{"status":"available","doknr":"OLD279639","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0610.9K3411.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-10","aktenzeichen":"9 K 3411/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1969 geborene Klägerin ist eigenen Angaben zufolge serbisch-\nmontenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem \nKosovo.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 8. April 1998 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab. Zugleich \nstellte es fest, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; bis zum 31. Dezember 2004: § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes - AuslG -) sowie von sonstigen Abschiebungsverboten im \nSinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG) nicht vorlägen. Dem Bescheid war eine Abschiebungsandrohung mit dem \nZielstaat Rest-Jugoslawien beigefügt.\n\n4\n\nAusweislich eines Vermerks des Landrats F. (Abt. Ausländerwesen) vom \n5. Juli 2001 erklärte sich die Klägerin - ebenso wie ihre Familienangehörigen - zur \nfreiwilligen Ausreise bereit. Zugleich nahm sie ihren Asylantrag zurück. Vor diesem \nHintergrund stellte die erkennende Kammer das gegen vorerwähnten Bescheid \ngerichtete Klageverfahren - 9 K 929/98.A - durch Beschluss vom 30. Juli 2001 \nein.\n\n5\n\nMit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2004 stellte die \nKlägerin einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von \nsonstigen Abschiebungsverboten. Zur Begründung ließ sie auf eine \nbehandlungsbedürftige psychische Erkrankung hinweisen. Diese könne in der \nHeimat nicht ausreichend behandelt werden. Einzelheiten ergäben sich aus dem \nfachärztlichen Gutachten des Herrn Dr. N. , C. , vom 13. Februar 2003 sowie \nder fachärztlichen Bescheinigung des behandelnden Facharztes, Herrn B. , \nFacharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F. , vom 20. November 2003.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 12. Juli 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAbänderung seines Bescheids vom 8. April 1998 bezüglich der zu sonstigen \nAbschiebungsverboten getroffenen Feststellung ab.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 22. Juli 2004 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie leide an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen. Sie befinde sich in \nständiger psychiatrischer Behandlung. Ein Leben im Zielstaat der \nAbschiebungsandrohung sei wegen der dort gemachten traumatischen Erfahrungen \nunerträglich. Im Falle einer Abschiebung drohe die Gefahr von Retraumatisierung. \nSeit Juli 2001 befinde sie sich wegen der festgestellten posttraumatischen \nBelastungsstörung in fachärztlicher Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass \nschwerwiegende psychische Krankheiten im Kosovo derzeit nicht ausreichend \nmedizinisch behandelbar seien. Lediglich medikamentöse Behandlung komme in \nBetracht. Es fehle an geeigneten Räumlichkeiten, ausgebildetem Fachpersonal, \nMedikamenten und Therapiemöglichkeiten. Dies ergebe sich namentlich aus den \nFeststellungen der Frau Dr. T. -N1. in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2003 \nan das Verwaltungsgericht Frankfurt. In seinem Bescheid vom 29. April 2004 zum \nGeschäftszeichen 5091801-132 habe das Bundesamt selbst ausgeführt, Kosovo-\nAlbaner könnten nicht auf das Gesundheitswesen außerhalb des Kosovo verwiesen \nwerden. Vor diesem Hintergrund hätten Instanzgerichte ein krankheitsbedingtes \nzielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt. In ihrem Fall sei darüber \nhinaus zu berücksichtigen, dass schon die Konfrontation mit dem Ort des Traumas \neine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedinge. Mangels \nausreichender medizinischer Behandlungserlangung außerhalb des Kosovo sei eine \nRückkehr in das übrige Staatsgebiet Serbien und Montenegros nicht zumutbar. \nNähere Einzelheiten hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung ergäben sich \nzudem aus dem nervenärztlichen Attest des Herrn Dr. N2. , H. , vom \n15. September 2003. Der Diplom-Psychologe, Psychologische Psychotherapeut und \nPsychoanalytiker Dr. B1. B2. , komme in seiner fachpsychologischen \ngutachterlichen Stellungnahme vom 31. März 2005 zu der Diagnose einer \nandauernden Persönlichkeitsänderung nach Extremtraumatisierung, begleitet von \neiner reaktiven Depression mit akuter Suizidgefährdung.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts vom 12. Juli 2004 zu verpflichten, in Abänderung \nseines Bescheids vom 8. April 1998 ein sonstiges \nAbschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes festzustellen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts \nBezug.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 9 K 929/98.A und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Erkenntnisse der \nKammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (Kosovo) sind - ebenso wie die \nim Terminsprotokoll, auf das verwiesen wird, aufgeführten Erkenntnismittel - in das \nVerfahren eingeführt worden.