{"status":"available","doknr":"OLD281016","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0411.3K1742.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-04-11","aktenzeichen":"3 K 1742/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 21. Oktober 2002 und 16. Januar 2003 beantragte der Kläger bei dem \nBeklagten eine Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines \nEinfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung L. , \nFlur 11, Flurstück 2846, an der Sackgasse der T1.-------straße hinter dem Wohnhaus \nNr. 20. Das Grundstück grenzt mit der Westseite an die Wohngrundstücke der O.---\nstraße und mit der Ostseite an die Wohngrundstücke der T1.-------straße an. \nNördlich folgt eine Grünfläche mit anschließendem Kinderspielplatz und südlich \nschließen sich zur T1.-------straße hin erschlossene Pkw-Garagen an, die zu \nWohnhäusern an der O.---straße gehören.\n\n3\n\nDer hier fragliche Bereich wird von der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. II/1 \nder Stadt I. erfasst, der das Grundstück des Klägers und den nördlichen \nBereich zwischen den Wohngrundstücken der O.---straße und der T1.-------straße \nals Grünfläche mit Spielplatz ausweist, die eine fußläufige Verbindung zwischen den \nbeiden als Sackgasse ausgestatteten Teilen der T1.-------straße ermöglichen \nsoll.\n\n4\n\nDer Rat der Stadt I. beschloss die Aufstellung dieses Planes am 9. März \n1976. Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 10. August \nbis 10. September 1976 die Offenlegung des Planes, die zu keinen Einwendungen \nvon Bürgern gegen die nördlich gelegene Grünfläche mit Kinderspielplatz führte. \nNach der Begründung zum Bebauungsplan sollte der Kinderspielplatz in zentraler \nLage zur Befriedigung des vorhandenen Bedarfs angelegt werden. Am 10. März \n1977 beschloss der Rat der Stadt I. nach Erörterung der eingegangenen \nAnregungen und Bedenken den Bebauungsplan als Satzung. Unter dem 4. Juli 1977 \ngenehmigte der Regierungspräsident L1. den Plan mit Auflagen, denen der Rat mit \nBeschluss vom 11. Oktober 1977 beitrat. Am 21. Januar 1978 wurde die durch den \nBürgermeister der Stadt I. angeordnete Bekanntmachung des Planes in den \ndafür vorgesehenen Zeitungen veröffentlicht.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. März 2003 lehnte der Beklagte die Erteilung der \nbeantragten Bebauungsgenehmigung mit der Begründung ab, der Bebauungsplan \nstehe mit seiner Ausweisung als Grünfläche mit Kinderplatz der geplanten Bebauung \nentgegen.\n\n6\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein und trug vor: Der Bebauungsplan Nr. II/1 sei \nunwirksam (obsolet) geworden, weil der 1976/1977 errichtete Spielplatz nur auf der \nParzelle 2147 angelegt worden sei und eine Ausbreitung des Spielplatzes auf sein \nGrundstück weder notwendig noch beabsichtigt sei. Eine hohe Hecke trenne den \nSpielplatzbereich von dem Bereich der übrigen Grünfläche auf seinem Grundstück \nab. Die Zielsetzung der Bauplaner, eine Schneise zwischen den Wohnhäusern an \nder O.---straße und dem westlichen Teil der T1.-------straße von Bebauung \nfreizuhalten, sei nicht eingehalten worden, weil südlich seines Grundstücks mehrere \nGaragen errichtet worden seien. Wenn man sein Grundstück nicht mit einer \nGrünfläche beplant hätte, sei es als Baufläche ausgewiesen worden, da es mit einem \n\"Zwickel\" an die Wendefläche der Sackgasse angeschlossen worden sei. Nach § 34 \ndes Baugesetzbuches (BauGB) sei sein Grundstück zweifelsfrei bebaubar.\n\n7\n\nAuf Vorhalt der Widerspruchsbehörde, dass die Voraussetzungen für eine \nBefreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht geprüft worden seien, \nlehnte der Beklagte am 24. Juli 2003 die Erteilung einer solchen Befreiung mit der \nBegründung ab, diese sei städtebaulich nicht vertretbar, weil der mit der Planung als \nGrünfläche und Spielplatz verfolgte Zweck nicht anderweitig erfüllt werde. Eine \nunbeabsichtigte Härte liege nicht vor.