{"status":"available","doknr":"OLD279537","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0615.3K2042.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"3 K 2042/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des 1996 erworbenen, 389 qm großen \nGrundstücks, Gemarkung L. , Flur 7, Flurstück 401 in L. , L1. \nStraße 100, das mit einem Fachwerkhof aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist, für den \ndie Klägerin eine Abbruchgenehmigung begehrt.\n\n3\n\nDas Grundstück liegt im Zentrum von L. und wurde von dem 1968 \naufgestellten Bebauungsplan Nr. 7 der früheren Gemeinde L. erfasst, in dem \nder mit dem Haupthaus bebaute Teil des Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche \nausgewiesen war.\n\n4\n\nAm 3. März 1977 beschloss der Rat der Stadt F. unter Änderung des \nBebauungsplanes Nr. 7 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 mit der \nBegründung, dass nach Fertigstellung der parallel zur L2.----------straße verlaufenden \nU.---------straße eine Straßenbreite von 18 m bis 20 m für die L2.----------straße nicht \nmehr erforderlich sei, und dass der alte Bebauungsplan durch Ausweisung \nöffentlicher Verkehrsflächen (in anderen Bereichen) erhebliche Eingriffe in \ndenkmalwerte Bausubstanz vorsehe, die es zu mildern gelte. Nach der Beteiligung \nder Bürger und der Vertreter des öffentlichen Interesses im Bebauungsplanverfahren \nerklärte der Landeskonservator Rheinland, Bonn, am 12. September 1979, aus \ndenkmalpflegerischer Sicht beständen keine Bedenken gegen den Plan. Der \nOffenlegung des Planes vom 30. Oktober bis zum 30. November 1979 und der \nBehandlung der Bedenken und Anregungen durch den Rat der Stadt F. folgte \nam 28. Mai 1980 der Satzungsbeschluss des Rates.\nAm 1. Juli 1980 trat das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in \nKraft. \nUnter dem 23. März 1981 genehmigte der Regierungspräsident L4. den \nBebauungsplan. Vom 18. bis 20. Dezember 1981 folgte die Veröffentlichung der \nBekanntmachung des Planes durch den Bürgermeister der Stadt F. in den \ndafür vorgesehenen Tageszeitungen.\nAuch dieser Bebauungsplan Nr. 13 weist eine ca. 9 m bis 10 m tiefe Vorhandfläche \n(ca. 135 qm) mit dem Haupthaus der Denkmalanlage auf der Parzelle 401 als \nöffentliche Verkehrsfläche aus.\n\n5\n\nIm Jahre 1986 begutachtete das Rheinische Amt für Denkmalpflege im Zuge der \nallgemeinen Denkmälererfassung in der Stadt F. die hier fragliche Hofanlage \nals Denkmal.\n\n6\n\nAm 1. September 1988 beschloss der Unterausschuss für die Aufgaben der \nDenkmalpflege der Stadt F. , die Hofanlage nicht zur Eintragung in die \nDenkmalliste vorzuschlagen. Daraufhin wurde das Eintragungsverfahren vom \nRheinischen Amt für Denkmalpflege nicht fortgeführt, weil trotz der bestehenden \nDenkmaleigenschaft wegen des Privatbesitzes und der Ausweisung im \nBebauungsplan Schwierigkeiten erwartet wurden.\n\n7\n\nAls nach Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahre 1996 die \nAbbruchabsichten bekannt wurden, setzte sich die Partei \"Bündnis 90/Die Grünen\" \nam 17. September und 6. Dezember 1996 unter Beifügung einer die \nDenkmaleigenschaft bejahenden Stellungnahme des Rheinischen Amtes für \nDenkmalpflege vom 21. November 1996 für den Erhalt des Gebäudes ein.\n\n8\n\nUnter dem 7. Mai und 17. September 1997 wies der Oberkreisdirektor des \nKreises F. den Beklagten gemäß § 9 des Ordnungsbehördengesetzes zur \nEintragung der Hofanlage in die Denkmalliste an. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch wies der Oberkreisdirektor des Kreises F. mit Bescheid vom \n17. September 1998 zurück. Klage hiergegen wurde nicht erhoben.\n\n9\n\nAm 22. April 1999 trug der Beklagte die hier fragliche Anlage in die Denkmalliste \nder Stadt F. ein mit der Darstellung:\n\"18. Jahrhundert, Fachwerkhof mit traufenständigem Wohnhaus an der Straße, \nzweigeschossig, zweiraumtiefer Dreiraumtyp mit in den 20-er Jahren nachträglich in \nNische zurückverlegtem Eingang, Stockwerkbauweise; geknickte Fußbänder, \nprofilierter Rähmbalken, Fenster weitgehend in Originalgröße; in der rechten \nHaushälfte Tordurchfahrt mit Bügen, rückwärtig zugehörige Fachwerkscheune; \nWohnhaus im Äußeren in Originalerscheinung, im Erdgeschoss mit Fenstern der \n1920-er Jahre.