{"status":"available","doknr":"OLD280476","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0504.3L261.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"3 L 261/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nder Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Februar \n2005 zur Errichtung einer Mehrfamilien-Doppelhaushälfte auf \nden Grundstücken Gemarkung L. , Flur 9, Flurstücke 726 \nund 869, anzuordnen,\n\n4\n\nist statthaft (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 212 a Abs. 1 des \nBaugesetzbuchs - BauGB -) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. \n\n5\n\nIm Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz \nVwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes \nVollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes \nInteresse des antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung gegeben, wenn der \nRechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, die \nangefochtene Baugenehmigung aufgrund eines Verstoßes gegen \nnachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n6\n\nNach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung wird der \nWiderspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben. Es liegen gewichtige \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht \ngegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und der Antragsteller daher nicht in \nseinen Rechten verletzt wird.\n\n7\n\nDas Bauvorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungsrechts. Insbesondere werden die Abstandflächen nach § 6 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) eingehalten, wie sich \naus Abs. 5 und 6 (Schmalseitenprivileg) sowie Abs. 4 (Dach und Dachaufbauten) \nergibt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden eines \nGebäudes (im Falle einer wie hier vorliegenden Grenzbebauung vor einer \nAußenwand, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) auf einer Länge von nicht mehr als \n16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 Satz 1 erforderlichen \nTiefe, mindestens jedoch 3 m. Dieses Schmalseitenprivileg ist rechtsfehlerfrei allein \nauf die westliche Seitenwand des geplanten Gebäudes angewandt worden, die \nentgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht 16,37 m, sondern 16 m lang ist, wie \nsich aus dem Lageplan und dem EG-Grundrissplan mit den Ausmaßen von \n14,32 m + 1,68 m = 16 m ergibt. Der 3,655 m von der Seitenwand zurückliegende \nund 0,375 m tiefe Vorsprung an der Rückwand des Gebäudes ist nicht Teil der \nseitlichen Außenwand und hält seinerseits mit einer Abstandflächentiefe von \n5,40 m x 0,80 m = 4,32 m und einem Grenzabstand von 4,095 m + 3,655 m = 7,75 m \ndie erforderliche Abstandfläche ein.\n\n8\n\nDie Abstandfläche an der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten \nRückseite des Gebäudes ist ebenfalls zutreffend berechnet worden. Das Dach mit \neiner Dachneigung von 42 0 und die darin enthaltenen Dachgaupen sind nämlich bei \nder Ermittlung der Wandhöhe nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 \nBauO NRW sind zu einem Drittel nur die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer \nDachneigung von mehr als 45 0 und nur die Höhe von solchen Dachgaupen \nhinzuzurechnen, deren Gesamtbreite mehr als die Hälfte der darunterliegenden \nGebäudewand beträgt. Im vorliegenden Fall ist die Gebäudewand bei beiden \nHaushälften je 6,725 m breit; die Dachgaupen jeweils 3 m breit, also weniger als die \nHälfte, so dass Dach und Dachgaupen die Wandhöhe nicht beeinflussen.\n\n9\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die planungsrechtliche \nZulässigkeit gemäß § 34 BauGB beurteilt sich danach, ob sich das Vorhaben nach \nArt und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und er überbauten \nGrundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.\n\n10\n\nNach gefestigter Rechtsprechung,\n\n11\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - Baurechtssammlung (BRS) 55 \nNr. 175 = Baurecht (BauR) 1993, 445 = Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ), 1993, 1184,\n\n12\n\nkommt § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. \nJedoch ist im Erfordernis des \"Einfügens\" das objektivrechtliche Gebot enthalten, auf \nschutzwürdige Nachbarinteressen Rücksicht zu nehmen. Ob das Vorhaben der \nBeigeladenen - wie der Antragsteller meint - sich nicht in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt, ist in nachbarrechtlicher Hinsicht daher erst von Bedeutung, \nwenn es sich dem Nachbarn gegenüber als rücksichtslos erweist, ihm mithin \ngemessen an der bodenrechtlichen Situation nicht zugemutet werden kann.