{"status":"available","doknr":"OLD280792","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0420.9L224.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"9 L 224/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen \n9 K 565/05.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2005 \nenthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 4 \nSatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche \nGründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer \nrechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.\n\n6\n\nVgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 1996, 678.\n\n7\n\nDies ist hinsichtlich der Nr. 2 bis Nr. 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 30. \nMärz 2005 nicht der Fall.\n\n8\n\nZunächst liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung \neiner politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf \nVerfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der \nVerfolgung grundsätzlich dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes. Auch \ndie Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, \nNVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. \n1994, 531.\n\n10\n\nDie Beurteilung eines Asylantrages als \"offensichtlich\" unbegründet ist \ngerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \nan der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel \nbestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein \nanerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages geradezu \naufdrängt.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR \n643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 \nAsylVfG).\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt selbst angegeben, niemals Schwierigkeiten mit \nSicherheitskräften oder Behörden in Freetown gehabt zu haben. Soweit er auf die \nInhaftierung von Führern der RUF verweist und damit seine Angst verbindet, \nebenfalls wegen seiner behaupteten Zwangsmitgliedschaft als Kämpfer in der RUF \nverhaftet zu werden, ergibt sich daraus keine politische Verfolgung. \n\n13\n\nZum einen geht die Kammer aufgrund ihrer Erkenntnislage davon aus, dass die \nSituation in Sierra Leone inzwischen als allgemein ruhig und stabil zu beurteilen ist \nund die Regierung die Menschenrechte der Bürger respektiert. \n\n14\n\nVgl. United Nations, Security Council (UNSC), \"Twenty-\nfourth report of the Secretary-General on the United Nations \nMission in Sierra Leone\" vom 10. Dezember 2004; U.S. \nDepartement of State (USDS), \"Sierra Leone, Country Reports \non Human Rights Practices - 2004\" vom 28. Februar 2005.\n\n15\n\nZwischenzeitlich wurde das nationale Programm zur Entwaffnung, \nDemobilisierung und Reintegration von Ex-Kombattanten, von dem 63.000 Kämpfer, \ndarunter 6.845 Kindersoldaten erfasst wurden, abgeschlossen. 98% der registrierten \nehemaligen Kindersoldaten sowie der von den Familien getrennten Kinder sind \nwieder mit den Familienangehörigen zusammengeführt worden. \n\n16\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Oberverwaltungsgericht vom 18. Mai 2004; \namnesty international (ai), Auskunft an das VG Gera vom 20. \nDezember 2004.\n\n17\n\nDie frühere Einbindung in eine Rebellenorganisation bewirkt keine staatliche \nVerfolgung; dies gilt selbst dann, wenn Zugehörigkeit zu einer kämpfenden Fraktion \ngegeben war. Zwar war eine Gefährdung in Einzelfällen, das Begleichen \"offener \nRechnungen\", nicht auszuschließen.\n\n18\n\nVgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 31. März \n2003; Auskunft vom 18. Mai 2004, a.a.O.; Institut für Afrika-\nKunde (IA), Auskunft an das VG Gera vom 19. Oktober \n2004.\n\n19\n\nPrinzipiell sorgen aber die Truppen der Vereinten Nationen (UNAMSIL) sowie \nPolizei und Militär für die innere Sicherheit, wobei deren Präsenz zwar nicht \nausreicht, um immer und überall Übergriffe gegen konkrete Personen zu \nverhindern.\n\n20\n\nVgl. IA, a.a.O.\n\n21\n\nAus Letzterem folgt jedoch keine politische Verfolgung, weil kein Staat \nasylrechtlich gesehen in der Lage sein muss, in seinem Staatsgebiet zu jeder Zeit \nund an jedem Ort einen Übergriff durch nichtstaatliche Organisationen oder \nPrivatpersonen zu verhindern. \n\n22\n\nFür Freetown, wo der Antragsteller nach seinen Angaben die letzten drei Jahre \nvor seiner Ausreise gelebt hat, geht die zuletzt zitierte Auskunft zwar einerseits noch \ndahin, dass ein ehemaliger Angehöriger der Rebellen dort Ressentiments und \ngegebenenfalls Übergriffen unterworfen wäre, träfe er auf Personen, die von seiner \nVergangenheit wüssten und während des Krieges zur Gegenseite gehört hätten; \nandererseits ist danach die Großstadt mit über einer Million Einwohner aber zu \nanonym, um eine Person automatisch einem bestimmten Personenkreis zuzuordnen, \nwenn ihre Vergangenheit nicht bekannt ist. \n\n23\n\nJedenfalls sind gezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört \nhaben sollen, dem Auswärtigen Amt seit Übergabe der Verantwortung für die \nSicherheit in Freetown und der Western Area durch die UNAMSIL an die sierra-\nleonischen Sicherheitskräfte im September 2004 nicht bekannt geworden. \n\n24\n\nVgl. AA, Auskunft an das VG Gera vom 13. Januar \n2005.\n\n25\n\nIn diesem Zusammenhang ist ferner in den Blick zu nehmen, dass bereits in \n2004 eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen im \nallgemeinen mit wenigen Beschränkungen seitens der Regierung operierten. \nRegierungsvertreter waren allgemein kooperativ und gingen auf deren Ansichten ein. \nMenschenrechtsbeobachter reisten ungehindert durch das Land. Sie waren in der \nLage, Gerichtsverfahren zu beobachten, Gefängnisse und \nVormundschaftseinrichtungen zu besuchen.\n\n26\n\nVgl. für den Berichtszeitraum 2004 USDS, a.a.O.\n\n27\n\nDie Annahme einer mittelbaren politischen Verfolgung des Antragstellers \nscheidet ebenfalls aus.\n\n28\n\nDen der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich kein hinreichender \nAnhalt für eine Duldung oder gar Unterstützung von Übergriffen oder aber eine \nmangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft, davor zu schützen, entnehmen.\n\n29\n\nVgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, \nAmtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. \n(336).