{"status":"available","doknr":"OLD280290","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0513.4K1143.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-05-13","aktenzeichen":"4 K 1143/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Soweit die Kläger zu 1) bis 9) ihre Klagen zurückgenommen \nhaben, wird das Verfahren eingestellt.\n\n Insoweit tragen die Kläger zu 1) bis 9) als Gesamtschuldner insgesamt 9/30 \nder Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie 1/3 ihrer \neigenen außergerichtlichen Kosten. \n Die Beigeladenen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/3.\n\n2. Die Beschlüsse des Beklagten vom 6. Mai 2002 und vom 23. Mai 2002 über \ndie Ungültigkeit der Wahl zum Rat der Stadt X. vom 12. September 1999 \nwerden aufgehoben. Auf die Klage des Klägers zu 10) wird der Beklagte verpflichtet, \ndie Gültigkeit der Wahl zum Rat der Stadt X. vom 12. September 1999 \nfestzustellen.\n\n Der Beklagte trägt 7/30 der Gerichtskosten und 2/9 der außergerichtlichen \nKosten der Kläger zu 1) bis 9) sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu \n10) zu 1/3.\n Die Beigeladenen zu 8) und 10) tragen als Gesamtschuldner 14/30 der \nGerichtskosten und 4/9 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 9) sowie \ndie außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 10) zu 2/3.\n Der Beklagte trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 21/30.\n Die Beigeladenen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 2/3.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger zu 1) bis 9) sind Mitglieder des Rates der Stadt X. . Kläger zu \n10) ist der Landrat des Kreises I. als kommunale Aufsichtsbehörde. Sie wenden \nsich gegen Beschlüsse des Beklagten, mit denen dieser die Ungültigkeit der Wahl \nzum Rat der Stadt X. vom 12. September 1999 festgestellt hat.\n\n3\n\nNach Durchführung der Ratswahl am 12. September 1999 stellte der \nWahlausschuss der Stadt X. in seiner Sitzung vom 14. September 1999 zu den \nin den einzelnen Wahlbezirken direkt gewählten Bewerbern bzw. zum Wahlergebnis \naufgrund des Verhältnisausgleichs aus den Reservelisten das vorläufige amtliche \nEndergebnis fest. Am 15. September 1999 wurden im Amtsblatt der Stadt X. \ndie Ergebnisse der Kommunalwahlen vom 12. September 1999 bekannt \ngegeben.\n\n4\n\nAm 26. Oktober 1999 gingen bei der Stadt X. fünf Schreiben der CDU-\nFraktion vom gleichen Tag ein, die jeweils als Einspruch überschrieben und vom \nstellvertretenden Vorsitzenden der CDU-Fraktion Dr. L. T. verfasst waren. \nSämtliche Einsprüche richteten sich gegen die Gültigkeit der am 26. September 1999 \ndurchgeführten Bürgermeisterstichwahl.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. November 1999 teilte der Wahlleiter dem \nWahlprüfungsausschuss mit, gegen die Gültigkeit der Kommunalwahlen 1999 seien \ninsgesamt sechs Einsprüche fristgerecht eingelegt worden. Mit Schreiben vom \n18. November 1999 listete der Wahlleiter dem Vorsitzenden des \nWahlprüfungsausschusses die sechs Einsprüche auf. Neben den Einsprüchen der \nCDU-Fraktion war ein weiterer Einspruch eingelegt worden, über den die Kammer \nbereits mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2000 (4 K 755/00) abschlägig \nentschieden hat.\n\n6\n\nEnde Januar 2000 verfasste die Verwaltung zur Vorbereitung der Sitzung des \nWahlprüfungsausschusses vom 17. Februar 2000 sowie der Sitzung des Stadtrates \nvom 16. März 2000 fünf Beschlussvorlagen jeweils mit dem Inhalt, die Einsprüche \nder CDU-Fraktion gegen die Gültigkeit der Wahl vom 26. September 1999 \nzurückzuweisen.