{"status":"available","doknr":"OLD279538","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0615.6K2027.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"6 K 2027/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 000 geborene Klägerin und der am 000 geborene Kläger sind\npakistanische Staatsangehörige punjabischer Volkszugehörigkeit und ahmadischen\nGlaubens. Die Klägerin ist die Mutter des Klägers. Beide stammen aus Lahore. Die\nMutter der Klägerin ist die Klägerin im Parallelverfahren 6 K 2028/03.A.\n\n3\n\nNach den Angaben der Klägerin reisten die Kläger am 4. Mai 2003 von Pakistan\naus kommend nach einer Zwischenlandung in Amsterdam auf dem Luftweg in das\nBundesgebiet ein. Am 14. Mai 2003 stellten sie Asylanträge. Zur Begründung der\nAsylanträge trug die Klägerin gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen vor:\n\n4\n\nSie habe in Pakistan zuletzt unter der Anschrift: 000. O. C. , M. J. U.\nLahore, Punjab, gewohnt. In T. habe sie bis zum Jahr 1992 vierzehn Jahre die\nSchule besucht. Am 00. November 1993 habe sie in Lahore geheiratet. Im März\n2002 sei die Ehe geschieden worden. Seit Geburt sei sie Mitglied der Ahmadiyya-\nGlaubensgemeinschaft. Sie habe Pakistan aus den gleichen Gründen wie ihre Mutter\nverlassen. Sie hätten in Pakistan zusammen gewohnt. Ihr geschiedener Mann habe\nsie ausgenutzt, sie - die Klägerin - sei von ihm viel geschlagen worden. Er habe die\nNachbarschaft gegen sie aufgehetzt. Das habe dazu geführt, dass sie das Haus\nnicht mehr hätten verlassen können. Seit einem Jahr habe ihr Sohn, der Kläger, nicht\nmehr zur Schule gehen können. Die Leute seien gegen sie eingestellt gewesen.\nZunächst habe sie selbst Angst gehabt, auf die Straße zu gehen. Das habe sich\ndann auf das Kind übertragen. Ihr geschiedener Mann habe nicht nur sie selbst,\nsondern auch ihren Sohn, den Kläger, geschlagen. Ihr Mann habe auch gesagt, dass\nder Sohn nicht sein Kind sei, sie habe ihn betrogen. Einige Nachbarn, die gute\nBeziehungen zur ihrer Mutter gehabt hätten, hätten ihnen geholfen und für sie zum\nBeispiel Einkäufe erledigt. Sie habe gegen die Unterdrückung durch ihren Mann\nnichts unternommen, weil sie als Ahmadi große Probleme gehabt habe und es in\nPakistan für die Ahmadi keinen Schutz gebe. Auch habe sie keinen Mann zu Hause\ngehabt, der ihr Rückhalt hätte geben können. Verwandte in Pakistan habe sie nicht.\nSie habe auch nicht Schutz in anderen Landesteilen finden können, weil das Risiko,\ndass ihr geschiedener Mann sie in Pakistan gesucht und gefunden hätte, zu groß\ngewesen sei. Ihr eigenes Leben und das Leben des Sohnes sei in Pakistan in\nGefahr. Möglicherweise würde ihr Mann den Sohn umbringen. Politisch habe sie sich\nnie betätigt. Die Ausreise aus Pakistan sei ihr mit Hilfe von Schleppern gelungen.\nReisedokumente könne sie nicht vorlegen, weil der Schlepper, der sie begleitet habe,\ndie Papiere einbehalten habe. Sie habe auch nicht in den Reisepass geschaut, den\nder Schlepper für sie mit sich geführt habe. Sie selbst habe nie einen Reisepass\nbesessen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 23. September 2003 lehnte das Bundesamt die Asylanträge\nder Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger\nunter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebietes auf. Außerdem drohte er\nihnen die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen\naus, den Klägern könne ihr individuelles Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt\nwerden. Zweifelhaft sei schon, ob sie überhaupt der Lahore-Gruppe der Ahmadiyya-\nGlaubensgemeinschaft angehörten. Die Gefahr der Gruppenverfolgung bestehe für\nAngehörige der Lahore-Gruppe der Ahmadis nicht. Abschiebungshindernisse nach\n§ 53 AuslG seien nicht ersichtlich.\n\n6\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie unter Vertiefung und\nWiederholung des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren zunächst u.a.\nvorgetragen haben, der Ehemann der Klägerin sein ein Nicht-Ahmadi gewesen, den\ndie Klägerin mit Zustimmung des Kalifen ausnahmsweise habe heiraten dürfen. Der\nEhemann habe seine Stellung als Nicht-Ahmadi systematisch dazu genutzt, sie zu\nmisshandeln und auszubeuten. Als Ahmadi-Frau sei sie völlig schutzlos gewesen.\nDer pakistanische Staat würde allgemein Ahmadis und erst recht ahmadischen\nFrauen keinerlei Schutz gewähren. Auch von ihrer Gemeinde habe sie keinen Schutz\nerwarten können. Verwandte hätten ihr nicht helfen können, weil sie keinerlei\nVerwandte, insbesondere keine Geschwister oder sonstige nahe Verwandte, habe.\nDurch einen Umzug innerhalb Pakistan habe sie sich der Bedrohung durch den\nEhemann auch nicht entziehen können, weil er sie aufgrund seiner einflussreichen\nStellung in der Zollverwaltung und wegen seiner guten Beziehungen zur Polizei\nüberall gefunden haben würde. \n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2004 hat die Klägerin nach massiven\nVorhaltungen des Gerichts, dass ihr Vortrag bezüglich der Eheschließung mit einem\nNicht-Ahmadi nach der Auskunftslage nicht zutreffen könne, nach der Mittagspause\nden zunächst beharrlich aufrecht erhaltenen Vortrag, sie sei mit einem Nicht-Ahmadi\nverheiratet gewesen, aufgegeben und eingeräumt, sie habe zuvor bewusst die\nUnwahrheit gesagt, weil sie ansonsten keine Chancen gesehen habe, mit der Klage\ndurchzudringen. Sodann hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 28. September\n2004, in der sie Gelegenheit hatte, nochmals vollständig ihr Verfolgungsschicksal\nvorzutragen, ihr früheres Vorbringen in weiteren Punkten korrigiert, präzisiert und\nvertieft und nunmehr vorgetragen:\n\n8\n\nSie hätten Pakistan aus Angst um ihr Leben verlassen. Die Gefahr für ihr Leben\nsei vom früheren Ehemann der Klägerin ausgegangen. Im Jahre 1993 habe sie\nreligiös geheiratet. Nach der Heirat habe sich ihr Ehemann als gewalttätig und\ngeldgierig entpuppt. Er habe sie ständig geschlagen und immer wieder Geld von ihr\nund ihrer Mutter verlangt. Manchmal habe er auch ihren Sohn und ihre Mutter\ngeschlagen. Ihre