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamts vom 12. Juli 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des sonstige Abschiebungsverbote \nbetreffenden Verfahrens (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO; [1.]). Die \ngemäß §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG gebotene pflichtgemäße Ermessensentscheidung \nführt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Das gilt namentlich insoweit, als es um \nein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geht (2.).\n\n17\n\n(1.)\n\n18\n\nZunächst liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen das Bundesamt \nverpflichtet ist, das die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten \nbetreffende Verfahren wieder aufzugreifen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen \ndas Bundesamt in einem vorangegangenen Asylverfahren bestandskräftig bzw. \nunanfechtbar festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 \nbis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; bis zum 31. Dezember 2004: § 53 Abs. 1 \nbis 6 AuslG) nicht bestehen, kann eine erneute Prüfung und Entscheidung des \nBundesamt zu sonstigen Abschiebungsverboten auf Antrag des Ausländers nur unter \nden Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \nerfolgen. Das gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungsverbote \nberuft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind. Bei \nErfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat die Behörde das \nVerfahren wiederaufzugreifen und eine neue Sachentscheidung zu treffen. Liegen \nvorerwähnte Voraussetzungen nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 \ni.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die \nbestandskräftige frühere Entscheidung aufgehoben wird. Insoweit besteht ein \nAnspruch auf fehlerfreie Ermessenausübung.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. \nOktober 2004 - 1 C 15.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n2005, 317 ff., sowie Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42, je mit weiteren \nNachweisen.\n\n20\n\nGemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die \nAufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, \nwenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage \nnachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel \nvorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben \nwürden (Nr. 2) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der \nZivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 \nVwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande \nwar, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere \ndurch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der \nAntrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem \nder Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 \nAbs. 3 Satz 2 VwVfG).\n\n21\n\nDie Zulässigkeit des Folgeantrags setzt mit Blick auf die \nWiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG voraus, dass der \nAntragsteller eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Verhältnis zu der früheren \nAsylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt \nbzw. schlüssig darlegt, dass das neue Beweismittel im Zusammenhang mit dem \nSachvorbringen geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.\n\n22\n\nVgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Auflage \n1999, § 71 Rn. 87 und Rn. 100; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage \n1999, § 71 AsylVfG Rn. 27.\n\n23\n\nGrobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung eines \nWiederaufgreifensgrundes im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG setzt voraus, dass der \nAsylbewerber von der Änderung der Sach- oder Rechtslage Kenntnis hatte oder \nohne weiteres hätte erlangen können. Außerdem muss ihm mehr als nur leichte \nFahrlässigkeit beim Unterlassen des rechtzeitigen Vorbringens anzulasten sein.\n\n24\n\nVgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 71 AsylVfG \nRn. 23.\n\n25\n\nDie Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die für jeden Tatsachenvortrag \ngesondert einzuhalten ist, gilt nicht nur für im Verfahren vor dem Bundesamt, \nsondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe. Einzelne \nneue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen - \nausnahmsweise - allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu \nwerden, wenn sie lediglich einen rechtzeitig geltend gemachten \nWiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also \nnicht qualitativ neu sind, d. h. nicht aus dem Rahmen der bisher für das \nWiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen \nWiederaufgreifensgrund darstellen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - \n, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 171 ff.\n\n27\n\nAusgehend hiervon steht der Klägerin der geltend gemachte \nWiederaufgreifensanspruch nicht zu. Der Antrag ist - insbesondere bezogen auf ein \nkrankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot - nicht, wie nach § 51 \nAbs. 3 VwVfG erforderlich, binnen dreier Monate nach Kenntniserlangung vom \nWiederaufgreifensgrund gestellt worden. Ausweislich des Gutachtens des Herrn Dr. \nN. , C. , vom 13. Februar 2003 befand sich die Klägerin bereits seit dem 16. Juli \n2001 in der Behandlung des Herrn Dr. N2. , H. . Vor diesem \nHintergrund erweist sich der erst mit Schreiben vom 29. Januar 2004 gestellte \nWiederaufgreifensantrag als verfristet.