{"status":"available","doknr":"OLD280399","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0510.5K3037.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-05-10","aktenzeichen":"5 K 3037/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne, für den Beigeladenen \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig \nvollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beigeladene betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von \nSand und Kies. Mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 23. November 1992 war \ndem Beigeladenen die Genehmigung zur Trockenabgrabung mit anschließender \nWiederverfüllung auf der Fläche G1 mit einer Gesamtgröße von rund 2 ha erteilt \nworden.\n\n3\n\nUnter dem 27. November 2001 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines \nVorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer \nTrockenabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand unter Ausschluss der Belange \ndes Naturhaushalts, der Landschaft und der Erholung sowie insbesondere des \nDenkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Bodenschutzes für die an die \nfrühere Abgrabungsfläche unmittelbar angrenzenden Grundstücke G2, G3, \nG4 teilweise, G5, G6, G7 teilweise, G8, G9, G10 teilweise, G11 und G12 mit einer \nGesamtgröße von 23 ha.\n\n4\n\nDer Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 15. April 2002 \nantragsgemäß den Vorbescheid für die Abgrabungserweiterung mit dem Inhalt, dass \ndem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstünden.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob am 25. Juni 2002 Widerspruch gegen den vorgenannten \nBescheid und machte die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots \ngeltend. Sie führte zur Begründung aus, dass die Beteiligung der Gemeinde als \nbenachbarter Kommune bei der Planung nicht erfolgt sei und deswegen ein formeller \nVerstoß gegen die formelle Abstimmungspflicht vorliege. Der erteilte Vorbescheid sei \nauch wegen fehlenden Planungsrechts rechtswidrig. Im maßgeblichen Entwurf des \nGebietsentwicklungsplans gebe es keine verbindliche Darstellung für eine \nAbgrabungsfläche in dem fraglichen Bereich. Ein Vorhaben der vorliegenden \nGrößenordnung und Tragweite sei aber raumbedeutsam und deshalb in einem \nGebietsentwicklungsplan einzustellen. Die von dem Beigeladenen beantragte \nAbgrabung reiche bis unmittelbar an die Grenze der Klägerin. Wenn aber abzusehen \nsei, dass ein geplantes Vorhaben Auswirkungen auf die Nachbarkommune haben \nkönne, sei eine interkommunale Abstimmung zwingend erforderlich. Es sei außer \nAcht gelassen worden, dass durch die Abgrabung Belästigungen für die Bürger der \nKlägerin zu erwarten seien. Die Inanspruchnahme hochwertiger Ackerböden und \nFreiflächen in unmittelbarer Nähe des Tagebaus I. sei aus ihrer Sicht \nkontraproduktiv, da diese Flächen nicht mehr für Zwecke der Umsiedlung \nlandwirtschaftlicher Betriebe im Vorfeld des Tagebaus zur Verfügung gestellt werden \nkönnten. Darüber hinaus werde die Funktion der Bereiche als Retentionsflächen für \nFauna und Flora stark beeinträchtigt. Die Bedeutung insbesondere des der T1. \nvorgelagerten Bereiches Nr. 00 O. -T. für die Naherholung werde \nerheblich eingeschränkt. Immissionsbeeinträchtigungen durch den Abbaubetrieb und \ndas damit verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen seien in der nächstgelegenen \nOrtslage P. nicht auszuschließen. In Übereinstimmung mit den \nlandesplanerischen Zielsetzungen im Hinblick auf die gebündelte Gewinnung \nübereinanderliegender Bodenschätze sollten Abgrabungen im Braunkohlengebiet \ngrundsätzlich nur im Vorfeld der Tagebaue durchgeführt werden.