ehemals vermögende Mutter sei darüber verarmt. Im Jahre 2002\nsei die Ehe auf ihr Betreiben nach Einschaltung der Führung ihrer\nReligionsgemeinschaft in S1. geschieden worden. Ihr früherer Ehemann habe\njedoch weiterhin sie, ihren Sohn und ihre Mutter massiv bedroht und verfolgt. Um\nseinem Druck zu entgehen, seien sie im Jahr 2002 von S. nach Lahore in ein\nHaus gezogen, das die Mutter der Klägerin von ihrer im Jahre 2001 verstorbenen\nMutter -der Großmutter der Klägerin- geerbt habe. Als ihr früherer Ehemann, der in\nS. gelebt habe, nach ihrem Umzug im Jahr 2002 nach Lahore von dem\nScheidungsantrag der Klägerin erfahren habe, sei er nach Lahore gekommen, habe\nsie alle bedroht und herumgeschossen. Er habe gedroht, sie zu erschießen, wenn\nsie aus dem Haus kämen. Sein Ziel sei jetzt gewesen, das Haus überschrieben zu\nbekommen, das inzwischen -nach dem Tod der Großmutter- der Mutter der Klägerin\ngehört habe. Er sei alle zwei bis drei Tage über die Autobahn von S. nach\nLahore zu ihnen gekommen, meistens in Begleitung von Polizisten. Sie hätten die\nTüren nicht aufgemacht, dennoch sei er ein paar Mal in das Haus eingedrungen. Sie\nhätten sich dann innerhalb des Hauses in Zimmern verbarrikadiert, sodass er nicht\nan sie herangekommen sei. Bei diesen Besuchen habe er immer wieder in die Luft\ngeschossen und draußen vor dem Haus geschimpft, er würde sie umbringen. Auch\ndie Polizisten hätten sie beschimpft. Die Nachbarn hätten aus Angst auch die Türen\ngeschlossen gehalten. Ansonsten hätten sie sich um seine Auftritte nicht gekümmert.\nDie Nachbarn hätten ihnen auch nicht geholfen, weil sie Ahmadis seien. Nachdem\nerstmals geschossen worden sei, hätten sie das Haus nicht mehr verlassen, und\nzwar aus Angst, dass der frühere Ehemann der Klägerin zurückkehren und ihnen\netwas antun würde. Sie hätten sich mit Grund gefürchtet, weil er sich in einem sehr\nschlechten Umfeld befunden und auch Beziehungen zur Polizei gehabt habe. Auch\nsei er unberechenbar gewesen, insbesondere, wenn er betrunken gewesen sei. In\ndieser Zeit hätten Verwandte der Mutter der Klägerin sie versorgt. Die Verwandten\nhätten für sie eingekauft und ihnen die nötigen Sachen ins Haus gebracht. der\nfrühere Ehemann der Klägerin habe dies alles gemacht, weil er vermutet habe, ihre\nMutter besitze noch Geld; dieses Geld habe er an sich bringen wollen. Um der\nBedrohung durch den früheren Ehemann zu entgehen, seien sie schließlich Anfang\nMai 2003 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach Deutschland ausgereist.\nIhr Ehemann sei im Übrigen inzwischen aus der Glaubensgemeinschaft\nausgeschlossen worden, weil er sich geweigert habe, das Scheidungsurteil zu\nakzeptieren. In Pakistan hätten sie keinerlei Schutz vor der Bedrohung durch den\nfrüheren Ehemann der Klägerin erlangen können. Die Behörden des Landes seien\nbekanntermaßen nicht bereit, die Klägerin als ahmadische Frau vor den Angriffen\ndes früheren Ehemann zu schützen; sie hätten die Behörden deshalb erst garnicht\num Hilfe gebeten. Verwandte, die sie schützen könnten, hätten sie nicht. Ihre\nGlaubensgemeinschaft könne sie auch nicht schützen. Durch die Übersiedelung in\neinen anderen Landesteil hätten sie sich dem früheren Ehemann der Klägerin auch\nnicht entziehen können, weil er sie mit seinen Möglichkeiten als Zollbeamter und mit\nHilfe seiner guten Kontakte zur Polizei überall aufgespürt haben würde. Inzwischen\nfehle ihnen auch das Geld für einen Umzug innerhalb Pakistans, weil sie das letzte\nGeld der Mutter für die Ausreise nach Deutschland ausgegeben hätten. Im Fall der\nRückkehr nach Pakistan würde die Bedrohung durch den früheren Ehemann der\nKlägerin erneut beginnen, weil er immer noch überzeugt sei, ihre Mutter sei\nvermögend. Er werde sich keinesfalls überzeugen lassen, dass ihre Mutter\ninzwischen verarmt sei. Seine Todesdrohungen seien wegen seines\nPersönlichkeitsbildes -dessen gefährliche Seiten wegen der schlechten Umgebung,\nin die er sich begeben habe, noch deutlicher hervortreten würden- absolut ernst zu\nnehmen. Müssten sie nach Pakistan zurückkehren, seien sie seinen Agressionen\nschutzlos ausgeliefert.\n\n9\n\nNach dem Eingang einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen\nAmtes, die vor allem die Mitteilungen enthielt, (1.) die Klägerin habe vor der Einreise\nnach Deutschland bereits erfolglos ein Asylverfahren in Schweden betrieben, (2.) sie\nhabe Geschwister und (3.) Ermittlungen im sozialen Umfeld des Ehemannes hätten\nergeben, dass dieser als eher friedfertig gelte, hat die Klägerin -unter\nAufrechterhaltung ihres in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004\nmodifizierten Vorbringens im Übrigen- eingeräumt, dass sie in der Tat im Jahr 2002\nmit dem Kläger über Großbritannien nach Schweden eingereist ist, dass sie dort\neinen Asylantrag gestellt hat, der abgelehnt wurde, und dass sie zwei Brüder (die in\nSchweden leben), eine Schwester (die in Pakistan lebt) und einen Onkel (der in\nDeutschland lebt) hat. \n\n10\n\nDarüber hinaus macht ihr Prozessbevollmächtigter geltend: Zu Unrecht gehe das\nBundesamt davon aus, dass eine Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan nicht\nstattfinde. Nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung aus dem Jahre 1998 sei von\neiner weit geringeren Anzahl von Ahmadis in Pakistan als bisher von den\nVerwaltungsgerichten angenommen auszugehen, nämlich von nur 286.000 Ahmadis\nin Pakistan. Dies ergebe sich aus dem Internationalen Religionsfreiheitsbericht 2003,\nherausgegeben vom \"Bureau of Democracy, Human Rights an Labor\", einer\nUnterorganisation des amerikanischen \"State Departments\", auf den insoweit\nausdrücklich Bezug genommen werde. Gehe man von dieser Zahl aus, müsse von\nder für eine Gruppenverfolgung notwendigen Verfolgungsdichte ausgegangen\nwerden. Die Verfolgung von Ahmadis finde insbesondere auf der Grundlage der\nso genannten Blasphemiegesetze statt. Auch die von Musharaf angeführte derzeitige\npakistanische Regierung schaue den Übergriffen gegen Ahmadis untätig zu. Die\nRegierung sei nicht bereit und willens, die vorhandenen Kräfte zum Schutz der\nAhmadis einzusetzen. Wegen der Misshandlungen durch ihren Ehemann befinde sie\nsich in Deutschland in psychiatrischer Behandlung.