{"status":"available","doknr":"OLD281429","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0316.6K2438.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"6 K 2438/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 16. Oktober 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen des Klägers \njeweils zur Hälfte und ihre jeweils eigenen außergerichtlichen Kosten; Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 24. September 1978 geborene Beigeladene ist türkischer\nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus der Ortschaft\nC. L. (Kreis Cermik, Provinz Diyarbakir). Nach seinen eigenen Angaben\nreiste er am 18. September 2002 auf dem Luftweg von der Türkei aus im Direktflug in\ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Oktober 2002 stellte er einen\nAsylantrag, zu dessen Begründung des Asylantrages er bei seiner Anhörung durch\ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar\n2005 umbenannt in: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) -Bundesamt- im\nWesentlichen vortrug:\n\n3\n\nEr habe in der Türkei zuletzt in Diyarbakir gewohnt. Er sei jedoch unter der\nAnschrift der Eltern in Cermik gemeldet gewesen. Er habe sieben Geschwister. Er\nstamme aus einer \"politischen\" Familie. Sein im Jahre 1959 geborener Bruder sei\nvon Dorfschützern getötet worden. Er sei einer der Gründer der DDKD gewesen, die\nvor dem Jahre 1980 gegründet worden sei. Schon nach der Verhaftung dieses\nBruders, der in den 80er-Jahren zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei, sei seine\nFamilie als politische Familie registriert worden. Ihre Lage habe sich verschärft, als\nim Jahre 1994 drei Kämpfer der PKK den Sicherheitskräften gesagt hätten, seine\nFamilie habe sie unterstützt. Die Soldaten hätten daraufhin sein Dorf überfallen und\nunter anderem alle Häuser in Brand gesteckt. In diesem Jahr sei auch sein Bruder\nvon Dorfschützern getötet worden. Er selbst habe im Jahre 1996 das Abitur gemacht.\nMilitärdienst habe er nicht geleistet. Er sei bis Februar 2005 zurückgestellt. Am 23.\nOktober 1997 sei er einmal wegen des Vorwurfs, er habe mit anderen Jugendlichen\nan einem Berg bei Cermik Feuer gelegt und Slogans gerufen, festgenommen und 4\nMonate in Haft gehalten worden. Im Jahre 2000 habe er ein Fernstudium der\nVerwaltungswissenschaft an der Universität B. begonnen. Im Oktober 2000 sei er\nder HADEP beigetreten. Seit dieser Zeit sei er für die HADEP aktiv. Er habe die\nkurdische Sprache unterrichtet, für Wahlen mitgearbeitet und Publikationen verteilt.\nWegen seiner Aktivitäten für die HADEP sei er einmal im Februar 2001 und dann im\nNovember 2001 kurzfristig festgenommen worden. Einmal sei der Geheimdienst bei\nihm gewesen. Er habe in dieser Zeit im Fotogeschäft seines Bruders gearbeitet. Im\nJahr 2002 sei die politische Polizei des Öfteren ins Geschäft gekommen und habe\nvon ihm verlangt, dass er aus der Partei austrete. Am 17. Juni 2002, einem Sonntag,\nhabe sich dann ein Verräter namens T. B1. , der in den Genuss des\nReuegesetzes habe kommen wollen, gestellt und verraten, dass er, der Beigeladene,\ndie PKK unterstützt und auch Waffen versteckt habe. Diese Unterstützung für die\nPKK habe er tatsächlich geleistet. Nach dem Verrat habe die Polizei am 18. Juni\n2002, einem Montag, das Haus seiner Eltern durchsucht und auch tatsächlich dort\nWaffen gefunden. Sein Vater und sein Bruder seien mitgenommen worden. Am\n3. Juli 2002 sei ein Haftbefehl ergangen. Am 25. Juli sei beim\nStaatssicherheitsgericht Ankara Anklage gegen ihn erhoben worden. Sie hätten ihn\nnicht festnehmen können, weil er am 18. Juni 2002, als das Haus seiner Eltern\ndurchsucht worden sei, in Diyarbakir gewesen sei. Damals seien Prüfungen\ngewesen. Bis zur Ausreise habe er sich mit einem gefälschten Nüfus in Ankara\naufgehalten. Ausgereist sei er auf dem Luftweg mit Hilfe von Schleppern. Nach deren\nAuskunft sei für ihn bei der Einreise ein Diplomatenpass benutzt worden. Angaben\nzum Namen des Passinhabers könne er jedoch nicht machen, wie er auch keine\nFlugunterlagen vorlegen könne, da diese der Schlepper einbehalten habe. Er\nbefürchte, im Fall der Rückkehr in die Türkei wegen Unterstützung der PKK nach\n§ 169 Türkisches Strafgesetzbuch verurteilt zu werden.