\nIm Hausinneren ist die originale Raumstruktur vollständig erhalten. Alle Räume sind \nmit so genannten Kölner Decken ausgestattet, lediglich im Raum hinten links ist \ndiese neuzeitlich abgehangen; Originale, überbreite Fußbodendiele; ursprüngliche \nTreppenanlage aus Eichenholz.\nIm Obergeschoss sind die barocken, einflügeligen, mit Vorreibern geschlossenen \nFenster des 18. Jahrhunderts erhalten; originale Türen, d.h. massive Füllungstüren \nmit profilierten Kanten, Bändern und Kastenschlössern. Qualitätsvoller, völlig \nintakter, liegender Dachstuhl mit überaus seltenen, geknickten Stuhlsäulen.\nUnter den äußeren Raumachsen, Kriechkeller mit Backsteinboden und \nBohlendecke; tiefe Vorratsnische; zugeschütteter Brunnen.\nIm Zwischentrakt zwischen Wohnhaus und Wirtschaftstrakt (Stallungen und \nScheune), Backenofen des 19. Jahrhunderts in neuer Raumummauerung.\nWirtschaftstrakt mit älterer Quertennenscheune, hier gewaltige Balkenstärken und \ngebogene Stuhlsäulen.\"\n\n10\n\nAm 7. Februar 2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung \neiner Abbruchgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 a des Denkmalschutzgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) für das eingetragene Denkmal. Zur \nBegründung führte sie aus: Es bestehe die Absicht, an der hier fraglichen Stelle \neinen zentralen Platz im Ort zu schaffen, der in unmittelbarer Nähe zur Schule und \nKirche gelegen, die notwendige Infrastruktureinrichtung, beispielsweise Geschäfte \nund Dienstleister aufnehmen könne. Hierzu sollten die baulichen und verkehrlichen \nVoraussetzungen geschaffen werden, damit die Grundversorgung im Ortsteil L. \nmit heute ca. 2600 Einwohnern gesichert werde. Die Planung diene daher den in § 1 \nAbs. 5 des Baugesetzbuches ( BauGB ) niedergelegten Zielen des Städtebaus \n(Nr. 4, Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile) und der \nverbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Nr. 8). Wegen der Abwanderung \nvon Geschäften sei es dringend notwendig, im Ortsteil den vorhandenen \nInfrastrukturschwerpunkt zu stärken und städtebaulich klarer zu gliedern. Außerdem \nsei die verkehrliche Situation sehr beengt. Die Engstelle für Fußgänger und \nFahrzeuge entspräche weder den Zielen der Verkehrssicherheit noch einer guten \nfußläufigen Verbindung zwischen den Geschäften und Ladenlokalen. In dem neuen \nBebauungsplan Nr. 13 seien zu Gunsten des Denkmalschutzes an anderen Stellen \ndie Baufluchten so verlegt worden, dass vorhandener Denkmalbestand erhalten \nwerden konnte.\n\n11\n\nUnter dem 30. Januar 2002 lehnte das Rheinische Amt für Denkmalpflege die \nZustimmung zu dem Abbruch ab mit der Begründung, das Gebäude habe \nortsbildprägende Qualität als Bindeglied zwischen der Hofanlage L1. \nStraße 90 und der historischen Bebauung mit Schule, Kirche und Pfarrhaus.\n\n12\n\nAm 17. Juni 2002 beantragte das Rheinische Amt für Denkmalpflege gemäß § 21 \nAbs. 4 DSchG NRW die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde. Bei einer \ngemeinsamen Ortsbesichtigung am 15. Januar 2003 mit Vertretern des Ministeriums \nfür Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, der Bezirksregierung L4. , des \nOberkreisdirektors des Kreises F. , des Rheinischen Amts für Denkmalpflege \nsowie der Klägerin und des Beklagten konnte keine Einigung erzielt werden.\n\n13\n\nAm 11. Februar 2003 entschied das Ministerium, dass die Abbruchgenehmigung \nzu versagen sei. Zur Begründung führte es aus: Verkehrliche und städtebauliche \nBelange rechtfertigten nicht den Abbruch des Denkmals. In der fraglichen Umgebung \nsei bereits eine Tempobeschränkung auf 30 km/h eingerichtet. Die vorhandene Enge \nam Denkmal führe deshalb zu einer erwünschten Beruhigung des Verkehrs. Es sei \nnicht nachvollziehbar, wie durch Entfernung des Gebäudes ein zentraler Platz \nentstehen solle. Es handele sich um ein bedeutendes Denkmal, dessen Denkmalwert \nbei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 wegen des noch nicht in Kraft \ngetretenen Denkmalschutzgesetzes nicht hätte berücksichtigt werden können.