{"status":"available","doknr":"OLD281186","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0401.9K1866.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-04-01","aktenzeichen":"9 K 1866/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts \nvom 12. Juli 2002 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. \n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich etwaiger durch die \nVerweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht entstandener Mehrkosten. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs- betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1974 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer \nVolks- und christlicher Religionszugehörigkeit.\n\n3\n\nZu Begründung seines im Jahre 2001 gestellten Asylantrags gab er bei seiner \nAnhörung durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: \nBundesamt) an, in seiner Heimat habe er einen Personal-, einen Wahlausweis sowie \nein Militärdienstheft besessen. Wegen des fluchtartigen Verlassens seiner Heimat \nhabe er keine Dokumente mitnehmen können. Bis zu seiner Ausreise habe er in \nL. gewohnt. Er sei im Beruf des Schreiners angelernt worden. Mit einem Partner \nhabe er seit zwei Jahren ein eigenes Geschäft für Möbelherstellung in L. \ngeführt. Diese Tätigkeit habe er bis unmittelbar vor der Ausreise ausgeübt. Von März \n1993 bis September 1995 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. Er sei am \nFlughafen der Stadt M. stationiert gewesen. Am 10. Februar 2001 habe er seinen \nWohnort verlassen. Er habe sich zum dem Dorf U. K. an der Grenze zur Türkei \nbegeben. Mit Hilfe eines Schleppers sei er nach drei Tagen illegal in die Türkei \ngereist. Nach einer zwölfstündigen Reise seien sie in Istanbul angekommen. Dort \nhabe er sich weitere zehn Tage aufgehalten. Am 25. Februar 2001 sei er von \nIstanbul nach Düsseldorf geflogen. Der Schlepper habe ihm die Unterlagen nach der \nKontrolle auf dem Flughafen abgenommen. Weil er nach einem beabsichtigten \nTelefonat nicht zurückgekehrt sei, habe er sich der Flughafenpolizei gestellt. Man \nhabe dabei ein Protokoll angefertigt und ihn nach Düsseldorf geschickt. Die \nMaschine sei gegen Mittag in Istanbul gestartet. Der (namentlich bezeichnete) \nSchlepper habe ihn von Syrien in die Türkei gebracht. Dort habe ihn der weitere \nSchlepper übernommen. Die Schlepper habe er von eigenen Ersparnissen bezahlt. \nSeit zwei Jahren sei er Mitglied der KP-Syrien, Politbüro (CPPB). Im Zusammenhang \nmit dem Tod des Staatspräsidenten sei er am 13. Juni 2000 verhaftet worden. Vom \n13. bis 16. Juni 2000 habe er sich im Gefängnis des militärischen Sicherheitsdienstes \n(Geheimdienst) in B. M1. . aufhalten müssen. Er sei Mitglied einer Zelle der \nCPPB gewesen. Er habe Parteiflugblätter verteilt. Darüber hinaus habe er an \nSitzungen der Zelle teilgenommen. Schließlich habe er monatliche Beiträge geleistet. \nNach dem Tod des Staatspräsidenten am 10. Juni 2000 seien sie aufgefordert \nworden, die Geschäfte zu schließen. Dem habe er sich widersetzt. Daraufhin habe \nman ihn verhaftet und zum militärischen Sicherheitsdienst (Geheimdienst) in M1. \n. gebracht. Man habe wissen wollen, warum er das Geschäft anlässlich des \nTodes des Staatspräsidenten nicht geschlossen habe. Darüber hinaus habe man \nerfahren wollen, ob er einer oppositionellen Partei angehöre. Er habe nicht \ngestanden. Daher sei er am 16. Juni 2000 wieder freigelassen worden. Man habe ihn \naber weiterhin als Verdächtigen beobachtet. Am 9. Februar 2001 sei der Sekretär der \nParteizelle bei ihm erschienen. Er habe mitgeteilt, der Freund Issa aus der Zelle sei \nverhaftet worden. Da er mit diesem immer Flugblätter verteilt gehabt habe, solle er \nsich in Sicherheit bringen. Er habe ihn auf seine mögliche Verhaftung hingewiesen. \nIssa könne unter Folter seinen Namen verraten haben. Er habe sich daraufhin in das \nDorf U. K. begeben. Dort habe er abgewartet. Am 11. Februar 2001 sei der \nSekretär der Parteizelle erneut bei ihm erschienen. Er habe ihn auf einen Suchbefehl \nhingewiesen. Daraufhin habe bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung \nstattgefunden. Man habe seinen Bruder mitgenommen und vernommen. Der Bruder \nsei freigelassen worden. Man könne daraus ersehen, dass Issa seinen Namen \nverraten habe. Er habe Angst gehabt, noch einmal inhaftiert zu werden. Damit habe \ner schon deswegen rechnen müssen, weil er zuvor einmal inhaftiert gewesen sei und \nseither als Verdächtiger gelte. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen. Bei \nseiner Freilassung am 16. Juni 2000 habe er keine schriftliche Erklärung \nunterschreiben müssen. Eine Strafe habe er ebenfalls nicht bezahlen müssen. Man \nhabe ihm keine Verhaltensregeln mit auf den Weg gegeben. Er sei freigelassen \nworden, weil er behauptet habe, nicht sicher gewesen zu sein, ob der Präsident \ntatsächlich verstorben gewesen sei. Er habe angegeben, dies bloß vom Hörensagen \nerfahren zu haben. Seinen Bruder habe man wegen seiner Person festgenommen. \nEinzelheiten habe er nicht erfahren. Am 11. Juni 2000 habe er den Laden \ngeschlossen gehalten. Man habe ihm befohlen gehabt, dass alle Geschäftsleute die \nLäden geschlossen halten sollten. Daran habe er sich dann gehalten. Von anderen \nGeschäftsleuten habe er erfahren gehabt, zum Geschäftsschluss aufgefordert \ngewesen zu sein. Er sei nicht der Einzige, der am 10. Juni 2000 verhaftet worden sei. \nEinige ihm bekannte Geschäftsleute habe er im Gefängnis gesehen. Man habe ihn \ndeswegen erst drei Tage nach dem Tod des Staatspräsidenten verhaftet, weil \nAgenten des Staatssicherheitsdiensts die Namen aller Geschäftsinhaber \naufgeschrieben hätten, die am 10. Juni 2000 das Geschäft nicht geschlossen \ngehalten hätten. Seinerzeit habe es chaotische Zustände gegeben. Erst nach \nEntspannung der Lage hätten Sicherheitsdienstmitarbeiter begonnen, die \nGeschäftsleute zu verhaften, die den Laden geöffnet gehabt hätten. Bei einer \nRückkehr in seine Heimat zum jetzigen Zeitpunkt müsse er mit Verhaftung rechnen. \nBei dem geltenden Ausnahmezustand sei mit fünfzehn bis zwanzig Jahren \nGefängnisstrafe zu rechnen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 2002, zugestellt am 17. Juli 2002, lehnte das \nBundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es \nfest, dass weder die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots noch \nAbschiebungshindernisse vorlägen. Schließlich forderte es den Kläger zur Ausreise \naus dem Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung \nauf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihm die Abschiebung \nnach Syrien an. Dabei wies es darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen \nanderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat erfolgen könne.\n\n5\n\nDer Kläger hat - der Rechtsbehelfsbelehrung des streitigen Bescheids \nentsprechend - beim Verwaltungsgericht Köln am 25. Juli 2002 Klage erhoben. \nDieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. August 2002 an das erkennende \nGericht verwiesen.\n\n6\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, bei seiner Anhörung sei er auf das \nErfordernis der ausführlichen und detaillierten Schilderung erheblicher Asylgründe \nnicht ausreichend hingewiesen worden. Die KP-Syrien, Politbüro, sei eine verbotene \nPartei. Sie trete für die arabische Einheit, die palästinensische Sache sowie für \nFreiheit und Demokratie in Syrien ein. Er selbst sei in der Hierarchie der Partei nicht \nin eine Führungsposition aufgestiegen. Dennoch sei er effektives und jedenfalls seit \nEnde 2000 regimebekanntes Parteimitglied. Wesentliche Aufgabe sei gewesen, \nFlugblätter an die Bevölkerung zu verteilen. \nÜber Umfang und Wirkung der von ihm entfalteten Tätigkeiten habe das syrische \nRegime erst nach seiner Flucht positive Kenntnis und Gewissheit erlangen können. \nVon daher wundere es - entgegen der Auffassung der Beklagten im \nstreitgegenständlichen Bescheid - nicht, dass er seine Wohnung verlassen und nach \nU. K. gelangt sei, ohne dass ihn Sicherheitsbehörden aufgehalten hätten. Seit \nder Kenntnis seitens des Regimes stehe er auf der Fahndungsliste. \nZwischenzeitlich seien sowohl seine (mittlerweile verstorbene) Mutter als auch seine \nSchwester nach Deutschland geflohen. Herr Issa habe mit ihm das Geschäft eröffnet. \nEr sei ebenfalls Mitglied der CPPB und im Februar 2001 verhaftet worden. Dieser \nZusammenhang sei bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht deutlich \ngeworden. Seine Angaben könnten durch seine Schwester, Frau N. B1. B2. , \ndie nach Deutschland geflohen sei, bestätigt werden. Namentlich könne sie belegen, \ndass der syrische Geheimdienst bereits am 15. Februar 2001 das Haus der Familie \naufgesucht und ihnen die Personalausweise abgenommen habe. Anschließend habe \nder Geheimdienst die Familie immer wieder behelligt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts vom 12. Juli 2002 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen,\n\n9\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbots beziehungsweise von \nAbschiebungshindernissen im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes festzustellen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug. Ergänzend \nmacht sie geltend, die vorgetragene dreitägige Untersuchungshaft im Juni 2000 sei \nnicht fluchtauslösend gewesen. Dessen ungeachtet seien derartige vorübergehende \npolizeiliche Überprüfungsmaßnahmen, selbst bei Verbindung mit kurzzeitigem \nFreiheitsentzug, nach ständiger Rechtsprechung lediglich dann Verfolgung im Sinne \nder Genfer Konvention, wenn gegen den Betroffenen weitergehende, gravierende \nMaßnahmen eingeleitet würden. Dies sei nach Bekunden des Klägers indes nicht der \nFall gewesen.\n\n12\n\nDie Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen \nseiner Angaben wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland \nSyrien sind - ebenso wie die im Terminsprotokoll, auf das Bezug genommen wird, \naufgeführten Erkenntnismittel - in das Verfahren eingeführt worden.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Bundesamts vom 12. Juli 2002 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er \nhat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG).\n\n16\n\nDiesem Anspruch steht nicht bereits Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 \na Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und der \nAnlage I zum AsylVfG entgegen. Nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Art. \n16 a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen \nGemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung \ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum \nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten \naußerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Art. \n16 a Abs. 2 Satz 1 GG zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des \nBundesrates bedarf, bestimmt (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Demgemäß bestimmt § \n26 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 des AsylVfG, dass ein Ausländer, der aus einem Drittstaat \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht \nauf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann und nicht als Asylberechtigter anerkannt \nwerden kann. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG außer den \nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die in der Anlage I zum AsylVfG \nbezeichneten Staaten.\n\n17\n\nDa die Bundesrepublik Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist \ndas Asylrecht bei einer Einreise auf dem Landweg grundsätzlich ausgeschlossen. \nEine Anerkennung als Asylberechtigter kommt mithin in der Regel nur bei einer \nEinreise des Asylbewerbers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luft- oder \nauf dem Seeweg in Betracht. Ob ein Asylantragsteller auf dem Land-, dem Luft- oder \nSeeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ist eine in Ausübung \ntatrichterlichen Ermessens von Amts wegen durch das Gericht aufzuklärende \nTatsache (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Das Gericht hat im Rahmen seiner \nÜberzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). \nInsbesondere kann frei gewürdigt werden, dass und aus welchen Gründen der \nAsylbewerber mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist ist. Gleiches gilt für \nden Gesichtspunkt, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die Feststellung \nseines Reiseweges bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der \nHand gegeben hat. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass und weshalb der \nBetreffende gegebenenfalls den Asylantrag nicht bei seiner Einreise an der Grenze \n(vgl. § 18 a AsylVfG), sondern erst Tage und Wochen später an einem anderen Ort \ngestellt hat. \n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni \n1999 - 9 C 36.98 - , Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 174 ff.\n\n19\n\nAusgehend hiervon steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der von dem \nKläger bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gemachten detaillierten \nAngaben fest, dass er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist \nist. Insbesondere schilderte er bereits seinerzeit konkret, mit Hilfe welcher Unterlagen \ngenau er in das Bundesgebiet eingereist ist. Hinzu kommt, dass er sich der \nFlughafenpolizei gestellt hat, nachdem der Schlepper ihn zurückgelassen hatte.\nDie Voraussetzungen für einen Asylanspruch gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG sind \ngegeben. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt \nim Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit \nin Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein \nprägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um \ngezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen \nhandeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme \nkann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal \ngekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen \nwegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. \nAugust 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, \nAmtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 \nund 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216.\n\n21\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \nDie Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der \nGruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit \npolitisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont \ngeblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung \nauch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden.\n\n22\n\nAsylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische \nFreiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. \nMaßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach \nihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über \ndas hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche \nSchutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl \ndiskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n23\n\nGezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden leiten.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178.\n\n25\n\nDabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen \nunmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen \nDritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat \nzuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet \noder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren \nMittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. \nDer eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich.\n\n26\n\nDerjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung\n\n27\n\n- vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile \nvom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. \nund vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, \n274 ff. -\n\n28\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n29\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 \n- 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. -\n\n30\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 \n- 9 B 591.95 -.\n\n32\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nUrsachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den \nSchutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob \ner seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt \nentsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, \ndie erst nach der Flucht eingesetzt hat.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September \n1997, jeweils a.a.O.\n\n34\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, a.a.O., S. 345 f.\n\n36\n\nDer Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht \ndie Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen \nSachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in \nwesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich \n- als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. \nIn Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft \ngemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber \nden vollen Beweis zu führen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, \n180.\n\n37\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) glaubhaft gemacht, Syrien \nauf der Flucht vor zumindest unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nzu haben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus seinen auf Nachfragen \neingehenden, anschaulichen und in sich stimmigen Ausführungen. Hiernach war er \nseit etwa 1999 Mitglied der CPPB. Als Mitglied einer Zelle hat er unter anderem \nParteiflugblätter verteilt. Im Zusammenhang mit dem Tod des Staatspräsidenten ist \ner am 13. Juni 2000 verhaftet worden. Vom 13. bis 16. Juni 2000 war er im \nGefängnis des militärischen Sicherheitsdienstes (Geheimdienst) in B. M1. . \ninhaftiert. Mangels Geständnisses ist er am 16. Juni 2000 wieder freigelassen \nworden. Am 9. Februar 2001 hat ihm der Sekretär der Parteizelle