\nZur Glaubhaftmachung seiner Angaben legte der Beigeladene dem Bundesamt eine\nAnklageschrift vom 25. Juli 2002, einen \"Bescheid über die Studienplatzvergabe an\nden Universitäten der Türkei für das Jahr 2002\", zwei Beitragsquittungen der HADEP\nvom 26. Mai und 1. Juni 2002, ein Schreiben des Rechtsanwalts N. T1. vom\n23. Oktober 2002, einen Haftbefehl -ausgestellt vom Strafgericht in Cermik- vom\n23. Oktober 2002 und ein Beschlagnahmeprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft\n-Oberstaatsanwalt 31 119- vom 23. Oktober 2002 vor.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Beigeladenen\nauf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur\nBegründung führte es im Wesentlichen aus, eine Anerkennung des Beigeladenen als\nAsylberechtigter komme nicht in Betracht, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass\ner in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, ohne sich zuvor auf dem\nHoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben. Die erforderlichen\nAngaben zur Überprüfung seiner Erklärung, er sei auf dem Luftweg nach\nDeutschland eingereist, habe er nicht gemacht. Es sei unaufklärbar, auf welchem\nWege er tatsächlich nach Deutschland eingereist sei. Hingegen sei davon\nauszugehen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person\nhinsichtlich der Türkei erfüllt seien. Die Richtigkeit seines individuellen\nVerfolgungsvorbringens werde insbesondere durch den von ihm vorgelegten\nHaftbefehl vom 23. Oktober 2002 und die Anklageschrift vom 4. September 2002\ngestützt. Auf Grund dieser Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass er\nim Falle der Rückkehr in die Türkei beim Staatssicherheitsgericht Diyarbakir wegen\nHilfeleistung und Unterschlupfgewährung zugunsten der PKK nach § 169 Türkisches\nStrafgesetzbuch angeklagt werde. Von Feststellungen zu § 53 AuslG sah das\nBundesamt ab. Auf eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung\nverzichtete es.\n\n5\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er macht geltend, das Bundesamt\nhabe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.\nInsbesondere habe es nicht geprüft, ob einer Zuerkennung von Abschiebungsschutz\nnach § 51 Abs. 1 AuslG Ausschlussgründen des § 51 Abs. 3 AuslG wegen des\nVersteckens von Waffen für die PKK durch den Beigeladenen entgegenstünden. Die\nvom Auswärtigen Amt eingeholte Auskunft zur Richtigkeit seines Vorbringens sei\nunzutreffend. Alle vorgelegten Unterlagen seien echt. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2003\naufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG\ngetroffen worden ist.\n\n8\n\nDie Beklagte hält an dem Bescheid vom 16. Oktober 2003 fest.\n\n9\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er vor, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis,\nweil der Kläger lediglich befugt sei, Klagen in Fällen grundsätzlicher Bedeutung zu\nerheben. Außerdem sei er niemals Angehöriger oder Unterstützer der PKK gewesen.\nIn einem von ihm namentlich unterzeichneten Artikel in der Zeitschrift Özgür Politika\nvom 4. Januar 2004 habe er sich im Übrigen ausdrücklich zu einer politischen\nLösung des Kurdenkonflikts unter Ablehnung von Waffengewalt bekannt. Er erfülle\ndeshalb nicht den Tatbestand einer der Ausnahmeregelungen des § 51 Abs. 3\nAuslG.\n\n12\n\nDer Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 zu\nseinem Asylvorbringen persönlich gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf\ndie hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.\n\n13\n\nNach der Anhörung des Beigeladenen hat das Gericht eine Auskunft des\nAuswärtigen Amtes dazu eingeholt, ob\n\n14\n\n1. die vom Beigeladenen vorgelegten Dokumente in türkischer Sprache\ndes Strafgerichts in Cermik, des Oberstaatsanwalts Ali Osman Kaynak,\nder Oberstaatsanwaltsschaft beim Staatssicherheitsgericht Diyarbakir und\ndes türkischen Rechtsanwalts N. T1. echt sind und tatsächlich den\nBeigeladenen des vorliegenden Verfahrens betreffen;\n\n15\n\n2. die Behauptung des Beigeladenen zutrifft, er sei in der Türkei angeklagt\nworden, weil er Waffen und Munition eines PKK-Kämpfers im Haus seiner\nEltern versteckt habe;\n\n16\n\n3. das mit der Anklageschrift vom 25.07.2002 gegen den Beigeladenen\neingeleitete Strafverfahren inzwischen beendet ist, ggfs. mit welchem\nErgebnis;\n\n17\n\n4. das mit der Anklageschrift vom 25.07.2002 gegen den T2. B1.\neingeleitete Strafverfahren inzwischen -nach Abtrennung?