\n\n30\n\nHiergegen spricht insbesondere die Übergabe der Verantwortung für die \nSicherheit durch die UNAMSIL an die sierra-leonischen Sicherheitskräfte, die mit der \nÜbergabe in der Western Area einschließlich Freetown abgeschlossen ist, und die \nweitergehende Reduzierung der UNAMSIL-Kräfte. \n\n31\n\nVgl. hierzu UNSC, a.a.O.\n\n32\n\nUnabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte \ndes konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die \nasylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel. Es bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung, dass das \nWiedererstarken staatlicher Strukturen nach langjährigen Bürgerkriegswirren wie in \nSierra Leone nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen \nkann. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass selbst ein Staat \nmit seit langem gesicherten Strukturen seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit \ngegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann und dies asylrechtlich auch nicht \nvorauszusetzen ist.\n\n33\n\n§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG verlangt keine abweichende \nBeurteilung. Nach dieser Vorschrift kann eine politische Verfolgung im Sinne des § \n60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die \nunter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure - der Staat oder Parteien bzw. \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets \nbeherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, unabhängig \ndavon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es \nsei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für einen fehlenden \nWillen des Heimatstaats des Klägers, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es vor dem \nHintergrund der zuvor beschriebenen Erkenntnislage keinen greifbaren Anhaltspunkt. \n\n34\n\nAus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich - wie bereits dargelegt - \nkeine ernstlichen Zweifel an der vom Bundesamt getroffenen \nOffensichtlichkeitsentscheidung betreffend ein Abschiebungsverbot. Er hat im \nRahmen seiner dortigen Anhörung unter Hinweis auf die Inhaftierung eines Issa , \ndessen Gruppe er zugeordnet und der der dritte Mann unter dem RUF-Führer Foday \nSonkoh gewesen sei, im Pademba-Gefängnis angegeben, man bekomme Angst, \nwenn man sehe, wie der engste Vorgesetzte, mit dem man zusammengearbeitet \nhabe, festgenommen werde. In der Tat ist neben anderen ein Befehlshaber der RUF \nmit diesem Vornamen seit 2003 vor dem mit Resolution Nr. 1315 (2000) des VN-\nSicherheitsrates vom 14. August 2000 eingerichteten internationalen \nSondergerichtshof, der eine temporale Zuständigkeit für alle nach dem 30. November \n1996 begangenen Bürgerkriegsverbrechen hat, angeklagt und inhaftiert worden. \nMateriell beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes aber auf Verbrechen \ngegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen durch \ndiejenigen Personen, die die größte Verantwortung tragen. So wurden in 2003 nach \nEinschätzung von Mitarbeitern des Gerichtshofes etwa dreißig Verfahren erwartet. \n\n35\n\nVgl. AA, Auskunft vom 31. März 2003, a.a.O.\n\n36\n\nFür die Zuordnung des Antragstellers zu diesem begrenzten Personenkreis sind \nhinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich; dies gilt auch \ndeshalb, weil der Sondergerichtshof nicht nur gegen Führer der RUF Anklage \nerhoben hat. Sein Vorgehen ist vielmehr als ausgewogen zu bezeichnen, weil nicht \nnur Anführer der Rebellen, sondern auch der regierungstreuen Milizen, darunter \nauch der ehemalige Innenminister, vor Gericht gestellt werden.\n\n37\n\nVgl. ai, a.a.O.\n\n38\n\nEs liegen des Weiteren keine Abschiebungshindernisse im Sinne des 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG vor.\n\n39\n\nEs spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n40\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. \nOktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n41\n\ndafür, dass dem Antragsteller die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen \ndie Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er \nkonkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen \nausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder \nFreiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz \nFehlens eines Erlasses nach § 60a Abs. 1 AufenthG die Gewährung von \nAbschiebungsschutz geboten ist.\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nNVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-\nBeilage 1996, 89.\n\n42\n\nInsoweit ist grundsätzlich eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist \nausreichend, wenn nur in einem Teil des Heimatstaates keine konkrete \nGefährdungssituation besteht.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, \nDVBl. 1997, 182.\n\n44\n\nUnter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse und Presseberichte ist nichts dafür \nersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Sierra Leone Verhältnisse \nzu gewärtigen hätte, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst die schlechte \nwirtschaftliche Situation in seiner Heimat führt nicht zu einer konkreten Gefährdung \nfür Leib, Leben oder Freiheit in einem solchen Grade, dass eine \nverfassungskonforme Einschränkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geboten und \neine derartig extreme Gefahrenlage unabhängig von einer nicht von den Gerichten \nzu treffenden Ermessensentscheidung im Sinne des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nzu berücksichtigen ist. \n\n45\n\nVgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 des Ausländergesetzes (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG): BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, \nDVBl. 1996, 1257.\n\n46\n\nSeinem eigenen Vorbringen nach hat der Antragsteller bis zur Ausreise ohne \neigene Erwerbstätigkeit bei dreien seiner Brüder in Freetown und seinen Eltern in \nLungi gelebt. Mit Blick darauf ist von dem Vorliegen einer traditionellen Großfamilie \nauszugehen, die eine existentielle Gefährdung des Antragstellers im Falle seiner \nRückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen lässt.\n\n47\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. \n1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.\n\n49\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-20/9-l-224-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-20/9-l-224-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280792","retrieved":"2026-07-09 02:54:59.089505+00:00"}}