{"status":"available","doknr":"OLD280660","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0426.6K223.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"6 K 223/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit Oktober 2000 Mitglied des Wasserverbands F. -S. (im \nFolgenden: X). Sie ist Eigentümerin und Betreiberin der Kraftwerke C. und \nX. . Der X hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 \ndes Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur -Verbandsgesetz - Eifel-\nRurVG) vom 7. Februar 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nWestfalen, S. 106) die Aufgabe, die Beseitigung der innerhalb des Verbandsgebiets \nentstehenden Abwässer zu gewährleisten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Eifel-RurVG hat er \nauch die dabei anfallenden Klärschlämme zu entsorgen. \n\n3\n\nIm Dezember 2000 erklärte der X seine Absicht, ab dem 1. August 2001 in den \ngenannten Kraftwerken der Klägerin Klärschlämme verbrennen zu lassen. Im Zuge \nvon diesbezüglichen Abstimmungsgesprächen zwischen dem X und der Klägerin \nerklärte diese, dass sie eine Anlieferung der Klärschlämme durch die U. AG \nwünsche. Am 29. Januar 2001 stimmte der Verbandsrat des X einer \nInanspruchnahme der Anlagen der Klägerin nach § 7 Eifel-RurVG zur Verbrennung \nder im Verbandsgebiet anfallenden Klärschlämme zu, wobei der vom Verband zu \nzahlende Geldausgleich auch die Anlieferung der Schlämme durch die U. AG \numfassen sollte. Die S V. AG wurde am 29. Juli 2002 durch Verschmelzung \nRechtsnachfolgerin der U. AG.\n\n4\n\nBis ins Jahr 2001 führte die Beigeladene im Auftrag des X die landwirtschaftliche \nund landschaftsbauliche Verwertung von entwässerten Klärschlämmen der \nKläranlagen L. und G1. sowie der Nassschlämme der Kläranlage X2. \n-I1. durch. Unter dem 24. April 2001 unterbreitete die Beigeladene dem X ein \nAngebot über den weiteren Transport und die thermische Verwertung von \nKlärschlämmen als Alternative zur Verbrennung im Kraftwerk X. . Mit Schreiben \nvom 23. Juni 2001 kündigte der X den Verwertungsauftrag für die entwässerten \nKlärschlämme der Kläranlagen L. und G. zum 31. Juli 2001 und erklärte \ngleichzeitig, dass auch die von der Beigeladenen durchgeführte landwirtschaftliche \nVerwertung der Nassschlämme der Kläranlage X2. -I1. zum 31. März 2002 \nbeendet werden solle.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 2001 ordnete der X nach vorherigen Verhandlungen \nmit der Klägerin über die Modalitäten der Inanspruchnahme ihrer Anlagen und die \nHöhe der hierfür zu leistenden Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG \ndie Inanspruchnahme der Kraftwerke C. und X. durch den X zur \nthermischen Verwertung seiner Klärschlämme an. Der Beginn der \nNutzungsinanspruchnahme für die Kraftwerke wurde auf den 1. August 2001 \nfestgelegt. Zur Begründung führte der X aus, er sei mit Blick auf sein \nAbfallwirtschaftskonzept aus dem Jahre 2000 bestrebt, künftig die Möglichkeiten \neiner regionalen thermischen Klärschlammentsorgung verstärkt zu nutzen und hierzu \nin den Kraftwerken C. und X. Klärschlamm mitzuverbrennen. Die \nthermische Verwertung der Klärschlämme organisiere die Klägerin nach den zur Zeit \ngeübten vertraglichen Bedingungen mit der Firma U. . So sähen es die \nvertraglichen Bestimmungen für die jetzige Klärschlammentsorgung vor. Die \nlogistischen Anforderungen zur optimierten wirtschaftlichen Nutzung der Kraftwerke \nbei der thermischen Verwertung sei Bestandteil und Erfordernis für die \nTransportleistung. Auch die verbandliche Anlieferung im Nutzungszugriff auf die \nVerbrennungsstandorte bedürfe dieser optimierten Logistik, um klägerseitige \nAuslastungs- bzw. Nutzungsnachteile zu vermeiden. In diesem Zusammenhang und \nzu diesem Zweck akzeptiere der X den Einwand der Klägerin, die Nutzung der \nVerbrennungsanlagen bedürfe der optimierten logistischen Koordination zwischen \nder Klägerin und ihrem Vertragspartner, der U. AG. Es sei verbandsseitig \nnachvollziehbar, dass die U. AG die Gesamtlogistik der Anliefervorgänge \nabwickele, um eine gleichmäßige Klärschlammanlieferung und optimale Ausnutzung \nder Mitverbrennungskapazität der Kraftwerke der Klägerin zu gewährleisten. Eine \nInanspruchnahme, die die vertragliche Bindung der Klägerin zur U. AG nicht \nberücksichtige, wäre ermessensfehlerhaft und würde zu einer unverhältnismäßigen \nEinschränkung der Eigentumsrechte der Klägerin führen. Sofern es jedoch in Zukunft \ndie vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der U. AG zulassen \nsollten, behalte der X sich vor, den Transport des Klärschlamms von den Kläranlagen \nzu den Kraftwerken selbst oder durch die Klärschlammentsorgung S. -F1. X F. -\nS. und F2. OHG, in E1. , zu übernehmen. Die Inanspruchnahme der \nAnlagen sei den tatbestandlichen Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG \nfolgend aufgrund der Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen, rechtskonformen \nund wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung auch erforderlich. Gemäß § 7 Abs. 5 Eifel-\nRurVG sei über die Höhe einer Ausgleichszahlung vorrangig eine Einigung zwischen \ndem X und der Klägerin zu erzielen. Vor diesem Hintergrund seien die einzelnen \nModalitäten der Inanspruchnahme und der Ausgleichszahlung in Geld \neinvernehmlich in den Anhörungsgesprächen zwischen dem X und der Klägerin \nabgestimmt worden. Die \"Einvernehmlichen Regelungen der Modalitäten der \nInanspruchnahme und der Ausgleichszahlung zwischen dem X F. -S. und der S \nS2. AG\" (im Folgenden: \"Einvernehmliche Regelungen\") seien dem Bescheid \nals Anhang beigefügt und somit dessen Bestandteil. Diese Regelungen umfassten \nalle Modalitäten der Inanspruchnahme wie insbesondere Qualität, Anlieferung, \nVerfügungsgewalt, Haftung, Gewährung des Nutzungsrechts, Langfristigkeit, \nVerfahren bei der Änderung abfallrechtlicher Regelungen, Abwicklung der \nZahlungen, Ausgleichsanpassung (Gleitklausel), Vertraulichkeit und Loyalität. Die \nInanspruchnahme und die damit verbundene Verpflichtung des Verbandes zur \nZahlung eines Ausgleichs in Geld sei nach alledem - dem Grunde und der Höhe \nnach - ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig.\n\n6\n\nDie \"Einvernehmlichen Regelungen\", die ausweislich des in den Akten \nenthaltenen Exemplars am 4. September 2001 von der Klägerin und dem X \nunterzeichnet wurden, enthalten u. a. folgende Bestimmungen:\n\n7\n\n\"Vorbemerkung\n...\n3. ... Über diese Ausgleichszahlung wird hiermit gemäß § \n7 Abs. 5 Eifel-RurVG eine Einigung herbeigeführt. \n\n8\n\nS S2. hat die gesamte Kapazität der Kraftwerke \nzur Mitverbrennung von Klärschlamm durch vertragliche \nVereinbarungen mit der U. Aktiengesellschaft ... - \nnachstehend U. genannt - abgedeckt. Bei der \nBestimmung der Modalitäten und der Höhe der \nAusgleichszahlung sind deshalb die vertraglichen \nBindungen zwischen S S2. und U. zu \nberücksichtigen.\n\n9\n\nHierbei ist zu beachten, dass U. die \nGesamtlogistik der Anliefervorgänge hinsichtlich des \nKlärschlamms abwickelt, um eine gleichmäßige \nKlärschlammanlieferung und optimale Ausnutzung der \nMitverbrennungskapazität der Kraftwerke zu \ngewährleisten.\n\n10\n\n§ 1\nPflichten von S S2. \n\n11\n\n1. S S2. verpflichtet sich, den gesamten vom X \nbereitgestellten Klärschlamm aus den kommunalen \nKläranlagen abzuholen und in den Kraftwerken \nordnungsgemäß und unter Beachtung der einschlägigen \nöffentlich-rechtlichen Bestimmungen und \nGenehmigungsauflagen durch Mitverbrennung zu \nentsorgen.\n\n12\n\n...\n\n13\n\n§ 3\nHerkunft des Klärschlamms, Abwicklung der \nTransporte\n\n14\n\n...\n\n15\n\n3. Dem X steht es frei, sofern hierdurch die \nvertraglichen Beziehungen zwischen S S2. und \nU. nicht verletzt werden und die logistischen \nAnlieferungsbedingungen an des Kraftwerken es \nzulassen, den Transport des Klärschlamms von den \nKommunalen Kraftwerken zu den Kraftwerken selbst oder \ndurch die Klärschlammentsorgung S. -F1. , X F. -S. \n& F2. OHG E. zu übernehmen.\n\n16\n\n...\n\n17\n\n§ 5\nHöhe der Ausgleichszahlung und \nZahlungsbedingungen\n\n18\n\n...\n\n19\n\n4. Soweit der X von dem Recht in § 3 Abs. 3 \nGebrauch macht, also die Transportleistungen zwischen \nden Kommunalen Kläranlagen und den Kraftwerken nicht \nmehr von S S2. in Anspruch nimmt, ist der \nspezifische Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 1 (und \ndemgemäß der Abschlag gemäß Abs. 2) einvernehmlich \num einen angemessenen Teilbetrag für den Transport \nherabzusetzen.