{"status":"available","doknr":"OLD280142","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0523.8K3072.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-05-23","aktenzeichen":"8 K 3072/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Juli 2003 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis-EU \nmit einer Geltungsdauer bis zum 29. August 2008, beginnend ab dem 14. August \n2003 auszustellen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. \n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht \nder Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger begehren von dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nfür Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und ihre \nFamilienangehörigen (Aufenthaltserlaubnis-EU) für die Klägerin zu 1.\n\n3\n\nDie am 24. Mai 1970 in Kumasi/Ghana geborene Klägerin zu 1. ist ghanaische \nStaatsangehörige. Der am 7. Juni 1957 in Accra/Ghana geborene Kläger zu 2. ist \nniederländischer Staatsangehöriger und der ledige Lebenspartner der Klägerin zu 1. \nEr arbeitet als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, u.a. im Jahre 2001 \nfür die G. C. /G1. H. GmbH, und ist im Besitz einer bis zum 3. Juli \n2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis-EU. Die am 4. Dezember 2002 in der \nBundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 3. und 4. sind die gemeinsamen \nKinder der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. Sie besitzen ebenfalls die \nniederländische Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 2. hat die Vaterschaft der Kläger \nzu 3. und 4. anerkannt. Er und die Klägerin zu 1. üben die gemeinsame elterliche \nSorge für die Kläger zu 3. und 4. aus. \n\n4\n\nDie Klägerin zu 1. reiste im November 2001 ohne Visum und Pass in das \nBundesgebiet ein und hielt sich seit diesem Zeitpunkt ohne Aufenthaltstitel in Aachen \nauf. Am 16. Oktober 2002 beantragte sie beim Beklagten unter Vorlage eines \närztlichen Attestes, in dem ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft (Geminigravidität) \nReiseunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit bescheinigt wurde, die Erteilung einer \nDuldung. Der Beklagte stellte ihr in der Folgezeit durchgehend \"Bescheinigungen \nüber die Beantragung einer Duldung\" aus. \n\n5\n\nNach der Geburt der Kläger zu 3. und 4. beantragte die Klägerin zu 1. zunächst \nam 15. Januar 2003, sodann nochmals am 26. Mai 2003, die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären \nLebensgemeinschaft nach nationalem Recht und legte dabei die \nAbstammungsurkunde der Kläger zu 3. und 4., eine Urkunde über die Anerkennung \nder Vaterschaft durch den Kläger zu 2. und eine Urkunde über die Ausübung des \ngemeinsamen Sorgerechts sowie zuletzt ihren am 19. Februar 2003 ausgestellten \nghanaischen Reisepass und die niederländischen Reisepässe der Kläger zu 3. und \n4. vor. Der Antrag ist bis heute unbeschieden.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2003 drohte der Beklagte der Klägerin zu 1. \nfür den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum 25. Oktober \n2003 verlassen habe, die Abschiebung nach Ghana an. Zur Begründung führte er \naus, die Klägerin zu 1. sei gemäß § 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zur \nAusreise verpflichtet, da sie nicht im Besitz der erforderlichen \nAufenthaltsgenehmigung sei. Die Ausreisepflicht sei gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 2 \nAuslG vollziehbar, da sie bei ihrer Einreise weder über die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung noch über den erforderlichen Pass verfügt habe, und damit \ngemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG unerlaubt eingereist sei. Auch die \nAnerkennung der Vaterschaft durch den Kläger zu 2. und die Erklärung zur \nAusübung der gemeinsamen elterlichen Sorge führe unter Berücksichtigung von \nArt. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu einem Bleiberecht. Es seien keine \nGründe vorgetragen worden, wonach die familiäre Lebensgemeinschaft \nausschließlich im Bundesgebiet geführt werden könne. Aufgrund der \nniederländischen Staatsangehörigkeit der Kläger zu 2. bis 4. sei es der Klägerin zu 1. \nzuzumuten, mit diesen gemeinsam in die Niederlande auszureisen und die familiäre \nLebensgemeinschaft dort zu führen. \n\n7\n\nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. August 2003 legte die \nKlägerin zu 1. gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragte zugleich die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EU mit einer Geltungsdauer bis zum 3. Juli 2006 \nab sofort, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis mit einer dreijährigen \nGeltungsdauer ab der Geburt der Kläger zu 3. und 4., hilfsweise die Erteilung einer \nDuldung. Die Kläger zu 3. und 4. hätten als niederländische Staatsangehörige nach \nArt. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/364/EWG ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland. Daher habe gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie auch die Klägerin zu 1. \nals Familienangehörige ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der \nunterhaltsverpflichtete Kläger zu 2. leiste den Klägern zu 3. und 4. Unterhalt, aus \ndem diese wiederum der Klägerin zu 1. Unterhalt gewährten. Nach der \nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) stehe \nauch die unerlaubte Einreise der Klägerin zu 1. ohne Visum einem Aufenthaltsrecht \nnicht entgegen. Im Übrigen sei auch das Diskriminierungsverbot verletzt: Wären die \nKläger zu 3. und 4. deutsche Staatsangehörige, hätte die Klägerin zu 1. nach § 23 \nAbs. 1 Nr. 3 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die \nAufenthaltserlaubnis hätte sie gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Durchführungsverordnung zum \nAusländergesetz (DV-AuslG) insbesondere auch nach der Einreise einholen können. \nDie Kläger zu 3. und 4. seien Unionsbürger und hätten von ihrem Freizügigkeitsrecht \ninnerhalb der Europäischen Union Gebrauch gemacht. Auf Unionsbürger müssten \naber die gleichen Vorschriften wie auf Deutsche angewendet werden, da andernfalls \ngegen das Diskriminierungsverbot verstoßen werde. Sowohl der Widerspruch als \nauch dieser Erlaubnisantrag sind bis heute unbeschieden. \n\n8\n\nAm 29. August 2003 erteilte der Beklagte den Klägern zu 3. und 4. eine bis zum \n29. August 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis-EU.\n\n9\n\nAm 18. Dezember 2003 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben, zu deren \nBegründung sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nehmen. \n\n10\n\nSie beantragen, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung \nvom 25. Juli 2003 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. eine \nAufenthaltserlaubnis-EU mit einer Geltungsdauer bis zum \n29. August 2008, beginnend ab Antragstellung am 14. August \n2003, zu erteilen.\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung \nvom 25. Juli 2003 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. ab dem \n4. Dezember 2002 eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt zur Begründung des Klageabweisungsantrages aus, der Klägerin zu 1. \nstehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EU noch ein \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu. Insbesondere könne die \nKlägerin zu 1. ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anlehnung an \ndie Entscheidung des EuGH im Fall \"Chen\" für sich beanspruchen. Sie verfüge \nnämlich weder über eine Krankenversicherung, die alle Risiken im Bundesgebiet \nabdecke, noch über ausreichende Existenzmittel, die eine Inanspruchnahme \nöffentlicher Mittel ausschlössen.\n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nbetreffend die Klägerin zu 1., den Kläger zu 2. und die Kläger zu 3. und 4. Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobene Klage ist \ngemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil sie nach Ablauf \nder in Satz 2 der Vorschrift vorgesehenen Drei-Monats-Frist erhoben worden ist. Die \nKlage ist insgesamt auch begründet. \n\n19\n\nI. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens folgt dies daraus, dass die Klägerin \nzu 1. - bezogen auf die für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgebliche \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - einen \nAnspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-EU gemäß Art. 4 Abs. 2 und 4 \nder Richtlinie Nr. 68/360 des Rates der EWG zur Aufhebung der Reise- und \nAufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre \nFamilienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft vom 15. Oktober 1968 \n(RL 68/360/EWG) sowie § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit \nvon Unionsbürgern (FreizügG/EU) hat, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n20\n\nIhr steht als Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern \nein abgeleitetes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der \nVerordnung Nr. 1612/68 des Rates der EWG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer \ninnerhalb der Gemeinschaft vom 15. Oktober 1968 (VO 1612/68/EWG) zu. \n\n21\n\nMaßstab für die Ableitung des Aufenthaltsrechts bildet dabei in erster Linie das \ndem nationalen Recht vorgehende (primäre und sekundäre) europäische \nGemeinschaftsrecht. Das von dem deutschen Gesetzgeber verabschiedete \nFreizügigkeitsgesetz/EU (hier: §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) setzt \nebenso wie das vorangegangene Gesetz über Einreise und Aufenthalt von \nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft \n(Aufenthaltsgesetz/EWG) in erster Linie die auf dem Gebiet der \nPersonenverkehrsfreiheit verabschiedeten Richtlinien und Verordnungen in \nnationales Recht um und hat insoweit, abgesehen von - hier nicht einschlägigen - \nüber das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden günstigeren Regelungen, lediglich \ndeklaratorische Bedeutung,\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. \nMai 2001 -1 B 125/00-, AuAS 2001, 173; Huber, Handbuch des \nAusländer- und Asylrechts, Band 1, Stand: Dezember 2004; \nSystem.Darst. III, Rdnr. 24.\n\n23\n\nZwar kann die Klägerin zu 1. als ledige Lebenspartnerin des niederländischen \nKlägers zu 2., der im Bundesgebiet Arbeitnehmer ist und damit sein Recht auf \nArbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 39 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der \nEuropäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Amsterdamer \nVertrags vom 2. Oktober 1997 (EG) wahrnimmt, ein Aufenthaltsrecht nicht bereits \nunmittelbar aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO 1612/68/EWG für sich \nbeanspruchen. Nach dieser Vorschrift dürfen bei einem Arbeitnehmer, der die \nStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen \nMitgliedstaats beschäftigt ist, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit u.a. sein Ehegatte \nsowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder \ndenen Unterhalt gewährt wird, Wohnung nehmen. Der Begriff des \"Ehegatten\" wird \nformal-rechtlich verstanden. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft - wie hier \nzwischen der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. - fällt daher nicht unter den \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift. Da das deutsche Aufenthaltsrecht dem \nnichtehelichen Lebenspartner eines Deutschen - der einem über § 27 Abs. 2 des seit \ndem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dem Ehegatten \ngleichgestellten eingetragenen Lebenspartner im Sinne des \nLebenspartnerschaftsgesetzes nicht gleichsteht - kein Nachzugsrecht aus familiären \nGründen gewährt, kann die Klägerin zu 1. ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus Art. 7 \nAbs. 2 der VO 1612/68/EWG i.V.m. dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 \nEG für sich herleiten,\n\n24\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1986 -59/85- (Reed), Slg. \n1986, 1283 ff., Rdnr. 15 f. und 28-30; Hailbronner, Ausländerrecht, \nKommentar, Band 4, AufenthG/EWG, § 1 Rdnr. 41.\n\n25\n\nAus den gleichen Erwägungen scheidet - unabhängig von der Frage der \nAnwendbarkeit dieser Richtlinie - auch ein Aufenthaltsrecht aus Art. 1 Abs. 1 der \nRichtlinie Nr. 90/364 des Rates der EWG über das Aufenthaltsrecht vom 28. Juni \n1990 (RL 90/364/EWG) aus. Die Klägerin zu 1. ist als nichteheliche Lebenspartnerin \nkeine Familienangehörige des Klägers zu 2. im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift. \nEbenso wenig ist sie Familienangehörige der Kläger zu 3. und 4. Denn Art. 1 Abs. 2 \nBuchst. b der RL 90/364/EWG setzt voraus, dass es sich um Verwandte des \nAufenthaltsberechtigten in aufsteigender Linie handelt, \"denen er Unterhalt gewährt\". \nMaßgeblich ist dabei die tatsächliche Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass \nder Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird,\n\n26\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 -C-200/02- (Chen), \nDVBl. 2005, 100 ff. und www.curia.eu.int/, Rdnr. 42-44, \n\n27\n\nDie minderjährigen Kläger zu 3. und 4. sind zwar im Besitz einer vom Beklagten \nausgestellten Aufenthaltserlaubnis-EU und damit zum Aufenthalt im Bundesgebiet \nberechtigt. Jedoch gewähren sie der Klägerin zu 1. nicht, wie von dieser Vorschrift \nvorausgesetzt, Unterhalt. Die Behauptung der Klägerin zu 1., dass ihr ihre \nminderjährigen Kinder im Kleinkindalter aus dem diesen vom unterhaltspflichtigen \nVater, dem Kläger zu 2., geleisteten Unterhalt ihrerseits Unterhalt zahlten, ist \nkonstruiert und entspricht bei lebensnaher Würdigung des Sachverhaltes nicht den \ntatsächlichen Verhältnissen. Bei natürlicher Betrachtung dürften vielmehr sowohl die \nfinanziellen als auch die sachlichen Mittel wie Unterkunft und Verpflegung direkt von \ndem allein verdienenden Lebensgefährten und Kindesvater an die Klägerin zu 1. \nerbracht werden, der diese als (zukünftige) Mutter seiner Kinder zu sich nach \nDeutschland geholt hat. \n\n28\n\nDer Klägerin zu 1. steht allerdings ein von dem Aufenthaltsrecht der Kläger zu 3. \nund 4. abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet aus Art. 10 der VO \n1612/68/EWG zu. \n\n29\n\nNach der Rechtsprechung des EuGH können nämlich in Fällen, in denen das \nGemeinschaftsrecht einem minderjährigen Staatsangehörigen eines anderen \nMitgliedstaats ein Aufenthaltsrecht im einem Aufnahmemitgliedstaat verleiht, \ndieselben Vorschriften auch dem drittstaatsangehörigen Elternteil, der die \nPersonensorge für den minderjährigen Unionsbürger tatsächlich wahrnimmt, \nerlauben, sich mit diesem im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. So hat der EuGH \nzunächst in der Entscheidung \"Baumbast und R\" erkannt, dass das dem Kind eines \nWanderarbeitnehmers in Art. 12 der VO 1612/68/EWG zuerkannte Recht, im \nAufnahmestaat weiterhin unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Unterricht \nteilzunehmen, unabdingbar auch das Recht umfasst, dass sich die die \nPersonensorge tatsächlich wahrnehmende Person bei ihm aufhält und dass es \ndemgemäß dieser Person ermöglicht wird, während der Ausbildung des Kindes mit \ndiesem zusammen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu wohnen. Würde dem \nElternteil, der effektiv die Personensorge für das Kind ausübt, das sein Recht auf \nweitere Teilnahme am Unterricht im Aufnahmemitgliedstaat wahrnimmt, die \nAufenthaltserlaubnis versagt, so würde dieses Recht des Kindes verletzt. Demnach \nist Art. 12 der VO 1612/68/EWG in dem Fall, dass er einem Kind ein Aufenthaltsrecht \nzuerkennt, angesichts der Zielsetzung der Verordnung sowie der Tatsache, dass ihm \nkeinesfalls die praktische Wirksamkeit genommen werden darf, dahin auszulegen, \ndass er dem Elternteil, der die Personensorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt, \nungeachtet seiner Staatsangehörigkeit den Aufenthalt bei dem Kind erlaubt, um \ndiesem die Wahrnehmung seines Rechts zu erleichtern, selbst wenn die Eltern \ninzwischen geschieden sind oder der Elternteil, der Bürger der Europäischen Union \nist, nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist,\n\n30\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2002 -C-413/99- \n(Baumbast und R), Slg. 2002, I-7091 ff., Rdnr. 68-75.