\n\n6\n\nDer Beigeladene machte im Widerspruchsverfahren geltend, der Widerspruch sei \nmangels Widerspruchsbefugnis unzulässig. Die Klägerin könne unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend \nmachen. Als verletztes Recht der Gemeinde komme allein die kommunale \nPlanungshoheit in Betracht. Ein Verstoß gegen das Abstimmungsgebot bei \nAnfechtung eines Einzelaktes setze aber voraus, dass von der Nachbargemeinde \nsubstantiiert geltend gemacht werde, hierdurch in dem ihr Gemeindegebiet \nbetreffenden Planungsrecht verletzt zu sein. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe \nin ihrem Widerspruchsschreiben keine hinreichend konkreten planerischen \nVorstellungen benannt, deren Verwirklichung durch den von ihr angegriffenen \nVorbescheid unmöglich gemacht oder zumindest nachhaltig gestört würde.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 im Wesentlichen mit der Begründung \nzurück, der Widerspruch sei unbegründet. Die Erteilung des Vorbescheides verletze \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine eigene Rechtsverletzung könne nicht in \nfehlendem Planungsrecht auf Landesebene gesehen werden. Die Ziele der \nRaumordnung dienten nicht den Interessen einzelner Gemeinden, sondern hätten \nüberörtlichen Charakter. Auch die Darstellungen in einem Gebietsentwicklungsplan \nvermittelten der Gemeinde keine eigene Rechtsposition. Der Vorbescheid sei auch \nnicht aufgrund einer fehlenden verfahrensrechtlichen Beteiligung rechtswidrig. Ein \nformelles Abstimmungserfordernis habe nicht bestanden. Gemäß § 2 Abs. 2 des \nBaugesetzbuches seien Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander \nabzustimmen. Vorliegend handele es sich jedoch nicht um eine derartige \nBauleitplanung, sondern um die Erteilung eines Vorbescheides für ein nach § 35 \nBaugesetzbuch privilegiertes Außenvorhaben. Der angegriffene Vorbescheid \nverletze auch nicht den aus § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch fließenden Anspruch auf \nRücksichtnahme. Von dem Vorhaben gingen keine unmittelbaren Auswirkungen \ngewichtiger Art aus. Solche Auswirkungen setzten voraus, dass sie sich auf die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung der betroffenen Gemeinde bezögen und \neine besondere Spürbarkeit und Intensität aufwiesen. Die betroffene Gemeinde \nmüsse substantiiert geltend machen, hierdurch in ihrer Planungshoheit verletzt zu \nsein. Eine derartige Verletzung ihrer Planungsrechte habe die Klägerin nicht \ndargelegt. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 12. Mai 2004 \nzugestellt -. \n\n8\n\nDer Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 13. Februar 2004 die \nGenehmigung zur Trockenabgrabung auf der in Rede stehenden Fläche. Gegen \ndiese mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Genehmigung erhob \ndie Klägerin Widerspruch.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 11. Juni 2004 gegen den Vorbescheid Klage erhoben. Sie \nmacht geltend, das genehmigte Vorhaben habe unmittelbare Auswirkungen \ngewichtiger Art auf das Hoheitsgebiet der Klägerin. Neben der immissions- und \nlandschaftsschutzrechtlichen Relevanz habe es auch planungsrechtliche Bedeutung \nfür die Entwicklung und Ordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die faktischen \nAuswirkungen lärmtechnischer Art seien in ihren nächstgelegenen Ortslagen P. \nund U. aufgrund der geringen Entfernung zum Abbaugebiet wahrnehmbar. Der \nBeklagte habe abwägungsfehlerhaft gehandelt, indem er den Aspekt der \nLärmimmissionen nicht gesehen habe. Die Planungshoheit der Klägerin werde durch \nden Vorbescheid verletzt. Sie beabsichtige, entsprechend der Ausweisung ihres \ngültigen Flächennutzungsplans ein Windvorranggebiet westlich der Ortslage P. \nmit einem qualifizierten Bauleitplan zu beplanen. Der Gemeinderat habe am 13. \nFebruar 2002 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 00d \"F. , \nWindkraftanlagen nordwestlich der Ortschaft P. \" beschlossen. Der \nBebauungsplan sei inzwischen bekannt gemacht worden. Die Gemeinde habe ein \nschallprognostisches Gutachten mit Ergänzungsgutachten durch den TÜV-Rheinland \nerstellen lassen. Nach