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes vom 23. September 2003 zu verpflichten, sie als\nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG in ihrer Person\nvorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise\n\n14\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2\nbis 7 AufenthG in ihrer Person vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht im Verfahren Stellung\ngenommen.\n\n18\n\nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 5. Mai 2004 auf den\nVorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 19. November 2004 hat das Gericht Beweis durch die\nEinholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes erhoben über \n\n20\n\n1. die Religionszugehörigkeit der Kläger und der Mutter\nder Klägerin;\n\n21\n\n2. die Familienverhältnisse der Klägerin (d.h. über die\nbehauptete Eheschließung und Scheidung);\n\n22\n\n3. über die Religionszugehörigkeit des Ehemannes der\nKlägerin;\n\n23\n\n4. den Grund für die Scheidung der Ehe der Klägerin und\nfür das Verlassen des Heimatlandes;\n\n24\n\nsowie darüber, ob\n\n25\n\n5. -zusätzlich zu Beweisanzeichen, die sich ggfs.\naus den Ermittlungen zur vorstehenden Ziffer 4. ergeben-\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass für die Klägerin, ihren\nSohn und ihre Mutter im Fall der Rückkehr nach Pakistan\neine konkrete Gefahr besteht, dass der Ehemann sie\nangreifen wird, um sie schwer zu verletzen oder gar zu\ntöten;\n\n26\n\n6. die Klägerin und ihre Mutter keinerlei\nVerwandte haben, und zwar weder in Pakistan noch im\nAusland;\n\n27\n\n7. die Klägerin und ihre Mutter keinerlei Vermögen in\nPakistan mehr besitzen;\n\n28\n\n8. \n\n29\n\n9. für die Klägerin, ihren Sohn und ihre Mutter in Pakistan\nkeinerlei staatlicher Schutz vor Angriffen des Ehemannes\nzu erlangen ist, weil sie der Ahmadiyya-\nGlaubensgemeinschaft angehören und -bis auf den noch\nminderjährigen Sohn- Frauen sind;\n\n30\n\n10.\n\n31\n\n11. für die Klägerin, ihren Sohn und ihre Mutter in Pakistan\ndie Möglichkeit besteht, sich -eventuell mit Unterstützung\nihrer Glaubensgemeinschaft- dem Druck des Ehemannes\ndurch Übersiedlung in einen anderen Landesteil zu\nentziehen.\n\n32\n\n12.\n\n33\n\nDas Auswärtige Amt hat zu den Beweisfragen mit Auskunft vom 19. April 2005\nStellung genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft Bl. 177 f. der\nStreitakte Bezug genommen. \n\n34\n\nAuf die Bitte des Gerichts, die in der Auskunft vom 19. April 2005 enthaltene\nMitteilung, die Kläger hätten vor ihrer Einreise nach Deutschland erfolglos in\nSchweden Asyl beantragt, nach Möglichkeit mit Fakten zu belegen, hat das\nAuswärtige Amt zum Aktenzeichen des Parallelverfahrens 6 K 2028/03.A mit\nSchreiben vom 13. Juni 2005 die Auskunft vom 19. April 2005 (Bl. 131 der Akte\n2028/03.A und Bl. 218 der Streitakte) ergänzt und außerdem die Kopie eines Briefes\ndes Ehemannes der Klägerin (Bl. 132 f. der Akte 2028/03.A und Bl. 219 f. der\nStreitakte) vorgelegt, den dieser im Jahre 2003 an den Leiter des Bundesamt in\nNürnberg gerichtet haben will. Das Bundesamt hat hierzu fernmündlich mitgeteilt, es\nwolle nicht ausschließen, dass das -nicht datierte- Schreiben des Ehemannes der\nKlägerin in der Zentrale des Amtes in Nürnberg eingegangen sei, es sei aber nicht\nnicht zur Verfahrensakte der Klägerin gelangt.\n\n35\n\nWegen der von der Klägerin vorgetragenen psychiatrischer Behandlung in\nDeutschland, die nach ihren Angaben seit Juni 2003 wegen Beschwerden erfolgen\nsoll, die auf Misshandlungen durch ihren Ehemann in Pakistan zurückzuführen seien,\nhat das Gericht eine schriftliche Auskunft des Arztes N1. . T1. -Arzt für\nNeurologie und Psychiatrie/ Psychotherapie- aus T2. eingeholt. Wegen des\nErgebnisses wird auf die Auskunft des Arztes N1. . T1. vom 18. März 2005 (Bl.\n168 ff. der Streitakte) Bezug genommen.\n\n36\n\nSchließlich hat das Gericht von der Klägerin in der Urdu-Sprache vorgelegte\nScheidungsdokumente in die Sprache übersetzen lassen. Auf die vorgelegten\nDokumente (Bl. 200 bis 207 der Streitakte) und die deutsche Übersetzung -\nberichtigte, unter dem Aktenzeichen 6 K 2028/.A vorgelegte Fassung- (Bl. der 210\nbis 217 Streitakte) wird Bezug genommen.\n\n37\n\nDie Klägerin ist in den mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2004 und 28.\nSeptember 2004 jeweils ausführlich zu ihrem Verfolgungsvorbringen persönlich\ngehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigten\nNiederschriften im Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Außerdem hat\ndie Klägerin unter dem 17. Mai 2005 ein schriftliches Statement in englischer\nSprache vorgelegt (Bl. 192 bis 195 der Streitakte).\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nStreitakte, die Gerichtsakte 6 K 2028/03.A (Parallelverfahren der Mutter der Klägerin)\n-insbesondere auf die in diesem Verfahren eingeholten Auskünfte- sowie auf die von\nder Ausländerbehörde und dem Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgänge\n(jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n41\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2003 ist rechtmäßig und\nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). \n\n42\n\nDass die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach\nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben, folgt bereits daraus, dass sie -wie\ninzwischen feststeht- entweder von Schweden oder von Großbritannien aus -und\ndamit aus einem sicheren Drittstaat- in die Bundesrepublik Deutschland in die\nBundesrepublik eingereist sind. (vgl. Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes -GG-, § 26\na Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG- i.V.m. der zu § 26 a Abs. 2 AsylVfG\nergangenen Anlage I). Wenn auch nicht bekannt ist, aus w e l c h e m sicheren\nDrittstaat die Einreise erfolgt ist, so ist doch jedenfalls nachgewiesen, dass die\nEinreise aus e i n e m sicheren Drittstaat -Schweden oder Großbritannien- erfolgt\nist. Dieser Nachweis reicht nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) für das Eingreifen der sog.