\nDie Beschlussvorlagen wurden in den Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses \nsowie des Rates zurückgewiesen und die Verwaltung wurde beauftragt, weitere \nÜberprüfungen und Auswertungen vorzunehmen.\n\n7\n\nAm 19. Dezember 2001 beauftragte der Beklagte den Rechtsanwalt Prof. \nDr. T1. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Gültigkeit der \nKommunalwahlen in X. vom September 1999.\n\n8\n\nZum 16. März 2002 legte Prof. Dr. T1. sein Gutachten zur Frage der \nGültigkeit der Kommunalwahlen 1999 in der Stadt X. vor, in dem er zum \nErgebnis kam, dass keine Unregelmäßigkeiten gegeben seien, die zur Feststellung \nder Ungültigkeit der Kommunalwahlen berechtigten.\n\n9\n\nFür die zweite Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 8. April 2002 \nerarbeitete die Verwaltung eine Beschlussvorlage, in der vorgeschlagen wurde, die \nWahl zum Stadtrat am 12. September 1999 für gültig zu erklären (TOP 4).\nVor Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 4 verlas der Stadtverordnete \nSchmitz eine Stellungnahme der CDU-Fraktion, wonach bei der Ratswahl eine \ngrößere Zahl von Fälschungen bzw. Manipulationen zu konstatieren sei. Prof. Dr. \nT1. gehe von 30 Fällen, sie von 621 weiteren Fällen aus. Sie seien sich \nbewusst, dass sie sich juristisch wahrscheinlich auf sehr dünnem Eis bewegten.\nIm Anschluss hieran wurde der Beschlussvorschlag des Wahlleiters, die Wahl zum \nStadtrat der Stadt X. vom 12. September 1999 für gültig zu erklären, mit \n6 Ja-Stimmen zu 7 Nein-Stimmen abgelehnt. Der Antrag der CDU-Fraktion, die Wahl \nzum Rat der Stadt X. vom 12.09.1999 für ungültig zu erklären, wurde mit \n7 Ja-Stimmen zu 6 Nein-Stimmen angenommen.\n\n10\n\nIn der Sondersitzung des Rates der Stadt X. vom 6. Mai 2002 wurde zur \nGültigkeit der Stadtratswahlen unter TOP 3a verhandelt. Prof. Dr. T1. nahm zu \nverschiedenen von ihm untersuchten Umständen der Kommunalwahl Stellung. Zum \nAbschluss seiner Ausführungen erklärte der Gutachter, er sei nach wie vor der \nAuffassung, dass die Ratswahl gültig sei.\n\n11\n\nIm Anschluss hieran erklärte der Vorsitzende der CDU-Fraktion, dass sich die \nCDU-Fraktion nicht der Auffassung des Gutachters anschließe und verwies auf die \nStellungnahme seiner Fraktion vom 8. April 2002. Zudem verlas er eine \nStellungnahme, die der Niederschrift als Anlage beigefügt wurde. In dieser \nStellungnahme wurde erneut auf die Stellungnahme der CDU vom 8. April 2002 \nverwiesen. Zudem wurden zusammenfassend drei Ungültigkeitsgründe aufgeführt: \n30 Fälle von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Wahlfälschungen, die die \nStaatsanwaltschaft zur Einleitung von Strafverfahren veranlasst hätten. 612 Fälle, in \ndenen dem Bürgermeister aus dem Rathaus heraus Briefwahlunterlagen vorgelegt \nworden seien; es sei davon auszugehen, dass er sein Wissen den \nMandatsbewerbern der SPD habe zukommen lassen. Auch gebe es eine \nDunkelziffer von weiteren Fällen.\nDie Neue Wähler Initiative (NWI) Fraktion griff in der Sitzung vom 6. Mai 2002 aus \ndem Gutachten von Prof. T1. verschiedene Zahlen heraus (30 Fälschungen von \nWahlscheinen, 73 Wahlverfehlungen, 250 Unregelmäßigkeiten) und erklärte, dass \ndiese der SPD-Szene zuzuordnen seien. Diese Verfehlungen dürfe der Rat nicht \ntolerieren.