\n\n28\n\n(2.)\n\n29\n\nSind demnach die Voraussetzungen nicht erfüllt, bei deren Vorliegen das \nBundesamt verpflichtet ist, das die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten \nbetreffende Verfahren wieder aufzugreifen, so führt der vor diesem Hintergrund \nanzunehmende Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensentscheidung \nbezüglich des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG \nzu keinem für sie günstigeren Ergebnis. Das gilt namentlich insoweit, als es um ein \nzielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot geht. Nach der \neingangs aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n30\n\nvgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, a. a. O.,\n\n31\n\nder das Gericht folgt, sind die Verwaltungsgerichte unter anderem verpflichtet, \ngrundsätzlich Spruchreife herzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das gilt selbst \ndann, wenn - anders als hier - der streitgegenständliche Bescheid keine \nErmessensentscheidung enthält. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung \nzugunsten des Ausländers ist in diesen Fällen geboten, wenn das Festhalten an der \nbestandskräftigen negativen Entscheidung zu sonstigen Abschiebungsverboten zu \neinem schlechthin unerträglichen Ergebnis führte und mithin das behördliche \nErmessen auf Null reduziert ist. Derartiges kommt in Betracht, wenn der Ausländer \nbei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere \nnach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der \nRechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) - \nausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher \nverfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen, wie \nsich letztlich aus nachfolgenden sachlich-rechtlichen Ausführungen zu einem \nderartigen Abschiebungsverbot ergibt, nicht vor.\n\n32\n\nVon der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss \nvom 17. März 2005 - 13 A 2909/04.A -, dem die Kammer in ihren Urteilen vom 15. \nApril 2005 - 9 K 1939/03.A u.a. - gefolgt ist, in diesem Zusammenhang unter \nanderem Folgendes ausgeführt:\n\n33\n\n\"Der Begriff der 'Gefahr' im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der 'beachtlichen \nWahrscheinlichkeit' angelegte, wobei allerdings das Element der 'Konkretheit' \nder Gefahr für 'diesen' Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation \nstatuiert.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324/330.\n\n35\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nsein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen \nund deshalb ihnen gegenüber überwiegen.\n\n36\n\n...\nDieses 'größere' Gewicht ist nicht rein qualitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei \nverständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei \neinem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht \nvor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit \neines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten \nRechtsguts von Bedeutung.\n\n37\n\n...\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der \nunter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht \nkommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter \nunzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der \nAbschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder \nsogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.\n\n38\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. Abschiebungsschutz \nwegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten \nim Kosovo.\n\n39\n\nVon einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann \nnicht schon dann gesprochen werden, wenn 'lediglich' eine Heilung eines \ngegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht \nzu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem \nAusländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes \nder Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender \nBeeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats,\n\n40\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 \n- 13 A 3598/04.A -,\n\n41\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch \nnicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des \nGesundsheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich \nschweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder \nexistenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existenziellen \nGesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift \nimmanenten Zumutbarkeitsgedanken.\n\n42\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im \nZielland ableitet.