\nDrittstaatenregelung mit der daraus resultierenden zwingenden Folge der Versagung\neines Asylanspruches aus,\n\n43\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November\n1995 -9 C 73/95-, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996,\n207.\n\n44\n\nDoch auch unabhängig davon haben die Kläger nach der maßgeblichen Sach-\nund Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung -vgl. § 77 des\nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG)- weder Anspruch auf Anerkennung als\nAsylberechtigte noch Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60\nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufentG). Ebenso wenig können sie mit Erfolg die\nFeststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG begehren.\n\n45\n\nEin Ausländer kann Asyl nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) beanspruchen\nund das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als\npolitisch Verfolgter geltend machen, wenn er bei einer Rückkehr in seine Heimat aus\npolitischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder\nBeeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit begründet befürchten muss.\n\n46\n\nEine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion,\nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische\nÜberzeugung des Betroffenen zielt. Eingriffe, die eine ungestörte Religionsausübung\nauch im privaten Bereich, im häuslichen Gottesdienst oder im Gedankenaustausch\nmit Gleichgesinnten unterbinden, stellen deshalb politische Verfolgung dar,\nunabhängig davon, ob sie als generelle staatliche Verbots- oder Strafnormen oder\nals gezielte Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Betroffenen\nim Einzelfall ausgestaltet sind. Wenn hingegen -insbesondere in einem von einer\nStaatsreligion geprägten Staat- Maßnahmen lediglich der Durchsetzung des\nöffentlichen Friedens dienen, etwa indem sie die öffentlich bemerkbare Ausübung\neiner der Staatsreligion widersprechenden Religion unterbinden oder behindern, so\nstellt dies noch keine politische Verfolgung dar, weil das religiöse Existenzminimum\ndadurch noch nicht berührt wird,\n\n47\n\nvgl. neben den zuvor genannten noch BVerwG, Urteil vom\n30. Oktober 1990 -9 C 60.89-, BVerwGE 87, 52. \n\n48\n\nDer demgegenüber vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in\nParalleleverfahren vorgetragenen Auffassung, die Rechtslage habe sich durch das\nInkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 erheblich zu Gunsten der\nFlüchtlinge geändert, deren Fluchtgründe in der Religionsausübung wurzelten, weil\nder nunmehr in Kraft getretene § 60 Abs. 1 AufentHG eine nationale Umsetzung des\nArt. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom\n29. April 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 ff.) -sogenannte\n\"Qualifikationsrichtlinie\"- darstelle, deren Schutzbereich auch die Glaubensausübung\nim \"öffentlichen Raum\" umfasse, kann nicht gefolgt werden. Denn die\nQualifikationsrichtlinie bedarf noch der Umsetzung in nationales deutsches Recht.;\ndie Frist hierzu läuft erst im Oktober 2006 ab, vgl. Art. 38 der Qualifikationsrichtlinie.\nBis dahin besteht noch kein Anwendungsvorrang der Qualifikationsrichtlinie im\nHinblick auf anderslautendendes nationales Recht, und ist es bis dahin auch noch\nnicht geboten, den Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 AufentHG im Lichte der\nQualifikationsrichtlinie auszulegen,\n\n49\n\nvgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Mai 2005 -Az. A 3\nS 358/05-, sowie OVG Münster, Beschluss vom 18. Mai 2005 -\nAz. 11 A S 533/05-, nachgewiesen in juris.\n\n50\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sodann auch vorliegen, wenn\ndie Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein\nan das Geschlecht anknüpft. Außerdem kann die Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1\nAufenthG vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder\nwesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren\n-sofern weder der Staat noch im o.g. Sinne staatsbeherrschende Parteien und\nOrganisationen erwiesenermaßen in der Lage oder willens sind, Schutz vor\nVerfolgung zu bieten- ausgehen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob in dem Land\neine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, es sei denn, es besteht eine\ninnerstaatliche Fluchtalternative. Diese Form der politischen Verfolgung ist gerade\nbei Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an die Freiheit der religiösen\nÜberzeugung und Betätigung nicht selten, weil der Staat, insbesondere wenn er sich\nauf eine Staatsreligion stützt, nicht geneigt ist, seine Machtbasis durch Maßnahmen\nzum Schutz religiöser Minderheiten zu gefährden,\n\n51\n\nvgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG,\nBeschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80,\n315, 336; BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995, 9 B 747.94,\nNVwZ 1995, 85. \n\n52\n\nFerner ist die Zielsetzung einer \"politischen\" Verfolgung nach der \"objektiven\nGerichtetheit\" der Maßnahme, d.h. anhand des inhaltlichen Charakters der\nVerfolgung, nach ihrem erkennbaren Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven\ndes Verfolgenden zu ermitteln. Politische Verfolgung liegt damit unabhängig von den\nMotiven des Verfolgenden immer schon dann vor, wenn der Schutzsuchende gezielt\nRechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der\nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine\nnicht anders als durch Ausreise zu bewältigende (\"ausweglose\") Lage versetzen,\n\n53\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.