{"status":"available","doknr":"OLD281430","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0316.6K448.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"6 K 448/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 9. April 1978 geborene Klägerin ist -wie ihr Ehemann- türkische\nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Beide\nstammen aus dem Kreis Elbistan im Südosten der Türkei. Der Ehemann und ihre\ngemeinsamen minderjährigen Kinder B. und T. betreiben das parallele\nKlageverfahren 6 K 2222/01.A. Das am 21. Oktober 2002 in N. in Deutschland\ngeborene dritte gemeinsame Kind T1. ist Klägerin im Parallelverfahren\n6 K 2367/02.A. \n\n3\n\nNach eigenen Angaben reiste die Klägerin mit dem Ehemann und den beiden\ndamals schon geborenen Kindern am 5. Juni 2001 auf dem Landweg in die\nBundesrepublik Deutschland ein. Am gleichen Tag stellten sie -wie die anderen\nFamilienmitglieder- einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie selbst und der\nEhemann durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit\ndem 1. Januar 2005 umbenannt in: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) -\nBundesamt- am 11. Juni 2001 angehört wurden. Wegen des Ergebnisses der\nAnhörungen im Einzelnen wird auf die vom Bundesamt gefertigte Niederschrift\nverwiesen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. November 2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der\nKläger und der anderen Familienmitglieder ab und stellte fest, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es die\nKlägerin unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, das Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland binnen Monatsfrist zu verlassen. Es stützte seine\nEntscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Klägerin und ihrem Ehemann nicht\ngeglaubt werden könne. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 24. November 2001 gemeinsam mit dem Ehemann und den\nKindern Klage zum Aktenzeichen 6 K 2222/01.A erhoben. In der mündlichen\nVerhandlung vom 16. März 2005 hat das Gericht die Klage der Klägerin von der\nweiterhin unter dem Aktenzeichen 6 K 2222/01.A geführten Klage des Ehemannes\nund der beiden älteren Kinder zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung zum\nvorliegenden Aktenzeichen 6 K 448/05.A abgetrennt. Mit Schriftsatz vom 28. März\n2002 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie bei Klageeingang auch\nauf die Gewährung von Asyl gemäß Art. 16a GG gerichtet war. Zur Begründung der\nim Übrigen aufrecht erhaltenen Klage macht sie geltend: \n\n6\n\nDas Bundesamt habe ihr und ihrem Mann zu Unrecht die behaupteten\nVerfolgungsgründe nicht geglaubt. Unabhängig davon könne sie aus\ngesundheitlichen Gründen nicht in die Türkei zurückkehren. Sie sei psychisch\nerkrankt. Vom 16. März bis zum 14. April 2003 sei sie wegen einer atypischen\nPsychose nach der Geburt des dritten Kindes stationär psychiatrisch behandelt\nworden. Danach sei bis heute ambulant behandelt worden. Sie leide vor allem an\neiner paranoid halluzinatorischen Psychose vom schizophrenen Formenkreis, auch\nsei sie krankhaft ängstlich und depressiv. Möglicherweise finde bei ihr auch eine\nanhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung statt. Dies alles\nberuhe auf traumatischen Erlebnissen in der Heimat. Gegenwärtig bedrücke sie sehr,\ndass ein Verwandter, der für die PKK gekämpft habe, im Sommer 2004 erschossen\nworden sei. Sie habe an einer Gedenkfeier für diesen Verwandten in Frankfurt am\nMain im August 2004 teilgenommen. Ihre Erkrankung habe auch mit der Angst vor\neiner Abschiebung zu tun. Die sie behandelnde Ärztin für Psychiatrie und\nPsychotherapie, Frau Dr. N1. -C. aus B. , halte es für dringend geboten, die\nBehandlung in Deutschland fortzusetzen; die Ärztin gehe davon aus, dass für sie -die\nKlägerin- bei einer Rückführung in die Türkei, wo traumatische Erlebnisse\nstattgefunden hätten, ein erhöhtes Erkrankungsrisiko mit ernsthaften Folgen für sie -\ndie Klägerin- und ihre Familie bestehe. Auch könne sie -die Klägerin- die für eine\nFortsetzung der aktuellen Behandlung benötigten teuren Medikamente in der Türkei\nnicht bezahlen. Sie stamme aus einer armen Familie. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nvom 6. November 2001 -soweit er sie betrifft- zu verpflichten,\nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass\ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\nvorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise\n\n10\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60\nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des ablehnenden\nBescheides.\n\n14\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht im Verfahren Stellung\ngenommen.\n\n15\n\nZur Glaubhaftmachung ihrer Angaben hat die Klägerin ein Ärztliches Attest der\nFrau Dr. N1. -C. vom 20. Oktober 2003 vorgelegt. Auf Veranlassung des\nGerichts hat Frau Dr. N1. -C. außerdem ein aktuelles Ärztliches Attest vom 11.\nMärz 2005 erstellt, das in das Verfahren eingeführt worden ist. Außerdem ist die Akte\ndes Unterbringungsverfahrens vor dem Amtsgericht F. , in dem die stationäre\nUnterbringung der Klägerin im März 2003 angeordnet worden ist, beigezogen\nworden. \n\n16\n\nDie Klägerin ist in den mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 zu den\nGründen des Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens ergänzend persönlich\nangehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nSitzungsniederschriften verwiesen.\n\n17\n\nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 10. Februar 2005 auf den\nVorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n18\n\nDie Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in der Türkei, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden.\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nStreitakte, der Gerichtsakte 6 K 2222/01.A -abgetrenntes Verfahren des Ehemannes\nund der Kinder- und der zum Gerichtsverfahren 6 K 2222/01.A beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) und der örtlichen Ausländerbehörde\n(4 Hefte) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSoweit die Klägerin die Klage betreffend ihren Antrag auf Anerkennung als\nAsylberechtigte im Sinne von Art. 16 a des Grundgesetzes - GG - (Ziffer 1 des\nBescheides des Bundesamtes vom 6. November 2001) zurückgenommen hat, wird\ndas Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\neingestellt.\n\n21\n\nDie aufrecht erhaltene Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDer Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 6. November 2001 ist -soweit er\ndie Klägerin betrifft- hinsichtlich der Ziffern 2. - 4. rechtmäßig und verletzt die Klägerin\nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf der\nGrundlage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen\nEntscheidung - § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - keinen Anspruch\nauf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\n(AufenthG) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (die\nan die Stelle der -für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen inhaltsgleichen, im\nZeitpunkt der Behördenentscheidung noch anzuwendenden- §§ 51 Abs. 1 und 53\nAbs. 1 bis 6 AuslG getreten sind).\n\n24\n\nEin Asylbewerber hat Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes\nnach § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus\npolitischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder\nBeeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Nach § 60 Abs. 1\nSatz 2 AufenthG liegt eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nsozialen Gruppe außerdem vor, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen\nUnversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Verfolgung\nnach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann schließlich ausgehen vom Staat, von\nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des\nStaatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern\nerwiesenermaßen weder der Staat noch im o.g. Sinne staatsbeherrschende Parteien\nund Organisationen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.\nLetzteres gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht\nvorhanden ist, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.\n\n25\n\nP o l i t i s c h Verfolgter i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG ist, wer in Anknüpfung\nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn\nunverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die\nZugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt\nRechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der\nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine\nnicht anders als durch Ausreise zu bewältigende (\"ausweglose\") Lage versetzen,\n\n26\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.\nJuli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n27\n\nDer bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der\nVerfolgung gleich,\n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-,\nBVerfGE 83, 216, 230.