\n\n43\n\nDas folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe des von der \nVorschrift geschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines \nAbschiebungshindernisses schon bei einer objektiv ertragbaren \nGesundheitsverschlechterung außerhalb jeder vertretbaren Relation zur \ndrohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte Freiheitsentziehung \noder zu Lebensbedrohung setzt. Das folgt schließlich auch aus dem gleichen \nUmfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des Einzelnen \nim Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG,\n\n44\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \na. a. O.,\n\n45\n\nwobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur \nbei greifbaren, gravierenden - eben existentiellen - \nRechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu erwarten ist.\n\n46\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach \nRückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \na. a. O.\n\n48\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \n- 'dort' - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände \nan Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine \ngeltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in \nGegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, \nkönnen sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis \ngeltend gemacht werden. Demgemäß betrachtet auch das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom \n25. November 1997, a. a. O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach \nRückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine durch dortige Gegebenheiten \nausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin.\n\n49\n\nDiese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, der nur auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-Regelung aufweist, die nur in \nbesonders begründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines \nAbschiebungsverbots bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der \nTatbestandsseite erlaubt.\n\n50\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der \nvorliegenden Problematik ist ... nicht durch die §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a \nAbs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die hier geltend gemachte Gefahr einer \nGesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des \nSenats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere \nder Erkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im \nHeimatland und von Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu \nbeurteilen ist. ...\n\n51\n\nBei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche \nVerschlimmerung ihrer Erkrankung im Sinne existentieller \nGesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftig denkenden und besonnenen \nMenschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend \nwahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung aller in das \nvorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des dem früheren \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten \nZumutbarkeitsgesichtspunkt (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Kosovo generell \njedenfalls so weit behandelbar, dass sie bei dem gebotenen Mitwirken der \nKlägerin zumindest auf dem gegebenen Niveau gehalten werden kann und \ndamit ihre Verschlimmerung und erst recht eine solche bis hin zu existentiellen \nGefahren für die Klägerin verhindert werden kann. Die Erkrankung der \nKlägerin weist keine Besonderheiten auf, die insoweit eine abweichende \nWürdigung rechtfertigten.\n\n52\n\nNach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnissen über die \nallgemeine Lage und die Gesundheitsversorgung im Kosovo - Auskünfte des \nAuswärtigen Amts, des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo, des UNHCR, \nvon Menschenrechtsorganisationen und sonstigen öffentlichen und privaten \nStellen und Beobachtern vor Ort, Berichterstattungen in den Medien usw. -, \nvon denen der Übersicht wegen nur der wesentliche Teil in das vorliegende \nVerfahren eingeführt ist, war die allgemeine Lage der Gesundheitsversorgung \nim Kosovo - dieses isoliert betrachtet ohne Rest-Serbien und Montenegro - \nnach den kriegerischen Auseinandersetzungen des Jahres 1999 stark \nbeeinträchtigt und hat sich nur schleppend erholt und den Stand früherer Jahre \nwohl auch noch nicht wieder erreicht. ... \n\n53\n\nAuch die Fachärztin Dr. T. -N1. hatte zuvor in einem Gutachten \nvom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die \nVersorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als ungeeignet geschildert: \nDas Verhältnis Psychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es existiere eine \nnur sehr schwache Grundversorgung mit sieben neuropsychiatrischen \nambulanten Diensten, vier neuro-psychiatrischen Stationen, einer \nUniversitätsklinik; es werde nur eine biologisch orientierte Behandlung durch \nBehandler ohne psychotherapeutische Weiterbildung geboten; die Zustände in \nder Psychiatrie seien unbeschreiblich schrecklich. Im Lagebericht des \nAuswärtigen Amts vom 10. Februar 2004 wird der Gesundheitssektor als \nschwer in Mitleidenschaft gezogen und die Wiederherstellung der \nmedizinischen Grundversorgung als