\n\n13\n\nNach dem so definierten Gebot der Rücksichtnahme kann um so mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \nderer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; \numgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, um so weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten \nInteressen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den \nKriterien der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem \nBetroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht \nzugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt \nnachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf \nschutzwürdige bodenrechtliche Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises \nDritter Rücksicht zu nehmen ist,\n\n14\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B \n2923/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) \n1994, 421 m.w.N.\n\n15\n\nGemessen an diesen Grundsätzen verstößt die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung bei summarischer Prüfung nicht gegen das Gebot der \nRücksichtnahme. \n\n16\n\nIm Einzelfall ist ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem \nGebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite \nund/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper \nden Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des \"Eingemauertseins\" \nvermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt erdrückende \nWirkung zu. Maßgeblich ist insoweit die städtebauliche Situation, infolge derer ein \nNachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, Standorts \noder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 7 B \n1575/03 -, Rechtsprechungsdatenbank NRWE: www.nrwe.de , \nm.w.N.\n\n18\n\nVon dem die Abstandflächen einhaltenden Vorhaben der Beigeladenen wird \nkeine erdrückende Wirkung ausgehen. Der Baukörper wird erkennbar nicht solche \nDimensionen erreichen, dass für den Antragsteller der Eindruck des \n\"Eingemauertseins\" hervorgerufen werden könnte, zumal das Gebäude der \nBeigeladenen mit einer Firsthöhe von ca. 12 m nicht höher sein wird als das \nGebäudes des Antragstellers und andere Gebäude in der Umgebung, wie sich aus \nder Profilzeichnung zum Bauvorbescheid vom 12. Juli 2004 und aus den in der \nVerwaltungsakte des Antragsgegners enthaltenen Lichtbildern mit den Häusern der \nUmgebung ergibt. Hinzu kommt, dass die Baustelle im abfallenden Gelände ca. 8 -\n10 m tiefer liegt als das Wohnhaus des Antragstellers, so dass von einer \nerdrückenden Wirkung auf das höher gelegene, ca. 28 m entfernte Wohnhaus des \nAntragstellers nicht ausgegangen werden kann.\n\n19\n\nDer Landesgesetzgeber hat in § 6 BauO NRW für die Frage, welche \nMindestabstände zur Grundstücksgrenze bei Gebäuden zu wahren sind, \nabschließende Regelungen getroffen. Diese Regelungen beschreiben, in welchen \nFällen aus der Sicht des Gesetzgebers die in § 6 BauO NRW geschützten Belange \ndes Brandschutzes, der Sicherung einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung \nder Grundstücke und der Gewährleistung eines ausreichenden Sozialabstandes zum \nZwecke der Wahrung des Wohnfriedens ausreichend und in einem für die \nbenachbarten Grundstücke zumutbaren Umfang gewahrt werden. Werden die \nAbstandflächen eingehalten, so ist das Rücksichtnahmegebot daher zumindest aus \ntatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 62 Nr. 102; OVG NRW, Beschluss vom \n10. September 2004 - 7 B 920/04 -.\n\n21\n\nIm Falle des Antragstellers bestehen keine Besonderheiten, die ein Abweichen \nvon diesem Grundsatz rechtfertigen würden. Insbesondere werden sich die \nBelichtungs- und Besonnungsverhältnisse auf seinem Grundstück nicht mehr als \ndurch eine übliche Nachbarbebauung verändern. Dies hat der Antragsteller \nhinzunehmen. Sofern sich eine hofartige Situation ergeben sollte, beruht dies auf der \nwestlich gelegenen grenzständigen Wohnbebauung und nicht auf dem Vorhaben der \nBeigeladenen.\n\n22\n\nNach alledem war der Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 \nVwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko \neiner Kostentragung ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre \naußergerichtliche Kosten für nicht erstattungsfähig zu erklären. \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziff. 2 des \nGerichtskostengesetzes (i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom \n5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) und entspricht der Bedeutung der Sache für den \nAntragsteller.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-04/3-l-261-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-04/3-l-261-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280476","retrieved":"2026-07-09 02:54:32.944978+00:00"}}