{"status":"available","doknr":"OLD279477","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0617.7L274.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"7 L 274/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die unterste Wertstufe bis zu \n300,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 13. April 2005 betreffend \ndie Nachveranlagung zu Straßenreinigungsgebühren für die \nJahre 2001 bis 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das \nGericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anforderung \nöffentlicher Abgaben, zu denen auch Straßenreinigungsgebühren zählen, ganz oder \nteilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben - und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n6\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nach ständiger \nRechtsprechung der für das Abgabenrecht zuständigen Senate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und der \nKammer dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage \nein Erfolg des Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als \nsein Unterliegen ist. Für die erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse \nherangezogen werden, die mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Denn \ndie gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes findet ihre Grenze in den \nGegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz des Art. 19 Abs. \n4 des Grundgesetzes vermittelt. Dies bedeutet, dass im summarischen Verfahren \nvordringlich nur die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände \nberücksichtigt werden können, es sei denn, dass sich andere Fehler bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch \nkomplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -\n.\n\n8\n\nNach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung nicht erfüllt. Ein Erfolg der Antragsteller im \nWiderspruchsverfahren und in einem sich eventuell anschließenden \nHauptsacheverfahren ist nach dem gegenwärtigen Sachstand jedenfalls nicht \nwahrscheinlicher als deren Unterliegen; denn der Ausgang des Verfahrens der \nHauptsache kann allenfalls als offen bezeichnet werden.\n\n9\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist die \ninsbesondere auf §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen -\nStraßenreinigungsgesetz NRW - (StrRG NRW) beruhende Satzung der Stadt \nMonschau über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren vom 12. Dezember 1996 - GebS - in der jeweiligen \nFassung für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2004 (zuletzt: 7. Änderungssatzung \nvom 8. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004). \n\n10\n\nDer Gebührenmaßstab richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 GebS nach den \nGrundstücksbreiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist \n(Frontlänge). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks \n(§ 7 Abs. 1 GebS). Wann ein Grundstück erschlossen ist, ist in § 4 Abs. 2 GebS \nnäher definiert, wobei sich der Erschließungsbegriff bei der gebotenen \ngesetzeskonformen Auslegung der Satzungsregelung aus dem Erschließungsbegriff \ndes § 3 Abs. 1 StrRG ergibt.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -\n.\n\n12\n\nDanach wird ein Grundstück nach § 4 Abs. 2 GebS entsprechend der \nobergerichtlichen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 StrRG von der zu reinigenden \nStraße erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur \nStraße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen \nüblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin \neröffnet wird.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 -, KStZ \n2003, 444 f.; Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, sowie \nbereits Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. \n1990, 163.\n\n14\n\nVorliegend grenzt das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an einen mehrere \nMeter breiten Böschungs- bzw. Grünstreifen an, der nach Angaben des \nAntragsgegners zur Straßenparzelle gehört. Sofern man diesen Grünstreifen nach \nnatürlicher Betrachtung noch als zur Straße gehörig ansehen könnte, käme es allein \ndarauf an, ob rechtliche oder tatsächliche Hindernisse die erforderliche \nZugangsmöglichkeit ausschließen. \n\n15\n\nVgl. Stemshorn, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, \n27. Erg.Lfg. (Sept. 2002), Rn. 448.