{"status":"available","doknr":"OLD279510","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0616.4K4462.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"4 K 4462/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der Stichwahl zum \nBürgermeisteramt der Stadt Wassenberg vom 10. Oktober 2004.\n\n3\n\nAm 10. Oktober 2004 fand in Wassenberg die Stichwahl zum Bürgermeisteramt \nzwischen den Kandidaten N. F. (SPD) und N1. X1. (CDU) statt. \nNach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis entfielen auf den Kandidaten F. \n3430 Stimmen und auf den Kandidaten X1. 3442 Stimmen.\n\n4\n\nAm 16. Oktober 2004 erhob der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der \nStichwahl und führte zur Begründung an, es sei bei der Vorbereitung der Wahl zu \nUnregelmäßigkeiten gekommen, die auf das Wahlergebnis von entscheidendem \nEinfluss gewesen seien. So sei eine Verletzung der Neutralitätspflicht durch den \nLandrat des Kreises I. T1. Q1. und den Bürgermeister der Stadt I1. \nC. K. vorgefallen.\n\n5\n\nAm 2. November 2004 reichte der Kläger eine Einspruchsbegründung ein, in der \ner unter Anderem ausführte, dass gegen Ende der 41. Kalenderwoche und somit \nunmittelbar vor der Bürgermeisterstichwahl durch die CDU-Fraktion im Rat der Stadt \nX2. ein Informationsblatt \"aktuelles X2. , 1. Ausgabe Oktober 2004\" im \nGebiet der Stadt X2. flächendeckend verteilt worden sei, das die gerügte \nNeutralitätspflichtverletzung dokumentiere.\n\n6\n\nIn diesem Informationsblatt sind auf einem Foto (Seite 3) der neu gewählte \nLandrat Q1. , der neu gewählte Bürgermeister der Stadt I1. K. und der \nCDU-Bürgermeisterkandidat X1. gemeinsam bei einem Gespräch abgebildet. \nUnter dem Foto steht folgender Text:\n\n7\n\n\"Der neugewählte Landrat T1. Q1. (links) und der neugewählte Bürgermeister \nvon I1. C. K. (rechts) in Gespräch mit N. X1. über die künftige \nZusammenarbeit unserer Städte mit dem Kreis I. .\"\n\n8\n\nOberhalb des Fotos findet sich unter der Überschrift \"Gemeinsame Lösungen\" \nfolgender Text:\n\n9\n\n\"Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit des CDU-Bürgermeisterkandidaten N. \nX1. wird es sein, sowohl mit der Aufsichtsbehörde Kreis I. als auch mit unseren \ndirekten Nachbarkommunen konstruktiv und partnerschaftlich zum Wohle der Stadt \nX2. zusammenzuarbeiten. Sowohl auf Kreisebene als auch in unseren \nNachbarstädten I. , I1. und X3. hat die CDU bei der Kommunalwahl am \n26.09.2004 hervorragende Mehrheiten erzielt und wird die rasante Entwicklung der letzten \nJahre erfolgreich fortsetzen können. X2. darf hier den Anschluss nicht verpassen!\nT2. Q1. neuer CDU Landrat des Kreises I. : \"Herr X1. ist ein fairer und \nkompetenter Kommunalpolitiker. Ich würde mich sehr freuen, mit ihm als zukünftigen \nBürgermeister von X2. zusammenarbeiten zu können.\"\nC. K. neuer CDU Bürgermeister von I1. : \"Herr X1. ist schon seit Jahren \nin der interkommunalen Entwicklungsgesellschaft I1. / X2. als Vertreter der \nStadt X2. tätig. Ich wünsche mir sehr, dass Herr X1. Bürgermeister von \nX2. wird, damit eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen unseren Städten in \nZukunft gewährleistet ist.\"\n\n10\n\nDer Wahlprüfungsausschuss der Stadt X2. fasste in seiner Sitzung vom \n9. Dezember 2004 mit 9 Ja-Stimmen gegen 5 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung \nden Beschluss, dem Rat die Zurückweisung des Einspruchs des Klägers zu \nempfehlen.\n\n11\n\nDer Rat der Stadt X2. beschloss in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 \nmit 20 Ja-Stimmen gegen 8 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung, den Einspruch des \nKlägers gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterstichwahl zurückzuweisen.