\n\n29\n\nOb davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat\nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen\nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer\nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende\nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte\nvorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit\nals durchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter\nWahrscheinlichkeitsmaßstab),\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR\n147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 10. Juli 1995 -9 B 18.95-, InfAuslR 1996,\n29.\n\n31\n\nIst der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist, so hat sein -hier nach Antragsbeschränkung-\nAbschiebungsschutzbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher\nNachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\ndroht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus\nder Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des\nAsylsuchenden nicht zumutbar erscheint, \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-.\n\n33\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die\nasylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind.\nDabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland -insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten-\nhaben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich\nder Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch\nist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von\nihm eine zusammenhängende, in sich stimmige -d.h. im Wesentlichen\nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde- Schilderung seines persönlichen\nVerfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu\ntragen,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988\n-9 C 91.87-, InfAuslR 1989, 135.\n\n35\n\nGemessen hieran kommt die Anerkennung einer Asylberechtigung vorliegend\nnicht in Betracht. \n\n36\n\nDie Klägerin kommt der sogenannte herabgestufte Prognosemaßstab nicht\nzugute. Sie ist im Oktober 2002 unverfolgt aus der Türkei ausgereist. Ihr drohten dort\nkeine Verfolgungsmaßnahmen, weil ihr Mann nicht -wie sie behauptet- im Verdacht\nstand, die kurdische Sache durch insbesondere Lebensmitteltransporte für die PKK\nunterstützt zu haben, und weil er nicht nach dem Newroz-Fest im Jahre 2001 von\nden türkischen Sicherheitskräften gesucht wurde und heute noch gesucht wird. Dies\nhat das Gericht im Einzelnen in dem im Klageverfahren des Ehemann ergangenen\nUrteil vom heutigen Tag dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Lediglich\nergänzend wird nochmals auf folgenden Begründungskern hingewiesen:\n\n37\n\nDass ihrem Ehemann -auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben zum\nangeblichen Verfolgungsgeschehen- nicht geglaubt werden kann, wirkt auf das\nAsylvorbringen der Klägerin in ihrem eigenen Klageverfahren negativ zurück. Denn\nletztlich ist das Vorbringen beider Eheleute als eine Gesamtschilderung zu sehen, die\ninsgesamt nicht geglaubt werden kann, wenn bei einem der Ehepartner -hier dem\nEhemann- durchgreifende Widersprüche, Ungereimtheiten und Darlegungslücken\nfestgestellt werden, die es zwingend ausschließen, ihm zu glauben. Der Klägerin ist\nvor diesem Hintergrund zwar einzuräumen, dass sie insgesamt etwas nüchterner und\nlebensnäher zur einheitlichen Verfolgungsgeschichte beider Eheleute vorgetragen\nhat. So hat sie stets klar gesagt, dass ihr Ehemann hauptsächlich von der Wache im\nDorf schikaniert wurde, dass die Schikanen im Kern darin bestanden, dass man ihm\nArbeiten für die Soldaten aufnötigte und dass man ihn immer sehr lange warten ließ.\nAuch hat sie von sich aus nachvollziehbar dargelegt, dass keine Leute der PKK mehr\nins Dorf kamen, seit dort eine Wache der Soldaten eingerichtet worden war. Dass ihr\ndennoch letztlich nicht mehr Glauben geschenkt werden kann als ihrem Ehemann,\ndass ihr also z.B. nicht geglaubt werden kann, Schäfer hätten den Transport von\nLebensmitteln und anderen benötigten Sachen zu den Leuten der PKK\nübernommen, nachdem im Dorf eine Wache eingerichtet worden war, belegt\nbeispielhaft das Vorbringen der Klägerin zu der Tötung des Hasens des Kindes\ndurch einen Soldaten. Hierzu hat die Klägerin gegenüber dem Bundesamt\nerklärt:\n\n38\n\nSie -gemeint sind die Soldaten- seien auch einmal gekommen und\nhätten vor den Augen der Tochter den Hasen getötet. Sie hätten auch\ngesagt, dass sie ihren Ehemann genauso töten würden.\n\n39\n\nDer sie behandelnden Psychiaterin -vgl. S. 2 des Attests der Frau Dr. N1. -\nC. vom 11. März 2005 hat sie -den Akzent mehr auf die Angst um die Tochter\nlegend- erklärt:\n\n40\n\nBei einer Hausdurchsuchung habe einer der Sicherheitskräfte\ndemonstriert, was man mit ihrem Mann machen werde, wenn man ihn\nfinden sollte. Er habe dann auf den Hasen neben ihrer kleinen Tochter\ngeschossen. Dabei habe sie panische Ängste verspürt und befürchtet,\ndass der Mann auf ihre Tochter gezielt habe und sie umbringen\nwollte.\n\n41\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 hat sie schließlich nur noch\nvon einer -jetzt stärker ausgemalten- Sorge um das Leben des Kindes berichtet,\nindem sie erklärt hat:\n\n42\n\nDie Soldaten kamen ins Dorf, sie fragten mich nach dem Ehemann.\nIch sagte ihnen, ich wisse nicht, wo er sei. Während sie da waren, spielte\ndas Kind mit einem Hasen. Sie sagten zu mir: \"Entweder teilst du uns jetzt\ndie Anschrift oder den Aufenthaltsort des Ehemannes mit, oder wir\nerschießen dein Kind.\" Daraufhin zogen sie die Waffe. Ich hatte in diesem\nMoment panische Angst, sie würden mein Kind erschießen, sie\nerschossen aber nur den Hasen. Dann gingen sie und lachten und sagten\nzu mir: \"Unser heutiges Abendessen haben wir hier.\" Sie meinten den\nHasen.\n\n43\n\nAlleine schon die vorstehenden Varationen der Umstände der Tötung des Hasen\n-der wirklich von Soldaten erschossen worden sein mag- zeigt, dass auch das\nVorbringen der Klägern -mag es in der Summe auch weniger übertrieben sein als\ndas des Ehemannes- nicht dazu führen kann, ihr das Hauptgeschehen zu glauben,\ndass nämlich ihr Ehemann von den Sicherheitskräfte verfolgt worden sei und jetzt\ngesucht werde.\n\n44\n\nInsgesamt steht damit fest, dass der Klägerin nicht geglaubt werden kann, dass\nsie und ihr Ehemann individualisiert bei den türkischen Sicherheitskräften in den\nVerdacht geraten sind, aktiv den pro kurdischen Widerstand zu unterstützen, und\ndass sie selbst von den Sicherheitskräfte wegen ihres Mannes bedrängt und\ngeschlagen wurde. \n\n45\n\nDie Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch nicht wegen der Zugehörigkeit\nzur Volksgruppe der Kurden einer Verfolgung ausgesetzt. Zur Zeit ihrer Ausreise aus\nder Türkei fand eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht statt,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002\n-8 A 4782/99.A-, EA S. 15 f. und vom 25. Januar\n2000 -8 A 1292/96.A- EA S. 13 ff.\n\n47\n\nEine Asylanerkennung kommt auch nicht aufgrund asylrechtlich beachtlicher\nNachfluchtgründe in Betracht. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig\ndenkenden Menschen in der gleichen Lage erscheint nach Abwägung aller\nUmstände eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar.\n\n48\n\nBei einer Ausreise in die Türkei hat die Klägerin insbesondere auch derzeit keine\nGruppenverfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten, denn\nvon einer solchen Gefahr ist -auch unter Berücksichtigung der Ereignisse nach der\nVerhaftung und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan- bis in die heutige Zeit\nnicht auszugehen.\n\n49\n\nDie Kammer folgt insoweit der in den\n\n50\n\nUrteilen vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, vom\n25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, vom 19. August\n1999 -8 A 2929/96.A-, vom 18. Mai 1999\n-8 A 1190/96.A-, vom 11. März 1999 -8 A 467/96.A-\nund vom 25. Februar 1999 -8 A 7112/95.A- sowie in\ndem Beschluss vom 15. September 1999\n-8 A 2285/99.A-\n\n51\n\nzum Ausdruck kommenden Einschätzung des OVG NRW und zieht aus den den\nzitierten Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen, die in das\nvorliegende Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht\nworden sind, dieselben Schlussfolgerungen. \n\n52\n\nDanach kann eine asylerhebliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur\nVolksgruppe der Kurden nicht festgestellt werden.\n\n53\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der sog. \"Gruppenverfolgung\" kann nur derjenige\ndas Individualgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG in Anspruch nehmen, der selbst -in\neigener Person- politisch verfolgt ist oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen\nunmittelbar drohen. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Maßnahmen des Verfolgers\nder durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gelten\nund die die Angehörigen der Gruppe betreffenden Verfolgungsschläge nach ihrer\nIntensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver\nBetrachtung für jedes Gruppenmitglied und damit auch für den Asylsuchenden die\nFurcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu\nwerden,\n\n54\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991\n-2 BvR 902/85 u.a.-, DVBl. 1991, 531; BVerwG,\nUrteil vom 30. April 1996 -9 C 170.95-.