{"status":"available","doknr":"OLD281428","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0316.4L166.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"4 L 166/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller waren die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens \n\"Ausbauplanung F.----straße , F1.----platz und L.-----straße in der Ortslage I. \". \nDas Bürgerbegehren richtete sich gegen die vom Rat der Gemeinde U. am 12. \nAugust 2004 beschlossene Planung u. a. für die F.----straße in U. -I. . Nachdem \nder Rat der Gemeinde U. am 11. November 2004 die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens festgestellt hatte, wurde in der Zeit vom 23. bis zum 29. Januar \n2005 der Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung durchgeführt:\n\n4\n\n\"Ich bin dafür, dass die Beschlüsse des Rates der Gemeinde U. in der Sitzung \nvom 12.08.2004 zu Tagesordnungspunkt 2 \"Vorstellung der Ausbauplanung F.----\nstraße / F1.----platz \" aufgehoben und die Verwaltung stattdessen beauftragt wird, den \nKanal in den Straßen F.----straße , F1.----platz , L.-----straße vollständig zu erneuern \nund anschließend die Fahrbahn wiederherzustellen.\"\n\n5\n\nIn seiner Sitzung vom 3. März 2005 beschloss der Rat der Gemeinde U. unter \nTagesordnungspunkt 3, das Ergebnis des Bürgerentscheides für gültig zu erklären, \nnachdem von 2.506 gültigen Stimmen 1.548 Bürger mit Ja und 958 mit Nein \ngestimmt hatten und damit bei 6.872 Abstimmungsberechtigten das 20 % Quorum \nübertroffen worden war.\n\n6\n\nUnter Tagesordnungspunkt 3a traf der Rat die folgenden weiteren \nBeschlüsse:\n\n7\n\na) Mit 14 Ja-Stimmen bei 8 Enthaltungen beschließt der Rat, den Fahrbahnausbau \nF.----straße (Landwehr bis Einmündung L.-----straße ) und F1.----platz DIN-gerecht \nauszuführen. Für diese Maßnahme sind KAG-Beiträge entsprechend der Satzung zu \nerheben.\n\n8\n\nb) Mit 14 Ja-Stimmen bei 8 Enthaltungen beschließt der Rat, die Ersterschließung \nim oberen Bereich der F.----straße entsprechend der Planung gemäß Ratsbeschluss \nvom 12. August 2004 auszuführen, da dieser Bereich nicht Bestandteil des \nBürgerbegehrens ist. Es sind Erschließungsbeiträge nach dem BauGB für die \nErsterschließung zu veranlagen. Die Oberflächengestaltung der Fahrbahn und der \nWendemöglichkeit erfolgt durch Asphaltbelag. Der einseitige Gehweg erhält einen \nPflasterbelag.\n\n9\n\nc) Mit 14 Ja-Stimmen bei 8 Enthaltungen beschließt der Rat, im Teilbereich F.----\nstraße zwischen Einmündung L.-----straße und der Ersterschließung keine \nBaumaßnahmen durchzuführen, da der dort vorhandene Kanal mängelfrei ist und \ndaher keine Aufbrucharbeiten an der Straße entstehen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 8. März wandten sich die Antragsteller an den Antragsgegner \nund erklärten, sie widersprächen dem in der Ratssitzung vom 3. März 2005 zu \nTagesordnungspunkt 3a) gefassten Beschluss und forderten den Antragsgegner auf, \ndem Bürgerentscheid vollständig zu entsprechen und daher jedwede Arbeiten im \nBereich der sogenannten Erst-Erschließung einzustellen.\n\n11\n\nAm 11. März haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie sind der Auffassung, der Ratsbeschluss vom \n3. März 2005 zu Tagesordnungspunkt 3a) verstoße jedenfalls mit lit. b) gegen den \nBürgerentscheid vom 29. Januar 2005.\n\n12\n\nDie Antragsteller beantragen wörtlich,\n\n13\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nohne mündliche Verhandlung aufzugeben, den Ausbau der F.---\n-straße - Ersterschließung - bis zur Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Aachen in der Hauptsache \neinzustellen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da die Antragsteller nach \nDurchführung des Bürgerentscheides nicht mehr zur Vertretung des \nBürgerbegehrens befugt seien. Als natürliche Personen seien sie nicht \nantragsbefugt, da sie durch die Ersterschließung in der Verlängerung der F.