\nJuli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n54\n\nSchließlich ist die im vorstehenden Sinn befürchtete staatliche oder -im Falle des\n§ 60 Abs. 1 AufenthG- ggfs. auch nicht staatliche Verfolgung dann begründet, wenn\ndem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort\nVerfolgung im oben genannten Sinne droht. War der betroffene Ausländer allerdings\nschon einmal Opfer von Verfolgungsmaßnahmen bzw. drohten diese ihm\nunmittelbar, muss eine Wiederholung der Verfolgung mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Dies bedeutet, dass in Fällen mit\nVorverfolgung die prognoserechtlichen Anforderungen herabzustufen sind.\n\n55\n\nGemessen hieran ist vorliegend der normale Prognosemaßstab der beachtlichen\nWahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die\nKläger bei ihrer Ausreise aus Pakistan im Jahre 2002 von politischer Verfolgung\nbetroffen oder unmittelbar bedroht waren. \n\n56\n\nAllerdings geht das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und der\nRechtsprechung anderer Ober- und erstinstanzlicher Gerichte davon aus, dass aktive\n(bekennende) Ahmadis, die Pakistan als politisch Verfolgte verlassen haben, im Falle\nder Rückkehr derzeit vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher wären: \n\n57\n\nvgl. OVG NRW in ständiger Rechtsprechung: Beschluss\nvom 06. Dezember 1995 -19 A 10214/90-; Beschluss vom 5.\nAugust 1994 -19 A 1912/92.A-; Urteil vom 30. März 1994 -19 A\n10021/95-; bestätigt durch Beschlüsse vom 8. Juli 1998 und 19.\nAugust 1998 -19 A 5631/97.A und 19 A 3756/98.A-; OVG\nKoblenz, Urteil vom 4. November 1997 -6 A 12234/96.0VG-; VG\nKöln, Urteil vom 2. September 1997 -2 K 4692/97.A-; VG\nDüsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1998 -14 K 9291/94.A-; VG\nKarlsruhe, Urteil vom 04. November 1998 -A 10 K 14459/95-;\nVG Lüneburg, Urteil vom 5. November 1998 -l A 549/97-.\n\n58\n\nDie Kläger sind jedoch nicht unter dem Druck eingetretener oder unmittelbar\ndrohender politischer Verfolgung aus Pakistan ausgereist, sodass der sogenannte\n\"herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab\", der die Schwelle für die\nUnzumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland zugunsten Vorverfolgter\nherabsenkt, in ihrem Fall nicht anzuwenden ist. \n\n59\n\nZwar geht das Gericht vor allem wegen der eingeholten Auskunft des\nAuswärtigen Amtes als sicher davon aus, dass die Kläger Mitglieder der Ahmadiyya-\nGlaubensgemeinschaft sind. Ihnen kann jedoch nicht geglaubt werden, dass sie\nPakistan wegen erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung -also vorverfolgt-\nverlassen haben. \n\n60\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die\nasylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind.\nDabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland -insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten-\nhaben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich\nder Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch\nist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von\nihm eine zusammenhängende, in sich stimmige -d.h. im Wesentlichen\nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde- Schilderung seines persönlichen\nVerfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu\ntragen,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988\n-9 C 91.87-, InfAuslR 1989, 135.\n\n62\n\nDavon ausgehend kann der Kernvortrag der Kläger, dass nämlich\n\n63\n\n1. die Klägerin vor der Ausreise aus Pakistan von ihrem Ehemann\nüber Jahre hinweg schwerstens (nahezu täglich) körperlich und\nseelisch misshandelt wurde und von ihm im Fall der Rückkehr nach\nPakistan getötet würde, ohne dass sie -als Frau ahmadischen\nGlaubens- mit irgendeiner Hilfe oder Schutz des pakistanischen\nStaates rechnen könnte,\n\n64\n\n2.\n\n65\n\n3. das klagende Kind im Fall der Rückkehr nach Pakistan von\nseinem Vater getötet würde, ohne dass er -als Kind ahmadischen\nGlaubens- mit irgendeiner Hilfe oder Schutz des pakistanischen\nStaates rechnen könnte,\n\n66\n\n4.\n\n67\n\nnicht geglaubt werden. Diese Wertung beruht im Wesentlichen auf den folgenden\nFeststellungen:\n\n68\n\nDie Klägerin ist in hohem Maß unglaubwürdig. Aufgrund der eingeholten\nAuskünfte des Auswärtigen Amtes und der deutschen Übersetzung der von der\nKlägerin selbst vorgelegten Scheidungsdokumente ist erwiesen, dass die Klägerin\nwiederholt -auch noch, nachdem ihr das Gericht die Chance eingeräumt hatte,\nunwahren Vortrag zu berichtigen, und nachdem sie auf dieses Angebot eingegangen\nwar und ausdrücklich versichert hatte, jetzt nur noch wahrheitsgemäße Angaben zu\nmachen- zu Kernpunkten ihres Verfolgungsvorbringens falsch vorgetragen hat, um\nihre Erfolgschancen im Asylverfahren zu verbessern. \n\n69\n\nSo hat sie -um die Behauptung der Schutzlosigkeit in Pakistan wegen des\nFehlens von Verwandten zu untermauern- bei ihren Anhörungen erklärt,\nVerwandte in Pakistan habe sie nicht, sie habe überhaupt keine näheren\nVerwandten, sie sei ein Einzelkind. In Wirklichkeit hat sie zwei Brüder (die in\nSchweden leben), eine Schwester (die in Pakistan lebt) und mindestens einen\nOnkel (der in Deutschland lebt). \n\n70\n\nAuch hat sie -mit vielen Ausschmückungen und beharrlich- glatt\nwahrheitswidrig vorgetragen, der Ehemann habe sie nach dem Umzug nach\nLahore im Jahre 2002 bis zur angeblichen Ausreise nach Deutschland im Jahre\n2003 besonders heftig bedroht und misshandelt. In Wirklichkeit hatte sie -wie sich\naus der von ihr vorgelegten Scheidungsschrift ergibt- schon vor dem 17. August\n2002 Pakistan verlassen. \n\n71\n\nAus der von ihr vorgelegten Scheidungsschrift ergibt sich ferner, dass sie ihr\nHochzeitsdatum sowie das Geburtsdatum und den Namen des Sohnes falsch\nangegeben hat. \n\n72\n\nAls eindeutig unwahr hat sie auch die Behauptung der Klägerin\nherausgestellt, ihr Ehemann sei einflussreich und mächtig, während sie selbst\nvöllig einflusslos und schutzlos sei. Selbst von ihrer Glaubensgemeinschaft könne\nsie keinerlei Hilfe erwarten. Der Auskunft des Auswärtigen Amtes und den von ihr\nvorgelegten Scheidungsunterlagen belegen, dass genau das Gegenteil der Fall\nist: Die Klägerin verfügt über gute Kontakte zu hochrangigen Angehörigen ihrer\nGlaubensgemeinschaft, Glaubensgemeinschaft hat sehr wohl versucht, im\nEhestreit der Klägerin zu vermitteln, und letztlich ist und war sie aufgrund ihrer\nStellung in der Glaubensgemeinschaft besser vor Angriffen geschützt als der\nEhemann.