\"\n\n20\n\nUnter dem 6. Juli 2001 wandte sich die Beigeladene im Wege einer \nvergaberechtlichen Rüge nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegen die seinerzeit geplante \nInanspruchnahmeverfügung. Nachdem der X darauf nicht reagiert hatte, stellte sie \nam 20. Juli 2001 bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung L 1 einen \nNachprüfungsantrag mit dem Ziel, dem X aufzugeben, die Durchführung des \nTransports von Klärschlämmen zu Kohlekraftwerken der Klägerin, die hinsichtlich der \nentwässerten Klärschlämme der Kläranlagen L. und G. ab dem 1. August \n2001 und hinsichtlich der Nassschlämme der Kläranlage X1. -I. ab dem 1. \nApril 2002 geplant sei, im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens zu \nvergeben. Zur Begründung trug die Beigeladene im Wesentlichen vor, indem der X \neine öffentliche Ausschreibung der Transportleistungen unterlassen habe, verletze \nund umgehe er geltendes Vergaberecht. Die Vergabekammer wies den Antrag mit \nBeschluss vom 20. August 2001 als unzulässig zurück, da es an einem öffentlichen \nAuftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB fehle und damit der Anwendungsbereich des \nvierten Teils des GWB nicht eröffnet sei. Der X habe die thermische Entsorgung der \nbei ihm anfallenden Klärschlämme sowie deren Transport zu den Kraftwerken \nverbindlich und rechtswirksam durch die Inanspruchnahmeverfügung vom 13. Juli \n2001 geregelt. Solange diese Verfügung Bestand habe, könne die Vergabekammer \ndem Antrag der Beigeladenen, den X zur Ausschreibung der Transportleistungen zu \nverpflichten, nicht entsprechen. Die Vergabekammer sei aus Kompetenzgründen \ndaran gehindert, sich über die Regelungswirkung des Verwaltungsakts \nhinwegzusetzen oder ihn gar aufzuheben, denn damit würde sie unzulässig in den \nZuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen.\n\n21\n\nAm 12. September 2001 erhob die Beigeladene Widerspruch gegen den \nBescheid des X vom 13. Juli 2001, soweit dieser auch den Transport der \nKlärschlämme regele. Zur Begründung trug sie vor, ihre Widerspruchsbefugnis \nergebe sich aus einer Beeinträchtigung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, \n12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die \nInanspruchnahmeverfügung sei hinsichtlich der Regelung des \nKlärschlammtransports rechtswidrig. Es fehle insoweit an einer \nErmächtigungsgrundlage. § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG erfasse lediglich die Benutzung von \nAnlagen, nicht aber die Verbringung des Klärschlamms zum Anlagenstandort. Wie \nsich bereits an dem in die Verfügung aufgenommenen Vorbehalt eines künftigen \nTransportes durch den Verband selbst oder durch Dritte zeige, seien die \nTransportleistungen ohne Weiteres von der thermischen Verwertung zu trennen, so \ndass diesbezüglich kein notwendiger Zusammenhang bestehe. Der rechtswidrige \nBescheid stelle einen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte \nRecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Denn indem die \nDurchführung der Transporte von der U. AG übernommen werde, verliere die \nBeigeladene einen Teil ihres Kundenstamms, der von diesem Grundrecht geschützt \nsei. Überdies verletze der angefochtene Bescheid die durch Art. 12 Abs. 1 GG \ngeschützte Berufsausübungsfreiheit, weil er in rechtswidriger Weise in die Freiheit \ndes Wettbewerbs eingreife und die Beigeladene als unmittelbare Konkurrentin der \nU. AG an der potentiellen Erbringung der Transportdienstleistungen und damit \nan der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit hindere. Schließlich liege auch eine \nVerletzung der von Art. 2 Abs. 1 GG erfassten allgemeinen Handlungsfreiheit vor. \nDenn diese gewähre Schutz gegen faktische Beeinträchtigungen im wirtschaftlichen \nWettbewerb durch die Begünstigung von Konkurrenten.\n\n22\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2001 hob der Beklagte den \nBescheid vom 13. Juli 2001 insoweit auf, als er den Transport von Klärschlämmen \nregele. Die \"Einvernehmlichen Regelungen\" seien entsprechend anzupassen. Zur \nBegründung führte der Beklagte aus, seine Prüfungskompetenz sei auch bezüglich \nder Einbeziehung der U. AG als Transporteur gegeben. Im Bescheid vom 13. \nJuli 2001 habe der X ausdrücklich geregelt, dass Organisation und Transport der \nKlärschlämme durch die U. AG nach Maßgabe der zwischen dieser und der \nKlägerin bestehenden vertraglichen Beziehungen durchzuführen seien. Darüber \nhinaus seien die \"Einvernehmlichen Regelungen\", die hinsichtlich der Abwicklung der \nTransporte ebenfalls auf dieses Privatrechtsverhältnis Bezug nähmen, von dem \nBescheid explizit einbezogen worden. Der Widerspruch sei zulässig. Die \nBeigeladene sei analog § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nwiderspruchsbefugt. Denkbar erscheine zunächst eine Verletzung der Beigeladenen \nin ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder auch \naus Art. 3 Abs. 1 GG und dem darin verankerten Gleichheitssatz, der auch die \nWettbewerbsgleichheit schütze. Letztlich könne dies aber dahinstehen, weil sich eine \nmögliche Rechtsverletzung bereits aus den im vierten Teil des GWB normierten \nVorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ergebe. Diese Regelungen seien \ninsoweit drittschützend, als in ihnen der allgemeine Gleichheitsgrundsatz Ausdruck \nfinde, mit der Folge, dass die öffentliche Hand bei ihrer Auftragsvergabe für eine \nweitgehende Gleichbehandlung zu sorgen habe und zur öffentlichen Ausschreibung \nihrer gewichtigen Aufträge nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei. Im \nvorliegenden Fall sei jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, \ndass die Beigeladene als Konkurrentin der U. AG in eigenen Rechten, \ninsbesondere in dem ihr durch § 97 Abs. 7 GWB eingeräumten Anspruch auf \nEinhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen, verletzt sei. Der Widerspruch sei \nauch begründet. Der X dürfe zwar nach § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG die Inanspruchnahme \nvon Kraftwerken der Klägerin zur thermischen Verwertung von Klärschlämmen \nverfügen. Er sei indessen nicht berechtigt, in der Inanspruchnahmeverfügung auch \nderen Transport zu den Verbrennungsstandorten mitzuregeln. Bei der Verbringung \nder Schlämme handele es sich um eine eigenständige, vom Verbrennungsvorgang \nklar zu trennende Leistung, die sich weder der Grundstücks- noch der \nAnlagennutzung unmittelbar zuordnen lasse. Schon der natürliche Sprachgebrauch \nstehe der Auffassung, der Anlagenbegriff umfasse auch die Anlieferung der zu \nverwertenden Stoffe, entgegen. Hierfür sprächen ferner die \nGesetzgebungsmaterialien, die als Beispiel für eine nach § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG \nermöglichte Anlagennutzung die Inanspruchnahme von Einrichtungen für die \nVorbehandlung von Abwässern anführten. Sinn und Zweck der Vorschrift könnten \neine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die Regelung solle die Arbeit des \nVerbands begünstigen oder erleichtern. Dieses Ziel wäre auch dann erreicht worden, \nwenn sich der Verband in seiner Verfügung auf die Inanspruchnahme der von der \nKlägerin betriebenen Kraftwerke beschränkt und den Auftrag zur Ausführung der \nKlärschlammtransporte in einem gesonderten Verfahren vergeben oder diese selbst \ndurchgeführt hätte. Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, dass die \nDurchführung eines Vergabeverfahrens bezüglich der Transportleistungen im \nvorliegenden Fall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich gewesen \nsei. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Koordination nur mit der U. AG habe \nerzielt werden können, zumal sich der Verband sowohl in dem angegriffenen \nBescheid selbst als auch in den \"Einvernehmlichen Regelungen\" ausdrücklich das \nRecht vorbehalten habe, die Anlieferung der Schlämme in Zukunft selbst oder durch \nDritte durchzuführen. Der Verband hätte den im Hinblick auf die organisatorische \nAbwicklung von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Bedenken \ndurch eine entsprechende Spezifikation des Auftrags Rechnung tragen können. \nInsbesondere hätte die zu erbringende Transportleistung bei der Erstellung der \nLeistungsverzeichnisses für das Ausschreibungsverfahren den praktischen \nErfordernissen entsprechend in Inhalt und Umfang konkretisiert werden können; \nauch die Vorgabe von \"Zeitfenstern\" sei möglich gewesen. Es habe somit auch unter \ndem Gesichtspunkt der Praktikabilität kein Anlass bestanden, die Anlieferung der \nKlärschlämme unter Umgehung des Ausschreibungsrechts dem Vertragspartner der \nKlägerin zu überlassen. Einer Ausschreibung habe schließlich kein rechtliches \nHindernis entgegen gestanden. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der \nKlägerin und der U. AG beträfen zum einen bislang nicht den Transport der \nhier in Frage stehenden Klärschlämme des X. Zum anderen entfalteten sie ihre \nWirkung nur zwischen den Vertragspartnern, seien für den X also nicht bindend. \nAuch Verhältnismäßigkeitserwägungen hätten den Verband nicht dazu veranlassen \ndürfen, den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG zu überdehnen und von \nder gesetzlich vorgesehenen Ausschreibung des Auftrags abzusehen. Die \nBeigeladene sei durch den rechtswidrigen Bescheid auch in ihren Rechten aus § 97 \nAbs. 7 GWB verletzt, so dass dahinstehen könne, ob darüber hinaus auch eine \nGrundrechtsverletzung vorliege. Der Beklagte sei an der Aufhebung der \nInanspruchnahmeverfügung im vorgenommenen Umfang nicht gehindert. Zwar treffe \nes zu, dass in der Rechtsprechung zum Vergaberecht überwiegend davon \nausgegangen werde, dass ein übergangener Bieter nach Erteilung des Zuschlags an \neinen Dritten nicht die Auflösung des zwischen diesem und dem öffentlichen \nAuftraggeber geschlossenen Vertrags verlangen könne, sondern insoweit auf die \nRechtsfolge des Schadensersatzes beschränkt sei. Für den vorliegenden Fall \nkönnten hieraus jedoch keine Konsequenzen abgeleitet werden, weil die in den \nzivilrechtlichen Vorschriften des Vergaberechts vorgesehenen Rechtsfolgen im \nWiderspruchsverfahren unanwendbar seien. Dem Beklagten stünden für seine \nEntscheidung ausschließlich die in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der VwGO \nnormierten Rechtsfolgen zur Verfügung. Zur Anordnung von Schadensersatz sei er \nnicht berechtigt.\n\n23\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11. Januar 2002 zugestellt. \nSie hat am 7. Februar 2002 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des \nWiderspruchsbescheids erhoben.\n\n24\n\nZur Begründung trägt sie vor, ihr sei aus folgenden Gründen gestattet worden, \ndie Gesamtlogistik des Klärschlammtransports durch die ehemalige U. AG \ndurchführen zu lassen: Sie habe ihre gesamten Verbrennungskapazitäten bereits bis \nins Jahr 2005/2006 an die U. AG vergeben gehabt. Die \nInanspruchnahmeverfügung habe insoweit massiv in ihre privatrechtlichen \nBindungen gegenüber der damaligen U. AG eingegriffen. Durch die \nBeibehaltung der bestehenden Abwicklung der Klärschlammtransporte habe ihr \nRisiko, von der U. AG in Regress genommen zu werden, minimiert werden \nsollen. Daher sei vereinbart worden, dass die ehemalige U. AG die Transporte \nder Klärschlämme habe übernehmen sollen. Darüber hinaus habe sie, die Klägerin, \ndeutlich gemacht, dass sie auf eine einheitliche Gesamtabwicklung der \nKlärschlammtransporte angewiesen sei. Eine Umstellung ihrer Logistik auf mehrere \nAnlieferunternehmen würde für sie eine erhebliche technische und organisatorische \nUmstellung ihres Betriebs bedeuten und daher zu einer erheblichen Mehrbelastung \nführen. Die Klage sei zulässig. Der Widerspruchsbescheid könne gemäß § 79 Abs. 1 \nNr. 2 VwGO selbständig angefochten werden. Sie sei auch klagebefugt weil sie \ngeltend machen könne, in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 \nund - als zur Duldung verpflichtetes Verbandsmitglied - aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt \nzu sein. Eine Inanspruchnahme, die ihre privatrechtlichen Beziehungen zu Dritten \nsowie die bisherige Logistik der Anlagennutzung nicht hinreichend berücksichtige, \nlege ihr unverhältnismäßige Verbandslasten auf. Die Klage sei auch begründet. Der \nangefochtene Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, weil der Widerspruch der \nBeigeladenen habe zurückgewiesen werden müssen. Der Widerspruch sei bereits \nunstatthaft gewesen, weil Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB, die die Beigeladene der \nSache nach ausschließlich geltend mache, oder sonstige Ansprüche, die auf \nVornahme oder Unterlassung in einem Vergabeverfahren gerichtet seien, nach § 104 \nAbs. 2 Satz 1 GWB - einer abdrängenden Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. \n1 Satz 1 VwGO - nur vor der Vergabekammer und dem Oberlandesgericht als \nBeschwerdeinstanz geltend gemacht werden könnten. Auch \nvergaberechtsbezogener Grundrechtsschutz könne nur durch das spezifische \nRechtsschutzssystem des GWB-Vergaberechts erlangt werden. Die Beigeladene sei \nzudem nicht widerspruchsbefugt gewesen. Ein etwaiger Anspruch auf Durchführung \neines Vergabeverfahrens gemäß § 97 Abs. 7 GWB bestehe jedenfalls zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr. Nach Abschluss der \"Einvernehmlichen \nRegelungen\" könne ein solches Recht nicht mehr aktuell verletzt sein. Nach der \nKonzeption der §§ 97 ff. GWB seien die Ansprüche der Bieter zeitlich bis zum \nVertragsschluss begrenzt. Die Transportleistungen seien bereits wirksam durch die \n\"Einvernehmlichen Regelungen\" vergeben worden. Diese stellten einen öffentlich-\nrechtlichen Vertrag dar und seien in ihrer Geltung von der \nInanspruchnahmeverfügung unabhängig. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die \nGrundrechte der Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG scheide für \ndie Beigeladene aus. Schließlich habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, \nweil die Beigeladene ihr Rechtsschutzziel, die Ausschreibung der Transportverträge \ndurch den X nach dem Vergaberecht zu erreichen, mit dem Widerspruch nicht habe \nerreichen können. Der Beklagte habe auch eine Anpassung der \"Einvernehmlichen \nRegelungen\" nicht vorschreiben dürfen. Da nur Verwaltungsakte mit dem \nWiderspruch angefochten werden dürften, liege die Setzung einer solchen \nRechtsfolge außerhalb seiner Kompetenz. Die \"Einvernehmlichen Regelungen\" \nhätten schon gar nicht zulässigerweise zum Gegenstand eines \nWiderspruchsverfahrens gemacht werden können. Sie seien nicht bloß \nunselbständiger Bestandteil oder Anhang der Inanspruchnahmeverfügung. Der \nWiderspruch der Beigeladenen sei aber auch unbegründet gewesen. § 7 Abs. 3 \nEifel-RurVG schließe es nicht aus, auch eine Regelung über die \nKlärschlammtransporte zu treffen. Diese finde auch in § 7 Abs. 5 Satz 2 Eifel-RurVG \neine hinreichende Ermächtigung, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich \nrestriktiv angewendet worden sei. Die Einbeziehung der Regelung über die \nKlärschlammtransporte sei notwendig, um im Sinne des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbare Durchführungsbedingungen für die \nInanspruchnahme zu schaffen. Das Recht, die Klärschlammtransporte durch die \nehemalige U. AG durchführen zu lassen, diene der praktischen Durchführung \nder Inanspruchnahme und sei daher jedenfalls als Annexkompetenz von § 7 Abs. 3 \nEifel-RurVG mitumfasst. Schließlich habe es zur Einbeziehung aber auch keiner \nausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedurft, da die vom X getroffene Regelung \nnicht dem strengen Gesetzesvorbehalt unterfalle. Hielte man die \nInanspruchnahmeverfügung im Hinblick auf die übertragenen Klärschlammtransporte \ngleichwohl für rechtswidrig, sei die Beigeladene dadurch jedenfalls nicht in ihren \nsubjektiven Rechten verletzt: § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG sei nicht drittschützend, § 97 \nAbs. 7 GWB gewähre - wie dargelegt - keinen Anspruch mehr, nachdem der \nBeschaffungsbedarf durch den Abschluss der \"Einvernehmlichen Regelungen\" \nentfallen sei und die geltend gemachten Grundrechte hätten durch die einfach- und \nuntergesetzlichen Vorschriften des Vergaberechts eine abschließende und \nverfassungskonforme Konkretisierung gefunden. Demgegenüber sei die Klägerin \ndurch den angegriffenen Widerspruchsbescheid in ihren Rechten verletzt.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n26\n\nden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. \nDezember 2001 aufzuheben.