\n\n14\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer \nAbbruchgenehmigung mit Bescheid vom 25. Juni 2003 ab.\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Oberkreisdirektor des \nKreises F. mit Bescheid vom 4. September 2003 zurück.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 1. Oktober 2003 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Klage sei \nzulässig, insbesondere liege nicht der Fall eines unzulässigen In-Sich-Prozesses vor. \nDie Entwicklung aus dem Bebauungsplan diene dem Wohl der Allgemeinheit gemäß \n§ 1 Abs. 5 Nr. 4 und 8 BauGB. Die Erklärung des Landeskonservators im \nBebauungsplanverfahren am 12. September 1979, dass keine Bedenken gegen den \nPlan beständen, zeige den geringen Denkmalwert des Gebäudes. Die einem \nNadelöhr vergleichbare Engstelle gewährleiste nicht die Bereitstellung von Parkraum \nsowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Ohne Neugestaltung des \nStraßenbereichs sei die Fortentwicklung des Stadtteils nicht gesichert.\nWeder in L. noch in einem angrenzenden Stadtteil seien vergleichbare \nFachwerkhofanlagen in die Denkmalliste eingetragen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 25. Juni 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises F. \nvom 4. September 2003, ihr die beantragte \nAbbruchgenehmigung für die Gebäude auf dem Grundstück \nGemarkung L. , Flur 7, Flurstück 401, gemäß § 9 Abs. 1 a \nDSchG NRW zu erteilen.\n\n18\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n19\n\nEr sieht sich wegen der entgegenstehenden ministeriellen Weisung nicht in der \nLage, die Abbruchgenehmigung zu erteilen.\n\n20\n\nDer Berichterstatter hat als beauftragter Richter die Örtlichkeit besichtigt. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19. Mai 2005 \nBezug genommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n24\n\nInsbesondere liegt kein unzulässiger In-Sich-Prozess vor, weil beide Beteiligten \nnach § 63 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung parteifähig sind und die Klägerin als Eigentümerin des \nhier fraglichen Grundstückes Trägerin eigener Rechte ist, die sie nicht auf anderem \nWege durchsetzen kann,\n\n25\n\nvgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Mai 1992 - 10 A 279/89 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1993, 32 \n= Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - \n(NVwZ-RR) 1993, 132; Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 63 Rn. 7.\n\n26\n\nDie Entscheidung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2003 über die Versagung der \nAbbruchgenehmigung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW kann nämlich als \nbehördeninterne Maßnahme nicht angefochten werden, da der Konflikt zwischen der \nDenkmalbehörde und dem Landschaftsverband, Rheinischem Amt für \nDenkmalpflege, durch die Ministerentscheidung lediglich verwaltungsintern einer \nLösung zugeführt werden soll,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 1992 - 10 A 279/89 - \na.a.O..\n\n28\n\nEs leuchtet ein, dass ein schutzwürdiges Bedürfnis der Gemeinde besteht, die \nRechte und Pflichten aus einem in ihrem Eigentum stehenden Denkmal gerichtlich \nüberprüfen zu lassen. Der Fall eines unzulässigen In-Sich-Prozesses, in dem Kläger \nund Beklagter identisch sind und in dem eine interne Einigung kraft Weisung einer \nbeiden Seiten übergeordneten Verwaltungsspitze möglich ist, besteht hier nicht, weil \nsich im vorliegenden Fall die Gemeinde als Fiskus und der Beklagte als \nBürgermeister (Untere Denkmalbehörde) gegenüberstehen und der Beklagte hier \nwegen der bindenden Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (entgegen seiner \nÜberzeugung) verpflichtet ist, die begehrte Abbruchgenehmigung zu versagen. Eine \ninnerparteiliche Lösung des Konflikts außerhalb des Prozesses ist daher nicht \nmöglich,\n\n29\n\nvgl. zum In-Sich-Prozess weiterhin: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 6. November 1991 - 8 C 10.90 -, Die \nöffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 265 und vom 16. März 1977 \n- VIII C 72.75 -, DVBl. 1977, 497 sowie vom 21. Juni 1974 - IV C \n17.72 -, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 45, 207 = DÖV 1974, 817; OVG Saarlouis, Urteil vom \n20. Februar 1989 - 1 R 105/87 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 174.