{"status":"available","doknr":"OLD281540","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0311.7K2062.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"7 K 2062/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2003 wird insoweit \naufgehoben, als mit diesem Bescheid Kanalbenutzungsgebühren und für das Jahr \n2002 abschließend festgesetzt werden und der Kläger für das Jahr 2003 zu \nVorausleistungen auf zu zahlende Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wird. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Hausgrundstücks N.-----weg 0 in K. , \nGemarkung T. , Flur 00, Flurstück 0000. Jedenfalls das anfallende \nSchmutzwasser wird in den im N.-----weg verlaufenden Kanal eingeleitet.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 23. Januar 2003 setzte die Stadtwerke K. GmbH im \nAuftrag des Beklagten gegenüber dem Kläger für das Haushaltsjahr 2002 \nKanalbenutzungsgebühren unter Zugrundelegung eines Frischwasserverbrauchs von \n143 m³ in Höhe von 747,89 EUR fest. Ferner wurden für das Jahr 2003 \nVorausleistungen auf Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von sechs mal 127,00 EUR \nangefordert.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung \nunter anderem auf sein Vorbringen im Klageverfahren gleichen Rubrums 7 K \n1430/02.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 7. Oktober 2003 Klage erhoben und trägt vor, der \nFrischwassermaßstab sei als einheitlicher Gebührenmaßstab ungeeignet. Zur \nnäheren Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen in den \nVerfahren gleichen Rubrums 7 K 1430/02 und 7 L 873/02.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend angegeben, er habe \nVorausleistungen für das Jahr 2003 bislang nicht erbracht.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid vom 23. Januar 2003 aufzuheben, soweit er \nmit diesem Bescheid zu Kanalbenutzungsgebühren (endgültige \nFestsetzung für das Jahr 2002 und Vorausleistungen für das \n2003) herangezogen wird.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er unter anderem vor, die Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung betrügen zwischenzeitlich 37 % der gesamten \nAbwasserkosten. Für den Bereich der Stadt K. sei von einer den einheitlichen \nFrischwassermaßstab rechtfertigenden homogenen Bebauungsstruktur auszugehen. \nIm Übrigen nimmt er auf das Vorbringen in den Verfahren 7 K 1430/02 und 7 L \n873/02 Bezug.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahren gleichen Rubrums 7 \nK 1430/02 und 7 L 873/02 sowie der zu diesen Verfahren und zum Streitverfahren 7 \nK 1712/01 vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der Heranziehung zu \nVorausleistungen für das Jahr 2003, obwohl mit dem Gebührenbescheid vom 26. \nJanuar 2004 unter anderem die Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2003 \nendgültig festgesetzt worden sind. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist \ninsoweit nicht entfallen. Solange noch keine Zahlungen auf festgesetzte \nVorausleistungen erfolgt sind, bleiben die ursprünglichen Leistungsgebote mit den \njeweiligen Fälligkeiten bestehen, es sei denn, im endgültigen Festsetzungsbescheid \nwird ein neues - die festgesetzten Vorausleistungen einschließendes - \nLeistungsgebot ausgesprochen. Soweit eine Ablösung des Leistungsgebotes nicht \neintritt, sondern lediglich eine Anrechnung der geforderten Vorausleistung erfolgt, \nbleibt ein angefochtener Vorausleistungsbescheid Rechtsgrundlage für den \ngeforderten Teil der Abgabe und für abgabenrechtliche Nebenleistungen; für seine \nerstrebte Aufhebung besteht dann ein Rechtsschutzinteresse.\n\n15\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. \n2004, § 21 Rn. 39 (S. 604) mit weiteren Nachweisen.\n\n16\n\nSo liegt der Fall hier. Bislang hat der Kläger, wie er auf Nachfrage mitgeteilt hat, \ndie mit Bescheid vom 23. Januar 2003 festgesetzten Vorausleistungen noch nicht \nerbracht.