diesem Gutachten führten die ebenfalls in Planung \nbefindlichen unmittelbar an das Abgrabungsgebiet grenzenden Windenergieanlagen \nder Gemeinde O. , deren schalltechnische Nennleistungen bei der \nBegutachtung durch den TÜV zugrunde gelegt worden seien, in dem hier zu \nbeplanenden Windvorranggebiet zur Absenkung des integrierten flächenbezogenen \nSchallleistungspegels. Sie sei verpflichtet, zur Einhaltung der Planungsgrundsätze \nderartige Vorbelastungen im Rahmen ihrer Ortsplanung zu berücksichtigen und \nkönne nicht das Schutzbedürfnis der nächstbetroffenen Wohnbezirke außer Ansatz \nlassen. Wenn aber, wie aufgrund der Begutachtung offensichtlich, die Windanlagen \nin direkter Nähe des Abgrabungsgebietes erhebliche planerische Konsequenzen im \nzu beplanenden Bereich der Klägerin hätten, andererseits aber auch feststehe, dass \ndie zur Gewinnung von Kies im Abgrabungsgebiet notwendige Großgerätetechnik \neine ähnlich hohe oder sogar höhere schalltechnische Nennleistung besitze, deren \nAusbreitung ungehindert in Richtung der vorgenannten Ortslagen und des \nPlanbereichs der Klägerin möglich sei, handele es sich um einen gewichtigen Eingriff \nin ihre Planungshoheit. Die Konsequenzen seien in der Weise spürbar, wie sie ohne \ndie Vorbelastung in der Lage wäre, andere flächenbezogene Schallleistungspegel \nfestzusetzen bzw. die Wohnbereiche der dem Abgrabungsvorhaben zugewandten \nOrtslagen P. und U. planerisch weiterzuentwickeln. Das Recht auf \nkommunale Selbstverwaltung umfasse nicht zuletzt auch die Möglichkeit künftiger \nAusübung der Planungs- und Satzungshoheit. Es sei unschädlich, wenn sie ihre \nPlanungsabsichten in Bezug auf die Windvorranggebiete nicht bereits im \nVerwaltungsverfahren geltend gemacht habe. Auf die Frage, ob dem Beklagten bei \nErteilung der Abgrabungsgenehmigung und des Vorbescheides die Festsetzung von \nWindvorranggebieten im Bereich der Klägerin bekannt gewesen sei, komme es nicht \nan. Dem Beklagten sei es unschwer möglich gewesen, aus allgemein zugänglichen \nInformationsquellen Näheres zu ermitteln, um die immissionsbedingten \nAuswirkungen des streitigen Vorhabens über die Gebietsgrenzen hinaus zu \nprüfen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Vorbescheid des Beklagten vom 15. April 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. \nvom 10. Mai 2004 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr führt über die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hinaus aus, darauf, ob \ndie genehmigte Abgrabung zu einer weiteren Absenkung des Schallleistungspegels \nfür die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen führen würde, komme es \nnicht an. Hierin liege nämlich keine unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art in dem \nSinne, wie sie für das Rücksichtnahmegebot aus § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch \ngefordert werde, um eine Verletzung der Planungshoheit begründen zu können. \nNicht jede Einwirkung auf den Prozess der Planung stelle schon eine \nBeeinträchtigung der Planungshoheit dar. Ihm sei bei der Erteilung der \nAbgrabungsgenehmigung und des Vorbescheides die Planungssituation der Klägerin \nnicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe diese auch nicht im Rahmen ihrer \nWiderspruchsbegründung geltend gemacht.\n\n15\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr macht geltend, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. \nDie Klägerin könne nicht geltend machen, dass das angegriffene Vorhaben \nunmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung habe. Der Vortrag, dass \nvon der Durchführung der Abgrabung Betriebsgeräusche ausgingen, und dass diese \nzu einer weiteren Absenkung des integrierten flächenbezogenen \nSchallleistungspegels für die von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen führen \nwürden, vermöge die erforderliche Klagebefugnis nicht zu begründen. Denn es