\n\n73\n\nDie aufgezeigten Lügen nehmen der Klägerin jegliche Glaubwürdigkeit auch\ndeshalb, weil sie planmäßig erfolg sind und immer erst dann -stückchenweise-\naufgegeben wurden, wenn die vom Gericht eingeholten bzw. herangezogenen\nBeweismittel erdrückend waren. Zusätzlich nimmt es der Klägerin die\nGlaubwürdigkeit, dass sie mit ihren Lügen in einen größeren Personenverband\neingebunden war, mit dem sie nach aller Lebenserfahrung ihr Aussageverhalten\nabgestimmt hat und der aller Erfahrung nach auch künftig maßgeblichen Einfluss\ndarauf nehmen wird, welche Verfahren die Klägerin betreibt und welche\nBegründungen sie in den Verfahren vorträgt. Im vorliegenden Klageverfahren ist\nnamentlich die Mutter der Klägerin aufgetreten und hat -selbstverständlich- die\ngleichen Lügen vorgetragen wie die Klägerin. Davon, dass es hinter beiden Frauen\nweitere \"Drahtzieher\" gibt, die die Klägerin auch in Zukunft in ihrem\nAussageverhalten -ohne Rücksicht auf deutsche Prozesspflichten wie hier\ninsbesondere die Pflicht der Parteien zu wahrheitsgemäßem Vortrag-\nfremdbestimmen werden, ist bei Berücksichtigung der Männerdominanz in der\nahmadischen Gesellschaft und vor dem Hintergrund des tatsächlichen Reisewegs\nder Kläger -von Pakistan zu männlichen Verwandten nach Großbritannien, von dort\nzu den Brüdern nach Schweden und dann nach Deutschland, wo ein Onkel wohnt-\nmit Sicherheit anzunehmen. Dass sich die Klägerin jemals der dargelegten\nFremdsteuerung wird entziehen können -was nötig ist, damit ihr überhaupt wieder\ngeglaubt werden kann-, erscheint damit als ausgeschlossen, zumal die beiden\nnachfolgenden Gesichtspunkte zusätzlich ein Schlaglicht darauf werfen, wie wenig\nWerte wie Wahrheit und Rechtmäßigkeit der Klägerin und ihrem Umfeld etwas\nbedeuten.\n\n74\n\nSo hatte die Klägerin ersichtlich keinerlei Skrupel, den sie in Deutschland\nbehandelnden Arzt zu belügen und damit dessen Vertrauen grob zu missbrauche,\nals sie ihm eine Panikstimmung mit der Begründung vortäuschte, ihr Ehemann\n lebe jetzt in London bei seiner Familie, sie habe Angst, er könne sie in\n Deutschland finden. In Wirklichkeit lebt der Ehemann noch immer in Pakistan,\ndenn dort ist er von der Vertrauensperson der deutschen Botschaft noch in den\nvergangenen Monaten aufgesucht worden.\n\n75\n\nAuch hat sich die Klägerin eindeutig über das pakistanische Recht\nhinweggesetzt, als sie ihren Sohn, den Kläger zu 2., im Kindesalter dem Vater,\nder nach pakistanischem Recht den Aufenthalt des Kindes bestimmen darf,\nentzogen hat, und sie ist sogar so weit gegangen, im Ausland den Namen des\nKindes zu verfälschen. \n\n76\n\nInsgesamt steht damit fest: Wer so massiv und zielgerichtet in einem Prozess in\nwesentlichen Punkte seines Vorbringens gelogen hat wie die Klägerin, dem kann\nnichts mehr geglaubt werden, es sei denn, er erbringt objektive Beweise. Da die\nKlägerin solche Beweise für eine vom pakistanischen Staat tatenlos hingenommene\n\"Verfolgung\" durch ihren Ehemann nicht erbracht hat, kann ihr somit nicht geglaubt\nwerden, dass in Pakistan ihr Leben und das ihres Sohnes durch den Ehemann\nbedroht war. Dies ist so eindeutig, dass der -mit Blick auf die gesetzte Frist gemäß §\n87b Abs. 2 VwGO ohnehin verspätet bei Gericht eingegangenen- Beweisanregung\nihres Anwalts, einen Zeugen aus Schweden zu den angeblichen Misshandlungen zu\nvernehmen, nicht nachzugehen war. \n\n77\n\nDa der Klägerin ihr wesentliches Asylvorbringen ohnehin nicht geglaubt werden\nkann, kann offen bleiben, ob auch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes zutreffen,\n\n78\n\nder Ehemann sei noch immer Ahmadi;\nihre Ehe bestehe noch heute;\nsie könne Schutz von der Polizei erhalten und innerhalb Pakistans in andere\nLandesteile ausweichen.\n\n79\n\nDie Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, schon wegen ihrer\nZugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft politisch verfolgt zu sein. Denn\neine -landesweite- asylrelevante Gruppenverfolgung aller Ahmadis fand zum\nZeitpunkt ihrer Ausreise nicht statt. Sie findet auch derzeit nicht statt. Die gegen ihre\nGlaubensbetätigung gerichteten staatlichen Maßnahmen -meist in Form von\nStrafverfolgung nach den Vorschriften section 298 A bis C und section 295 C des\npakistanischen Strafgesetzbuchs (Pakistan Penal Code - PPC)- sowie die nach den\nEreignissen von 1974 erfolgten Überfälle und Angriffe von orthodoxen Moslems\nrechtfertigen nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung der Ahmadis in\nPakistan,\n\n80\n\nvgl. ebenso VGH BW, Urteil vom 24.11.2000 - A 6 S 672/99 -,\nESVGH 51, 120 -; Beschluß vom 13.03.2000 - A 6 S 2607/98 -;\nOVG Bremen, Beschluß vom 14.09.1999 - 1 A 34/99.A -; OVG\nHamburg, Beschluß vom 02.03.1999 - OVG Bf IV 13/95 -; Hess.\nVGH, Urteil vom 28.12.1999 - 10 UE 1453/98.A -; Beschluß vom\n06.09.2000 - 2 UZ 2091/00.A -; OVG NRW, Beschlüsse vom 10.\nSeptember 2002 -19 A 2813/01.A-; vom 15. April 2002 -19 A\n760/01.A-; vom 15.02.2002 -19 A 4727/00.A-; vom 10.01.2002 - 19\nA 33/02.A -; vom 12.04.2001 - 19 A 1230/01.A -; vom 04.01.2001 -\n19 A 5781/00.A -; OVG des Saarlandes, Beschluß vom 15.03.2002\n-9 Q 59/01-; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2001 - 14 K\n8398/00.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.04.2001 - 11a K\n23/96.A -; VG Hannover, Urteil vom 11.04.2001 - 5 A 2923/99 -;\nVG Saarlouis, Urteil vom 25.04.2001 - 4 K 259/00.A -.