\n\n30\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n31\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2003 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises F. vom 4. September 2003 \nsind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Abbruchgenehmigung für das \nDenkmal auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 7, Flurstück 401. Der \nErlaubnis stehen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen entgegen.\n\n32\n\nNach § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren \nDenkmalbehörde, wer Baudenkmäler beseitigen will. Diese Erlaubnis ist nur zu \nerteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, § 9 Abs. 2 DSchG \nNRW.\n\n33\n\nDiese Vorschriften räumen den Behörden bei der Entscheidung über die \nErlaubnis für eine Maßnahme nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW kein Ermessen ein. Der \nAusgleich der Interessen geschieht ausschließlich durch Beachtung des Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 54 Nr. 125 = Baurecht (BauR) 1992, \n614 = NVwZ 1992, 1218).\n\n35\n\nDem Abbruch der Hofanlage der Klägerin stehen Gründe des Denkmalschutzes \nentgegen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der \"Gründe des Denkmalschutzes\" handelt \nes sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der sämtliche Schutzziele und Zwecke \ndes Denkmalschutzes umfasst und der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. \nDer Begriff \"Gründe des Denkmalschutzes\" entzieht sich einer generellen abstrakten \nFestlegung und ist u.a. abhängig von der Qualität des zu schützenden Denkmals \noder der Begründung für eine Unterschutzstellung eines Denkmals. Mit der \nkonstitutiv wirkenden Eintragung des Gebäudes der Klägerin in die Denkmalliste \nsteht unstreitig fest, dass die hier streitige Hofanlage ein Denkmal im Sinne des \nDenkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist. \n\n36\n\nDer Begriff \"Entgegenstehen\" in § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW ist in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \ndahin geklärt, dass nicht schon jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit \ndenkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung entgegensteht. Es ist vielmehr \neine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen mit den in der \nRegel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 - in \nJuris.\n\n38\n\n Diese in dem Begriff \"Entgegenstehen\" enthaltene Befugnis zur Abwägung \nräumt der Behörde keine Gestaltungsfreiheit ein, sondern enthält die Verpflichtung \nzur einer gesetzlich gebundenen und gerichtlich uneingeschränkt kontrollierbaren \nBewertung der in der Norm genannten Voraussetzungen. Insoweit ist eine von der \nQualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung \nvorzunehmen, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des \nDenkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen \nsind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege \nder Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den für die \nerlaubnispflichtige Maßnahme streitenden privaten Interessen zu gewichten,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 - \na.a.O.; vom 20. Februar 1997 - 7 A 4406/95 - und vom \n4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 - NVwZ 1992, 1218.\n\n40\n\nBei den näheren Anforderungen an diese Gewichtung ist zu berücksichtigen, \ndass es Ziel des Denkmalschutzes ist, Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll \nzu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen, vgl. § 1 Satz 1 DSchG NRW. Die \nLegaldefinition des Denkmalbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW knüpft ferner \ndaran an, dass der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Interesse \ndes Allgemeinwohls liegt; denn nach dieser Vorschrift erfüllen nur solche Sachen, \nMehrheiten von Sachen und Teile von Sachen den Denkmalbegriff, an deren \nErhaltung und Nutzung ein \"öffentliches Interesse\" besteht. Denkmalschutz besteht \nnach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes damit darin, das geschützte \nObjekt im Interesse des Allgemeinwohls nicht nur in seiner denkmalrechtlich \nrelevanten Aussagekraft zu erhalten, sondern auch einer hiermit zu vereinbarenden \nsinnvollen Nutzung zuzuführen,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 -, \na.a.O..