{"status":"available","doknr":"OLD280622","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0427.3L245.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"3 L 245/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen \nWidersprüche gegen die Ordnungsverfügungen vom 15. April 2005 wird hinsichtlich \nder in Ziffer 3 des jeweiligen Bescheidtenors enthaltenen Festsetzung unmittelbaren \nZwangs angeordnet.\n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller\n zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf \n 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die \nOrdnungsverfügungen des Antragsgegners vom 15. April 2005 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n5\n\nDer Antrag ist insgesamt zulässig.\n\n6\n\nInsbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nstatthaft, weil der Widerspruch gegen die angegriffenen Ordnungsverfügungen \naufgrund der darin jeweils für die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der \nAusländerbehörde und die Duldung der Anfertigung von Passfotos getroffene \nAnordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keine \naufschiebende Wirkung entfaltet. Ferner ist die unter Ziffer 3 der jeweiligen \nOrdnungsverfügung geregelte Festsetzung unmittelbaren Zwangs zur Abnahme von \nPassfotos als Vollstreckungsmaßnahme schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. \n§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur \nAusführung der VwGO.\n\n7\n\nDer Antrag ist überwiegend unbegründet. Lediglich die Rechtswidrigkeit der \ngetroffenen Festsetzung unmittelbaren Zwangs rechtfertigt die begehrte Aussetzung \nder Vollziehung.\n\n8\n\nZunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem lediglich \nformellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zu dessen \nErfüllung ist ausreichend, wenn die Behörde darlegt, dass sie aus Gründen des zu \nentscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten \nhält. Dies hat der Antragsgegner mit dem Hinweis getan, dass die Antragsteller ihrer \nseit vielen Jahren bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und \ndabei insbesondere die zur Ausstellung der Heimreisdokumente benötigten \nPassfotos nicht vorlegen. Jede weitere Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung \nverursache die Gewährung von Asylbewerberleistungen in erheblicher Höhe.\n\n9\n\nSoweit die in den Ordnungsverfügungen getroffenen Maßnahmen die \nAntragsteller offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzen und sonstige \nAussetzungsgründe nicht ersichtlich sind, überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO \ngebotenen Abwägung das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung.\n\n10\n\nDies trifft auf die in den angegriffenen Ordnungsverfügungen jeweils enthaltene \nZiffer 1 des Bescheidtenors zu. Dort heißt es: \n\n11\n\n\"Hiermit ordne ich das persönliche Erscheinen (…) beim \nOrdnungsamt (…) an und gebe Ihnen auf, die Anfertigung von \njeweils 2 Passfotos in den hiesigen Diensträumen zu \ndulden.\"\n\n12\n\nDie Anordnung findet ihre rechtliche Grundlage in § 82 Abs. 4 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie in § 14 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG NRW) i.V.m. mit den ausweisrechtlichen \nMitwirkungspflichten nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der zu seiner \nDurchführung erlassenen Aufenthaltsverordnung (AufenthV), wonach Ausländer \nunter bestimmten Voraussetzungen \"bei der Anfertigung eines Lichtbildes \nmitzuwirken\" haben, vgl. § 60 Abs. 1 AufenthV. \n\n13\n\nNach § 82 Abs. 4 des AufenthG kann angeordnet werden, dass ein Ausländer \nbei der zuständigen Behörde persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und \nDurchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach \nausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Das ist \nhier der Fall. Die Antragsteller sind nach gegenwärtigem Sachstand vollziehbar \nausreisepflichtig und verletzten ihre ausweisrechtlichen Mitwirkungspflichten bei der \nErstellung von Reisedokumenten dadurch, dass sie die notwendigen Lichtbilder nicht \nvorlegen.