\n\n12\n\nNachfolgend fasste der Rat der Stadt X2. ebenfalls mit 20 Ja-Stimmen \ngegen 8 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung den Beschluss, die Bürgermeisterwahlen \nvom 26. September 2004 und vom 10. Oktober 2004 für gültig zu erklären. Der \nBeschluss über die Gültigkeit der Wahlen wurde im Amtsblatt der Stadt X2. \nvom 23. Dezember 2004 bekannt gemacht.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 28. Dezember 2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt er \nim Wesentlichen aus, in der flächendeckenden Verbreitung des vorstehend \nbeschriebenen Beitrags in dem CDU-Fraktionsinformationsblatt sei eine \nNeutralitätspflichtverletzung von Amtsträgern im Wahlkampf und mithin eine \nUnregelmäßigkeit im Sinne des Kommunalwahlrechts zu sehen. Landrat Q1. und \nBürgermeister K. träten in dem Informationsblatt als Landrat und Bürgermeister \nauf. Die Amtsbezeichnung Landrat sei im Informationsblatt augenfällig vorangestellt. \nDie Verbindung von Foto und Text erzeugten den Eindruck, es werde von einer \ndienstlichen Besprechung berichtet. Herr X1. habe bei der Ausgangswahl nur \n113 Stimmen mehr als Herr F. erhalten, so dass ein knapper Ausgang auch bei \nder Stichwahl zu erwarten gewesen sei. Das Informationsblatt sei am Ende der 41. \nKalenderwoche, also unmittelbar vor der Stichwahl verteilt worden. Diese zeitliche \nNähe der Veröffentlichung des Informationsblattes zum Wahltermin habe den \nAmtsträgern in erhöhter Weise Zurückhaltung bei der Ausübung von Wahlwerbung \nauferlegt.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beschluss des Beklagten vom 16. Dezember 2004 \nüber die Gültigkeit der Stichwahl zum Bürgermeister der Stadt \nX2. vom 10. Oktober 2004 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, die Stichwahl zum Bürgermeister der \nStadt X2. vom 10. Oktober 2004 für ungültig zu erklären \nund eine neue Stichwahl anzuordnen.\n\n16\n\nDer Beklagte und der Beigeladene beantragen,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen \naus dem Wahlprüfungsverfahren. Das Informationsblatt der CDU-Fraktion sei eine \nWahlwerbeschrift. Das dortige Foto lasse keinen Rückschluss darauf zu, aus welcher \nZeit es stamme und zu welchem Anlass es aufgenommen worden sei. Auch der dazu \ngefertigte Text führe nicht zu einer Beweislage oder Darlegung eines Sachverhalts \neiner Neutralitätspflichtverletzung durch die beschuldigten Amtsträger.\n\n19\n\nDer Beigeladene erklärt, es sei zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos noch \nvöllig unklar gewesen, mit welchem Text dieses Foto in der Wahlzeitung \nveröffentlicht werde. Landrat Q1. und Bürgermeister K. hätten vermutlich den \nText vor der Veröffentlichung nicht gekannt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nSie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n24\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, da der Kläger den Erlass eines \nVerwaltungsaktes begehrt. Der Ratsbeschluss über die Gültigkeit oder Ungültigkeit \neiner Kommunalwahl ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - \nOVGE 42, 152 und vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - \nOVGE 35, 144; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2004 - 4 K \n1142/02.\n\n26\n\nDer Kläger ist gemäß § 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nklagebefugt. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Kläger \nin seinem Recht aus §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 lit. b) des Gesetzes über die \nKommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) verletzt ist. Nach \ndiesen Vorschriften kann der Kläger als im Stadtgebiet X2. zur Teilnahme an \nder Kommunalwahl Berechtigter verlangen, dass die neue Vertretung die Wahl für \nungültig erklärt und eine Wiederholungswahl anordnet, wenn bei der Vorbereitung \nder Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden \nEinzelfall von entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis, hier den Sieg in der \nBürgermeisterstichwahl, gewesen sein können,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 1997 - 15 A 5809/96 \n- OVGE 46, 119.\n\n28\n\nEin Vorverfahren hat nach § 41 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW zutreffend nicht \nstattgefunden. Ob es für die Zulässigkeit der Klage erforderlich ist, dass der Kläger \nzuvor Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegt,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1973 - 3 A 379/73 -\n,\n\n30\n\nkann vorliegend dahinstehen, da der Kläger dies gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG \nNRW getan hat.\n\n31\n\nSchließlich wurde auch die Klagefrist des § 41 Absatz 1 Satz 1 KWahlG NRW \neingehalten.\n\n32\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet, da mit Einspruch und Klage nicht solche \nUmstände geltend gemacht werden, aus denen die Bürgermeisterstichwahl vom \nBeklagten gemäß § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW für ungültig zu erklären wäre.\n\n33\n\nDer zulässige Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der \nOrdnungsmäßigkeit einer nordrhein-westfälischen Kommunalwahl ist nach den \nVorgaben des nordrhein-westfälischen Wahlprüfungsrechts der Sache nach \nbeschränkt. Inhaltlich wird der Prüfungsumfang bestimmt durch die zunächst in den \nEinsprüchen und dann im Klageverfahren weiterhin gerügten Sachverhalte. Diese \nmüssen bereits im vorgerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen worden sein. \nDem Gericht ist es verwehrt, \"eigene\" Ungültigkeitsgründe seiner Entscheidung zu \nGrunde zu legen,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1971 - 3 A 35/71 - \nOVGE 27, 209 und Beschluss vom 11. März 1966 - 3 A 1039/65 - \nOVGE 22, 141; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2004 - 4 K \n1142/02.\n\n35\n\nNur durch diese Begrenzung des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfangs \nlässt sich der Zweck des Wahlprüfungsrechts erreichen, in kurzer Zeit Klarheit über \ndie Tatsachen zu schaffen, die gegen die Gültigkeit der Wahl eingewandt werden. \nAus dieser Beschränkung der gerichtlichen Prüfung folgt, dass bereits im \nvorgerichtlichen Einspruchsverfahren durch den Einspruchsführer substantiiert \ndargelegt werden muss, welche Sachverhalte als erhebliche Unregelmäßigkeiten im \nSinne von § 40 Absatz 1 lit. b) KWahlG NRW dem Einspruch zu Grunde gelegt \nwerden.\n\n36\n\nIn der Klage allein weiter verfolgter Einspruchsgegenstand ist Seite 3 des \nInformationsblattes der CDU-Fraktion im Rat der Stadt X2. von Oktober 2004 \n(im Folgenden: Informationsblatt) und die darin als Zitate des Landrates des Kreises \nI. sowie des Bürgermeisters der Stadt I1. abgedruckten \nÄußerungen.\n\n37\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der weiteren \nSachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung lassen sich im \nZusammenhang mit der Veröffentlichung des Informationsblattes keine \nUnregelmäßigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW feststellen.