\n\n42\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien überwiegen im vorliegenden Fall die gegen die \nBeseitigung des Denkmals sprechenden Gründe des Denkmalschutzes gegenüber \nden gegenläufigen Interessen der Klägerin.\n\n43\n\nDie streitige Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert ist vom Umfang her noch fast \nvollständig mit ihrem Hauptgebäude und den Nebengebäuden im hinteren Bereich \ndes Grundstücks vorhanden. Der Bauzustand der alten Gebäude, insbesondere der \nScheune im hinteren Bereich, ist zwar derzeit, weil die Klägerin in Erwartung einer \nAbbruchgenehmigung in den letzten Jahren keine Unterhaltungsmaßnahmen mehr \nvorgenommen hat, nicht befriedigend. Das Hauptgebäude hat z.B. durch \nVandalismus gelitten und die Scheune macht einen ruinösen Eindruck - wie die \nOrtsbesichtigung ergeben hat -, ist aber mit ihrem Ständergerüst von besonderer \nStärke noch im Original vorhanden. Im Äußeren machen alle Gebäude einen \nungepflegten Eindruck. Es kann aber keine Rede davon sein, dass sie etwa schon \ndem Verfall anheim gegeben und nicht mehr sanierungsfähig wären. Zwar wird die \nInstandsetzung erhebliche finanzielle Mittel in Anspruch nehmen, dies ändert aber \nnichts an der Erhaltungsfähigkeit der Bauwerke. Es ist der Klägerin, besonders \nwegen ihrer Eigenschaft als gemeindliche Gebietskörperschaft auch zuzumuten, für \ndie erforderlichen Renovierungsmaßnahmen aufzukommen, zumal sie seit dem \nErwerb des Grundstücks im Jahre 1996 offensichtlich keine Erhaltungs- und \nSanierungsmaßnahmen durchgeführt hat, wie ihre eigene Untere Denkmalbehörde \nsie regelmäßig von Privateigentümern verlangt (oder verlangen müsste).\n\n44\n\nTrotz des schlechten Zustandes haben die baulichen Anlagen noch einen großen \nortsgeschichtlichen Wert für den Ortsteil L. . Nach den gutachterlichen \nStellungnahmen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 12. September \n1997 und 30. Januar 2002 handelt es sich um ein Baudenkmal besonderer Güte und \nBedeutung mit historischem Zeugniswert wegen der noch erhaltenen Bausubstanz \neinschließlich der zugehörigen baulichen Innenausstattung und wegen ihrer \nstädtebaulichen und ortsbildprägenden Qualität, die sich sowohl an der attraktiven \nund maßstabgebenden Gestalt des Ensembles als auch an der Lage als Bindeglied \nzwischen der repräsentativen Hofanlage L1. Straße 90 und der historischen \nBebauung (Schule, Kirche, Pfarrhaus) an der Einmündung der H. -C2. -\nStraße in die L1. Straße festmacht. Die Ortsbesichtigung des Berichterstatters \nhat diesen Eindruck bestätigt. Das Grundstück liegt mit seiner Hofanlage des \n18. Jahrhunderts in zentraler Lage in L. und veranschaulicht die Lebens- und \nArbeitsverhältnisse in den Dörfern der Eifel. Das Hauptgebäude lässt mit seinen \noriginalen Einrichtungen die frühere Wohnweise ebenso erkennen wie die \nNebenanlagen die Stall- und Scheunennutzung. Insbesondere der frühere Kuhstall \nzeigt mit den noch vorhandenen Futtertrögen, der Güllerinne und den \nBefestigungshaken für die Tiere an der Preußischen Kappe sowie mit den Nischen, \nin denen zur Brandvermeidung die Lampen abgestellt wurden, anschaulich die \nfrühere Nutzungsart dieser Anlagen (Wohnnutzung mit Backofenanlage und \nBrunnenstandort in der Küche sowie Stall- und Scheunennutzung). Die frühere \nBauweise ist anschaulich nachvollziehbar am Fachwerk mit Rähmbalken und \nDachgerüst. Beeindruckend sind die Krummsäulenstühle im Dachgeschoss aus \nEichenholz, die einen stützfreien Dachraum ermöglichen, und nach Angaben der \nVertreterin des Rheinischen Amts für Denkmalpflege ein Charakteristikum nur für \ndiese Region sind. Die streitige Anlage zeigt eine für die Eifel typische dreiförmige \nGehöftform und ist für die Geschichte des Menschen und die Stadt F. von \nbesonderer Bedeutung. Für die Erhaltung und Nutzung sprechen wissenschaftliche \nund volkskundliche Gründe; denn auch in seinem jetzigen Zustand dokumentieren \ndie vorhandenen Anlagen eindrucksvoll sowohl im Innern wie auch von außen die \nBauweise und Nutzung der damaligen Epoche. Es handelt sich somit um ein \nortsgeschichtlich bedeutsames Bauwerk.