sei \nanerkannt, dass es für die Klagebefugnis nicht ausreiche, wenn eine Gemeinde \nlediglich pauschal negative Auswirkungen geltend mache. Erforderlich sei vielmehr, \ndass die Gemeinde substantiiert Tatsachen vortrage, die eine unzumutbare \nBetroffenheit möglich erscheinen lasse. Dies sei hier ersichtlich nicht geschehen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Klage ist allerdings zulässig. Der Klägerin fehlt nicht die erforderliche \nKlagebefugnis. Insoweit reicht es aus, dass sie sich auf die Verletzung eigener \nRechte in Gestalt des interkommunalen Abstimmungsgebots beruft und sie die \nbehauptete Beeinträchtigung bestimmter Planungsvorhaben konkretisiert hat. Dies \nreicht für das prozessuale Erfordernis der Klagebefugnis, welche den Zweck verfolgt, \nPopularklagen zu vermeiden, aus.\n\n22\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n23\n\nDer Vorbescheid des Beklagten vom 15. April 2002 verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n24\n\nDie rechtliche Überprüfung des erteilten Vorbescheides kann nur in den Grenzen \nder Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erfolgen. Mit Rücksicht auf die durch \ndie Erteilung des Vorbescheides geschützte Rechtsposition des Beigeladenen kann \nder aufgrund der Klage eines Dritten angefochtene Vorbescheid nur aufgehoben \nwerden, wenn dieser durch den Vorbescheid zugleich in eigenen Rechten verletzt \nwird. Ein Abwehrrecht der klagenden Gemeinde besteht danach nur, wenn das \ngenehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die \nzumindest auch dem Schutz der Gemeinde zu dienen bestimmt sind.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, Juris; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH), Beschluss vom \n27. September 2004 - 2 TG 1630/04 -, Juris.\n\n26\n\nVor diesem Hintergrund braucht das Gericht nicht dem Einwand der Klägerin \nnachzugehen, das Vorhaben des Beigeladenen sei raumbedeutsam im Sinne des § \n4 Raumordnungsgesetz (ROG) und dementsprechend seien bei der Entscheidung \nüber seine Zulassung die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, vor allem die \nDarstellungen des gültigen Gebietsentwicklungsplans zu beachten. \n\n27\n\nVgl. zu den Grundsätzen für die überörtlichen Fachplanungen: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Juni \n2004 - 7 B 92/03 -, NVwZ 2004, 1240.\n\n28\n\nDie hiermit von der Klägerin angesprochenen Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung vermitteln der Klägerin nämlich keine wehrfähigen Rechte. Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung enthalten keine unmittelbare Außenwirksamkeit. \nSie erzeugen Bindungen zunächst nur im Verhältnis zu den Trägern öffentlicher \nVerwaltung.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ \n1994, 285; Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ \n1990, 464; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, Juris; \nVerwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 1 L \n1756/00 -, BRS 63, 881.\n\n30\n\nDie Klägerin beruft sich hier auch nicht etwa auf konkrete landesplanerische \nFestlegungen zu ihren Gunsten, die durch das in Rede stehende Vorhaben \nbeeinträchtigt würden. Die Klägerin kann zu ihren Gunsten auch nicht die wegen der \nKonzentrationswirkung der Abgrabungsgenehmigung, vgl. § 7 Abs. 3 \nAbgrabungsgesetz (AbgrG), auch hier in den Blick zu nehmende Neufassung des § 2 \nAbs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung \nanführen. Hiernach können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der \nRaumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen \nVersorgungsbereiche berufen. Ob der Gesetzgeber mit dieser Neufassung die Ziele \nder Raumordnung, soweit sie sich auf die der Gemeinde konkret zugewiesenen \nFunktionen beziehen, mit Drittschutz ausstatten wollte, kann hier offen bleiben. Die \ngesetzliche Neuregelung kann jedenfalls vorliegend keine Geltung entfalten. Denn in \ndem Verfahren einer Nachbaranfechtung ist maßgebliche Sach- und Rechtslage der \nZeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung.\n\n31\n\nVgl. Hess.VGH, Beschluss vom 27. September 2004, a.a.O.; \nVerwaltungsgericht Gera, (VG Gera), Urteil vom 7. Oktober 2004 -\n- 4 K 1559/03 GE -, Juris.\n\n32\n\nIm Zeitpunkt der Erteilung des angefochtenen Vorbescheides, dem 15. April \n2002, war die Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB noch nicht in Kraft \ngetreten.\n\n33\n\nMangels Geltendmachung eigener Rechte kann sich die Klägerin darüber hinaus \nweder darauf berufen, dass das genehmigte Vorhaben den Wert der Region für die \nNaherholung einschränke, noch darauf, dass das Vorhaben die Bürger der \nGemeinde mit unzumutbaren Lärmauswirkungen überziehe. Die Gemeinde ist weder \nberechtigt, sich über die Anrufung des Verwaltungsgerichts als Kontrolleur der zur \nWahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, \nnoch befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen. Zum \ngemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, Belange des Natur- und \nUmweltschutzes wahrzunehmen. Ebenso wenig steht es den Gemeinden zu, die \nGesundheits- und/oder Eigentumsinteressen ihrer Bürger für diese gerichtlich geltend \nzu machen. Insoweit bleibt es der Initiative der nachteilig Betroffenen überlassen, \nsich gegen Einwirkungen dieser Art zur Wehr zu setzen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18/98 -, -\n 4 A 45/98 -, NVwZ-RR 1999, 554; Hess.VGH, Beschluss vom \n27. September 2004, a.a.O.; VG Koblenz, Beschluss vom 24. Juli \n2000, a.a.O..\n\n35\n\nDie Klägerin kann schließlich auch nicht eine Verletzung ihrer Planungshoheit \ngeltend machen. Die in § 2 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Planungshoheit \nder Gemeinde geht verfassungsrechtlich auf die Selbstverwaltungsgarantie des \nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) zurück. Unmittelbar aus dieser \nPlanungshoheit ergeben sich klagefähige Rechte, jedenfalls in dem Sinn, dass die \nGemeinden Eingriffe in ihre Planungshoheit unter Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtsschutzes abwehren können.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, \nDVBl. 1973, 34; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B \n329/99 -, a.a.O..\n\n37\n\nAls Belang der Bauleitplanung ist die möglicherweise betroffene Planungshoheit \neiner Nachbargemeinde durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auch im \nRahmen der Entscheidung über die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen \nVorbescheides im Abgrabungsrecht gemäß § 5 Abs. 1 AbgrG zu berücksichtigen, \nvgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG.\n\n38\n\nDie als wehrfähiges Recht ausgestaltete Planungshoheit der Gemeinde erstreckt \nsich auch auf den Anspruch auf Beachtung des so genannten interkommunalen \nAbstimmungsgebotes. Dieses Gebot folgt aus § 2 Abs. 2 BauGB. Das materielle \nAbstimmungsgebot ist dabei nicht gleichzusetzen mit der formellen \nAbstimmungspflicht des gemeindlichen Planungsträgers, die auf § 4 BauGB gründet. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1985, a.a.O.\n\n40\n\nEine formelle Abstimmungspflicht bestand hier schon deshalb nicht, weil nicht \nüber ein Planungsvorhaben einer Gemeinde, sondern über die Zulässigkeit eines \nEinzelvorhabens zu entscheiden war.\nGemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden \naufeinander abzustimmen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Gemeinde einen gegen \nandere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung, der auf \nRücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer \nEntscheidungen gerichtet ist. Im materiellen Sinne bedarf es einer Abstimmung \nimmer dann, wenn \"unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art\" in Betracht kommen. \nDarüber hinaus berechtigt das interkommunale Abstimmungsgebot Gemeinden, nicht \nnur gegen materiell unabgestimmte Bauleitpläne vorzugehen, sondern auch gegen \ndie Genehmigung von Einzelvorhaben, sei es, dass diese auf einer nicht \nabgestimmten Planung beruht, sei es, dass sie beim Fehlen von Bauleitplänen auf \nanderer Rechtsgrundlage erteilt wird.