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr trägt vor, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin sei durch den \nWiderspruchsbescheid selbständig beschwert, weil ihr durch ihn insgesamt eine \nBegünstigung - nämlich das Recht zur Durchführung der Transporte mit der damit \nverbundenen Möglichkeit, hierfür Entgelte zu erhalten - entzogen worden sei. Der \nWiderspruch der Beigeladenen sei statthaft gewesen. Die Vergabekammer bei der \nBezirksregierung L 1 habe in ihrer Entscheidung vom 20. August 2001 geradezu \nvorgegeben, dass der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten sei. Die Beigeladene \nsei auch widerspruchsbefugt gewesen. Sie habe eine Verletzung ihrer Grundrechte \nu. a. aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG geltend machen können. Die \n\"Einvernehmlichen Regelungen\" seien auch anfechtbar gewesen. Sie seien \nausdrücklich Anhang und damit Bestandteil der Inanspruchnahmeverfügung und \ndamit mit dieser gemeinsam anfechtbar. Der Beklagte sei weiterhin nicht berechtigt \ngewesen, auch den Transport der Klärschlämme zu den Verbrennungsstandorten in \nder Inanspruchnahmeverfügung mitzuregeln. Dadurch sei die Beigeladene in ihrem \nsubjektiven Recht aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt. \n\n30\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nSie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Der Widerspruchsbescheid sei für \ndie Klägerin nicht selbständig anfechtbar, weil sie durch ihn nicht beschwert sei. Die \nInanspruchnahmeverfügung stelle als Ganzes, also auch mit ihrem aufgehobenen \nTeil, für die Klägerin keinen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Diese sei somit \nauch nicht klagebefugt. Die Klage sei auch unbegründet. Der von ihr, der \nBeigeladenen, eingelegte Widerspruch sei zulässig gewesen. Er sei statthaft \ngewesen, weil es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen Verwaltungsakt \ngehandelt habe und eine Aufhebung des Verwaltungsakts oder auch eine \nVerpflichtung des X zur Aufhebung des Verwaltungsakts keine \"geeignete \nMaßnahme\" nach § 114 Abs. 1 GWB gewesen sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei \nvorliegend eröffnet gewesen. Eine abdrängende Sonderzuweisung gemäß § 104 \nAbs. 2 Satz 1 GWB liege nicht vor, weil sie kein Recht nach § 97 Abs. 7 GWB \ngeltend gemacht habe. Sie sei auch wegen einer möglichen Verletzung ihrer \nGrundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG widerspruchsbefugt \ngewesen. Ein Rückgriff auf die Grundrechte sei nicht durch § 97 Abs. 7 GWB \nversperrt. Die Vorschrift sei vorliegend nicht anwendbar, weil eine hoheitliche \nInanspruchnahme mittels Verwaltungsakt nicht dem Anwendungsbereich des \nKartellvergaberechts unterfalle. Es sei auch noch eine aktuelle Rechtsverletzung \nmöglich gewesen. Da die \"Einvernehmlichen Regelungen\" nach der vom X in \nAbstimmung mit der Klägerin gewählten Konstruktion Bestandteil der \nInanspruchnahmeverfügung seien, nähmen sie an deren Schicksal teil. Deshalb liege \nauch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis vor. Der Widerspruch der Beigeladenen \nsei auch begründet gewesen. Im Hinblick auf die Transportleistungen fehle es an \neiner einschlägigen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG könne \nder X seine Mitglieder nur verpflichten, ihm Grundstücke und Anlagen zu überlassen. \nDer Transport von Klärschlämmen mit Fahrzeugen werde davon nicht erfasst, weil \nFahrzeuge keine \"Anlagen\" im Sinne dieser Vorschrift seien. Die Annahme einer \nAnnexkompetenz zu § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG sei nicht überzeugend. Auf den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz abzustellen, sei nur möglich, wenn überhaupt eine \nrechtmäßige Inanspruchnahme vorliege. Der Hinweis der Klägerin, § 7 Abs. 5 Satz 1 \nund 2 Eifel-RurVG verlange die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der \nBetroffenen, vermöge die fehlende Ermächtigungsnorm nicht zu ersetzen. Bei ihren \nErwägungen zu Inhalt und Reichweite des Gesetzesvorbehalts verkenne die \nKlägerin, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erbringung von Transportleistungen \nnicht um eine sie begünstigende Regelung handele, auch wenn die Ausgestaltung \nder \"Einvernehmlichen Regelungen\" tatsächlich ihrer wirtschaftlichen Interessenlage \nentsprechen möge. Die Beigeladene sei durch die Inanspruchnahmeverfügung auch \nin ihren Grundrechten verletzt. Schließlich werde die Klägerin durch den \nWiderspruchsbescheid auch im Falle von dessen Rechtswidrigkeit nicht in ihren \nsubjektiven Rechten verletzt. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \nBezug genommen. \n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n35\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und \nAbs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \nentschieden wird, ist zulässig, aber unbegründet.\n\n36\n\nDie Klägerin ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO berechtigt, den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2001 isoliert \nanzufechten.\n\n37\n\nNach dieser Vorschrift kann der Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger \nGegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem \nursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als \neine solche ist jede Veränderung des ursprünglichen Verwaltungsakts zuungunsten \ndes durch diesen Verwaltungsakt Begünstigten anzusehen.\n\n38\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 79 Rn. \n11.\n\n39\n\nDie Klägerin wurde danach durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid \nzusätzlich selbständig beschwert. Sie wurde durch den Ausgangsbescheid des X \nvom 13. Juli 2001 nämlich nicht nur belastet, sondern auch begünstigt, indem ihr der \nTransport von Klärschlämmen zu den durch den Ausgangsbescheid zur thermischen \nVerwertung von Klärschlämmen in Anspruch genommenen Kraftwerken C. und \nX. zu Bedingungen aufgegeben wurde, auf deren Ausgestaltung sie selbst \ndurch das Aushandeln der \"Einvernehmlichen Regelungen\" Einfluss genommen \nhatte und die sie selbst als wirtschaftlich angemessen und damit vorteilhaft ansah. \nDass ihr dieser Vorteil durch den Widerspruchsbescheid genommen wurde, ist als \nzusätzliche selbständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu \nwerten. Der gegenteiligen Auffassung der Beigeladenen, wonach der einheitlich zu \nbetrachtende Ausgangsbescheid insgesamt nur eine Belastung der Klägerin \nbeinhalten soll, kann aus den nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden\n\n40\n\nZweifelsfrei ist die Inanspruchnahme der Klägerin durch den Ausgangsbescheid \ndes X vom 13. Juli 2001 als belastender Verwaltungsakt zu werten. Die Teilregelung, \ndie den Transport der Klärschlämme regelt und die durch den Widerspruchsbescheid \naufgehoben wurde, ist demgegenüber jedoch als begünstigender Verwaltungsakt - \nund damit als zusätzliche selbständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO - einzuordnen. Der Begriff des \"begünstigenden Verwaltungsakts\" kann § 48 \nAbs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entnommen werden. \nDanach ist ein begünstigender Verwaltungsakt ein solcher, der ein Recht oder einen \nrechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, wobei unter dem Begriff des \n\"rechtlich erheblichen Vorteils\" - worauf die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Juni \n2003 zu Recht hinweist - Rechte im engeren Sinne und rechtlich geschützte \nInteressen - d. h. jeder von der Rechtsordnung durch Sätze des öffentlichen Rechts \nals schutzwürdig anerkannte und rechtlich geschützte Vorteil - zu verstehen \nsind.