\n\n38\n\nUnregelmäßigkeiten in diesem Sinne sind Umstände, die dem Schutzzweck der \nwahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 1997 - 15 A 5809/96 - \nNVwZ-RR 1998, 194, Urteil vom 19. Februar 1982 - 15 A 1452/81 - \nDVBl 1983, 49 und Urteil vom 28. November 1978 - 15 A 684/77 - \n(n.v.).\n\n40\n\nHierzu gehören neben den allgemeinen Wahlprinzipien mit Verfassungsrang \nauch die Bestimmungen des KWahlG NRW, der KWahlO NRW und der GO NRW. § \n42 GO NRW normiert die grundlegenden Wahlprinzipien. Danach sind bei den \nKommunalwahlen auch die Grundsätze der Gleichheit und Freiheit der Wahl zu \nbeachten. Aus dem Grundsatz der Wahlchancengleichheit folgt das Verbot für \nstaatliche Stellen von Handlungen und Vorgängen, die einzelnen Bewerbern Vorteile \ngegenüber anderen verschaffen, \n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. August 1971 - 3 A 933/70 - \nOVGE 27, 78.\n\n42\n\nDas Gebot der Wahlchancengleichheit ist nicht verletzt worden.\nWeder der Landrat des Kreises I. noch der Bürgermeister der Stadt I1. \nhaben gegen eine ihnen obliegende Neutralitätspflicht verstoßen.\n\n43\n\nLandrat Q1. und Bürgermeister K. haben nach ihren übereinstimmenden \nund glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung weder gegenüber dem \nVerfasser des Beitrages im Informationsblatt noch gegenüber Dritten die ihnen im \nInformationsblatt zugeschriebenen Äußerungen in der dort wiedergegebenen Weise \ngetan. Der dort abgedruckte Text ist von Ihnen auch nicht vor der Veröffentlichung \nautorisiert worden. Er war den beiden Politikern vor der Veröffentlichung vielmehr \nunbekannt.\n\n44\n\nDiese Aussagen wurden durch den Zeugen Dr. T3. , dem Verfasser des \nBeitrages auf Seite 3 des Informationsblattes, uneingeschränkt bestätigt. Der Zeuge \nDr. T3. räumte auf Befragen ein, dass die wiedergegebenen Zitate unrichtig \nseien, da die konkreten Formulierungen von ihm selbst stammten und weder mit dem \nLandrat Q1. noch mit dem Bürgermeister K. abgesprochen gewesen \nseien.\n\n45\n\nOb dem Landrat Q1. und dem Bürgermeister K. eine Verpflichtung zur \nöffentlichen Richtigstellung vor der Durchführung der Stichwahl oblegen hätte und \nihnen diese angesichts der Veröffentlichung des Informationsblattes erst unmittelbar \nvor der Stichwahl überhaupt möglich gewesen wäre, kann dahin stehen, da sie nach \nihren glaubhaften - und auch unwidersprochen gebliebenen - Aussagen in der \nmündlichen Verhandlung erst nach der Stichwahl Kenntnis vom Informationsblatt und \ndamit von dessen Inhalt erlangt haben.\n\n46\n\nEin Verstoß gegen die Wahlchancengleichheit wegen Verletzung der \nNeutralitätspflicht durch die CDU-Fraktion im Rat der Stadt X2. selbst liegt \nebenfalls nicht vor. Fraktionen sind trotz ihrer Eigenschaft als Teile des kommunalen \nOrgans Rat keine Amtsträger im Sinne des Wahlprüfungsrechts,\n\n47\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - \nBVerfGE 103, 111, Wahlprüfungsgericht II. Instanz der freien \nHansestadt Bremen, Entscheidung vom 4. Mai 1981 - 1/80 - \nBremStGHE 4, 111.\n\n48\n\nIhnen ist es deshalb grundsätzlich erlaubt, Wahlwerbung für die eigene Partei zu \nbetreiben.\n\n49\n\nAuch eine Verletzung der Wahlchancengleichheit durch die CDU-Fraktion wegen \nunzulässiger Verwendung von öffentlichen Zuschüssen für die Fraktionsarbeit zu \nZwecken des Wahlkampfs ist nicht gegeben. Die Kammer lässt insoweit ausdrücklich \noffen, ob dieser Sachverhalt als vom Einspruchführer und Kläger inzidenter gerügt \nangesehen werden kann, also überhaupt der Prüfung durch das Gericht unterliegt. \nSollte sich der Prüfungsumfang auch hierauf erstrecken, kann jedenfalls eine \nzweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel nicht festgestellt werden.