{"status":"available","doknr":"OLD279508","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0616.1K3296.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"1 K 3296/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 23-jährige Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem \nSoldatenverhältnis auf Zeit.\n\n3\n\nEr wurde zum 2. Juli 2001 zum Grundwehrdienst einberufen, an den sich ein \n14-monatiger zusätzlicher freiwilliger Dienst des Klägers anschloss. Unter dem \n19. Mai 2003 verpflichtete sich der Kläger für weitere vier Jahre als Soldat auf Zeit. \nEr leistete seinen Dienst in der Stabskompanie des Logistikregiments 46, Diez, und \nwar überwiegend in der Wartung und Pflege von Funk- und Fernsprechgeräten tätig. \nSeine letzte dienstliche Stellung war diejenige eines Hauptgefreiten.\n\n4\n\nAm 7. Juni 2003 benutzte er gemeinsam mit seiner Freundin ohne gültigen \nFahrausweis einen Zug der Bundesbahn von Düren nach Aachen. Gegenüber \nseinen Dienstvorgesetzten schilderte er den Vorfall wie folgt: Er habe versucht, an \neinem Kartenautomat im Bahnhof Düren einen entsprechenden Fahrausweis zu \nlösen. Da der Automat seinen 50,00-EUR-Schein jedoch nicht angenommen habe, \nhabe er bei dem Zugbegleiter einen Fahrausweis lösen wollen. Letzteres habe der \nZugbegleiter abgelehnt und ihn sowie seine Freundin übel beschimpft.\n\n5\n\nAm 6. Oktober 2003 benutzte er gegen 7.53 Uhr den Bundesbahnzug von Köln \nnach Koblenz ebenfalls ohne gültigen Fahrausweis. Bei einer Kontrolle durch den \nZugbegleiter legte er einen Berechtigungsausweis (Nr. 002899503), ausgestellt für \nFamilienheimfahrten von Diez nach Düren, vor, in welchem er das Gültigkeitsdatum \n\"31. Mai 2002\" durchgestrichen und stattdessen als Datum den \"31. Juli 2004\" \neingesetzt hatte. Zusätzlich hatte er das neue Datum unleserlich unterschrieben. \nTatsächlich war er nicht mehr berechtigt, unentgeltliche Familienheimfahrten in \nAnspruch zu nehmen. Bei seiner Vernehmung räumte er die Manipulation an dem \nBerechtigungsschein ein. Er gab an, er habe an diesem Tag verschlafen und \ngemerkt, dass er zu spät zum Dienst in die Kaserne kommen würde. Er habe dann \nbei seiner Einheit angerufen und seine voraussichtliche Verspätung gemeldet. Da er \nnicht im Besitz von Bargeld gewesen sei und wegen finanzieller Probleme auch nur \nin seinem Heimatdorf bei der dortigen Bankfiliale habe Geld abheben können, habe \ner den Berechtigungsausweis manipuliert, um noch einigermaßen rechtzeitig zum \nDienst zu erscheinen.\n\n6\n\nMit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Januar 2004 setzte das Amtsgericht Düren \n- 12 Cs 602 Js 931/03 - gegen den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen und \nversuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung für die Straftaten vom 7. \nJuni und 6. Oktober 2003 insgesamt eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je \n40,00 EUR ( = 1.400,00 EUR) fest.\n\n7\n\nBei seiner Anhörung zur beabsichtigten fristlosen Entlassung aus dem \nSoldatenverhältnis gab der Kläger an, er selbst sei am 6. Oktober 2003 erkrankt \ngewesen und habe deshalb ein starkes Schmerz- und Schlafmittel genommen, \nsodass er sich verschlafen habe. Außerdem habe ihm seine Freundin an diesem Tag \nmitgeteilt, dass sie im dritten Monat schwanger sei. Nur so sei seine unbedachte \nHandlung der Manipulation des Berechtigungsausweises zu erklären.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 30. März 2004 entließ das Wehrbereichskommando IV den \nKläger gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) mit Ablauf des Tages, an \nwelchem ihn die Verfügung ausgehändigt wurde, aus dem Dienstverhältnis eines \nSoldaten auf Zeit. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger durch sein \nVerhalten schuldhaft seine Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu \ndienen, verletzt (§ 7 SG) und gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) \nverstoßen habe. Außerdem habe er gegen seine Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 \nSG und gegen die Dienstpflicht, sich außer Dienstes und außerhalb der dienstliche \nUnterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, \ndas seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtige, in hohem \nMaße verstoßen (§ 17 Abs. 2 SG). Neben der fristlosen Entlassung verliere der \nKläger gemäß § 56 Abs. 2 SG seinen Dienstgrad und den Anspruch auf Bezüge und \nVersorgung.