\n\n41\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 48 Rn. 63. \n\n42\n\nSoweit der Bescheid des X vom 13. Juli 2001 den Transport der Klärschlämme \nbetrifft, begründet er für die Klägerin jedenfalls auch einen so zu verstehenden \nrechtlich erheblichen Vorteil. Dies ergibt sich aus dem Hintergrund der Regelung und \nihrer Bedeutung für die Klägerin. Ausweislich der Beschlussvorlage für den \nBeschluss des Verbandsrats des X vom 29. Januar 2001 sollte im Rahmen der \nInanspruchnahme der Klägerin insbesondere berücksichtigt werden, dass diese \nbereits eine Vertragsbeziehung zur damaligen U. AG unterhielt, wonach \nletztere die gesamte Mitverbrennungskapazität für Klärschlämme in den Kraftwerken \nC. und X. bis ins Jahr 2005/2006 nutzen konnte. Um eine reibungslose \nAnlieferung der Klärschlämme zu gewährleisten, sollte die bisherige Organisation der \nTransporte über die U. AG übernommen werden. Dieser Gesichtspunkt fand \nEingang in den Bescheid vom 13. Juli 2001, in dem es auch heißt, eine \nInanspruchnahme, in der die vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber \nder U. AG keine Berücksichtigung fände, wäre ermessensfehlerhaft und würde \nzu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Klägerin \nführen. Wie aus den Vermerken der Klägerin vom 21. November 2001 und vom 7. \nDezember 2001 hervorgeht, lag es auch in ihrem Interesse, die bereits vorhandene \n\"ausgeklügelte Logistik\" zu nutzen, auch weil dies aus ihrer Sicht erforderlich sei, um \netwaige durch die angelieferten Klärschlämme verursachte Schäden eindeutig einem \nLieferanten zuordnen zu können. Weiterhin zeigt das klägerische Vorbringen im \nSchriftsatz vom 17. Februar 2003, dass mit der Aufnahme der Transportregelung ein \nrechtlicher Vorteil für sie begründet werden sollte. Danach sei nämlich das Ziel \nverfolgt worden, in ihre vertraglichen Beziehungen zur U. AG möglichst nicht \neinzugreifen, um sie vor Regressansprüchen zu schützen und um ihr die technische \nund organisatorische Umstellung ihrer Logistik auf mehrere Anlieferunternehmen zu \nersparen. Begründet der Bescheid des X vom 13. Juli 2001 somit den Transport der \nKlärschlämme betreffend für die Klägerin auch einen rechtlich erheblichen Vorteil, ist \ndie Klägerin nach alledem auch berechtigt, den Widerspruchsbescheid, der ihr \ndiesen Vorteil nimmt, isoliert mit der Anfechtungsklage anzugreifen.\n\n43\n\nDie Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. \n\n44\n\nDurch die Aufhebung der Transportregelung könnte sie nämlich womöglich in \nihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG verletzt \nsein. Die Annahme eines Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb oder in ihre Berufsausübungsfreiheit scheidet nicht von vornherein \naus. Es erscheint als möglich, dass die Inanspruchnahmeverfügung ohne die \nTransportregelung sie als Mitglied des X unverhältnismäßig treffen könnte. \n\n45\n\nVgl. insoweit auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. \n358.\n\n46\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n47\n\nDer Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2001 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§§ 115, 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n48\n\nDer Beklagte hat den Bescheid des X vom 13. Juli 2001 zu Recht insoweit \naufgehoben, als er den Transport von Klärschlämmen regelt, und er hat zu Recht \nbestimmt, dass die \"Einvernehmlichen Regelungen\" entsprechend anzupassen \nsind.\n\n49\n\nDer Widerspruch der Beigeladenen gegen den Bescheid des X vom 13. Juli 2001 \nwar zulässig.\n\n50\n\nDer Verwaltungsrechtsweg war analog § 40 VwGO auch für das \nWiderspruchsverfahren zulässig. Es bestand keine Zuweisung zu anderen \nRechtsbereichen oder zu besonderen Verfahren. Namentlich war die Entscheidung \nüber das Widerspruchsbegehren der Beigeladenen nicht nach § 104 Abs. 2 Satz 1 \nGWB den Vergabekammern zugewiesen. \n\n51\n\nGemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB können Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie \nsonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das \nUnterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, nur von den \nVergabekammern und dem Beschwerdegericht - dem Oberlandesgericht, § 116 Abs. \n3 GWB, - geltend gemacht werden.\n\n52\n\nDie Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB begründet für den \nPrimärrechtsschutz in Vergabesachen einen eigenständigen und grundsätzlich \nausschließlichen Rechtsschutz. Der Begriff der \"Rechte aus § 97 Abs. 7\" ist \numfassend zu verstehen. Erfasst werden davon alle Ansprüche auf Einhaltung der \nBestimmungen des § 97 GWB selbst über die Bestimmungen der \nVergabeverordnung bis hin zu den Regelungen der Verdingungsordnungen. \nAusgeschlossen sind lediglich solche Regelungen, die nicht das Verhältnis des \nAuftraggebers zum Bewerber oder Bieter betreffen, sondern entweder überhaupt \nkeine oder nur gegenüber dem Staat Rechtspflichten begründen. Unter den \n\"sonstigen Ansprüchen\" sind sämtliche denkbaren vorbeugenden \nUnterlassungsansprüche zu verstehen, die vor den Vergabekammern geltend \ngemacht werden müssen und nicht vor den Gerichten geltend gemacht werden \ndürfen.\n\n53\n\nVgl. Stockmann, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage \n2001, § 104 Rn. 8 ff. und § 116 Rn. 18.\n\n54\n\nDas Vergabenachprüfungsverfahren ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, \nRechtsverletzungen zu beseitigen, bevor ein Vergabeverfahren beendet ist \n(Grundsatz der Überprüfung eines laufenden Vergabeverfahrens). Ein \nNachprüfungsantrag ist darüber hinaus aber auch dann statthaft, wenn beanstandet \nwird, dass ein nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregeltes Vergabeverfahren \nbislang nicht stattgefunden hat, also etwa, wenn ein öffentlicher Auftraggeber \nbeschließt, kein geregeltes Vergabeverfahren einzuleiten.\n\n55\n\nVgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage \n2001, § 114 Rn. 5; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 1. \nFebruar 2005 - X ZB 27/04 - , juris; Oberlandesgericht des \nLandes Sachsen-Anhalt, Vorlagebeschluss an den Europäischen \nGerichtshof (EuGH) vom 8. Januar 2003 - 1 Verg 7/02 - , juris, \nbeantwortet durch EuGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - C-26/03 - \n.\n\n56\n\nDaran gemessen hat § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB den Verwaltungsrechtsweg für \ndas Widerspruchsverfahren nicht verschlossen. \n\n57\n\nZwar dürfte die Beigeladene mit ihrem Widerspruch der Sache nach letztlich in \nerster Linie ein subjektives Recht aus § 97 Abs. 7 GWB geltend gemacht haben, \nweshalb in der Tat daran zu denken sein könnte, zulässig gewesen sei nicht der \nVerwaltungsrechtsweg, sondern der Vergaberechtsweg.\n\n58\n\nVgl. dazu auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 15. Oktober 2004 - 12 L 2120/04 - , NRWE-\nDatenbank und juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss \nvom 6. September 2001 - 7 L 1422/01.NW - , juris. \n\n59\n\nFür den zu entscheidenden Fall ist dies jedoch zu verneinen. Die Beigeladene \nverfolgte mit ihrem Widerspruch das Ziel, die Transportregelung im Bescheid des X \nvom 13. Juli 2001 aufheben zu lassen. Dieses Ziel kann sie nur mit Hilfe der von der \nVwGO vorgesehenen Rechtsbehelfe, also durch Widerspruch und Klage, erreichen. \nDamit ging es ihr im Widerspruchsverfahren unmittelbar weder um ein Eingreifen in \nein laufendes Vergabeverfahren noch darum, den X zu verpflichten, ein \nVergabeverfahren hinsichtlich der Transportleistungen durchzuführen. Vielmehr war \nihr Begehren darauf gerichtet, Rechtsschutz in Bezug auf ein öffentlich-rechtlich \ngeregeltes Rechtsverhältnis zu erlangen. Zu Recht hat sie dafür die in der VwGO \ngeregelte Rechtsschutzmöglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs in Anspruch \ngenommen. \n\n60\n\nIn Anbetracht der Rechtsschutzinstrumente, die die VwGO zur Verfügung stellt, \nbesteht nach Ansicht des Gerichts auch kein Bedürfnis, den Begriff der \"geeigneten \nMaßnahmen\" in § 114 Abs. 1 GWB dahingehend zu interpretieren, dass davon auch \ndie Befugnis der Vergabekammern zur Aufhebung von Verwaltungsakten mitumfasst \nwäre.\n\n61\n\nUnter den \"geeigneten Maßnahmen\" im Sinne dieser - generalklauselartig \nformulierten - Vorschrift sind einzelne Gebote oder Verbote an die Vergabestelle zu \nverstehen, etwa die Untersagung der Zuschlagserteilung an einen bestimmten Bieter, \ndie Verpflichtung, die Angebotsabgabefrist zu verlängern, das Gebot, bei der \nWertung bestimmte Bieter oder bestimmte Tatsachen zu berücksichtigen oder \nunberücksichtigt zu lassen oder die Wertung insgesamt zu wiederholen, oder das \nGebot, die Ausschreibung aufzuheben oder eine unterlassene Ausschreibung \nvorzunehmen.\n\n62\n\nVgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage \n2001, § 114 Rn. 15.