\n\n55\n\nEine entsprechende Verfolgungssituation besteht für Kurden in der Türkei -auch\nim Osten des Landes- nicht. Denn auch wenn es im Osten der Türkei zu zahlreichen\nAktionen der Sicherheitskräfte gekommen ist, die die kurdische Zivilbevölkerung\nmassiv beeinträchtigt und in beträchtlichem Ausmaß zu asylerheblichen Eingriffen in\nLeib, Leben, Freiheit und die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen geführt haben,\nist das Vorgehen der Sicherheitskräfte dabei doch nicht wahllos gegen alle Kurden in\ndieser Region gerichtet, sondern dient der Bekämpfung echter oder vermeintlicher\nkurdischer Guerilla,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002\n-8 A /99.A-, EA S. 20 ff., und vom 25. Januar 2000\n-8 A 1292/96.A-, EA S. 14 ff., 30 ff., sowie Beschluss\nvom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-.\n\n57\n\nEs liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass gegenwärtig\n-erstmals- eine regional begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien\neingetreten ist. Die Ereignisse im Anschluss an die Verhaftung und die Verurteilung\ndes PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan zum Tode führen zu keiner anderen\nBewertung,\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002\n-8 A 4782/99.A-, EA S. 43 ff. und vom 25. Januar\n2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 63 ff. und Beschluss\nvom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-, EA S. 3 ff.\n\n58\n\nEbenso wenig besteht für abgelehnte Asylsuchende eine ernstzunehmende\nGefahr asylerheblicher Maßnahmen bei Einreise in die Türkei allein wegen ihrer\nkurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens.\nEin derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylsuchender,\nauch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall selbst dann\nausgeschlos\nsen, wenn sie mit einer vom türkischen Konsulat erteilten Reisebescheinigung in ihr\nHeimatland zurückkehren müssen, weil sie über keinen gültigen türkischen\nReisepass (mehr) verfügen und bei der Einreise in die Türkei die Tatsache der\nAsylantragstellung und der Abschiebung aus Deutschland nach negativem Ausgang\ndes Asylverfahrens bekannt wird. Denn dies sind im allgemeinen keine Umstände,\ndie geeignet wären, den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Ihnen ist nämlich\ngut bekannt, dass viele ihrer Landsleute den Weg der Asylantragstellung gehen, um\nein sonst nicht gegebenes vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik\nDeutschland zu erhalten. Allein der Personenkreis der Abgeschobenen, die über\nkeinerlei gültige türkische Reisedokumente verfügen, hat mit einem bis zu drei Tage\nandauernden Polizeigewahrsam zum Zweck der Personalienfeststellung -die\nansonsten vor der Ausstellung von Passersatzpapieren durch das Konsulat erfolgt-\nzu rechnen. Es sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die\nabgeschobene Person während der Zeit der Überprüfung asylerheblichen\nÜbergriffen ausgesetzt ist. Die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen\nEinzelfälle von Festnahmen und Misshandlungen kurdischer Volkszugehöriger bei\noder unmittelbar nach der Einreise insbesondere aus den Jahren 1997, 1998 und\n1999 rechtfertigen keine gegenteiligen Schlussfolgerungen, weil ihnen besondere\nGegebenheiten wie z.B. das Mitführen verbotener Schriften oder eine politische\nBetätigung im Ausland, zugrunde lagen, aus denen sich eine besondere\nGefährdungslage ergab,\n\n59\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002\n-8 A 4782/99.A-, EA S. 89 ff., und vom 25. Januar\n2000 -8 A 1292/96.A, EA S. 89 ff., 135 ff. \n\n60\n\nEine andere Beurteilung ist auch für die Zeit nach der Verhaftung und\nVerurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan nicht gerechtfertigt. Denn selbst\naus der Phase kurzzeitig erhöhter Spannungen, in der Abschiebungen von Kurden\naus Deutschland und anderen Ländern weiterhin erfolgt sind, wird nicht berichtet,\ndass es zu asylerheblichen Übergriffen allein aufgrund der kurdischen\nVolkszugehörigkeit und der Asylantragstellung im Ausland -unabhängig von einer\nzusätzlichen Rückkehrgefährdung durch Vorflucht oder Exilpolitik- gekommen\nist,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000\n-8 A 1292/96.A-, EA S. 102 und 139, sowie\nBeschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-,\nEA S. 10 ff., und die dort zitierten Erkenntnisse. \n\n62\n\nDas Abschiebungsschutzbegehren der Klägerin bleibt somit erfolglos.\n\n63\n\nDas -hilfsweise verfolgte- Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG ist ebenfalls unbegründet. \n\n64\n\nEine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§\n60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebensowenig sind\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche,\nerniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs.\n5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) landesweit droht.\n\n65\n\nSchließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines\nAbschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \n\n66\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers\nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine\nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift ist\nzum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG;\nArt. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) anwendbar. Abgesehen von einer die\nRechtsfolge betreffenden Änderung (\"soll\" statt \"kann\"), die für die hier in Rede\nstehende, lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bezogene\nFeststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem\ndes -im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung anzuwendenden- § 53 Abs. 6\nAuslG.\n\n67\n\nEbenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus,\ndass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete\nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht\nunterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr\nausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird.\n\n68\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom\n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324\n(329 f.).\n\n69\n\n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern\nauch verfolgungstypische Gefahren, wie sie auch in den Anwendungsbereich des\nArt. 16 a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. \n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992\n- 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil\nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -,\nBVerwGE 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999\n- 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1348).\n\n71\n\nDie Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG\nwird weder durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 60 Abs. 8 AufenthG,\n\n72\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989\n- 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142 (155); BVerwG,\nUrteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999,\n1346 (1348),\n\n73\n\nnoch durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen.\n\n74\n\nDer Begriff der Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist kein anderer als der\nim asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\"\nangelegte; allerdings statuiert das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\"\nAusländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell\nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. \n\n75\n\nVgl. zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17.\nOktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330);\nUrteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996,\n289; Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz\n402.240 § 53 AuslG Nr. 4; Beschluss vom 18. Juli\n2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG\nNr. 46.\n\n76\n\nDer allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch dann\nzugrundezulegen, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet\nEingriffe in Leib, Leben oder Freiheit erlitten hat. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995\n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330), m.w.N.\n\n78\n\nBeachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr\nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen\nsprechenden Tatsachen.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991\n- 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169), m.w.N.\n\n80\n\nEine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -,\nNVwZ 1995, 391 (393).\n\n82\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) muss\neine entsprechende Prognose ergeben, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr in\nden Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr droht, unabhängig davon, ob diese\nGefahr gewissermaßen noch am Tag der Ankunft eintritt,\n\n83\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteil\nvom 21. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999,\n265,\n\n84\n\nnur vorübergehend oder voraussichtlich dauerhaft ist.\n\n85\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG,\nBeschluss vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 -,\nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 44.\n\n86\n\nEine drohende Gesundheitsgefahr ist \"erheblich\", wenn eine\nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich\nsich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern\nwürde. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997\n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383.\n\n88\n\nDas kann auch infolge einer schweren psychischen Erkrankung der Fall sein.