\n\n9\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Entlassungsverfügung wies das \nStreitkräfteunterstützungskommando mit Beschwerdebescheid vom 3. Juni 2004, \nzugestellt am 8. Juni 2004, zurück. Ergänzend ist ausgeführt, dass ein weiteres \nVerbleiben des Klägers als Soldat auf Zeit die militärische Ordnung ernstlich \ngefährden würde. Insbesondere die Manipulation des Berechtigungsscheines und \ndas dadurch zutage getretene wiederholte Erschleichen von Leistungen habe eine \nNeigung des Klägers zur Disziplinlosigkeit gezeigt, welche das in ihn gesetzte \nVertrauen zutiefst erschüttert habe. Daher könne ihm nicht mehr in dem Umfang \nvertraut werden, wie es für die Funktionstüchtigkeit der Streitkräfte notwendig sei. \nEntscheidend sei, dass es sich bei den von ihm begangenen \nDienstpflichtverletzungen um ein Verhalten handele, das typisch für eine allgemeine \nund schwer zu bekämpfende Erscheinung sei, die nur durch Anwendung aller zur \nVerfügung stehender Mittel eingedämmt werden könne. Das so genannte \n\"Schwarzfahren\", insbesondere mit gefälschten Ausweisen für Familienheimfahrten, \nwerde zum Teil auch innerhalb der Bundeswehr fälschlicherweise als \nminderschweres Vergehen angesehen und die daraus resultierenden Schäden \nwürden verkannt. Dies bedeute eine große Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr \nin der Öffentlichkeit. Die Einlassung des Klägers, er habe die Fälschung und \nBenutzung des Fahrausweises für Familienheimfahrten aus einer Notlage heraus \nvorgenommen, überzeuge nicht. Ein geeignetes Mittel zur Lösung seiner Probleme \nhätte etwa in der Meldung an seinen Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung \ngestanden. Dass die fristlose Entlassung die Lebensplanung des Klägers gravierend \nbeeinträchtige, werde nicht verkannt. Dennoch sei den Belangen der militärischen \nOrdnung der Vorrang einzuräumen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass ein \nsolch gravierendes Fehlverhalten für das Dienstverhältnis ohne Folgen bleibe.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 8. Juli 2004 Klage erhoben.\nEr verweist darauf, dass er sich in der Vergangenheit innerhalb der Bundeswehr \nnichts habe zuschulden kommen lassen, was sich u. a. daraus ergebe, dass in \nseinem Disziplinarbuch keine Eintragungen vorhanden seien.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Entlassungsbescheid des Wehrbereichskommandos IV \nvom 30. März 2004 und den Beschwerdebescheid des \nStreitkräfteunterstützungskommandos vom 3. Juni 2004 \naufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie verweist insbesondere darauf, dass ein Verbleiben des Klägers im \nDienstverhältnis von anderen Soldaten leicht missverstanden werden könne. Es \nkönnte dadurch Anreiz für andere sein, ebenfalls Schwarzfahrten zu begehen. Dies \ngelte es zu verhindern, weil die Öffentlichkeit zu Recht hohe Anforderungen an die \nIntegrität der Bundeswehr als einer Wehrpflichtarmee stelle.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDie angefochtene Entlassungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten.\n\n19\n\nGemäß § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier \nDienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft \nverletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung \noder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.