----straße \nnicht in eigenen Rechtspositionen berührt würden. Im Übrigen sei der Antrag \nunbegründet, da die beschlossene Ersterschließung nicht Gegenstand des \nBürgerentscheides gewesen sei. Jedes andere Verständnis würde zudem dazu \nführen, dass sie, die Antragsgegnerin, ihren gesetzlichen Erschließungspflichten \nnicht nachkommen könnte und rechtswidrig handeln müsste.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nBezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.\n\n20\n\nFür den Antragsteller zu 3) folgt dies bereits aus dem Umstand, dass er nicht \nmehr Bürger der Gemeinde ist, in der das Bürgerbegehren stattgefunden hat,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -\n.\n\n22\n\nUnabhängig hiervon fehlt es allen Antragstellern als ehemaligen \nVertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens an der entsprechend § 42 Absatz 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Antragsbefugnis. Ihnen \nkommt als ehemaligen Vertretungsberechtigten des erledigten Bürgerbegehrens \nnach Durchführung des Bürgerentscheids keine Kompetenz mehr zu, für dieses \nweiterhin Rechte geltend machen zu können,\n\n23\n\nso wohl auch VGH München, Urteil vom 2. Juli 2002 - 4 B 00.3532 - \nNVwZ-RR 2003, 448. \n\n24\n\nBürgerbegehren sind nach dem Konzept des nordrhein-westfälischen \nGemeinderechts, vgl. § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NRW), auf die Durchführung von Bürgerentscheiden gerichtet. Mit der \nDurchführung eines solchen Entscheids und der Feststellung seiner Gültigkeit findet \ndas zugrundeliegende Bürgerbegehren seine Erfüllung und erledigt sich \ndementsprechend. Daher kann vorliegend dahinstehen, ob bzw. inwieweit den \nVertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens nach Feststellung der Zulässigkeit \ndes Begehrens aber vor Durchführung des Bürgerentscheids Kompetenzen \nzukommen, die ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids nötigenfalls \ngerichtlich durchzusetzen, da hier die Gültigkeit des Bürgerentscheids vom Rat der \nGemeinde U. festgestellt worden ist und zwischen den Beteiligten wie auch sonst \naußer Streit steht. Vielmehr beanspruchen die Antragsteller als \nVertretungsberechtigte des ehemaligen Bürgerbegehrens im vorliegenden Verfahren, \nden Vollzug bzw. die weitere Beachtung des Bürgerentscheids durch Bürgermeister \nund Rat der Gemeinde U. kontrollieren und nötigenfalls gerichtlich durchsetzen zu \nkönnen. Für eine solche weitergehende Kompetenz zu Gunsten der ehemaligen \nVertreter des ehemaligen Bürgerbegehrens fehlt es jedoch an einer gesetzlichen \nGrundlage. Weder § 26 GO NRW noch der Verordnung zur Durchführung eines \nBürgerentscheides lässt sich hierfür eine ermächtigende Vorschrift entnehmen. \nSoweit ersichtlich ist auch in keinem anderen deutschen Bundesland den Vertretern \neines Bürgerbegehrens die Möglichkeit eingeräumt worden, nach erfolgreicher \nDurchführung des Bürgerentscheids dessen ordnungsgemäße Umsetzung durch die \ngemeindlichen Organe gerichtlich durchsetzen zu können.