\nIm Anschluss hieran führte der CDU-Fraktionsvorsitzende aus, dass der Rat die \nEntscheidung zu treffen habe, \"ganz gleich wie tüchtig oder schlecht der Gutachter \nsein Ergebnis erbracht habe\".\nBei der folgenden namentlichen Abstimmung zu TOP 3b wurde der \nBeschlussvorschlag des Wahlleiters mit 15 Nein-Stimmen gegen 12 Ja-Stimmen bei \neiner Enthaltung zurückgewiesen und mit dem selben Stimmenverhältnis \nbeschlossen, die Wahl zum Rat der Stadt X. vom 12. September 1999 für \nungültig zu erklären.\n\n12\n\nIm Anschluss hieran erklärte der Beigeordnete Bente als allgemeiner Vertreter \ndes Bürgermeisters, dass er diesen Ratsbeschluss gemäß § 54 Absatz 2 \nGemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) beanstande.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 16. Mai 2002 wies die Bezirksregierung Köln den Kläger zu \n10), den Landrat des Kreises I. , an, gegen den Beschluss des Beklagten vom \n6. Mai 2002 über die Ungültigkeit der Wahl des Stadtrates fristgerecht seine \nKlagebefugnis auszuüben.\n\n14\n\nUnter dem 21. Mai 2002 erstattete Prof. Dr. T1. ein Ergänzungsgutachten \nmit dem Ergebnis, er könne, nachdem ihm ein anonymes Schreiben über \nverwaltungsinterne Vorgänge und ein Vermerk über ein Gespräch des Vorsitzenden \ndes Wahlprüfungsausschusses mit einer Wahlberechtigten zugegangen seien, zur \nGültigkeit der Kommunalwahlen in X. keine Aussage mehr treffen.\n\n15\n\nIn seiner Sitzung vom 23. Mai 2002 bekräftigte der Beklagte seine Entscheidung, \ndie Ratswahl für ungültig zu erklären und wies dementsprechend die Beanstandung \ndes Ratsbeschlusses vom 6. Mai 2002 zurück.\n\n16\n\nDie Kläger haben Ende Mai bzw. Anfang Juni 2002 Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie vortragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die \nWahl zum Stadtrat für ungültig erklärt werden könnte, nicht vorlägen. Es seien zwar \nUnregelmäßigkeiten vorgekommen, diese seien jedoch nach dem Gutachten von \nProf. Dr. T1. nicht von entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis \ngewesen. Der Niederschrift über die Ratssitzung vom 6. Mai 2002 seien keine Fakten \noder Argumente zu entnehmen, die die Annahme von wahlentscheidenden \nUnregelmäßigkeiten rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei der Beschluss \nrechtswidrig, da keine Wiederholungswahl angeordnet worden sei.\n\n17\n\nDie Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 8) trägt ergänzend vor, dass dieser in \nseinem Wahlbezirk 12 mit 225 Stimmen gewählt worden sei. Der CDU Kandidat habe \nnur 198 Stimmen erhalten. Selbst wenn es in 6 oder 10 Fällen zu \nUnregelmäßigkeiten gekommen sein sollte, was bestritten werde, würde dies am \nErgebnis im Wahlbezirk 12 nichts ändern. Änderungen für das Gesamtergebnis im \nRat würden ebenfalls nicht eintreten.\n\n18\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 9) trägt ergänzend vor, dass dieser \nin seinem Wahlbezirk 4 mit 408 Stimmen gewählt worden sei. Der CDU Kandidat \nhabe nur 182 Stimmen erhalten. Bezüglich der gesamten Sitzverteilung im Rat \nergäben sich auch bei Abzug aller 30 Stimmen wegen reklamierter Fälschungen \nkeine Änderungen. Etwaige Unregelmäßigkeiten könnten daher keine \nwahlentscheidende Bedeutung haben.