\n\n17\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid vom 23. Januar 2003 ist hinsichtlich der \nmit ihm festgesetzten Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2002 und der für das \nJahr 2003 angeforderten Vorausleistungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2002 \nund die Festsetzung von Vorausleistungen für das Jahr 2003 sind mangels \nwirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die für diesen Zeitraum maßgebliche \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt K. vom 21. Dezember \n1999 (GebS) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2001 \n(GebS 2002, in Kraft ab dem 1. Januar 2002) und der 3. Änderungssatzung vom 20. \nDezember 2002 (GebS 2003, in Kraft ab dem 1. Januar 2003) erweist sich jedenfalls \naus zwei Gründen insgesamt als rechtsunwirksam. Zum einen enthält diese Satzung \nentgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW keine gültige Maßstabsregelung. Zudem hält \ndie in der Gebührensatzung enthaltene Fälligkeitsregelung einer gerichtlichen \nÜberprüfung nicht stand.\n\n20\n\nDer in § 2 Abs. 2 GebS geregelte Frischwassermaßstab als einheitliche \nBemessungsgrundlage für die Kanalbenutzungsgebühren in den Jahren 2002 (5,23 \nEUR/m³) und 2003 (5,34 EUR/m³) stellt angesichts der Größe und uneinheitlichen \nSiedlungsstruktur der Stadt K. keinen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW noch \nzulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab mehr dar. Nach dieser Bestimmung kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab der Heranziehung zu Benutzungsgebühren zugrunde \ngelegt werden, wenn es - wie bei der Entsorgung von Schmutz- und \nNiederschlagswasser - besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, \ndie Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab zu berechnen. Der \nWahrscheinlichkeitsmaßstab darf jedoch nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zur Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Abwasserbeseitigung \nstehen. Von einem solchen Missverhältnis bzw. einer nicht mehr gerechtfertigten \nUngleichbehandlung der Gebührenpflichtigen ist hingegen bei Anwendung von § 2 \nAbs. 2 GebS auszugehen. \n\n21\n\nDie erkennende Kammer hat dazu in ihrem ebenfalls am 11. März 2005 \nergangenen Urteil in dem Verfahren gleichen Rubrums 7 K 1430/02, auf das Bezug \ngenommen wird, ausgeführt:\n\n22\n\n\" Soweit es lediglich um eine realitätsnahe Erfassung des Umfanges der \nInanspruchnahme der städtischen Kanalisation durch häusliches \nSchmutzwasser geht, ist die Eignung des Frischwassermaßstabes allgemein \nanerkannt. Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Menge \ndes dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden \nSchmutzwassermenge entspricht.\n\n23\n\nVgl. unter anderem OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 \n- 9 A 5715/98 - und Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -.\n\n24\n\nEin solcher Wahrscheinlichkeitszusammenhang besteht indessen nicht, \nsoweit es um die Ableitung von Niederschlagswasser geht. Die Menge des \nbezogenen Frischwassers erlaubt grundsätzlich keinen (verlässlichen) \nRückschluss darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden \nGrundstück in den Kanal gelangt. Die Menge des eingeleiteten \nNiederschlagswassers hängt vielmehr von der Intensität des Niederschlags \nund der Größe der versiegelten Grundstücksfläche ab.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 - \nKStZ 1972, 111, 112; OVG NRW, Urteil vom 8. April 1984 - 2 A \n2501/78 -, StuGR 1985, 388, 390; VG Arnsberg, Urteil vom 15. \nJanuar 2002 - 11 K 1994/00 -; VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2002 - \n14 K 8221/00 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 5 \nK 1060/00 -: jeweils mit weiteren Nachweisen; Tillmanns, KStZ \n2001, 101.