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999\n- 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24;\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November\n2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 28/29 m.w.N.\n\n90\n\n\"Konkret\" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung \"alsbald\" nach der\nRückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf\nunzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo\nwirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997\n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383.\n\n92\n\nEin Absehen von der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt auch bei\nGesundheitsgefahren nur in Betracht, wenn die Gefährdung landesweit droht und der\nAusländer sich ihr nicht durch ein Ausweichen in andere Gebiete seines\nHerkunftslandes entziehen kann.\n\n93\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteile vom\n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324\n(330), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -,\nBVerwGE 105, 187 (194).\n\n94\n\nBei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den\nspezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als\nFolge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den\nZuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im\nRahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.\n\n95\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002\n- 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463; Urteil vom\n21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240\n§ 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil vom\n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105,\n383 (384 ff.); Urteil vom 11. November 1997\n- 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324 ff.).\n\n96\n\nEin \"zielstaatsbezogenes\" Abschiebungshindernis kann auch in einer Krankheit\nbegründet sein, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet. Da der\nBegriff der \"Gefahr\" hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht einschränkend\nauszulegen ist, steht es der Feststellung des Abschiebungshindernisses nicht\nentgegen, wenn die zu besorgende Gefahr durch die individuelle Konstitution des\nAusländers (mit-)bedingt wird.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997\n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383.\n\n98\n\nDie Annahme eines Abschiebungshindernisses i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung\nberuhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt\nzunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder\nVersorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat\nwegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999\n- 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 (207); Urteil vom\n18. März 1998 - 9 C 36.97 -, juris; Urteil vom 27. April\n1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG\nNr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 25. November\n1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; Urteil vom\n15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240\n§ 53 AuslG Nr. 24; Urteil vom 9. September 1997\n- 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125.\n\n100\n\nAuch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein\nzur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben\nbestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem\nbetroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen -\nGründen nicht zugänglich ist.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002\n- 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66\n= DVBl. 2003, 463; Beschluss vom 29. April 2002\n- 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG\nNr. 60.\n\n102\n\nSchließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen\nAusnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme\ndes dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu\nhinzutretenden gesundheitlichen Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu\nbefürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich\nder Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-)\nTraumatisierung - nicht zuzumuten ist.\n\n103\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002\n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 110.\n\n104\n\nSoweit der Ausländer geltend macht, dass in seinem Fall nach erfolgter\nAbschiebung eine erhebliche Selbstmordgefahr - etwa infolge einer depressiven\nKrise -bestehe, ist zu prüfen, ob diese Gefahr durch die Abschiebung selbst -\nbeispielsweise durch den Verlust eines vertrauten sozialen oder familiären Umfeldes\n- bedingt und deshalb als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis von der\nAusländerbehörde zu berücksichtigen ist,\n\n105\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999\n- 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG\nNr. 24,\n\n106\n\noder ob die Gefahr auf den Verhältnissen im Zielstaat beruht, weil dieser die\nausreichende Behandlung einer psychischen Erkrankung des Betreffenden nicht\ngewährleisten kann. \n\n107\n\nAllerdings führen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG solche Gefahren nicht zur\nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG,\ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört,\nallgemein ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz\nausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach\n§ 60a AufenthG gewährt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des\nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer\nBevölkerungsgruppe, d.h. einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden\nPersonen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im\nEinzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der\nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen\neinheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden\nwerden soll. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit\ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers mithin\ngesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im\nAbschiebezielstaat droht.\n\n108\n\nVgl. zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG,\nUrteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998,\n973; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -,\nBVerwGE 99, 324 (327); Urteil vom 4. Juni 1996\n- 9 C 134.85 -, InfAuslR 1996, 289 (290); Urteil vom\n29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257.\n\n109\n\nBei in diesem Sinne allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat ist aber eine\nAnwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer\nGesetzesauslegung geboten, wenn Gefahren für Leib oder Leben in extremer Weise\ndrohen, d.h. wenn der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam\nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert\nwürde. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung\nnach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.\n\n110\n\nVgl. zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG,\nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE\n99, 324 (328), im Anschluss an den Beschluss des\nBVerfG vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und\n82/92 -, DVBl. 1995, 560; Beschluss vom 26. Januar\n1999 - 9 B 617.98 -,\nInfAuslR 1999, 265; Urteil vom 8. Dezember 1998\n- 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (80 f.); Urteil vom\n19. November 1996 - 1 C 6. 95 -, BVerwGE 102,\n249.\n\n111\n\nDies zugrunde gelegt ist die Beklagte nicht verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf die\nTürkei vorliegen.\n\n112\n\nEin Abschiebungshindernis ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin,\nsie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. \n\n113\n\nDazu, wann das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zum\nVorliegen eines Abschiebungsverbots i.S.d § 60 Abs. 7 AufenthG führen kann, hat\ndas OVG NRW in seinem grundlegenden \n\n114\n\nUrteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A- \n\n115\n\nausgeführt:\n\n116\n\n\"Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um eine\npsychische Erkrankung,\n\n117\n\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,\n259. Aufl. 2002, Stichwort \"Belastungsstörung,\nposttraumatische\"; Haenel, zur Begutachtung\npsychisch reaktiver Traumafolgen, ZAR 2003, 18;\nagah, ai, AWO, Caritas, Diakonie u.a.: Trauma und\nAbschiebung - eine Positionsbestimmung -,\nStand: Juni 2004 m.w.N.; aus juristischer Sicht:\nMiddeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und\nAbschiebungsprozess, DVBl. 2004, 150; Treiber:\nFlüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen\nJustiz und Medizin, ZAR 2002, 282 ; Birck, Zur\nErfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für\ntraumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht,\nZAR 2002, 28; Marx, Humanitäres Bleiberecht für\nposttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus\nBosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357,\n\n118\n\ndie grundsätzlich, vornehmlich bei einer drohenden Retraumatisierung,\ngeeignet sein kann, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG zu begründen. Allerdings ist die Behandlung psychischer\nErkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen in der\nTürkei grundsätzlich sicher gestellt. \n\n119\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002\n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 110. \n\n120\n\nAn dieser Einschätzung, die durch neuere Erkenntnisse bestätigt wird, \n\n121\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom\n19. Mai 2004, S. 47 und Anlage \"Medizinische\nVersorgung psychisch kranker Menschen in der\nTürkei\"; Generalkonsulat der Bundesrepublik\nDeutschland Istanbul, Auskunft an das\nLandeseinwohneramt Berlin vom 16. Juli 2003;\nDeutsche Botschaft Ankara, Auskünfte vom\n10. Februar 2003 an das VG Düsseldorf und vom\n26. Februar 2004 an das VG Hannover; Kienholz\n(Schweizerische Flüchtlingshilfe): Die medizinische\nVersorgungslage in der Türkei, 13. August 2003,\nS. 19 f.