{"status":"available","doknr":"OLD279918","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0531.3L1023.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"3 L 1023/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf \n 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer vom Antragsteller nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngestellte Eilantrag mit dem Inhalt,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 K 4092/04) \ngegen die aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung des \nAntrags-gegners vom 26. November 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 23. \nSeptember 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nbleibt insgesamt ohne Erfolg.\n\n5\n\nDas damit verfolgte Aussetzungsbegehren ist bereits unzulässig, soweit es sich \ngegen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Ablehnung des vom \nAntragsteller gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nrichtet.\n\n6\n\nZwar kommt die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis prinzipiell als kraft \nGesetzes sofort vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nund damit auch als zulässiger Antragsgegenstand eines gerichtlichen \nAussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Notwendige \nVoraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der anwendbaren Regelungen die Wirkung \neines belastenden Verwaltungsaktes hat, indem sie ein Bleiberecht des \nAntragstellers in Form einer - hier nur in Betracht kommenden - Erlaubnisfiktion nach \n§ 69 Abs. 3 des bis zum 1. Januar 2005 geltenden Ausländergesetzes (AuslG) \nbeendete.\n\n7\n\nDaran fehlt es hier. Im Falle des Antragstellers hatte die Versagungsverfügung \nkeine fiktionsbeendende Wirkung. Der von ihm gestellte Antrag auf Verlängerung \neiner Aufenthaltserlaubnis (Blatt 141 der Ausländerakte) hatte eine Fiktionswirkung \nim Sinne des § 69 Abs. 3 AusIG nämlich nicht ausgelöst, weil die Geltungsdauer der \nzuvor inne gehabten Aufenthaltserlaubnis nur bis zum Ablauf des 5. September 2000 \nerteilt worden war (Blatt 92 der Ausländerakte) mit der Folge, dass der Antragsteller \nsich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags am 15. \nNovember 2000 nicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AusIG im \nBundesgebiet aufhielt, \n\n8\n\nvgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Juni 1997 -1 C \n7.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, \n185.\n\n9\n\nUnerheblich ist, dass dem Antragsteller in der Folge gleichwohl bescheinigt \nworden ist, dass seine Antragstellung eine Erlaubnisfiktion ausgelöst habe. Die bloße \nBescheinigung begründet keinen Rechtsstatus; sie ist lediglich deklaratorischer Natur \nund nicht konstitutiv,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, a.a.O., NVwZ 1998, 185.\n\n11\n\nAn dieser Rechtslage hat sich durch das ab 1. Januar 2005 geltende \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) nichts geändert. Die im Falle der Beantragung einer \nAufenthaltsgenehmigung unter der Geltung des Ausländergesetzes vorgesehenen \nRechtsfolgen bleiben unverändert. Eine danach eingetretene Fiktionswirkung ist \ngemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG weiterhin beachtlich. War - wie hier - bisher \nkeine Fiktionswirkung eingetreten, so hat es damit mangels einer Regelung im \nAufenthaltsgesetz gleichfalls sein Bewenden. In einem derartigen Fall hilft auch der \nan die Stelle des § 69 AuslG getretene § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht weiter. \nDieser kann von vornherein eine Fiktionswirkung nur vermitteln, wenn die Erteilung \noder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Inkrafttreten des \nAufenthaltsgesetzes beantragt worden ist. Denn die von § 69 Abs. 3 AuslG ebenso \nwie von § 81 Abs. 4 AufenthG geforderte Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts \nkann nur durch das bei der Antragstellung geltende Recht gewahrt werden, \n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 -18 B 915/04, \nJuris.\n\n13\n\nEbenfalls unzulässig ist der Aussetzungsantrag, soweit er sich gegen die mit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung ergangene Ausweisung aus dem Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland richtet. Bereits vom Ansatz her kann ein derartiges \nAussetzungsbegehren nicht zum Erfolg führen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nist unstatthaft, weil die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung weder kraft \nGesetzes, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, noch durch behördlichen Entscheidung, vgl. \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, angeordnet ist. Im Übrigen wäre mit der Aussetzung einer \n- hier nicht gegebenen - sofort vollziehbaren Ausweisungsverfügung für den \nAntragsteller nichts gewonnen, denn die aufenthaltsrechtliche Wirkung der \nAusweisung tritt