\n\n19\n\nDer Kläger zu 10) führt an, ungeachtet des Umstandes, dass es in den \nStrafverfahren nicht zu Verurteilungen gekommen sei, sei davon auszugehen, dass \nUnregelmäßigkeiten vorlägen. Im Rahmen der strafrechtlichen Verfahren sei lediglich \nnicht mehr aufzuklären gewesen, wer Verursacher dieser Unregelmäßigkeiten \ngewesen sei. Er mache sich die Feststellungen von Prof. Dr. T1. in dessen \nGutachten vom 16. März 2002 zu eigen, der 30 Wahlfälschungen bzw. \nUnregelmäßigkeiten festgestellt habe. Diese seien jedoch ohne entscheidenden \nEinfluss auf das Wahlergebnis gewesen. Daher sei die Wahl zum Stadtrat vom 12. \nSeptember 1999 für gültig zu erklären.\n\n20\n\nNachdem die Kläger zu 1) bis 9) ihre Klagen in der mündlichen Verhandlung \nteilweise zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,\n\n21\n\ndie Beschlüsse des Beklagten vom 6. und 23. Mai 2002, mit \ndenen die Wahl zum Rat der Stadt X. vom 12. September \n1999 für ungültig erklärt wird, aufzuheben.\n\n22\n\nDer Kläger zu 10) beantragt, \n\n23\n\ndie Beschlüsse des Beklagten vom 6. und 23. Mai 2002, mit \ndenen die Wahl zum Rat der Stadt X. vom 12. September \n1999 für ungültig erklärt wird, aufzuheben und den Beklagten \nzu verpflichten, die Wahl zum Stadtrat der Stadt X. 1999 \nfür gültig zu erklären.\n\n24\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen zu 8) und 10) beantragen,\n\n25\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n26\n\nDie weiteren Beigeladenen stellen keine Anträge.\n\n27\n\nDie Beigeladenen zu 8) und 10) führen aus, dass die Klagen unzulässig seien. \nFür eine Verpflichtungsklage des Klägers zu 10) fehle es an der gemäß § 42 Absatz \n2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis, da ein Anspruch auf Feststellung der \nGültigkeit der Wahl nicht bestehe. Im Übrigen fehle vorliegend das erforderliche \nVorverfahren, weil sich die Klagen mangels Anordnung einer Wiederholungswahl \nnicht gegen einen Ratsbeschluss im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 KWahlG NRW \nrichteten. Selbst hinsichtlich des Anfechtungsteils seien die Klagen der \nRatsmitglieder mangels Klagebefugnis unzulässig, da die gewählten Ratsmitglieder \ndurch den feststellenden Beschluss in eigenen Rechten nicht verletzt würden.\n\n28\n\nWährend des laufenden Klageverfahrens hat der Gutachter Prof. Dr. T1. \nunter dem 6. Juni 2002 ein zweites Ergänzungsgutachten vorgelegt, in dem er zu \nseiner ursprünglichen Aussage zurückkehrt, dass die Kommunalwahlen gültig seien.\nMit einem am 25. November 2003 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat der \nBürgermeister der Stadt X. mitgeteilt, dass nunmehr alle strafrechtlichen \nVerfahren im Zusammenhang mit der Ratswahl am 12. September 1999 eingestellt \nbzw. mit Freispruch beendet worden seien.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Wahlleiters und des \nWahlamtes der Stadt X. Bezug genommen.\n\n30\n\nEn t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\n1. Soweit die Kläger zu 1) bis 9) ihre Klagen zurückgenommen haben, ist das \nVerfahren nach § 92 Absatz 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \neinzustellen. Insoweit haben die Kläger die Kosten des Verfahrens im tenorierten \nUmfang zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern zu 1) bis 9) insoweit \ndie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, vgl. § 162 Absatz 3 \nVwGO, da sich kein Beigeladener hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der \nKlagen durch Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die \nKlageabweisungsanträge der Beigeladenen zu 8) und 10) sind in der mündlichen \nVerhandlung erst nach den Teilrücknahmeerklärungen der Kläger zu 1) bis 9) gestellt \nworden.