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 28. Juli 2003 wies der Landrat des Kreises B. den \nWiderspruch des Klägers unter Hinweis auf den wirksamen Bebauungsplan und auf \ndas Nichtvorliegen von Befreiungstatbeständen zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 22. August 2003 Klage erhoben. \nEr trägt vor: Der Bebauungsplan sei unwirksam geworden. Die Stadt I. habe \nnicht ansatzweise den Versuch gemacht, auch auf seinem Grundstück eine Nutzung \nals Kinderspielplatz zu verwirklichen. Dies sei auch in der Zukunft nicht beabsichtigt, \nweil hierfür kein Bedarf bestehe. Die Ausweisung als Grünfläche sei nur deshalb \nerfolgt, damit dort ein Spielplatz eingerichtet werden könne. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden \nBescheides vom 27. März 2003 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises B. vom \n28. Juli 2003 zu verpflichten, seine Bauvoranfrage vom \n21. Oktober 2002/16. Januar 2003 positiv zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug.\n\n15\n\nDer Berichterstatter hat als beauftragter Richter die Örtlichkeit besichtigt. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 18. Mai 2004 \nBezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des \nBeklagten und des Landrats des Kreises B. verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. März 2003 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 28. Juli 2003 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bescheides über \nseine Bauvoranfrage vom 21. Oktober 2002/16. Januar 2003 zur Errichtung eines \nEinfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung L. , \nFlur 11, Flurstück 2846, vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n20\n\nSeinem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 75 \nder Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Sein Vorhaben ist \nplanungsrechtlich unzulässig.\n\n21\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen beurteilt sich nach den \nVorschriften der §§ 29 ff. BauGB. Im vorliegenden Fall findet § 30 BauGB \nAnwendung, weil das Antragsgrundstück vom Bebauungsplan Nr. II/1 der Stadt \nI. erfasst wird.\n\n22\n\nDieser, vom Bürgermeister der Stadt I. bekannt gemachte \nBebauungsplan ist wirksam zustande kommen, wie sich aus den im Tatbestand \naufgeführten Aufstellungsdaten ergibt. Verfahrensrechtliche Fehler sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Auch gegen die Ausweisung privaten Eigentums als \nGrünfläche mit Spielplatz im Jahre 1977/78 sind Bedenken im Hinblick darauf, dass \numfangreiche Bereiche der damals betroffenen Parzellen als Baufläche ausgewiesen \nworden sind, nicht erkennbar. Einwendungen der jeweiligen Eigentümer sind im \nAufstellungsverfahren insoweit nicht erhoben worden.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan ist auch nicht nachträglich unwirksam (obsolet) geworden. \nZwar kann ein Bebauungsplan in äußerst seltenen Fällen funktionslos werden; eine \nbauplanerische Festsetzung tritt aber nur dann außer Kraft, wenn und soweit die \nVerhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand \nerreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit \nausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre \nFortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient,\n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April \n1977 - IV C 39.75 - Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 54, 5 = Baurecht (BauR) \n1977, 248 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1977, 768 und \nUrteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 \n= BauR 1999, 601 = Baurechtssammlung (BRS) 60 Nr. 43 = DVBl. \n1999, 786.\n\n25\n\nEntscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur \nstädtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des \nBebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Dabei wird die \nPlanungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, \nwenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.