im Ausländer- bzw. Aufenthaltsgesetz unbeschadet der \naufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage ein, vgl. § 72 Abs. 2 AuslG und § 84 \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG. Schließlich ist anzumerken, dass die Ausreisepflicht \nvorliegend nicht durch den Erlass der Ausweisung, sondern durch den Ablauf der \nbisherigen Aufenthaltserlaubnis, die am 5. September 2000 endete, eingetreten ist. \n\n14\n\nSoweit sich das Aussetzungsbegehren gegen die Abschiebemaßnahmen \nAbschiebungsanordnung aus der Haft und Abschiebungsandrohung richtet, bleibt es \nebenfalls ohne Erfolg. Die auf § 50 Abs. 5 des (früheren) Ausländergesetzes \ngestützte Abschiebungsanordnung aus der Haft hat sich durch die Haftentlassung \nauf Bewährung am 1. Juni 2004 erledigt und ist daher kein zulässiger \nAntragsgegenstand im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. \n\n15\n\nHinsichtlich der daneben erlassenen Abschiebungsandohung ist der Antrag nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig. Denn es liegt eine (nicht erledigte) \nVollstreckungsmaßnahme vor, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, vgl. § 80 Abs. \n2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung \nder VwGO. \n\n16\n\nDer Antrag ist insoweit aber unbegründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO \ngebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angefochtenen Abschiebungsandrohung, weil diese als offensichtlich \nrechtmäßig anzusehen ist. Gründe, die unabhängig davon (ausnahmsweise) eine \nAussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, sind weder mit dem \nAntragsvorbringen geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n17\n\nDabei ist zunächst klarzustellen, dass es für diese Beurteilung gemäß § 102 Abs. \n1 AufenthG auf die Rechtslage gemäß dem bis zum 1. Januar 2005 geltenden \nAusländerrecht ankommt, da das Verwaltungsverfahren durch den Erlass des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 23. September 2004 vor der \nRechtsänderung abgeschlossen worden ist. \n\n18\n\nEs besteht nach gegenwärtigem Sachstand kein Zweifel daran, dass die unter \nBestimmung einer Ausreisefrist erlassene Androhung der Abschiebung nach \nKroatien, mithin in den Heimatstaat des Antragstellers, den Anforderungen des als \nRechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 50 AuslG entspricht und sich \ndeswegen im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.\n\n19\n\nGegen die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners bestehen keine Bedenken. \n\n20\n\nÖrtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden \nInteressen verletzt oder gefährdet werden. Das ergibt sich nicht schon aus § 71 \nAufenthG, sondern wird in Nordrhein-Westfalen durch § 4 Abs. 1 OBG NW \nvorgegeben. Beim Ausländerrecht handelt es sich nach § 1 Abs. 2 OBG NW um \nGefahrenabwehrrecht, die Ausländerbehörden sind Sonderordnungsbehörden im \nSinne des § 12 OBG NW. Dementsprechend ist anerkannt, dass neben der Behörde, \nin deren Bezirk der Ausländer voraussichtlich nach seiner Entlassung zurückkehren \nwürde (Rückkehrbehörde) auch diejenige Behörde am Ort der Haft (Haftortbehörde) \nörtlich zuständig ist, \n \n vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 -18 B 1853/96 - in: \nNVwZ-RR 1998, 201. \n\n21\n\nAllerdings kam nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung die bei Erlass der Ordnungsverfügung zunächst \ngegebene örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners als Haftbehörde nicht mehr in \nBetracht. Der Antragsteller ist nämlich während des Widerspruchsverfahrens aus der \nHaft der im Bezirk des Antragsgegners gelegenen Justizvollzugsanstalt entlassen \nworden und zu seiner Mutter nach B. (im Bezirk der Ausländerbehörde der Kreises \nP. ) verzogen. \n\n22\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners wird aber vorliegend durch den \nergänzend heranzuziehenden § 3 Abs. 3 VwVfG NRW begründet. Dieser bestimmt \nfür den - hier gegebenen Fall - eines Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit im Lauf des \nVerwaltungsverfahrens, zu dem auch das Widerspruchsverfahren zählt, \n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 -8 C 81/83 -, NVwZ 1987, 224, \n \ndass die bisher zuständige Behörde, also der Antragsgegner, das \nVerwaltungsverfahren fortführen kann, wenn die nunmehr zuständige \nAusländerbehörde dazu ihre Zustimmung erteilt. Das ist hier geschehen. Die \nAusländerbehörde des Landkreises P. hat mit Telefax vom 30. Juni 2004 \"gem. \n§ 3 Abs. 3 VwVfG\" der Fortführung des Verfahrens durch den Antragsgegner \nzugestimmt.