{"status":"available","doknr":"OLD280264","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0517.7K1347.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-05-17","aktenzeichen":"7 K 1347/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils \nvollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nHöhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des auch gewerbllich genutzten Grundstücks C.--\ngraben 70 in B. . Das Grundstück ist an die städtische Abfallentsorgung\nangeschlossen.\n\n3\n\nIm Rahmen der Abfallentsorgung bediente sich die Stadt B. in den Jahren\n1998 und 1999 der B. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH, die in diesen\nJahren zusammen mit der Firma S. + U. Entsorgung GmbH Kommanditistin\nder MVA X. GMbH & Co. KG war. Die zuletzt genannte Gesellschaft betreibt\ndie 1997 in Betrieb gegangene Müllverbrennungsanlage X. (MVA X. ), in\nder Abfall aus dem Gebiet der Stadt B. und der Gemeinden des Kreises B.\nverbrannt wird. Die Bezirksregierung L. erteilte für die MVA X. , die über drei\nVerbrennungsstraßen mit einer Kapazität von jeweils 16 t je Stunde verfügt, unter\ndem 30. Juni 1994 und dem 24. Februar 1995 immissionsschutzrechtliche\nGenehmigungen. In einer vom 19. Juni 1997 datierenden\nZusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kreis B. , der Stadt B. , der\nAbfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH sowie der Firma S. + U.\nEntsorgung GmbH und der MVA X. GMbH & Co. KG i.G. verpflichteten sich\ndie Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH sowie die Firma S. + U.\nEntsorgung GmbH, zur besseren Auslastung der MVA X. ein jährliches\nAbfallkontingent in Höhe von jeweils 145.000 t/a auf die Dauer von 20 Jahren zu\nübernehmen. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 wurde der Firma S. + U.\nEntsorgung GmbH ein Verbrennungspreis von 220,00 DM/t je Tonne garantiert. Die\nAbfallwirtschaft Stadt und Kreis B. GmbH zahlt ein auf der Basis von 145.000 t\nermitteltes Entgelt zuzüglich eines Betrages von 50 % der kalkulierten nicht\ngedeckten Kosten. Ddie weiteren nicht gedeckten Kosten gehen zu Lasten der MVA\nX. GMbH & Co. KG. Ab 2006 hat die Firma S. + U. Entsorgung GmbH\nein Entgelt in gleicher Höhe zu zahlen wie die Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B.\nGmbH.\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 29. April 1998 und 28. Januar 1999 zog der Beklagte den\nKläger unter anderem zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1998 in Höhe von\n3.290,40 DM und für das Jahr 1999 in Höhe von 3.060,-- DM heran und erklärte\ndiese Bescheide für vorläufig. Nachdem die erkennende Kammer in dem Verfahren\n7 K 3275, 3321, 3413, 3414 und 3468/97 mit rechtskräftigen Urteilen vom 22. Juni\n2001 Klagen gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr\n1997 abgewiesen hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2002 die\nzunächst vorläufig festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren endgültig fest.\n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 4. Juni 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung\nführte er im Wesentlichen aus: Die Betriebsergebnisse würden eine Unterdeckung für\n1998 in Höhe von 286.857,11 DM und für 1999 in Höhe von 4.425.198,82 DM\nausweisen. Die in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Kapazität der MVA\nX. von 290.000 t/a habe nicht auf Planungsfehlern beruht, sondern ihr habe\neine sachgerechte Planung zugrunde gelegen. Sowohl Kreis und Stadt B. bei der\nUrsprungsplanung wie im weiteren Planungsverfahren die B . Abfallwirtschaft Kreis\nund Stadt B. GmbH und schließlich im Genehmigungsverfahren die\nBezirksregierung hätten aufgrund der seinerzeit erkennbaren abfallwirtschaftlichen\nEntwicklung eine sachgerechte Planung durchgeführt bzw. diese bestätigt.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 2. Juli 2002 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Wie\nauch die tatsächliche Entwicklung belege, sei die MVA X. von Anfang an zu\ngroß geplant worden. Soweit 50 % der kalkulierten nicht gedeckten beim Betrieb der\nMVA X. anfallenden Kosten als so genannter B . -Aufschlag zu Lasten der\nGebührenzahler gingen, der von der erkennenden Kammer in den das Gebührenjahr\n1997 betreffenden Verfahren beanstandet worden sei, wirke sich dieser methodisch\nfehlerhafte Kalkulationsansatz nunmehr aus. Im Übrigen stehe die Entgeltkalkulation\nder B . Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH unter dem Vorbehalt der\nPrüfung durch die Bezirksregierung. Laut Auskunft der Bezirksregierung L. vom\n1. Oktober 2002 sei aber eine Preisprüfung gemäß den Vorschriften der Verordnung\nPR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Vorschriften bisher nicht erfolgt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 29. April\n1998 und vom 28. Januar 1999 in Gestalt des Bescheides vom\n17. April 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni\n2002 aufzuheben, soweit er mit diesen Bescheiden zu\nAbfallbeseitigungsgebühren herangezogen werden.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte sowie des Verfahrens 7 K 1253/02 einschließlich der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage wird abgewiesen; denn sie ist unbegründet.\n\n15\n\nDie Abgabenbescheide des Beklagten vom 29. April 1998 und vom 28. Januar\n1999 in Gestalt des Bescheides vom 17. April 2002 über die endgültige Festsetzung\nder zunächst vorläufig festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren und des\nWiderspruchsbescheides vom 4. Juni 2002 sind hinsichtlich der Heranziehung zu\nden vorgenannten Gebühren für die Jahre 1998 und 1999 rechtmäßig und verletzen\ndie Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\n1. Rechtsgrundlage der streitigen Heranziehung für das Jahr 1998 und deren\nendgültiger Festsetzung ist die Abfallwirtschaftssatzung (AWS) der Stadt B. vom\n10. Dezember 1992 in der Fassung der VIII. Nachtrages vom 15. Dezember 1999 in\nVerbindung mit §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW, 165 AO.\n\n17\n\nDie vorgenannte Abfallwirtschaftssatzung stellt formell und materiell gültiges, mit\nhöherrangigem Recht zu vereinbarendes Ortsrecht dar, soweit die Kammer von Amts\nwegen oder aufgrund des Vorbringens der Beteiligten Veranlassung zu einer\nÜberprüfung hat.\n\n18\n\nVgl. insoweit zum Überprüfungsmaßstab von\nAbgabensatzungen BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN\n1.01 -, BVerwGE 116, 188, NJW 2002, 2807, NVwZ 2002,\n1123.