{"status":"available","doknr":"OLD280507","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0503.16K4370.04PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"16 K 4370/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Einstellung des Herrn Q. W. ab dem \n1. März 2005 als Leiter der städtischen Museen Aachen nicht gemäß § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einstellung des Herrn Q1. W1. \nals Leiter der städtischen Museen in Aachen gegen Beteiligungsrechte des \nAntragstellers verstößt.\n\n4\n\nDie Stelle des Direktors der städtischen Museen, von denen das Ludwig-Forum \nfür internationale Kunst ausgenommen ist, war seit dem Ausscheiden des vormaligen \nLeiters zum 1. Mai 2003 vakant. Am 8. Oktober 2003 beschlossen der \nHauptausschuss und der Kulturausschuss der Stadt Aachen in einer gemeinsamen \nSitzung, die Leitungsfunktion zum 1. Januar 2005 wieder zu besetzen. Der Beteiligte \nübermittelte dem Antragsteller am 8. Dezember 2003 den Text für die \nStellenausschreibung mit der Bitte um Mitteilung, ob hiergegen Bedenken \nbestünden. Daraufhin bat der Antragsteller in verschiedenen Schreiben um nähere \nAufklärung darüber, welche Kosten durch die Wiederbesetzung entstünden. Nach \nwechselseitigen Schriftsätzen veröffentlichte der Beteiligte schließlich im Januar \n2004 die Stellenausschreibung, ohne dass der Antragsteller den Anzeigentext \ngebilligt hätte. \n\n5\n\nVon den 58 Bewerbern wurden 11 Personen, einschließlich des bisherigen \nstellvertretenden Leiters der städtischen Museen zu einer Präsentation am 30. April \n2004 vor die Auswahlkommission geladen. Auch der Antragsteller wurde für diesen \nTag eingeladen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 erklärte er, dass er sich an dem \nAuswahlverfahren nicht beteilige. Zum einen sei das Mitwirkungsverfahren betreffend \ndie Stellenausschreibung rechtswidrig vom Beteiligten abgebrochen worden. Zum \nanderen sei angesichts der rigorosen Sparpolitik der Stadt Aachen nicht einzusehen, \nweshalb ein neuer Leiter der städtischen Museen mit einem jährlichen \nKostenvolumen von 100 - 120.000,00 EUR eingestellt werde. Er werde jedenfalls die \nZustimmung zu der beabsichtigten Einstellung nicht erteilen.\n\n6\n\nNach der Auswahl und dem Beschluss des städtischen Kulturausschusses vom \n27. Mai 2004, Herrn Q. W2. E. C. als Leiter der städtischen Museen \neinzustellen, legte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 \ndie geplante Maßnahme zur Zustimmung vor. In einem hiervon getrennten \nSchreiben, erläuterte er nochmals seine Rechtsauffassung, dass die Veröffentlichung \nder Stellenausschreibung rechtmäßig gewesen sei. Die von dem Antragsteller \nhiergegen vorgebrachten Gründe seien ausschließlich fiskalischer Natur; sie beträfen \ndas Organisationsrecht des Beteiligten, welches nicht der Mitbestimmung \nunterliege.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 3. Juni 2004 bekräftigte der Antragsteller seine Absicht, der \nMaßnahme nicht zuzustimmen. Zur Begründung führte er aus:\n\n8\n\n\"Rigorose Haushaltskonsolidierung, die sich durch\n. eingeschränkte Übernahme nach der Ausbildung im Beamtenbereich,\n. keine Altersteilzeitgenehmigungen, wenn nicht Kosten eingespart werden,\n. keine Verlängerung von Zeitverträgen in allen Bereichen,\n. Kürzungen von 400.000,- EUR bei der VHS und damit die Gefahr von \nbetriebsbedingten Kündigungen,\n. nur eingeschränkte Beförderungen bei den städtischen Beamten/Innen,\n. Verlängerung der Arbeitszeit bei den Beamten und Kürzung des Weihnachts- \nund Urlaubsgeldes,\n. Einsparung von 1 Mill. im Bildungsbereich,\nund vieles mehr deutlich macht, führt zu extremen Situationen in allen \nBereichen unserer Verwaltung. Verringerung der Öffnungszeiten und sonstige \nEinschränkungen machen die Armut unserer Verwaltung deutlich und zeigen \nzudem, wie rigoros der Sparkurs durchgezogen wird. ...