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, \na.a.O., Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ \n1990, 464; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B \n329/99 -, a.a.O..\n\n42\n\nBei der Frage, welche Belange der Entscheidungsträger, hier der Beklagte, im \nRahmen der Abwägung in den Blick zu nehmen hat, ist grundsätzlich davon \nauszugehen, dass es in erster Linie Sache der benachbarten Gemeinde ist, den \nInhalt des zu Erörternden zu bestimmen. Insoweit ist die Nachbargemeinde gehalten, \nihre Belange substantiiert geltend zu machen. Allerdings entbindet eine ausbleibende \noder ungenügende Stellungnahme die planende Nachbargemeinde nicht von ihrer \nPflicht, unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art in die Abwägung einzustellen, \nsoweit sie sich aufdrängen.\n\n43\n\nVgl. Thüringer OVG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 KO \n1040/97 -, BRS 60, 681; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof \n(BayVGH), Urteil vom 15. April 1994 - 2 N 93.3940 -, BayVBl. \n1994, 495.\n\n44\n\nEs kann nicht davon die Rede sein, dass sich dem Beklagten im Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Vorbescheid im April 2002 hätte aufdrängen müssen, dass \ndas Vorhaben schützenswerte Belange der Klägerin berührte. Der Rat der Klägerin \nhatte im Februar 2002 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 00 d \"F. , \nWindkraftanlagen nordwestlich der Ortslage P. \" beschlossen. Hierdurch wollte \ndie Gemeinde durch Überplanung des im Flächennutzungsplans nordwestlich der \nOrtslage P. ausgewiesenen Vorranggebietes für Windkraftanlagen durch \nstädtebaulich begründete Festsetzungen eine Feinsteuerung der dem Grunde nach \nbisher uneingeschränkt zulässigen Windkraftanlagen erreichen (Begründung zum \nBebauungsplan Nr. 00 d). Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung des Vorhabens \ndes Beigeladenen Auswirkungen gewichtiger Art auf dieses Planungsvorhaben in \neiner Entfernung von ca. 1.500 m haben könnte, waren seinerzeit nicht ersichtlich. \nEine Untersuchung über erforderlichen Lärmschutz bei der Planung der \nVorrangflächen für Windenergieanlagen in der Gemeinde F. nördlich von P. \nhat die Gemeinde erst im Juni 2003 veranlasst. Auf die Untersuchung des TÜV-\nImmissionsschutz und Energiesysteme vom 16. Juni 2003 und vom 3. Juni 2004 \nberuft sich die Klägerin nunmehr. In dem Untersuchungsbericht des TÜV-\nImmissionsschutz und Energiesysteme vom 3. Juni 2004, in welchem u.a. die \nEinflüsse der geplanten Windkraftanlagen im Süden von P. auf die von der \nKlägerin geplante Vorrangfläche nördlich von P. untersucht werden sollten, \ngelangten die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass durch die Windkraftanlagen \nin U1. (im Norden) und O. (im Süden) eine Absenkung des integrierten \nflächenbezogenen Schallleistungspegels für die in Rede stehende Vorrangfläche \nerforderlich werde. Hieraus leitet die Klägerin die Schlussfolgerung ab, dass auch \ndurch den nunmehr genehmigten Abgrabungsbetrieb des Beigeladenen eine weitere \nAbsenkung des ISSP erforderlich werde. Hierin sieht sie ihre Planungshoheit \nbetroffen bzw. das so genannte interkommunale Abstimmungsgebot verletzt. In \ndieser Bewertung kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Dies gilt auch unabhängig \ndavon, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen überhaupt noch gehört werden kann, \nnachdem sie diese Belange nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung des Beklagten über den Vorbescheid geltend gemacht hatte. Wie \nausgeführt obliegt es nämlich in erster Linie der Gemeinde, ihre von einer \nnachbarlichen Planung betroffenen Belange substantiiert geltend zu machen. Hierzu \ngehört es zunächst, hinreichend konkrete planerische Vorstellungen zu benennen. \nDarüber hinaus hat sie konkret erkennbar zu machen, in welcher Weise die \nVerwirklichung ihrer planerischen Vorstellungen durch die von ihr angefochtene \nGenehmigung unmöglich gemacht oder zumindest nachhaltig gestört werden \nwürde.