\n\n23\n\nHinsichtlich der Beachtung anderer Verfahrensvorschriften bestehen keine \nBedenken. \n\n24\n\nDie nach § 50 AuslG maßgebliche materielle Voraussetzung für den Erlass der \nAbschiebungsandrohung, wonach der von ihr betroffene Ausländer ausreisepflichtig \nsein muss, ist erfüllt. Die Ausreisepflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 42 \nAbs. 1 AuslG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er den \nerforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder - wie hier - nicht mehr besitzt. Der \nAntragsteller bedarf als Staatsangehöriger der Republik Kroatien eines \nAufenthaltstitels, den er nach Aktenlage unstreitig nicht besitzt.\n\n25\n\nDie Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar, weil der \nAntragsteller es versäumt hat, rechtzeitig vor Ablauf der früher inne gehabten \nAufenthaltserlaubnis deren Verlängerung zu beantragen. Der nachträglich gestellte \nAntrag war aus den eingangs dargelegten Gründen nicht geeignet, ein vorläufiges \nBleiberecht im Sinne der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG zu vermitteln. Eine \nDurchbrechung dieser Rechtsfolge scheidet aus Gründen der Gesetzessystematik \naus,\n vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1995 -18 B 3183/93 - in: \nNVwZ-RR 1996, 173. \n\n26\n\nEine Bezeichnung des Zielstaates ist in der angegriffenen \nAbschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 2 AuslG erfolgt. \n\n27\n\nEine Ausreisefrist hat der Antragsgegner mit einer Woche zwar sehr knapp, aber \nnoch angemessen gesetzt. Sie ist bestimmt genug, d.h. der Zeitpunkt, ab welchem \ndie Monatsfrist zu laufen beginnt, ist mit dem Hinweis auf die Haftentlassung \neindeutig bestimmt. \n\n28\n\nNach alledem sind die nach § 50 AuslG einschlägigen \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung als \ngewahrt anzusehen.\n\n29\n\nDes Weiteren kommt die beantragte Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der \nin der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Auflage, \"im Fall der \nEntlassung aus der Haft .... (den) Wohnsitz bis zur Ausreise im Kreus O. zu \nnehmen\", schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Verfügungsinhalt weder kraft \nGesetzes noch behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist und sich der \nAntragsgegner insoweit auch nicht der Möglichkeit einer sofortigen Vollziehbarkeit \nberühmt, wie sich insbesondere aus der Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt. \n\n30\n\nBei einer weiteren Interessenabwägung hinsichtlich der sofortigen Vollziehung \nder Abschiebungsandrohung erscheint es dem 1981 geborenen Antragsteller auch \nunter Einbeziehung seiner persönlichen und familiären Interessenlage, namentlich \nseines langjährigen Aufenthalts und seiner Geburt in Deutschland, zuzumuten, das \nangestrengte Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bzw. die \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis von seinem Heimatland aus abzuwarten. \nDabei fällt die erhebliche kriminelle Vorgeschichte des Antragstellers ins Gewicht. So \nhat das Amtsgericht O. (Jugendschöffengericht) ihn zuletzt mit rechtskräftigem \nUrteil vom 4. Juni 2002 - - wegen des unerlaubten gewerbsmäßigen \nHandels mit Betäubungsmitteln in 9 Fällen sowie des unerlaubten Handels mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beiführung einer Schusswaffe, des \nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und der Körperverletzung in Tateinheit \nmit Widerstand für schuldig befunden und deswegen zu einer Einheitsjugendstrafe \nvon 3 Jahren verurteilt. Angesichts dessen ist eine vom Antragsteller während der \nDauer des Klageverfahrens möglicherweise ausgehende Gefahr der Begehung \nweiterer Straftaten nicht als unerheblich einzustufen.\n\n31\n\nUnbeachtlich für die Beurteilung des Aussetzungsinteresses ist das vom \nAntragsteller in Bezug genommene Recht der Europäischen Gemeinschaft, weil \ndieser Rechtskreis mangels Gemeinschaftsrechtsbezugs nicht berührt ist. Ohne \nErfolg beruft sich der Antragsteller ferner auf Art. 3 des Europäischen \nNiederlassungsabkommens (ENA). Die darin geregelten Vorgaben betreffen den \nAusweisungsschutz. Dieser ist aber mangels Zulässigkeit des vom Antragsteller \ngegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Aussetzungsantrags nicht Gegenstand \ndes vorliegenden Eilverfahrens. \n\n32\n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. \nDabei ist es angemessen, das im Mittelpunkt stehende Interesse des Antragstellers \nan der Aufhebung der Ausweisung sowie der Abschiebungsandrohung in Höhe des \ngesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,- Euro anzusetzen und die Versagung \nder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wertmäßig außer Betracht zu lassen. \nFerner ist der Auffangstreitwert unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters \ndes hier angestrengten Eilverfahrens zu halbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-31/3-l-1023-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-31/3-l-1023-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279918","retrieved":"2026-07-09 02:53:48.681517+00:00"}}