{"status":"available","doknr":"OLD281511","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0314.7K1343.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"7 K 1343/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 09. Mai 1972 in Addis Abeba geborene Kläger ist äthiopischer\nStaatsangehöriger. Er reiste am 21. Juni 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein\nund stellte am 24. Juni 2002 einen Asylantrag.\n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im folgenden:\nBundesamt) am 28. Juni 2002 gab der Kläger an:\n\n4\n\nNach Abschluss der Schule habe er Maschinenbau an der technischen Fakultät\nder Universität von Addis Abeba studiert. Da sie nach dem Tod seines Vaters\nfamiliäre Probleme gehabt hätten, habe er das Studium 1995 abgebrochen. Dann\nhabe er zunächst als Verkäufer in einem Ersatzteillager gearbeitet. Im September\n2000 habe er erneut begonnen, an einer privaten Universität in Addis Abeba\nInformationstechnik zu studieren. Er habe bis zum April 2001 studiert. Dann habe\ner Probleme bekommen und das Studium wieder abbrechen müssen. Er sei\ninhaftiert worden. Er sei vom 27. April 2001 bis zum 7. Juli 2001 in der etwa\n220 km von der Hauptstadt entfernten Stadt Schiwarobit inhaftiert gewesen. Nach\nder Haftentlassung habe er nach einem Monat wieder begonnen, bei seiner alten\nArbeitsstelle als Verkäufer in einem Ersatzteillager zu arbeiten, und zwar bis zum\n8. April 2002.\n\n5\n\nIn Äthiopien sei er vor drei Jahren - im Juli/August 1999 - Mitglied der\nStudentenbewegung ETBN geworden. Eine besondere Position oder Funktion\nhabe er nicht innegehabt. Als Dachverband über der ETBN agiere die ENUF\n(\"Ethiopian National United Front\"). Er selbst sei nicht in diesem Verband tätig\ngewesen, sondern habe nur dessen Anweisungen befolgt. Seine Aufgabe sei es\ngewesen, Studenten in Fünfergruppen anzuwerben und zu mobilisieren. Auf\nFrage, wieso er im Juli/August 1999 Mitglied der ETBN geworden sei, obwohl er\nzu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben kein Student war, führte der Kläger\naus, er habe viele Freunde gehabt, die zu diesem Zeitpunkt studiert hätten. Er sei\nauch bekannt dafür gewesen, Gegner der jetzigen Regierung zu sein. Deshalb\nhabe er Mitglied dieser Studentenbewegung werden können. Auf weitere Frage,\nwieso er habe Mitglied werden können, obwohl Voraussetzung für die\nMitgliedschaft sei, dass man Student ist, gab der Kläger an, er habe sein Studium\nwegen Schwierigkeiten abbrechen müssen. Es sei nur eine Frage der Zeit\ngewesen, bis er sein Studium fortsetzen würde. Auch nach dem Abbruch seines\nStudiums habe er noch Kontakt zu Kommilitonen gehabt.\n\n6\n\nIm April 2001 sei es zu Studentendemonstrationen und Unruhen gekommen. Er\nhabe eine der Demonstrationen organisiert. Daraufhin hätten sie auch ihn\nverhaftet und nach Schiwarobit gebracht. Später habe er ein Schreiben\nunterschreiben müssen, dass er nicht noch einmal eine solche Organisation\norganisieren oder daran teilnehmen würde. Daraufhin sei er freigelassen worden.\nAm 30. März 2002 habe es in dem Vorort Ambo von Addis Abeba eine\nAuseinandersetzung zwischen Studenten und Sicherheitskräften gegeben. Im\nZuge dessen sei einer der Studenten, den er für die ETBN angeworben habe,\nfestgenommen worden. Dieser habe dann seinen - des Klägers - Namen\npreisgegeben. Sein Schwager arbeite beim Sicherheitsdienst und habe das\nmitbekommen. Er habe ihn, den Kläger, gebeten, sich zu verstecken und sich aus\nder Stadt zu entfernen. Später seien die Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause\ngekommen und hätten die Wohnung durchsucht und einige Dokumente\nbeschlagnahmt. Seine Frau sei auch von den Sicherheitskräften geschlagen\nworden. Sie seien ständig zu seiner Ehefrau gekommen und hätten ihr gesagt, sie\nsolle seinen Aufenthaltsort verraten, sonst werde sie auch festgenommen.\n\n7\n\nAuf Frage, welchen Beitrag er bei der Organisation der Demonstration geleistet\nhabe, trug der Kläger vor, er habe den Demonstrationszug dann auch richtig in der\nReihe gehalten. Er habe auch darauf geachtet, dass die Parolen und Sprüche\nrichtig skandiert würden. Er habe auch Schüler der Menelik-Schule, einer Grund-\nund weiterführenden Schule, dazu bewegt, an der Demonstration teilzunehmen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 11. Juni 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und\nstellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger\nauf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht\nfristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Äthiopien an. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 03. Juli 2003 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass er\nin der Bundesrepublik Deutschland für die ENUF tätig sei und die Regionalgruppe\ndieser Bewegung in Köln und Umgebung leite. Diese Gruppe bestehe aus etwa 25\nPersonen und treffe sich einmal monatlich. Sie mobilisiere die Landsleute, kläre sie\nauf, leite Informationen weiter u.a. Er leite diese Gruppe, bestimme die\nTagesordnung und vertrete die Gruppe nach außen. Zudem nehme er an den\nProtest- und Informationsveranstaltungen der Exilopposition teil. Wegen der weiteren\nEinzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 01. April 2004 (Bl. 66 f. der\nGerichtsakte) und vom 03. März 2005 (Bl. 173 f. der Gerichtsakte) verwiesen.\nSchließlich habe er verschiedene regierungskritische Beiträge in oppositionell\nausgerichteten Zeitungen bzw. Zeitschriften veröffentlicht.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2003\naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als\nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein\nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AuslG besteht.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn G. B. als Zeugen und\nEinholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und des Instituts für Afrika-Kunde.\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird hinsichtlich der\nZeugenvernehmung auf die Niederschrift der Sitzung am 16. April 2004 und\nhinsichtlich der Auskünfte auf die Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 07. Februar\n2005 (Bl. 136 ff. der Gerichtsakte) und des Instituts für Afrika-Kunde vom 01. Juni\n2004 (Bl. 122 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. \n\n17\n\nDie Erkenntnisse über die politische Situation in Äthiopien, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie auf der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt\nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nI.\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a\nAbs. 1 GG.\n\n23\n\n1.) Der Gewährung politischen Asyls steht schon die sog. Drittstaatenregelung\nnach § 26 a AsylVfG entgegen. Denn es kann nicht positiv festgestellt werden, dass\ner auf dem Luftweg ohne Kontakt mit einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik\nDeutschland eingereist ist.\n\n24\n\nDen Asylbewerber treffen hinsichtlich seiner Einreise allgemeine und im AsylVfG\ngeregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten. Insbesondere ist er\ngehalten, die erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu machen (§ 15 Abs. 1,\nAbs. 