- beendet\nworden ist, ggfs. mit welchem Ergebnis;\n\n18\n\n4. der Kläger im Fall der Rückkehr in die Türkei mit Verhaftung im\nZusammenhang mit der Tat, deretwegen er mit der Anklageschrift vom\n25.07.2002 angeklagt worden ist, rechnen muss. \n\n19\n\nWegen des Ergebnisses wird auf die Antwort des Auswärtigen Amtes vom 28.\nDezember 2004 (Bl. 92 der Streitakte) Bezug genommen.\n\n20\n\nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 9. Juni 2004 auf den\nVorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte des\nBundesamtes und 1 Ausländerakte) Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie -aus den zutreffenden Gründen im Schriftsatz des Klägers vom 11. Januar\n2005 (Seite 2 oben) trotz der Bedenken des Beigeladenen- zulässige Klage, über die\ntrotz Ausbleibens des Klägers und der Beklagten im Termin zur mündlichen\nVerhandlung aufgrund entsprechenden Hinweises in der Ladung entschieden\nwerden konnte (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), hat\nErfolg.\n\n24\n\nSie ist begründet, weil der streitige Anerkennungsbescheid des Bundesamtes\nvom 16. Oktober 2003 rechtswidrig ist; denn der Beigeladene hat nach dem\nmaßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs.\n1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) keinen Anspruch auf die\nZuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes -\nAufenthG -, der an die Stelle des -für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen\ninhaltsgleichen, im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch anzuwendenden- § 51\nAbs. 1 AuslG getreten ist.\n\n25\n\nEin Asylbewerber hat Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes\nnach § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus\npolitischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder\nBeeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Nach § 60 Abs. 1\nSatz 2 AufenthG liegt eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nsozialen Gruppe außerdem vor, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen\nUnversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Verfolgung\nnach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann schließlich ausgehen vom Staat, von\nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des\nStaatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern\nerwiesenermaßen weder der Staat noch im o.g. Sinne staatsbeherrschende Parteien\nund Organisationen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.\nLetzteres gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht\nvorhanden ist, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.\n\n26\n\nP o l i t i s c h Verfolgter i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG ist, wer in Anknüpfung\nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn\nunverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die\nZugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt\nRechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der\nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine\nnicht anders als durch Ausreise zu bewältigende (\"ausweglose\") Lage versetzen,\n\n27\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.\nJuli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n28\n\nDer bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der\nVerfolgung gleich,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-,\nBVerfGE 83, 216, 230.\n\n30\n\nOb davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat\nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen\nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer\nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende\nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte\nvorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit\nals durchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter\nWahrscheinlichkeitsmaßstab),\n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR\n147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 10. Juli 1995 -9 B 18.95-, InfAuslR 1996,\n29.\n\n32\n\nIst der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund\nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in\nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden\nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-.\n\n34\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die\nasylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind.\nDabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland -insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten-\nhaben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich\nder Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch\nist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von\nihm eine zusammenhängende, in sich stimmige -d.h. im Wesentlichen\nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde- Schilderung seines persönlichen\nVerfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu\ntragen,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988\n-9 C 91.87-, InfAuslR 1989, 135.\n\n36\n\nGemessen hieran kommt die Anerkennung einer Asylberechtigung vorliegend\nnicht in Betracht. \n\n37\n\nDer Beigeladene ist im Oktober 2002 unverfolgt aus der Türkei ausgereist. Ihm\ndrohten dort keine Verfolgungsmaßnahmen, weil er -wie er behauptet- in Verdacht\nstand, die kurdische Sache zu unterstützen. Ihm kann aus den nachfolgenden\nGründen nicht geglaubt werden, dass er individualisiert bei den türkischen\nSicherheitskräften in den Verdacht geraten ist, aktiv den pro kurdischen Widerstand\nzu unterstützen, und dass er sogar wegen des Versteckens von Waffen für die PKK\nmit Haftbefehl gesucht wird und angeklagt worden ist. Der sogenannte herabgestufte\nPrognosemaßstab kommt ihm demnach nicht zugute.\n\n38\n\nDas Gericht hat die Asylgründe des Beigeladenen schon in der mündlichen\nVerhandlung am 4. August 2004 mit großer Skepsis betrachtet und sie für eher\nunwahrscheinlich gehalten. Es hat schon damals erhebliche Zweifel geäußert, dass\ndie vom Beigeladenen vorgetragenen Ausreisegründe zutreffen, weil \n\n39\n\n- der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2004\ndas Kerngeschehen (die Entdeckung der Waffen im Haus der Eltern) nicht\nwiderspruchsfrei vortragen konnte, obwohl er einen ansonsten absolut\nwachen und intelligenten Eindruck gemacht hat;\n\n40\n\n-\n\n41\n\n- sein Vater und Bruder trotz des Waffenfunds schon nach drei Tagen\nwieder in Freiheit waren;\n\n42\n\n-\n\n43\n\n- keine Pressemeldungen zu dem doch lokal bedeutenden Waffenfund\nexistieren;\n\n44\n\n-\n\n45\n\n- es nach der Erkenntnislage als sehr unwahrscheinlich erschien, dass\nvor dem Hintergrund des geschilderten Zeitablaufs trotz des\noffenkundigen terroristischen Hintergrunds der Tat nicht ein (damals noch\nbestehendes) Staatssicherheitsgericht, sondern das Strafgericht in Cermik\nden angeblichen Haftbefehl erlassen hat. \n\n46\n\n-\n\n47\n\nDavon ausgehend besteht für das Gericht nach Würdigung der zur Klärung der\nbestehenden Zweifelsfragen eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes kein\nZweifel mehr, dass die wesentlichen vom Beigeladenen vorgelegten Dokumente\n(Haftbefehl, Quittung über beschlagnahmte Gegenstände, Anklageschrift,\nAnwaltsbescheinigung) gefälscht sind. Entsprechende Beurteilungen des\nAuswärtigen Amtes haben sich in der Vergangenheit -soweit für das erkennende\nGericht ersichtlich- noch immer als zutreffend erwiesen haben. Daher sieht das\nGericht -obwohl in der Auskunft abgesehen von dem Bemerken, dass die angegeben\nAktenzeichen nicht den Beigeladenen oder den B2. D1. betreffen, keine\nFälschungsmerkmalen mitgeteilt werden- keinen Grund, die Richtigkeit der\nvorliegende Auskunft des Auswärtigen Amtes anzuzweifeln; für ein gründlich\nermitteltes und letztlich zutreffendes Rechercheergebnis bezüglich der Echtheit der\nvorgelegten Unterlagen spricht im Übrigen auch, dass jedenfalls aus der Mitteilung,\ndass die angegeben Aktenzeichen nicht den Beigeladenen oder den B2. D.\nbetreffen, zu ersehen ist, dass die vom Kläger vorgelegten Fälschungen immerhin\nexistente Aktenzeichen enthalten, die aber andere Personen betreffen. Als Basis für\ndie Schlussfolgerung, dass die Bewertung des Auswärtigen Amtes, dass der\nBeigeladene Fälschungen vorgelegt hat, zutrifft, reicht dies aus. Das Auswärtige Amt\nhat des weiteren überzeugend dargelegt, dass die Oberstaatsanwaltschaft beim\nStaatssicherheitsgericht Diyarbakir überhaupt nicht gegen den Beigeladenen\nermittelt oder Anklage erhoben hat, dass nicht nach ihm gefahndet wird und dass der\nvom Beigeladenen genannte Anwalt angibt, er kenne den Beigeladenen nicht und\nhabe ihm auch keine Bescheinigung ausgestellt. Insgesamt drängt sich nach\nAuswertung der Auskunft des Auswärtigen Amtes damit geradezu auf, dass der\nBeigeladene die vorgetragenen