{"status":"available","doknr":"OLD280865","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0415.9K288.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"9 K 288/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1964 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger \nalbanischer Volks- und moslemischer Glaubenszugehörigkeit.\n\n3\n\nZur Begründung seines im Jahre 1999 gestellten Asylantrags gab er bei seiner \nAnhörung durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: \nBundesamt) an, vor etwa vier Jahren habe er am linken Bein eine Schussverletzung \nerlitten. Diese sei ins Skopje einmal operiert worden. Noch immer habe er \nSchmerzen sowie Splitter im Bein. Im Bundesgebiet habe man ihm eine Operation \nangeraten, damit er mehr Bewegungsfreiheit erlange.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. Mai 1999 stellte das Bundesamt unter anderem unter \nBeifügung einer Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Mazedonien fest, dass \nAbschiebungshindernisse nicht vorlägen. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am \n7. Juni 1999. Seine am 11. Juni 1999 bei der erkennenden Kammer erhobene Klage \n- 9 K 1282/99.A - hat der Kläger im Verhandlungstermin vom 17. Februar 2003 \nzurückgenommen, soweit er die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hatte, ein \nAbschiebungsverbot sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 6 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) festzustellen. Die Kammer hat daraufhin das \nVerfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter \ndem eingangs genannten Aktenzeichen fortgeführt, soweit Abschiebungshindernisse \nim Sinne von § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes betroffen sind.\nDer Kläger trägt vor, er leide an einer koronaren Herzkrankheit, einem Zustand nach \nSchussverletzung im linken Bein sowie Morphinunverträglichkeit. Einzelheiten \nergäben sich sowohl aus dem Bericht des Klinikums O. , Akademisches \nLehrkrankenhaus, Medizinische Klinik, W. , vom 16. Juli 1999 als auch aus dem \närztlichen Attest des Herrn W1. T. , Facharzt für Allgemeinmedizin, W. , vom \n11. Juni 2001. Das Klinikum X. bescheinige in seinem Kurzentlassungsbericht \nvom 20. März 2002, dass weiterhin eine Transportcorticotomie erforderlich sei. In \ndem Bericht vom 2. Mai 2002 verhalte sich diese Institution zu seinem stationären \nAufenthalt vom 29. April bis 2. Mai 2002. Im Bericht über die Behandlung vom \n19. Juli 2002 schlage der Oberarzt Dr. S. seine stationäre Aufnahme zur \nFixateurumbesetzung vor.\n\n5\n\nAuf die hierauf unter dem 22. August 2002 eingeholte amtliche Auskunft teilte die \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, Skopje, am 19. November 2002 mit, dass \nsowohl die Arthrose als auch die Herzerkrankung des Klägers in Mazedonien \nkontrolliert und behandelt werden könnten. Wegen der Einzelheiten der Auskunft \nwird auf Blatt 74 f. der Gerichtsakte 9 K 1282/99.A Bezug genommen.\n\n6\n\nIn diesem Zusammenhang machte der Kläger geltend, die Einschätzung der \nBotschaft berücksichtige seine albanische Volkszugehörigkeit nicht. Im Übrigen habe \ner sich aktiv und demonstrativ für seine Volksgemeinschaft eingesetzt. Daher \nverweigerten ihm seine Heimatbehörden jegliche Unterstützung. Er werde vom \nKrankenversicherungsschutz ausgeschlossen. Aus dem Kurzentlassungsbericht des \nKlinikums X. vom 13. Januar 2003 ergebe sich sein Angewiesensein auf \nweitere Behandlung im Bundesgebiet. Familienunterstützung könne er nicht \nerwarten. Sein Vater sei krank. Die Eltern erhielten eine Rente von etwa 70,00 EUR. \nSeine Brüder hätten keine Arbeit. Ohne Behandlung bestehe für ihn \nAmputationsgefahr des linken Beins. Sein Herzinfarkt sei mit entsprechender \nMedikation in Mazedonien nicht behandelbar.\nSeine psychische Erkrankung ergebe sich aus dem Psychiatrischen Gutachten des \nHerrn Dr. med. E. I. , Psychotherapie, W. , vom 17. Juli 2003. Es \nentspreche alltäglicher Praxis, dass die Behörden Mazedoniens Rückkehrern aus \nDeutschland Ersparnisse unterstellten, sie auf eigene Initiative verwiesen und so den \nZugang zu kostenloser medizinischer Versorgung verweigerten.\nMit Blick auf die gerichtliche Verfügung vom 7. Januar 2005, in der um Vorlage \närztlicher Bescheinigungen gebeten worden war, die detailliert auf geltend gemachte \nErkrankungen einschließlich erforderlicher Behandlungen eingingen, sei auf die \nPsychiatrische Stellungnahme des Herrn Dr. med. E. I. , W. , vom \n28. Januar 2005 zu verweisen. Zu der chronisch-komplexen posttraumatischen \nBelastungsstörung (PTBS) komme eine chronische arteriosklerotische Erkrankung \nmit abgelaufenem Herzinfarkt und weiterbestehender Sklerosierung dreier \nHerzgefäße. Namentlich die Herzerkrankung sei in Mazedonien nicht behandelbar. \nNeben der in vorerwähnter Stellungnahme angegebener Medikation nehme er \nzusätzlich das Medikament \"Tramagetic\" regelmäßig ein. Ausweislich der \nbeglaubigten Übersetzung des Schreibens des Medizinzentrums Kicevo vom \n31. Januar 2005 gebe es in diesem Zentrum keine Kardiologische und \nNeuropsychiatrische Klinik. Im Übrigen müsse er sich als Albaner immer \"hinten \nanstellen.