\n\n14\n\nAllerdings erscheint fraglich, ob § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes neben dem \npersönlichen Erscheinen und der dort ausdrücklich genannten Durchführung einer \närztlichen Untersuchung die Behörde auch dazu ermächtigt, die Duldung der \nAnfertigung von Lichtbildern aufzugeben.\n\n15\n\nDiese Frage kann aber als entscheidungsunerheblich offen bleiben. Denn falls \nsie - wie die Antragsteller meinen und wofür in der Tat einiges spricht - zu verneinen \nsein sollte, kommt die ordnungsbehördliche Generalklausel in § 14 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG) NRW als einschlägige Rechtsgrundlage in \nBetracht. \n\n16\n\nInsbesondere steht bei der (unterstellten) Nichtanwendbarkeit des § 82 Abs. 4 \nAufenthG nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW der Rückgriff auf die \nGeneralklausel in § 14 OBG NRW offen.\n\n17\n\nZwar werden die für einen Ausländer bestehenden ausweisrechtlichen Pflichten, \num die es vorliegend bei der Mitwirkung an der Erstellung eines Reiseausweises für \nAusländer durch Anfertigung entsprechender Lichtbilder geht, spezialgesetzlich \ndurch Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (vgl. § 48 Abs. 3 AufenthG) und der dazu \nnach § 99 Abs. 1 Nr. 10 AufenthG ergangenen Aufenthaltsverordnung (vgl. §§ 5, 6 \nund 60 AufenthV) normiert. Weiterhin enthält das Asylverfahrensgesetz für \nPersonen, die - wie die Antragsteller - in der Vergangenheit erfolglos einen \nAsylantrag gestellt haben in § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG passrechtliche \nMitwirkungspflichten. \n\n18\n\nDiese - abstrakt generell geltenden - Vorschriften beinhalten aber keine \nErmächtigung für die Ausländerbehörde, die sich aus ihnen ergebenden Pflichten im \nFalle ihrer Nichtbefolgung mittels Verwaltungsakt für den einzelnen Ausländer zu \nkonkretisieren. Diese Befugnis ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen \ngefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG NRW. Da die \nAusländerbehörde insoweit in ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde tätig wird.\n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, \nBeschluss vom 9. Februar 2004 - 18 B 811/03 -, \nJuris.\n\n20\n\nDie unstreitig vollziehbar ausreisepflichtigen und nicht von der Passpflicht \nbefreiten Antragsteller verwirklichen durch ihr Verhalten eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW. Da sie aktuelle Lichtbilder \nnicht vorlegen bzw. an der Anfertigung von Lichtbildern, wie im Februar 2005 in den \nAmtsräumen des Antragsgegners geschehen, nicht freiwillig mitwirken, verstoßen sie \ngegen die in § 60 Abs. 1 AufenthV gesetzlich begründeten Pflichten. Nach dieser \nVorschrift hat ein Ausländer, für den beispielsweise - wie hier - ein Dokument nach \n§ 58 Nr. 4 der AufenthV ausgestellt werden soll, der zuständigen Behörde auf \nVerlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen oder bei der Anfertigung eines \nLichtbildes mitzuwirken.\n\n21\n\nDes Weiteren hat der Antragsgegner das ihm auf der Rechtsfolgenseite des § 14 \nAbs. 1 OBG NRW eingeräumte behördliche Ermessen nicht überschritten, indem er \nin Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügungen die Antragsteller zur Duldung der Anfertigung \nvon Lichtbildern verpflichtet hat. Insbesondere hat er gemäß § 40 VwVfG NRW sein \nErmessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt. Dieser Zweck zielt \nauf die effektive Erfüllung der in § 60 Abs. 1 AufenthV geregelten Mitwirkungspflicht \nab und verlangt in der Regel - so auch hier - ein Einschreiten im Sinne der \ngetroffenen Anordnung. \n\n22\n\nAußergewöhnliche