\n\n32\n\n2. Die Klagen sind im aufrecht erhaltenen Umfang zulässig und begründet.\nDie Klage ist hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Ratsbeschlüsse jeweils als \nAnfechtungsklage statthaft, da die Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts \nbegehren. Der Beschluss über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Kommunalwahl \nist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - \nOVGE 42, 152 und vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - \nOVGE 35, 144.\n\n34\n\nDie Kläger sind klagebefugt. Die Klagebefugnis der Kläger zu 1) bis 9) ergibt sich \naus § 42 Absatz 2 VwGO, da die Ungültigerklärung der Ratswahl in deren \nRechtsstellung mit der Folge eingreift (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die \nKommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen - KWahlG NRW), dass sie diese \nbei Bestands- oder Rechtskraft des Ratsbeschlusses verlieren würden und sich einer \nWiederholungswahl stellen müssten, um diese Rechtsstellung erneut zu \nerwerben,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - \nOVGE 42, 152.\n\n36\n\nDie Klagebefugnis des Klägers zu 10) folgt aus § 41 Absatz 1 Satz 2 KWahlG \nNRW.\n\n37\n\nIm Hinblick auf den Kläger zu 10) ist auch der über die Anfechtung des \nRatsbeschlusses hinausgehende Verpflichtungsantrag zulässig. Die dem Kläger zu \n10) als Aufsichtsbehörde durch § 41 Absatz 1 Satz 2 KWahlG NRW eingeräumte \nbesondere Klagebefugnis setzt naturgemäß keine subjektive Rechtsbetroffenheit \noder Anspruchsgrundlage voraus, sondern soll eine hiervon unabhängige objektive \nRechtskontrolle eröffnen. § 41 Absatz 1 KWahlG NRW weist der Aufsichtsbehörde \ndie Möglichkeit zu, \"gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Abs. 1\" Klage zu \nerheben, bestimmt jedoch nicht explizit, worauf die Klage gerichtet werden kann. \nNach der Systematik des nordrhein-westfälischen Wahlprüfungsrechts soll die \ngerichtliche Kontrolle aber zu einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit \nder Wahl führen. An dieser bei der Entstehung der hier maßgeblichen Vorschriften \nbzw. ihrer Vorgängernormen maßgeblichen Rechtsauffassung, die ihren Eingang in \ndie Vorschriften des Gesetzes gefunden hat,\n\n38\n\nvgl. OVG, Urteil vom 23. November 1949 - 3 A 22/49 - OVGE \n1, 27, 30 und hierauf Bezug nehmend Begründung zum Entwurf \neines Gesetzes zur Änderung des Gemeindewahlgesetzes vom \n8. Januar 1954 - Landtagsdrucksache 02/1411, Seite 52,\n\n39\n\nhat sich auch im Zuge mehrerer Gesetzesänderungen nichts geändert.\n\n40\n\nDie der Aufsichtsbehörde durch § 41 Absatz 1 Satz 2 KWahlG NRW eingeräumte \nobjektivrechtliche Kontrollmöglichkeit kann aber angesichts der damit verbundenen \nVerdrängung der allgemeinen kommunalaufsichtsrechtlichen Instrumentarien nur \neffektiv sein, wenn das Gericht auf eine Verpflichtungsklage hin den Streit über die \nUngültigkeit der Wahl durch Klageabweisung oder Verpflichtung des Beklagten zur \nFeststellung der Gültigkeit abschließen kann.\n\n41\n\nDie Klagefrist des § 41 Absatz 1 Satz 1 KWahlG NRW wurde jeweils \neingehalten.