Fluchtgründe insgesamt frei erfunden hat, um so ein\nAufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten. Seine pauschale Behauptung, die\nAuskunft des Auswärtigen Amtes sei unzutreffend, kann an dieser Wertung nichts\nändern. Sie ist nach dem Gesamtablauf des Verfahrens vielmehr als bloße\nSchutzbehauptung zu werten, um durch ein Hinauszögern des Verfahrens Zeit zu\ngewinnen, die nach der Erfahrung des Gerichts in einer Vielzahl anderer Fälle\nvoraussichtlich genutzt werden wird, die Ausreise in ein anderes westliches Land\nvorzubereiten oder eine Aufenthaltsbefestigung in Deutschland über eine\nEheschließung zu bewerkstelligen. Hätte der Beigeladene tatsächlich einen triftigen\nGrund, die Richtigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes zu bestreiten, so wäre es\nihm angesichts der unbeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten, die für einen\nprivaten Nachrichtenaustausch zwischen Menschen in der Türkei und Menschen in\nDeutschland bestehen, ein Leichtes, ein entsprechendes Beweismittel vorzulegen.\nDass er dennoch nicht einmal persönlich in der mündlichen Verhandlung erschienen\nist, spricht für sich.\n\n48\n\nDer Beigeladene war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht wegen der\nZugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer Verfolgung ausgesetzt. Zur Zeit\nseiner Ausreise aus der Türkei fand eine Gruppenverfolgung der Kurden in der\nTürkei nicht statt,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002\n-8 A 4782/99.A-, EA S. 15 f. und vom 25. Januar\n2000 -8 A 1292/96.A- EA S. 13 ff.\n\n50\n\nEine Asylanerkennung kommt auch nicht aufgrund asylrechtlich beachtlicher\nNachfluchtgründe in Betracht. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig\ndenkenden Menschen in der gleichen Lage erscheint nach Abwägung aller\nUmstände eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar.\n\n51\n\nBei einer Ausreise in die Türkei hat der Beigeladene insbesondere auch derzeit\nkeine Gruppenverfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu\nbefürchten, denn von einer solchen Gefahr ist -auch unter Berücksichtigung der\nEreignisse nach der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan- bis\nin die heutige Zeit nicht auszugehen.\n\n52\n\nDie Kammer folgt insoweit der in den\n\n53\n\nUrteilen vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, vom\n25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, vom 19. August\n1999 -8 A 2929/96.A-, vom 18. Mai 1999\n-8 A 1190/96.A-, vom 11. März 1999 -8 A 467/96.A-\nund vom 25. Februar 1999 -8 A 7112/95.A- sowie in\ndem Beschluss vom 15. September 1999\n-8 A 2285/99.A-\n\n54\n\nzum Ausdruck kommenden Einschätzung des OVG NRW und zieht aus den den\nzitierten Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen, die in das\nvorliegende Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht\nworden sind, dieselben Schlussfolgerungen. \n\n55\n\nDanach kann eine asylerhebliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur\nVolksgruppe der Kurden nicht festgestellt werden.\n\n56\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der sog. \"Gruppenverfolgung\" kann nur derjenige\ndas Individualgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG in Anspruch nehmen, der selbst -in\neigener Person- politisch verfolgt ist oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen\nunmittelbar drohen. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Maßnahmen des Verfolgers\nder durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gelten\nund die die Angehörigen der Gruppe betreffenden Verfolgungsschläge nach ihrer\nIntensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver\nBetrachtung für jedes Gruppenmitglied und damit auch für den Asylsuchenden die\nFurcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu\nwerden,\n\n57\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991\n-2 BvR 902/85 u.a.-, DVBl. 1991, 531; BVerwG,\nUrteil vom 30. April 1996 -9 C 170.95-.