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG) und seinen Pass vorzulegen (§\n15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Bei einer Einreise auf dem Luftweg hat er seinen\nFlugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vom\nHerkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und\n4 AsylVfG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere,\nhat er an der Grenze bzw. bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl\nnachzusuchen (§ 13 Abs. 3 Satz 1, §§ 18 f. AsylVfG). Eine Verletzung dieser\nObliegenheiten führt allerdings nicht zum Ausschluss des Asylrechts. Vielmehr bleibt\nes Aufgabe des Gerichts, von sich aus, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln,\ndazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich\nseine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1\nVwGO). Ist das Gericht auf dieser Grundlage nicht davon überzeugt, dass der\nAsylbewerber - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg direkt eingereist ist und\nsieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, geht dies\nzu Lasten des Klägers. Denn der Asylbewerber trägt die materielle Beweislast für\nseine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2\nGG, § 26 a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 -, NVwZ\n2000, 81. \n\n26\n\nNach diesen Kriterien kann eine Einreise des Klägers ohne Berührung eines\nsicheren Drittstaates nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Er hat\ndie bei der Einreise angeblich verwendeten Personaldokumente nicht vorgelegt und\nauch keine nachprüfbaren Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, die\nLufteinreise des Klägers mit einem Direktflug zu belegen. \n\n27\n\n2.) Darüberhinaus ist der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht i.S.d. Art.\n16 a Abs. 1 GG politisch verfolgt. \n\n28\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne dieses Grundrechts ist, wer wegen seiner\npolitischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn\nunverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z. B. Rasse, Nationalität,\nZugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) gezielter staatlicher Verfolgung ausgesetzt\nwar oder eine solche begründet befürchten musste, so dass er sich in einer\nausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in\nder Bundesrepublik Deutschland sucht und ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland\nnicht zugemutet werden kann,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85,\n515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502,\n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, und vom 02. Juli 1980 - 1 BvR\n147, 181 und 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom\n16. April 1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, vom 17. Mai 1983\n- 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67,\n195.\n\n30\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung politischer Verfolgung ist gemäß § 77\nAbs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung\nbzw. der gerichtlichen Entscheidung, sofern diese ohne mündliche Verhandlung\nergeht. Das heißt, dass eine Anerkennung in Betracht kommen kann, wenn zu\ndiesem maßgeblichen Zeitpunkt für den Fall einer Rückkehr des Asylantragstellers in\nsein Herkunftsland seine politische Verfolgung befürchtet werden muss.\n\n31\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des\nGrundrechts auf Asyl gelten für die Beurteilung, ob ein Asylbewerber politisch verfolgt\nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedlich Maßstäbe je nach dem, ob er\nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender\npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik\nDeutschland eingereist ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der\nAsylbewerber vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann,\nweil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die eine abermals einsetzende Verfolgung als\nnicht ganz entfernt und damit als durchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen\n(sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab),\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181\nund 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom 10. Juli 1995\n- 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29, vom 13. November 1984 - 9 C\n34.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 28, und vom 02. August\n1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314.\n\n33\n\nIst der Asylbewerber dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund\nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in\nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden\nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -,\nNVwZ 1996, 86, vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, Buchholz\n402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 32, und vom 25. September 1984 - 9 C\n17.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 26.\n\n35\n\nNach diesen Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner\nAusreise aus Äthiopien von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war oder\nihm solche unmittelbar drohten und er bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat.\n\n36\n\na) Der Kläger ist unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist. Seinem\nVorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er aus asylrechtlichen relevanten Gründen\nin eine ausweglose, nicht anders als durch Flucht zu bewältigende Lage geraten war.\n\n37\n\nAuf die von ihm geltend gemachte Inhaftierung in der Zeit von April bis Juli 2001\naufgrund seiner Teilnahme an den Studentenunruhen im April 2001 an der\nUniversität von Addis Abeba kann er sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil\nes insoweit an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der - erst im Juni\n2002 und damit nahezu ein Jahr später angetretenen - Flucht und dem geltend\ngemachten fluchtauslösenden Ereignis fehlt,\n\n38\n\nvgl. zu diesem Erfordernis grundlegend BVerfG, Beschluss vom\n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG,\nUrteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258.\n\n39\n\nEs kann im Falle des Klägers auch nicht von einer über die Dauer der\nInhaftierung anhaltenden Verfolgung ausgegangen werden. Verdeutlicht wird dies\ninsbesondere durch die Aussage des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt,\ner habe nach seiner Haftentlassung zunächst einen Monat lang Pause gemacht und\ndann wieder an seiner alten Arbeitsstätte als Verkäufer in einem Ersatzteillager\ngearbeitet. Diese Angaben lässt erkennen, dass er nach seiner Haftentlassung\nkeinem staatlichen Verfolgungsdruck ausgesetzt war. \n\n40\n\nIhm kann nicht darin gefolgt werden, er habe fliehen müssen, nachdem am 30.