{"status":"available","doknr":"OLD280658","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0426.2K1249.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"2 K 1249/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage ergänzende Leistungen nach \ndem zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG).\n\n3\n\nDie 1929 geborene Klägerin und ihr 1930 geborener Ehemann machten \ngegenüber dem Beklagten die Bewilligung entsprechender Leistungen mit Antrag \nvom 11. Dezember 2002 geltend. Beide Eheleute sind schwerbehindert. Bei Herrn \nX. sind vom zuständigen Versorgungsamt ein GdB von 90 v.H. und das \nMerkzeichen G, bei der Klägerin ein GdB von 50 v.H. zuerkannt. Zu ihren \nEinkommens- und Vermögensverhältnissen machten sie folgende Angaben: Die \nKlägerin bezog zum damaligen Zeitpunkt vom Rententräger ein eigenes \nAltersruhegeld in Höhe von 355,53 EUR netto. Der Ehemann erhielt eine gesetzliche \nAltersrente in Höhe von 1.174,63 EUR netto sowie eine Zusatzrente in Höhe von \n152,20 EUR netto, insgesamt also eine monatliche Altersversorgung in Höhe von \n1.326,83 EUR. Als gemeinsames Vermögen gaben die Eheleute einen PKW an, \ndessen Wert sie mit 9.000 EUR veranschlagten. Als besondere Belastungen \nmachten sie die Kosten einer Sterbeversicherung von insgesamt jährlich 82 EUR für \nbeide Ehepartner, die jährlichen Kosten einer Haftpflichtversicherung in Höhe von \n61,02 EUR sowie einer Hausratversicherung in Höhe von jährlich 141,44 EUR \ngeltend. Die Unterkunftskosten der Familie beliefen sich auf 380,41 EUR zuzüglich \n34,68 EUR Heizungskosten und 17,90 EUR für eine Garage.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. April 2003 lehnte der Beklagte die Gewährung von \nGrundsicherungsleistungen ab. Unter Berücksichtigung der Einkünfte beider \nEheleute sei die Einkommensgrenze für beide Ehegatten deutlich überschritten. Das \nvorhandene Vermögen übersteige den Freibetrag von 2.915 EUR erheblich.\n\n5\n\nDie Klägerin legte Widerspruch ein. Sie ist der Auffassung, dass die Anrechnung \ndes Einkommens des Ehemannes verfassungswidrig sei, da in § 2 Abs. 1 GSiG für \ngleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften eine solche Anrechnung nicht \nvorgesehen sei. Eheleute und eheähnliche Gemeinschaften würden durch diese \nRegelung gleichheitswidrig benachteiligt. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) \nnicht vereinbar. Im Übrigen sei der angegebene Vermögensfreibetrag nicht \nnachvollziehbar. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2003 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift sehe er nicht. Im Übrigen habe der \nBundesgesetzgeber den von der Klägerin gerügten Mangel im \nPartnerschaftsergänzungsgesetz beheben wollen. Diese Gesetzesnovelle sei aber \nim Bundesrat vorläufig gescheitert; da gegen das Partnerschaftsgesetz eine Reihe \nvon Verfassungsbeschwerden anhängig seien, sei vor Abschluss dieser Verfahren \nnicht mit einem Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen. Der im \nBescheid vom 30. April 2003 angegebene Vermögensfreibetrag von 2.915 EUR \nsetze sich aus einem Betrag von 2.301 EUR für den Hilfesuchenden zuzüglich 614 \nEUR für den Ehegatten zusammen. Dieser Betrag werde durch das den Eheleuten \ngehörende Fahrzeug im Wert von 9.000 EUR deutlich überschritten. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 BSHG könnten vor einer \nVerwertung des Vermögens keine Grundsicherungsleistungen verlangt werden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 20. Juni 2003 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass \ndie Anrechnung des Einkommens bei Ehegatten und die Nichtberücksichtigung der \nPartner von Lebenspartnerschaften auch nicht mit dem besonderen Schutz von Ehe \nund Familie in Art. 6 GG vereinbar sei. Sie schlägt deshalb vor, das Verfahren \nauszusetzen und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG \neine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einzuholen.\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 30. \nApril 2003 und 28. Mai 2003 zu verpflichten, der Klägerin \nLeistungen der Grundsicherung seit Antragstellung zu \ngewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide \nentgegen.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. März 2005 (Beklagte) und vom 14. \nMärz 2005 (Klägerin) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.\n\n16\n\nDie Klage ist nur teilweise zulässig. Der schriftsätzlich dem Gericht unterbreitete \nAntrag ist zeitlich unbefristet zur Entscheidung gestellt. Unter Berücksichtigung der \nVorgaben des § 6 GSiG können im Klageverfahren regelmäßig die Leistungen der \nGrundsicherung nur für ein Jahr erstrebt werden. Diese Jahresfrist beginnt nach \nAuffassung der Kammer am 1. Januar 2003. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte \ndie Bewilligung der Hilfe ab Antragstellung beantragt; unabhängig von dem Umstand, \ndass sich der genaue Eingang des Grundantrags vom 12. Dezember 2002 bei der \nBehörde aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht feststellen lässt, spricht \nder Umstand, dass das GSiG zum 1. Januar 2003 erst in Kraft getreten ist, bei \nsachgerechter Auslegung des Antrags dafür, dass mit der Klage eine Hilfegewährung \nab dem der Antragstellung nächst möglichen Zeitpunkt - also dem 1. Januar 2003 - \nerstrebt wird. Der der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Zeitraum endet dann \nam 31. Dezember 2003. Soweit das Klagebegehren über diesen Zeitraum hinaus \nreichen sollte, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Für die Richtigkeit dieser \nAuffassung spricht ferner auch, dass es für den nachfolgenden Zeitraum auch am \nVorverfahren im Sinne des § 68 VwGO fehlt, dessen Durchführung für eine \nVerpflichtungsklage zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nZwar haben die Prozessbevollmächtigten den Klageantrag ursprünglich als \nallgemeine Leistungsklage formuliert. Da über die Gewährung dieser Leistung durch \nVerwaltungsakt entschieden wird, ist es nach Auffassung der Kammer unter \nBerücksichtigung der Begründung des klägerischen Vortrages sachgerecht, den \nAntrag dahin auszulegen, dass die Klägerin ihr Begehren - die Verpflichtung des \nBeklagten zur Bewilligung von Grundleistungen nach dem GSiG - in der statthaften \nVerpflichtungsklage (vgl. § 42 VwGO) verfolgt. \n\n18\n\nSoweit die Klage zulässig ist, ist sie indes unbegründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. April 2003 und der Widerspruchsbescheid \nvom 28. Mai 2003 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den \nBeklagten auf Bewilligung von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für die \nZeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.\n\n20\n\nNach § 2 Abs. 1 GSiG haben Anspruch auf Leistungen der \nbeitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung die Personen, die ihren \nLebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. \nEinkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners \neiner eheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 GSiG \nübersteigen, sind zu berücksichtigen. In § 3 Abs. 1 ist der Umfang der \nGrundsicherungsleistungen beschrieben. Für den Einsatz von Einkommen und \nVermögen verweist § 3 Abs. 2 GSiG auf die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu \nergangenen Rechtsverordnungen.\n\n21\n\nNach diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf \nLeistungen der Grundsicherung, auch wenn man zu ihren Gunsten die von ihr mit \nverfassungsrechtlichen Erwägungen angegriffene Einkommensanrechnungs-\nregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG außer Betracht lässt. Zwar ergibt sich dann \nallein für die Klägerin ein nach § 3 Abs. 1 GSiG zu ermittelnder Bedarf einer \nHaushaltsangehörigen von 494,45 EUR, der sich aus erhöhtem Regelsatz [234 EUR \n+ (15% Zuschlag=) 43,95 EUR =] in Höhe von 277,95 EUR und der Hälfte der \nUnterkunftskosten (ohne die nicht berücksichtigungsfähige Garage) in Höhe von \n216,50 EUR für die von den Eheleuten bewohnte Wohnung zusammensetzt. Dem \nsteht ein eigenes Renteneinkommen der Klägerin in Höhe von 355,53 EUR \ngegenüber, so dass eine Lücke von 138,92 EUR bleibt. Wenn man das \nRenteneinkommen der Klägerin um die Hälfte der angegebenen \nVersicherungsbeträge (jährlich 82 EUR Sterbekasse, Haftpflicht jährlich 61,02 EUR, \nHausrat jährlich 141,44 EUR - insgesamt also 286,46 EUR : 2 = 143,23 : 12 Monate \n= 11,85 EUR pro Monat) nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bereinigt, steigt der monatlich \nungedeckte Bedarf auf 150,77 EUR. \n\n22\n\nDieser Bedarf konnte aber im hier streitigen Zeitraum durch das vorhandene \nVermögen der Klägerin gedeckt werden. Als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 \nBSHG ist hier der nach den Angaben in dem Grundantrag vom 12. Dezember 2002 \nder Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam gehörende PKW im Wert von 9.000 \nEUR anzusehen. Denn zum Vermögen im Sinne der genannten Vorschrift gehört das \ngesamte verwertbare Vermögen, soweit es nicht durch § 88 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 \nBSHG vor einer Verwertung geschützt ist. Auch wenn ein PKW in den Fallgruppen \ndes § 88 Abs. 2 BSHG nicht ausdrücklich als Schonvermögen aufgeführt ist, so \nsollen Kraftfahrzeuge dieser Art nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\"mittelbar\" zum Schonvermögen gehören, soweit der Wert eines Kraftfahrzeuges die \nGrenzen des \"kleineren Barbetrages\" im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in \nVerbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG \n- zukünftig DVO § 88 - nicht übersteigt,\n\n23\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom \n19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 ff. = FEVS 48, \n145.