\n\n20\n\nZum einen wurde die fristlose Entlassung des Klägers innerhalb der Vier-Jahres-\nFrist des § 55 Abs. 5 SG verfügt. Seit der Einberufung des Klägers zum \nGrundwehrdienst ab dem 2. Juli 2001 und erst recht seit der (Weiter-)Verpflichtung \nam 19. Mai 2003 sind mit der Entlassungsverügung vom 30. März 2004 weniger als \nvier Dienstjahre vergangen. Zum anderen hat der Kläger mit dem zweimaligen \nSchwarzfahren und insbesondere mit der Urkundenfälschung bei dem zweiten Delikt \nam 6. Oktober 2003 seine Dienstpflichten in erheblichem Maße verletzt. Er hat gegen \ndie nach § 17 Abs. 2 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich innerhalb und außerhalb \ndes Dienstes so zu verhalten, dass der Soldat der Achtung und dem Vertrauen \ngerecht wird, die sein Dienst erfordern. Auch ist der Tatbestand des Betruges, der \nsich vorliegend gerade gegen und zum Nachteil der Bundeswehr ausgewirkt hätte, \neine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG.\n\n21\n\nDie angeführten Dienstpflichten hat der Kläger schuldhaft verletzt. Was die erste \nSchwarzfahrt am 7. Juni 2003 gemeinsam mit seiner Freundin anbetrifft, so entlastet \nes ihn nicht, dass er den auf dem Bahnsteig wartenden Zug unbedingt erreichen \nwollte und darauf vertraute, noch im Zug einen Fahrschein lösen zu können. Mit \nseiner diesbezüglichen Behauptung und Schilderung macht der Kläger deutlich, dass \nihm die Regelung zum Benutzen der Deutschen Bundesbahn eindeutig bewusst war. \nIhm war klar, dass das Lösen eines Fahrscheines im Zug nur dann folgenlos ist, \nwenn ein vorheriges Lösen eines Fahrscheines am Schalter oder an einem \nAutomaten nicht möglich ist. Beides war nach der Einlassung des Klägers aber nur \ndeshalb nicht gegeben, weil er zu spät zum Bahnhof gekommen war und den 50,- \nEUR nicht mehr rechtzeitig wechseln konnte. Die Folgen seiner Handlungsweise hat \nallein der Kläger zu verantworten.\n\n22\n\nWährend diese Straftat möglicherweise noch als minderschwer einzustufen ist, \nwenn man der Einlassung des Klägers folgt, er habe im Zug einen Fahrschein lösen \nwollen, ist die Manipulation des Berechtigungsausweises am 6. Oktober 2003 eine \nHandlung, die von einer erheblichen kriminellen Energie geprägt ist. Sie ist bei einem \nSoldaten nicht mehr hinnehmbar. Der Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass \ndie Manipulation bzw. Fälschung von Ausweisen für Familienheimfahrten, die dem \nAnsehen der Bundeswehr in der Öffenlichkeit erheblich schaden, nur schwer zu \nbekämpfen sind. Das System der Ausweise für Familienheimfahrten funktioniert im \nInteresse der Soldaten und der Bundeswehrverwaltung nur dann, wenn sich alle \nBeteiligte ohne nähere Prüfung auf die Gültigkeit der Ausweise verlassen können. \nDies zeigt, dass die Handlungsweise des Klägers von erheblichem strafrechtlichen \nGewicht ist. Sie ist entgegen seiner Ansicht auch nicht deshalb zu vernachlässigen, \nweil es die Bundeswehrverwaltung versäumt hat, den ungültigen Ausweis \neinzuziehen, und somit erst die Fälschung durch den Kläger ermöglicht hat. Die \nfehlende Rückforderung eines Ausweises, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, \nführt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu, den Aussteller in die \nVerantwortung für die Fälschung des Ausweises durch den Inhaber einzubeziehen. \nEbenso wenig entlastet es den Kläger, dass er die Fälschung nur vorgenommen hat, \num möglichst pünktlich zum Dienst zu erscheinen. Der drohende Eintritt eines \nDienstvergehens - Nichterscheinen zum Dienstbeginn - berechtigt den Kläger nicht \nzu strafrechtlichem Handeln.\n\n23\n\nDie Ermessensüberlegungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Das dem \nDienstherrn in § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen ist vor dem Hintergrund des \nausschließlich den Schutz der Bundeswehr betreffenden Zwecks der Vorschrift im \nSinne einer \"intendierten Entscheidung\" gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt. \n\n24\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -.\n\n25\n\nDem entsprechen die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid vom 3. Juni \n2004, in welchem u.a. die Folgen der fristlosen Entlassung mit der Lebensplanung \ndes Klägers abgewogen worden sind. Wenn die Beklagte den Belangen der \nmilitärischen Ordnung den Vorrang eingeräumt, so ist dies nicht zu \nbeanstanden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-16/1-k-3296-04","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-16/1-k-3296-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279508","retrieved":"2026-07-09 02:53:14.886360+00:00"}}