mitgeteilt, sein \nParteifreund J. aus der Zelle sei verhaftet worden. Wegen früherer \nZusammenarbeit mit ihm sei er in Gefahr. Am 11. Februar 2001 hat ihn der Sekretär \nder Parteizelle auf einen Suchbefehl hingewiesen. Daraufhin ist der Kläger geflohen. \nAnlässlich einer nachfolgenden Hausdurchsuchung hat man seinen Bruder \nmitgenommen und verhört. \n\n38\n\nDieser Sachverhalt ist glaubhaft. Der Kläger hat das fluchtauslösende \nKerngeschehen sowohl bei seiner Anhörung durch das Bundesamt als auch \ngegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen \ngleichbleibend und widerspruchsfrei dargestellt. Nachfragen - auch zum \nRandgeschehen - beantwortete der Kläger spontan und detailliert. Die Angaben zum \nHintergrund sowie zur geschichtlichen Entwickung seiner Partei stimmen mit den \naktuellen Erkenntnissen der Kammer überein.\n\n39\n\nVgl. hierzu Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskunft vom \n22. November 2004 an das VG Saarlouis; Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 27. Dezember 2004 an das VG Würzburg.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, dass der Kläger - zumal in einem \nZeitpunkt, in dem die Übernahme des Amtes des syrischen Staatspräsidenten durch \nBashar Al-Assad noch nicht allzu lange zurücklag und er seine eigene Herrschaft erst \nfestigen musste, so dass auf (vermutetes) regimekritisches Verhalten von Seiten der \nSicherheitsbehörden besonders sensibel reagiert wurde - in das Blickfeld der \nsyrischen Sicherheitsbehörden geraten konnte. \n\n41\n\nVgl. in diesem Zusammenhang AA, Auskunft vom 24. April \n2003 an das VG Aachen; vgl. auch AA, Auskunft vom 24. Januar \n2005 an das VG Schleswig; Deutsches Orient-Institut (DOI), \nAuskunft vom 31. Januar 2005 an das VG Schleswig. \n\n42\n\nInnerstaatliche Ausweichmöglichkeiten im Falle staatlicher Repressionen \nbestanden und bestehen in Syrien nicht.\n\n43\n\nVgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Syrien (Lagebericht) vom 13. Dezember 2004 (Stand: \nNovember 2004), S. 17.\n\n44\n\nDie mit Blick auf vorstehend beschriebene Vorverfolgung des Klägers nach dem \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab erforderliche Feststellung, dass er bei \nRückkehr nach Syrien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, lässt sich \nnicht treffen. Insbesondere ist eine Verhaftung seiner Person bei Rückkehr nach \nSyrien mit der Gefahr von Folterungen im Zuge der dann durchgeführten \nVernehmungen vor dem Hintergrund seines glaubhaft vorgetragenen \nVorfluchtschicksals nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Bei der \nWiedereinreise würde der Kläger vielmehr am Flughafen bzw. Grenzübergang \neingehenden, gegebenenfalls mehrtägigen Verhören durch die syrischen \nSicherheitskräfte unterzogen. Sollten bei diesem Einreiseverhör über den infolge der \nAsylantragstellung regelmäßig bestehenden \"Anfangsverdacht\" hinaus \nVerdachtsmomente für die Annahme bestehen, dass sich die Rückkehrer vor ihrer \nAusreise aus Syrien politisch oppositionell gegen den syrischen Staat betätigt haben, \nist die Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum wahrscheinlich, in dem \ngrundsätzlich die Gefahr der Anwendung von Folter und sonstiger \nmenschenrechtswidriger Behandlung droht.\n\n45\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 21. f.; vgl. auch AA, Auskunft vom 4. \nAugust 2004 an das VG Stade.\n\n46\n\nÜber das Vorliegen eines Abschiebungsverbots sowie von \nAbschiebungshindernissen war wegen Erfolgs des Hauptantrags nicht zu befinden. \nGleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten \nBeweisantrag. \n\n47\n\nDie Abschiebungsandrohung in Nummer 4. des streitgegenständlichen \nBescheids des Bundesamts ist aufzuheben. Sie erweist sich im Hinblick auf die \nausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen, als rechtswidrig (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO, § 83 b \nAsylVfG. Das Gericht sah sich wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des \nstreitgegenständlichen Bescheids abweichend von § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG \nveranlasst, etwaige durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandene Mehrkosten \nder Beklagten aufzuerlegen (§ 155 Abs. 4 VwGO). Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-01/9-k-1866-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-04-01/9-k-1866-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281186","retrieved":"2026-07-09 02:55:32.798354+00:00"}}