\n\n50\n\nHierbei ist davon auszugehen, dass eine Unregelmäßigkeit im Sinne des \nnordrhein-westfälischen Wahlprüfungsrechts grundsätzlich (auch) dann gegeben ist, \nwenn eine Fraktion Zuschüsse, die ihr der Staat zur Bestreitung ihrer gesetzlichen \nAufgaben gewährt, für wahlwerbende Veröffentlichungen zweckentfremdet \neinsetzt,\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 630/81 - \nNVwZ 1982, 613; OVG Schleswig, Urteil vom 30. September 1997 \n- 2 K 9/97 - Wahlprüfungsgericht II. Instanz der freien Hansestadt \nBremen, Entscheidung vom 4. Mai 1981 - St 1/80 -.\n\n52\n\nUngeachtet einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des von der CDU-Fraktion dem \nBürgermeister der Stadt X2. für das Jahr 2004 vorgelegten Nachweises über \ndie Verwendung der ihr gewährten öffentlichen Zuwendungen ist aber eine solche \nzweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel nicht feststellbar. Die der CDU-Fraktion \n- ebenso wie den anderen Fraktionen im Rat der Stadt X2. - nach § 56 Abs. 3 \nSatz 1 GO NRW gewährten Zuwendungen zu den sächlichen und personellen \nAufwendungen für die Geschäftsführung für das Jahr 2004 in Höhe von insgesamt \n1.175,- EUR waren zum Zeitpunkt des Erscheinens des Informationsblattes im \nOktober 2004 bereits verbraucht. Ob das Erscheinen dieser Ausgabe durch \nZuwendungen des CDU-Kreisverbandes oder von sonstiger privater Seite finanziert \nworden ist, bedarf hier keiner Aufklärung.\n\n53\n\nAuch das Schutzgut der Freiheit der Wahl ist nicht verletzt worden.\nDie geschützte Wahlfreiheit des Wählers kann bei rechtswidrigen Einflussnahmen \nauf Wähler beeinträchtigt sein. Hierbei unterscheidet man von der amtlichen \nBeeinflussung die kirchliche, die strafbare und die \"private\" Wahlbeeinflussung,\n\n54\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1973 - 3 A 379/73 - , \nvom 4. August 1971 - 3 A 933/70 - OVGE 27, 78 und vom 14. \nFebruar 1962 - 3 A 726/61 - OVGE 18, 1.\n\n55\n\nEine private Wahlbeeinflussung ist allerdings in der Regel nur dann eine \nwahlrechtliche Unregelmäßigkeit, wenn sie unter einem besonderen Druck erfolgt. \nDazu reicht nicht jede missbilligte oder rechtswidrige Wahlpropaganda aus. Es muss \nsich um eine qualifizierte Wahlbeeinflussung handeln. Die Einflussnahme muss dabei \nnicht den Straftatbestand der Wählernötigung verwirklichen. Es muss jedoch in \nähnlich schwer wiegender Art und Weise auf den Wählerwillen eingewirkt worden \nsein, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr bestanden hätte,\n\n56\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - \nBVerfGE 103, 111; Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 - \nBVerfGE 86, 369; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1997 - 15 A \n6240/96 - NWVBl 1997, 395.\n\n57\n\nUnzulässige Wahlbeeinflussungen durch Private können sich gegen die \neigentliche Willensbildung des Wählers und/oder gegen dessen konkrete \nStimmabgabe richten. Während bei Einflussnahmen auf die konkrete Stimmabgabe \ndurch Zwang oder sonstigen Druck erreicht werden soll, dass ein Wähler entgegen \nseines eigentlichen Wahlwillens seine Stimme abgibt, sind täuschende \nWahlbeeinflussungen auf die Wahlwillensbildung des Bürgers selbst, also auf seine \nÜberzeugungsbildung gerichtet.\n\n58\n\nOb eine Verletzung der Wahlfreiheit durch die CDU-Fraktion wegen des \nunzutreffenden Inhalts der von ihr zu verantwortenden Wahlwerbung sich im Rahmen \ndes durch den Einspruchsgegenstand beschränkten Prüfungsumfangs des Gerichts \nhält, kann letztlich ebenfalls dahinstehen, da hierin jedenfalls keine Unregelmäßigkeit \nim Sinne von § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW liegt.