\n\n42\n\nEin Vorverfahren fand nach § 41 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW zutreffend nicht \nstatt. Die Rechtsauffassung, vorliegend handele es sich nicht um einen Beschluss \nnach § 40 Absatz 1 KWahlG NRW, ist unzutreffend. Das Fehlen der Anordnung einer \nWiederholungswahl macht den Beschluss ggf. rechtswidrig, ändert aber im Übrigen \nnichts an seiner rechtlichen Einordnung.\n\n43\n\nDas Begehren der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.\n§ 40 Absatz 1 Buchstabe b) KWahlG NRW als allein in Betracht zu ziehende \nRechtsgrundlage rechtfertigt die angefochtenen Ratsbeschlüsse nicht.\n\n44\n\nDer Rat hat in seinen Beschlüssen keine \"Unregelmäßigkeiten\" im Sinne des § \n40 Absatz 1 lit. b) KWahlG NRW festgestellt, so dass er nach § 40 Absatz 1 lit. d) \nKWahlG NRW verpflichtet war, die Wahl für gültig zu erklären. Die anderslautenden \nBeschlüsse vom 6. und 23. Mai 2002 sind daher rechtswidrig.\n\n45\n\nDie Einsprüche der CDU-Fraktion sind unmittelbar für die verwaltungsgerichtliche \nPrüfung schon deswegen ohne Bedeutung, weil es sich vorliegend nicht um ein \nEinspruchsverfahren handelt. Die jeweiligen Kläger sind keine Einspruchsführer. Im \nÜbrigen gehört die CDU-Fraktion nicht zum Kreis der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 \nKWahlG NRW zum Einspruch Berechtigten (örtliche Wahlberechtigte, örtliche \nParteileitung und Aufsichtsbehörde). Allerdings gehört der Verfasser der Einsprüche, \nder stellvertretende Fraktionsvorsitzende Dr. T. , zum Kreis der Wahlberechtigten \n(aufgeführt im Wählerverzeichnis des Wahlbezirks 12). Ob der von ihm im Namen \nder CDU-Fraktion formulierte \"Einspruch\" jeweils als Einspruch eines \nWahlberechtigten oder der örtlichen Parteileitung ausgelegt werden könnte, kann \njedoch dahinstehen, da der Rat eine Entscheidung gegen die Gültigkeit der \nKommunalwahlen getroffen hat. Maßgeblich sind daher die Unregelmäßigkeiten, \nwegen derer der Rat seinen Ungültigkeitsbeschluss gefasst hat.\n\n46\n\nDie Ratsbeschlüsse vom 6. und 23. Mai 2002 zur Ungültigkeit der Ratswahl vom \n12. September 1999 enthalten hierzu keinerlei Angaben. Sie nehmen auch keinerlei \nBezug auf Unterlagen, in denen die relevanten Unregelmäßigkeiten in tatsächlicher \nHinsicht aufgeführt wären.\nDamit fehlt es in den Ratsbeschlüssen selbst an der in § 40 Absatz 1 lit. b) KWahlG \nNRW vorausgesetzten Feststellung konkreter Unregelmäßigkeiten. Eine solche \nFeststellung kann auch nicht durch das Gericht im Wege der eigenen Ermittlung von \nUnregelmäßigkeiten herbeigeführt werden, da die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im nordrhein-westfälischen Wahlprüfungsrecht der Sache nach \nbeschränkt ist. Der Prüfungsumfang etwaiger Unregelmäßigkeiten wird im \nEinspruchsverfahren inhaltlich bestimmt durch die in den Einsprüchen gerügten \nSachverhalte. Diese müssen bereits im vorgerichtlichen Verfahren substantiiert \nvorgetragen worden sein. Dem Gericht ist es verwehrt, \"eigene\" Ungültigkeitsgründe \nseiner Entscheidung zu Grunde zu legen,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1971 - 3 A 35/71 - \nOVGE 27, 209 und Beschluss vom 11. März 1966 - 3 A 1039/65 - \nOVGE 22, 141.\n\n48\n\nDiese Begrenzung des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfangs gilt nicht nur \nim Einspruchsverfahren, sondern auch dann wenn - wie hier - Klagen gegen einen \nRatsbeschluss erhoben werden, mit dem eine Kommunalwahl für ungültig erklärt \nworden ist,\n\n49\n\nvgl. so wohl auch OVG NRW, Urteil vom 30. April 1991 - 15 A \n2036/90 - S. 29 des Urteilsabdrucks.