\n\n81\n\nHierfür sind im wesentlichen folgende Gründe ausschlaggebend:\n\n82\n\n(1.) Soweit staatliche Eingriffe in die Religionsfreiheit der Ahmadis in Rede\nstehen, ist festzustellen, dass der pakistanische Staat sie durch Anwendung der\noben genannten Strafbestimmungen des PPC nicht ihres \"religiösen\nExistenzminimums\" beraubt. Ihnen steht es vielmehr frei, einen Glauben zu haben\nund im häuslich-privaten Bereich zu bekennen, insbesondere den Gottesdienst\nabseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen zu\nfeiern. Gegenstand der Strafverfolgung sind überwiegend Verstöße gegen section\n298 C PPC. Durch diese Norm -eingeführt durch die Verordnung Nr. XX vom\n26.10.1984- wird den Ahmadis untersagt, sich als Muslime und ihren Glauben als\nIslam zu bezeichnen, für ihren Glauben zu werben und andere zur Annahme ihres\nGlaubens aufzufordern oder in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der\nMuslime zu verletzen,\n\n83\n\n(2.)\n\n84\n\nvgl. zum Wortlaut dieser Norm und der übrigen, nachstehend\nerwähnten Normen die Übersetzungen in BVerfGE 76, 143 (146\nf.)\n\n85\n\nIn geringerer Zahl sind auch Verstöße gegen section 295 C PPC Gegenstand der\nStrafverfolgung. Section 295 C PPC wurde mit Gesetz vom 5. Oktober 1986 in das\npakistanische Strafgesetzbuch eingeführt. Danach ist die Beleidigung des Propheten\nMohammed mit dem Tode oder lebenslanger Haftstrafe bedroht. Zwar erfassen die\ngesetzlichen Verbote auch die Ausübung der Religion und religiöse\nVerhaltensweisen im häuslich-privaten Bereich. Seit dem Bestehen der Vorschriften\nist jedoch ein generelles staatliches Vollzugsdefizit festzustellen, das sich\nnaturgemäß im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich, in dem religiöse\nVerhaltensweisen der Ahmadis weniger auffällig und für orthodoxe Moslems weniger\nprovokativ sind, besonders auswirkt. Die gegen Ahmadis eingeleiteten Strafverfahren\nbetreffen daher in der Regel allein Fälle von öffentlichkeitswirksamer\nReligionsausübung und die öffentliche Benutzung von Koranversen, Gebets- und\nGrußformeln; diese sind in Pakistan orthodoxen Moslems vorbehalten;\n\n86\n\nvgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27. Januar 2000;\nvom 17. August 2000; vom 16. Mai 2001 und vom 8. August 2003;\nAuskünfte an OVG Hamburg vom 18.03.1987; an OVG NRW vom\n04.07.1990; an Hess. VGH vom 20.07.1994; an VG Chemnitz vom\n15.06.1998; an VG Regensburg vom 25.09.1998 sowie die\nweiteren Nachweise in dem Urteil des Hess.VGH vom 28.12.1999 -\n10 UE 1453/98.A -, UA. S. 24 ff.\n\n87\n\nAllerdings ist zu beobachten, dass eine steigende Tendenz sogenannter\nBlasphemiefälle (§ 295 c PPC) zu beobachten ist, \n\n88\n\nvgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. März 2005,\n\n89\n\ndie zwar besorgniserregend ist, aber noch nicht die Annahme nahe legt, dass\njeder Ahmadi mit einem Strafverfahren wegen eines solchen Vergehens rechnen\nmuss.\n\n90\n\nSchließlich liegen auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass -wie gelegentlich von\nAnwälten in Klageverfahren pakistanischer Ahmadis vorgetragen wird- der\npakistanische Staat die Strafvorschrift des sec. 8 des Anti-Terrorism-Acts als\nInstrument einer religiös motivierten Verfolgung der Ahmadis einsetzt. Dass es zu\nStrafverfahren gegen Ahmadis wegen dieser Vorschrift in nennenswerter Zahl\ngekommen ist, kann weder Presseberichten noch sonstigen Erkenntnisquellen\nentnommen werden.\n\n91\n\n(2.) Seit 1984 ist es zwar in etlichen Fällen zu Gewalttätigkeiten gegen\neinzelne Ahmadis und zu Beschädigungen ihres Eigentums durch orthodoxe\nMoslems, zu Aufrufen islamischer Organisationen -vornehmlich der radikalen\n\"Khatm-e-Nabuwwat\", die sich die Reinhaltung des orthodox-islamischen Dogmas\nzum Ziel gesetzt hat, Mohammed sei der letzte Prophet gewesen- zur Bekämpfung\nder Ahmadis und zu weiteren Diskriminierungen gekommen,\n\n92\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.08.2000, vom 16. Mai\n2001 und vom 8. August 2003; Auskünfte an Bundesministerium\ndes Innern vom 17.05.1984; an BayVGH vom 20.08.1986;\nDeutsches Orient-Institut (Dr. Khalid), Gutachten an VG Ansbach\nvom 20.05.1984; an BayVGH vom 22.01.1985; Presseinformation\nder Ahmadiyya Muslim Jamaat, Ausgabe März 2000.\n\n93\n\nSolche Übergriffe nehmen die pakistanischen Behörden in der Regel -ungeachtet\nder Schwere einzelner Vorfälle- tatenlos hin. Gleichwohl ist die Annahme einer -\nmittelbar staatlichen - Gruppenverfolgung der Ahmadis aus der Sicht des Gerichts\nnicht gerechtfertigt. Denn nach wie vor richten sich die meisten Übergriffe\nanlassbezogen gegen einzelne, der Person nach besonders bekannte Vertreter der\nAhmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Die ganz überwiegende Zahl der Ahmadis lebt\ndemgegenüber weitgehend unbehelligt, so dass sich die für die Annahme einer\nmittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche \"Verfolgungsdichte\" nicht feststellen\nlässt,\n\n94\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Schleswig vom\n20.01.1994; an VG Hannover vom 26.05.1994; an VG Meiningen\nvom 17.08.1999; zur Rechtsprechung vgl. VGH BW, Beschluß vom\n10.05.1999 - A 6 S 1784/98; OVG Bremen, Beschluß vom\n14.09.1999 - 1 A 34/99.A -; OVG NRW, Beschlüsse vom\n24.09.1999 - 19 A 724/99.A -; vom 15.12.2000 - 19 A 167/00.A -\nund vom 04.01.2001 - 19 A 5781/00.A; Hess. VGH, Urteil vom\n28.12.1999 - 10 UE 1453/98.A -; OVG Hamburg, Beschluß vom\n02.03.1999 - OVG Bf IV 13/95.\n\n95\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der aufsehenerregenden Überfälle\nradikaler Moslems auf praktizierende Ahmadis am 30. Oktober 2000 in Gathilan\nKhurd und am 10. November 2000 in Takht Hazara. Denn hier handelte es sich um\nEinzelfälle, in denen Gläubige während des Gebets in einer Moschee überfallen\nwurden, in denen also nicht die private Religionsausübung, sondern die öffentlich\nbemerkbare Religionsausübung in einer Moschee das Ziel der Überfälle war, \n\n96\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 07.02.2001;\nOVG NRW, Beschluß vom 15. April 2002 -19 A 760/01.A-; OVG\ndes Saarlandes, Beschluß vom 15.03.2002 -9 Q 59/01-; Urteil des\nerkennenden Gerichts vom 19.06.2001 -6 K 24032/97.A-.