\n\n45\n\nDemgegenüber müssen die von der Klägerin geltend gemachten Belange , die \nsich im vorliegenden Fall wegen ihrer Eigenart als Gebietskörperschaft mit den \nöffentlichen Belangen decken, zurückstehen. Wegen der großen Bedeutung des \nDenkmalschutzes ist im vorliegenden Fall den Belangen des Denkmalschutzes der \nVorrang zu geben.\n\n46\n\nDie Absicht, mit Blick auf die vorspringende Lage des Denkmals und die \numliegenden Geschäfte einen Freiraum für Parkmöglichkeiten zu schaffen, vermag \nnicht die Beseitigung eines derartigen Baudenkmals zu rechtfertigen. \n\n47\n\nZwar kommt den Belangen des Denkmalschutzes gegenüber der Planungshoheit \nder Gemeinde kein genereller Vorrang zu. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung \ndes Denkmals an der hier fraglichen Stelle rechtfertigt jedoch die Zurückstellung der \ngemeindlichen Belange in Bezug auf ihre Planungsvorstellungen. Das gilt auch unter \nBerücksichtigung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 13 der Stadt F. \nvom 20. Dezember 1981, wonach das Haupthaus mit dem Backofenanbau innerhalb \nder ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche steht. Die Kammer geht mit Blick auf \ndie im Tatbestand aufgeführten Daten des Aufstellungsverfahrens von der \nWirksamkeit dieses Bebauungsplanes aus, da im Übrigen Verfahrensfehler und \nmaterielle Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Die Denkmalbelange \nkonnten in diesem Aufstellungsverfahren jedoch nicht in dem der heutigen \nGesetzeslage entsprechenden Umfang berücksichtigt werden, da sowohl zum \nZeitpunkt der Beteiligung der Vertreter öffentlicher Belange als zum Zeitpunkt der \nOffenlegung des Planes vom 30. Oktober bis 30. November 1979 mit anschließender \nBehandlung der Bedenken und Anregungen im Satzungsbeschluss vom 28. Mai \n1980 das am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Denkmalschutzgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen noch nicht wirksam war. Die Erklärung des Landeskonservators \nvom 12. September 1979, es beständen keine Bedenken gegen die Aufstellung des \nBebauungsplanes, hat daher nur geringes Gewicht.\nZwar gab es auch bis zu dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen am 1. Juli 1980 eine Denkmalpflege. Denkmalschutz und \nDenkmalpflege basierten damals auf der Landesverfassung vom 28. Juni 1950, nach \nderen Art. 18 Abs. 2 die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur unter \ndem Schutz des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände stehen. \nAußerdem bildete vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes der Runderlass des \nMinisters für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 4. Mai \n1966 (MBl. NRW, S. 996) eine wichtige Verwaltungsanweisung, wonach \nstädtebauliche Missstände bzw. die Erneuerung älterer Baugebiete nicht Anlass sein \ndürften, Baudenkmäler oder historische Baufluchten einer solchen Sanierung ohne \nweiteres preiszugeben. Eine Inventarisation aller Denkmäler im Lande Nordrhein-\nWestfalen und eine förmliche Feststellung der Denkmaleigenschaft mit bindender \nWirkung gegenüber dem Eigentümer gab es damals jedoch nicht, so dass fraglich ist, \nob der damalige Landeskonservator Kenntnis von dem Denkmalwert der hier \nstreitigen Hofanlage hatte und es zudem bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage \nnachvollziehbar wäre, dass er die Möglichkeiten zur Verhinderung der Beseitigung \nunter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage als gering einstufte und er deshalb \ndie aus heutiger Sicht schwer nachvollziehbare Erklärung abgegeben hat.