\n\n19\n\nDer in § 20 AWS geregelte Gebührenmaßstab, der als\nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW auf die Zahl,\nArt und Größe der aufgestellten Restmüllbehälter sowie auf die Häufigkeit der\nregelmäßigen Abfuhr abstellt und darüber hinaus einen Gebührenerlass für\nGebührenpflichtige vorsieht, die eine qualifizierte Eigenkompostierung betreiben,\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n20\n\nVgl. insoweit die Urteile der Kammer vom 22. Juni 2001in den\nVerfahren 7 K 3275, 3321, 3413, 3414 und 3468/97, auf die\ninsoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen\nwird.\n\n21\n\nAuch die Ausgestaltung der in § 20 Abs. 1 AWS enthaltenen Gebührenregelung\nals Einheitsmaßstab für die Inanspruchnahme der verschiedenen Leistungen der\nstädtischen Abfallentsorgung steht im Einklang mit der hierzu ergangenen\nRechtsprechung.\n\n22\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C\n7.00 -, BVerwGE 112, 297, NWVBl. 2001, 255, so wie im\nAnschluss hieran OVG NRW, Urteile vom 5. April 2001 - 9 A\n1795/99 -, KStZ 2001, 213, NWVBl. 2002, 37, und vom 4. Oktober\n2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 13.\n\n23\n\nWie das Oberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den zuvor\nzitierten Entscheidungen dargelegt hat, findet die Heranziehung von nicht an die\nBioabfallentsorgung angeschlossenen Eigenkompostierern zu der Einheitsgebühr\nletztlich eine ausreichende Rechtfertigung darin, dass die jeweilige\nabfallbeseitigungspflichtige Kommune ihr Entsorgungssystem, auf das die\nEigenkompostierer jederzeit wieder zurückgreifen können, in einem gewissen\nUmfang auch für diese Gruppe von Abfallerzeugern vorhalten muss.\n\n24\n\nDarüber hinaus ist der Einheitsmaßstab auch im Hinblick auf die frühere\nRechtsprechung zur Quersubventionierung von Biotonnen nicht unzulässig. Eine\nEinbeziehung der Entsorgungskosten für den so genannten Biomüll in eine\n(allgemeine) Einheitsgebühr war bereits nach früherer Rechtsprechung unter dem\nGesichtspunkt der Typengerechtigkeit hinzunehmen, wenn die Gruppe der nicht an\ndie Bioabfallentsorgung angeschlossenen weniger als 10 % der an die öffentliche\nAbfallentsorgung angeschlossenen Grundstückseigentümer umfasst.\n\n25\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 17. März 1998 - 9 A\n1430/96 -, NWVBl. 1998, 361, und - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999,\n37.\n\n26\n\nDiese Voraussetzung ist gegeben. Nur 6416 und damit unter 10 % von\n65.725 Gebührenpflichtigen nahmen 1998 nicht an der Bioabfallentsorgung teil, die\nzudem gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 AWS einen pauschalen Gebührenabschlag von\njährlich 30,-- DM auf das zur Verfügung gestellte Restabfallbehältervolumen\nerhielten.\n\n27\n\nAuch im Übrigen stellt sich die für das streitbefangene Gebührenjahr 1998\ninteressierende und in § 20 Abs. 1 Satz 2 AWS enthaltene Gebührensatzregelung\nletztlich als wirksam dar.\n\n28\n\nZwar ist davon auszugehen, dass diese Regelung in der Fassung des\nV. Nachtrages vom 17. Dezember 1997 wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2\nSatz 2 KAG NRW ebenso rechtsfehlerhaft war wie die zunächst für das Jahr 1997\ngeltende Gebührenregelung.\n\n29\n\nVgl. die bereits erwähnten Urteile der erkennenden Kammer\nvom 22. Juni 2001 - 7 K 3275, 3321, 3413, 3414 und 3468/97 -\n.\n\n30\n\nNach dieser zwingenden Vorschrift ist in der Satzung der Abgabensatz, also hier\nder Gebührensatz, festzulegen. Eine wirksame Festlegung der Gebührensätze in\ndiesem Sinne lag wegen der in § 20 Abs. 2 enthaltenen Gebührenanpassungsklausel\nzunächst nicht vor. Die Gebührensätze wurden hierdurch unter den Vorbehalt einer\nspäteren Veränderung gestellt. Allerdings hat der Rat der Stadt B. später die\nverfassungsrechtlich unbedenkliche Möglichkeit genutzt, die unzulässige\nGebührenanpassungsklausel durch den VIII. Nachtrag vom 15. Dezember 1999\nrückwirkend zum 1. Januar 1997 aufzuheben. Mit der Aufhebung der\nAnpassungsklausel hat der Rat zugleich die bis dahin rechtlich unwirksamen\nGebührensätze bestätigt, indem er lediglich die in Rede stehende\nAnpassungsklausel aufhob und nicht zugleich Gebührensätze für das\nVeranlagungsjahr 1998 ausdrücklich neu bestimmte.\n\n31\n\nOhne rechtliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der für 1998 bestimmten\nGebührensätze bleibt insoweit, dass der Rat der Stadt B. seinem rückwirkenden\nSatzungsbeschluss nicht das Betriebsergebnis dieses inzwischen abgelaufenen\nGebührenjahres zugrunde legte. \n\n32\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit eines Betriebsergebnisses nach Ablauf\ndes Gebührenjahres Schulte/Wiesemann in Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 126 und 127, 27. Erg. Lfg. (Sept.\n2002).\n\n33\n\nDieser Umstand führt nicht zur Unwirksamkeit der maßgeblichen Gebührensätze.\nDiese lassen sich gleichwohl auf das Betriebsergebnis 1998 stützen. Nach ständiger\nRechtsprechung der mit Gebührenstreitigkeiten nach nordrhein-westfälischem\nLandesrecht befassten Spruchkörper,\n\n34\n\nvgl. die Zusammenstellung bei Schulte/Wiesemann, a.a.O.,\n§ 6 Rn. 119 ff., 29. Erg. Lfg. (Sept. 2003),\n\n35\n\nist davon auszugehen, dass der satzungsrechtlich festgelegte Gebührensatz\nlediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen\nGebührensatzvorschriften (§ 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG NRW) entsprechen muss.\nDanach kann eine Gemeinde ohne Einschaltung des Rats eine fehlerfreie Kalkulation\nbzw. nach Ablauf des Gebührenjahres eine Nachberechnung gemäß dem\nBetriebsergebnis nachschieben. Das Gericht hat sodann zu überprüfen, ob sich die\nder Heranziehung zugrunde liegenden Gebührensätze im Ergebnis als von der\nNachkalkulation bzw. Nachberechnung getragen erweisen und ob die Ansätze aus\ndem Betriebsergebnis ihrerseits gebührenrechtlich zulässig sind. Überhöhte\nKostenansätze können gegebenenfalls ohne Auswirkungen auf die Gültigkeit des\nGebührensatzes und auf die Satzung insgesamt bleiben, wenn sich im Rahmen einer\numfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben oder\nzu niedrig bemessen worden sind.\n\n36\n\nIm Einzelnen gilt Folgendes: Zunächst sind die für das Jahr 1998 in § 20 Abs. 1\nAWS festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren nicht aufgrund des im\nKlagevorbringen in den Vordergrund gerückten Gesichtspunktes einer Überkapazität\nder MVA X. als rechtswidrig zu bewerten.\n\n37\n\nVgl. zu dem Begriff der Überkapazität unter anderem\nSchulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 74 ff., 30. Erg. Lfg. (März\n2004) und 29. Erg. Lfg. (Sept. 2003); Queitsch, \"Anlagen -\nÜberkapazitäten und Abfallgebühr\", AbfallR 2002, 30 ff..\n\n38\n\nInsoweit kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die mit drei\nVerbrennungsstraßen ausgestattete MVA X. sei im Hinblick auf den im Kreis\nund in der Stadt B. tatsächlich anfallenden verbrennungsgeeigneten Abfall von\nAnfang an zu groß geplant und gebaut worden.