\n\n122\n\nhält der Senat weiter fest. Soweit der Standard der gesundheitlichen\nVersorgung in der Türkei im Einzelfall, ohne dass dadurch eine erhebliche\nGefahr für Leib oder Leben bedingt ist, nicht an den bundesdeutschen\nheranreicht, ist das ohne Bedeutung. \n\n123\n\nDas Gesundheitswesen der Türkei garantiert auch psychisch kranken\nMenschen den umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und\nBeratungsstellen. Die rein medikamentöse Versorgung von psychisch kranken\nMenschen - etwa nach einer Krankenhausbehandlung - gilt in der Türkei nicht\nzuletzt auch durch die sogenannten Gesundheitszentren als gesichert,\nnamentlich sind antipsychotische Medikamente und Antidepressiva erhältlich.\nDie Situation psychisch Kranker in der Türkei ist allerdings gekennzeichnet\ndurch die Dominanz medikamentöser und krankenhausorientierter Betreuung\nbei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -\nstätten) und komplementärer Versorgungs- und Therapieangebote (z.B.\nBeratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). Dahinter steht u.a. die\nAnnahme, dass der Patient in der Familie die bessere Pflege erhalte. Es sind\ndementsprechend vorwiegend staatliche Krankenhäuser in Provinzstädten,\nUniversitätskliniken und Hospitäler der sozialen Versicherungsträger, in denen\npsychiatrische Abteilungen solche Patienten - ggf. auch ambulant - betreuen.\nPsychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und Einrichtungen der\nSozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung der\npsychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen\ntürkischen Institutionen - inzwischen über mehr als 10.000 Betten für psychisch\nKranke. Landesweit sind in 68 Städten 137 Krankenhäuser bevollmächtigt,\nGesundheitszeugnisse über Behinderte und/oder psychisch kranke Menschen\nauszustellen. Darauf beschränkt ist - jedenfalls in den großen Städten - eine\npsychiatrische Behandlung in der Türkei im Allgemeinen auf demselben Niveau\nmöglich wie in Deutschland. Im Osten des Landes, außerhalb der Städte und in\nBezug auf mittellose Personen wird dagegen das in Deutschland bestehende\nVersorgungsniveau nicht erreicht. Die stationäre Verweildauer der Patienten in\nden Kliniken ist allerdings aufgrund der begrenzten Zahl sowohl der Psychiater\nals auch der verfügbaren Betten in der Regel auf drei Monate beschränkt.\nWeiterführende Therapien neben bzw. nach der stationären Behandlung\nwerden aus fachlichen aber auch finanziellen Gründen im Allgemeinen nicht\nangeboten. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in\nder Form sog. \"Depot-Krankenhäuser\". Diese sind eingerichtet für chronische\nFälle, die keine familiäre Unterstützung haben oder eine Gefahr für die\nÖffentlichkeit darstellen. Die Anzahl und Kapazität derartiger Einrichtungen ist\ngering. Der insgesamt schwierigen Situation für psychisch kranke Menschen\nversucht man nicht zuletzt deshalb ergänzend durch die Einrichtung von\nSelbsthilfeorganisationen zu begegnen. Diese Einrichtungen existieren oft über\nVerbindungen mit türkischen Institutionen im Ausland, die für Beratungszwecke\nÄrzte aus Deutschland, Frankreich und den USA in die Türkei vermitteln, um\nmedizinischem Personal, Betreuungspersonal, Eltern und Lehrern Wege zum\nUmgang mit psychisch kranken Menschen aufzuzeigen. \n\n124\n\nDie Versorgung psychisch kranker Menschen im - für mittellose Flüchtlinge\nregelmäßig nicht in Betracht kommenden - Privatsektor ist im Übrigen\nvergleichsweise günstiger: In Istanbul wurden in den letzten Jahren mehrere\nmoderne psychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten\nBehandlungsangebot und ambulanter Betreuungsmöglichkeit eingerichtet.\nPrivatpatienten ist auch die Beratung oder Behandlung bei einem der\nniedergelassenen Fachärzte oder der - zumeist im Ausland - umfassend\nausgebildeten Psychologen, Psychiater, psychotherapeutisch tätigen Ärzten\noder Neurologen möglich, deren Wirkungskreis sich allerdings fast\nausschließlich auf die großen Städte Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und\nErzurum beschränkt. \n\n125\n\nAuch für spezielle Erkrankungen aus dem Formenkreis der\nposttraumatischen Belastungsstörung wird - soweit ersichtlich - vor dem\nHintergrund der erwähnten Auskunftslage in der Rechtsprechung überwiegend\ndavon ausgegangen, dass eine dem landesüblichen Standard entsprechende\nBehandlung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet ist. \n\n126\n\nSo etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom\n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 30 f.; VG\nGießen, Urteil vom 14. Mai 2004 - 10 E 5903/03.A -,\nUA S. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar\n2003 - 17 K 1962/02.A -, UA S. 16 f.; Urteil vom\n7. Mai 2004 - 26 K 4376/03.A -, UA S. 8 f.; a.A. in\neinem Einzelfall: VG Gießen, Urteil vom 15. Mai\n2002 - 2 E 1370/01 -, AuAS 2002, 228.\n\n127\n\nDie in der Türkei mögliche Behandlung posttraumatischer\nBelastungsstörungen umfasst sowohl medikamentöse als auch\npsychotherapeutische Therapien und wird sowohl durch staatliche\nEinrichtungen, insbesondere Krankenhäuser mit einer Abteilung für Psychiatrie,\nund niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten als auch durch\nverschiedene Selbsthilfeeinrichtungen und Stiftungen sicher gestellt.\nNamentlich alle großen Krankenhäuser in der Türkei mit einer psychiatrischen\nAbteilung können grundsätzlich auch die Behandlung einer posttraumatischen\nBelastungsstörung durchführen. Für die posttraumatische Belastungsstörung\nwerden auch in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme\nICD-10 und DSM-IV angewandt. Auch wenn es bei der therapeutischen\nWeiterbehandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Patienten aufgrund\nunterschiedlicher Behandlungskonzepte - mitunter gravierende - Probleme\ngeben kann, zählen doch zu den Behandlungskonzepten, wie in Westeuropa\nüblich, u.a. die Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining, Förderung\ndes positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie sowie\ndaneben Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine (= Tranquilizer).\n\n128\n\nVgl. insoweit Auswärtiges Amt, Lagebericht\nTürkei vom 19. Mai 2004, Anlage \"Medizinische\nVersorgung psychisch kranker Menschen in der\nTürkei\", S. 2; Lagebericht Türkei vom 9. Oktober\n2002, Anlage \"Medizinische Versorgung psychisch\nkranker Menschen in der Türkei\" S. 3 f.; Lagebericht\nTürkei vom 24. Juli 2001, S. 40/41; Deutsche\nBotschaft Ankara, Auskünfte vom 8. November 1999\nan die Stadt Velbert, vom 26. Februar 2001 an den\nMärkischen Kreis, vom 16. März 2001 an das VG\nStuttgart, vom 12. Juni 2002 an das Bundesamt und\nvom 22. Oktober 2003 an das Bundesamt.\n\n129\n\nFolteropfer und traumatisierte Personen können sich darüber hinaus einer\nmedizinischen und psychologischen Behandlung durch Ärzte, Psychiater,\nPsychotherapeuten und Sozialarbeiter in den fünf Rehabilitationszentren der\ndurch Mitglieder des Menschenrechtsvereins \"Insan Haklari Dernegi\" (IHD) und\nder Ärztekammer im Jahr 1990 gegründeten \"Türkischen\nMenschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)\" in Ankara,\nIstanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir unterziehen. Die Behandlung ist\nkostenlos, weil die Zentren sich aus Spenden finanzieren. Trotz der Probleme,\ndie den Behandlungszentren anfänglich von staatlicher Seite bereitet wurden,\nhaben sie eine beachtliche Zahl von Patienten behandelt. Die Stiftung arbeitet\nmit niedergelassenen Ärzten zusammen und betreibt eine rege\nInformationspolitik, die durch die Einbindung der Organisation in ein weit\nreichendes Netzwerk nationaler und internationaler Organisationen begünstigt\nwird, ihm weit reichendes Gehör verschafft und einen wirksamen Schutz gegen\nstaatliche Übergriffe bietet. \n\n130\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom\n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 31\nm.w.N.\n\n131\n\nDarüber hinaus gibt es auch außerhalb der Stiftung ein Netz von\nPsychiatern, die sich mit Symptomen und Behandlung des posttraumatischen\nBelastungssyndroms auskennen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang\netwa die sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzierende\n\"Forschungsstiftung für Recht und Gesellschaft/Stiftung für die Erforschung\nsozialen Rechts (TOHA/TOHAV)\", die in Istanbul ein Rehabilitationszentrum für\nFolteropfer betreibt. \n\n132\n\nVgl. zum Ganzen auch Penteker (Hrsg.): Es geht\num die Menschen - nicht um den Heiligen Staat,\nBericht über die 6. IPPNW-ÄrztInnen-\nDelegationsreise in die Türkei vom 12. - 21. März\n2001 S. 26 ff.; Kienholz (Schweizerische\nFlüchtlingshilfe): Die medizinische Versorgungslage\nin der Türkei, 13. August 2003, S. 21.