\nDer Personalrat sieht einen engen Zusammenhang mit noch verschärfteren \nEinsparungen und Konsolidierungsmaßnahmen, wenn diese Einstellung \nvorgenommen wird. Insoweit sieht der Personalrat einen engen \nZusammenhang zwischen den Kosten, die die Einstellung mit sich bringt, und \nanderen Maßnahmen, die zum Nachteil von anderen Beschäftigten in dieser \nVerwaltung führen würden.\nAußerdem ist nach Auffassung des Personalrats die Funktion durch den \nkommissarischen Leiter im Moment gut besetzt und wir können nicht \nerkennen, dass die Neueinstellung die städtischen Museen in eine bessere \nSituation bringen kann, zumal auch im Museumsbereich Haushalts- und \nsonstige Mittel nur noch in bescheidenem Maße zur Verfügung stehen. ... \nWir möchten an dieser Stelle deutlich machen, dass unsere Nichtzustimmung \nnicht gegen die Person des Einzustellenden gerichtet, sondern ausschließlich \naus Kostengesichtspunkten begründet ist.\"\n\n9\n\nNach Erörterung stimmte der Antragsteller der geplanten Maßnahme nicht zu. \nZur Begründung verwies er ausdrücklich auf den Inhalt seines Schreibens vom 3. \nJuni 2004. Ergänzend führte er aus, dass alle Stellen, auch die Leitungsfunktionen, \nnur noch intern, zumeist unter Zuhilfenahme der ebenfalls seit Anfang letzten Jahres \nexistierenden Stellenbörse besetzt würden. Allen übrigen Bereichen der Verwaltung \nwerde zugemutet, entstehende Personalengpässe mit vorhandenem Personal \nauszugleichen bzw. im Zusammenhang mit der Personalverwaltung interne \nLösungen zu suchen. Externe Einstellungen würden nicht durchgeführt. Es sei für \nden Personalrat nicht erkennbar, weshalb im Kulturbereich vollkommen anders \nverfahren werde.\n\n10\n\nAuf der Grundlage einer internen Stellungnahme seines Rechtsamtes legte der \nBeteiligte dem Hauptausschuss die Einstellung des Herrn Q. W3. E1. C. \nam 30. Juni 2004 zur Beschlussfassung vor. In der Vorlage ist ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass der Personalrat seine Zustimmung verweigert hat. Die \nentsprechenden Schreiben des Personalrats waren beigefügt. Ebenso enthält die \nVorlage eine Zusammenfassung der Ausführungen des Rechtsamtes, wonach die \nZustimmungsverweigerung unbeachtlich und damit die Fiktion der Billigung der \nMaßnahme eingetreten sei. Entsprechend der Empfehlung des Hauptausschusses \nbeschloss der Rat der Stadt Aachen am 7. Juli 2004 mehrheitlich, Herrn Q. W4. \nE2. C. befristet auf fünf Jahre als Leiter der städtischen Museen \neinzustellen.\n\n11\n\nUnter dem 1. August 2004 forderte der Prozessbevollmächtigte des \nAntragstellers den Beteiligten auf, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen, weil \nseiner Ansicht nach die Billigungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 des \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) nicht greife. \nNachdem die Gewerkschaft ver.di die Bezirksregierung Köln über die geplante \nMaßnahme unterrichtet hatte, entspann sich zwischen dem Beteiligten und der \nBezirksregierung ein Disput über die Zulässigkeit der Einstellung. Der \nRegierungspräsident vertrat zunächst die Ansicht, dass die Kosten der Einstellung \nals \"freiwillige\" Ausgaben anzusehen seien; aufgrund der Haushaltslage der Stadt \nAachen bedürften sie der vorherigen Zustimmung der Bezirksregierung. Daraufhin \nwies der Beteiligte darauf hin, dass im Anschluss an den Ratsbeschluss eine \nentsprechende Einstellungszusicherung an Herrn Q. C. erfolgt sei, die \nLetzteren u. U. zu Schadensersatzforderungen in Höhe der geschätzten \nPersonalkosten berechtigten würden. Sodann stellte der Regierungspräsident mit \nBlick auf § 81 der Gemeindeordnung (GO) seine haushaltsrechtlichen Bedenken \ngegen die Einstellung zurück.