\n\n39\n\nBei den für die MVA X. anfallendenden Verbrennungskosten handelt es\nsich um gebührenfähige Fremdkosten. Zu den in eine Gebührenbedarfsberechnung\neinstellbaren Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 KAG NRW\ngehören nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW in der bis zum 31. Dezember 1998\ngeltenden Fassung (bzw. nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW in der Fassung des\nGesetzes vom 24. Dezember 1998 - GV NW. S. 686 -) auch Entgelte für in Anspruch\ngenommene Fremdleistungen. Fremdleistungen im Sinne der genannten Vorschriften\nsind Leistungen, die eine dritte Person - sei es eine natürliche Person oder\nPersonenmehrheit oder eine juristische Person - für die entsorgungspflichtige\nKörperschaft als eigentlichen Aufgabenträger der Abfallentsorgung erbringt. Dritte\nPerson in diesem Sinne kann unabhängig von der Frage, welchen Anteil die\nGebietskörperschaft an der Gesellschaft hält, auch eine juristische Person des\nPrivatrechts sein, z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.\n\n40\n\nVgl. Urteile der erkennenden Kammer vom 22. Juni 2001 - 7 K\n3275, 3321, 3413, 3414 und 3468/97 - mit weiteren\nRechtsprechungsnachweisen; Dittmann, \"Die Ansatzfähigkeit von\nsog. Leerkosten bei der Erhebung von Abfallgebühren nach § 6\nKAG NW und § 9 Abs. 2 LAbfG NW\", NWVBl. 1997, 413 ff.\n\n41\n\nAllerdings darf der Entsorgungsträger, der Gläubiger der Gebührenschuld ist, das\nin Rechnung gestellte bzw. das angekündigte Entgelt nicht unbesehen übernehmen.\nBei dem Fremdentgelt muss es sich vielmehr um vertragsgemäße,\nbetriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip zu\nentsprechen hat. Insoweit besteht eine entsprechende Prüfungspflicht der\nentsorgenden Körperschaft bzw. hat sie bei Vorlage einer Vorkalkulation des\nFremdleisters eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Entgelte den besagten\nAnforderungen genügen. Dabei erstreckt die Prüfung sich auch darauf, ob die in der\nVerordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.\nNovember 1953 (BAnz. Nr. 244) enthaltenen Bestimmungen eingehalten\nwurden.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 1999 - 9 A\n6065/96 -, NWVBl. 2000, 373, vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -\nund vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, jeweils a.a.O., Beschluss\nvom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 -, KStZ 2004, 15; Dittmann,\na.a.O.\n\n43\n\nDes Weiteren ist zu beachten, dass eine Gebührenbedarfsberechnung\nhinsichtlich eingestellter Entgelte für Fremdleistungen nur dann fehlerhaft ist, wenn\nbei der im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bzw. der Feststellung des\nBetriebsergebnisses gebotenen Prüfung eine Reduzierung der Entgeltforderung\nabsehbar und insofern nur ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz vertretbar\nwar.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 -,\na.a.O.\n\n45\n\nDanach stellen die Entgelte für die von der Müllverbrennungsanlage X.\nGmbH & Co. KG erbrachten Verbrennungsleistungen einen grundsätzlich\ngebührenfähigen Aufwand dar. Insbesondere genügen diese Entgelte gemäß den\nzwischen der Stadt B. , dem Kreis B. , der B . Abfallwirtschaft Kreis und\nStadt B. GmbH vom 17. und 23. Dezember 1993 und mit der Firma S. + U.\n Entsorgung GmbH sowie der MVA X. GmbH & Co. KG am 19. Juni 1997\ngeschlossenen Vertragswerke den preisrechtlichen Anforderungen gemäß der\nVerordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und den auf § 8\nder vorgenannten Verordnung beruhenden Leitsätzen für die Preisermittlung auf\nGrund von Selbstkosten - LSP. Aus den vertraglichen Vereinbarungen von\nDezember 1993 folgt, dass die Vertragsparteien Entsorgungsentgelte auf der\nGrundlage von Selbstkostenpreisen vorsehen wollten. Laut Rahmenvertrag zwischen\ndem Kreis B. , der Stadt B. und der B . Abfallwirtschaft Kreis und Stadt\nB. GmbH vom 23. Dezember 1993 ist diese Gesellschaft im Wesentlichen zur\neigenverantwortlichen Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der im\nKreis- und Stadtgebiet anfallenden Abfälle gegen eine Vergütung in Form von\nEntgelten nach einer von ihr zu erlassenden und von Stadt und Kreis zu\ngenehmigenden Entgeltordnung verpflichtet. Nach § 6 Abs. 1 des Rahmenvertrages\nhat sie bei der Ermittlung der Entgelte die im Kommunalabgabengesetz des Landes\nNordrhein-Westfalen enthaltenen Grundsätze der Vollkostendeckung und der\nÄquivalenz von Leistung und Entgelt nach Maßgabe der Grundsätze des § 9 LAbfG\nzu beachten. Gemäß § 2 Abs. 2 des Entgeltvertrages zwischen der Stadt B. und\ndieser Gesellschaft vom 17. Dezember 1993 verpflichtete sich die B .\nAbfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH bei der Ermittlung ihrer Entgelte zur\nEinhaltung der Vorschriften des öffentlichen Preisrechts, ferner zur Berücksichtigung\nder Grundsätze der Vollkostendeckung sowie der Äquivalenz von Leistung und\nGegenleistung. Nach § 2 Abs. 2 des Entgeltvertrages hat die Entgeltkalkulation den\njeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gemäß\nder Verordnung PR Nr. 30/53 und den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund\nvon Selbstkosten zu entsprechen. Im Rahmen der Vollkostendeckung ist nach dem\nRahmenvertrag vom 23. Dezember 1993 und dem Entgeltvertrag vom 17. Dezember\n1993 eine den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende, angemessene\nEntgeltgestaltung zugrunde zu legen, die eine angemessene Eigenkapitalverzinsung,\neinen angemessenen Gewinn und eine angemessene Risikovergütung enthält.\n\n46\n\nDie auf der Grundlage des vorgenannten Vertragswerkes insbesondere für die\ndurch die MVA X. erbrachten Verbrennungsleistungen angesetzten\nSelbstkostenpreise sind danach nicht zu beanstanden, soweit die Kammer von Amts\nwegen bzw. aufgrund des Vorbringens der Beteiligten Veranlassung zu einer\nÜberprüfung hat.\n\n47\n\nDie Berücksichtigung von Selbstkostenpreisen für die Erbringung von\nVerbrennungsleistungen durch die MVA X. GmbH & Co. KG steht nicht im\nWiderspruch zu der Regelung des § 1 VO PR Nr. 30/53. Nach Abs. 1 der genannten\nVorschrift ist für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge bei der Vereinbarung von\nPreisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 der Vorzug vor Selbstkostenpreisen\ngemäß §§ 5 bis 8 zu geben. Marktpreise für den von Kreis und Stadt B. zu\nentsorgenden verbrennungsgeeignetem Abfall gab es im maßgeblichen Zeitpunkt\nnicht. Insoweit ist entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt der Fixierung des\nPreises für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit abzustellen. Die\nAuftragsverhältnisse, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt darbieten, bestimmen die Art\ndes zulässigen Preistyps. Bei längerfristigen Verträgen hat dieser Preistyp auch dann\nBestand, wenn sich während der Laufzeit des Vertrages die Verhältnisse\nändern.