\n\n133\n\nGleichwohl werden die Behandlungsmöglichkeiten gerade von an\nposttraumatischen Belastungsstörungen leidenden psychisch Kranken -\ninsbesondere wenn sie keine Möglichkeit haben, in der Nähe der\nBehandlungszentren unter zu kommen - von fachkundiger Seite teilweise sehr\nkritisch beurteilt. \n\n134\n\nSo etwa: IPPNW, Auskunft vom 11. November\n2001 an das VG Stuttgart; Graf (Schweizerische\nFlüchtlingshilfe), Türkei - Zur aktuellen Situation\n2003 -, 21. Juni 2003, S. 44; Kienholz\n(Schweizerische Flüchtlingshilfe), Die medizinische\nVersorgungslage in der Türkei, 13. August 2003,\nS. 99 ff.\n\n135\n\nDer auswärtige Dienst bezeichnet die Situation von in schwerwiegender\nWeise psychisch erkrankten Erwachsenen - namentlich der Gruppe\nTraumatisierter - auch noch in jüngerer Zeit als sehr schwierig. Zwar sei die rein\nmedizinische Versorgung von psychisch kranken Menschen gesichert. Es sei\njedoch nahezu aussichtslos, adäquate Behandlungsmethoden bzw. -verfahren\nin Anspruch zu nehmen; eine Anschlusstherapie von aus Deutschland\nzurückkehrenden Patienten sei - schon wegen unterschiedlicher\nBehandlungskonzepte - ausgeschlossen. \n\n136\n\nVgl. Generalkonsulat der Bundesrepublik\nDeutschland in Istanbul, Auskunft vom 16. Juli 2003\nan das Landeseinwohneramt Berlin; Auswärtiges\nAmt, Lagebericht Türkei vom 22. Juni 2000, Anlage\n\"Medizinische Versorgung psychisch kranker\nMenschen in der Türkei\", S. 5.\n\n137\n\nWenn ein Asylbewerber vor diesem Hintergrund substantiiert geltend\nmacht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende\nGesundheitsgefahren - etwa wegen einer zu erwartenden erheblichen\nVerschlimmerung psychischer Leiden - drohen, die wegen der besonderen\nUmstände des Einzelfalls medizinisch in der Türkei nicht ausreichend behandelt\nwerden können, ist - in seltenen Ausnahmefällen - eine auf den Einzelfall\nbezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich. \n\n138\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002\n- 8 A 4782/99.A - UA S. 110 m.w.N.; vgl. auch\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai\n2004, Anhang \"Medizinische Versorgung psychisch\nkranker Menschen in der Türkei\", S. 4; Lagebericht\nTürkei vom 20. März 2002, S. 47.\"\n\n139\n\nDas erkennende Gericht folgt der im vorstehenden Zitat zum Ausdruck\nkommenden Einschätzung des OVG NRW und zieht aus den der zitierten\nEntscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen dieselben\nSchlussfolgerungen. Davon ausgehend ist -bezogen auf eine Traumatisierung der\nKlägerin- nicht vertieft zu prüfen, ob in ihrer Person ein seltener Ausnahmefall\nvorliegt, in dem -weil bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende\nGesundheitsgefahren drohen- eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte\nSachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Denn in Ansehung der vorliegenden\närztlichen Gutachten und Atteste bestehen keine ernstlichen Anhaltspunkte für die\nAnnahme, dass die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung im\nvorbeschriebenen Sinne leidet.\n\n140\n\nAufgrund der vorliegenden, in das Verfahren eingeführten ärztlichen Atteste steht\nzur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unter einer psychischen\nErkrankung leidet. Dabei handelt es sich aber nicht um eine posttraumatische\nBelastungsstörung, sondern eindeutig um eine paranoid-halluzinatorische Psychose\naus dem schizophrenen Formenkreis mit einer Residualsymptomatik und eine\ngemischte Angst- und depressive Störung bei drohender Abschiebung. Dies wird\ndurch die Atteste vom 20. Oktober 2003 und 11. März 2005 der die Klägerin\nzeitweise behandelnden Ärztin Frau Dr. N1. -C. nachvollziehbar und\nausgehend vom Ausbruch der Krankheit nach der Geburt des dritten Kindes im Jahre\n2003, als in einem Unterbringungsverfahren eine atypische Psychose festgestellt\nwurde, belegt. Dagegen belegen die Atteste der Frau Dr. N1. -C. nicht, dass\ndie Klägerin tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Frau\nDr. N1. -C. schreibt zwar im Attest vom 20. Oktober 2003:\n\n141\n\n\"Differenzialdiagnostisch muss neben diesen Gesundheitsstörungen auch\neine posttraumatische Belastungsstörung erwogen werden. ... Eine Rückkehr\nunter Zwang an den Ort der traumatisierenden Ereignisse könnte sicher zu\neiner Retraumatisierung und Verschlechterung des psychotischen\nZustandsbildes führen.\"\n\n142\n\nAußerdem führt sie im Attest vom 11. März 2005 aus, die Klägerin habe ihr\nberichtet:\n\n143\n\nAuch die Nachricht, dass ein Verwandter bei Guerilla-Kämpfen ums Leben\ngekommen sei, habe sie in letzter Zeit noch mehr durcheinander gebracht (S. 3\ndes Attests). \n\n144\n\nAuch geht Frau Dr. N1. -C. auf S. 6 des Attests vom 11. März 2005 davon\naus, dass in der Türkei \"traumatische Erlebnisse\" der Klägerin stattgefunden hätten.\nSie stellt in dem Attest vom 11. März 2005 aber trotzdem nicht die Diagnose, die\nKlägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der\ninternational anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV. Dass diese\nWertung unterbleibt, ist für das Gericht nachvollziehbar. Ein Traumaerlebnis, das als\nsogenanntes \"A-Erlebnis\" eine posttraumatische Belastungsstörung mit\nKrankheitswert auslösen kann, hat die Klägerin nicht überzeugend darlegen können.\n\n145\n\nDer von ihr geschildert Vorfall mit der Tötung eines Hasen durch Soldaten kann\nihr, wie oben schon dargelegt, jedenfalls nicht mit der Komponente geglaubt werden,\nihr Kind oder ihr Mann seien konkret von den Soldaten mit dem Tode bedroht worden\nund sie sei Zeugin eines solchen Vorfalls geworden. Andere Ereignisse, die ein\nTrauma mit Krankheitswert auslösen können, hat sie nicht geschildert. Das damit als\nTraumaerlebnis alleine verbleibende Ereignis, dass die Klägerin im vergangenen\nJahr erfahren musste, dass ein entfernter Verwandter bei Guerilla-Kämpfen ums\nLeben gekommen ist, hat nicht das Gewicht eines \"A-Ereignisses\", das nach den\ninternational anerkannten Klassifikationssystemen ICD-10 und DSM-IV als\nVoraussetzung für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit\nKrankheitswert festgestellt werden muss. Im Ergebnis steht damit fest, dass die\nKlägerin zwar an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis mit einer Residualsymptomatik und einer gemischte\nAngst- und depressive Störung bei drohender Abschiebung leidet, dass bei ihr aber\nkeine auf traumatischen Erlebnissen in der Türkei beruhende posttraumatische\nBelastungsstörung mit Krankheitswert festzustellen ist.\n\n146\n\nDer Klägerin droht im Falle einer Abschiebung in die Türkei auch nicht deshalb\neine erhebliche Gefahr -zumindest- für ihre Gesundheit, weil sie -wie dargelegt- an\neiner paranoid-halluzinatorischen Psychose leidet. Die medizinische Behandlung\ndieser psychischen Krankheit ist in der Türkei gewährleistet (dazu 1.) und für die\nKlägerin auch nicht aus finanziellen Gründen unerreichbar (dazu 2). Ihr drohen\ndeshalb im Falle einer Abschiebung in die Türkei nicht mit der erforderlichen\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Beeinträchtigungen der von § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Art und Schwere (dazu 3.).\n\n147\n\n1. Die bei der Klägerin vorliegende paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis kann in der Türkei adäquat behandelt werden. In dem\nbereits zitierten Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A- hat das OVG NRW zu\nden Möglichkeiten der Behandlung einer solchen psychischen Erkrankung\nausgeführt:\n\n148\n\n\"Grundsätzlich kann auch eine paranoide Psychose bzw. Schizophrenie in\nder Türkei adäquat behandelt werden.\n\n149\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Februar\n1999; Deutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom\n30. Januar 2002 an das VG Schleswig; Deutsche\nBotschaft Ankara, Auskunft vom 12. Juli 2001 an das\nBundesamt.\n\n150\n\nWie bereits ausgeführt bestehen in den staatlichen Krankenhäusern\npsychiatrische Stationen, die auch ambulant tätig werden und\ndementsprechend eine sich als erforderlich erweisende psychiatrische\nWeiterbehandlung - etwa Besprechungen - stationär wie ambulant ausreichend\ngewährleisten können. Art und Schwere der Erkrankungen sind nicht von\nBedeutung. Die erforderlichen Medikamente sind ohne Schwierigkeiten\nerhältlich. \n\n151\n\nVgl. Deutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom\n26. Februar 2004 an das VG Hannover.\n\n152\n\nNeuroleptika gibt es in der Türkei in großer Auswahl. \n\n153\n\nVgl. Deutsche Botschaft Ankara, Auskünfte vom\n7. November 2002 an das VG Arnsberg, vom\n9. August 2001 an das VG Aachen und vom 12. Juli\n2001 an das Bundesamt.\n\n154\n\nIm Falle einer Abschiebung kann eine zeitnahe Anschlussbehandlung\nsichergestellt werden. Nach Auskunft des Generalkonsulats sind mit der\nFlughafenpolizei und dem medizinischen Dienst am Flughafen Instanbul\nVerfahrensweisen abgesprochen worden, die nötigenfalls eine sofortige\nÜbernahme der Behandlung sicherstellen. \n\n155\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002\n- 8 A 4782/93.A - UA S. 110/111 m.w.N.