\n\n50\n\nNur so lässt sich der Zweck des Wahlprüfungsrechts erreichen, in kurzer Zeit \nKlarheit über die Tatsachen zu schaffen, die gegen die Gültigkeit der Wahl \neingewandt werden.\nAus dieser Beschränkung der gerichtlichen Prüfung folgt, dass bereits im \nvorgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren - im Einspruchsverfahren durch den \nEinspruchsführer oder bei einer Erklärung für ungültig von Amts wegen durch den \nRat selbst - substantiiert dargelegt werden muss, welche Sachverhalte als erhebliche \nUnregelmäßigkeiten im Sinne von § 40 Absatz 1 lit. b) KWahlG NRW dem Einspruch \noder der Ungültigkeitsfeststellung zu Grunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für \ndie Aufsichtsbehörde, die innerhalb der Klagefrist des § 41 Absatz 1 Satz 1 KWahlG \ndie von ihr erachteten Unregelmäßigkeiten im Einzelnen bezeichnen und darlegen \nmuss. Dabei dürfte es unschädlich sein, wenn der Einspruchsführer, der Rat oder die \nAufsichtsbehörde die als Unregelmäßigkeiten gewerteten Sachverhalte nicht im \nEinspruchsschreiben, im Ratsbeschluss oder in der Klageschrift selbst darstellt, \nsondern auf anderweitige Darstellungen konkret Bezug nimmt. Zumindest muss sich \naber im vorliegenden Fall der Ungültigerklärung der Wahl im Wege der Auslegung \neindeutig entnehmen lassen, auf welche Unregelmäßigkeiten die \nUngültigkeitsfeststellung gestützt wird. So kann etwa auf den Inhalt der \nBeschlussvorlage abzustellen sein, wenn und soweit der Rat mit seinem Beschluss \nerkennbar dieser Vorlage gefolgt ist.\nDie hier maßgebliche Beschlussvorlage ist die Beschlussempfehlung des \nWahlprüfungsausschusses vom 8. April 2002 (dort TOP 4), die jedoch ebenfalls \nweder selbst Unregelmäßigkeiten benennt noch auf eine sonstige Darstellung von \nUnregelmäßigkeiten Bezug nimmt.\n\n51\n\nAuf Erklärungen einzelner Rats- und/oder Ausschussmitglieder, die keinerlei \nNiederschlag im Beschlusstext gefunden haben, kann bei der Bestimmung von \nmaßgeblichen Unregelmäßigkeiten hingegen nicht zurückgegriffen werden, da \nansonsten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob und \ninwieweit sich der Rat die Gründe einzelner Ratsmitglieder oder dritter Personen zu \neigen gemacht hat. Genau dies kommt im vorliegenden Fall durch unterschiedliche \nÄußerungen einzelner Ratsmitglieder zum Tragen und wird dadurch deutlich, dass \nder CDU-Fraktionsvorsitzende erklärt hat, er schließe sich der Auffassung des \nGutachters Prof. Dr. T1. nicht an, stattdessen eine eigene Stellungnahme der \nCDU-Fraktion verlas, während sich die NWI-Fraktion hierzu wiederum nicht äußerte, \nsondern auf nicht näher konkretisierte Zahlen (30 Fälschungen von Wahlscheinen, \n73 Wahlverfehlungen, 250 Unregelmäßigkeiten) aus dem Gutachten von Prof. Dr. \nT1. verwies, die überwiegend nicht einmal die Ratswahl betrafen. \n\n52\n\nDass sich die Feststellungen konkreter Unregelmäßigkeiten aus dem \nRatsbeschluss unmittelbar oder im oben beschriebenen Sinn zumindest mittelbar \nergeben müssen, stellt an den Rat weder unangemessene noch unerfüllbare \nAnforderungen. Soweit in der dem Rat vorgelegten Beschlussvorlage konkrete \nUnregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann sich der Rat hierauf in seinem \nBeschluss ohne weiteres beziehen. Fehlt es jedoch, wie im vorliegenden Fall, an \neiner inhaltlich geeigneten Vorlage muss der Rat bzw. die Ratsmehrheit entweder \nselbst