\n\n48\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei\nöffentlichen Aufträgen, 7. Auflage 2001, § 1 Rn. 106.\n\n49\n\nDanach ist die Berechnung der Verbrennungsentgelte auf der Grundlage von\nSelbstkostenpreisen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom\n5. April 2001 - 9 A 1795/99 - dargelegt, dass es im Zeitraum 1991 bis 1996 im\nRegierungsbezirk L. zulässig war, mit einem privaten Betreiber einer\nMüllverbrennungsanlage einen Selbstkostenpreis für Aufträge zur thermischen\nVerwertung von Rest- und Sperrmüll in einer Größe von 100.000 bis 150.000 t/a zu\nvereinbaren, weil es insoweit für solch große Abfallmengen keinen Markt gab. Von\ndem gleichen Ansatz ist auch die erkennende Kammer in ihren bereits erwähnten\nUrteile vom 22. Juni 2001 ausgegangen, so dass es keiner weiteren Erörterung\nbedarf, ob an der damaligen Begründung festgehalten wird.\n\n50\n\nAusgehend von Nr. 4 Abs. 2 LSP führt die verbrennungstechnische Auslegung\nder MVA X. und ihre Entgeltordnung nicht zu einer Rechtswidrigkeit der\ndanach ermittelten Gebührensätze. Nach Nr. 4 Abs. 2 LSP sind in Preisermittlungen\naufgrund von Selbstkosten im Sinne dieser Leitsätze nach Art und Höhe nur\ndiejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur\nErstellung der Leistungen entstehen. Zwar kann bei einer deutlichen\nUnterbeschäftigung einer Anlage (z.B. infolge einer Überkapazität), eine\nwirtschaftliche Betriebsführung im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 LSP angezweifelt werden,\nda die Höhe der bei einer Leistungserstellung anfallenden Kosten wesentlich vom\nBeschäftigungsgrad der eingesetzten Betriebsmittel bestimmt wird und es\ngegebenenfalls zu einem erheblichen Kostenanstieg je Produktionseinheit\nkommt.\n\n51\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 4 LSP, Rn. 23.\n\n52\n\nAuch ist von einer Überkapazität der MVA X. auszugehen, die zunächst für\ndie Verbrennung von Abfallmengen errichtet wurde, die im Kreis und in der Stadt\nB. als entsorgungspflichtige Körperschaften anfallen. Ausweislich der der\nKammer vorliegenden immissionsschutzrechtlichen rechtlichen Genehmigungen der\nBezirksregierung L. vom 30. Juni 1994 und 24. Februar 1995 wurde diese\nMüllverbrennungsanlage mit drei Verbrennungsstraßen und einem Mülldurchsatz von\n16 t/h geplant und errichtet. Im Dauerbetrieb sind dies bei 24 Stunden pro Tag und\n365 Tagen im Jahr 420.480 t. Abschaltvorgänge und Stilllegungszeiten infolge\nauftretender Betriebsstörungen oder notwendiger periodischer Wartungsmaßnahmen\nführen jedoch dazu, dass nur ein bestimmter Anteil der Volllastjahreskapazität von\nMüllverbrennungsanlagen tatsächlich zur Verfügung steht. Im Abfallentsorgungsplan\nfür den Regierungsbezirk L. , Band 2, Teilplan Siedlungsabfälle, Stand: Januar\n1996 (unter anderem auf Seite 33) wird von einer Verfügbarkeit von rund 85 % (also\nvon etwa 360.000 t/a) ausgegangen. Vor der Inbetriebnahme der MVA X.\nwurden insoweit Erfahrungssätze von 75 % bis 90 % genannt (Seite 3 der\n\"Betriebswirtschaftlichen Auswirkungen einer Verkleinerung der\nMüllverbrennungsanlage X. von 3 auf 2 Linien\" vom 11. August 1997 = K-\nUR/ES in der aus dem Verfahren 7 K 3321/97 beigezogenen Beiakte IXL). Nach der\nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen\nführen Abschaltvorgänge und Stilllegungszeiten infolge auftretender\nBetriebsstörungen oder notwendiger periodischer Wartungsmaßnahmen dazu, dass\nerfahrungsgemäß nur 70 % der Volllast-Jahreskapazität von\nMüllverbrennungsanlagen tatsächlich zur Verfügung stehen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -,\na.a.O.; Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 74, 30. Erg.Lfg. (März\n2004).\n\n54\n\nUnter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausnutzbarkeit einer\nMüllverbrennungsanlage auch durch den Heizwert des zu entsorgenden Abfalls\nmitbestimmt wird, kann für die MVA X. mithin von einer verfügbaren\nVerbrennungskapazität von sicherlich ca. 290.000 t/a ausgegangen werden. Diese\nKapazitätsgröße wurde auch in dem zwischen dem Kreis und der Stadt B. , der\nAbfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH, der damals noch in Gründung\nbefindlichen MVA X. GmbH & Co. KG sowie der Firma S. + U.\nEntsorgung GmbH geschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarung vom 19. Juni 1997\nzugrunde gelegt.\n\n55\n\nDieser Kapazität stehen ausweislich der von der C. Deutschen Warentreuhand\nAktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüften Entgeltkalkulation\n1998, Anlage VI, für das Jahr 1998 Planmengen in Höhe von 128.020 t an thermisch\nzu beseitigenden Abfallmengen aus dem Kreis und der Stadt B. gegenüber. In\nder entsprechenden 1998 erstellten Kalkulation für 1999 ist der Planansatz für 1998\nauf 122.549 t fortgeschrieben worden, während 120.040 t für 1999 erwartet\nwurden.\n\n56\n\nDie danach festzustellende Überkapazität rechtfertigt jedoch nicht den Schluss,\ndass die dadurch verursachten (Mehr-)Aufwendungen als so genannte Leerkosten\nnicht in die Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten als ansatzfähige Kosten\neingestellt werden dürfen. Die Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang\ndie Kosten einer im Eigentum eines Dritten stehenden Anlage mit einer\nÜberkapazität, die nicht auf eine mangelnde Wahrnehmung der\nUnternehmerfunktion, sondern auf Verlangen eines öffentlichen Auftraggebers\nzurückzuführen ist (hier von Stadt und Kreis B. ),\n\n57\n\nvgl. insoweit Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 4 LSP Rn. 23; Dittmann,\na.a.O., S. 417; Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 77, 29. Erg.Lfg.\n(Sept. 2003),\n\n58\n\nals Fremdkosten an die Gebührenpflichtigen weitergegeben werden können,\nhängt von der Beachtung des gebührenrechtlichen Grundsatzes der Erforderlichkeit\nvon Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebotes der\nsparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ab. Hierdurch wird eine äußerste\nGrenze markiert, die eine Kommune nicht überschreiten darf. Die\nGebührenpflichtigen sollen danach nicht zu Kosten überflüssiger Maßnahmen\nherangezogen werden. Den Einrichtungsträgern steht jedoch bei der Beurteilung der\nMaßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter\nErmessensspielraum zu. \n\n59\n\nVgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 12 A\n10063/01 OVG -, KStZ 2002, 52; VG Gelsenkirchen, Urteil vom\n8. Juni 1995 - 13 K 3903/94 -, NWVBl. 1995, 482 (487); Dittmann,\na.a.O.; Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 69 f, 30. Erg.Lfg. (März\n2004)\n\n60\n\nÜberschritten wird diese Grenze erst, wenn das von dem Dritten beanspruchte\nEntgelt in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe\nerreicht, d.h. sachlich schlechthin unvertretbar ist.