\n\n31\n\nIn Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat der EuGH sodann im Fall \"Chen\" \nauch ein aus dem Aufenthaltsrecht eines Minderjährigen aus der Unionsbürgerschaft \n(Art. 18 Abs. 1 EG) und der RL 90/364/EWG abgeleitetes Aufenthaltsrecht des die \ntatsächliche Personensorge wahrnehmenden drittstaatsangehörigen Elternteils \nanerkannt. Der Gerichtshof hat dort entschieden, dass dann, wenn Art. 18 Abs. 1 EG \nund die RL 90/364/EWG dem minderjährigen Staatsangehörigen eines anderen \nMitgliedstaats im Kleinkindalter für unbestimmte Zeit ein Aufenthaltsrecht im \nAufnahmemitgliedstaat verleihen, dieselben Vorschriften es auch dem Elternteil, der \nfür diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, erlauben, sich mit ihm im \nAufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Andernfalls würde dem Aufenthaltsrecht des \nKindes jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des \nAufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter, offenkundig voraussetzt, dass \nsich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass \nes demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem \nKind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen,\n\n32\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 -C-200/02- (Chen), \na.a.O., Rdnr. 45-48.\n\n33\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend auch der Klägerin zu 1. ein von \nihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3. und 4. abgeleitetes Aufenthaltsrecht \nzuzuerkennen.\n\n34\n\nDie Kläger zu 3. und 4. genießen in erster Linie ein von ihrem Vater, dem Kläger \nzu 2., abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO \n1612/68/EWG. Der Kläger zu 2. geht als niederländischer Staatsangehöriger im \nBundesgebiet einer unselbständigen Beschäftigung nach und ist damit Arbeitnehmer \nim Sinne der Art. 1 und 10 der VO 1612/68/EWG, der die Staatsangehörigkeit eines \nMitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt \nist. Demnach dürfen die minderjährigen Kläger zu 3. und 4. als Familienangehörige \ndes Arbeitnehmers - Verwandte in absteigender Linie unter 21 Jahre - ungeachtet \nihrer Staatsangehörigkeit bei diesem Wohnung nehmen. Dass die Eltern der Kläger \nzu 3. und 4. nicht verheiratet sind, ist ohne Belang, da es ausreicht, dass der Vater \nArbeitnehmer im Sinne der Art. 1 und 10 der VO 1612/68/EWG ist, \n\n35\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2002 -C-413/99- \n(Baumbast und R), a.a.O., Rdnr. 58 ff.\n\n36\n\nEines Rückgriffs auf das den Klägern zu 3. und 4. als niederländische \nStaatsangehörige und damit Unionsbürger im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EG durch Art. \n18 Abs. 1 EG grundsätzlich auch garantierte allgemeine Freizügigkeitsrecht, das \njedem Unionsbürger das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten \nvorbehaltlich der im EG-Vertrag und in seinen Durchführungsvorschriften \nvorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unmittelbar zuerkennt, bedarf es \nbei dieser Sachlage nicht. Denn das im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit \ngewährte Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der VO 1612/68/EWG ist gegenüber dem in \nArt. 18 Abs. 1 EG garantierten, allein an die Unionsbürgerschaft anknüpfenden \nallgemeinen Recht auf Freizügigkeit spezieller und daher hier als maßgebliches \n\"Stammrecht\" für ein abgeleitetes Recht der Klägerin zu 1. heranzuziehen,\n\n37\n\nvgl. Funke-Kaiser im Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht (GK), Band 1, Stand: September 2004, AuslG, § 2 \nRdnr. 106. \n\n38\n\nDies lässt sich bereits Art. 1 Abs. 1 der RL 90/364/EWG entnehmen, der den in \nArt. 18 Abs. 1 EG genannten Schrankenvorbehalt näher konkretisiert und vorsieht, \ndass die Mitgliedstaaten \"den Angehörigen der Mitgliedstaaten und ihren \nFamilienangehörigen, denen ein Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer \nBestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist\", unter bestimmten \n(zusätzlichen) Bedingungen - wie ausreichender Krankenversicherungsschutz und \nausreichende Existenzmittel - außerdem ein Aufenthaltsrecht zu gewähren haben. \nDer Grundsatz der Spezialität der aus den Grundfreiheiten folgenden \nAufenthaltsrechten gegenüber dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht aus Art. 18 Abs. \n1 EG ist auch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt. So hat er zum Verhältnis \ndes allgemeinen Freizügigkeitsrechts zur Niederlassungsfreiheit ausdrücklich \nausgeführt, dass Art. 8 a des Vertrages (nach der Änderung jetzt Art. 18 EG), in dem \ndas Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei \nzu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 52 des \nVertrages (nach der Änderung jetzt Art. 43 EG) einen besonderen Ausdruck findet. \nDa der Sachverhalt in diesem Verfahren unter die letztgenannte Bestimmung fiel, sah \nder EuGH sich nicht gehalten, noch über die Auslegung von Art. 8 a zu \nentscheiden,\n\n39\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996 -C-193/94- (Skanavi \nund Chryssanthakopoulos), Slg. 1996, I-929, Rdnr. 22.\n\n40\n\nDementsprechend zieht der EuGH bei der Herleitung von Aufenthaltsrechten \nauch in jüngeren Entscheidungen stets zunächst die speziellen Grundfreiheiten \nheran und greift erst, wenn diese dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht nicht zu \nvermitteln vermögen, auf das aus der Unionsbürgerschaft fließende Aufenthaltsrecht \ndes Art. 18 Abs. 1 EG zurück, \n\n41\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2002 -C-413/99- \n(Baumbast und R), a.a.O, Rdnr. 95 und Urteil vom 19. Oktober \n2004 -C-200/02- (Chen), a.a.O., Rdnr. 21-26.\n\n42\n\nNamentlich in der Entscheidung \"Baumbast und R\" hat der EuGH die Frage \neines aus der Unionsbürgerschaft abgeleiteten Aufenthaltsrechts der \nFamilienangehörigen eines ehemaligen Wanderarbeitnehmers unter Hinweis auf das \nbereits aus Art. 12 der VO 1612/68/EWG folgende (unmittelbare und abgeleitete) \nAufenthaltsrecht offen gelassen und damit den Vorrang dieses speziellen Rechts \ndeutlich gemacht hat.\n\n43\n\nDer danach hier allein als Maßstab heranzuziehende Art. 10 der VO \n1612/68/EWG, der den minderjährigen Klägern zu 3. und 4. ein Aufenthaltsrecht im \nBundesgebiet verleiht, ist ebenfalls dahin auszulegen, dass er auch der Klägerin zu \n1., die für die Kläger zu 3. und 4. die tatsächliche Personensorge ausübt, erlaubt, bei \ndiesen im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen, um ihnen die Wahrnehmung ihres \neigenen Aufenthaltsrechts zu ermöglichen. Die Erwägungen, die den EuGH zur \nAnerkennung eines aus Art. 12 der VO 1612/68/EWG folgenden Aufenthaltsrechts \ndes die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Elternteils im Fall \"Baumbast und R\" \nbewogen haben, gelten in gleicher Weise auch für Art. 10 der VO 1612/68/EWG. \nZweck dieser Vorschrift ebenso wie der des Art. 12 der VO 1612/68/EWG ist es, die \nIntegration des Wanderarbeitnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat \nzu erleichtern, um das mit der VO 1612/68/EWG insgesamt verfolgte Ziel der \nFreizügigkeit der Arbeitnehmer unter Wahrung der Freiheit und Menschenwürde zu \nverwirklichen. So ist in den Begründungserwägungen zu der VO 1612/68/EWG \nausdrücklich niedergelegt, dass, um die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit \nin Freiheit und Menschenwürde zu ermöglichen, alle Hindernisse beseitigt werden \nmüssen, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in \nBezug auf das Recht der Arbeitnehmer, seine Familie nachkommen zu lassen, und \ndie Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland. Unter \nBerücksichtigung dieser Zielsetzung darf auch Art. 10 der VO 1612/68/EWG nicht \neng