\nMärz 2002 im Zuge von Auseinandersetzungen zischen Sicherheitskräften und\nStudenten im Vorort Anbo von Addis Abeba einer der Studenten festgenommen\nworden sei, den er für die ETBN geworben habe. Denn dieses Vorbringen ist nicht\nglaubhaft:\n\n41\n\nZweifel sind bereits angebracht an seiner Behauptung, er sei Mitglied der\nStudentenbewegung ETBN gewesen. So hat er erklärt, er sei dieser studentischen\nOrganisation im Juli/August 1999 beigetreten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger\nnach eigenem Vorbringen aber gar kein Student. Einen einleuchtenden Grund dafür,\nwarum er gleichwohl Mitglied dieser Studentenbewegung werden konnte, hat er nicht\nangegeben. Seine Erklärung, er habe viele Studentenfreunde gehabt und sei\nbekannt dafür gewesen, Gegner der jetzigen Regierung zu sein, und es sei nur eine\nFrage der Zeit gewesen, bis er sein im Jahre 1995 abgebrochenes Studium wieder\naufnehmen würde, vermag nicht zu überzeugen. Immerhin war der Kläger nach\neigenen Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts zur ETBN bereits seit vier Jahren als\nVerkäufer in einem Ersatzteillager beschäftigt. Nach dieser beträchtlichen Zeitspanne\ndürfte zudem die Zahl der Kommilitonen, zu denen er nach dem Abbruch seines\nMaschinenbaustudiums Kontakt gehalten haben will, eher gering gewesen sein,\nzumal da er selbst im Jahre 1995 im achten oder neunten Semester gewesen sein\nmüsste und viele seiner Kommilitonen zwischenzeitlich, d.h. bis der Kläger im\nSeptember 2000 erneut ein Studium aufgenommen haben will, die\nUniversitätsausbildung abgeschlossen haben dürften. Es ist angesichts dessen nicht\nverständlich, warum gerade der Kläger im Jahre 1999 als Ersatzteilverkäufer Mitglied\nder Studentenbewegung ETBN geworden sein soll.\n\n42\n\nDesweiteren nimmt die Kammer dem Kläger auch nicht ab, dass er nach der\nFestnahme des Studenten (nach seiner Darstellung: erneut) in das Visier der\nstaatlichen Verfolgungsbehörden geraten sein soll. Denn seine Angaben zu diesem\nKomplex sind widersprüchlich. So hat der Kläger bei der Anhörung vor dem\nBundesamt ausgesagt, der Student habe seinen Namen preisgegeben; sein\nSchwager, der beim Sicherheitsdienst arbeite, habe dies mitbekommen und ihn\ngebeten, die Stadt zu verlassen. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung bekundet, der Student habe alles verraten, die politischen Lehren und\nZiele der ETBN sowie deren Strukturen; von der Preisgabe seines Namens hat der\nKläger dagegen zunächst nicht gesprochen. Auch auf Nachfrage seines\nProzessbevollmächtigten, ob der Student auch Namen verraten habe, hat er bloß\nbekundet, der Student sei damit beauftragt gewesen, Flugblätter zu verteilen, die sie\nihm gegeben hätten, und diese habe er bei seiner Verhaftung bei sich gehabt. Auf\nerneute Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, was der Student verraten habe,\nhat er erklärt, die Studenten hätten sich auch für die Bauern engagiert. Erst auf\nweitere Nachfrage hat er dann angegeben, der Student habe auch alle Namen\nverraten, die er gekannt habe. Es ist bereits auffällig, dass der Kläger in der\nmündlichen Verhandlung nicht von sich aus und direkt erklärt hat, dass der Student\nseinen Namen verraten habe. Als Umstand, der die Glaubhaftigkeit seines\nVorbringens wesentlich beschränkt, kommt erschwerend hinzu, dass er auf die\nFrage, woher er das wisse, geantwortet hat, es gebe einige Leute bei der Polizei, die\nihnen das mitgeteilt hätten. Hätte es sich tatsächlich nur um einen Informanten - und\nzwar in der Person seines Schwagers - gehandelt, so hätte es nahegelegen, dies\nauch in der mündlichen Verhandlung kundzutun. \n\n43\n\nFür die Kammer ist schließlich auch kein nachvollziehbarer Grund für ein\nerhöhtes Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber dem Kläger erkennbar.\nInsbesondere ist nicht anzunehmen, dass ein erhöhtes Verfolgungsinteresse\naufgrund der von ihm geltend gemachten herausgehobenen Rolle im\nZusammenhang mit den Studentenunruhen im April 2001 bestehen könnte. Zum\neinen bezweifelt das Gericht, dass er tatsächlich, wie von ihm bei der Anhörung vor\ndem Bundesamt behauptet, zu den Mitorganisatoren der Demonstrationszüge gehört\nund damit an führender Position an den Demonstrationen teilgenommen hat. Wäre\ndem so, hätte er angesichts seines Bildungsstandes in der Lage sein müssen, den\nAblauf der Demonstrationen am 18. und 19. April 2001 und insbesondere seinen\nBeitrag dazu substantiierter und detaillierter zu schildern, als er dies ausweislich des\nBundesamtsprotokolls tatsächlich getan hat. So hat er zunächst nur vorgetragen, im\nApril 2001 habe es Studentendemonstrationen und Unruhen gegeben; am 18. und\n19. April 2001 habe sich die Lage zugespitzt, als es zu Auseinandersetzungen\nzwischen Sicherheitskräften und Studenten gekommen sei; er sei einer derjenigen\ngewesen, die diese Demonstrationen organisiert hätten. Weitere Angaben zu seinem\nangeblich führenden Anteil hat der Kläger zunächst von sich aus nicht gemacht. Auf\nNachfrage, welche Demonstration er konkret organisiert habe, hat er erklärt, im April\n2001 mitorganisiert. Erst auf weitere Nachfrage hat der Kläger bekundet, er habe den\nDemonstrationszug richtig in der Reihe gehalten und darauf geachtet, dass die\nParolen und Sprüche richtig skandiert worden seien. Später hat er weiter angegeben,\ndie Schüler der Schule Minilik dazu bewegt zu haben, an der Demonstration\nteilzunehmen, ohne freilich auch hierzu irgendwelche Details anzugeben. Dabei wäre\nauch erläuterungsbedürftig, wie diese Tätigkeit mit der zunächst geltend gemachten\nBegleitung des Zuges in Einklang zu bringen sein könnte.\n\n44\n\nSelbst wenn aber den Angaben des Klägers Glauben zu schenken wäre, so darf\nnicht außer acht gelassen werden, dass er nach etwa dreimonatiger Haft entlassen\nworden ist. Dies zeigt gerade, dass das Verfolgungsinteresse des äthiopischen\nStaates erloschen ist. \n\n45\n\nNach alledem lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger aus individuellen\nGründen zur Flucht aus Äthiopien gezwungen war, um politischer Verfolgung zu\nentgehen.\n\n46\n\nb) Asylrechtlich relevante Nachfluchtgründe sind vom Kläger nicht geltend\ngemacht worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die von ihm geltend gemachte\nexilpolitische Betätigung ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unerheblich,\nweil sie sich nicht als Fortsetzung einer festen, bereits im Heimatland erkennbar\nbetätigten oppositionellen Überzeugung darstellt, wie es die Bestimmung des § 28\nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG verlangt. Denn die Kammer nimmt, wie oben dargestellt, dem\nKläger nicht ab, dass er sich in der behaupteten Weise bereits in seinem Heimatland\npolitisch-oppositionell betätigt hat. \n\n47\n\nII.\n\n48\n\nEin Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60\nAbs. 1 AufenthG, der den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 51 Abs. 1 AuslG\nmit Wirkung zum 01. Januar 2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungs-\ngesetzes vom 30. Juli 2004) mangels entsprechender Übergangsbestimmung\nersetzt, im Hinblick auf Äthiopien vorliegen, steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. \n\n49\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat\nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,\nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen\nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung\nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann\nvorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der\nFreiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60\nAbs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1\nAufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder\nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen\n(Buchstabe b) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a\nund b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen\nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der\nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche\nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische\nFluchtalternative (Buchstabe c). \n\n50\n\n1.) Da der Kläger sich ausschließlich auf staatliche Verfolgung beruft, gilt in\nBezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der\nbehaupteten Vorfluchtgründe nichts anderes als bei der politischen Verfolgung\ngemäß Art. 16 a Abs. 1 GG (siehe unter I.).