\n\n26\n\nDie Festsetzung als Grünfläche auf dem Grundstück des Klägers ist nicht \ndadurch nachträglich unwirksam geworden, weil nur im nördlichen Bereich auf der \ndort angrenzenden Parzelle 2147 ein Kinderspielplatz errichtet worden ist. Zum einen \nkonnte und kann der Kläger nicht darauf vertrauen, dass der lediglich aus drei \nSpielgeräten bestehende Spielplatz bei verbesserter finanzieller Situation der \nKommunen und bei gleichbleibendem oder steigendem Bedarf nicht doch eines \nTages vergrößert werden soll. Zum anderen ergibt sich aus den Planunterlagen \nnicht, dass auf der gesamten Grünfläche ein Spielplatz errichtet werden sollte; denn \ndas in der Planzeichenverordnung angeführte Planzeichen für Spielplatz \nkennzeichnet lediglich die Art der Nutzung und nicht Standort oder Umfang der \nSpielanlage. Der Kläger konnte somit nicht erwarten, dass bei einer Ausnutzung nur \nder Hälfte der Grünfläche als Spielplatz die übrige Grünfläche entfallen und zum \nBauplatz werden sollte. Die Ausweisung als Grünfläche gibt nämlich auch über die \nNutzung als Spielplatz hinaus einen städtebaulichen Sinn, da hier offensichtlich \nzwischen zwei Bebauungsreihen an der O.---straße und der T1.-------straße \njedenfalls keine weitere Wohnbebauung entstehen sollte, wie sich auch daraus \nergibt, dass der südliche Bereich zwischen der vorgenannten Wohnbebauung nicht \nals überbaubare Fläche ausgewiesen ist, so dass sich insgesamt eine von \nWohnhäusern freie Schneise von dem nördlichen Teil der T1.-------straße bis zur \nBebauung an der südlich verlaufenden L2.-----straße ergibt. Dass in diesem \nsüdlichen, nicht überbaubaren Bereich Pkw-Garagen als Nebenanlagen errichtet \nworden sind, ändert nichts daran, dass jedenfalls Hauptgebäude in dieser Schneise \nvon den Bauplanern ausgeschlossen worden sind. Der nicht als Spielplatz genutzte \nTeil der Grünfläche ist noch geeignet, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu \nleisten.\n\n27\n\nEiner Bebauung des Grundstücks des Klägers steht somit der wirksame \nBebauungsplan mit seiner Ausweisung als Grünfläche entgegen.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Planes \nnach § 31 Abs. 2 BauGB sind nicht erfüllt. Insbesondere ist die Abweichung \nstädtebaulich nicht vertretbar, da sie dem Grundkonzept, hinter den jeweiligen \nüberbauten Flächen an den öffentlichen Straßen im Innenraum keine \nHauptbebauung zuzulassen, widersprechen würde. Zum einen wird der Zweck der \nGrünfläche immer noch erfüllt; zum anderen drängt sich auch für den Fall, dass es \nnicht zur Ausweisung einer Grünfläche gekommen wäre, die Bebauung mit einem \nWohnhaus auf dem hier fraglichen Grundstück nicht auf, da im Falle einer Bebauung \ndann innerhalb der Schneise auf einem Einzelgrundstück ein Wohnhaus entstehen \nwürde, was Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung mit Hauptgebäuden auf den \nnicht überbaubaren Flächen haben würde. Dies steht jedoch den städtebaulich \nnachvollziehbaren Planabsichten entgegen und lässt damit auch die Grundzüge der \nPlanung nicht - wie für die Erteilung einer Befreiung erforderlich - unberührt, vgl. § 31 \nAbs. 2 BauGB.\n\n29\n\nGegen die Bebauung des Grundstücks des Klägers spricht auch die Absicht der \nBauleitungsplaner, dass die Grünfläche mit dem Spielplatz offensichtlich sowohl von \ndem nördlichen wie auch vom südlichen Teil (Sackgasse) der T1.-------straße \nfußläufig erreicht werden sollte, was durch eine Bebauung mit einem Wohnhaus auf \ndem Grundstück des Klägers ausgeschlossen wird.\n\n30\n\nDas Tatbestandsmerkmal der unbeabsichtigten Härte in § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB \nist offensichtlich nicht erfüllt, da hier eine beabsichtigte Härte vorliegt. Die Planer \nhaben damals bewusst und in der Absicht eine Wohnbebauung auf dem Grundstück \ndes Klägers und auf den Nachbargrundstücken auszuschließen, die Ausweisung als \nGrünfläche mit Spielplatz bzw. als nicht überbaubare Fläche vorgenommen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-11/3-k-1742-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-11/3-k-1742-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281016","retrieved":"2026-07-09 02:55:18.635745+00:00"}}