{"status":"available","doknr":"OLD281200","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0331.1K2328.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-31","aktenzeichen":"1 K 2328/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 18. Mai 1937 geborene Kläger war zunächst im Bergbau beschäftigt, \nbevor er nach seinem Studium in den Schuldienst des Beklagten eintrat. Mit \nBescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. Juli 2000 wurde er mit Ablauf des 31. \nJuli 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung des Landes Nordrhein - Westfalen (LBV) setzte mit \nBescheid vom 4. August 2000 seine Versorgungsbezüge und den maßgeblichen \nRuhegehaltssatz aufgrund einer Vergleichsberechnung gemäß § 85 Abs. 3 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auf 70 vom Hundert fest. \n\n3\n\nFür die Zeit ab dem 1. Juni 2002 bewilligte die Bundesknappschaft - \nVerwaltungsstelle Bergheim - dem Kläger mit Bescheid vom 25. März 2002 eine \nRegelaltersrente in Höhe von monatlich 870,49 EUR zuzüglich von Zuschüssen zur \nKranken - und Pflegeversicherung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem \nMonatsteilbetrag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 807,21 \nEUR und einem Monatsteilbetrag aus dem sog. Leistungszuschlag für ständige \nArbeiten unter Tage von 63,28 EUR. \n\n4\n\nDaraufhin kürzte das LBV mit Bescheid vom 12. April 2002 die \nVersorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 BeamtVG für die Zeit ab dem 1. Juni \n2002 um monatlich 690,52 EUR. Zur Begründung führte es aus, Versorgungsbezüge \nseien gemäß § 55 BeamtVG neben gesetzlichen Renten nur insoweit zu zahlen, als \nsie die in § 55 Abs. 2 BeamtVG vorgeschriebene Höchstgrenze der \nGesamtversorgung nicht überstiegen. Zur Berechnung der Höchstgrenze setzte das \nLBV einen fiktiven Ruhegehaltssatz nach §§ 55 Abs. 2 Nr. 1, 85 Abs. 6 BeamtVG von \n75 vom Hundert fest und errechnete so eine Höchstgrenze von 2.699,51 EUR. Die \nSumme aus dem tatsächlich erdienten Ruhegehalt des Klägers von 2.519,54 EUR \nund dem Betrag der gesetzlichen Rente in Höhe von 870,49 EUR monatlich \nübersteige die Höchstgrenze um den Kürzungsbetrag. \n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die \nEinbeziehung des Leistungszuschlages in Höhe von 63,28 EUR in die \nRuhensberechnung wandte. Der Leistungszuschlag sei nicht mit der \"normalen\" \nknappschaftlichen Rente gleichzusetzen. Er solle vielmehr einen Ausgleich für seine \nmehr als fünfzehnjährige ständige, schwere und besonders gefährliche Arbeit unter \nTage gewähren. Wenn auch dieser Betrag in die Ruhensberechnung einbezogen \nwerde, werde sein Vertrauen auf ein zusätzliches Entgelt für eine erbrachte Leistung \nverletzt. \n\n6\n\nDas LBV wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. \nOktober 2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, § 55 BeamtVG solle eine \nDoppelversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und gesetzlichen \nRentenversicherungen verhindern. Dabei seien Renten aus der gesetzlichen \nRentenversicherung, wozu auch Knappschaftsrenten gehörten, auf die \nbeamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Der Leistungszuschlag \ngemäß § 59 RKG sei als Teil der Knappschaftsrente in die Anrechnung \nmiteinzubeziehen. Ein Fall, in dem ein Absehen von der Anrechnung nach § 55 Abs. \n4 BeamtVG möglich sei, liege nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde dem \nKläger per Einschreiben vom 28. Oktober 2002 zugestellt.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 26. November 2002 Klage erhoben. \nEr macht ergänzend geltend, bei dem Leistungszuschlag handele es sich nicht um \neine anrechenbare Rente im Sinne des § 55 BeamtVG, sondern um eine \nleistungsgebundene Sonderzahlung. Mit ihm sollten unter anderem die \ngesundheitlichen Risiken ausgeglichen werden, denen Bergleute auch nach \nAbschluss ihrer Arbeit unter Tage ausgesetzt seien. Aus diesem Grund schaffe der \nLeistungszuschlag ähnlich einer Landabgabenrente einen Ausgleich für ein \nindividuelles Sonderopfer und müsse bei der Ruhensberechnung nach § 55 \nBeamtVG außer Acht gelassen werden. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Widerspruchsbescheid des LBV vom 25. Oktober 2002 \ninsgesamt und den Bescheid des LBV vom 12. April 2002 insoweit \naufzuheben, als in die Berechnung nach § 55 BeamtVG auch der \nLeistungszuschlag der Rente des Klägers einbezogen ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige, insbesondere nach § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nin Verbindung mit § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes rechtzeitig erhobene \nKlage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt, welches nicht (auch) um \nden Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 55 \nBeamtVG gekürzt ist. Die Bescheide des LBV vom 12. April und 25. Oktober 2002 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 \nVwGO.