\n\n16\n\nAber selbst im Falle einer fehlenden unmittelbaren Zugänglichkeit würde es sich \nbei dem Grundstück der Antragsteller um ein im gebührenrechtlichen Sinne \nausreichend erschlossenes Hinterliegergrundstück handeln. Nach der im \ngerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist das Anwesen \nder Antragsteller über einen Weg, der von der Fahrbahn im spitzen Winkel abzweigt, \nerschlossen. Der in nordwestlicher Richtung von der Fahrbahn der Laufenstraße \nabzweigende Weg läuft zunächst auf Anwesen M.-----straße 01 (Flurstück 000) zu \nund führt schließlich über das Grundstück der Antragsteller hinweg zu den Anwesen \nM.-----straße 02, 03 und 04. Das streitbefangene Grundstück der Antragsteller \nverfügt damit über eine ca. 20 Meter lange tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur \nFahrbahn der M.-----straße . \n\n17\n\nEs ist nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand davon auszugehen, dass \ndas Grundstück der Antragsteller in rechtlich ausreichend gesicherter Weise über \nden erwähnten Weg erreicht werden kann, selbst wenn - entsprechend \nzwischenzeitlich erfolgter Einmessungen - nach Angaben der Antragsteller ein Teil \ndes Weges über das benachbarte Flurstück 000 verläuft. Nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, bedarf es für die \nrechtliche Zugangsmöglichkeit keiner dinglichen Absicherung eines Wegerechts \n(durch Baulast und/oder Grunddienstbarkeit). Eine rechtliche Zugangsmöglichkeit \nwürde fehlen, wenn es aufgrund von straßenrechtlichen oder sonstigen Vorschriften \nuntersagt wäre, vom Grundstück Zugang zur Straße zu nehmen. Ein derartiger Fall \nliegt u.a. vor, wenn der Eigentümer des zwischen dem Hinterliegergrundstück und \nder Straße liegenden Grundstückes dem Eigentümer des Hinterliegergrundstückes \nnicht erlaubt, das einen Zugang vermittelnde Grundstück als Verbindung zur Straße \nzu nutzen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, \nin: KStZ 1992, 232 ff. und NWVBl. 1992, 257 f.\n\n19\n\nEs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Antragstellern vom \nEigentümer des Flurstücks 000 der Zugang zur M.-----straße über den Weg verwehrt \nwird, obwohl ihr Grundstücke (und auch die daran anschließenden Grundstücke) \nderzeit lediglich über den angelegten Weg erreicht werden kann. Abgesehen hiervon \nspricht manches dafür, dass den Antragstellern insoweit auch ein Notwegerecht nach \n§ 917 BGB zusteht, welches ebenfalls ausreichend sein dürfte, um eine gesicherte \nZugangsmöglichkeit zu bejahen.\n\n20\n\nVgl. Stemshorn in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 443; im Hinblick \nauf einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herstellung der \nErschließung als vertragliche Nebenpflicht offen gelassen in: OVG \nNRW Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, in: KStZ 1992, \n232 ff. und NWVBl. 1992, 257 f.\n\n21\n\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der erforderliche \nErschließungszusammenhang, welcher durch den Weg zur Fahrbahn der M.-----\nstraße hergestellt wird, dadurch unterbrochen wird, dass dieser Weg als \neigenständige Erschließungsanlage von gewissem Gewicht anzusehen wäre. Für die \nAbgrenzung kommt es darauf an, ob sich der Weg nach dem sich aus den \ntatsächlichen Verhältnissen ergebenden Gesamteindruck, d.h. nach seiner Länge \nund Breite, seiner Verkehrsfunktion, seinem Ausbauzustand und seiner Ausstattung \nsowie im Hinblick auf die räumliche Gliederung des Straßen- und Wegenetzes als \neigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht zeigt.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 - und \nStemshorn in: Driehaus, a.a.O., § 6, 28. Erg. (März 2003), Rn. 450 \nff., 456.\n\n23\n\nDer Weg dürfte lediglich eine Gesamtlänge von ca. 50 Metern haben. Im Hinblick \ndarauf, dass nur wenige Grundstücke durch den Weg erschlossen werden und es \nsich nach Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Mai 2005 im Verfahren \n7 K 410/05 lediglich um eine fußläufige Verbindung handele, dürfte es an einer \neigenständigen Erschließungsfunktion dieses Weges fehlen.