\n\n51\n\n2.) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf seine exilpolitischen Aktivitäten\nberufen. \n\n52\n\na) Dies gilt zunächst für seine exilpolitische Betätigung im eigentlichen Sinne,\nd.h. seine Aktivitäten in der ENUF (\"Ethiopian National United Front\") bzw. UEDF\n(United Ethiopian Democratic Forces\"). Bei letzterer handelt es sich um ein Bündnis\nvon 15 Oppositionsparteien, dem auch die ENUF angehört, \n\n53\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 01. Juni 2004 an\nVG Aachen. \n\n54\n\nDie exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in diesen Organisationen begründen\nnach Überzeugung der Kammer keine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung im\nFalle der Rückkehr nach Äthiopien. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n55\n\nDie Beobachtung des exilpolitischen Verhaltens äthiopischer Staatsangehöriger\nist zwar ein Anliegen des äthiopischen Geheimdienstes, \n\n56\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28. Mai 2004, S. 16,\nund vom 14. Oktober 2003, S. 20; Auskünfte vom 22. Februar 2000\nan VG Ansbach; vom 20. Juni 1996 an VG Wiesbaden; vom 28.\nMai 1996 an VG Würzburg; amnesty international, Auskunft an\nHess. VGH vom 17. August 1999; Institut für Afrika-Kunde,\nAuskünfte vom 23. November 1998 an VGH Bad.-Württ. und vom\n16. November 1998 an Hess. VGH.; UNHCR, Auskunft vom 23.\nFebruar 1996 an OVG Koblenz.\n\n57\n\nEs ist demgemäß davon auszugehen, dass der Regierung die führenden\nPersonen innerhalb äthiopischer Exilorganisationen bekannt sind. Eine exilpolitische\nBetätigung im Ausland führt bei einer Rückkehr nach Äthiopien allerdings nicht in\njedem Fall zu politischer Verfolgung. Denn es ist nach den vorliegenden\nErkenntnissen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine umfassende\nRegistrierung aller zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten und ihrer äthiopischen\nTeilnehmer tatsächlich möglich ist und durchgeführt wird. Es ist vielmehr naheliegend\nanzunehmen, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten\neines äthiopischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland nur dann\nKenntnis erlangen, wenn die Person in höherer Funktion verantwortlich ist und solche\nAktivitäten mit Breitenwirkung in dauerhafter Weise entfaltet,\n\n58\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 17. September 1996\nan VG Würzburg und VG Oldenburg.\n\n59\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass auch einfache exilpolitische Betätigungen\nregistriert und bekannt werden, sind für diesen Personenkreis bei einer Rückkehr\nnach Äthiopien staatliche Maßnahmen, die über der asylrechtlich relevanten\nErheblichkeitsschwelle liegen, nicht überwiegend wahrscheinlich. Ausgangspunkt für\ndiese Bewertung ist, dass Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben,\ngrundsätzlich nicht anders behandelt werden, als Personen, die dies in Äthiopien\ntun,\n\n60\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 24. Mai 1995 an\nVG Würzburg; amnesty international, Auskunft vom 14. November\n1996 an VG Würzburg.\n\n61\n\nIst dies der Fall, sind von asylerhebliche Maßnahmen in Anknüpfung an\nexilpolitische Betätigungen in der Regel allenfalls solche Personen betroffen, von\ndenen eine ernstzunehmende Gefährdung für die jetzige Regierung ausgeht, weil sie\nin führender Position nach außen hin erkennbar und herausgehoben gegen die\näthiopische Regierung gearbeitet haben. Ob im Einzelfall somit asylerhebliche\nMaßnahmen aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\ndrohen, hängt neben der Profiliertheit der Betätigung von der jeweiligen\nEinschätzung der Exilorganisation seitens der äthiopischen Regierung ab. Von\nBedeutung ist weiterhin, ob und wie sich die betreffende Person im Rückkehrfall in\nÄthiopien politisch betätigen wird. Die Asylantragstellung allein führt im Rückkehrfall\nnicht zu asylerheblichen Maßnahmen,\n\n62\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2003;\nAuskunft vom 22. Februar 2000 an das VG Ansbach; amnesty\ninternational, Auskunft vom 17. August 1999 an Hess. VGH.\n\n63\n\nAus exilpolitischen Aktivitäten einfacher Mitglieder - wie die Teilnahme an\nDemonstrationen, dem Verteilen von Flugblättern sowie Organisationstätigkeiten\nohne verantwortliche Funktion - geht keine ernstzunehmende Bedrohung der\ngegenwärtigen Regierung hervor, die darauf angelegt ist, in Äthiopien fortgesetzt zu\nwerden. Diese Bewertung der Verfolgungswahrscheinlichkeit wird von der\nobergerichtlichen Rechtsprechung geteilt,\n\n64\n\nvgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 1999 - A 9 S 47/98 -;\nHess. VGH, Urteile vom 23. Januar 2003 - 9 UE 1735/98.A -,\n<juris>, vom 26. April 2002 - 9 UE 915/98.A -, ESVGH 52, 192 und\nvom 04. November 1999 - 3 UE 2717/95.A -; OVG NRW,\nBeschluss vom 13. Dezember 2001 - 19 A 1621/99.A - m.w.N.;\nSaarl. OVG, Urteil vom 07. Juni 2001 - 1 R 2/01 -, <juris>; Thür.\nOVG, Urteil vom 13. April 2000 - 3 KO 265/98 - und - 3 KO\n987/97 -. \n\n65\n\nHiervon ausgehend ist eine Rückkehrgefährdung des Klägers zu verneinen. Es\nist aus der Sicht der Kammer zwar denkbar, aber nicht beachtlich wahrscheinlich,\ndass der äthiopische Staat in den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers eine\nernstzunehmende Gefahr sieht. \n\n66\n\nDies gilt zunächst für die Betätigung des Klägers für die UEDF (United Ethiopian\nDemocratic Forces). Bei dieser Organisation handelt es sich um ein Bündnis von 15\nOppositionsparteien, das sowohl in Äthiopien selbst als auch außerhalb des Landes\naktiv ist. Der Gründungskongress fand im August 2003 in Washington statt. Einen\nMonat später wurde sie auch offiziell in Addis Abeba lanciert. Das Parteienbündnis ist\nin Äthiopien offiziell registriert und beabsichtigt, sich an den am 15. Mai 2005\nstattfindenden Wahlen beteiligen. Die Kundgebungen am 30. Mai 2004 mit 15.000\nTeilnehmern (so das Institut für Afrika-Kunde) bzw. 100.000 Teilnehmern (so das\nAuswärtige Amt unter Berufung auf Meldungen der privaten Presse) und am 02.\nJanuar 2005 mit etwa 50.000 Teilnehmern haben nach den Erkenntnissen des\nAuswärtigen Amtes ohne Einflussnahme von staatlicher Seite stattgefunden, und es\nist auch nicht zu Ausschreitungen oder Verhaftungen gekommen. Bei der\nVeranstaltung am 30. Mai 2004 hat der derzeitige Vorsitzende Dr. Merara Gudina\nvom \"Oromo National Congress\" eine regierungskritische Rede gehalten. Die\nRegierungspartei EPRDF wurde für \"13-jähriges Nichtstun\" verurteilt und die UEDF\nals einzige Möglichkeit angepriesen, die alte Regierung zu eliminieren und eine\nwahre Demokratie zu etablieren; es wurde zum gemeinsamen Kampf aufgerufen. Die\nOppositionsführer treten häufig im Fernsehen bei Diskussionsveranstaltungen\nauf,\n\n67\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Aukunft vom 07. Februar 2005 an VG\nAachen; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 01. Juni 2004 an\nVG Aachen; U.S. Department of State, Länderbericht 2004 zur\nMenschen-rechtslage in Äthiopien, 28. Februar 2005, S. 14.