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Kürzung ist § 55 Abs. 1, Abs. 2 BeamtVG. Nach § 55 \nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum \nErreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten \ngemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG unter anderem Renten aus den \ngesetzlichen Rentenversicherungen. Danach ist die Einbeziehung des \nLeistungszuschlags aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die \nRuhensregelung nicht zu beanstanden. Was unter dem Begriff einer \"Rente\" im \nSinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG zu verstehen ist, richtet sich mangels \neigenständiger Regelungen im Beamtenversorgungsrecht nach den \nBegriffsbestimmungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 52.86 -, \nNVwZ 1988, 367.\n\n19\n\nDanach ist der Leistungszuschlag Teil der Knappschaftsrente als einer \ngesetzlichen Rente. Nach §§ 64, 79 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - \nGesetzliche Rentenversicherung - SGB VI - ergibt sich der Monatsbetrag einer \nKnappschaftsrente aus der Vervielfältigung der persönlichen Entgeltpunkte mit dem \nRentenartfaktor und dem Rentenwert bei Rentenbeginn. Nach § 81 Abs. 1 SGB VI \ngehören zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung \nauch die Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag. Demnach hat der \nLeistungszuschlag lediglich die Bedeutung eines Bemessungsfaktors der \nKnappschaftsrente als einer gesetzlichen Rente.\n\n20\n\nVgl. so auch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), \nUrteil vom 10. April 1991 - 1 UE 2068/87 -, DÖD 1992, 212 und \nBundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 8. April 1986 - 3 AZR \n611/84 -, zitiert nach juris.\n\n21\n\nEin Tatbestand, der nach § 55 Abs. 1 Satz 6, Abs 3 oder Abs. 4 BeamtVG ein \nAbsehen von der Einbeziehung in die Ruhensberechnung erlauben würde, liegt \nersichtlich nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem Leistungszuschlag um \nkeine freiwillige Versicherung des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 4 BeamtVG. Dem \nSystem der in § 55 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG ausdrücklich und \nabschließend normierten Ausnahmetatbestände widerspräche es ferner, diese durch \neine Analogie auf weitere, gesetzlich nicht vorgesehene Tatbestände auszuweiten. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1991 - 2 C 20.91 -, \nBVerwGE 92, 41; Hess. VGH, Urteil vom 10. April 1991, \na.a.O.\n\n23\n\nDies entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 55 BeamtVG, der gewährleisten \nsoll, dass der versorgungsberechtigte Beamte allein aufgrund des Wechsels des \nAlterssicherungssystems keine höhere Versorgung erlangen können soll, als wenn er \nausschließlich im Beamtenverhältnis beschäftigt worden wäre und aufgrund dessen \ndie im Beamtenverhältnis erreichbare höchstmögliche Versorgung erlangt hätte. \nSoweit der Leistungszuschlag auch dazu dienen soll, das erhöhte gesundheitliche \nRisiko der Untertagetätigkeit auszugleichen und den Bergmann gegen ein \nberufsbedingtes Zurückbleiben seiner Versorgung abzusichern, wird dem im Rahmen \nder Anrechnung nach § 55 BeamtVG dadurch Rechnung getragen, dass die nach § \n55 Abs. 2 BeamtVG vorgesehene Höchstgrenze erst dann zu einer Kürzung der \nVersorgungsbezüge führt, wenn der betroffene Beamte die beamtenrechtliche \nHöchstpension überschreitet. \n\n24\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angestellten Vergleich \nmit einer Landabgaberente. Tragender Grund für die Nichteinbeziehung dieser \nLeistung in die Ruhensberechnung war nach den vom Kläger zitierten \nEntscheidungen gerade, dass die Landabgabenrente nach dem ausdrücklichen \nWillen des Gesetzgebers als eine neben der Rente stehende andersartige Leistung \ngeschaffen wurde und als solche - anders als der Leistungszuschlag der \nknappschaftlichen Rente - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 SAtz 2 \nNr. 1 BeamtVG nicht erfüllt.\n\n25\n\nVgl. VG Bayreuth, Urteil vom 3. Dezember 1980 - B 1 K 80 \nA.630 -, bestätigt durch die Entscheidung des Bayrischen VGH \nvom 25. November 1981 - 3 B 81 A.224, zitiert nach juris.\n\n26\n\nAnhaltspunkte für eine anderweitige Unrichtigkeit der Ruhensberechnung - \nsoweit sie Gegenstand dieser Klage ist - hat der Kläger nicht geltend gemacht und \nsind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das LBV zu Recht bei der \nRuhensberechnung den Höchstbetrag nach §§ 85 Abs. 6 Satz 1, 85 Abs. 3, 55 Abs. \n2 BeamtVG nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Höchstruhegehaltsatz \nvon 75 vom Hundert berechnet. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-31/1-k-2328-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":18},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-31/1-k-2328-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281200","retrieved":"2026-07-09 02:55:34.049446+00:00"}}