prioritär, aber kurz- oder mittelfristig \nschwer möglich und die Behandlungs-möglichkeiten für Psychiatriepatienten \nals äußerst begrenzt beschrieben; psychische Erkrankungen wie PTBS, \nDepressionen usw. würden im öffentlichen Gesundheitswesen in der Regel \nrein medikamentös behandelt; Behandlungsplätze im privaten Bereich seien \naber sehr begrenzt und die Kosten einer solchen Behandlung vom Patienten \nzu tragen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in einem Update vom \n24. Mai 2004, mittlerweile sei eine medizinische Basisversorgung im Kosovo \n- bei regionalen Besonderheiten - wieder gewährleistet, wohingegen im \nsekundären und tertiären Sektor sowie in der psychiatrischen Versorgung \nBehandlungsmöglichkeiten entfielen; von den geplanten sieben Community \nMental Health Centres - an anderer Stelle Community Mental Health Care \nbezeichnet (CMHC) -, vierzehn geschützten Häusern als \nRehabilitationsunterkünften und sechs psychiatrischen Intensivstationen in \nbestehenden Krankenhäusern stünden sieben CMHC als Tageszentren zur \nVerfügung, in denen schwer chronisch mental Erkrankten durch \nMedikamentierung und gesprächsweise Überprüfung dessen bei der \nRehabilitation und Integration geholfen werde; die Behandlung von PTBS \nerfolge biologisch-medikamentös, zur Psychotherapie fähiges Fachpersonal \nfehle; die medikamentöse Behandlung sei bezüglich der Langzeitfolgen einer \nmittleren oder schweren PTBS wirkungslos; eine adäquate Behandlung sei \nhingegen in Nicht-Regierungsorganisationen (NRO) wie Kosovo Rehabilitation \nCentre of Torture Victims (KRCT), Centre for Stress Management and \nEducation (CSME), Centre for the Protection for Women and Children (CPWC) \nu. a. möglich, die allerdings deutlich überlastet seien. Demgegenüber hat das \nDeutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 19. November 2003 dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf berichtet, die Behandlung psychischer \nKrankheiten - auch einer PTBS - könne im Kosovo auch durch \nGesprächstherapie erfolgen, und zwar durch zwei in Pristina privat \npraktizierende qualifizierte Ärzte; eine Psychiatrie in einfacher Form werde in \nden CMHC angeboten. Gleiches berichtet das Auswärtige Amt in seiner \nStellungnahme vom 20. November 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel. \nGegen diese Darstellung wendet sich die Fachärztin Dr. T. -N1. in \neinem Schreiben an Rechtsanwalt M. vom 14. Februar 2004, in dem sie u. a. \ndie Qualifikation der zwei Behandler in Frage zieht und die Behandlung in den \nCMHC als biologisch-pharmakologisch orientiert und die psychiatrischen \nGespräche als nur der Überprüfung der Medikamentierung dienend \nbezeichnet. In einer Auskunft vom 16. April 2004 an das Verwaltungsgericht \nOsnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht Stuttgart wie \nauch in früheren gleichlautenden Auskünften aus Januar 2004 (ASYLIS-WEB: \nSER00054807 und SER00054809 sowie SER00054800, www.bafl.de/asylis) \nteilt das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung \nerneut mit, dass a) ein depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und \nb) eine PTBS sowie c) allgemein psychisch Kranke im Kosovo medikamentös \nund durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. psychotherapeutische \nBetreuung behandelbar seien; die im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen \nÄrzte gäben an, psychotherapeutisch orientierte Gespräche auch mit PTBS-\nPatienten führen zu können; der leitende Arzt des Universitätsklinikums \nPristina und Vertrauensärzte des Verbindungsbüros hielten trotz fehlender \npsychotherapeutischer Qualifikation supportive Gespräche mit albanisch \nsprechenden Fachärzten in sicherer Umgebung für therapeutisch wirksam. Im \nKern gleich lautender Auskünfte hat das Verbindungsbüro in der Folgezeit \nnoch mehrfach erteilt, so an die Stadt Duisburg unter dem 28. Mai 2004, dem \n7. Juni 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056870, a. a. O.), dem 17. Juli 2004 \n(ASYLIS-WEB: SER00056892, a. a. O.) und dem 18. Juni 2004 (ASYLIS-\nWEB: SER00056897, a. a. O.) sowie in neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 an \ndas Bundesamt. Ebenso verhält sich der jüngste Lagebericht Serbien und \nMontenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. November 2004.\n\n54\n\nAus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach \ndie schon vor der kriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine \nGesundheitsversorgung im Kosovo zwar in jüngster Zeit gezielt verstärkt \nworden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd \nden Standard der deutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat; eine \npsychische Erkrankung, insbesondere PTBS und schwere Depression, aber \nauch Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Albträumen, in stark \nbelasteten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös \nbei Wirkkontrolle habe begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen \ndurch psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes ärztliches Personal \nbehandelt wird und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte \nFachärzte nur in den ebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden \nkann. Soweit insbesondere die Fachärztin Dr. T. -N1. und die \nSchweizer Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo \nbemängeln, geschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer Heilung \noder Linderung bewirkenden Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen \nnach hier allerdings nicht maßgebenden deutschen oder westeuropäischen \nStandards. ... Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die \nBehandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen im Kosovo \nfür unzureichend halten, stellen somit eine grundsätzliche \nBehandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und kontrollehalber \nbegleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung, nicht in Abrede, \nmessen ihr aber langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome \nunterdrückende Wirkung nicht zu. ... Vom Deutschen Verbindungsbüro Kosovo \nwird insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass \nnamhafte albanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive \nGespräche trotz fehlender psychotherapeutischer Medikation in sicherer \nUmgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet nichts anderes, als \ndass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit \nbegleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer \nVerschlimmerung des aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands \ngeeignet ist und keine überwiegend wahrscheinliche Gefahr einer \nVerschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht eine Verschlimmerung \nvom oben beschriebenen Gewicht begründet. Das gilt erst recht für depressive \nStörungen oder depressive Reaktionen oder Anpassungsstörungen mit \ndepressiven Störungen, die im Grundprinzip - antidepressiv - medikamentös \nmit begleitender, stützender Psychotherapie - auch in ambulanter Form - \nbehandelt werden.\n\n55\n\n...\n\n56\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer \nsinngemäß eingewandt wird, die vom Deutschen Verbindungsbüro Kosovo \ngeschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt und nicht verwertbar, \nvermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. ... Für eine geschönte, \nunrealistische Darstellung des Verbindungsbüros liegen Anhaltspunkte nicht \nvor, zumal dessen Stellungnahmen Fakten ohne Wertungen beinhalten und \nauf Informationen von Vertragsärzten beruhen. ... Im Übrigen können \nausgehend von der ständigen Rechtsprechung Stellungnahmen des \nAuswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen und deren \nDienststellen zur Beurteilungsgrundlage in Asyl- oder \nAbschiebungsrechtsstreiten gemacht werden.\n\n57\n\n...\n\n58\n\nSoweit die Qualifikation der freiberuflich tätigen und anderer \nPsychotherapeuten im Kosovo von der Fachärztin Dr. T. -N1. \nangezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und Befähigung zur \nBewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und \nder Wirksamkeit ihrer Behandlungsmethoden nicht erkennbar sowie deren \nWertung wegen des - unzutreffenden - Vergleichs mit deutschen und \neuropäischen Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche Ansicht \nnicht maßgeblich. ...\n\n59\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer \nsinngemäß darauf hingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde \nggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in \nein Loch der Schutzlosigkeit oder es würden im Land der Peiniger die \nKrankheitssymptome erneut ausgelöst und verstärkt, führt auch das unter \nBerücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - \nZumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend \nwahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden \nGesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen \nGesundheitsgefahr. Der Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, und \nkann dieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in das Land seiner \nkulturellen Heimat in befriedigtem Zustand zurückkehrt, wo einer \nVerschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende \nBehandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm zumutbar ist, sich \ngegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung \nzu bemühen und sie wahrzunehmen sowie seinen Lebensbereich in einer \nbezüglich seiner psychischen Krankheit unkritischen Region zu begründen. \nHinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche \nAnsicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen \nhabe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und \nbefriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten.\n\n60\n\nVgl. hierzu: v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. \nKlin. Duisburg, Gutachten vom 12. Februar 2004.\n\n61\n\n...