\nZwar hat vorliegend auf Grund des Zeitpunkts der Veröffentlichung des \nInformationsblattes unmittelbar vor der Stichwahl für die anderen Wahlbewerber \nkeine effektive Möglichkeit bestanden, hiergegen Rechtsschutz zu ergreifen oder \ngleichwertig politisch im Rahmen des Wahlwettbewerbs zu reagieren. Dennoch kann \neine zur Ungültigkeit der Wahl führende Unregelmäßigkeit im vorgenannten Sinne \nnicht angenommen werden. \nAuf die Manipulation der Stimmabgabe zielender Druck geht von der Veröffentlichung \nim Informationsblatt ersichtlich nicht aus. Vielmehr sollte unmittelbar auf die \nWahlwillensbildung von Bürgern eingewirkt werden.\nDen Wähler täuschende oder aus anderen Gründen unlautere oder auch \nrechtswidrige Versuche von Privaten, unmittelbar auf die Überzeugungsbildung von \nBürgern Einfluss zu nehmen, führen jedoch grundsätzlich nicht zur Ungültigkeit einer \nWahl,\n\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 8 C 14/02 - BVerwGE \n118, 101.\n\n60\n\nDas Wahlprüfungsrecht dient auch mit Blick auf das Schutzgut der Freiheit der \nWahl nicht dazu, einen \"sauberen\" Wahlkampf zu erzwingen, sondern \nsicherzustellen, dass Bürger ihrem eigenen Wahlwillen gemäß ihre Stimme abgeben \nkönnen. Einflussnahmen auf den Bürger bei der Bildung seiner Wahlentscheidung \ndurch Parteien und ihnen nahestehende Gruppierungen sind dabei kein \nhinzunehmendes Übel, sondern typischer Bestandteil einer Demokratie, in der \nParteien im Wege des öffentlichen Meinungsstreits um die Zustimmung der Bürger \nkämpfen. Hierzu sind die Parteien nach Art. 21 GG auch aufgerufen. Es ist nicht \nAufgabe des Wahlprüfungsrechts, den Bürger in diesem politischen Wettstreit vor \nunwahren Behauptungen der Wettbewerber zu schützen. Demokratie ist als \nstaatliches System zur Sicherung der Volkssouveränität untrennbar mit dem Konzept \ndes mündigen Bürgers verbunden. Eine gerichtliche Überprüfung, ob Wähler nur \naufgrund eines - und sei es von einer Partei hervorgerufenen - Irrtums eine \nbestimmte Wahlentscheidung getroffen haben, ist damit regelmäßig unvereinbar. Im \nÜbrigen ist dem Bürger bekannt, dass insbesondere in Wahlkampfzeiten Parteien \nund ihnen nahestehende Gruppierungen nicht nur mit wahrheitsgemäßen \nArgumenten um Zustimmung kämpfen,\n\n61\n\n so bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 1957 - 2 OVG \nA 81/57 - VerwRspr. Bd. 11, Nr. 13 m.w.N.\n\n62\n\nUnter welchen Voraussetzungen in extremen Fällen irreführende \nWahlpropaganda dennoch zur Ungültigkeit einer Wahl führen kann, bedarf \nvorliegend keiner Entscheidung, da der hier im Streit stehenden Veröffentlichung \njedenfalls kein derartiges Gewicht zukommt. Dabei ist insbesondere zu beachten, \ndass es der CDU-Fraktion unbenommen gewesen wäre, im Wahlkampf als eigene \nAuffassung zu vertreten, ihr Bürgermeisterkandidat werde - schon wegen der \nÜbereinstimmung in der politischen Grundausrichtung - besser mit der \nAufsichtsbehörde und den benachbarten Kommunen zusammenarbeiten \nkönnen.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der \nunterlegenen Partei aufzuerlegen, da sich der Beigeladene durch die Stellung eines \nSachantrages auch einem eigenen Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat.\n\n64\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-16/4-k-4462-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-16/4-k-4462-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279510","retrieved":"2026-07-09 02:53:15.052888+00:00"}}