\n\n45\n\nVgl. VG Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2000, a.a.O..\n\n46\n\nDiesen Anforderungen ist die Klägerin bis heute nicht nachgekommen. Bereits \nihre Ausführungen des Inhalts, der integrierte flächenbezogene Schallleistungspegel \nfür die geplanten Windkraftanlagen nördlich von P. müsse voraussichtlich weiter \nabgesenkt werden, wenn das Vorhaben des Beigeladenen zugelassen werde, stellt \neine bis heute nicht durch tatsächliche Untersuchungen oder sonstige Belege \ngestützte Mutmaßung dar. Aber auch mit der Angabe, dass sich das in Rede \nstehende Vorhaben auf ihre Planung (möglicherweise) auswirken werde, ist noch \nnichts darüber gesagt, welches Maß bzw. welchen Umfang die Auswirkungen haben \nwerden. Die Planungshoheit im Sinne des Gebots der interkommunalen Abstimmung \nist wie ausgeführt erst dann betroffen, wenn Auswirkungen \"gewichtiger Art\" in Rede \nstehen. Dass solche qualifizierten Auswirkungen von dem Vorhaben des \nBeigeladenen auf das ca. 1.500 m entfernt liegende Planungsgebiet für \nWindkraftanlagen ausgehen könnten, hat weder die Klägerin substantiiert behauptet, \nnoch sind solche sonst ersichtlich. Vielmehr hat sie nach ihren Angaben in der \nmündlichen Verhandlung es selbst nicht für erforderlich erachtet, das mit \nVorbescheid vom 15. April 2002 planungsrechtlich dem Grunde nach und mit \nBescheid vom 13. Februar 2004 endgültig genehmigte Vorhaben in den \nAbwägungsvorgang des erst jüngst bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 00 d \neinzubeziehen.\n\n47\n\nErgänzend und unabhängig von Vorstehendem weist das Gericht darauf hin, \ndass zumindest bedenklich erscheint, ob im vorliegenden Verfahren wegen Erteilung \neines Vorbescheides überhaupt der Einwand, das Vorhaben habe relevante \nSchallauswirkungen auf ein Planungsgebiet der Klägerin, Bedeutung erlangen kann. \nIn dem Verfahren wegen Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides \nhatte der Beklagte solche Belange in die Abwägung einzubeziehen, welche die \ngrundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens zu berühren geeignet gewesen wären. \nUm einen solchen Belang dürfte es sich bei der geltend gemachten Schallbelastung \nnicht handeln. Erst die konkrete Ausgestaltung der auf den Vorbescheid folgenden \nAbgrabungsgenehmigung ließe eine Einschätzung der mit dem Abgrabungsbetrieb \nverbundenen Schallauswirkungen zu. Der Beklagte hätte zudem durch die \nAnordnung von Nebenbestimmungen zu der Genehmigung die Möglichkeit, mögliche \nSchallbelästigungen auf die Umgebung einzugrenzen. Dafür, dass von dem \nVorhaben des Beigeladenen solche gravierenden Schallauswirkungen auf die \nUmgebung ausgingen, dass unter keinem Gesichtspunkt denkbar erschiene, dass \ndiese auf ein zumutbares Maß reduziert werden könnten, ist nichts ersichtlich.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er einen Antrag gestellt und sich damit \nselbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n50\n\nDas Gericht hat keine Veranlassung gesehen, wie von der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung angeregt, die Berufung zuzulassen, da hierfür die \ngesetzlichen Vorassetzungen nicht vorlagen, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. \n3 und 4 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-10/5-k-3037-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-10/5-k-3037-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280399","retrieved":"2026-07-09 02:54:27.018222+00:00"}}