\n\n62\n\nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf \nDauer in Deutschland für den ausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für \nseine gesamte Familie ... sieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist \neine in Deutschland von mittels eines Dolmetschers durchgeführte \nGesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger \nzielführend als eine muttersprachliche im Kosovo durchgeführte Therapie \n- was gerade im vorliegenden Fall dadurch deutlich wird, dass eine \nweiterführende Gesprächstherapie des Dr. S. bei der Klägerin an der \nSprachbarriere scheiterte -. Konfrontationsangst kann der Ausländer selbst \nentgegenwirken, in dem er den Ort des Geschehens meidet.\n\n63\n\nSoweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken \nausreisepflichtigen Ausländer vorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort \nseiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und führe zu einer \nRetraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung \nseiner psychischen Krankheit, führt das ebenfalls nicht zur Annahme \nüberwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der \nbeschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es dem Betreffenden zumutbar, \nseinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo diese Folgen nicht \ndrohen, und den befürchteten Folgen mit den gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann nicht entgegengehalten \nwerden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem \nRückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht gegen die \nRichtigkeit einer solchen Behauptung. Sie hätte zu Konsequenz, dass jeder \ntraumatisierte oder sonst psychisch kranke Mensch nur außerhalb seines \nHeimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches unzutreffend \nist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im \nKosovo psychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein \nein Misserfolg zugesprochen werden kann. ...\n\n64\n\nFür den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten, an \nAnpassungsstörungen mit Depression und Albträumen leidenden Ausländer ist \nein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn zukommenden \nkörperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im \nHeimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht \nunzumutbar. Das gilt erst recht, wenn der psychisch kranke Ausländer den Ort \nund die Umstände der akuten Auslösung der psychischen Erkrankung meiden \nkann. In der asylrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der \nAsylbewerber nicht erfolgreich auf eine politische Verfolgung berufen kann, \nwenn sich ihm im Heimatland eine zumutbare Fluchtalternative bietet. Das gilt \nentsprechend für Verfahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. ...\n\n65\n\nDie Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem \nim weitesten Sinne auch die NRO zählen, ist kostenfrei oder weitgehend \nkostenfrei. Erste Gesprächstermine sind nach den glaubhaften Auskünften des \nVerbindungsbüro nach ca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen \nGegebenheiten kann der ausreisepflichtige Ausländer sich auf die Interimszeit \nbis zur Behandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder von seinem \nTherapeuten in Deutschland medikamentös und mental vorbereitet werden; \nletzteres insbesondere dann, wenn sein Krankheitszustand, wie vorliegend für \ndie Klägerin ärztlich bescheinigt, relativ stabilisiert ist. Der im befriedeten \nHeimatland gleichwohl von Symptomen einer Depression oder \nAnpassungsstörung oder gar PTBS oder von Alpträumen gekennzeichnete \nMensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist jedoch nicht so krank, \ninsbesondere nicht akut lebensdroht oder unaufschiebbar \nbehandlungsbedürftigen schweren Schmerzen ausgesetzt, dass er bei \nWahrnehmung der Behandlungsmöglichkeiten nicht ein Leben in einem \nGesundheitszustand führen könnte, den er in Deutschland erkennbar erträgt, \noder dass er gar lebensunfähig wäre. Die generelle mit einer Abschiebung \ngegen den Willen des Betroffenen verbundenen psychischen Belastungen \nwaren dem Gesetzgeber nicht unbekannt und nimmt das Gesetz in Kauf; sie \nbegründen, wenn nicht die Ausreiseverpflichtung ad absurdum geführt werden \nsoll, kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und führen \nauch nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.\n\n66\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin ist gegenüber den vorstehenden \nAusführungen keine abweichende Würdigung geboten. Die Klägerin ist wie \nallen übrigen im Kosovo verbliebenen und zurückkehrenden Landsleuten der \nZugang zu den dortigen Möglichkeiten der Behandlung einer psychischen \nErkrankung wie PTBS oder schwerer Depression mit Angstzuständen und \nAlbträumen zugänglich. ... Die Behandlung im CMHC ist kostenfrei oder \nweitgehend kostenfrei und die Klägerin und ihr Ehemann haben alle \nMöglichkeiten der Einkommensverschaffung wahrzunehmen, wenn sie nicht \ndie Unterstützung des Familienverbandes bemühen und/oder die kosovarisch-\nadministrative Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen kann sie auch in \nDeutschland eine kostenfreie Behandlung auf Dauer nicht erwarten. Wenn \nnach dem Attest des Dr. S. eine weitergehende Therapie mit der Klägerin an \nder Sprachbarriere scheiterte und die Klägerin mit Blick auf ihre psychische \nErkrankung trotz letztlich erfolgloser Therapie dennoch ein Leben in \nDeutschland fristen zu können glaubt, ist es unerklärlich, weshalb ihr ebenfalls \nmit Blick auf ihre psychische Erkrankung ein Leben im Kosovo bei jedenfalls \ndort möglicher, wenn auch nicht mitteleuropäischem Standard entsprechender \nmuttersprachlicher Therapie nicht zumutbar sein soll.