Umstände, welche die Duldung der Anfertigung von \nLichtbildern als begründungsbedürftig erscheinen lassen, \n\n23\n\nvgl. etwa zu dem Gebot, bei der Anfertigung \nvon Lichtbildern ein Kopftuch zu tragen, Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März \n2000 - 24 CS 00.12 -, NVwZ 2000, 952,\n\n24\n\nliegen nicht vor. Der Einwand der Antragsteller, die geforderte Mitwirkung bei der \nErstellung vom Reisedokumenten diene dazu, sie nach Kroatien abschieben zu \nlassen, obwohl sie durch entsprechende Unterlagen dargelegt hätten, dass sie als \nStaatenlose nicht die Staatsangehörigkeit Kroatiens besäßen, ist unerheblich. Dabei \nkommt es nicht einmal darauf an, ob, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, \ndie kroatische Staatsbürgerschaft im vorliegenden Fall gerade keine Voraussetzung \nfür die Übernahme bzw. Einreise nach Kroatien ist. Denn es ist nach gegenwärtigem \nSachstand kein rechtlicher Grund erkennbar, warum die Frage des Zielstaats einer \netwaigen Abschiebung die davon unabhängige Erfüllung ausweisrechtlicher Pflichten \ndurch Anfertigung von Lichtbildern berühren soll.\n\n25\n\nDer Aussetzungsantrag ist allerdings begründet , soweit er sich gegen die jeweils \nunter Ziffer 3 der Ordnungsverfügungen erfolgte Festsetzung unmittelbaren Zwangs \nrichtet.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden \nRechtsgrundlage in § 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) NRW \nliegen nicht vor, weil der unmittelbare Zwang vor seiner Festsetzung nicht wie nach § \n57 Abs. 2 VwVG NRW erforderlich mit oder nach Erlass der Grundverfügung \nangedroht worden ist, sondern bereits in der Ordnungsverfügung vom 17. November \n2004 erfolgte und damit in unzulässiger Weise vor Erlass der angegriffenen \nGrundverfügung ergangen ist.\n\n27\n\nAls Grundverfügungen, aus denen mit der Zwangsmittelfestsetzung vollstreckt \nwerden soll, kommt nämlich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des ersten \nHalbsatzes der hier in Rede stehenden Ziffer 3 des jeweiligen Bescheidtenors \n(\"Sofern Sie der Anordnung zu Punkt 1 dieser Ordnungsverfügung nicht \nnachkommen…\") nur die jeweils in den Ordnungsverfügungen vom 15. April 2005 \nsofort vollziehbare erlassene Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der \nDuldung der Anfertigung von Lichtbildern in Betracht. Diese Maßnahme lässt sich \nauch nicht etwa als eine bloße Wiederholung der bereits mit bestandskräftiger \nOrdnungsverfügung vom 17. November 2004 getroffenen Anordnung verstehen. Das \nergibt sich schon daraus, dass beide Maßnahmen sich ihrem Inhalt nach nicht nur \nunwesentlich unterscheiden. Dort forderte der Antragsgegner unter Fristsetzung die \nVorlage von Lichtbildern, nunmehr verlangt er (erstmals) das persönliche Erscheinen \nbei der Ausländerbehörde sowie die Duldung der Anfertigung von Lichtbildern in den \nAmtsräumen. \n\n28\n\nSchießlich wird der Antragsgegner zukünftig zu beachten haben, dass für die \nzwangsweise Durchsetzung der Anordnung des persönlichen Erscheinens an \nBehördenstelle (Vorführung) gemäß der Verweisung in § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG \ndie Vorschriften in § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des \nBundesgrenzschutzgesetzes entsprechende Anwendung finden. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n30\n\n2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dabei ist es \nangemessen, das Interesse der Antragsteller im Hauptsacheverfahren \npauschalierend mit dem Regelwert in Höhe von 5.000,- Euro anzusetzen und diesen \nWert unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu \nhalbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-27/3-l-245-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-27/3-l-245-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280622","retrieved":"2026-07-09 02:54:44.940567+00:00"}}