\n\n68\n\nIm Juni 2004 hat die UEDF ihr erstes Büro in Addis Abeba eröffnet.\nDarüberhinaus hat die Regierungspartei EPRDF - entgegen ihrer ursprünglich völlig\nablehnenden Haltung - Gespräche mit der UEDF aufgenommen und viele\nForderungen der EPRDF wie z.B. die Vergabe gleicher Sendezeit oder die\nEntsendung internationaler Beobachter zu den Wahlen akzeptiert,\n\n69\n\nvgl. U.S. Department of State, Länderbericht 2004 zur\nMenschen-rechtslage in Äthiopien, 28. Februar 2005, S. 14.\n\n70\n\nDie in dieser Weise freie Betätigung der UEDF in Äthiopien und insbesondere die\nTatsache, dass ihre Parteiführer Professor Dr. Petros Beyene bzw. nunmehr Dr.\nMerera Gudina von staatlicher Verfolgung bislang offenbar nicht betroffen sind, lässt\nnur den Schluss zu, dass die äthiopische Regierung entweder in einer Betätigung für\ndas legale Parteienbündnis keine ernsthafte Bedrohung sieht oder aber derzeit\ndavon absieht, auf die Bedrohung mit staatlicher Verfolgung zu reagieren.\nUntermauert wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass nach den\nErkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Redner, die aus Äthiopien zu dem\nKongress der UEDF am 17. April 2004 angereist sind, ungehindert in ihr Heimatland\nzurückgekehrt und bislang nicht Opfer staatlicher Maßnahmen geworden sind,\n\n71\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Aachen vom 07. Februar\n2005.\n\n72\n\nIst nicht zuletzt auf der Grundlage dieser Auskunft, deren inhaltliche Richtigkeit\nvom Kläger nicht in Abrede gestellt worden ist, schon eine Gefährdung der Redner\nund damit der eigentlichen Meinungsführer unwahrscheinlich, so kann mit Blick auf\ndie Mitwirkung an der Organisation der Veranstaltung eine Verfolgungsgefahr erst\nrecht nicht als beachtlich wahrscheinlich festgestellt werden. Nicht anders kann\nangesichts der beschriebenen Zugehörigkeit der UEDF zur legalen Opposition die\nTeilnahme des Klägers an der Delegiertenversammlung am 28. Oktober 2003 bzw.\nseine Tätigkeit als Mitglied im Vorstand des deutschen Komitees zur Unterstützung\nder UEDF bewertet werden, \n\n73\n\nvgl. insoweit die Einschätzung des Instituts für Afrika-Kunde,\nAuskunft an VG Aachen vom 01. Juni 2004; ferner Auswärtiges\nAmt, Auskunft vom 07. Februar 2005 an VG Aachen.\n\n74\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf seine Betätigung als Vorsitzender\nder Regionalgruppe der ENUF in Köln und Umgebung berufen. Es ist nicht davon\nauszugehen, dass er als Mitglied der ENUF in eine führende Position gelangt ist, von\nder aus er nach außen hin erkennbar und herausgehoben gegen die derzeitige\näthiopische Regierung gearbeitet haben könnte mit der Folge, dass seine Tätigkeit\nvon der jetzigen Regierung als ernstzunehmende Gefährdung eingestuft werden\nkönnte. Diese Einschätzung beruht auf der Überlegung, dass eine einzelne Person\nals solche niemals als Gefahr angesehen werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr\nnach den oben aufgestellten Kriterien eine mit der politischen Betätigung einer\nPerson verbundene (Breiten-)Wirkung. Diese kann bei einer darauf zielenden\n(oppositionellen) Meinungsführerschaft eines Ausländers gegeben sein. Sie setzt die\nFähigkeit und praktische Möglichkeit voraus, politische Ideen zu entwickeln und\nseinen Landsleuten Strategien zur Umsetzung dieser Ideen zu vermitteln. Im\norganisatorischen Bereich wird man eine ernstzunehmende Gefährdung aufgrund\neiner entsprechenden Breitenwirkung allenfalls etwa bei der Beschaffung der\nfinanziellen Grundlagen oder Planung der politischen Strategien bejahen\nkönnen,\n\n75\n\nvgl. zu dem Kriterium der (Breiten-)Wirkung Hess.VGH, Urteil\nvom 23. Januar 2003 - 9 UE 1735/98.A - <juris>.\n\n76\n\nDass sich der Kläger als Mitglied der ENUF in dieser Weise betätigt hat, ist\nweder dargetan noch ersichtlich. Er hat zwar im Rahmen einer gleichsam\nstichwortartigen Aufzählung der diesbezüglichen Aktivitäten in seinem Schriftsatz\nvom 01. April 2004 (Bl. 66 der Gerichtsakte) u.a. erklärt, die Regionalgruppe Köln\nund Umgebung nach außen zu vertreten. Es ist aber nicht substantiiert dargetan und\nauch sonst nicht erkennbar, in welcher Weise sich die Gruppe öffentlichkeitswirksam\nbetätigt haben soll. Dies erschließt sich auch nicht unter Berücksichtigung der\nAngaben des Zeugen G. B.. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die\nBetätigung des Klägers für die ENUF den äthiopischen Behörden überhaupt bekannt\nist. Der Annahme, dass Mitglieder und Unterstützer der ENUF beobachtet würden,\nsteht dies nicht entgegen. Denn es ist auf der Grundlage der dem Gericht\nvorliegenden Erkenntnisse nicht überwiegend wahrscheinlich, dass alle\nParteimitglieder überhaupt beobachtet werden können. Dass die Bekanntheit der\nexilpolitischen Aktivitäten des Klägers nicht als wahr unterstellt werden soll, hat das\nGericht bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht. Denn zu\ndem ursprünglich ersten Teil des Beweisantrags Nr. 1a hat es im Rahmen der\nErörterung des Antrags ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass und woher die darin\ngenannten Auskunftsstellen und -personen positive Kenntnis von einer Beobachtung\ngerade der Aktivitäten des Klägers durch die äthiopischen Behörden haben sollten.\nSelbst wenn man jedoch von einer entsprechenden Kenntnis der äthiopischen\nSicherheitsbehörden ausgeht, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme\ndrohender politischer Verfolgung. Denn der Kläger ist im Hinblick auf die\nzahlenmäßige Größe der Gruppe - 25 Mitglieder - und die nicht erkennbare\nöffentlichkeitswirksame Betätigung der Gruppe aus der Sicht der Kammer nicht zu\nden führenden Köpfen der ENUF zu zählen. Zwar hat Günter Schröder in seinem\nGutachten vom 10. Juni 2004 ausgeführt, dass bei Personen, die verdächtigt\nwürden, heimlich für die Ziele der ENUF zu werben, mit \"entsprechenden\nGegenmaßnahmen\" der Regierungsseite zu rechnen sei; Mitglieder der ENUF, die\nim Ausland an herausgehobener Stelle für die ENUF tätig seien, müssten \"sicherlich\"\nmit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen,\n\n77\n\nvgl. Schröder, Stellungnahme vom 10. Juni 2004 an VG\nWürzburg.\n\n78\n\nIn Bezug auf einfache Mitglieder der ENUF hat der Gutachter Schröder allerdings\nnicht angeben können, welcher Natur die Gegenmaßnahmen in einem konkreten\nFalle wären. Das Institut für Afrika-Kunde hat zur ENUF-Mitgliedschaft in seiner\nAuskunft vom 01. September 2003 die Forderung der Partei nach einer Beseitigung\nder EPRDF-Herrschaft \"unter aktiver Beteiligung des äthiopischen Volkes\" als\nmöglichen Ansatzpunkt für staatliche Verfolgung eingestuft, da diese Forderung als\nAufruf zum gewaltsamen Sturz der gegenwärtigen Regierung verstanden werden\nkönnte,\n\n79\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 01. September\n2003 an VG Würzburg.\n\n80\n\nDiese Einschätzung ist vom Institut für Afrika-Kunde aber offenkundig revidiert\nworden. Denn in seiner Auskunft vom 18. September 2003 hat es bezogen auf den\nFall eines Mitglieds des Vorstands der ENUF - Regionalverband Hessen -\nausgeführt, die Ergreifung staatlicher Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn sei im\nHinblick auf die Einbindung der ENUF in das in Äthiopien offiziell zugelassene\nOppositionsbündnis UEDF eher unwahrscheinlich,\n\n81\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 18. September\n2003 an VG Würzburg.