\n\n63\n\nDa § 114 Abs. 1 GWB somit typische vergabeverfahrensspezifische Maßnahmen \nim Blick hat, ist der atypische Fall einer Auftragsvergabe durch Verwaltungsakt nicht \naus dem Rechtsschutzbereich der §§ 68 ff. VwGO herauszulösen und demjenigen \nder §§ 102 ff. GWB zuzuordnen. Die Reaktionsmöglichkeiten einer \nWiderspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehen auch weiter als \ndiejenigen der Vergabekammer, da das Widerspruchsverfahren eine dem § 114 Abs. \n2 Satz 1 GWB entsprechende Beschränkung - ein bereits erteilter Zuschlag kann \ndanach nicht aufgehoben werden - im Rahmen der Kontrolle von Verwaltungsakten \nnicht kennt. \n\n64\n\nVgl. zum Inhalt des § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB Dreher, in: \nImmenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage 2001, § 114 Rn. 6.\n\n65\n\nHielte man ausschließlich die Vergabekammern für zuständig, die \nRechtmäßigkeit von \"Beauftragungen mittels Verwaltungsakt\" zu überprüfen, könnte \ndies also zur Konsequenz haben, derartige Vergaben jedenfalls einfach-rechtlich \nirreversibel zu machen. In diesem Sinne argumentiert letztendlich auch die Klägerin, \nwenn sie mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 eine Widerspruchsbefugnis der \nBeigeladenen mit der Begründung verneint, eine aktuelle Rechtsverletzung sei nicht \nmehr möglich, weil der X seinen Beschaffungsbedarf mit dem Abschluss der \n\"Einvernehmlichen Regelungen\" gedeckt habe und damit ein etwaiger Anspruch auf \nTeilnahme an einem Vergabeverfahren untergegangen sei.\n\n66\n\nAnschließend hieran ist ferner zu bedenken, dass die von der Klägerin \nbevorzugte Sicht in der vorliegenden Fallkonstellation eine Rechtsschutzlücke \neröffnen würde, die es gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu vermeiden gilt. Denn die \nBeigeladene hatte bereits um Vergaberechtsschutz bei der Vergabekammer bei der \nBezirksregierung L 1 nachgesucht. Diese hatte jedoch den Nachprüfungsantrag der \nBeigeladenen durch Beschluss vom 20. August 2001 mit der Begründung abgelehnt, \ndieser sei unzulässig, weil der X u. a. auch den Transport der Klärschlämme durch \neinen wirksamen Verwaltungsakt geregelt habe, dessen Vorliegen die \nVergabekammer daran hindere, den X zur Ausschreibung der Transportleistung zu \nverpflichten. Dass der Beigeladenen gegen die Entscheidung der Vergabekammer \ndie sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht offen gestanden hätte, ändert \nnichts daran, dass sie aus der gegenwärtigen Perspektive eine Verletzung ihrer \nsubjektiven Rechte im Vergaberechtsweg möglicherweise nicht mehr geltend \nmachen könnte, falls man nun die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für das \nWiderspruchsverfahren verneinte und die Vergabekammer im Falle eines \nneuerlichen Nachprüfungsantrags ihren Standpunkt beibehielte oder sich in \nAnwendung des § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB gehindert sähe, nach dem Abschluss der \n\"Einvernehmlichen Regelungen\" die entsprechende Regelung im Bescheid des X \nvom 13. Juli 2001 noch aufzuheben.\n\n67\n\nHinzu kommt, dass die Beigeladene im Widerspruchsverfahren nicht allein und \nausschließlich ein ihr aus § 97 Abs. 7 GWB zukommendes subjektives Recht geltend \ngemacht hat. Hinter diesem steht nämlich der Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 \nGG und Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mag dieser Grundrechtsschutz \nauch vergaberechtlich in § 97 Abs. 7 GWB eine spezielle einfachgesetzliche \nAusformung gefunden haben, so kann dieser Umstand jedenfalls in der vorliegenden \nFallgestaltung den der Beigeladenen zu gewährenden verwaltungsrechtlichen \nRechtsschutz nicht restlos verdrängen. Auch mit Blick auf den Anwendungsvorrang \ndes einfachen Rechts ist der direkte Rückgriff auf Grundrechte zur Begründung einer \nVerletzung subjektiver Rechte nicht in jedem Fall ausgeschlossen.\n\n68\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 42 Rn. \n121.\n\n69\n\nDer von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. April 2005 zitierte Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober \n2004 - 15 B 1873/04 - ändert nichts an der Einschätzung des Gerichts zu Inhalt und \nReichweite des § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB. Das Gericht sieht sich in seiner \nAuffassung vielmehr bestärkt, weil das Oberverwaltungsgericht ausführt, dass der \nVerwaltungsrechtsweg unbeschadet des § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB in Fällen eröffnet \nist, in denen der Rechtsschutzsuchende - wie hier - eine Regelung in Bezug auf ein \nöffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis erstrebt.\n\n70\n\nEine Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen analog § 42 Abs. 2 VwGO kann im \nAnschluss an das oben Gesagte sowohl aus Grundrechten als auch aus § 97 Abs. 7 \nGWB hergeleitet werden, wie dies im Übrigen auch der Spruchausschuss des \nErftverbandes in seinem Widerspruchsbescheid vom 13. September 2002 getan hat, \nder Gegenstand des vom Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 8. März 2005 - \n14 K 9153/02 - entschiedenen gleichgelagerten Verfahrens war, und wie dies der \nBeklagte auch im vorliegenden Verfahren in Betracht gezogen hat.\n\n71\n\nDer Widerspruch der Beigeladenen war gemäß § 68 Abs. 1 VwGO statthaft.\n\n72\n\nDenn bei der im Bescheid des X vom 13. Juli 2001 enthaltenen Regelung \nhinsichtlich der Klärschlammtransporte handelt es sich um einen Verwaltungsakt im \nSinne von § 35 Satz 1 des VwVfG für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nbzw. nimmt diese an der Verwaltungsaktseigenschaft der \nInanspruchnahmeverfügung teil.\n\n73\n\nDie Transportregelung stellt eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung \neigener Art im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW - die Aufzählung der Typen der \nNebenbestimmungen in dieser Regelung ist nicht abschließend - ,\n\n74\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 36 Rn. \n13,\n\n75\n\ndar. \n\n76\n\nDafür spricht, dass der Beklagte die Regelung in der Inanspruchnahmeverfügung \nausweislich der Bescheidbegründung augenscheinlich traf, um das ihm durch § 7 \nAbs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben zu können. \nDort heißt es, eine Inanspruchnahme, in der die vertragliche Bindung der Klägerin \nzur U. AG keine Berücksichtigung fände, wäre ermessensfehlerhaft und würde \nzu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Klägerin \nführen. Es sei für den X nachvollziehbar, dass die U. AG die Gesamtlogistik \nabwickele, um eine gleichmäßige Klärschlammanlieferung und optimale Ausnutzung \nder Mitverbrennungskapazität der Kraftwerke der Klägerin zu gewährleisten. Die \n\"Einvernehmlichen Regelungen\", die diesen Gesichtspunkt aufgreifend sich auch auf \ndie Abholung der Klärschlämme durch die Klägerin bzw. durch die U. AG \nbeziehen (siehe § 3 der Vorbemerkung und § 1 Abs. 1, Abs. 3), würden - so heißt es \nin der Bescheidbegründung - dem Bescheid als Anhang beigefügt und seien \"somit \ndessen Bestandteil\". Die Transportregelung ist damit auf einen bestimmten \nVerwaltungsakt - die Inanspruchnahmeverfügung - bezogen; sie steht und fällt mit \ndiesem (Haupt-)Verwaltungsakt, ohne dass sie eine Inhaltsbestimmung des (Haupt-\n)Verwaltungsakts selbst darstellt.\n\n77\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 36 Rn. \n6.\n\n78\n\nDass die Transportregelung mit der Inanspruchnahmeverfügung steht und fällt, \nliegt auf der Hand. Entfiele die Inanspruchnahme der Kraftwerke der Klägerin für die \nVerbrennung der Klärschlämme, bestünde kein Bedürfnis mehr, die Schlämme von \nden Kläranlagen des X dorthin zu verbringen. Umgekehrt ist die Transportregelung \nvon der Inanspruchnahme als solcher rechtlich trennbar und damit eigenständig \nanfecht- und aufhebbar. Denn der X musste die Inanspruchnahme der Kraftwerke \nder Klägerin rechtlich nicht notwendig mit der Übernahme der bei der Klägerin bereits \nvorhandenen Anlieferungslogistik verknüpfen. Dies wird auch dadurch belegt, dass \nsich der X im Bescheid vom 13. Juli 2001 und in § 3 Abs. 3 der \"Einvernehmlichen \nRegelungen\" vorbehält, den Transport der Klärschlämme ggf. selbst \ndurchzuführen.