\n\n48\n\nDemgegenüber muss sich die Klägerin vorhalten lassen, dass sie die Eintragung \nder Hofanlage in die Denkmalliste am 22. April 1999 ohne die mögliche Überprüfung \nim Rechtsmittelverfahren,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 1992 - 10 A 279/89 - in \nJuris,\n\n50\n\nhingenommen hat.\n\n51\n\nDie städtebauliche Situation lässt sich mit dem Bestand des Denkmals ebenfalls \nattraktiv einrichten, ohne dass der Charakter eines ohnehin nur langgestreckten \nPlatzes verloren ginge. Für die Verlängerung der vorhandenen Parkreihe, die nur \neinige wenige zusätzliche Stellplätze schaffen würde, ist die Beseitigung des \nDenkmals zu schade. Die Absicht, zusätzliche Parkplätze einzurichten, vermag nicht \ndie Beseitigung eines derartigen Baudenkmals - wie die Klägerin es vorliegend in \neiner alten Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert besitzt - zu rechtfertigen. Gegenüber \nder Erstellung von nur wenigen möglichen Parkplätzen hat die Erhaltung des \nBaudenkmals unbedingten Vorrang. Die Beseitigung von Denkmälern, auch im \nRahmen einer örtlichen Verkehrsplanung, ist nur bei überragendem öffentlichen \nInteresse zu rechtfertigen,\n\n52\n\nvgl. Bayerischer VGH (BayVGH), Urteil vom 23. März 1979 \n- Nr. 305/74 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1979, 616.\n\n53\n\n Eine attraktive Nutzung im Gebäude würde vielmehr zur Aufwertung des hier \nfraglichen städtebaulichen Bereichs führen. Durch den Abbruch des Denkmals wird \nnicht Platz für zusätzliche Gewerbebetriebe geschaffen. Auch im vorhandenen \nGebäude kann unter Einbeziehung der rückwärtigen Nebenanlagen ein Geschäft \neingerichtet werden. Insofern ist nicht erkennbar, welche weitere Infrastruktur nach \nEntfernung des Denkmals entstehen sollte. Die zurückliegenden Geschäfte \nunmittelbar neben dem Denkmal haben ihre Geschäfte in Kenntnis des seit dem 18. \nJahrhundert bestehenden Gebäudes eingerichtet und konnten nicht darauf \nvertrauen, dass die denkmalwerte Anlage eines Tages abgerissen wird. Insoweit \nverdienen sie keinen Vertrauensschutz, wenn die Kammer auch nicht verkennt, dass \ndas Denkmal die Einsichtmöglichkeit dieser Geschäfte durch die Kunden \neinschränkt. Nach einer Renovierung des Gebäudes und einer dem Standort \nangemessenen Nutzung wird das Denkmal sicherlich von den angrenzenden \nGeschäftsleuten und den Bewohnern des Ortsteils L. besser angenommen \nwerden als dies bisher der Fall ist.\n\n54\n\nAuch verkehrliche Belange sind nicht so schwerwiegend, dass sie die \nBeseitigung des Denkmals rechtfertigen könnten. Der hier fragliche Bereich ist \nbereits jetzt als Tempo 30-Zone eingerichtet, so dass ein zügiger Durchgangsverkehr \nschon jetzt nicht angestrebt wird und auch nicht erforderlich ist, seitdem die in \ngeringer Entfernung parallel verlaufende U.---------straße als Durchgangsstraße \nausgebaut worden ist. Eine Engstelle - wie hier auf Höhe des streitigen Gebäudes - \nvon ca. 5,65 m Breite ist sogar ein Mittel zur Herbeiführung der wünschenswerten \nVerkehrsberuhigung und wird - wie gerichtsbekannt ist - sogar häufig von \nVerkehrsplanern künstlich angelegt.\n\n55\n\nEin Anspruch auf Erteilung der Abbruchgenehmigung ergibt sich auch nicht aus \n§ 9 Abs. 2 Buchstabe b DSchG NRW, wonach die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Ein solch \nüberwiegendes öffentliches Interesse ist nicht erkennbar, wie sich schon aus den \nobigen Ausführungen ergibt. Ein solches öffentliches Interesse kann insbesondere \nnicht isoliert aus den Festsetzungen des Bebauungsplans entwickelt und aus der \nteilweisen Ausweisung des Grundstücks der Klägerin als öffentliche Verkehrsfläche \nhergeleitet werden. Diese Festsetzungen lassen den Bestand des Gebäudes \nunberührt und gebieten es nicht etwa, die mit den Festsetzungen des \nBebauungsplanes nicht in Einklang stehende Bausubstanz entgegen anderer \nRechtsvorschriften zu beseitigen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-15/3-k-2042-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-15/3-k-2042-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279537","retrieved":"2026-07-09 02:53:17.487916+00:00"}}