\n\n61\n\nVgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 12 A\n10063/01 OVG -, KStZ 2002, 52; VG Gelsenkirchen, Urteil vom\n8. Juni 1995 - 13 K 3903/94 -, a.a.O.; Dittmann, a.a.O.\n\n62\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip\nvon Belang, das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nherzuleiten ist und nach dem öffentliche Abgaben nicht in einem gröblichen\nMissverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen sollen.\nDieses Gebot ist auch dann zu beachten, wenn Entgelte für die Inanspruchnahme\neiner Fremdleistung in die Gebührenkalkulation eingestellt werden.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 11 B 53.99\n-, juris; kritisch hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juni 1995 -\n 13 K 3903/94 -, a.a.O.\n\n64\n\nAllerdings erfordert das Äquivalenzprinzip nicht, dass die vielfältigen Kosten, von\ndenen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer\nsparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu\nLasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn\nAufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie sachlich nicht\nschlechthin unvertretbar sind. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 -,\nNVwZ-RR 2003, 774, KStZ 2004, 12.\n\n66\n\nZunächst stand es in dem bei einer gerichtlichen Überprüfung zu\nrespektierenden und durch Art. 28 Abs. 2 GG, 78 Abs. 1 Verf NW geschützten und\nnicht durch das kommunale Gebührenrecht ausgeschlossenen weiten\nOrganisationsermessen der Stadt B. , sich im Rahmen der ihr obliegenden\nAufgaben der Abfallentsorgung der B . Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B.\nGmbH bzw. der MVA X. GmbH & Co.KG als beauftragten Dritten gemäß § 5\nAbs. 7 LAbfG zu bedienen und sich für die thermische Beseitigung von Abfall zu\nentscheiden.\n\n67\n\nVgl. insoweit auch: BVerwG, Beschluss vom 23. November\n1998 - 8 B 173.98 -, NVwZ 1999, 653.\n\n68\n\nAuch angesichts des zuvor festgestellten Umfangs der Überkapazität der MVA\nX. ist letztlich ein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen und\nwirtschaftlichen Haushaltsführung nicht mit der Folge gegeben, dass das für die\nErbringung der Verbrennungsleistung geforderte Entgelt eine grob unangemessene\nHöhe erreicht hat, d.h. sachlich schlechthin unvertretbar ist. Zwar kann der sich auch\nin der von dem Kläger erwähnten \"Stellungnahme zur Kapazitätsauslegung der MVA\nX. im Auftrag der Stadt Baesweiler\" des Öko-Institutes e.V. von April 1997\nwiederfindenden Auffassung, dass die tatsächliche Entwicklung der Abfallmengen\naus der Stadt und dem Kreises B. die bereits im Planungsstadium vorgetragene\nKritik an der Dimensionierung der MVA X. durchaus bestätigt hat, nicht mit\nErfolg widersprochen werden. Jedoch folgt hieraus nicht die Annahme eines\nVerstoßes gegen das aufgezeigte Gebot der gebührenrechtlichen Erforderlichkeit.\nEin derartiger Verstoß würde nur dann vorliegen, wenn die Schaffung der\nÜberkapazitäten auf einer schlechthin sachlich nicht vertretbaren Planung beruhen\nwürde.\n\n69\n\nVgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6\nRn. 740a, 27. Erg. Lfg. (Sept. 2002).\n\n70\n\nDiese Voraussetzung ist nicht gegeben, auch wenn es bereits Ende der 80er und\nAnfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts, d.h. vor der Unterzeichnung des\nauf die Errichtung der MVA X. ausgerichteten Verträge im Dezember 1993,\neine Reihe von Anzeichen gab, dass sich die zu entsorgenden Abfallmengen deutlich\nreduzieren würden. Gleichwohl sahen das Ministerium für Umwelt, Raumordnung\nund Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen\nnoch im Jahr 1993 keine Veranlassung, die Abfallmengenprognosen für die\nGebietskörperschaften zu korrigieren. In Abfallmengenprognosen, die unter anderem\nfür die Bemessung der Kapazitäten für künftige Abfallentsorgungsanlagen verwendet\nwurden, legte man in Nordrhein-Westfalen eine jährliche lineare Steigerung der\nAbfallmengen von 1,5 % zugrunde. Des Weiteren hatte das vorgenannte Ministerium\ndie Bezirksregierungen und das Landesoberbergamt noch mit Runderlassen vom\n5. März und 30. April 1993 angewiesen, bei entsorgungspflichtigen Körperschaften\ndes öffentlichen Rechts auf eine frühestmögliche Umsetzung der Anforderungen der\nTA Siedlungsabfall (TASI) hinzuwirken, die eine Ablagerung unbehandelter Abfälle\nzukünftig ausschließen sollte. Des Weiteren wurde auch in Teilen der Literatur die\nMeinung vertreten, dass im Hinblick auf die Müllverbrennung weniger die\nBefürchtung zu hegen sei, dass den vorhandenen Anlagen der Brennstoff ausginge,\ndenn nahezu alle Müllverbrennungsanlagen würden eher an der oberen\nKapazitätsgrenze betrieben.\n\n71\n\nVgl. insoweit zusammenfassend: Dittmann, a.a.O., mit\nNachweisen.\n\n72\n\nEine schlechterhin unvertretbare Planungsentscheidung für die MVA X.\nkann aber schon im Hinblick auf die entsprechenden Ausweisungen im\nAbfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk L. , Stand: Januar 1992, nicht\nangenommen werden. Dieser auf §§ 16, 17 LAbfG vom 21. Juni 1988 (in der bis zum\nInkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in\nZusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November 1998 - GV NW. S. 666 -\ngeltenden Fassung) beruhende Abfallentsorgungsplan (S. 104/109) prognostizierte\neinen Verbrennungsbedarf für das Jahr 2000 und für die Stadt sowie den Kreis B.\nzwischen 280.000 t bis 340.000 t und sah bei einer Verfügbarkeit von 80 % eine\nKapazitätsauslegung der (noch zu bauenden) MVA X. von 400.000 t vor.\nGemäß § 17 Abs. 5 LAbfG in der angesprochenen Fassung wurden\nAbfallentsorgungspläne mit ihrer Bekanntgabe Richtlinien für alle behördlichen\nEntscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung\nBedeutung hatten. Nach § 5 b Abs. 1 Satz 2 LAbfG in der Fassung des Gesetzes\nvom 14. Januar 1992 (GV NW. S. 32) hatte das Abfallwirtschaftskonzept von Kreis\nund Stadt B. von September 1993, das gleich hohe Abfallmengen vorhersah, die\nFestsetzungen des Abfallentsorgungsplanes 1992 zu beachten.\n\n73\n\nDie in die Gebührenberechnung einfließenden Verbrennungsentgelte stehen\nauch nicht vor dem Hintergrund, dass die Bezirksregierung L. ab Mitte 1994 für\ndas Jahr 2000 nur noch zu verbrennende Abfallmengen aus Stadt und Kreis B. in\nHöhe von 234.589 t erwartete und gleichwohl die MVA X. nicht umgeplant und\nkleiner gebaut wurde, im Widerspruch zu dem gebührenrechtlichen Gebot der\nErforderlichkeit. Ein solcher Fehler ist unter anderem anzunehmen, wenn eine\nentsorgungspflichtige Kommune auf Änderungen von Rahmenbedingungen\noffensichtlich sachwidrig reagiert, indem sie z.B. eine zunächst vertretbar gewesene\nPrognoseentscheidung bei der Planung der in Rede stehenden Entsorgungsanlage\nnicht oder nicht rechtzeitig anpasst, obwohl dies eindeutig möglich und auch unter\nBerücksichtigung der durch eine veränderte Planung voraussichtlich entstehenden\nMehrkosten und zeitlichen Verzögerungen zweifelsfrei zumutbar gewesen wäre.