\n\n79\n\nDie Transportregelung hat die Qualität eines Verwaltungsakts bzw. teilt die \nVerwaltungsaktseigenschaft der Inanspruchnahmeverfügung, obwohl auch insoweit \nauf die \"Einvernehmlichen Regelungen\" Bezug genommen wird, die als solche keine \neinseitige Regelung des X gegenüber der Klägerin, sondern eben eine Vereinbarung \nsind. \n\n80\n\nAls Beleg dafür lässt sich anführen, dass der X der Begründung des Bescheids \nvom 13. Juli 2001 zufolge offenbar auch hinsichtlich der Transportregelung die \nHandlungsform des Verwaltungsaktes wählen wollte. Dies ergibt sich aus der schon \nerwähnten Formulierung in der Begründung des Bescheids, dass die \n\"Einvernehmlichen Regelungen\" dessen Bestandteil sein sollten. Darüber hinaus \nsind die \"Einvernehmlichen Regelungen\" offenbar erst am 4. September 2001, also \nnach Bescheiderlass, von der Klägerin und dem X unterzeichnet worden. Eine \nzweiseitige Regelung kam damit erst nach dem Erlass der \nInanspruchnahmeverfügung zustande. Dies würde um so mehr gelten, wenn die \n\"Einvernehmlichen Regelungen\" dem Bescheid vom 13. Juli 2001 - entgegen dem \nWortlaut des Bescheids - tatsächlich nicht beigefügt worden sein sollten, wovon der \nJustiziar der Klägerin im Erörterungstermin vom 20. April 2005 ausging. Träfe dies \nzu, würde dies den Befund, dass es sich auch bei der Transportregelung um eine \neinseitige Regelung von Seiten des X handelt, zusätzlich unterstreichen.\n\n81\n\nDadurch, dass die Klägerin und der X nach Bescheiderlass am 4. September \n2001 die \"Einvernehmlichen Regelungen\" unterzeichnet haben, die - wiederholend - \nauch die Transportregelung enthalten, verliert diese, soweit sie zum Bestandteil des \nBescheids vom 13. Juli 2001 gemacht worden ist, nicht die Qualität eines \nVerwaltungsakts und wird auch nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Nach \nder vom X gewählten Konstruktion hätte es dazu zunächst eines eindeutigen \nAufhebungsaktes hinsichtlich der Transportregelung bedurft, in dem zum Ausdruck \nhätte gebracht werden müssen, dass diese nicht (mehr) als Bescheidbestandteil \nanzusehen ist, sondern allein auf einer konsensualen Absprache mit der Klägerin \nberuhen soll.\n\n82\n\nDie Beigeladene war weiterhin analog § 42 Abs. 2 VwGO \nwiderspruchsbefugt.\n\n83\n\nAnknüpfend an die obigen Ausführungen ergibt sich ihre Widerspruchsbefugnis \naus § 97 Abs. 7 GWB, der ein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung \neines nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregelten Vergabeverfahrens \nbegründet,\n\n84\n\nvgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - X ZB 27/04 - , \njuris,\n\n85\n\nsowie aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n86\n\nDa es wegen einer möglichen Verletzung der genannten Grundrechte auch nach \nAbschluss der \"Einvernehmlichen Regelungen\" am 4. September 2001 zu einer \naktuellen Verletzung der Rechte der Beigeladenen kommen konnte, kommt es nicht \ndarauf an, ob auch eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB \ndann noch möglich war. \n\n87\n\nIm Übrigen ist eine andauernde Rechtsverletzung der Beigeladenen entgegen \nder von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 geäußerten Auffassung zu \nbejahen. Die Ansprüche der Bieter mögen zwar nach der Konzeption der §§ 97 ff. \nGWB bis zum Vertragsschluss begrenzt sein. Es ist jedoch zu beachten, dass das \nZustandekommen der \"Einvernehmlichen Regelungen\" nicht das Ergebnis eines \nVergabeverfahrens nach §§ 97 ff. GWB ist, das mit einem wirksamen Zuschlag mit \nder Rechtsfolge des § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB beendet worden wäre. Aus diesem \nGrund kann der Abschluss der \"Einvernehmlichen Regelungen\" außerhalb eines \nVergabeverfahrens auch nicht zum Untergang eines - wiederum außerhalb eines \nVergabeverfahrens geltend gemachten - subjektiven Rechts nach § 97 Abs. 7 GWB \nführen.\n\n88\n\nDarüber hinaus ist die Transportregelung nach der vom X gewählten rechtlichen \nKonstruktion verwaltungsrechtlich reversibel. Handelt es sich bei ihr um eine \nselbständig anfechtbare Nebenbestimmung zum Hauptverwaltungsakt \n\"Inanspruchnahmeverfügung\", kann sie isoliert aufgehoben werden. Die \nAbänderbarkeit der Transportregelung ist zudem in den \"Einvernehmlichen \nRegelungen\" selbst angelegt. Deren schon erwähnter § 3 Abs. 3 räumt dem X die \nMöglichkeit ein, den Transport der Klärschlämme unter bestimmten Voraussetzungen \nselbst vorzunehmen. § 5 Abs. 4 der \"Einvernehmlichen Regelungen\" nimmt diesen \nFall des Weiteren in den Blick, indem er bestimmt, dass der spezifische \nAusgleichsbetrag, den der X gemäß § 5 Abs. 1 der \"Einvernehmlichen Regelungen\" \nan die Klägerin zu leisten hat, einvernehmlich um einen angemessenen Teilbetrag \nfür den Transport herabzusetzen ist, soweit der X von seinem Recht aus § 3 Abs. 3 \nGebrauch macht. \n\n89\n\nEs lag auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch der \nBeigeladenen vor. Der Widerspruch war für die Beigeladene entgegen der \nklägerischen Auffassung nicht nutzlos. Sie konnte auf diesem Wege außer einer \nAufhebung der Transportregelung auch erreichen, dass ihr in einem etwaigen \nneuerlichen Vergabe- bzw. Nachprüfungsverfahren nicht mehr entgegengehalten \nwerden könnte, die Transportleistungen seien bereits durch Verwaltungsakt geregelt \nworden. \nDer Widerspruch der Beigeladenen war auch begründet.\n\n90\n\nDer Bescheid des X vom 13. Juli 2001 ist hinsichtlich der Regelung des \nTransports der Klärschlämme rechtswidrig.\n\n91\n\nSoweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2003 vorträgt, die \nTransportregelung unterliege nicht einem strengen Vorbehalt des Gesetzes, ist \nzunächst auf Folgendes hinzuweisen: Darf in Grundrechte nicht ohne \nErmächtigungsgrundlage durch den Hauptverwaltungsakt eingegriffen werden, darf \nauch kein Eingriff durch den Hauptverwaltungsakt im Zusammenhang mit einer \nNebenbestimmung aufgrund des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW erfolgen.\n\n92\n\nVgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 6. Auflage 2001, § 36 Rn. 74 b.\n\n93\n\nDaraus ergibt sich für vorliegenden Fall, dass auch der Erlass der \nTransportregelung einer gesetzlichen Grundlage bedurfte, da er sich in zweifacher \nHinsicht in einem grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Zum einen greift die \nInanspruchnahmeverfügung - der Hauptverwaltungsakt - in die Grundrechte der \nKlägerin ein. Zum anderen berührt die Transportregelung auch die Grundrechte der \nBeigeladenen. \n\n94\n\nDie Transportregelung lässt sich nicht auf § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG \nstützen.\n\n95\n\nGemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Eifel-RurVG darf der Verband zur Durchführung \nwasserwirtschaftlicher Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung seiner \nUnternehmen die Grundstücke und Anlagen seiner Mitglieder benutzen. Eigentümer \nund Nutzungsberechtigte haben diese Benutzung zu dulden (Satz 2). Der Verband \nkann verlangen, dass die Mitglieder und die Nutzungsberechtigten ihm Grundstücke \nund Anlagen, die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung \nüberlassen (Satz 3).\n\n96\n\nDie Vorschrift ermächtigt den X aber nicht dazu, gegenüber der Klägerin zu \nbestimmen, dass diese den vom X bereitgestellten Klärschlamm aus den \nKläranlagen abholt bzw. durch die U. AG abholen lässt. Denn bei dem \nTransport der Klärschlämme durch Fahrzeuge der U. AG handelt es sich nicht \num die Benutzung von Anlagen eines Verbandsmitglieds bzw. eines \nNutzungsberechtigten.\n\n97\n\nZum einen stehen die Fahrzeuge der U. AG nicht im Eigentum der \nKlägerin, sind also keine Anlagen eines Mitglieds oder eines Nutzungsberechtigten. \nZum anderen fallen unter den Anlagenbegriff des § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG dem \nWortlaut nach und aufgrund der Nennung des Begriffs im Zusammenhang mit \n\"Grundstücken\" nur ortsfeste Einrichtungen. Hätte der Gesetzgeber dem \nWasserverband den Zugriff auch auf bewegliche Sachen ermöglichen wollen, hätte \ner dies im Normtext ausdrücklich klargestellt. Eine solche Absicht ergibt sich auch \naus den Gesetzesmaterialien nicht. Darin wird zur Begründung des § 7 Abs. 3 \nlediglich ausgeführt, aus der Mitgliedschaft im Wasserverband ergebe sich die \nPflicht, dass dingliche Mitglieder des Verbands auf ihren Grundstücken alle \nHandlungen des Verbands zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen \nsowie zur Vorbereitung und Durchführung von Verbandsmaßnahmen grundsätzlich \nkostenlos zu dulden haben. Entsprechendes gelte für die vorübergehende oder \ndauernde Überlassung von Anlagen (z. B. Einrichtungen für die Vorbehandlung von \nAbwässern), die die Arbeit des Verbandes begünstigen oder erleichtern. \n\n98\n\nVgl. Landtagsdrucksache 10/3919, S. 42.