{"status":"available","doknr":"OLD281122","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0405.9L153.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"9 L 153/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihre Tochter M. vorläufig in die laufende \nJahrgangsstufe 8 der Städtischen Realschule der Stadt T. \naufzunehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den \n§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO sind nicht erfüllt.\n\n6\n\nDer als Grundlage für einen Anordnungsanspruch in Betracht kommende § 26 \nAbs. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 6 der \nAllgemeinen Schulordnung (ASchO) ist nicht erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO \nwerden Schülerinnen und Schüler, die die Schule wechseln, in die Schulstufe, die \nSchulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem bisherigen \nBildungsgang und ihrem Zeugnis entsprechen. Nach § 6 Abs. 2 ASchO gilt im \nÜbrigen § 5 des Gesetzes entsprechend. Nach dessen Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz \nentscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb \ndes vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen für einen Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres sind \nbei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung nicht (hinreichend) glaubhaft gemacht worden. In entsprechender \nAnwendung des § 5 Abs. 1 ASchO verlangt der Schulwechsel in Fällen der \nvorliegenden Art das Vorliegen wichtiger Gründe. Derartiges ist beispielsweise bei \neiner Erkrankung anzunehmen.\n\n8\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, - 9 L 434/04 -, \nm. w. N.\n\n9\n\nDas Vorliegen eines wichtigen Grundes bemisst sich im Wege einer Abwägung \nder Interessen der Eltern sowie des Kindes an einem Schulwechsel sowie der \nSchulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störungen des \nSchulbetriebs.\n\n10\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, a. a. O., \nm. w. N.\n\n11\n\nDie gebotene Interessenabwägung fällt hier nicht zugunsten der Antragsteller \naus. Wenngleich sie unter Bezug auf das Attest des Herrn Dr. med. S. , H. , \nvom 11. Februar 2005 eine Erkrankung ihrer Tochter M. glaubhaft gemacht haben, \nso fehlt es an einer Darlegung und Glaubhaftmachung, dass diese auf dem Besuch \nder bisherigen Schule beruht (Ursachenzusammenhang). Hierzu verhält sich das \nAttest nicht. Im Gegensatz zu anderen, der Kammer bekannten Verfahren ist für die \nSchülerin M. - soweit ersichtlich - bisher weder ein derartiger \nUrsachenzusammenhang geschweige denn das Erfordernis eines Schulwechsels \nbescheinigt worden. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 \nAbs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der \nFassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 718. \nDas Gericht hält mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden \nVerfahrens die Hälfte des so genannten Auffangstreitwerts für ausreichend und \nangemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-05/9-l-153-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-05/9-l-153-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281122","retrieved":"2026-07-09 02:55:27.318906+00:00"}}