\n\n156\n\nNach entsprechender Vorbereitung der Abschiebung durch die\nAusländerbehörde besteht namentlich bei psychisch Kranken die Möglichkeit,\ndass diese bei einer Rückführung an den Flughäfen Ankara, Istanbul, Izmir oder\nB2. von einem Team, das aus einem Psychiater und einer\nKrankenschwester oder einem Krankenpfleger besteht, in Empfang genommen\nund nach einer Untersuchung der erforderlichen Weiterbehandlung zugeführt\nwerden. \n\n157\n\nVgl. Deutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom\n20. November 2003 an das Bundesamt.\"\n\n158\n\nDiesen überzeugenden Ausführungen des OVG NRW schließt sich das\nerkennende Gericht an. Dass die Medikamente, mit denen die Klägerin bisher in der\nBundesrepublik Deutschland behandelt wird, auch in der Türkei erhältlich sind, ist\ndamit ebensowenig zweifelhaft wie die Tatsache, dass in der Türkei genügend\nausreichend qualifiziertes Personal für eine Fortführung der in Deutschland\nbegonnenen Behandlung vorhanden ist. Dies bezweifeln im Grunde auch die\nKlägerin selbst und die sie behandelnde Ärztin, Frau Dr. N1. -C. , nicht. Ihre\nEinwendungen zielen mehr darauf ab, dass die Klägerin, wie auch ihr Rechtsanwalt\nin der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 nochmals betont hat, nicht über\ndie Mittel verfügt, um die notwendige Behandlung in der Türkei sicherzustellen. \n\n159\n\n2. Nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts würde die Durchführung\neiner notwendigen Behandlung insbesondere mit Medikamenten in der Türkei\nindessen nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit der Klägerin scheitern. Bei dieser\nWertung legt es zugrunde, dass durch die in der Türkei vorhandenen staatlichen und\nprivaten Systeme der medizinische Versorgung Kranker in aller Regel sichergestellt\nist, dass einem Kranken die medizinische Versorgung, die er benötigt, auch dann\nrechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt wird, wenn er\nmittellos ist. In dem bereits zitierten Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A- hat\ndas OVG NRW zu dieser Problematik ausgeführt:\n\n160\n\n\"In den Genuss der türkischen Sozialversicherung als Kostenträger\nkommen allerdings grundsätzlich nur Staatsbeamte sowie\nsozialversicherungspflichtig beschäftigte Angestellte und Arbeiter und ihre\nFamilienangehörigen.\n\n161\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Türkei vom\n19. Mai 2004, S. 46, und vom 12. August 2003,\nS. 55; Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara vom\n28. November 2003 an das VG Kassel; zu den in\nFrage kommenden Versicherungen auch: Kienholz\n(Schweizerische Flüchtlingshilfe), Die medizinische\nVersorgungslage in der Türkei, 13. August 2003,\nS. 9.\n\n162\n\nFür mittellose Kranke, die die erforderlichen Mittel nicht von ihrer Familie\nerhalten, besteht die Möglichkeit, bei der Gesundheitsverwaltung die\nAusstellung der \"yesil kart\" (Grüne Karte) zu beantragen, die zu einer\nkostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem\nberechtigt. Eine sofortige Behandlung von akut erkrankten Personen ist auch\nschon während des Zeitraums bis zur Ausstellung der Grünen Karte im\nstaatlichen Gesundheitssystem möglich; zudem kann der Förderfonds für\nSozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu, in\netlichen Auskünften auch als \"Stiftung für Sozialhilfe\" bezeichnet) eintreten,\nwenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die yesil kart nicht\ngedeckt sind. Rechtsgrundlage für die Ausstellung der yesil kart ist das Gesetz\nNr. 3816 vom 18. Juni 1992. Berechtigt sind Personen türkischer\nStaatsangehörigkeit, die ein Einkommen unterhalb der gesetzlich bestimmten\nMindestgrenze haben und kein geldwertes Eigentum vorweisen können. Die\nyesil kart wird auf Anforderung von den Regionalbehörden des Gebietes, in\ndem die Person wohnhaft ist, nach einer Überprüfung der finanziellen Angaben\nausgestellt. Um einen Antrag auf die yesil kart stellen zu können, muss die\nPerson in der Türkei wohnhaft sein. Die Karte ist grundsätzlich nur in\nstaatlichen Krankenhäusern gültig und berechtigt dort zu kostenloser stationärer\nund ambulanter Behandlung. Wenn die notwendigen Untersuchungen oder\nBehandlungen in dem staatlichen Krankenhaus nicht durchgeführt werden,\nkann der Patient an ein Universitätskrankenhaus weiter geleitet werden. Die\nübliche Zeitdauer zwischen der Stellung des Antrags auf Erhalt einer yesil kart\nund der Erteilung der Karte wird mit drei bis acht Wochen angegeben, kann\naber auch länger sein, etwa wenn nicht gleich alle erforderlichen Unterlagen\nvorliegen. Ist der Betroffene akut erkrankt, wird in der Zeit zwischen\nAntragstellung und Erteilung die notwendige Soforthilfe durch die staatlichen\nKrankenhäuser auf Kosten der Landratsämter erbracht. Bei stationärer\nBehandlung von Inhabern der Grünen Karte werden sowohl\nBehandlungskosten als auch sämtliche Medikamentenkosten übernommen. Im\nFalle einer ambulanten Behandlung gewährleistet die yesil kart die Übernahme\nder Arzneimittelkosten jedoch grundsätzlich nicht. Soweit das Auswärtige Amt\nin einer älteren Auskunft, \n\n163\n\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom\n14. November 2000 an das VG Freiburg,\n\n164\n\nmitgeteilt hat, bei chronischen Krankheiten würden durch die yesil kart auch\ndie Kosten für die dauerhaft notwendigen Arztbesuche und Medikamente\nübernommen, hat es daran in späteren Auskünften nicht festgehalten. \n\n165\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom\n12. August 2003, S. 55 f.; Lagebericht Türkei vom\n19. Mai 2004, S. 47; Auskunft vom 22. Oktober 2003\nan das Bundesamt; Auskunft vom 8. März 2004 an\ndas Bundesamt; ferner ärztliche Stellungnahme des\nVertrauensarztes vom 25. November 2003 an das\nVG Kassel.\n\n166\n\nEine derartige umfassende Kostenübernahme kann auch nicht dem Text\ndes Gesetzes Nr. 3816 über die Übernahme der Behandlungskosten von\nmittellosen Staatsangehörigen durch Ausstellung der yesil kart vom 18. Juni\n1992 entnommen werden. Einzelne Auskünfte sind allerdings wohl dahin zu\nverstehen, dass chronisch Kranke bei einer ambulanten Behandlung in einem\nstaatlichen Krankenhaus auch Medikamente über die yesil kart erlangen\nkönnen. \n\n167\n\nVgl. Botschaftsbericht vom 9. Mai 2001;\nStellungnahme des Vertrauensarztes der Deutschen\nBotschaft in Ankara vom 7. April 2004 an das VG\nDüsseldorf (für Insulin).\n\n168\n\nBei teuren, lebenserhaltenden Medikamenten kann eine Kostenübernahme\nnach Antragstellung beim Landratsamt aus Mitteln des Sozialhilfefonds gewährt\nwerden. \n\n169\n\nVgl. zum gesamten Vorstehenden Auswärtiges\nAmt, Lageberichte Türkei vom 19. Mai 2004, S. 46 f.,\nvom 12. August 2003, S. 55 f., und vom 9. Oktober\n2002, S. 49; Deutsche Botschaft Ankara, Auskünfte\nvom 21. Juli 2003 und vom 22. Oktober 2003 an das\nBundesamt, vom 24. Oktober 2003 an das VG Köln,\nvom 28. November 2003 an das VG Kassel, vom\n26. Februar 2004 an das VG Hannover, vom 8. März\n2004 an das Bundesamt, vom 7. April 2004 an das\nVG Düsseldorf und vom 2. September 2004 an das\nBundesamt; zur psychiatrischen Behandlung:\nDeutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom\n26. Februar 2004 an das VG Hannover.\n\n170\n\nZwar sieht das Änderungsgesetz vom 14. Juli 2004 (Gesetz Nr. 5222)\nnunmehr eine weiter gehende Übernahme der mit einer ambulanten\nBehandlung verbundenen Kosten etwa für Heilmittel, Zahnersatz, Brillen und\nauch Medikamente vor; diese Gesetzesänderung wird jedoch gemäß Art. 2 des\nÄnderungsgesetzes zunächst nur in drei Pilotprovinzen umgesetzt. Erfahrungen\nmit der Anwendungspraxis liegen noch nicht vor. \n\n171\n\nVgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara\nan den Senat vom 17. Januar 2005.\n\n172\n\nSoweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe die eventuelle Abdeckung auch\nvon Medikamentenkosten durch die Grüne Karte und deren Akzeptanz wegen\ndes geringen Leistungsumfangs und bürokratischer Erschwernisse kritisch\neinschätzt, \n\n173\n\nvgl. Kienholz (Schweizerische Flüchtlingshilfe),\nDie medizinische Versorgungslage in der Türkei,\n13. August 2003, S. 8/9 m.w.N.; kritisch auch: OVG\nRheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2003\n- 10 A 10168/03.OVG -, UA S. 18/19; VG\nGelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2003\n- 9a K 4962/00.A -, Asylmagazin 1-2/2004, 32,\njeweils m.w.N.,\n\n174\n\nstellt dies im Ergebnis nicht in Frage, dass mittellose Kranke benötigte\nArzneimittel erhalten können. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe\nbestätigt, dass es neben der \"yesil kart\" zusätzlich die Möglichkeit gibt, in\nNotlagen unter ähnlichen und in gleicher Weise nachzuweisenden\nVoraussetzungen den Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität in Anspruch zu\nnehmen, der auch Kosten von Medikamenten für chronisch Kranke übernimmt.\n\n175\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom\n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 34\nm.w.N.; siehe auch Auswärtiges Amt, Lagebericht\nTürkei vom 19. Mai 2004, S. 47; Kaya, Gutachten\nvom 3. Mai 2004, 21. Februar 2001 und 10. Februar\n2001, jeweils an das VG Bremen; kritisch im\nkonkreten Einzelfall: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil\nvom 15. Juli 2003 - 10 A 10168/03.OVG -, UA\nS. 19.