\n\n58\n\nEine entsprechende Verfolgungssituation besteht für Kurden in der Türkei -auch\nim Osten des Landes- nicht. Denn auch wenn es im Osten der Türkei zu zahlreichen\nAktionen der Sicherheitskräfte gekommen ist, die die kurdische Zivilbevölkerung\nmassiv beeinträchtigt und in beträchtlichem Ausmaß zu asylerheblichen Eingriffen in\nLeib, Leben, Freiheit und die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen geführt haben,\nist das Vorgehen der Sicherheitskräfte dabei doch nicht wahllos gegen alle Kurden in\ndieser Region gerichtet, sondern dient der Bekämpfung echter oder vermeintlicher\nkurdischer Guerilla,\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A /99.A-\n, EA S. 20 ff., und vom 25. Januar 2000 -8 A\n1292/96.A-, EA S. 14 ff., 30 ff., sowie Beschluss vom\n15. September 1999 -8 A 2285/99.A-.\n\n59\n\nEs liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass gegenwärtig\n-erstmals- eine regional begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien\neingetreten ist. Die Ereignisse im Anschluss an die Verhaftung und die Verurteilung\ndes PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan zum Tode führen zu keiner anderen\nBewertung,\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002\n-8 A 4782/99.A-, EA S. 43 ff. und vom 25. Januar\n2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 63 ff. und Beschluss\nvom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-, EA S. 3 ff.\n\n60\n\nEbenso wenig besteht für abgelehnte Asylsuchende eine ernstzunehmende\nGefahr asylerheblicher Maßnahmen bei Einreise in die Türkei allein wegen ihrer\nkurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens.\nEin derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylsuchender,\nauch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall selbst dann\nausgeschlossen, wenn sie mit einer vom türkischen Konsulat erteilten\nReisebescheinigung in ihr Heimatland zurückkehren müssen, weil sie über keinen\ngültigen türkischen Reisepass (mehr) verfügen und bei der Einreise in die Türkei die\nTatsache der Asylantragstellung und der Abschiebung aus Deutschland nach\nnegativem Ausgang des Asylverfahrens bekannt wird. Denn dies sind im allgemeinen\nkeine Umstände, die geeignet wären, den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken.\nIhnen ist nämlich gut bekannt, dass viele ihrer Landsleute den Weg der\nAsylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes\nAufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Allein der\nPersonenkreis der Abgeschobenen, die über keinerlei gültige türkische\nReisedokumente verfügen, hat mit einem bis zu drei Tage andauernden\nPolizeigewahrsam zum Zweck der Personalienfeststellung -die ansonsten vor der\nAusstellung von Passersatzpapieren durch das Konsulat erfolgt- zu rechnen. Es sind\nallerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die abgeschobene Person\nwährend der Zeit der Überprüfung asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt ist. Die in\ndiesem Zusammenhang bekannt gewordenen Einzelfälle von Festnahmen und\nMisshandlungen kurdischer Volkszugehöriger bei oder unmittelbar nach der Einreise\ninsbesondere aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 rechtfertigen keine gegenteiligen\nSchlussfolgerungen, weil ihnen besondere Gegebenheiten wie z.B. das Mitführen\nverbotener Schriften oder eine politische Betätigung im Ausland, zugrunde lagen,\naus denen sich eine besondere Gefährdungslage ergab,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002\n-8 A 4782/99.A-, EA S. 89 ff., und vom 25. Januar\n2000 -8 A 1292/96.A, EA S. 89 ff., 135 ff. \n\n62\n\nEine andere Beurteilung ist auch für die Zeit nach der Verhaftung und\nVerurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan nicht gerechtfertigt. Denn selbst\naus der Phase kurzzeitig erhöhter Spannungen, in der Abschiebungen von Kurden\naus Deutschland und anderen Ländern weiterhin erfolgt sind, wird nicht berichtet,\ndass es zu asylerheblichen Übergriffen allein aufgrund der kurdischen\nVolkszugehörigkeit und der Asylantragstellung im Ausland -unabhängig von einer\nzusätzlichen Rückkehrgefährdung durch Vorflucht oder Exilpolitik- gekommen\nist,\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000\n-8 A 1292/96.A-, EA S. 102 und 139, sowie\nBeschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-,\nEA S. 10 ff., und die dort zitierten Erkenntnisse. \n\n64\n\nDie Anfechtungsklage des Klägers hat somit Erfolg.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 83 b\nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-16/6-k-2438-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-16/6-k-2438-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281429","retrieved":"2026-07-09 02:55:52.880807+00:00"}}