\"\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Nummern 3. und 4. des \nBescheids des Bundesamts vom 27. Mai 1999 zu verpflichten \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 \nAbs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie nimmt zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug. \nErgänzend macht sie geltend, posttraumatische Belastungsstörungen stellten ein \nkomplexes psychisches Krankheitsbild dar. Hierbei stünden rein innerpsychische \nErlebnisse im Vordergrund. Sie entzögen sich einer Erhebung äußerlich-objektiver \nBefundtatsachen. Mit Blick auf Neutralität und Objektivität solle regelmäßig der \nbehandelnde ein anderer als der begutachtende Arzt sein. Bescheinigungen müssten \nden vom Verwaltungsgericht Köln in den Urteilen vom 12. Juli 2002 - 11 K 877/99.A - \nu. a. - aufgestellten Anforderungen genügen. Vor diesem Hintergrund reichten die \nvorgelegten Bescheinigungen nicht aus, um ein krankheitsbedingtes \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis festzustellen. Im Übrigen verfüge \nMazedonien über medizinische Versorgung. Diese erreiche nicht westeuropäischen \nStandard. Sie funktioniere aber im Wesentlichen. Krankenversicherungsschutz sei \ngewährleistet, sofern sich der Betroffene bei dem für seinen Wohnort zuständigen \nArbeitsamt melde und registrieren lasse. Derartiges könne bereits aus dem \nBundesgebiet heraus erfolgen. Bei einer Rückführung solle ein Übergangszeitraum \nprophylaktisch überbrückt werden. Dies könne durch Mitgabe entsprechenden \nVorrats von notwendigen Medikamenten erfolgen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 9 K 1282/99.A sowie des von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse \nder Kammer zum Herkunftsland Mazedonien sind - ebenso wie die im \nTerminsprotokoll, auf das verwiesen wird, aufgeführten Erkenntnismittel - in das \nVerfahren eingeführt worden.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Bundesamts vom 27. Mai 1999 ist - soweit er noch \nstreitgegenständlich ist - rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG, und die \nAbschiebungsandrohung ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n16\n\nZunächst kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, \nein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Nach dieser \nVorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 17. März 2005 - 13 A 2909/04.A - \nin diesem Zusammenhang unter anderem Folgendes ausgeführt:\n\n17\n\n\"Der Begriff der 'Gefahr' im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der 'beachtlichen \nWahrscheinlichkeit' angelegte, wobei allerdings das Element der 'Konkretheit' \nder Gefahr für 'diesen' Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation \nstatuiert.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324/330.\n\n19\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nsein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen \nund deshalb ihnen gegenüber überwiegen.\n\n20\n\n...\nDieses 'größere' Gewicht ist nicht rein qualitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei \nverständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei \neinem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht \nvor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit \neines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten \nRechtsguts von Bedeutung.\n\n21\n\n...\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der \nunter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht \nkommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter \nunzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der \nAbschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder \nsogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.\n\n22\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. Abschiebungsschutz \nwegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten \nim Kosovo.