\n\n176\n\nSoweit von willkürlichen Praktiken auch bei der Bearbeitung von Anträgen\nan die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität und von entsprechenden\nVerzögerungen berichtet wird, \n\n177\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 3. Mai 2004 an das\nVG Düsseldorf,\n\n178\n\nhandelt es sich um - oft vom regional zuständigen Regierungsvertreter\nabhängiges - Fehlverhalten in Einzelfällen. Dass sich Derartiges im Fall eines\nbestimmten Rückkehrers wiederholt, kann, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte\nvorliegen, nicht ohne weiteres als beachtlich wahrscheinlich unterstellt werden.\n\n179\n\nDavon abgesehen kann Unterstützung auch von religiösen Stiftungen\nerbeten werden. \n\n180\n\nSo auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom\n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 34;\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 9. Oktober\n2002, S. 48; im konkreten Einzelfall wiederum\nkritisch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli\n2003 - 10 A 10168/03.OVG -, UA S. 19.\n\n181\n\nEine wichtige und wirksame Quelle für Hilfe in Notlagen finden türkische\nStaatsangehörige im Allgemeinen zunächst in ihren Familien. Die familiären\nBande in der türkischen Bevölkerung sind stark, was auf die islamische\nTradition zurückgeht. Dieser Zusammenhalt und ggf. auch der im\nStammesverband bewirken, dass besser gestellte Mitglieder sich stets\nbemühen, den schlechter gestellten zu helfen, sofern diese nicht selbst ihre\nExistenz sichern können. \n\n182\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom\n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 34\nm.w.N.\n\n183\n\nIst danach in der Regel davon auszugehen, dass ein mittelloser psychisch\nKranker die von ihm dauerhaft benötigte medizinische Behandlung\neinschließlich der verordneten Arzneimittel erlangen kann, kann gleichwohl in\nEinzelfällen Abweichendes gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, dass mit Hilfe der Grünen Karte, des Förderfonds für Sozialhilfe und\nSolidarität oder religiöser Stiftungen eine medizinisch erforderliche Behandlung\nnicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt\nwerden kann und der Betroffene diese auch unter Berücksichtigung denkbarer\nHilfen durch Familie, Freunde oder - für eine Übergangszeit - auch der\nAusländerbehörde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich nicht wird finanzieren\nkönnen. \n\n184\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002\n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 110.\"\n\n185\n\nDies zugrundegelegt ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten,\ndass der Klägerin die erforderliche medizinische Behandlung einschließlich der\nlaufenden Arzneimittelversorgung in der Türkei aus finanziellen Gründen versagt\nbleiben wird. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Annahme macht die Klägerin\nnicht geltend; mit den in der Türkei bestehenden Hilfsangeboten setzt sie sich nicht\nsubstantiiert auseinander. Gesichtspunkte, die die Finanzierbarkeit der von der\nKlägerin benötigten medizinische Versorgung in Frage stellen, sind auch sonst nicht\nersichtlich. Im Gegenteil besteht wegen des familiären und verwandtschaftlichen\nUmfeldes der Klägerin Grund für die Annahme, dass sie -sollten ihr staatliche oder\nprivate Institutionen in der Türkei nicht sofort oder nicht ausreichend helfen- die\nnotwendige materielle Unterstützung jedenfalls in der Familie und bei Verwandten in\nder Türkei und im westlichen Ausland finden wird. So ist zunächst einmal davon\nauszugehen, dass sie nicht alleine, sondern mit dem Ehemann, dessen\nAbschiebungsschutzklage ebenfalls erfolglos bleibt, in die Heimat zurückkehren wird.\nDas Haus im Dorf, in dem sie vor der Ausreise gewohnt haben, gehört noch der\nFamilie. Auch kann der Ehemann der Klägerin wieder versuchen, ein\nErwerbseinkommen zu erzielen. Er ist in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.\nAußerdem wird die Familie der Klägerin auf die Unterstützung der Eltern des\nEhemannes rechnen können, sie besitzen ein Haus in Elbistan und sind wirtschaftlich\n-wenn auch nicht wirklich wohlhabend- gut gestellt. Darüber hinaus leben im\nHeimatkreis Elbistan weitere Verwandte der Klägerin und ihres Mannes, nämlich -wie\nder Ehemann in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2005 in seinem Verfahren\nausgeführt- hat,\n\n186\n\n- eine Tante väterlicherseits,\n\n187\n\n- ein Onkel väterlicherseits der Ehefrau,\n\n188\n\n- zwei Onkel mütterlicherseits,\n\n189\n\n- die Eltern seiner Ehefrau sowie\n\n190\n\n- angeheiratete (verschwägerte) Verwandte.\n\n191\n\nAuch wohnt der Bruder des Ehemannes der Klägerin in Istanbul; seine\nverheiratete Schwester lebt in England als anerkannte Asylberechtigte. Schließlich\nleben nach den Angaben des Ehemannes der Klägerin in Deutschland ein Onkel\nmütterlicherseits -in Stuttgart-Singen- und ein Cousin mütterlicherseits der Klägerin\nund viele angeheiratete Verwandte -in Frankfurt-Hochheim-. Berücksichtigt man vor\ndiesem verwandtschaftlichen und familiären Hintergrund die lebendige Tradition\nkurdischer Familienverbände, sich in Notsituationen gegenseitig beizustehen, muss\ndavon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Falle der Abschiebung in der\nTürkei nicht in eine existentielle materielle Notlage geraten wird, sondern dass -\nergänzend zu staatlichen und privaten Institutionen der Gesundheitsversorgung- die\nFamilienmitglieder und Verwandten der Klägerin dafür sorgen werden, dass sie die\nerforderliche Krankenbetreuung in der Türkei erhalten wird. Dafür, dass im Fall der\nKlägerin der vorausgesetzte Familienzusammenhalt nicht besteht, bestehen keine\nAnhaltspunkte; die Klägerin hat solche auch nicht vorgetragen.\n\n192\n\nDie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung\ngegen die Einschätzung der medizinischen Versorgungslage in der Türkei und gegen\ndie tatsächliche Erreichbarkeit staatlicher oder privater institutioneller Hilfe durch das\nOVG NW und das erkennende Gericht vorgetragenen Argumente können nicht zu\neiner anderen Bewertung führen. Dem Einwand, dass die Auskunft des\nSerafettin Kaya vom 3. Mai 2004 an das VG Düsseldorf und der Bericht der\nSchweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2003 nicht angemessen in der zitierten\nEntscheidung des OVG NW vom 18. Januar 2005 berücksichtigt worden seien, ist\nentgegenzuhalten, dass beide Quellen auch mit ihrem kritischen Inhalt in die\nGesamtwertung eingeflossen sind; ihnen wird nur vom OVG und dem erkennenden\nGericht nicht das Gewicht beigemessen, das der Prozessbevollmächtigte der\nKlägerin ihnen beilegt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die vom\nProzessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. November 2003 - 9 aK 4962/00.A -\nArgumente enthält, die es gebieten würden, die hier zu entscheidenden\nProblempunkte -Einschätzung der medizinischen Versorgungslage in der Türkei und\ntatsächliche Erreichbarkeit staatlicher oder privater institutioneller Hilfe für mittellose\nKranke- anders als geschehen zu beurteilen.\n\n193\n\n3. Bleibt die Klägerin nach einer Abschiebung in die Türkei somit nach Allem\nnicht ohne ausreichende medizinische und medikamentöse Betreuung, so besteht für\nsie nicht die Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG vorausgesetzten Art und Schwere. Ein auslandbezogenes\nAbschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann nicht zu ihren Gunsten festgestellt\nwerden. \n\n194\n\nSchließlich scheidet die Annahme einer allgemeinen Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7\nSatz 2 AufenthG aus, da die Umstände, die das Abschiebungshindernis begründen\nsollen, in einem Fall wie dem vorliegenden solche des konkreten Einzelfalls sind.\n\n195\n\nKlarstellend weist das Gericht in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend\ndarauf hin, dass nach dem recht ausführlichen, überzeugenden und\nnachvollziehbaren Attest der Frau Dr. N1. -C. vom 11. März 2005 für den Fall\nder Abschiebung der Klägerin und auch schon im Vorfeld der\nAbschiebungsvorbereitung mit einer erneuten akuten Exazerbation der\npsychotischen Erkrankung zu rechnen ist. Eine solche nahe liegende\nVerschlechterung des Krankenbildes der Klägerin im Fall der Abschiebung wird im\nFalle einer tatsächlichen Abschiebung sorgfältig zu beobachten und schon bei der\nAbschiebungsvorbereitung zu berücksichtigen sein.\n\n196\n\nOb und inwieweit diesem Aspekt im Rahmen einer Abschiebung Rechnung zu\ntragen ist, ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen und zu entscheiden.\nDenn Risiken, die sich als Folge einer Abschiebung bzw. Rückführung verwirklichen\nund die unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den\nHerkunftsstaat zusammenhängen, sind als sog. \"inlandsbezogene\"\nAbschiebungshindernisse dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde\nzuzurechnen. \n\n197\n\nDie Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist\nrechtmäßig, da die Klägerin nicht asylberechtigt ist und ihr auch kein\nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite steht. Sie verfügt auch\nnicht über eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung.\n\n198\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO i.V.m.\n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-16/6-k-448-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":27},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-16/6-k-448-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281430","retrieved":"2026-07-09 02:55:52.977322+00:00"}}