ausgelegt werden, zumal die VO 1612/68/EWG nach der Rechtsprechung des \nEuGH insgesamt im Lichte des Rechts auf Achtung des Familienlebens in Art. 8 der \nEuropäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom \n4. November 1950 (EMRK) auszulegen ist. Im Übrigen muss, wenn bereits ein nach \nBeendigung der Arbeitnehmereigenschaft eines Unionsbürgers bzw. Scheidung von \neinem Unionsbürger fortwirkendes und lediglich für die Dauer der Ausbildung \nbestehendes Aufenthaltsrecht eines Kindes aus Art. 12 der VO 1612/68/EWG dem \ntatsächlich die Personensorge ausübenden Elternteil ein abgeleitetes \nAufenthaltsrecht vermittelt, dies erst recht auch für ein aus Art. 10 der VO \n1612/68/EWG folgendes und auf unbestimmte Zeit angelegtes Aufenthaltsrecht \neines Kindes gelten, dessen einer Elternteil Unionsbürger und tatsächlich noch \nArbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass \ndas Aufenthaltsrecht eines minderjährigen Kindes nach Art. 10 der VO 1612/68/EWG \npraktisch leer liefe und damit verletzt würde, wenn dem die tatsächliche Sorge \nwahrnehmenden Elternteil ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verwehrt \nwürde. Denn die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts durch minderjährige Kinder \nsetzt notwendig voraus, dass sich die für die Kinder tatsächlich sorgende Person bei \ndiesen aufhalten darf. Daher ist auch zur Gewährleistung der praktischen \nWirksamkeit der Regelung des Art. 10 der VO 1612/68/EWG diese dahingehend \nauszulegen, dass sie auch dem die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Elternteil -\n hier der Klägerin zu 1. - ein Aufenthaltsrecht verleiht. Auch der Umstand, dass \nvorliegend die Klägerin zu 1. die Personensorge für die Kläger zu 3. und 4. nicht \nallein, sondern gemeinsam mit dem Kläger zu 2. ausübt, steht einem abgeleiteten \nRecht unter dem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit des Aufenthaltsrechts \nder Kinder nicht entgegen. Eine effektive Gewährleistung des Aufenthaltsrechts der \nKläger zu 3. und 4. erfordert neben einer Wahrnehmung der Personensorge durch \nden berufstätigen Kläger zu 2., zumal in Zeiten dessen arbeitsbedingter \nAbwesenheit, gerade auch die Anwesenheit der Klägerin zu 1. als Mutter der noch \nminderjährigen Kläger zu 3. und 4. im Kleinkindalter. Nicht anders hat der EuGH im \nFall \"Baumbast\" befunden, bei dem das Sorgerecht für die Kinder ebenfalls von der \ndrittstaatsangehörigen Mutter und dem unionsangehörigen Vater gemeinsam \nausgeübt wurde. Ein solches Verständnis gebietet letztlich auch das über Art. 8 \nEMRK geschützte Recht auf Familienleben sowie Erziehung der Kinder.\n\n44\n\nWeitere Anforderungen - namentlich wie sie Art. 1 der RL 90/364/EWG enthält - \nsind entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten für die Zuerkennung eines \nAufenthaltsrechts der Klägerin zu 1. nicht zu stellen. \n\n45\n\nRechtlicher Anknüpfungspunkt für das Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. ist \nallein das Aufenthaltsrecht der Kläger zu 3. und 4. aus Art. 10 der VO 1612/68/EWG. \nAus dieser Bestimmung - und gerade nicht aus Art. 18 Abs. 1 EG \n(Unionsbürgerschaft) und der RL 90/364/EWG - leitet auch die Klägerin zu 1. unter \ndem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit des Aufenthaltsrechts ihrer Kinder \neinerseits sowie dem Schutz der Familie durch Art. 8 EMRK andererseits ihr eigenes \nRecht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Das im Rahmen der \nArbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistete Recht der Familienangehörigen des \nArbeitnehmers aus Art. 10 der VO 1612/68/EWG ist - wie bereits ausgeführt - \ngegenüber dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht des Art. 18 Abs. 1 EG das \nspeziellere Freizügigkeitsrecht. Schon die abgeleitete Natur des Aufenthaltsrechts \nbedingt aber, dass es den Voraussetzungen des \"Stammrechts\", aus dem es sich \nableitet, folgen bzw. denselben Einschränkungen und Bedingungen unterliegen \nmuss. Die Begründung des Aufenthaltsrechts aus Art. 10 der VO 1612/68/EWG hat \njedoch neben der Absicht des Familienangehörigen, mit dem Arbeitnehmer in dem \nanderen Mitgliedstaat dauerhaft gemeinsam zusammenzuleben, nach Abs. 3 der \nVorschrift allein zur Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer für sich und seine Familie \nüber eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die \ninländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht, wobei \ndiese Bestimmung nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern \nund denen aus anderen Mitgliedstaaten führen darf. Beide Voraussetzungen stehen \nim vorliegenden Fall nicht in Frage. Weitere Bedingungen oder Voraussetzungen, \nwie namentlich das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, sind - aus der \nErwägung heraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit \nregelmäßig über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt \nund den seiner Familie sicherstellen zu können - an das Aufenthaltsrecht von \nFamilienangehörigen eines Arbeitnehmers nach der VO 1612/68/EWG ebenso wenig \ngeknüpft wie an das Aufenthaltsrecht des Wanderarbeitnehmers selbst. Diese \nWertung des Gemeinschaftsgesetzgebers kommt insbesondere auch in Art. 2 Abs. 2 \nder Richtlinie Nr. 64/221 des Rates zur Koordinierung der Sondervorschriften für die \nEinreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen \nOrdnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. Februar 1964 \n(RL 64/221/EWG) zum Ausdruck, die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die \nsich in einem anderem Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten, um eine \nselbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um \nDienstleistungen zu empfangen, sowie deren freizügigkeitsberechtigte \nFamilienangehörigen gilt (vgl. Art. 1), und die die Vorschriften für die Einreise, die \nErteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem \nHoheitsgebiet, welche die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, \nSicherheit oder Gesundheit erlassen, betrifft (vgl. Art. 2 Abs. 1). Die genannte \nVorschrift stellt ausdrücklich klar - vgl. auch umgesetzt in das nationale Recht § 12 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG/EWG bzw. heute § 6 Abs. 1 FreizügG/EU -, dass diese \nGründe nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden dürfen, mit anderen \nWorten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Freizügigkeitsberechtigten \nnicht allein aus wirtschaftlichen Gründen versagt werden darf. Im Übrigen ist in der \nRechtsprechung des EuGH geklärt, dass es für das Freizügigkeitsrecht des \nArbeitnehmers - und damit auch für die von ihm abgeleiteten Aufenthaltsrechte der \nFamilienangehörigen - grundsätzlich unerheblich ist, ob das vom Arbeitnehmer \nerzielte Einkommen geeignet ist, das Existenzminimum vollständig abzusichern oder \nob öffentliche Mittel ergänzend bezogen werden müssen, \n\n46\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 -53/81- (Levin), Slg. 1982, \n1035 ff., Rdnr. 18 und Urteil vom 3. Juni 1986 -139/85- (Kempf), \nSlg. 1986, 1741 ff., Rdnr.16; Funke-Kaiser in GK, Band 1, § 2 \nRdnr. 