\n\n82\n\nFür die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht die Beurteilung der allgemeinen\nLage der Oppositionsparteien durch das US-Außenministerium. Es hat in seinem\njüngsten Länderbericht ausgeführt, dass sich die Opposition nach Einschätzung des\nUS-Außenministeriums in einem langsamen Prozess der Konsolidierung befindet, an\ndem insbesondere auch die UEDF teilhat,\n\n83\n\nvgl. U.S. Department of State, Länderbericht 2004 zur\nMenschen-rechtslage in Äthiopien, 28. Februar 2005, S. 14; ferner\nHome Office, Länderbericht Äthiopien, April 2004, Ziffer 5.26\nff.\n\n84\n\nVor diesem Hintergrund und angesichts der oben beschriebenen Annäherung\nzwischen EPRDF und dem Parteienbündnis UEDF gibt es keine konkreten\nAnhaltspunkte dafür, dass die ENUF als Mitglied dieses Bündnisses an dem\nKonsolidierungsprozess nicht teilhat, sondern im Gegenteil weiter als politischer\nGegner bekämpft wird. Denn wenn ein Parteienbündnis wie die UEDF von seiten der\näthiopischen Regierung im oben dargelegten Sinne akzeptiert wird, spricht das nicht\ndafür, dass einzelne Mitglieder des Bündnisses nicht zumindest toleriert werden.\n\n85\n\nDas Auswärtige Amt schließlich hat in seiner Auskunft vom 17. März 2004\ndargelegt, dass Informationen über die ENUF in Äthiopien im Internet einsehbar\nseien und dass die Teilnahme an Konferenzen mit Vertretern der ENUF nicht zu\nstaatlichen Maßnahmen führt,\n\n86\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. März 2004 an VG\nWürzburg.\n\n87\n\nDanach kann es nicht als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden, dass die\nBetätigung in der bzw. für die ENUF in nicht herausgehobener Position im Falle der\nRückkehr nach Äthiopien zu staatlicher Verfolgung führt, zumal da es auch an\nentsprechenden Referenzfällen fehlt. \n\n88\n\nEin Verfolgungsrisiko kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil er\nan der Solidaritäts- und Informationsveranstaltung am 17. August 2002 in\nRüsselsheim und der Demonstration am 28. Mai 2004 in Frankfurt am Main aus\nAnlass des Jahrestages der Machtübernahme durch die EPRDF teilgenommen hat.\nDenn bei diesen Veranstaltungen hat der Kläger schon nach eigenem Bekunden\nkeine herausgehobene Rolle gespielt. Nichts anderes gilt für seine Teilnahme an der\nDemonstration am 01. November 2003 in Frankfurt am Main. Denn insoweit ist nicht\nglaubhaft gemacht, dass er sich in beachtlicher Weise hervorgetan hat. Zwar hat er\ngeltend gemacht, er habe die Slogans und Transparente mitvorbereitet. Darin sieht\ndas Gericht indes nur eine bloß unterstützende Tätigkeit, die den Kläger noch nicht\nzum Initiator oder Anführer der Demonstration macht. Soweit er vorgetragen hat,\nwährend der Demonstration auch Slogans über Megaphon skandiert zu haben, ist\nsein Vorbringen unsubstantiiert. Dass er über ein möglicherweise zeitweises\nSkandieren hinaus die Demonstration auf diese Weise angeführt hat, ist nicht\nanzunehmen. Denn in diesem Falle hätte der - anwaltlich vertretene - Kläger das\nauch vorgetragen und nicht nur von Teilnahme gesprochen. Als Indiz für die\nuntergeordnete Bedeutung der Demonstrationsteilnahme wertet die Kammer\nschließlich, dass der Zeuge G. B. im Rahmen seiner Vernehmung zu den\nexilpolitischen Aktivitäten des Klägers auch die Demonstration am 01. November\n2003 explizit angesprochen, die Durchführung der Veranstaltung selbst aber nicht\nerwähnt hat. \n\n89\n\nOhne rechtlichen Belang ist auch das Verteilen von Flugblättern am Tag der\nVereinten Nationen am 24. September 2004 in Bonn, in denen er sich gegen die\nUnterdrückung der Pressefreiheit durch die Regierung gewandt hat. Abgesehen\ndavon, dass die Flugblätter nicht, wie der Kläger vorgetragen hat, jeweils mit seinem\nvollständigen Namen, sondern mit einer Kombination eines Namensbestandteils\n(\"Teferi\") mit seinem früheren Spitznamen (\"Jambo\") gekennzeichnet waren und\ndamit schon eine individuelle Zuordnung erschwert sein dürfte, handelt es sich hier\num eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung. Denn die gelegentliche - und hier\nnur einmalig erfolgte - Verteilung von Flugblättern stellt unter Asylbewerbern eine\nhäufig anzutreffende Betätigung dar, mit der sich der einzelne nicht deutlich von der\nbreiten Masse abhebt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den\näthiopischen Behörden selbstredend bekannt ist, dass oppositionelle Tätigkeiten im\n(selbstgewählten) Exil häufig der Unterstützung eines geltend gemachten\nAsylanspruchs dienen sollen,\n\n90\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 08. Februar 2001 an VG\nMagdeburg.\n\n91\n\nDies gilt insbesondere in den Fällen, in denen - wie hier - die Ausreise aus dem\nHeimatland nicht aufgrund politischer Verfolgung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund\nwird zugleich deutlich, dass auch die (einmalige) Sammlung von Unterschriften für\ndie Realisierung der Pressefreiheit in Äthiopien im Rahmen einer Aktion der\nEthiopian Free Press Journalists Association (EFJA) als Tätigkeit von\nuntergeordneter Bedeutung einzustufen ist. Überdies ist insoweit nicht konkret\ndargetan, ob bzw. inwieweit die Sammlung öffentlichkeitswirksam erfolgt ist\n- schließlich umfasst die von dem Kläger vorgelegte Originalliste nur 24\nUnterschriften einschließlich seiner eigenen - und ob und in welcher Weise die\näthiopischen Behörden von dieser Sammlung Kenntnis erlangt haben könnten. Der\nKläger hat auch nichts dazu vorgebracht, was mit der Liste - abgesehen von der\nÜbersendung in ein privates Büro der EFJA in Addis Abeba - geschehen sein soll.\n\n92\n\nKlarstellend weist die Kammer darauf hin, dass die Gesamtzahl der für sich\ngenommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten diese nicht\nabschiebungsschutzrechtlich erheblich machen können. Denn es besteht kein Anlass\nfür die Annahme, dass quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen\nkönnten. \n\n93\n\nDas Gericht hat auch keine Veranlassung gesehen, zur Frage der\nRückkehrgefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten weitere Auskünfte oder\nGutachten - namentlich von dem Gutachter Günter Schröder oder dem\nBundesnachrichtendienst - einzuholen. Dass Schröder bzw. der\nBundesnachrichtendienst bessere Erkenntnisse als die in das Verfahren eingeführten\nErkenntnisquellen vermitteln würden, hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht\nnachvollziehbar begründet. Zwar liegt es auf der Hand, dass eine jahrelange\nTätigkeit vor Ort - wie im Falle Schröders - zu sachkundigen Stellungnahmen\nbefähigen kann. Die Kompetenz anderer Auskunftsstellen kann dadurch aber nicht\nohne weiteres in Frage gestellt werden. Desweiteren impliziert die Behauptung, der\nBundesnachrichtendienst unterliege nicht den für das Auswärtige Amt geltenden\nRestriktionen, dass die Auskünfte des Auswärtigen Amtes durchweg von\ndiplomatischen Restriktionen bestimmt und damit unbrauchbar seien. Dafür, dass\ndiese, namentlich in dem Aufsatz \n\n94\n\n- Becker/Bruns, Diplomatie und Wahrheit - Einige Beispiele zur\nVerwertbarkeit von Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen\nAmtes, InfAuslR 1997, 119 - \n\n95\n\nvertretene These entscheidend auch im vorliegenden Fall - wenn überhaupt -\nGeltung beanspruchen kann, ist der Kläger eine einleuchtende Begründung schuldig\ngeblieben. \n\n96\n\n(2) Eine für den Kläger bestehende Gefahr politischer Verfolgung kann auch\nnicht mit Blick auf seine Veröffentlichungen begründet werden. \n\n97\n\nZwar verkennt die Kammer nicht, dass die freie Arbeit der Presse in Äthiopien\nnicht sichergestellt ist und es auf der Grundlage des Strafgesetzbuches und des\nstrengen und weit auslegbaren äthiopischen Pressegesetzes immer wieder zu\nVerhaftung von und sogar tätlichen Angriffen auf Journalisten (insbesondere\nChefredakteuren) privater äthiopischer Zeitungen kommt, die weitgehend\noppositionell ausgerichtet sind. Die Verhafteten werden zwar überwiegend nach\neiniger Zeit ohne Anklageerhebung freigelassen, oft aber nur aufgrund hoher\nKautionen, die für die Journalisten und Presseorgane eine (wirtschaftlich)\nabschreckende Wirkung haben, \n\n98\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Mai 2004, S. 11 f.;\namnesty international, Auskunft vom 13. Februar 2001 an Hess.\nVGH; Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 01. Juni 2004 an VG\nAachen und vom 05. Dezember 2000 an Hess.VGH; U.S.\nDepartment of State, Länderbericht 2004 zur Menschenrechtslage\nin Äthiopien, 28. Februar 2005, S. 9 f.\n\n99\n\nGleichwohl ist Kammer nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer\nRückkehr nach Äthiopien wegen seiner journalistischen Tätigkeit politische\nVerfolgung in Form von willkürlicher Strafverfolgung und Inhaftierung von\nunbestimmter Dauer in Anknüpfung an die damit geäußerte politische Überzeugung\ndroht. \n\n100\n\nDas Auswärtige Amt hat in der in dem vorliegenden Verfahren eingeholten\nAuskunft vom 07. Februar 2005 - sie bezieht sich auf die Veröffentlichung eines\nregierungskritischen Artikels in der \"Satenaw\" vom 04. April 2004 - mitgeteilt, es sei\nnicht erkennbar, dass der Kläger mit dieser Veröffentlichung die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des Art. 480 ÄthStGB oder des Art. 10 Abs. 2 des Äthiopischen\nPressegesetzes (ÄthPresseG) verwirklicht haben könnte,\n\n101\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07. Februar 2005 an VG\nAachen. \n\n102\n\nDas Institut für Afrika-Kunde ist demgegenüber in seiner Auskunft an das\nerkennende Gericht vom 01. Juni 2004 zwar zu dem Schluss gekommen, es könne\nnicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger wegen der Veröffentlichung eines\nregierungskritischen Artikels in der \"Satenaw\" vom 04. April 2004 Verfolgung drohen\nkönnte; eine Anklage wegen Verstoßes gegen Art. 480 des Äthiopischen\nStrafgesetzbuches (ÄthStGB) sei denkbar, \n\n103\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an VG Aachen vom 01. Juni\n2004.\n\n104\n\nDamit bejaht das Institut für Afrika-Kunde indes nur die bloße Möglichkeit der\nAnklageerhebung, ohne sie darüber hinaus als wahrscheinlich oder gar als sicher zu\nerachten. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kann damit eine strafrechtliche\nVerfolgung des Klägers wegen des in Rede stehenden Artikels nicht bejaht\nwerden.\n\n105\n\nHinsichtlich dieses und der übrigen Beiträge des Klägers, die wie der bereits\nbenannte in bemerkenswerter Weise im zeitlichen Zusammenhang mit den\nSitzungen des Gerichts am 16. April 2004 und am 14. März 2005 veröffentlicht\nworden sind, ist festzuhalten, dass sie durchweg keinen radikal-oppositionellen\nCharakter in dem Sinne haben, dass für einen gewaltsamen Sturz der äthiopischen\nRegierung plädiert wird; in dem Beitrag für die Satenaw vom 04. April 2004 wird\nvielmehr ausgeführt, es sollten mit friedlichen Mitteln diejenigen bekämpft werden,\ndie auf Waffen gestützt Unrecht begingen. Als radikal kann auch nicht der in der\nAusgabe der \"Hizbawi\" vom 12. März 2005 veröffentlichte Beitrag angesehen\nwerden, den der Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 2005 einschließlich einer\nInhaltsangabe vorgelegt hat. Daher hat die Kammer auch keine Veranlassung\ngesehen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, zumal da dem Kläger ein\nSchriftsatznachlass nicht gewährt war. Dass aber im vorliegenden Falle die bloße\nÄußerung von Kritik an der herrschenden Regierung mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit zu staatlicher Verfolgung führt, kann nicht angenommen werden,\nund zwar aus zwei Gründen:\n\n106\n\nGegen die Annahme, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland nicht mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss,\nspricht zum einen, dass noch nicht einmal Zeitungsartikel, in denen der\nMinisterpräsident persönlich und die Regierung scharf angegriffen und bösartige\nMutmaßungen geäußert worden sind, zu strafrechtlichen Konsequenzen für die\nbetreffenden Journalisten geführt haben,\n\n107\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 07. Februar 2005 an VG\nAachen und vom 27. Februar 2004 an VG Ansbach.\n\n108\n\nZum anderen darf nicht außer acht gelassen werden, dass von Verhaftungen\nzwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie die für eine Zeitung bzw. Zeitschrift\nVerantwortlichen (z.B. Herausgeber, Editoren) betroffen sind, \n\n109\n\nvgl. jeweils mit Referenzfällen: Auswärtiges Amt, Auskunft\nvom 07. Februar 2005 an VG Aachen; amnesty international,\nAuskünfte vom 26. Februar 2002 an VG Darmstadt und vom 13.\nFebruar 2001 an Hess. VGH; Institut für Afrika-Kunde vom 01. Juni\n2004 an VG Aachen.\n\n110\n\nUntermauert wird dies durch die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 03. März\n2005 genannten Fälle. Zu dem dadurch umschriebenen Personenkreis zählt der\nKläger nicht. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse lassen zwar nicht den\nSchluss zu, dass einfache Journalisten einem Verhaftungs- bzw. allgemein\ngesprochen einem Verfolgungsrisiko nicht ausgesetzt sein können. So hat das\nInstitut für Afrika-Kunde in seiner Auskunft vom 01. Juni 2004 allgemein dargelegt,\ndass es auch zu gewaltsamen Übergriffen von Polizisten gegen Journalisten\ngekommen sei - etwa im Jahre 2003 gegen einen Mitarbeiter des Magazins \"The\nReporter\". Allerdings geht aus der Auskunft zugleich hervor, dass die Journalisten\nzuvor - was hier nicht geschehen ist - wegen kritischer Berichterstattung verwarnt\nworden sind,\n\n111\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 01. Juni 2004 an\nVG Aachen.\n\n112\n\nÜberdies kann der Kläger aus der Sicht der Kammer nicht mit Journalisten,\nschon gar nicht mit den festangestellten Mitarbeitern einer Zeitung bzw. Zeitschrift\nauf eine Stufe gestellt werden. Die Veröffentlichung einiger Artikel macht ihn aus der\nSicht der Kammer noch nicht zu einem Journalisten. Er hat sich nicht bereits in\nseinem Heimatland journalistisch betätigt; diese Aktivitäten hat er erst in Deutschland\nmit einem regierungskritischen Artikel in der Ausgabe Nr. 150 vom 04. April 2004 der\nWochenzeitung \"Satenaw\" begonnen. Seither hat er fünf weitere Artikel plaziert, und\nzwar in der \"Satenaw\" vom 18. April 2004, in der \"Hizbawi\" vom 15. Mai 2004, in der\n\"Asqual\" vom 08. März 2005, in der \"Timret\" von März 2005 und der \"Hizbawi\" vom\n12. März 2005. Weitere Veröffentlichungen hat der Kläger nicht geltend gemacht.