derartige Feststellungen formulieren oder diese vom Wahlleiter, der \nVerwaltung oder dritten Personen zusammenstellen lassen und auf sie in seinem \nBeschluss eindeutig und konkret Bezug nehmen. Angesichts der besonderen \nrechtlichen Bedeutung, die der Ungültigerklärung einer Wahl zukommt, kann hiervon \nnicht abgesehen werden. Der Rat greift mit seinem Beschluss in den zentralen \ndemokratischen Legitimationsakt ein. Mit Bestandskraft seines Beschlusses wird der \ngeäußerte Wählerwille annulliert. Eine solch weitreichende Entscheidung erfordert \ndeshalb die konkrete Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe und die \nnachvollziehbare Kenntlichmachung, dass diese vom Rat bzw. der Ratsmehrheit \ngetragen werden.\n\n53\n\nMangels Vorliegens dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall war es der \nKammer verwehrt, die gutachterlichen Erörterungen von Prof. Dr. T1. und dort \ninsbesondere diejenigen zum verwaltungsinternen Umgang mit Briefwahlunterlagen \neiner Überprüfung zu unterziehen.\n\n54\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen sind die Ratsbeschlüsse vom \n6. und 23. Mai 2002 auch deshalb rechtswidrig, weil - worauf sich allerdings nur der \nKläger zu 10) mit Erfolg berufen kann - die gesetzlich vorgeschriebene Anordnung \neiner Wiederholungswahl fehlt. Nach § 40 Absatz 1 lit. b) KWahlG NRW ist bei der \nFeststellung von wahlergebnisrelevanten Unregelmäßigkeiten die Wahl für ungültig \nzu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen. Das Gesetz sieht eine \nAnordnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht vor. Angesichts der Regelungen der \n§§ 40 Absatz 1 lit. b), 42 Absatz 4 KWahlG NRW kann kein Zweifel daran bestehen, \ndass die Wiederholungswahl so bald wie möglich stattfinden soll. Ein Aufschieben \nihrer Anordnung ist damit nicht vereinbar.\nWeitere Überlegungen machen im Übrigen die Unzulässigkeit einer späteren \nBeschlussfassung zur Anordnung der Wiederholungswahl deutlich:\nWürde der Beschluss über die Ungültigkeit der Ratswahl bestandskräftig, könnte der \nRat wegen des unmittelbaren Ausscheidens seiner Vertreter gemäß § 40 Absatz 3 \nSatz 1 KWahlG NRW einen Beschluss hierzu gar nicht mehr fassen. Aber auch für \nden Fall des Nichteintretens der Bestandskraft des Beschlusses über die Ungültigkeit \nder Wahl ist nicht gesichert, dass für die Anordnung der Wiederholungswahl später \nnoch eine Mehrheit zustande kommt.\n\n55\n\nAllerdings können die Kläger zu 1) bis 9) ihre Klagen auf diesen \nRechtswidrigkeitsgrund nicht stützen, da die Verpflichtung zur Anordnung der \nWiederholungswahl nicht dazu dient, ihre Rechte als Ratsmitglieder zu schützen, \nsondern im öffentlichen Interesse die Ausübung des Wahlrechts der Bürger \nsichert.\n\n56\n\nDa die Ratsbeschlüsse vom 6. und 23. Mai 2002 die für eine \nUngültigkeitserklärung erforderlichen Feststellungen nicht enthalten und auch \nmangels Anordnung einer Wiederholungswahl rechtswidrig sind, ist der Beklagte auf \ndie Klage des Klägers zu 10) verpflichtet, die Gültigkeit der Ratswahl vom 12. \nSeptember 1999 festzustellen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, Absatz 3 1. Halbsatz, 159 \nSatz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-13/4-k-1143-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-13/4-k-1143-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280290","retrieved":"2026-07-09 02:54:18.198337+00:00"}}