56. \n\n47\n\nInsbesondere sind auch nicht die in Art. 1 Abs. 1 der RL 90/364/EWG für die \nGewährung eines Aufenthaltsrechts aufgestellten Bedingungen, dass der \nUnionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende \nExistenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen \nmuss, für das hier aus Art. 10 der VO 1612/68/EWG folgende Aufenthaltsrecht der \nKlägerin zu 1. zu berücksichtigen bzw. entsprechend heranzuziehen. Wie der \neindeutige Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 der RL 90/364/EWG zeigt, wonach die \nMitgliedstaaten ein Aufenthaltsrecht nur den Angehörigen der Mitgliedstaaten und \nderen Familienangehörigen gewähren, \"denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund \nanderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist\", erfasst diese \nRichtlinie von ihrem Regelungsbereich schon nicht den Kreis von Unionsbürgern und \nihren Familienangehörigen, die bereits aufgrund anderer gemeinschaftsrechtlicher \nBestimmungen, namentlich der speziellen, an eine wirtschaftliche Betätigung \nanknüpfenden Freizügigkeitsrechte - wie hier der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. \n39 Abs. 1 EG bzw. Art. 10 der VO 1612/68/EWG - ein Aufenthaltsrecht besitzen. \nAuch widerspräche eine Anwendung der Voraussetzungen des Art. 1 der RL \n90/364/EWG auf ein aus Art. 10 VO 1612/68/EWG abgeleitetes Aufenthaltsrecht der \nSystematik des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Personenfreizügigkeit, die \nzwischen zwei Gruppen von Personen differenziert. Die eine Gruppe umfasst die \nPersonen, die sich im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der \nEuropäischen Union bewegen und Aufenthalt nehmen und deren Rechte in oder \naufgrund der Vertragsbestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EG \nff.), die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG ff.) und den freien Dienstleistungsverkehr \n(Art. 49 EG ff.) geregelt sind. Die andere Gruppe erfasst die Personen, die sich \nunabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union \nbewegen und Aufenthalt nehmen, also die nicht wirtschaftlich Tätigen wie Studenten \noder Rentner, die ihre Rechte aus sekundärem Gemeinschaftsrecht wie der RL \n90/364/EWG und den verwandten Richtlinien Nr. 90/365 des Rates der EWG über \ndas Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und \nselbständig Erwerbstätigen vom 28. Juni 1990 (RL 90/365/EWG) und Nr. 93/96 des \nRates der EWG über das Aufenthaltsrecht der Studenten (RL 93/96/EWG) herleiten. \nFür beide Gruppen haben sich besondere Regelungskomplexe herausgebildet, die \nnicht unmittelbar miteinander in Verbindung stehen und nach denen wirtschaftlich \ntätigen Personen grundsätzlich unter geringeren Voraussetzungen ein \nAufenthaltsrecht zuerkannt wird als nichterwerbstätigen Angehörigen eines \nMitgliedstaats,\n\n48\n\nvgl. Huber, Handbuch zum Ausländer- und Asylrecht, Band 1, \nStand: Dezember 2004, System.Darst. III, Rdnr. 48 und 101; \nSchlussanträge des Generalanwalts L.A. Geelhoed vom 5. Juli \n2001 in der Rs. C-413/99 (Baumbast), a.a.O., Rdnr. 104, 113 \nff.\n\n49\n\nDiese Differenzierung ist letztlich auch in der neuen, allerdings erst bis zum \n30. April 2006 umzusetzenden und damit noch nicht verbindlichen Richtlinie Nr. \n2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union \nüber das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im \nHoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vom 29. April \n2004 (RL 2004/38/EG) beibehalten worden, mit der die Unionsbürgerschaft zum \ngrundsätzlichen Status der Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten zur \nWahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt erklärt wird und die \nbestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der \nFreizügigkeit zur Vereinfachung und Stärkung des Freizügigkeits- und \nAufenthaltsrechts aller Unionsbürger in einem Rechtsakt zusammengefasst und \nergänzt werden. Art. 7 Abs. 1 der RL 2004/38/EG, der ein Recht des Unionsbürgers \nbzw. seines Familienangehörigen (Buchst. d und Abs. 2) auf Aufenthalt für mehr als \ndrei Monate vorsieht, wenn der Unionsbürger entweder Arbeitnehmer oder \nSelbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist (Buchst. a) o d e r für sich und seine \nFamilienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und über einen \nausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt (Buchst. b), zeigt, dass die \nletztgenannte Bedingung für ein Aufenthaltsrecht alternativ und nicht kumulativ \nneben der Arbeitnehmereigenschaft vorliegen muss. Ein Aufenthaltsrecht besteht \ndanach entweder aufgrund der Eigenschaft des Unionsbürgers als Arbeitnehmer \nbzw. Selbstständiger oder wegen der ausreichenden wirtschaftlichen Absicherung \ndes Unionsbürgers für sich und seine Familie. \n\n50\n\nDas Erfordernis des Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel und \nausreichenden Krankenversicherungsschutzes in der Person der Klägerin zu 1. \nergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur \nBegründung seines Rechtsstandpunktes herangezogenen Richtlinie des Rates der \nEuropäischen Union Nr. 2003/86/EG betreffend das Recht auf \nFamilienzusammenführung vom 22. September 2003 (RL 2003/86/EG). Die \ngenannte Richtlinie regelt von ihrem Anwendungsbereich her nur das Recht auf \nFamilienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im \nGebiet der Mitgliedstaaten aufhalten (vgl. Art. 1), d.h. Personen, die nicht \nUnionsbürger im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EG sind (vgl. Art. 2 Buchst. a) und findet, \nwie Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ausdrücklich klarstellt, keine Anwendung auf die \nFamilienangehörigen eines Unionsbürgers. Dementsprechend kann die RL \n2003/86/EG im vorliegenden Fall, in dem das Aufenthaltsrecht der Mutter von \nUnionsbürgern in Rede steht, auch nicht als Maßstab für die Begründung von \nBedingungen oder Beschränkungen des Aufenthaltsrechts herangezogen werden. \n\n51\n\nSchließlich kann das Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. als drittstaatsangehörige \nMutter minderjähriger Unionsbürger auch unter dem Gesichtspunkt des \nDiskriminierungsverbotes nach Art. 12 Abs. 1 EG nicht von dem Vorhandensein \nausreichender finanzieller Mittel abhängig gemacht werden. Das \nDiskriminierungsverbot besagt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass \nallein aus Gründen der Staatsangehörigkeit vergleichbare Sachverhalte nicht \nunterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden \ndürfen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass auch das deutsche Aufenthaltsrecht in \n§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen \nledigen Deutschen aus Gründen des Schutzes der Familie und ihrer Einheit zur \nAusübung der Personensorge einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis \nunabhängig vom Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel zuerkennt (vgl. \n\"abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG\"), wenn der Deutsche seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Besäßen die Kläger zu 3. und 4. die \ndeutsche Staatsangehörigkeit, wäre die Klägerin zu 1. als die tatsächliche Sorge für \ndie minderjährigen Kinder ausübende Mutter - auch als Staatsangehörige eines \nDrittstaates - danach allein aufgrund dieser Tatsache berechtigt, bei ihren Kindern im \nBundesgebiet Aufenthalt zu nehmen. Dementsprechend ist bei sonst gleichen \ntatsächlichen Umständen die Staatsangehörigkeit der Kläger zu 3. und 4. \nmaßgeblich dafür, ob dem Antrag der Klägerin zu 1. auf Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis stattgegeben wird. Ein sachlicher Grund, der eine \nunterschiedliche Behandlung beider Fallkonstellation rechtfertigen könnte, ist nicht \nersichtlich. Die Situation in dem in Rede stehenden Fall eines minderjährigen \nUnionsbürgers, der ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedschaft aus dem \nGemeinschaftsrecht herleitet, ist mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der die \ntatsächliche Sorge wahrnehmenden Mutter in der Gefühlswelt und bei der Erziehung \ndes Minderjährigen im Kleinkindalters nicht anders als bei einem minderjährigen \ndeutschen Staatsangehörigen,\n\n52\n\nvgl. Schlussanträge des Generalanwalts Antonio Tizzano vom \n18. Mai 2004 in der Rs. C-200/02 (Chen), www.curia.eu.int/, Rdnr. \n97 ff.\n\n53\n\nFerner kann der Klägerin zu 1. ihre nach nationalem Recht unerlaubte Einreise \nauch nicht - mehr - anspruchsvernichtend entgegengehalten werden. Zwar ist die \nKlägerin zu 1. im November 2002 ohne den erforderlichen Pass (vgl. § 4 Abs. 1 \nAuslG, heute § 3 Abs. 1 AufenthG) und ohne die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung bzw. den erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 3 Abs. 1 AuslG, \nheute § 4 AufenthG) und damit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG bzw. § 14 Abs. \n1 Nr. 1 und 2 AufenthG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Jedoch hat sie \nnach ihrer Einreise mit der Geburt der Kläger zu 3. und 4. ein von diesen abgeleitetes \nunmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht, namentlich aus Art. 10 Abs. 1 der VO \n1612/68/EWG folgendes Aufenthaltsrecht erworben. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass die zum Nachweis des Aufenthaltsrechts nach Art. 4 der RL 68/369/EWG i.V.m. \n§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU zu erteilende Aufenthaltserlaubnis-EU anders als eine \nAufenthaltsgenehmigung nach nationalem Ausländerrecht auch für \ndrittstaatsangehörige freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige keine konstitutive, \nd.h. ein Aufenthaltsrecht erst begründende Wirkung, sondern lediglich einen \nfeststellenden - deklaratorischen - Charakter hat, \n\n54\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 -C-459/99- (MRAX), Slg. \n2002, I-6591 ff., Rdnr. 74 und vom 14. April 2005 -C-157/03- \n(Kommission der EG gegen Spanien), www.curia.eu.int/, Rdnr. 28; \nHuber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Band 1, Stand: \nDezember 2004, SystDarst III Rdnr. 117.\n\n55\n\nDementsprechend ist nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 4 der RL \n68/360/EWG auch dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, \ndem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass \ner mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen \nkann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber \nMaßnahmen zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er zuvor \nillegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist. Zwar \nkönnen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 der RL 68/369/EWG die Erteilung \nder Aufenthaltserlaubnis u.a. von der Vorlage des Ausweises abhängig machen, mit \ndem der Betroffene in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist. Auch hindert das \nGemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran, die Verletzung nationaler \nVorschriften zur Überwachung von Ausländern mit allen geeigneten Sanktionen zu \nbelegen, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Vorschriften erforderlich sein \nkönnen, sofern diese Sanktionen verhältnismäßig sind. Jedoch würden eine \nVerweigerung der Aufenthaltserlaubnis und erst recht eine Entfernung aus dem \nHoheitsgebiet, die ausschließlich darauf gestützt wären, dass der Betroffene \ngesetzliche Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat, \nden Kern des unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen \nAufenthaltsrechts antasten und stünden offensichtlich außer Verhältnis zur Schwere \nder Zuwiderhandlung. Allein die Tatsache, dass die für Einreise, Ortswechsel und \nAufenthalt von Ausländern geltenden gesetzlichen Formalitäten nicht erfüllt sind, \nkann als solche nicht zur Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis-EU nach Art. 3 der \nRL 64/221/EWG aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit \nführen,\n\n56\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 -C-459/99- (MRAX), \na.a.O., Rdnr. 75-80.\n\n57\n\nIn Anwendung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall, die nicht nur für \nden Ehegatten, sondern in gleicher Weise auch für andere Familienangehörige eines \nWanderarbeitnehmers Geltung beanspruchen, denen - wie hier der Klägerin zu 1. \nmittelbar über ihre Kinder - Art. 10 Abs. 1 der VO 1612/68/EWG ein Aufenthaltsrecht \nverleiht, erweist sich eine Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis-EU allein mit Blick \nauf ihre unerlaubte Einreise als unverhältnismäßiger Eingriff in ihr unmittelbar im \nGemeinschaftsrecht wurzelndes Aufenthaltsrecht. Die Klägerin zu 1. hat durch \nVorlage ihres ghanaischen Reisepasses, der niederländischen Reisepässe der \nKläger zu 3. und 4., der Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft durch den \nKläger zu 2. sowie über das gemeinsame Sorgerecht sowohl ihre Identität als auch \nalle sonstigen Umstände nachgewiesen, aus denen sich ihr gemeinschaftsrechtliches \nAufenthaltsrecht ergibt. In Anbetracht der Bedeutung, die der \nGemeinschaftsrechtsgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat, sowie \nangesichts der Umstandes, dass auch weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch \nsonst ersichtlich sind, dass die Klägerin zu 1. aus anderen Gründen eine Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Sinne von Art. 10 der RL \n68/360/EWG darstellen könnte, die allein ein Abweichen von den Bestimmungen der \nRichtlinie zulässt, steht die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EU \nallein unter Hinweis auf die illegale Einreise außer Verhältnis zur Schwere des \nVerstoßes, der - wie dargelegt - allein keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung \naus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit nach Art. 3 der \nRL 64/221/EWG rechtfertigt.\n\n58\n\nEine andere Betrachtung gebietet schließlich auch nicht die Entscheidung des \nEuGH im Fall \"Akrich\", die der Beklagte zur Begründung seines Rechtsstandpunkt \nanführt, Art. 10 der VO 1612/68/EWG vermöge ein Aufenthaltsrecht der Klägerin zu \n1. schon deshalb nicht zu begründen, weil diese sich rechtswidrig im Bundesgebiet \naufgehalten habe, da sie ohne Pass und ohne Aufenthaltsgenehmigung eingereist \nsei. Diese Entscheidung betrifft nämlich eine mit dem vorliegenden Fall nicht \nansatzweise vergleichbare Fallkonstellation. \n\n59\n\nDer EuGH hat in der genannten Entscheidung zwar festgestellt, dass die \nVerordnung 1612/68/EWG nur die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft betrifft, \njedoch nichts über das Bestehen von Rechten von mit einem Unionsbürger \nverheirateten Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf den Zugang zum \nGemeinschaftsgebiet sagt. Dementsprechend müsse sich der mit einem \nUnionsbürger verheiratete Drittstaatsangehörige, um \"in einer Situation wie der des \nAusgangsverfahrens\" in den Genuss der Rechte aus Art. 10 der VO 1612/68/EWG \nkommen zu können, rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, wenn er sich in \neinen anderen Mitgliedstaat begebe, in den der Unionsbürger abwandere oder \nabgewandert sei,\n\n60\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2003 -C-109/01- \n(Akrich), Slg. 2003, I-9607 ff., Rdnr. 49 ff.\n\n61\n\nDiese Aussagen können jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen \n- wie die Formulierung des EuGH bereits nahe legt - unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des der Entscheidung zugrunde liegenden Falles sowie im Kontext \nmit den weiteren Ausführungen des EuGH, namentlich auch der vorstehend \nerwähnten Entscheidung des EuGH im Fall \"MRAX\" gesehen werden. In dem der \nEntscheidung \"Akrich\" zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der \ndrittstaatsangehörige Ehegatte einer Unionsbürgerin, der sich im Herkunftsstaat \nseiner Ehefrau nach einer Ausweisungsverfügung illegal aufgehalten und während \ndieses illegalen Aufenthalts die Ehe mit der Unionsbürgerin geschlossen hat, später \nallein durch die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts seiner Ehefrau durch Umzug \nin einen anderen Mitgliedstaat bzw. Rückzug in den Herkunftsstaat zum Zwecke der \nAufnahme einer unselbständigen Berufstätigkeit aus Art. 10 der VO 1612/68/EWG \nein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht in dem Herkunftsstaat ableiten kann, \nin dem er sich zuvor rechtswidrig aufgehalten hat. Dies hat der EuGH gleichsam zur \nVerhinderung eines auf die Erwirkung von Gemeinschaftsrechten abzielenden \n\"Freizügigkeitstourismus\" für die Fälle, in denen ein Recht zum Aufenthalt weder in \ndem Herkunftsmitgliedstaat noch in einem anderen Mitgliedstaat bestand, mit der \nBegründung verneint, dass der Sinn und Zweck des Art. 10 der VO 1612/68/EWG, \nauch dem Familienangehörigen