\n\n23\n\nVon einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann \nnicht schon dann gesprochen werden, wenn 'lediglich' eine Heilung eines \ngegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht \nzu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem \nAusländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes \nder Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender \nBeeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats,\n\n24\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 \n- 13 A 3598/04.A -,\n\n25\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch \nnicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des \nGesundsheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich \nschweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder \nexistenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existenziellen \nGesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift \nimmanenten Zumutbarkeitsgedanken.\n\n26\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im \nZielland ableitet.\n\n27\n\nDas folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe des von der \nVorschrift geschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines \nAbschiebungshindernisses schon bei einer objektiv ertragbaren \nGesundheitsverschlechterung außerhalb jeder vertretbaren Relation zur \ndrohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte Freiheitsentziehung \noder zu Lebensbedrohung setzt. Das folgt schließlich auch aus dem gleichen \nUmfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des Einzelnen \nim Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG,\n\n28\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \na. a. O.,\n\n29\n\nwobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur \nbei greifbaren, gravierenden - eben existentiellen - \nRechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu erwarten ist.\n\n30\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach \nRückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \na. a. O.\n\n32\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \n- 'dort' - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände \nan Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine \ngeltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in \nGegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, \nkönnen sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis \ngeltend gemacht werden. Demgemäß betrachtet auch das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom \n25. November 1997, a. a. O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach \nRückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine durch dortige Gegebenheiten \nausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin.\n\n33\n\nDiese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, der nur auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-Regelung aufweist, die nur in \nbesonders begründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines \nAbschiebungsverbots bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der \nTatbestandsseite erlaubt.\n\n34\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der \nvorliegenden Problematik ist ... nicht durch die §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a \nAbs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die hier geltend gemachte Gefahr einer \nGesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des \nSenats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere \nder Erkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im \nHeimatland und von Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu \nbeurteilen ist. \n...\n\n35\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer \nsinngemäß darauf hingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde \nggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in \nein Loch der Schutzlosigkeit oder es würden im Land der Peiniger die \nKrankheitssymptome erneut ausgelöst und verstärkt, führt auch das unter \nBerücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - \nZumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend \nwahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden \nGesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen \nGesundheitsgefahr. Der Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, und \nkann dieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in das Land seiner \nkulturellen Heimat in befriedigtem Zustand zurückkehrt, wo einer \nVerschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende \nBehandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm zumutbar ist, sich \ngegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung \nzu bemühen und sie wahrzunehmen sowie seinen Lebensbereich in einer \nbezüglich seiner psychischen Krankheit unkritischen Region zu begründen. \nHinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche \nAnsicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen \nhabe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und \nbefriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten.\n\n36\n\nVgl. hierzu: v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. \nKlin. Duisburg, Gutachten vom 12. Februar 2004.\n\n37\n\n...\n\n38\n\nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf \nDauer in Deutschland für den ausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für \nseine gesamte Familie ... sieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist \neine in Deutschland von mittels eines Dolmetschers durchgeführte \nGesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger \nzielführend als eine muttersprachliche im Kosovo durchgeführte Therapie \n- was gerade im vorliegenden Fall dadurch deutlich wird, dass eine \nweiterführende Gesprächstherapie des Dr. ... bei der Klägerin an der \nSprachbarriere scheiterte -. Konfrontationsangst kann der Ausländer selbst \nentgegenwirken, in dem er den Ort des Geschehens meidet.\n\n39\n\nSoweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken \nausreisepflichtigen Ausländer vorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort \nseiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und führe zu einer \nRetraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung \nseiner psychischen Krankheit, führt das ebenfalls nicht zur Annahme \nüberwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der \nbeschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es dem Betreffenden zumutbar, \nseinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo diese Folgen nicht \ndrohen, und den befürchteten Folgen mit den gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann nicht entgegengehalten \nwerden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem \nRückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht gegen die \nRichtigkeit einer solchen Behauptung. Sie hätte zu Konsequenz, dass jeder \ntraumatisierte oder sonst psychisch kranke Mensch nur außerhalb seines \nHeimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. ...\n\n40\n\nFür den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten, an \nAnpassungsstörungen mit Depression und Albträumen leidenden Ausländer ist \nein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn zukommenden \nkörperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im \nHeimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht \nunzumutbar. Das gilt erst recht, wenn der psychisch kranke Ausländer den Ort \nund die Umstände der akuten Auslösung der psychischen Erkrankung meiden \nkann. In der asylrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der \nAsylbewerber nicht erfolgreich auf eine politische Verfolgung berufen kann, \nwenn sich ihm im Heimatland eine zumutbare Fluchtalternative bietet. Das gilt \nentsprechend für Verfahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. ...\n\n41\n\nDie generell mit einer Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen \nverbundenen psychischen Belastungen waren dem Gesetzgeber nicht \nunbekannt und nimmt das Gesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die \nAusreiseverpflichtung ad absurdum geführt werden soll, kein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und führen auch nicht \nzu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.\n...\n\n42\n\nDie ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisse stellen u. a. eine \nKonkretisierung der Rechte des Ausländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. Sind die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nicht \ngegeben, liegt demgemäß ein Verstoß gegen die genannten Rechtsnormen \nnicht vor.\"\n\n43\n\nMit Blick auf etwaige Äußerungen von Suizidabsichten durch ausreisepflichtige \nerfolglose Asylbewerber gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n44\n\nvgl. Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -,\n\n45\n\ngrundsätzlich Folgendes: Weder derartige Erklärungen noch dahin gehende \n(fach-)ärztliche Bescheinigungen führen - ungeachtet der Frage nach der \nErnsthaftigkeit solchen Vorbringens - grundsätzlich zu einem Abschiebungshindernis \ni.