{"status":"available","doknr":"OLD281224","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0330.6K201.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"6 K 201/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 24. April 1978 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. \nNach seinen eigenen Angaben reiste er am 2. September 2004 auf dem Luftweg \nüber den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am \n8. September 2004 stellte er einen Asylantrag, zu dessen Begründung er im Rahmen \nseiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge) - Bundesamt - im Wesentlichen ausführte:\n\n3\n\nEr sei am 1. September 2004 in Karachi abgeflogen und - nach einem \nZwischenaufenthalt in einem ihm unbekannten Land an einem ihm unbekannten Ort - \nam 2. September 2004 über den Flughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet \neingereist. Er habe Pakistan verlassen und beantrage in Deutschland Asyl, weil sein \nLeben im Heimatland in Gefahr gewesen sei. Er habe sich vom Islam abgewandt und \ndafür auch geworben. Deswegen sei er mehrmals inhaftiert worden. Gegen ihn sei \nAnzeige erstattet worden. Man habe ihm vorgeworfen, zu den Qadianis konvertiert zu \nsein. Er habe über einen Glaubensübertritt zwar nachgedacht, es dann aber nicht \ngemacht. Nach dem zweiten Gefängnisaufenthalt habe seine Familie ihn verbannt. \nAm Tag nach seiner ersten Festnahme hätten Leute aus der Stadt sein Geschäft in \nH. - eine Klinik - zerstört. Zuletzt habe die Polizei und hätten auch Leute der \nIslamischen Bewegung nach ihm gesucht. Ein Freund habe ihm daraufhin zur \nAusreise geraten.\n\n4\n\nNach der persönlichen Anhörung des Klägers stellte das Bundesamt fest, dass \nder Kläger sich vom 11. September 2003 bis zum 1. September 2004 in \nGriechenland aufgehalten hatte. Auf Ersuchen des Bundesamtes erklärte sich \nGriechenland mit Schreiben vom 25. November 2004 bereit, das Asylverfahren des \nKlägers zu übernehmen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. November 2004 stellte das Bundesamt fest, dass dem \nKläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. Zugleich ordnete \nes die Abschiebung des Klägers nach Griechenland an. Zur Begründung verwies es \nauf die §§ 26 a Abs. 1, 29 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 4 und 34 a AsylVfG sowie auf \nArt. 10.1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Außerdem führte \nes aus, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland \nveranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II \nauszuüben, seien nicht ersichtlich.\n\n6\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend \nmacht: Er habe sich tatsächlich in der Zeit vom 9. Oktober 2003 bis zum \n26. Dezember 2003 in Griechenland aufgehalten. Wegen illegaler Einreise sei er dort \njedoch in die Türkei ausgewiesen worden. Daraufhin sei er in sein Heimatland \nzurückgekehrt und habe seinen Beruf weiter ausgeübt. Hierfür werde er geeignete \nBeweise vorlegen, die er im Heimatland bereits angefordert habe und die er im Laufe \nder 6. Kalenderwoche erwarte. Er befürchte, im Falle der Abschiebung nach \nGriechenland erneut ohne Prüfung seines berechtigten Asylbegehrens dort \nausgewiesen zu werden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November \n2004 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 24. Februar 2005 zur \nEntscheidung auf den Vorsitzenden übertragen.\n\n12\n\nEinen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das \nerkennende Gericht durch Beschluss vom 4. Februar 2005 - 6 L 76/05.A - \nabgelehnt.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die \nGerichtsakte 6 L 76/05.A und auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \n(1 Heft) und der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen.\n\n14\n\nDer Kläger ist am 8. Februar 2005 nach Griechenland abgeschoben worden.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesamtes 26. November 2004 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).\n\n18\n\nDem Kläger steht in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zu. \nZuständig für sein Asylverfahren ist Griechenland, dass sich auf Ersuchen des \nBundesamtes mit Schreiben vom 25. November 2004 bereit erklärt hat, das \nAsylverfahren des Klägers zu übernehmen. Bei dieser Sachlage war das Bundesamt \nberechtigt, gemäß den §§ 26 a Abs. 1, 29 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 4 und 34 a AsylVfG \nsowie gemäß Art. 10.1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die \nAbschiebung des Klägers nach Griechenland anzuordnen. Außergewöhnliche \nhumanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr \nSelbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II auszuüben, sind nicht \nersichtlich.\n\n19\n\nDies alles ergibt sich genügend konkret aus dem ablehnenden Bescheid des \nBundesamtes vom 26. November 2004 und des ablehnenden Beschlusses des \nerkennenden Gerichts im zugehörigen Eilverfahren des Klägers vom 4. Februar 2005 \n- 6 L 76/05.A -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen wird.\n\n20\n\nDie Behauptung des Klägers, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem \nfalschen Sachverhalt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie nicht geglaubt \nwerden kann. Die zum Beleg für seine Behauptung, er sei am 26. Dezember 2003 \nvon Griechenland in sein Heimatland zurückgekehrt und habe seinen Beruf dort bis \nzur Ausreise nach Deutschland weiter ausgeübt, hat er nicht vorgelegt. Außerdem \nspricht entscheidend gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er bei seiner Anhörung \ndurch das Bundesamt verschwiegen hat, dass er sich -was unstreitig ist- zumindest \neine Zeit lang ab dem 9. Oktober 2003 in Griechenland aufgehalten hat.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-30/6-k-201-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-30/6-k-201-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281224","retrieved":"2026-07-09 02:55:36.021033+00:00"}}