\n\n67\n\nIm Fall der ausreisepflichtigen Klägerin geht der Senat auch nicht davon \naus, dass ein Suizid mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. ... \n\n68\n\nEine Somatisierung der psychischen Erkrankungen der Klägerin ist bei der \nmöglichen medikamentösen und gesprächsgestützten Behandlung im Kosovo \nnicht überwiegend wahrscheinlich. Ferner ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass eine Wiedereingliederung der Klägerin mit einer \nGesundheitsgefahr von dem beschriebenen Gewicht für sie verbunden sein \nwird. Soweit die UNMIK gegen die Rückführung der Klägerin mit ihrer Familie \nkeine Bedenken erhebt, wird sie im Fall der Unbewohnbarkeit des früheren \nHauses der Familie bei Verwandten oder einer Gastfamilie oder in einem \nTemporary Community Shelter Unterkunft nehmen müssen. Dies ist ihr auch \nmit Blick auf die hier in Deutschland gewährten räumlichen und finanziellen \nVerhältnisse zumutbar.\n\n69\n\nDie ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisse stellen u. a. eine \nKonkretisierung der Rechte des Ausländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. Sind die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nicht \ngegeben, liegt demgemäß ein Verstoß gegen die genannten Rechtsnormen \nnicht vor. Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Behandlung ihrer Krankheit in \nSerbien außerhalb des Kosovo oder in Montenegro verwiesen werden kann, \nkommt es nicht an.\"\n\n70\n\nMit Blick auf etwaige Äußerungen von Suizidabsichten durch ausreisepflichtige \nerfolglose Asylbewerber gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n71\n\nvgl. Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -,\n\n72\n\ngrundsätzlich Folgendes: Weder derartige Erklärungen noch dahin gehende \n(fach-)ärztliche Bescheinigungen führen - ungeachtet der Frage nach der \nErnsthaftigkeit solchen Vorbringens - grundsätzlich zu einem Abschiebungsverbot \ni.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen sind Suizidgefahren kraft psychischer \nBelastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug im Bundesgebiet \nbereits nicht zielstaatsbezogen. Bezüglich nicht auszuschließender Suizide nach \nRückkehr in das Heimatland handelt es sich in der Regel um ein ungewisses und \nnicht konkretes Ereignis, das regelmäßig allein an die Person des Ausländers \nanknüpft. \n\n73\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen führen weder die für die Klägerin geltend \ngemachten psychischen Erkrankungen für sich genommen noch deren medizinische \nund therapeutische Behandlungsnotwendigkeit unter Berücksichtigung der in die \nmündliche Verhandlung eingeführten aktuellen Erkenntnislage,\n\n74\n\n vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskünfte vom \n21. März 2005 an das Landratsamt Donau/Ries, vom 16. März \n2005 (Asylis-Fakten; SER 00059318) und vom 11. März 2005 an \ndas Landratsamt Dillingen,\nzu einem krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot. Die \nausweislich der vorgelegten Bescheinigungen derzeit von der Klägerin bezogenen \nBehandlungen sind nach den zuvor beschriebenen Grundsätzen im Kosovo \nverfügbar. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass im Fall der Klägerin eine von \nder vorerwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen abweichende Beurteilung geboten sein könnte. Das gilt \nnamentlich mit Blick auf das vorgetragene Therapieerfordernis, das auch im für die \nEntscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG) bislang unerfüllt geblieben ist. Auch bezüglich der geltend \ngemachten Suizidalität ist, ausgehend von den vorgelegten Bescheinigungen und mit \nBlick auf den in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts von der Klägerin \ngewonnen, vergleichsweise stabilen Eindruck, keine andere Beurteilung als diejenige \nder dargestellten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen geboten.\n\n75\n\nIst vor diesem Hintergrund ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung bezüglich des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß §§ 51 Abs. 5, \n49 VwVfG zu verneinen, liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen auch \nbetreffend sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im \nÜbrigen mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage,\n\n76\n\nvgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) \nvom 4. November 2004,\n\n77\n\nnicht vor. \n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-10/9-k-3411-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-10/9-k-3411-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279639","retrieved":"2026-07-09 02:53:25.424376+00:00"}}