\n\n24\n\nDer als Schonvermögen geschützte Barbetrag für die Klägerin allein beläuft sich \nnach § 1 Abs. 1 Zif. 1 b DVO § 88 zum hier maßgeblichen Zeitraum auf 2.301 EUR. \nAnhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise ein höherer Betrag in Ansatz zu \nbringen ist (vgl. § 2 DVO § 88), sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Unter \nBerücksichtigung des auf 4.500,00 EUR zu veranschlagenden Wertes ihres Anteils \nam PKW ist somit Vermögen in Höhe von 2.199 EUR ungeschützt und vorrangig für \ndie Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes einzusetzen. Unabhängig davon, dass \ndieser Betrag ausreicht, um über ein Jahr den bestehenden monatlichen Bedarf in \nHöhe von 150,77 EUR zu decken, hat der Widerspruchbescheid zutreffend darauf \nhingewiesen, dass das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von \neiner Verpflichtung des Hilfe Suchenden zur Vermögensverwertung ausgeht. \nGeschieht dies nicht, steht das nach wie vor vorhandene Vermögen weiterhin einer \nLeistungsgewährung entgegen, da im Rahmen solcher Sozialleistungen eine \"fiktive \nVermögensverwertung\" nicht möglich ist. Schließlich kann die Klägerin auch keine \ndarlehensweise Hilfegewährung geltend machen, wenn sich die Verwertung des \nFahrzeugs - aus welchen Gründen auch immer - als schwierig erweisen sollte. Denn \n§ 3 Abs. 2 GSiG verweist nur auf die §§ 76 bis 88 BSHG, nicht aber auf den für die \ndarlehensweise Hilfegewährung maßgeblichen § 89 BSHG.\n\n25\n\nBei dieser Sachlage kommt die von der Klägerin gewünschte Aussetzung und \nVorlage des Verfahrens an das Bundesvefassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG \nzur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG an den \ngrundrechtlichen Vorgaben der Artt. 3 und 6 GG nicht in Betracht, da die Klage \nschon aus anderen Gründen keinen Erfolg hat und es somit auf die Frage der \nVerfassungsmäßigkeit dieser Norm nicht mehr ankommt. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) muss nämlich das vorlegende \nGericht in der Begründung eines Vorlagebeschlusses darlegen, inwiefern seine \nEntscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt und mit \nwelcher übergeordneten Rechtsnorm sie nicht vereinbar ist. Die Ausführungen \nmüssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht \nunter Annahme der Gültigkeit der Vorschrift bei der Entscheidung des Falles zu \neinem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, \n\n26\n\nst. Rspr. seit BVerfG, Beschl. vom 6 November \n1957 - 2 BvL12,13,14,15/56 -, BVerfGE 7, 171 ff. (S. \n173); so beispielsweise u.a. auch Beschl. vom 27. \nJanuar 1988 -1 BvL 2/86 -, BVerfGE 78, 1ff. (S:5); \nBeschl. vom 14. November 1990 - 1 BvL 10/89 -, \nBVerfGE 83, 111 ff. (S. 116); Beschl. vom 7. April \n1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52 ff. (S. 56); \nBeschl. vom 21. April 1993 - 1 BvL 1/90 -, BVerfGE \n88, 187 ff. (S: 194).\n\n27\n\nEine solche Begründung ist hier nicht möglich, da die Klage der Klägerin - wie \noben ausgeführt - auch unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit der in § 2 Abs. 1 \nSatz 2 GSiG vorgeschriebenen Anrechnung des Einkommens des Ehegatten \nerfolglos ist. Nur colorandi causa sei angemerkt, dass die Geltung des GSiG zum \n31. Dezember 2004 endete, weil die Regelungen über die Grundsicherung im \nWesentlichen als 4. Kapitel in das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB XII \neingefügt wurden; dort hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 SGB XII bestimmt, dass \nbei der Hilfegewährung das Einkommen des Ehepartners oder des Lebenspartners \nzu berücksichtigen ist. Dies dürfte letztlich auch der Grund sein, weshalb im Gesetz \nzur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl. I \nS. 3396, das nach Art. 7 zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, eine entsprechende \nNovellierung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG nicht (mehr) vorgesehen ist.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-26/2-k-1249-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-26/2-k-1249-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280658","retrieved":"2026-07-09 02:54:48.110066+00:00"}}