\n\n74\n\nVgl. Lichtenfeld, a.a.O.\n\n75\n\nIn einem derartigen Fall wäre das für die Erbringung der Fremdleistung\nbeanspruchte Entgelt sachlich schlechthin unvertretbar. \n\n76\n\nVgl. zu diesem Kriterium bei der Erforderlichkeit, BVerwG,\nBeschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, Buchholz 401.9,\nBeiträge Nr. 38; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001\n- 12 A 10063/01 OVG -, a.a.O., Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 740 a,\n27. Erg. Lfg. (Sept. 2002).\n\n77\n\nDie zuvor genannte Voraussetzung einer offensichtlich sachwidrigen bzw.\noffensichtlich nicht ausreichenden bzw. unterbliebenen Reaktion auf die Reduzierung\nder Abfallmengen liegt hinsichtlich der Müllverbrennungsanlage X. jedoch nicht\nvor.\n\n78\n\nVon ausschlaggebender Bedeutung für die Annahme, dass auf die drastische\nReduzierung von Abfallmengen nicht sachwidrig reagiert wurde, ist die vom 19. Juni\n1997 datierende Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kreis B. , der\nStadt B. , der Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH sowie der Firma S. +\nU. Entsorgung GmbH und der MVA X. GMbH & Co. KG i.G. In Vollzug\ndieses Vertrages werden die von den Gebührenzahlern aus der Stadt und dem Kreis\nB. aufzubringenden Kosten der Müllverbrennung zunächst um einen Betrag in\nHöhe von 31.900.000,-- DM (220,-- DM/t x 145.000 t) jährlich reduziert. Die\nZusammenarbeitsvereinbarung sah die Übertragung der MVA X. auf die neu\nzu gründende MVA X. GmbH & Co. KG vor, deren Gesellschaftsanteile in den\nhier interessierenden Jahren zu je 50% bei der B . Abfallwirtschaft Kreis und Stadt\nB. GmbH und der Firma S. + U. Entsorgung GmbH lagen. Beide\nGesellschafter garantierten für die zunächst vorgesehene Vertragslaufzeit von\n20 Jahren jeweils die Anlieferung von 145.000 t zu verbrennenden Abfalls je Jahr.\nFür die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 wurde der Firma S. + U. Entsorgung\nGmbH ein Verbrennungspreis von 220,-- DM/t garantiert (für die Zeit danach soll ein\nEntgelt entsprechend dem für das B . -Kontingent anfallen) und der insoweit die\nGebührenzahler entlastet. Auch werden nach dem in der Vereinbarung bestimmten\nEntgeltsystem, welches ansonsten ausdrücklich auf die Vorschriften der Verordnung\nPR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Bezug nimmt, 50 % der in\nder MVA X. GmbH & Co. KG kalkulierten, nicht gedeckten Kosten nicht über\ndie B . Entsorgung GmbH an die Stadt und den Kreis B. als deren\nGesellschafter und damit an den Gebührenzahler weitergegeben, sondern fließen\n(als Verlustvortrag) in die Bilanz der MVA X. GmbH & Co. KG ein. Für das Jahr\n1998 bedeutete dies zu Gunsten der Gebührenzahler bei einem für die thermische\nAbfallbeseitigung prognostizierten Verlust von insgesamt 13.777 TDM (vgl. Anlage II,\nBlatt 2 der von der C. Deutschen Warentreuhand Aktiengesellschaft geprüften\nEntgeltkalkulation 1998) eine Entlastung von 6.889 TDM. Dieser Betrag liegt sogar\nnoch über den in der vorgenannten Aufstellung enthaltenen Wagnis- und\nGewinnzuschlag von 5 % (der Nettoselbstkosten) in Höhe von 5.553 TDM.\nAusweislich der Vorbemerkung zu der Vereinbarung vom 19. Juni 1997 wurde diese\ngeschlossen, weil der Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung L. , Stand: Juli\n1996, verdeutliche, dass die Entwicklung des Abfallaufkommens in Kreis und Stadt\nB. die Auslastung der im Bau befindlichen Müllverbrennungsanlage nicht mehr\ngewährleistete und die Gebührenzahler entlastet werden sollten. Nach einer vom\nBeklagten mit Schriftsatz vom 6. September 2004 auf der Grundlage der\ntatsächlichen Zahlen für 1998 vorgelegten Vergleichsberechnung wäre der auf die B\n. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH entfallende\nDurchschnittstonnenpreis ohne die Zusammenarbeitsvereinbarung um ca. 90,-- DM\nhöher ausgefallen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, dass der\nBeklagte in der vorgenannten Vergleichsberechnung anscheinend das B . -\nAbfallkontingent gemäß der Zusammenarbeitsvereinbarung zugrunde legte. Es\nmüssten jedoch die Abfallmengen in Ansatz gebracht werden, auf die ohne die\nZusammenarbeitsvereinbarung die Kosten zu verteilen gewesen wären. Wie weiter\noben bereits erwähnt, wurden zum Zeitpunkt der Aufstellung der Entgeltkalkulation\n1999 für 1998 Abfallmengen aus der Stadt und dem Kreis von (nur) ca. 122.500 t\nerwartet. Ausgehend hiervon wäre ohne die Zusammenarbeitsvereinbarung noch ein\ndeutlich höherer Durchschnittstonnenpreis angefallen.\n\n79\n\nSoweit die Kammer in den Urteilen vom 22. Juni 2001 - 7 K 3275, 3321, 3413,\n3414 und 3468/97 - ausgeführt hat, dass infolge der in Rede stehenden\nZusammenarbeitsvereinbarung 50 % der kalkulierten verbleibenden nicht gedeckten\nKosten als so genannter B . -Aufschlag über die B . Abfallwirtschaft Kreis und\nStadt B. GmbH in unzulässiger Weise an die Gebührenzahler weitergegeben\nwürden, wird an dieser Bewertung nicht festgehalten. Dieser Ansatz wäre nur dann\nrichtig, wenn das Kalkulationsschema auf einer Vereinbarung beruhen würde, die vor\nPlanung und Errichtung der Anlage im Hinblick auf die zu erwartende\nVerbrennungskapazität und deren Aufteilung zwischen der öffentlichen Hand\neinerseits und dem privaten Mitgesellschafter andererseits getroffen worden wäre.\nDann wäre es unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betriebsführung nach\nNr. 4 LSP nicht zu rechtfertigen, die der öffentlichen Hand zuzuordnenden Kosten zu\nGunsten eines Privaten zu erhöhen und dadurch den Kostenanteil zu übernehmen,\nder auf den privaten Dritten als Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und den\nSelbstkosten der Anlage entfiele. Ein solches Handeln zu Lasten der öffentlichen\nHand wäre weder betriebsnotwendig noch unter dem Gesichtspunkt des\nwirtschaftlichen Handelns zu rechtfertigen. Wie bereits aufgezeigt, stellt sich der\nmaßgebliche Sachverhalt in entscheidenden Punkten anders dar. Die\nZusammenarbeitsvereinbarung datiert vom 19. Juni 1997. Zu diesem Zeitpunkt war\nbereits der Probebetrieb für die MVA X. angelaufen, und diese Vereinbarung\nstellt ausweislich ihrer Vorbemerkung, die Vertragsbestandteil ist, eine Reaktion auf\ndie Entwicklung von Abfallmengen dar, um die Belastung mit Gebühren zu\nverringern.\n\n80\n\nIn den Blick zu nehmen ist auch, dass eine kostenneutrale Umplanung der MVA\nX. infolge der Reduzierungen von Müllmengen, worauf auch der Prokurist der\nB . Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH - nunmehr B . Entsorgung\nGmbH - in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nur bis zu einem Zeitpunkt\ndeutlich vor dem im Juli 1994 erfolgten ersten Spatenstich möglich gewesen wäre.\nAber bereits im Dezember 1993 waren zu einem Zeitpunkt, als für die Stadt und den\nKreis B. noch die Vorgaben des Abfallentsorgungsplanes für den\nRegierungsbezirk L. , Stand: Januar 1992, der die MVA X. in der errichteten\nForm vorsah, maßgeblich waren, die Verträge für die Errichtung und zum Betrieb der\nMVA X. mit drei Verbrennungsstraßen und einem Durchsatz von rechnerisch\n3 x 16 t/h x 24 h/Tag x 365 Tagen unterzeichnet worden. Den Vertragsabschlüssen\nwaren wiederum jahrelange Planungen vorausgegangen. In diesem Zusammenhang\nist auch darauf hinzuweisen, dass nach der von dem Beklagten in dem Verfahren\ngleichen Rubrums 7 K 3321/97 eingereichten Stellungnahme der B . -\n Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH - vom 11. August 1997\n\"Betriebswirtschaftliche Auswirkungen einer Verkleinerung der\nMüllverbrennungsanlage X. von 3 auf 2 Linien\" eine für 1993 unterstellte\nentsprechende Umplanung zu ca. 30 % höheren Verbrennungsentgelten geführt\nhätte. Als Gründe hierfür werden aufgeführt, dass zwar einerseits die Verkleinerung\nder Anlage zu einer Investitionsersparnis von 82,65 Millionen DM (= 11,7 % der\nbudgetierten Investitionssumme) geführt hätte. Aber andererseits müsse davon\nausgegangen werden, dass die Firma S. + U. Entsorgung GmbH nicht die\nAnlieferung von 145.000 t/a zu einem Preis von 220,-- DM/t, sondern allenfalls von\n40.000 t/a garantiert hätte. Ebenso sei bei einer Verkleinerung davon auszugehen,\ndass die vorgenannte Firma sich nicht zu 50 % an der MVA X.\nGmbH & Co. KG beteiligt hätte, die wiederum gemäß der\nZusammenarbeitsvereinbarung vom 19. Juni 1997 50% der verbleibenden\nkalkulierten nicht gedeckten Kosten der MVA X. trägt. Die Beantwortung der\nFrage, ob die hypothetischen Ansätze der angesprochenen Stellungnahme\nzutreffend sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da schon aufgrund der zuvor\nerörterten Gesichtspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass auf die\nReduzierung von Abfallmengen seit 1994 in einer schlechthin sachwidrigen Art und\nWeise reagiert wurde. \n\n81\n\nSchließlich verweist die Kammer zur Beurteilung der Frage, ob das von der MVA\nX. GMbH & Co. KG für die Erbringung von Verbrennungsleistungen geforderte\nEntgelt in erkennbarer Weise eine gröblich unangemessene Höhe erreicht, d.h.\nsachlich schlechthin unvertretbar ist, (lediglich) ergänzend noch darauf hin, dass das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem bereits zitierten\nUrteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - einen Gebührensatz als rechtlich nicht zu\nbeanstanden angesehen hat, dem unter anderem ein für das Jahr 1996 von der\n1991/1992 in Betrieb gegangenen Müllverbrennungsanlage Bonn gefordertes\nVerbrennungsentgelt von 350,-- DM/t (ohne Mehrwertsteuer) zugrunde lag (S. 18 des\nUrteilsabdruckes). Vor dem Hintergrund, dass die MVA X. erst in den Jahren\n1994 bis 1997 errichtet wurde, der damit verbundenen Baupreissteigerungen und\nunterschiedlichen Abschreibungszeiten kann bei einer vergleichenden Betrachtung\nder für 1998 prognostizierte Durchschnittstonnenpreis von 413,-- DM/t (397,41 DM/t\nfür 1999) nicht als sachlich schlechthin unvertretbar angesehen werden.\n\n82\n\nAusgehend von der grundsätzlichen Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte\nund des Grundsatzes, dass eine Gebührenbedarfsberechnung hinsichtlich\neingestellter Entgelte für Fremdleistungen nur dann fehlerhaft ist, wenn bei der im\nZeitpunkt der Prognoseentscheidung bzw. der Feststellung des Betriebsergebnisses\ngebotenen Prüfung eine Reduzierung der Entgeltforderung absehbar und insofern\nnur ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz vertretbar war,\n\n83\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 -,\na.a.O.,\n\n84\n\nsind unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses für das Jahr 1998 und der\ngebotenen Überprüfung die für dieses Jahr maßgeblichen Gebührenfestsetzungen\nim Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n85\n\nZwar ist der Ansatz eines Gewinn- und Wagniszuschlages in Höhe von 2,5 %\nstatt 1 % der Nettoselbstkosten bei den (sonstigen) von der B . Abfallwirtschaft\nKreis und Stadt B. GmbH erbrachten Fremdleistungen zu beanstanden,\n\n86\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A\n2737/00 -, a.a.O.,\n\n87\n\nund gemäß der vom Gericht insoweit angeforderten Neuberechnung um\ninsgesamt 96.625,20 DM zu reduzieren.\n\n88\n\nDes Weiteren ist der für die kalkulatorischen Zinsen angenommene Ansatz von\n8 % überhöht. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Emissionsrenditen für\nAnleihen der öffentlichen Hand zwischen 1955 und 1996 gemäß der\nKapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank - II. Festverzinsliche Wertpapiere\ninländischer Emittenten, 7a), Emissionsrenditen nach Wertpapierarten, Anleihen der\nöffentlichen Hand - von 7,27 % sowie einer zulässigen Erhöhung bis zu ca. 0,5 %\nergibt dies einen für 1998 ansatzfähigen Zinssatz von 7,8 %.\n\n89\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -\n.\n\n90\n\nDieser anzusetzende Zinssatz führt nach insoweit unbestrittenen Angaben des\nBeklagten zu einer Kostenreduzierung von 22.283,20 DM.\n\n91\n\nZu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass nicht jede Verletzung\ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW normierten Kostenüberschreitungsverbotes zu einer\nUnwirksamkeit der satzungsmäßig festgelegten Gebührensätze führt. Nach der\ngenannten Norm soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen\nKosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Anknüpfend an frühere\nRechtsprechung, nach der nur eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des\nKostenüberschreitungsverbotes beachtlich war,\n\n92\n\nvgl. insoweit die Übersicht bei Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6\nRn. 257 ff., 30. Erg. Lfg. (März 2004),\n\n93\n\nsind nach inzwischen ständiger Rechtsprechung Kostenüberschreitungen von bis\nzu 3 % der in rechtmäßiger Weise anzusetzenden Gesamtkosten noch als\nunerheblich anzusehen.\n\n94\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -\nNVwZ 1995, 1233, NWVBl. 1994, 428, und zuletzt vom 13. April\n2005 - 9 A 3120/03 -.\n\n95\n\nDas laut Betriebsabrechnung für das Jahr 1998 ermittelte Gebührenaufkommen\nvon 62.939.747,41 DM zuzüglich eines Betrages in Höhe von 196.531,20 DM für den\nVerkauf von Abfallsäcken und den darin enthaltenen Gebühren (= 63.136.278,61\nDM) übersteigt selbst unter Berücksichtigung der aufgezeigten problematischen\nKostenpositionen nicht das ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als 3 %.