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat am 15. Dezember 2004 ein personalvertretungsrechtliches \nEilverfahren mit dem Antrag anhängig gemacht, dem Beteiligten vorläufig \naufzugeben, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzuführen (VG Aachen -\n 16 L 1131/04.PVL). Die erkennende Kammer hat den Antrag mit Beschluss vom \n16. Dezember 2004 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen \nBeschluss hat das OVG NRW - 1 B 2730/04.PVL - mit Beschluss vom 27. Dezember \n2004 zurückgewiesen.\n\n13\n\nAm Tag des Beschlusses der erkennenden Kammer, d. h. am 16. Dezember \n2004, hat der Beteiligte den Arbeitsvertrag mit Herrn Q. C. \ngeschlossen.\n\n14\n\nEinen Tag später, nämlich am 17. Dezember 2004, hat der Antragsteller das \nvorliegende Verfahren anhängig gemacht.\nEr ist weiterhin der Ansicht, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens \nrechtswidrig sei, weil die Billigungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG für die \nEinstellung nicht greife. Nach dieser Vorschrift gelte eine Maßnahme als gebilligt, \nwenn der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags die \nZustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigere. Seine schriftlich \nmitgeteilten Gründe für die Verweigerung lägen nicht völlig außerhalb des \nMitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG. Der bisherige \nstellvertretende Leiter der städtischen Museen sei seit dem 1. Mai 2003 faktisch \nkommissarischer Leiter der städtischen Museen gewesen. Damit habe er quasi eine \nAnwartschaft auf die spätere Bestellung als Leiter der Museen erworben. Zumindest \nhabe der Beteiligte sich faktisch selbst gebunden. Dies hätte bei der \nAuswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen. Mit dieser Argumentation \nlägen seine - des Antragstellers - Gründe nicht offensichtlich außerhalb des \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG. Zur Feststellung der \"Offensichtlichkeit\" müsse \nunterschieden werden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die unbegründet \nsei, und einer solchen, die unbeachtlich sei. Nur dann, wenn die Gründe für die \nZustimmungsverweigerung völlig außerhalb einer Mitbestimmungsnorm lägen, sei \nauch der für die Offensichtlichkeit notwendige Nachweis geführt. Des Weiteren habe \ner mit seiner Argumentation zu dem rigorosen Sparkurs der Stadt Aachen aufgezeigt, \ndass die beabsichtigte Einstellung des Herrn Q. C. die Stadt zu weiteren \nSparmaßnahmen zwinge, die in die bisherigen Überlegungen zu den \nSparvorschlägen im Personalbereich noch nicht eingearbeitet seien. Hieraus folge \nzwingend, dass wegen des durch die Neueinstellung ausgelösten Sparzwanges auch \ndie übrigen Mitarbeiter belastet würden. Auch hierin zeige sich, dass seine \nArgumentation nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liege. \nDies gelte auch mit Blick auf die allgemeine Aufgabe des Personalrats gemäß §§ 62 \nund 64 LPVG, nämlich jeweils darauf zu achten, dass die geplanten Maßnahmen \nnicht gegen \"arbeitsrechtliche, tarifrechtliche personalplanerische und \nhaushaltsrechtliche Vorschriften\" verstießen. Demnach sei das \nMitbestimmungsverfahren fortzuführen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nfestzustellen, dass die Einstellung des Herrn Q1. C. \nab dem 1. März 2005 als Leiter der städtischen Museen nicht \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, dass die Maßnahme als gebilligt gelte und \ndeshalb das Mitbestimmungsverfahren von ihm zu Recht abgebrochen worden sei. \nEr geht im Einzelnen auf die Gründe ein, die der Antragsteller in seiner \nZustimmungsverweigerung schriftlich vorgetragen hat. Mit diesen Argumenten setzt \ner sich auseinander und vertritt die Ansicht, dass sie im Rahmen eines \nMitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG nicht wirksam \nvorgebracht werden könnten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\nDie Einstellung des Herrn Q. C. als Leiter der städtischen Museen gilt nicht \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt.\n\n23\n\nBei zustimmungspflichtigen Maßnahmen, wie sie die beabsichtigte Einstellung \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG darstellt, regelt § 66 Abs. 2 und 3 LPVG die \nVerfahrensweise. Der Personalrat kann der geplanten Maßnahme selbstverständlich \nzustimmen. Er kann sich aber auch jeglicher Äußerung enthalten; dann gilt die \nMaßnahme nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach der Vorlage gemäß § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt. Schließlich kann der Personalrat innerhalb der \nZwei-Wochen-Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigern; \ndann kommt es - je nach Art des Behördenaufbaus - entweder zu dem sog. \nStufenverfahren oder zu einer Befassung der Sache in der Einigungsstelle. Die \nschriftliche Weigerung der Personalvertretung ist jedoch nur beachtlich, wenn es sich \nbei den Ablehnungsgründen um solche i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG handelt. Die \nBeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung hängt dabei nicht allein von ihrer \nfristgerechten Anbringung ab. Dem Tatbestandsmerkmal \"unter Angabe der Gründe\" \nlässt sich vielmehr entnehmen, dass die Zustimmung nicht aus Gründen versagt \nwerden darf, die offensichtlich außerhalb des Rahmens des einschlägigen \nMitbestimmungstatbestandes liegen. Der Personalvertretung ist es nicht gestattet, \nvon einer Mitbestimmungsbefugnis nur in der vorgeschriebenen Form, aber ohne \ninhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu \nmachen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn sich die vom Personalrat \nangeführten Gründe dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt \nsowie insbesondere dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses nicht \nmehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, lässt das \nerkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungstatbestandes anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom \nGesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten ist missbräuchlich und \nlöst keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Ablehnung der Zustimmung \nkann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsstellenverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme \nnach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt.\n\n24\n\nVgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n4. Juni 1993 - 6 B 31.91 -, ZfPR 1993, 197; Beschluss der \nKammer vom 24. Oktober 2002 - 16 K 575/02.PVL -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 27. Januar 2005 - 1 A 1994/03.PVL -.\n\n25\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt die Einstellung des Herrn \n C. nicht als gebilligt.\n\n26\n\nDie Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG \nerstreckt sich gegenständlich auf alle mit der Einstellung in Zusammenhang \nstehenden Einzelheiten. Der Personalrat hat zu prüfen, ob die beabsichtigte \nEinstellung gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung zum Tarifvertrag, \neine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt. Insoweit \nobliegt ihm auch die Feststellung, ob nicht andere Bewerber aus unsachlichen \nGründen benachteiligt werden.\n\n27\n\nVgl. Havers, LPVG NRW, 9. Auflage, § 72 Abs. 1, Erl. 3.2. \n\n28\n\nHierauf beschränkt sich allerdings das Mitbestimmungsrecht Der Personalrat \nkann seine Zustimmungsverweigerung nicht damit begründen, dass andere \nBewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser geeignet seien. \nDie Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nobliegt allein dem Dienststellenleiter. In dessen Ermessens- und \nBeurteilungsspielraum kann die Personalvertretung mit ihrem Recht aus § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG nicht eindringen. Deshalb kann der Personalrat die Zustimmung \nzur Einstellung externer Bewerber nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der \nEignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in \ndem sie sich bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt hat.