\nDamit aber hat er sich bislang im Gegensatz zu professionellen Journalisten nicht\nregelmäßig, sondern - einem Leserbriefschreiber vergleichbar - nur gelegentlich\nöffentlich geäußert. Dabei erscheint es überdies fraglich, ob der Artikel in der\n\"Asqual\" vom 08. März 2005 und der in der \"Timret\" von März 2005 von den\näthiopischen Behörden auch dem Kläger zugerechnet würden. Denn diese Beiträge\nsind nicht mit seinem vollständigen Namen gekennzeichnet. Vielmehr ist in der\n\"Asqual\" als Verfasser nur \"Teferi\" angegeben. Wegen der Verwendung nur eines\nNamensbestandteils ist eine eindeutige Zuordnung dieses Artikels nicht möglich.\nHinsichtlich der für den Beitrag in der \"Timret\" gewählte Bezeichnung \"Teferi Jambo\"\ngilt zunächst nichts anderes, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass unter dem\nvollen Namen des Klägers zuvor zwei Beiträge in anderen Presseorganen\nveröffentlicht und jeweils mit dem Klammerzusatz \"Jambo\" gekennzeichnet waren, so\ndass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger durch die Herstellung einer\nVerknüpfung auch als Verfasser des nur mit \"Jambo\" gekennzeichneten Artikels\nidentifziert werden könnte. Erweist sich danach der Umfang der Veröffentlichung von\nZeitungs- bzw. Zeitschriftenartikeln als gering, so rechtfertigt dies die Einstufung des\nKlägers - allenfalls - als Gelegenheitsjournalist. Von Verhaftungen von Leserbrief-\nschreibern oder Gelegenheitsjournalisten ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt,\n\n113\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07. März 2005 an VG\nAachen.\n\n114\n\nDieser Aussage ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat\ner sich auf die Behauptung beschränkt, dem Auswärtigen Amt seien solche Fälle\nsehr wohl bekannt, ohne dass der Kläger solche Fälle jedoch benannt hat. Das\nGericht hat in diesem Zusammenhang keine Veranlassung gesehen, dem Einwand\ndes Klägers nachzugehen, ein Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes habe als Zeuge im\nRahmen eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden bekundet, dass\nasylrechtlich relevante Umstände verschwiegen würden. Denn diesen Einwand\nwertet die Kammer als polemische Zuspitzung. Dem in Bezug genommenen Aufsatz\n\n115\n\n- Becker/Bruns, Diplomatie und Wahrheit - Einige Beispiele zur\nVerwertbarkeit von Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen\nAmtes, InfAuslR 1997, 119 - \n\n116\n\nist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge eine solche Aussage gemacht hat.\nVielmehr lassen die Ausführungen in dem zitierten Aufsatz darauf schließen, dass es\nsich bei der oben wiedergegebenen angeblichen Erklärung des Zeugen um eine\nanwaltliche Interpretation des Verhaltens und auch der Aussagen des Zeugen\nhandelt. Dass diese Interpretation den vorliegenden Fall - losgelöst von den im\nAufsatz beschriebenen Einzelfällen - zutreffend erfasst, ist weder ersichtlich noch\ndargetan. \n\n117\n\nFür die Frage der drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien ist\nschließlich zu berücksichtigen, dass die journalistische Betätigung des Klägers nicht\ndarauf angelegt ist, im Heimatland mit dem Ziel fortgesetzt zu werden, einen\npolitischen Umsturz herbeizuführen. Anknüpfungspunkt für eine etwaige fehlende\nSicherheit vor Verfolgung wäre eine durch zukünftige journalistische Betätigung\nerneut dokumentierte regierungskritische Haltung. Im Rahmen der zu treffenden\nVerfolgungsprognose, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei\neiner hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr eines Ausländers in seinen\nHeimatstaat zum Gegenstand hat, ist ein die Verfolgung erst auslösendes\nzukünftiges eigenes Verhalten des Ausländers in seinem Heimatstaat jedenfalls dann\nzu berücksichtigen, wenn dieses Verhalten mehr oder weniger zwangsläufig zu\nerwarten ist und damit die Gefährdung in so greifbare Nähe gerückt ist, dass sie wie\neine unmittelbar drohende Gefahr als asylrechtlich beachtlich eingestuft werden\nmuss,\n\n118\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -,\nBVerwGE 79, 143; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember\n1995 - A 13 S 363/93 -, <juris>.\n\n119\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dem Kläger ist es angesichts\nseiner geringen Anzahl bisheriger Veröffentlichungen zuzumuten, auf eine\njournalistische Betätigung - wie zuvor auch schon - in seinem Heimatland zu\nverzichten. \n\n120\n\nIII.\nDer Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. zur bis zum 31. Dezember 2004\ngeltenden Rechtslage § 53 AuslG) bezüglich Äthiopiens vorliegen. \n\n121\n\n1.) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Verfolgungsprognose\nergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer\nRückkehr nach Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des\n§ 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK drohen könnte.\n\n122\n\n2.) Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor,\nda für den Kläger in Äthiopien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder\nFreiheit besteht. Zwar sind die Existenzbedingungen in Äthiopien für große Teile der\nBevölkerung, insbesondere in ländlichen Regionen, äußerst hart und bei\nErnteausfällen potentiell lebensbedrohend. Internationale Hilfsorganisationen und\nStaaten, insbesondere auch die Europäische Union, leisten jedoch umfangreiche\nNothilfe. Die ungewöhnlich starken Regenfälle im Januar diesen Jahres im gesamten\nLandesgebiet versprechen überdies eine gute Ernte. Jedenfalls brauchen\nRückkehrer, die Familienangehörige oder Verwandte im Lande haben, nicht\nunterhalb des Existenzminimums zu leben. Rückkehrer, die über eigene finanzielle\nMittel verfügen, dürften keine Probleme haben, \n\n123\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28. Mai 2004 und\nvom 14. September 2003; Auskünfte vom 18. September 2000 an\nVG Ansbach und vom 4. Juli 2000 an VG München; amnesty\ninternational, Auskunft an den Hess. VGH vom 13. Februar 2001;\nzur allgemeinen Versorgungslage umfassend Disaster Prevention\nand Preparedness Commission, Food Supply - Population Needing\nEmergency Food Assistance in 2005 (Stand: 23. Dezember 2004),\nveröffentlicht unter: \"www.ocha-eth.org\". \n\n124\n\nHiervon ausgehend hält die Kammer für den Kläger im Fall einer Abschiebung\nnach Äthiopien eine Lebensführung für gesichert. Es ist davon auszugehen, dass es\nihm möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zunächst mithilfe seiner Mutter, seiner\ndrei Schwestern und seine Ehefrau in Addis Abeba sicherzustellen, bevor er dies als\njunger arbeitsfähiger Mann selbst vermag.\n\n125\n\nDie in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides erlassene\nAbschiebungsandrohung, die sich auf §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung\nmit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 50 AuslG (vgl. nunmehr § 59\nAufenthG) stützt und gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wirksam bleibt, begegnet\nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 b\nAbs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-14/7-k-1343-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-14/7-k-1343-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281511","retrieved":"2026-07-09 02:55:59.695863+00:00"}}