\n\n99\n\nAuch bei den in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten \"Einrichtungen \nfür die Vorbehandlung von Abwässern\" dürfte es sich um ortsfeste Einrichtungen \nhandeln. Demzufolge sind Transportfahrzeuge keine \"Anlagen\" nach § 7 Abs. 3 Satz \n3Eifel-RurVG.\n\n100\n\nDer Klägerin ist nicht darin beizupflichten, die Regelung der \nKlärschlammtransporte sei als notwendiger Annex bzw. akzessorische \nNebenbestimmung zu der auf § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG zu stützenden \nInanspruchnahmeverfügung gleichzeitig auch von dieser Vorschrift gedeckt. \n\n101\n\nAbgesehen davon, ob dieser Ansatz überhaupt trägt, weil die äußerste Grenze \ndes Anwendungsbereichs einer Ermächtigungsgrundlage von ihrem Wortlaut \nmarkiert wird, die hier durch die (Mit-)Regelung auch der Klärschlammtransporte \nüberschritten worden ist, steht die Transportregelung jedenfalls - wie bereits \ndargelegt - nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme \nals solcher. \n\n102\n\nDass durch die Aufnahme der Transportregelungen in den Bescheid vom 13. Juli \n2001 dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden sollte, zwingt \nnicht zu dem Schluss, die Transportregelung müsse zugleich von § 7 Abs. 3 Satz 3 \nEifel-RurVG gedeckt sein. Dies spricht vielmehr dafür, dass es sich bei der \nTransportregelung - wie ausgeführt - um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 \nAbs. 2 VwVfG NRW handelt, deren Rechtmäßigkeit letztlich an dieser Vorschrift zu \nmessen ist.\n\n103\n\nDie Aufnahme der Transportregelung in den Bescheid vom 13. Juli 2001 ist \nferner nicht aufgrund von § 7 Abs. 5 Eifel-RurVG gerechtfertigt.\n\n104\n\nNach dieser Vorschrift haben die Betroffenen Anspruch auf Ausgleich in Geld für \ndie Nachteile, die ihnen durch die Benutzung gemäß § 7 Abs. 3 Eifel-RurVG \nentstehen; der ihnen durch die Benutzung entstehende Vorteil ist anzurechnen (§ 7 \nAbs. 5 Satz 1 Eifel-RurVG). Mit Zustimmung des Verbandsrats ordnet der Vorstand \ndurch schriftlichen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, \nwenn keine Einigung mit den Beteiligten zustande kommt, den Geldausgleich fest \n(Satz 2).\n\n105\n\n§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 Eifel-RurVG sieht somit allein die Gewährung eines \nGeldausgleichs an die - unterhalb der Enteignungsschwelle - in Anspruch \nGenommenen vor. \n\n106\n\nVgl. Landtagsdrucksache 10/3919, S. 43.\n\n107\n\nDie Gewährung anderweitiger Vorteile wird dagegen von der Bestimmung nicht \ngestattet, so dass auch sie für die Transportregelung keine taugliche \nErmächtigungsgrundlage bietet.\n\n108\n\nDie Transportregelung könnte damit allein noch gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG NRW \nals Nebenbestimmung zulässig sein, die der belastenden \nInanspruchnahmeverfügung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beigefügt wurde, \num eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG \ntreffen zu können.\n\n109\n\nVgl. zu dem diesbezüglichen Regelungsgehalt des § 36 Abs. \n2 VwVfG P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 6. Auflage 2001, § 36 Rn. 74 a.\n\n110\n\nDies ist indes nicht der Fall.\n\n111\n\nDas liegt bereits daran, dass das hier anzuwendende Fachrecht keinen Raum für \neine derartige Nebenbestimmung lässt. Denn § 7 Abs. 5 Eifel-RurVG regelt den \nModus des Ausgleichs der Nachteile des in Anspruch Genommenen abschließend. \nEr sieht als Form des Nachteilsausgleichs nämlich allein einen Ausgleich in Geld vor. \nAufgrund dessen ist die \"Erfindung\" einer weiteren Ausgleichsart wie die \nhauptsächlich im Interesse des in Anspruch Genommenen erfolgende Gestattung, \nein bereits vorhandenes Anliefersystem beizubehalten, um den in Anspruch \nGenommenen vor Regressansprüchen seines bisherigen Lieferanten zu schützen \nund um ihm den Vorteil der schon eingespielten Logistik zu belassen, über die \nallgemeine Vorschrift des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW unzulässig.\n\n112\n\nDarüber hinaus ist die Transportregelung ihrerseits ermessensfehlerhaft, weil sie \ndie von § 36 Abs. 2 VwVfG NRW gesetzten Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG \nNRW) überschreitet. \n\n113\n\nEs mag dem Zweck der Ermächtigung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Eifel-RurVG, die \nArbeit des WVER zu begünstigen und zu erleichtern, noch entsprechen, ein von dem \nin Anspruch genommenen Mitglied schon aufgebautes Liefersystem mitzunutzen, um \nso eine reibungslose Entsorgung der Klärschlämme zu gewährleisten. Allerdings liegt \nes außerhalb des Ermessensrahmens, der in Anspruch genommenen Klägerin über \nden Zweck der Aufgabenerleichterung für den X hinaus noch weitere Vorteile zuteil \nwerden zu lassen, wie hier (1.) die Vermeidung etwaiger Regressansprüche ihrer \nVertragspartnerin, der U. AG, durch Einbindung der Vertragspartnerin in die \nInanspruchnahme, und (2.) die Gewährung eines - in den \"Einvernehmlichen \nRegelungen\" festgelegten - Nachteilsausgleichs, der ausweislich § 5 Abs. 4 der \n\"Einvernehmlichen Regelungen\" auch einen Transportanteil enthält, der letztlich als \nVergütung der Vertragspartnerin der Klägerin, der U. AG, zu verstehen ist. \n\n114\n\nDer X hat die rechtlichen Grenzen des Ermessens des Weiteren dadurch \nüberschritten, dass er als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 3 GWB die \nTransportleistungen nicht - wie an sich in § 101 Abs. 1 GWB vorgesehen - in einem \noffenen, nicht offenen oder in einem Verhandlungsverfahren vergeben hat. Denn bei \nder Vergabe der Transportleistung handelte es sich um einen öffentlichen \n(Dienstleistungs-)Auftrag im Sinne § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB. Die Beschaffung einer \nsolchen Dienstleistung hat gemäß § 97 Abs. 1 GWB nach Maßgabe der §§ 97 ff. \nGWB im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren zu erfolgen. \nDiese Vorgaben hat der WVER umgangen, indem er sich die Transportleistung \nletztlich durch Verwaltungsakt beschafft hat. Dies scheint auch die Klägerin selbst \nausweislich ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 18. April 2005 nicht in Abrede zu \nstellen. Ein solches, den Bestimmungen des Vergaberechts widersprechendes \nVorgehen ist von § 36 Abs. 2 VwVfG NRW nicht gedeckt. \n\n115\n\nDurch die Rechtswidrigkeit der Transportregelung wird die Beigeladene \nschließlich in ihren subjektiven Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB, Art. 12 Abs. 1 GG \nbzw. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.\n\n116\n\nSchließlich ist der Widerspruchsbescheid auch insoweit rechtmäßig, als er eine \nAnpassung der \"Einvernehmlichen Regelungen\" anordnet. Eine derartige Befugnis \ndes Beklagten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO.\n\n117\n\nVgl. Kopp/Schenke, 13. Auflage 2003, § 73 Rn. 7 und VG \nKöln, Urteil vom 8. März 2005 - 14 K 9153/02 - , S. 13 des \namtlichen Umdrucks.\n\n118\n\nDie Unterzeichnung der \"Einvernehmlichen Regelungen\" am 4. September 2001 \nist, soweit in ihnen die bereits in den Bescheid vom 13. Juli 2001 aufgenommene \nTransportregelung in vertraglicher Form wiederholt wurde, als vollziehungsähnlicher \nAkt einzustufen. Diese Folgen durfte der Beklagte rückgängig machen, was nach den \nGrundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch rechtlich möglich ist\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n120\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. \n1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung.\n\n121\n\nDas Gericht folgt dem Antrag der Klägerin, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO zuzulassen, nicht. Es sieht einen - wohl allein in Betracht kommenden \n- Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung \nder Rechtssache nicht als gegeben an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-26/6-k-223-02","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":25},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":8},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-26/6-k-223-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280660","retrieved":"2026-07-09 02:54:48.289856+00:00"}}