\n\n24\n\nDer Nachveranlagung stehen auch nicht Grundbesitzabgabenbescheide aus den \nvorausgegangenen Jahren entgegen. Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren \nfür die Jahre 2001 bis 2004 stellt keine Änderung der jeweiligen \nGrundbesitzabgabenbescheide für diese Jahre dar, die am Maßstab des § 12 Abs. 1 \nZiff. 3 b KAG i. V. m. § 130 Abs. 2 AO zu messen wäre. Die ursprünglichen \nAbgabenbescheide beschränkten sich als belastende Verwaltungsakte nämlich auf \ndie Festsetzung von kommunalrechtlichen Abgaben. Mit der Festsetzung von \njährlichen Abgaben ging nicht die Erklärung einher, höhere oder andere, bislang \nnicht festgesetzte Abgaben nicht veranlagen zu wollen. Eine solche Bedeutung kann \nAbgabenbescheiden regelmäßig nicht zugebilligt werden, so dass innerhalb der \ngesetzlichen Verjährungsfristen die Nacherhebung zunächst nicht geltend gemachter \nAbgaben grundsätzlich zulässig ist,\n\n25\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 22. Mai 1995 - 23 A 627/94 -; Urteil \nvom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 ff.; VG \nAachen, Urteil vom 28. Juni 2002 - 7 K 2695/98 -, bestätigt durch \nOVG NRW, Beschluss vom 9. September 2002 - 9 A 3183/02 -; \nDriehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, 25. Erg.Lfg, \nSept. 2001, Rn. 30; Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 7. Auflage \n2000, Rn. 40 zu § 130 AO.\n\n26\n\nEs sind des Weiteren keine Umstände dafür ersichtlich, dass nach dem auch im \nöffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben die nachträglich \ngeltend gemachten Gebührenansprüche des Antragsgegners verwirkt sind. Er hat \nkein schutzwürdiges Vertrauen bei den Antragstellern hervorgerufen, dass er ihm \nzustehende, aber bisher nicht durch Bescheid festgesetzte Gebührenansprüche nicht \nmehr geltend machen würde. Vielmehr ist wegen des Grundsatzes der \nGesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung und mangels einer Verweisung in § 12 Abs. \n1 Ziffer 4 Buchstabe b KAG NRW auf § 172 AO, der die nachträgliche Änderung von \nSteuerbescheiden nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, davon \nauszugehen, dass ein derartiger Wille nicht besteht. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, \nKStZ 1983, 172 f. mit weiteren Nachweisen; BayVGH, Urteil vom \n28. Januar 2004 - 4 B 00.2397 -, AbfallR 2004, 93 f.\n\n28\n\nDanach können sich die Antragsteller auch auf keinerlei \nVertrauensgesichtspunkte berufen, wenn die ortsgesetzlich zu erhebenden \nStraßenreinigungsgebühren, soweit nicht verjährt, für zurückliegende Jahre ihnen \ngegenüber geltend gemacht werden.\n\n29\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung des \nBescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte, sind nicht ersichtlich. Diese lägen \nallenfalls dann vor, wenn die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung \nhinausgehende Nachteile bewirken würde, die nicht oder nur schwer wieder \ngutzumachen wären.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, \nNVwZ-RR 1999, 210 und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, \nNVwZ-RR 1994, 617f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 \nRn. 116.\n\n31\n\nEine solche Härte lässt sich dem pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen \nder Antragssteller, sie gerieten in einen finanziellen Engpass, wenn keine \nAussetzung oder andere Zahlungsmöglichkeit erfolge, nicht entnehmen. Im Übrigen \nbleibt es den Antragstellern unbenommen, beim Antragsgegner - unter Vorlage \nentsprechender aktueller Nachweise zu ihren Vermögensverhältnissen - etwa eine \nStundung in Form einer ratenweisen Zahlung oder einen Erlass aus \nBilligkeitsgründen zu beantragen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n33\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \nvom 5. Mai 2004. Grundsätzlich legt die Kammer im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzes in abgabenrechtlichen Angelegenheiten ein Viertel der streitigen \nGebühren zugrunde. Der danach anzusetzende Betrag liegt innerhalb der \nuntersteten Wertstufe.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-17/7-l-274-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-17/7-l-274-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279477","retrieved":"2026-07-09 02:53:12.472004+00:00"}}