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen sind Suizidgefahren kraft psychischer \nBelastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug im Bundesgebiet \nbereits nicht zielstaatsbezogen. Bezüglich nicht auszuschließender Suizide nach \nRückkehr in das Heimatland handelt es sich in der Regel um ein ungewisses und \nnicht konkretes Ereignis, das regelmäßig allein an die Person des Ausländers \nanknüpft. \n\n46\n\nDie Kammer schließt sich dieser Rechtsmeinung im Ausgangspunkt, im \nArgumentationsweg und im Ergebnis auch für den Zielstaat Mazedonien \nvollumfänglich an. Ausgehend von diesen Grundsätzen führen weder die für den \nKläger geltend gemachten Erkrankungen für sich genommen noch deren \nmedizinische und therapeutische Behandlungsnotwendigkeit zu einem \nkrankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis. Seine \nErkrankungen sind in Würdigung aller in das vorliegende Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen und des dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten \nZumutbarkeitsgesichtspunkts in Mazedonien generell jedenfalls so weit behandelbar, \ndass sie bei dem gebotenen Mitwirken des Klägers zumindest auf dem gegebenen \nNiveau gehalten werden können und damit ihre Verschlimmerung und erst recht eine \nsolche bis hin zu existentiellen Gefahren für den Kläger verhindert werden kann. \n\n47\n\nIn diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob und ggf. inwieweit den \nvorgelegten Attesten - soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung aktuell sind - und der Psychiatrischen Stellungnahme des Herrn \nDr. med. E. I. , W. , vom 28. Januar 2005 zu folgen ist. Auf der Grundlage \ndessen geht das Gericht jedenfalls zu Gunsten des Klägers davon aus, dass dieser \nan einer anhaltenden Depression und sozialer Phobie bei komplexer PTBS mit \nandauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leidet. Darüber \nhinaus sind ein Zustand nach Herzinfarkt, länger als ein Jahr zurückliegend, eine \nkoronare Drei-Gefäßerkrankung, arterielle Hypertonie (Stadium II, mit \nGefäßveränderung) und eine Festtstoffwechselstörung anzunehmen.\n\n48\n\nBezüglich derartiger, als schwerwiegend anzusehender Erkrankungen und deren \nBehandelbarkeit in Mazedonien gilt mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage \nFolgendes:\nDas Gesundheitssystem Mazedoniens ist zwischenzeitlich hinter westeuropäischen \nStandard zurückgefallen. Bezüglich Ausstattung und Behandlungsmöglichkeiten \nbestehen z.T. erhebliche Unterschiede. Einige wenige Einrichtungen verfügen über \nmodernes Gerät. Sie weisen auch bezüglich Hygiene ein hohes Niveau auf. Andere \nGebäude sind in schlechtem Zustand. Dort sind die hygienischen Bedingungen nicht \nangemessen. Vielfach ist modernes Gerät vorhanden, kann aber nicht bedient \nwerden. Zwischen den Universitätskliniken in Skopje und kleineren Einrichtungen in \nländlichen Regionen - dort fehlt es teilweise an grundlegender Ausstattung - ist ein \nGefälle zu beobachten. Krankenanstalten und Apotheken werden auch in den \nProvinzstädten in die Versorgung mit einbezogen. Allerdings sind nicht alle \nEinrichtungen für die Anwendung moderner medizinischer Behandlungsmethoden \nflächendeckend vorhanden. Apparaturen und medizinische Spezialausrüstungen \nentsprechen oft nicht westlichem Standard. Viele Untersuchungen und \nBehandlungen können im Land durchgeführt werden. Das gilt namentlich für solche \nim Bereich Kardiologie, Nephrologie und Rehabilitation, aber auch für (schwere) \npsychische Erkrankungen. Insoweit sind auch psychotherapeutische Behandlung \nsowie Behandlung von Depressionen möglich. Die medikamentöse Versorgung ist \nlandesweit gesichert. Medikamente, die nicht auf der so genannten Positivliste \nstehen, sind in privaten Apotheken gegen volle Kostenübernahme des Patienten \nerhältlich.\n\n49\n\nJeder offiziell registrierte mazedonische Bürger erhält \nKrankenversicherungsschutz. Grundlage hierfür sind etwa die Registrierung beim \nArbeitsamt oder der Empfang von Sozialhilfe. Bei Letzterem ist der \nKrankenversicherungsschütz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. \nArbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos \noder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes bzw. (nach Rückkehr aus dem \nAusland) des Orts der Niederlassung und dem Kauf eines \"Arbeitsbuchs\" gegen \ngeringe Gebühr. Frühere Vorschriften führten dazu, dass insbesondere Angehörige \nethnischer Minderheiten vom sozialen System ausgeschlossen waren. Nach \nÄnderung der maßgeblichen Vorschriften können auch Personen, die die \nMindestschulzeit nicht abgeleistet haben, als arbeitslos registriert werden. Etwaige \nProbleme können unter Einschaltung des Ministeriums für Arbeit und Soziales geklärt \nwerden. Versicherte erhalten kostenlosen Primärschutz. Sozialfälle sind \ngrundsätzlich von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens befreit. \nAbweichendes gilt nur für rezeptpflichtige Medikamente. Hier gibt es eine geringe \nSelbstbeteiligung. Sie ist nach dem Preis des Präparats gestaffelt und beträgt \ngrundsätzlich weniger als 20% des Kaufpreises des Medikaments. Personen \nzwischen 18 und 65 Jahren haben bei kostenpflichtigen Behandlungen \nEigenbeteiligungssätze von 70%. Wurden innerhalb eines Kalenderjahres 70% des \nmonatlichen Durch-schnittslohnes (er beträgt 200 Euro) für medizinische Leistungen \naufgebracht, so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein. \nAusgenommen sind vorerwähnte Eigenbeteiligungen an Medikamenten. Liegt das \nmonatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn, erfolgt eine prozentuale \nReduzierung des Beitrags. Auch bei Krankenhausbehandlungen sind gestaffelte \nEigenbeteiligungssätze zu entrichten.