\n\n97\n\nAuch in den Jahren von 2001 bis heute konnte nicht eine solche Zunahme der\nStraftaten, die Dritte gegen Ahmadis verübt haben, verzeichnet werden, dass die\nFrage einer Gruppenverfolgung der Ahmadis grundlegend neu bewertet werden\nmüsste,\n\n98\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. August 2003\nund vom 11. März 2005; OVG NRW, Beschlüsse vom 10.\nSeptember 2002 -19 A 2813/01.A-; vom 15. April 2002 -19 A\n760/01.A-; vom 15.02.2002 -19 A 4727/00.A-; vom 10.01.2002 -\n19 A 33/02.A - und vom 12.04.2001 - 19 A 1230/01.A -.\n\n99\n\nAnlass zu einer grundlegenden Neubewertung der Frage einer\nGruppenverfolgung der Ahmadis gibt im Übrigen auch nicht die in den letzten Jahren\nintensiv geführte Debatte um die Zahl der Ahmadis in Pakistan, die zur Beurteilung\nder Wahrscheinlichkeit eines Übergriffs auf ein einzelnes Gruppenmitglied als\nBezugsgröße mit der Zahl der (unmittelbar und mittelbar staatlichen) Übergriffe ins\nVerhältnis gesetzt werden muss. Sie hat sich überzeugend dahin geklärt, dass die\nZahl der Ahmadis in Pakistan bei 4 Millionen Mitgliedern liegt, von denen etwa\n500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder sind, \n\n100\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. August 2003\nund vom 11. März 2005; OVG des Saarlandes, Beschluß vom\n15.03.2002 -9 Q 59/01-.\n\n101\n\nAuf der Basis dieser Zahlen ist eine Gruppenverfolgung weiterhin\nabzulehnen.\n\n102\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger demgegenüber die im\nInternationalen Religionsfreiheitsbericht 2003, herausgegeben vom \"Bureau of\nDemocracy, Human Rights an Labor\", einer Unterorganisation des amerikanischen\n\"State Departments\", angenommene Zahl von nur 286.000 Ahmadis in Pakistan als\nzutreffend ansieht, kann ihm nicht darin gefolgt werden, dass damit eine wesentlich\nneue Erkenntnis zur Zahl der Ahmadis in Pakistan vorliegt, die zu einer\nNeubewertung der Frage der Gruppenverfolgung zwingen würde. Auch die vom\namerikanischen State Department angenommene Zahl ist nur einer von vielen\nBewertungsfaktoren. Dass sie methodisch verlässlicher als die vom Auswärtigen Amt\nmitgeteilte Zahl und deshalb \"alleine richtig\" ist, ist nicht ersichtlich. \n\n103\n\nSchließlich ist eine Verschlechterung der Situation der Ahmadis auch nicht\naufgrund der Machtübernahme durch das Militär am 12. Oktober 1999 eingetreten,\nauch wenn die Erwartungen hinsichtlich einer pro-aktiven Minderheitenpolitik bislang\nnicht in Erfüllung gegangen sind,\n\n104\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.08.2000, vom 16. Mai\n2001, vom 02.01.2002 und vom 8. August 2003; OVG des\nSaarlandes, Beschluß vom 15.03.2002 -9 Q 59/01-; OVG NRW,\nBeschlüsse vom 15.12.2000 - 19 A 167/00.A - und vom 04.01.2001\n- 19 A 5781/00.A -; VG Ansbach, Urteil vom 20.10.1999 - AN 3 K\n99.32348 -. \n\n105\n\nAsylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe haben die Kläger nicht vorgetragen.\nAus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der gleichen Lage\nerscheint nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den\nHeimatstaat zumutbar. \n\n106\n\nEs ist auch nicht anzunehmen, dass die Kläger bei ihrer Einreise nach Pakistan\nasylerhebliche Maßnahmen erdulden müssen. Insbesondere konnten für\nBehauptungen, zurückkehrende Ahmadis würden unmittelbar nach ihrer Einreise\nverhaftet und wegen vermeintlicher im Ausland begangener Straftaten belangt und\nseien systematischer Repression ausgesetzt, verläßliche Belege trotz\nentsprechender Erkundigungen durch das Auswärtige Amt nicht gefunden\nwerden,\n\n107\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 17.08.2000,\n16.05.2001, vom 02.01.2002, vom 8. August 2003 und vom 11.\nMärz 2005.\n\n108\n\nDen Klägern steht nach allem weder ein Asylanspruch noch ein Anspruch auf\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. \n\n109\n\nDas -hilfsweise verfolgte- Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG ist ebenfalls unbegründet. \n\n110\n\nEine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§\n60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig sind\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in Pakistan eine unmenschliche, erniedrigende\noder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. 5 AufenthG\ni.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) landesweit droht. \n\n111\n\nSchließlich können die Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf ein\nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser\nVorschrift soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden,\nwenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder\nFreiheit besteht. Eine derartige erhebliche konkrete Gefahr haben die Kläger jedoch\nnicht beschrieben. Sie ergibt sich auch nicht für die Klägerin aus dem Umstand, dass\nsie sich in Deutschland -angeblich wegen Misshandlungen durch ihren Ehemann- in\nfachärztlicher Behandlung befindet. Aus der Würdigung ihres Individualvorbringens\n(siehe oben) ergibt sich, dass sie den behandelnden Arzt jedenfalls belogen hat, als\nsie ihm berichtete, sie sei in Panik, weil ihr Ehemann jetzt in Großbritannien lebe.\nInwieweit sie in Deutschland tatsächlich krank war und ist, muss vor diesem\nHintergrund als offen angesehen werden, weil die Klägerin jedenfalls teilweise -wie\ndargelegt- simuliert hat. Erst recht aber -und dies ist für die Frage eines Anspruchs\naus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entscheidend- hat sie nicht vorgetragen und ist\nauch nicht ersichtlich, dass sie an einer Erkrankung leidet, die in Pakistan nicht\nbehandelbar oder für sie nicht finanzierbar ist.\n\n112\n\nDie Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59\nAufenthG ist rechtmäßig, da die Kläger nicht asylberechtigt sind und ihnen kein\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite steht. \n\n113\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG,\ndie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§\n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-15/6-k-2027-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-15/6-k-2027-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279538","retrieved":"2026-07-09 02:53:17.580293+00:00"}}