\n\n25\n\nIn dieser Rechtslage ist auch keine ungewollte Regelungslücke zu sehen, die der \nanalogen Anwendung der Antragskompetenz aus § 26 GO NRW auf die vorliegende \nKonstellation zugänglich wäre. Vielmehr bestehen so erhebliche Unterschiede, dass \nvon einem gleichgelagerten Sachverhalt nicht gesprochen werden kann. Die \nVertretungsberechtigten sind auf den Unterschriftslisten für das Bürgerbegehren als \nsolche aufgeführt, so dass jeder Bürger mit seiner Unterschrift neben der \nUnterstützung des sachlichen Begehrens auch sein Einverständnis mit der \nVertretung durch die dort aufgeführten Personen erklärt. Hierin liegt die \ndemokratische Legitimation der Vertretungsberechtigten, die es dem Gesetzgeber \nerlaubt, ihnen - quasi im Wege der Prozessstandschaft - die Befugnis einzuräumen, \ndie Rechte der Bürger, die mit ihrer Unterschrift das Bürgerbegehren unterstützen, \nnötigenfalls gerichtlich geltend zu machen. Mit der Durchführung des \nBürgerentscheids findet diese Legitimation jedoch ihr Ende. Anders als beim \nBürgerbegehren stimmen die Bürger beim Bürgerentscheid ausschließlich über die \nihnen vorgelegte Sachfrage ab. Vertretungsberechtigte für den Bürgerentscheid \nwerden weder genannt noch ernannt. Damit fehlt es den Antragstellern an einer \nLegitimation, die mit der beim Bürgerbegehren auch nur ansatzweise vergleichbar \nwäre. Eine analoge Anwendung des § 26 GO NW ist damit ausgeschlossen.\n\n26\n\nEine Auslegung der Antragsschrift dahingehend, dass die Antragsteller nicht \nRechte des Bürgerbegehrens, sondern eigene Rechte als Bürger der Gemeinde U. \ngeltend machen wollen, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Antragsschrift \nnicht zulässig.\nIm Übrigen wäre eine solche Auswechslung der antragstellenden Beteiligten (für den \nAntragsteller zu 3. ohnehin ersichtlich ausscheidend) wohl auch nicht zweckmäßig, \nda ihnen auch dann die Antragsbefugnis fehlen dürfte.\nEinzelnen Bürgern steht kein individuelles subjektives und damit gerichtlich \ndurchsetzbares Recht darauf zu, dass der Rat oder Bürgermeister einer Gemeinde \ndas Ergebnis eines Bürgerentscheids beachtet oder vollzieht. Zuordnungssubjekt \neines solchen Anspruchs könnte allenfalls die Bürgerschaft als solche sein, die \njedoch - wie bereits dargelegt - von den Antragstellern nicht vertreten wird. Insoweit \nsind die Rechte des einzelnen Bürgers denen des einzelnen Ratsmitglieds \nvergleichbar, der ebenfalls keinen individuellen durchsetzbaren Anspruch gegen den \nBürgermeister auf Vollzug eines Ratsbeschlusses hat. Beachtete man dies nicht, \nträte der systemwidrige Umstand ein, dass ein Bürger hinsichtlich des Vollzugs eines \nBürgerentscheids weitergehende Rechte hätte als ein Ratsmitglied hinsichtlich des \nVollzugs eines Ratsbeschlusses,\n\n27\n\nvgl. VG Regensburg, Beschluss vom 28. April 1999 - RO 3 E \n99.761 -.\n\n28\n\nDas Fehlen von Kontroll- und Weisungsrechten zu Gunsten der Bürgerschaft, die \ndenen in den §§ 55 Abs. 3, 62 Abs. 2 GO NW entsprechen, ist zudem in dem \nUmstand begründet, dass die Bürgerschaft als solche nicht handlungsfähig \norganisiert ist.\n\n29\n\nDie insoweit zu Lasten der Bürgerschaft fehlende Rechtschutzmöglichkeit wird in \nder Gemeindeordnung abgefedert durch die Regeln über die Kommunalaufsicht, vgl. \n§§ 116ff GO NW. Der allgemeinen Kommunalaufsicht kommt nach § 116 GO NW die \nAufgabe der Überwachung zu, ob die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen \nverwaltet werden. Ein Einschreiten steht dabei im Ermessen der Aufsichtsbehörde. \nAllerdings wird die Aufsichtsbehörde Fälle der vorliegenden Art mit besonderer \nSorgfalt zu prüfen und zu berücksichtigen haben, dass für die Bürgerschaft \nanderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten nicht bestehen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes und in Übereinstimmung mit Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei wegen des bloß vorläufigen Charakters der \nhier begehrten Eilentscheidung der Auffangstreitwert nur zur Hälfte angesetzt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-16/4-l-166-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-16/4-l-166-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281428","retrieved":"2026-07-09 02:55:52.795327+00:00"}}