\nAusgehend von dem in der Betriebsabrechnung für 1998 ermittelten\ngebührenfähigen Aufwand von 63.423.135,72 DM liegt die zu tolerierende 3 %ige\nFehlergrenze bei 1.899.126,82 DM (3% von 63.423.135,72 DM - 22.283,20 DM -\n96.625,20 DM). Bei dieser Sach- und Rechtslage und einem anzusetzenden\nGebührenaufkommen von (nur) 63.136.278,61 DM kann die Frage offen bleiben, ob\nwie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, zu den\ngebührensatzfähigen Aufwendungen noch 300.000,00 DM für die Entsorgung so\ngenannten wilden Mülls hinzuzurechnen sind.\n\n96\n\nIm Übrigen kann von Klägerseite nicht mit Erfolg gerügt werden, dass die\nEntgeltkalkulation der B . Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. unter dem\nVorbehalt einer bisher nicht erfolgten Prüfung durch die Bezirksregierung L. als der\nnach § 9 VO PR 30/53 zuständigen Behörde für die Preisbildung und\nPreisüberwachung stehe. Ein derartiger Vorbehalt ergibt sich zunächst nicht aus den\nVorschriften des öffentlichen Preisrechtes. Nach § 9 Abs. 2 VO PR 30/53 ist die\nentsprechende Behörde (lediglich) berechtigt, zu überprüfen, ob die Vorschriften\ndieser Verordnung eingehalten wurden. Ein entsprechender Vorbehalt ergibt sich\nauch nicht aus dem Entgeltvertrag zwischen der Stadt B. und der B .\nAbfallwirtschaft Kreis und Stadt B. vom 17. Dezember 1993. In § 2 Abs. 4 dieses\nVertrages heißt es nur, dass gegebenenfalls preisrechtlich zulässige Entgelte zu\nvereinbaren sind, wenn eine behördliche oder gerichtliche Preisprüfung ergeben\nwürde, dass die geforderten Entgelte preisrechtlich unzulässig sind. Danach ist eine\nGebührenbedarfsberechnung hinsichtlich eingestellter Entgelte für Fremdleistungen -\nwie bereits erwähnt - nur dann fehlerhaft, wenn bei der im Zeitpunkt der\nPrognoseentscheidung bzw. der Feststellung des Betriebsergebnisses gebotenen\nPrüfung eine Reduzierung der Entgeltforderung absehbar und insofern nur ein\nbestimmter niedrigerer Kostenansatz vertretbar war,\n\n97\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 -,\na.a.O.\n\n98\n\n2. Rechtsgrundlage der streitigen Heranziehung für das Jahr 1999 und deren\nendgültige Festsetzung ist die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt B. vom\n10. Dezember 1992 in der Fassung der VI. Nachtrages vom 16. Dezember 1998\ni. V. m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW, § 165 AO. Die vorgenannte\nAbfallwirtschaftssatzung stellt ebenfalls formell und materiell gültiges, mit\nhöherrangigem Recht zu vereinbarendes Ortsrecht dar, soweit die Kammer von Amts\nwegen oder aufgrund des Vorbringens der Beteiligten Veranlassung zu einer\nÜberprüfung hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die\nvorstehenden Ausführungen zu der satzungsrechtlichen Grundlage der\nHeranziehung für das Jahr 1998 verwiesen.\n\n99\n\nHinsichtlich der durch den IV. Nachtrag vom 30. Dezember 1996 in § 20 Abs. 2\nSatz 2 AWS eingeführten Gebührenanpassungsklausel ist allerdings darauf\nhinzuweisen, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der für 1999 geltenden\nGebührensätze auf die dem Ratsbeschluss über den VI. Nachtrag zur\nAbfallwirtschaftssatzung vom 16. Dezember 1998 zugrunde liegende und auf einer\nPrognose beruhenden Gebührenkalkulation des Beklagten abzustellen ist. Durch den\nVI. Nachtrag vom 16. Dezember 1998 (Art. IV) ist zugleich die in Rede stehende\nAnpassungsklausel mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden. \n\n100\n\nDanach sind die Gebührensätze für das Veranlagungsjahr 1999 rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Soweit in der Kalkulation Verbrennungsentgelte enthalten sind, wird\nwiederum auf die vorstehenden Ausführungen für das Gebührenjahr 1998\nverwiesen.\n\n101\n\nNach den zuvor dargestellten Ansätzen ist die Gebührenkalkulation für 1999\nauch im Übrigen nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil den vom Rat\nder Stadt B. am 16. Dezember 1998 für 1999 beschlossenen\nAbfallbeseitigungsgebühren eine Gebührenkalkulation zugrunde lag, die eine\ngebührenmindernde Zuführung aus der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe von\n4.800.000,00 DM vorsah. Diese Rücklage wurde infolge der Rückerstattung von\nVerbrennungsentgelten wegen des verlängerten Probebetriebes der MVA X.\nim Jahr 1997 gebildet. Diese freiwillige Zuführung ist jedoch im Rahmen der\ngerichtlichen Überprüfung des Kostenüberschreitungsverbotes (§ 6 Abs. 1 Satz 3\nKAG NRW) nicht kostenmindernd zu berücksichtigen. Für die gerichtliche\nÜberprüfung von Kostenansätzen ist allein darauf abzustellen, welche Kosten nach\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 KAG NRW gerechtfertigt\nsind. Werden zum Zwecke der Verminderung der hiernach gerechtfertigten Kosten\nzu Gunsten der Gebührenpflichtigen etwa periodenfremde Erträge in die Kalkulation\neingestellt oder erfolgt die Kostenminderung durch Entnahmen aus Rücklagen, sind\ndiese Kostenminderungen bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des\nKostenüberschreitungsverbots außer Acht zu lassen.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 9 A\n6093/96 - und vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und\nGemeinderat 1998, 154.\n\n103\n\nIm Hinblick auf die Höhe des vorgenannten Betrages führen weder zu hoch\nangesetzte Gewinn- und Wagniszuschläge für Fremdleistungen seitens der B .\nAbfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH oder der MVA X. GmbH & .\nCo. KG, die sich nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben\ninsgesamt auf 176.300,00 DM belaufen, noch zu hoch angesetzte kalkulatorische\nZinsen, die statt mit 8 % gemäß den Ausführungen für das Gebührenjahr 1998\nlediglich mit höchstens 7,7 % angesetzt werden könnten,\n\n104\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, \n\n105\n\nzur Rechtswidrigkeit der Gebührensätze. Gemäß der Anlage zum Schriftsatz des\nBeklagten vom 11. Mai 2005 beträgt die entsprechende Zinsdifferenz lediglich\n30.098,14 DM. Im Hinblick auf die (freiwillige) Zuführung aus der\nGebührenausgleichsrücklage könnte sogar der gesamte Ansatz für kalkulatorische\nZinsen außer Ansatz bleiben, ohne dass dies die Rechtswidrigkeit der festgesetzten\nGebührensätze zur Folge hätte.\n\n106\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen\nprozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung\nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-17/7-k-1347-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-17/7-k-1347-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280264","retrieved":"2026-07-09 02:54:15.681263+00:00"}}