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 24.91 -; \nZfPR 1993, 11; Beschluss vom 20. Juni 1986 - 6 P 4.83 - \nBVerwGE 74, 273; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1998 \n- 1 2305/96.PVL - .\n\n30\n\nGerade hierauf zielt die Argumentation des Antragstellers bei objektiver \nBetrachtungsweise. Bei seiner Zustimmungsverweigerung hat er ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass ein interner Bewerber, nämlich der bisherige stellvertretende \nLeiter der städtischen Museen, sehr wohl als zukünftiger Leiter infrage komme und \ndies der üblichen Praxis der Stellenbesetzung entspreche, wie sie aufgrund der \nhaushaltsrechtlichen Zwangslage der Stadt Aachen gegeben sei. Dies berührt die \nFrage, ob der Beteiligte die Stelle \"frei\" ausschreiben kann und bei der \nanschließenden Personalauswahl das Prinzip der Bestenauslese anzuwenden hat \noder ob vorliegend aufgrund von anderen gesetzlichen Zwängen eine Entscheidung \nzugunsten des stellvertretenden Leiters der städtischen Museen vorgezeichnet ist. \nDamit macht der Antragsteller geltend, dass der Beteiligte den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt \nhat oder aber jedenfalls von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Diese \nArgumentation mag im Einzelnen nicht zutreffen. Insoweit hat der Beteiligte \ndargelegt, dass er eine irgendwie geartete verfestigte Position des stellvertretenden \nLeiters der städtischen Museen nicht erkennen könne und ihn insbesondere nicht \nzum kommissarischen Leiter bestellt habe. Demnach sei auch keine Vorprägung \nerfolgt und er - der Beteiligte - habe unmittelbar nach dem Prinzip der Bestenauslese \nvorgehen können. Dies ändert aber nichts daran, dass die vom Antragsteller \nvorgetragenen Gründe nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise aus \ndem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG herausfallen. \nHierzu hat der Antragsteller zutreffend darauf verwiesen, dass es einen Unterschied \nmacht, ob die Zustimmungsverweigerung unbegründet oder aber sogar unbeachtlich \nist. Nur wenn sie offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegt, ist \nsie unbeachtlich. Die Offensichtlichkeit muss quasi jedem unbefangenen Betrachter \nins Auge springen, ohne dass er noch - wie etwa in dem Gutachten des \nRechtsamtes - umfangreicher Überlegungen bedarf. Der Dienststellenleiter hat keine \nVorprüfungskompetenz, die sich auf die Schlüssigkeit der angeführten \nAblehnungsgründe erstreckt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - \nPersV 1995, 399.\n\n32\n\nEin zweiter - wesentlicher - Aspekt der Einstellung betrifft die Frage, wie der \nexterne Bewerber in die Dienststelle einzugliedern ist. Die Mitbestimmung bezieht \nsich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende \nTätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der \nÜbertragung der Tätigkeit verbundenen tariflichen Bewertung. Auf diese Modalitäten, \nzu denen auch die Frage der Eingliederung des neuen Beschäftigten in die \nvorhandene Personalstruktur gehört, kann der Personalrat einwirken, wenn er \nberechtigte, sich aus seinem kollektiven Schutzauftrag ergebende Gründe hat.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL \n- PersV 1999, S. 510 ff. ; BVerwG, Beschluss vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 - BVerwGE 99, S. 201 ff.\n\n34\n\nHierzu hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Einstellung des Herrn Q1. \n C. weitere Sparmaßnahmen im personellen Bereich nach sich zieht und damit \ndie vorhandenen Mitarbeiter belastet. Zwar sind wirtschaftliche und \nhaushaltsrechliche Überlegungen zunächst einmal Sache der Dienststelle und ihrer \nLeitung bzw. der zuständigen Gremien. Über sie hat der Personalrat grundsätzlich \nnicht zu befinden.