\n\n50\n\nRückkehrern nach Mazedonien stehen als Ansprechpartner die lokalen Zentren \nfür Sozialfragen zur Verfügung. Einkünfte, auch fiktive, aus Vermögen werden auf \neine etwaige Sozialhilfe angerechnet. In jedem Fall verbleibt ein ausreichender \nSozialhilfebetrag. Zudem gibt es für Rückkehrer eine einmalige finanzielle \nRückkehrerhilfe. Rückkehrer müssen gegebenenfalls vorübergehend in \nGemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht \nwerden. Bezüglich einer Weiterreise in die Heimatgemeinde können sich Rückkehrer \nan die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. Insoweit ist eine Mitwirkung \ndes Betreffenden erforderlich. Diese kann bereits aus dem Bundesgebiet heraus, \nbeispielsweise über Verwandte oder einen Bevollmächtigten, erfolgen. Auf diese \nWeise kann der Übergangszeitraum bis zur förmlichen Registrierung sehr kurz \ngehalten werden. \n\n51\n\n Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28. Januar 2005 \n(Lagebericht); Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Skopje, \nBerichte vom 22. Juni 2004 an das VG Regensburg, vom 25. Juni \n2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge sowie - in diesem Verfahren eingeholt - vom 19. \nNovember 2002 an das VG Aachen.\n\n52\n\nAusgehend von dieser Erkenntislage ist bereits kein greifbarer Anhaltspunkt \ndafür erkennbar, dass die psychischen sowie die Erkrankungen insbesondere der \nBlutgefäße des Klägers in seiner Heimat nicht hinreichend behandelbar wären. Erst \nrecht fehlt es bei der in diesem Zusammenhang grundsätzlich gebotenen \nlandesweiten Betrachtung,\n vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. \n1997, 182,\n\n53\n\nan jeglichem Anhalt dafür, dass beispielsweise die zu erwartende Behandlung \nder (psychischen) Erkrankungen jedenfalls zur Vermeidung einer Verschlechterung \ndes aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands ungeeignet wäre und eine \nüberwiegend wahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheiten vom \neingangs beschriebenen Gewicht begründete. Diese Beurteilung wird letztlich durch \ndie Ausführungen in der Psychiatrischen Stellungnahme des Herrn \nDr. med. E. I. , W. , vom 28. Januar 2005 bestätigt. Hiernach wäre ein \nAbbruch (!) der medikamentösen Behandlung bezüglich der körperlichen \nErkrankungen des Klägers \"zumindest langfristig\" deletär; im Übrigen könne eine \ndramatische Verschlechterung des klägerischen Gesundheitszustands binnen etwa \ndrei Monaten \"vernünftigerweise nicht prognostiziert werden\". Auch die Klinik für \nInnere Medizin und Kardiologie des Klinikums O. weist bezüglich der \nkoronaren Herzerkrankung des Klägers in ihrem Bericht vom 29. November 2004 \ndarauf hin, dass sich insgesamt ein gutes Ergebnis (\"nach RCA-PTCA\") zeige. \nWeiterhin betont es die besondere Bedeutung der konsequenten Zurückführung der \nRisikofaktoren (v.a.: Nikotin-Karenz).\n\n54\n\nMit Blick auf die zuvor beschriebene Erkenntnislage vermag das Gericht im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der pauschalen Behauptung \ndes Klägers nicht zu folgen, wonach die Behörden seines Heimatstaats ihm jegliche \nUnterstützung verweigerten und ihn vom Krankenversicherungsschutz ausschlössen. \nGleiches gilt für seine Befürchtung, er müsse sich als Albaner gleichsam hinten \nanstellen. Hierfür gibt es in den aktuellen Erkenntnissen keinen hinreichenden \nAnhalt. Im Übrigen hat der Kläger alle Möglichkeiten der Einkommensverschaffung \nwahrzunehmen, wenn er nicht die Unterstützung des Familienverbandes bemüht \nund/oder die Sozialhilfe seines Heimatstaats in Anspruch nimmt. \n\n55\n\nIst vor diesem Hintergrund ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines \nkrankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses zu verneinen, \nliegt auch im Übrigen mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage, \n\n56\n\nvgl. etwa AA, Lagebericht vom 28. Januar 2005,\n\n57\n\nfür ihn als albanischen Volkszugehörigen kein Abschiebungshindernis i.S.v. § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG vor.\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34 Abs. 1, 38 AsylVfG, \n59 AufenthG.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-15/9-k-288-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-15/9-k-288-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280865","retrieved":"2026-07-09 02:55:05.287773+00:00"}}