{"status":"available","doknr":"OLD279985","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0527.9L273.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-05-27","aktenzeichen":"9 L 273/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihre Tochter T. vorläufig in die laufende \nJahrgangsstufe 5 der Städtischen Realschule der Stadt \nT1. aufzunehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den \n§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem \nzum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. In \nFällen der vorliegenden Art ist entsprechend § 5 Abs. 1 ASchO ein wichtiger Grund \nfür den erstrebten Schulwechsel erforderlich. Hierbei sind die Interessen der Eltern \nund des Kindes an einem Schulwechsel sowie der Schulverwaltung an einem \nAusschluss vermeidbarer Störungen des Schulbetriebs gegeneinander \nabzuwägen.\n\n6\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2005 - 9 L 155/05 \nu.a. - \n\n7\n\nDie gebotene Interessenabwägung fällt nicht zugunsten der Antragsteller aus. \nUngeachtet der durch ärztliche Atteste untermauerten Erkrankung der Schülerin \nT. fehlt es an jeglichem Anhalt für die Annahme, ihre Tochter werde in \nnennenswertem Umfang in einem der Schulräume unterrichtet, für die eine relevante \nBelastung mit Schadstoffen vorgetragen wird. Die Unterrichtung der Schülerin T. \nfindet im Gegenteil nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller in einem \n\"unsanierten Altbauraum\" statt. Soweit sie in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2005 \ndarauf hinweisen, Fachunterricht finde in \"kontaminierten Neubauräumen\" statt, \nrechtfertigt dieses Vorbringen für sich genommen bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nkeine abweichende Beurteilung. Gleiches gilt, soweit die Tochter der Antragsteller \ndazu eingeteilt worden sein soll, morgens vor dem Unterricht die Fenster in den \n\"kontaminierten Klassenräumen\" zu öffnen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 \nAbs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der \nFassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 718. \nDas Gericht hält mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden \nVerfahrens die Hälfte des so genannten Auffangstreitwerts für ausreichend und \nangemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-27/9-l-273-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-27/9-l-273-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279985","retrieved":"2026-07-09 02:53:53.793927+00:00"}}