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002, - 1 A 142/00 -. \n\n36\n\nDem Personalrat ist es allerdings nicht verwehrt, den engen Sachzusammenhang \naufzuzeigen, der zwischen den durch die Neueinstellung verursachten Kosten und \nden Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung für die Beschäftigten besteht. Dann \nkann keine Rede davon sein, dass die in der Ablehnung vom 3. Juni 2004 genannten \nGründe mit dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG und \nseinem Schutzzweck offensichtlich nichts zu tun haben. Wenn dem einzelnen \nBeschäftigten von der Dienststellenleitung entgegengehalten wird, auf Grund der \nstrikten Sparziele sei die begehrte Beförderung nicht finanzierbar, ist die Frage \nerlaubt, wie die Kosten einer Neueinstellung finanziert werden.\nEntgegen der Ansicht des Beteiligten ist die diesbezügliche Argumentation des \nAntragstellers nicht nachgeschoben, sondern schon in den schriftsätzlich \nvorgetragenen Gründen für die Zustimmungsverweigerung erkennbar. Der Text der \nZustimmungsverweigerung ist zwar polemisch abgefasst und von dem Verfasser \noffensichtlich dazu gedacht gewesen, den Beschäftigten zu zeigen, dass der \nPersonalrat alles versucht, um die von der Dienststellenleitung und dem Rat \ngeforderten Sparmaßnahmen abzufedern. Auch ist der ganze Vorgang wirksam in \nder Öffentlichkeit vermarktet worden und es hat den Anschein, dass bei dem \nAntragsteller noch Unmut über das Verfahren bei der Stellenausschreibung \nnachschwingt. Gleichwohl wären die Voraussetzungen für die Billigungsfiktion zu \nniedrig angesetzt, wenn man von dem Personalrat verlangen würde, dass er seine \nZustimmungsverweigerung in wohlgesetzten Worten und juristisch einwandfrei \nausschließlich auf die entsprechenden Mitbestimmungstatbestände bezieht und \nhieraus ableitet. Das von der Rechtsprechung geprägte Merkmal der \nOffensichtlichkeit hat insoweit eine zweite Seite: Neben dem Umstand, dass es den \nAbbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch die Dienststellenleitung begrenzen \nwill, \n\n37\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 - PersV \n2001, 411,415,\n\n38\n\nwill es den Personalrat bei seinem Vortrag zur Zustimmungsverweigerung \nbegünstigen. Er darf sich dabei sicherlich nicht im Nebulösen verlieren, so dass sich \nder Dienststellenleiter seinerseits aussuchen kann, was er denn als Meinung des \nPersonalrats herausfiltern will. \n\n39\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2003 - 1 A \n1086/01.PVL.\n\n40\n\nAndererseits kann von dem Personalrat nicht verlangt werden, dass er mehr als \ndie Grundzüge aufzeigt, unter denen er den von ihm reklamierten \nMitbestimmungstatbestand als verletzt ansieht. Sind die Gründe - wie hier - ohne \nweiteres erkennbar, scheidet die Annahme der Billigungsfiktion aus. \n\n41\n\nSchließlich hat der Personalrat gemäß § 64 Nr. 2 LPVG darüber zu wachen, dass \ndie zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, \nDienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. In diesen \nRahmen kann auch der von dem Personalrat gerügte Verstoß gegen die Absprache, \ndass Leitungsfunktionen intern besetzt werden, fallen. Jedenfalls ist es nicht \noffensichtlich ausgeschlossen, dass auch dies bei dem Mitbestimmungstatbestand \nder Einstellung eine Rolle spielen kann.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL \n- a.a.O.\n\n43\n\nAus alledem folgt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren zu Unrecht \nabgebrochen hat.\n\n44\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-03/16-k-4370-04-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-05-03/16-k-4370-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280507","retrieved":"2026-07-09 02:54:35.541674+00:00"}}