eines Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht zu \nverschaffen, damit letzterer bei einem Ortswechsel nicht die Möglichkeit verliert, mit \ndiesem rechtmäßig zusammenzuleben, gar nicht berührt sei, wenn der \nFamilienangehörige schon vor dem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat bzw. vor \nder Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügt \nhabe. Denn in dieser Situation drohe kein Rechtsverlust, der den Unionsbürger von \nder Wahrnehmung seines Freizügigkeitsrechtes abhalten könnte. \n\n62\n\nVorliegend handelt es sich zum einen schon nicht um eine derartige \n\"Umzugskonstellation\", in der eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einem \nDrittstaatsangehörigen bereits in einem Mitgliedstaat bestanden hat, ohne dass \ndieser ein Recht zum Aufenthalt hatte, und erst später (zum Zwecke des Erwerbs \neines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Ehegatten) ein Umzug in \neinen anderen Mitgliedstaat bzw. der Rückzug in den Herkunftsstaat in \nWahrnehmung des Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit erfolgt ist. Vielmehr ist bei \ndem hier in Rede stehenden Fall die familiäre Lebensgemeinschaft mit der \ndrittstaatsangehörigen Klägerin zu 1. durch die Geburt von Unionsbürgern im \nBundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt begründet worden, als der Kläger zu 2. als \n\"Stammfamilienangehöriger\" bereits sein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit \nausübte und in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsstaat zur Aufnahme \neiner Arbeitstätigkeit gezogen war. In diesem Fall kommt jedoch sehr wohl der Sinn \nund Zweck des Art. 10 der VO 1612/68/EWG zum Tragen, dass der \nfreizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer nicht dadurch an der Wahrnehmung seines \nFreizügigkeitsrechts gehindert werden soll, dass seinen Familienangehörigen - hier \nden Klägern zu 3. und 4. - der Aufenthalt bei ihm im Aufnahmemitgliedstaat faktisch \nverwehrt wird. Wenn nämlich die Kläger zu 3. und 4., denen Art. 10 der VO \n1612/68/EWG ein Aufenthaltsrecht bei ihrem Vater im Bundesgebiet verleiht, dieses \nnicht wahrnehmen könnten, weil sie als Minderjährige im Kleinkindalter für dessen \nAusübung zwingend auf die Anwesenheit ihrer die tatsächliche Sorge ausübenden \nMutter, der Klägerin zu 1., angewiesen sind, dieser jedoch der Aufenthalt im \nBundesgebiet verweigert würde, dann drohte sowohl den Klägern zu 3. und 4. als \nauch dem Kläger zu 2. der Verlust des Freizügigkeitsrechts. Da die Herstellung der \nfamiliären Lebensgemeinschaft letztlich nur durch die Aufgabe der Arbeitstätigkeit im \nBundesgebiet durch den Kläger zu 2. und durch den Rückzug in dessen \nHerkunftsmitgliedstaat möglich wäre, würde er davon abgehalten, die ihm durch \nArt. 39 EG zuerkannten Freizügigkeitsrechte wahrzunehmen. Zum anderen hat die \nKlägerin zu 1. sich vor der Begründung der familiären Lebensgemeinschaft auch \nnicht in dem Sinne der Entscheidung \"Akrich\" rechtswidrig im Bundesgebiet \naufgehalten, dass ihr ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland im \nHinblick auf etwaige strafrechtliche Verfehlungen versagt worden wäre. Eine ihr \nvorwerfbare Zuwiderhandlung besteht vorliegend allein in der unerlaubten Einreise in \ndas Bundesgebiet. Diese Fallkonstellation liegt jedoch gerade der bereits erwähnten \nEntscheidung des EuGH im Fall \"MRAX\" zugrunde, in der es um die Frage ging, ob \ndem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen, der vor der \nEheschließung illegal in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eingereist ist, in dem \nder Unionsbürger Freizügigkeitsrechte aus Art. 39, 43 bzw. 49 EG wahrnimmt, die \nunerlaubte Einreise mit der Folge entgegengehalten werden kann, dass ihm die \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis verweigert und Maßnahmen zur Entfernung aus \ndem Mitgliedstaat getroffen werden können. Dies hat der EuGH - wie bereits \nausgeführt - aber unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit des Eingriff in das \nunmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht dem Familienangehörigen verliehene \nAufenthaltsrecht ausdrücklich verneint, und damit das Bestehen eines \ngemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen \nFamilienangehörigen, namentlich aus Art. 10 der VO 1612/68/EWG, erst gar nicht in \nFrage gestellt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese \nAuslegung des Gemeinschaftsrechts mit der Entscheidung \"Akrich\", die zudem einen \nin wesentlichen Punkten anders liegenden Sachverhalt betraf, aufgegeben werden \nsollte. Dagegen spricht vielmehr auch die bereits zitierte - später ergangene - \nEntscheidung des EuGH im Fall \"Chen\", in dem die drittstaatsangehörige Mutter \neiner nach der Einreise ins Gemeinschaftsgebiet geborenen \nfreizügigkeitsberechtigten minderjährigen Unionsbürgerin zum Zeitpunkt der Einreise \nin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ebenfalls nicht über ein Aufenthaltsrecht im \nGemeinschaftsgebiet verfügt hat, der EuGH ihr gleichwohl nach der Geburt des \nKindes ein aus dem Aufenthaltsrecht des Kindes abgeleitetes Aufenthaltsrecht \nzuerkannt hat. \n\n63\n\nSelbst wenn man die in der Entscheidung \"Akrich\" aufgestellten Grundsätze \nungeachtet der dargestellten Unterschiede zu der dort entschiedenen \nFallkonstellation auf den vorliegenden Fall übertragen wollte und mangels vorherigen \nrechtmäßigen Aufenthaltes der Klägerin zu 1. allein wegen der illegalen Einreise ins \nBundesgebiet davon ausginge, dass ihr Art. 10 der VO 1612/68/EWG wegen dessen \nbloßer \"Binnenrelevanz\" kein von ihren Kindern abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu \nvermitteln vermag, wäre bei einer Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung der \nKlägerin zu 1. gleichwohl das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des \nArt. 8 EMRK zu berücksichtigen. Auch wenn die EMRK kein Recht eines Ausländers, \nin ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, als solches \ngewährleistet, kann es einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, \nwie es in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, darstellen, wenn einer Person die \nEinreise in ein Land, in dem ihre nahen Verwandten leben, oder der Aufenthalt dort \nverweigert wird. Ein solcher Eingriff verstößt gegen die EMRK, wenn er nicht den \nAnforderungen des Art. 8 Abs. 2 genügt, das heißt, wenn er nicht gesetzlich \nvorgesehen, von einem oder mehreren im Hinblick auf diesen Absatz berechtigten \nZielen getragen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, das heißt \ndurch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt ist und \ninsbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem berechtigten Ziel steht, das \nmit ihm verfolgt wird,\n\n64\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2003 -C-109/01- \n(Akrich), a.a.O., Rdnr. 58 ff. sowie Urteil vom 11. Juli 2002 -C-\n60/00- (Carpenter), Slg. 2002, I-6279 ff., Rdnr. 41 ff., in dem der \nEuGH einer drittstaatsangehörigen Ehegattin trotz des illegalen \nAufenthalts vor der Eheschließung ein von ihrem Ehemann aus \nArt. 49 EG i.V.m. Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht \nzuerkannt hat. \n\n65\n\nDie Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für die Klägerin zu 1. dürfte unter \nBerücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles kein angemessenes \nVerhältnis mehr zwischen den betroffenen Interessen, nämlich der Kläger zu 3. und \n4. und der Klägerin zu 1. auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse an der \nAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der anderen Seite \nwahren. Zwar hat die Klägerin zu 1. gegen das deutsche Aufenthaltsrecht verstoßen, \nindem sie ohne den erforderlichen Pass und ohne die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung ins Bundesgebiet eingereist ist. Jedoch sind weder \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihr Verhalten seit ihrer \nAnwesenheit im Bundesgebiet Anknüpfungspunkt für einen wie auch immer \ngearteten Vorwurf geboten hat, der befürchten lassen könnte, dass sie eine Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Allein der Verstoß gegen die \nEinreisevorschriften wiegt jedoch nicht so schwer, dass er die Verweigerung des \nAufenthaltsrechts unter vollständiger Zurückstellung der schutzwürdigen Interessen \nder Kläger zu 3. und 4. und der Klägerin zu 1. an der Wahrung der familiären \nLebensgemeinschaft zu rechfertigen vermag, zumal diesen angesichts des geringen \nLebensalters der Kläger zu 3. und 4. sowie der besonderen Bedeutung, die die \nAnwesenheit der Mutter in dieser Lebensphase für Kinder hat, ein ganz besonderes \nGewicht zukommt. \n\n66\n\nNach alledem steht der Klägerin zu 1. ein von den Klägern zu 3. und 4. \nabgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der VO 1612/68/EWG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 \nAbs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und damit ein Anspruch auf Ausstellung einer \nAufenthaltserlaubnis-EU gemäß Art. 4 der RL 68/360/EWG i.V.m. § 5 Abs. 2 \nFreizügG/EU zu. Die Klägerin zu 1. hat auch einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis-EU mit einer Geltungsdauer bis zum 29. August 2008 \nbeginnend ab Antragstellung am 14. August 2003. \n\n67\n\nDie Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EU bemisst sich in entsprechender \nAnwendung des Art. 4 Abs. 4 der RL 68/360/EWG und des Art. 4 Abs. 3 der \nRichtlinie des Rates der EWG zur Aufhebung der Reise- und \nAufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der \nGemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs \nvom 21. Mai 1973 (RL 73/148/EWG), nach der Geltungsdauer der \nAufenthaltserlaubnis-EU ihrer Kinder, \n\n68\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2000 -C-356/98- (Kaba I), Slg. \n2000, I-2623 ff., Rdnr. 22. \n\n69\n\nNach diesen Vorschriften wird einem Familienmitglied, das nicht die \nStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ein Aufenthaltsdokument mit der \ngleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Arbeitnehmer bzw. Staatsangehörigen, von \ndem es seine Rechte herleitet. Den Bestimmungen lässt sich der allgemeine \nGrundsatz entnehmen, dass sich die Geltungsdauer abgeleiteter Aufenthaltsrechte \nvon Familienangehörigen regelmäßig nach der Geltungsdauer des jeweiligen \n\"Stammrechts\" richtet. Vorliegend leitet die Klägerin zu 1. ihr Aufenthaltsrecht \nallerdings nicht von dem Recht des Klägers zu 2. ab, auch wenn dieser als \nArbeitnehmer letztlich das \"Stammfamilienmitglied\" ist, sondern von dem ihrer \nKinder, der Kläger zu 3. und 4., die im Besitz einer bis zum 29. August 2008 gültigen \nAufenthaltserlaubnis-EU sind. \n\n70\n\nDie Klägerin zu 1. hat auch das erforderliches schutzwürdiges Interesse an der \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis-EU mit einer Geltung für den in der Vergangenheit \nliegenden Zeitraum ab Antragstellung (14. August 2003), weil die Dauer des \nrechtmäßigen Aufenthalts für ihre weitere aufenthaltsrechtliche Stellung, \ninsbesondere mit Blick auf eine Aufenthaltsverfestigung erheblich sein kann,\n\n71\n\nvgl. zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG: \nBVerwG, Urteil vom 29. September 1998 -1 C 14/97-, NVwZ 1999, \n306. \n\n72\n\nZwar ist das Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1. als abgeleitetes Recht \ngrundsätzlich in seinem Bestand von dem Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten \nabhängig. Jedoch kann bei einem ständig rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren \nauch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EU nach nationalem \nRecht gemäß § 2 Abs. 5 FreizügG/EU in Betracht kommen mit der Folge des \nWegfalls des Verlängerungserfordernisses sowie eines gesteigerten \nAusweisungsschutzes (vgl. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU). Die Möglichkeit eines Rechts \nauf Daueraufenthalt nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren ist im \nÜbrigen nunmehr auch auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts in der bis zum 30. \nApril 2006 umzusetzenden Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG vom 29. April 2004 \nvorgesehen (vgl. Art. 16 der Richtlinie). Schließlich ist die Dauer des rechtmäßigen \nAufenthaltes auch im Fall des Verlusts des gemeinschaftsrechtlichen \nAufenthaltsrechts von Bedeutung, da bei der dann möglichen Anwendung des \n(nationalen) Aufenthaltsgesetzes auch die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts \naufgrund Gemeinschaftsrechts maßgeblich sind (vgl. §§ 11 Abs. 2 und 3 \nFreizügG/EU). Dem Interesse der Klägerin zu 1. an der Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis-EU für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum steht \nauch nicht entgegen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EU nicht \nrechtsbegründend wirkt, sondern lediglich einen deklaratorischen Charakter hat. \nDenn ihr kommt als amtlicher Nachweis für die Dauer des unmittelbar kraft \nGemeinschaftsrechts bestehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet maßgebliche \nBedeutung zu. \n\n73\n\nII. Die Abschiebungsandrohung des Beklagten vom 25. Juli 2003, die gemäß \n§ 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum \n1. Januar 2005 wirksam geblieben ist, erweist sich - sowohl bezogen auf die \ngrundsätzlich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgebliche Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als auch bezogen auf die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - als rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n74\n\nDie rechtlichen Voraussetzungen der §§ 49, 50 des Ausländergesetzes (AuslG) \ni.V.m. § 15 AufenthG/EWG waren im Fall der Klägerin zu 1. nicht erfüllt. Nach § 49 \nAbs. 1 AuslG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nur abzuschieben, wenn die \nAusreisepflicht vollziehbar ist. Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung \neiner Ausreisefrist angedroht werden (§ 50 Abs. 1 AuslG). Ein Ausländer ist gemäß \n§ 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Ein Ausländer ist weiter auch \ndann nicht ausreisepflichtig, wenn sein Aufenthalt aufenthaltsgenehmigungsfrei oder \naus anderen Gründen trotz fehlender Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet \nerlaubt und damit rechtmäßig ist. \n\n75\n\nWie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt, war die Klägerin zu 1. nicht \nausreisepflichtig, weil ihr als sorgeberechtigter Mutter von zwei minderjährigen \nUnionsbürgern ein von diesen abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO \n1612/68/EWG im Bundesgebiet zustand und auch weiterhin zusteht. Dieses allein \naus dem Verwandtschaftsverhältnis zu freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern \nfolgende Aufenthaltsrecht bestand seit der Geburt der Kläger zu 3. und 4. und damit \nauch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung unmittelbar \nkraft Gemeinschaftsrechts unabhängig von der Ausstellung einer \nAufenthaltserlaubnis-EU nach Art. 4 Abs. 2 der RL 68/360/EWG. Die \nAufenthaltserlaubnis-EU hat nämlich - wie bereits dargelegt - lediglich \ndeklaratorische und keine rechtsbegründende Wirkung. Insbesondere hatte die \nKlägerin zu 1. bei Erlass der Abschiebungsandrohung auch alle zum Nachweis des \ngemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts erforderlichen Unterlagen im Sinne von \nArt. 4 Abs. 3 RL 68/360/EWG beigebracht. \n\n76\n\nDa die Kläger nach alledem bereits mit dem Hauptantrag obsiegen, steht der \nhilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nnach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage zu verpflichten, nicht zur \nEntscheidung.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-23/8-k-3072-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-23/8-k-3072-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280142","retrieved":"2026-07-09 02:54:05.608717+00:00"}}