\n\n26\n\nTrotz der grundsätzlich fehlenden Aussagekraft des \nFrischwasserverbrauchs für das Maß der Inanspruchnahme des \nAbwassersystems bei der Niederschlagswasserbeseitigung kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ohne Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes - eine \ngesonderte Erfassung des Niederschlagswassers unterbleiben und eine \nBerechnung der Gebühr ausschließlich nach der bezogenen \nFrischwassermenge erfolgen, wenn die durch Gebühren zu deckenden \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind. Als geringfügig \nhat das Bundesverwaltungsgericht diese Kosten angesehen, wenn ihr Anteil \nnicht mehr als 12 v.H. der Gesamtentwässerungskosten beträgt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, \nKStZ 1972, 111, 112; vom 26. Januar 1973 - 7 B 21.72 -, KStZ \n1973, 92; und vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - KStZ 1985, 129, \n130.\"\n\n28\n\nDiese Voraussetzung ist für die Niederschlagswasserentsorgung in der Stadt \nK. nicht gegeben. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 \nvorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen betrugen die Anteile für die \nNiederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten 35,5 % für \ndas Jahr 2002 bzw. 36,81 % für das Jahr 2003.\n\n29\n\nDes weiteren heißt es in dem zitierten Urteil der Kammer: \n\n30\n\n\"Aus der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 12 % kann \nhingegen nicht (zwangsläufig) geschlossen werden, dass der vom \nSatzungsgeber gewählte einheitliche Frischwassermaßstab gegen das \nÄquivalenzprinzip verstößt. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 \n- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und mit \nweiteren Nachweisen,\n\n32\n\nkann, abgesehen von den Fällen, in denen die Entsorgung der \nNiederschlagswässer geringe Kosten verursacht, der einheitliche \nFrischwassermaßstab vielmehr (noch) als ein sachgerechter - und mit dem \nÄquivalenzprinzip genügender - Maßstab angesehen werden, wenn und \nsoweit die jeweilige Kommune durch eine verhältnismäßig homogene und \nwenig verdichteter (Wohn-)Bebauung ohne eine nennenswerte Anzahl \nkleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig \nbefestigter Grundstücke mit kleinem Wasserverbrauch geprägt ist. \nAbweichende Einzelfälle können unterhalb einer Größenordnung von 10 % \nder geregelten Fälle außer Betracht bleiben. Es kann insoweit noch plausibel \ndargelegt werden, dass die Zahl der Bewohner bzw. die Intensität der \nNutzung des Grundstücks, die die Menge des dem Grundstück zugeführten \nFrischwassers und damit die Schmutzwassermenge beeinflusst, zugleich \neinen Schluss auf die Größe des befestigten Teils des Grundstücks und auf \ndas hiervon abgeleitete Niederschlagswasser zulässt. Der \nFrischwassermaßstab beruht damit auf der Annahme, dass im Durchschnitt \nder Benutzungsfälle eine ungefähr gleichbleibende Relation zwischen der \nvom Grundstück abgeleiteten Schmutzwassermenge und der \nRegenwassermenge besteht. In Anwendung dieses Maßstabes werden die \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung ungefähr entsprechend dem \nRegenwasseranfall der einzelnen Grundstücke auf die Benutzer der \nkommunalen Entwässerungsanlage verteilt. \n\n33\n\nDiese für die Gültigkeit des Maßstabes unverzichtbare Relation zwischen \nden abgeleiteten Schmutz- und Niederschlagswassermengen kann jedoch \ndurch Grundstücksnutzungen gestört werden, bei denen das in Rede \nstehende Verhältnis deutlich von dem bei den übrigen Benutzern abweicht. \nDie Struktur der Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet muss \nweitgehend gleichartig sein, damit die Annahme gerechtfertigt ist, dass trotz \nunterschiedlich bezogener Frischwassermengen eine ungefähr \ngleichbleibende Relation von Schmutz- und Niederschlagswassereinleitung \nin der überwiegenden Zahl der Fälle besteht. Ist dies nicht der Fall, ist der \nFrischwassermaßstab kein tauglicher einheitlicher Maßstab für die \nBemessung der Kanalbenutzungsgebühren.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 1997 - 9 A \n3373/96 -, NVwZ-RR 1998, 392 mit weiteren Nachweisen; und vom \n1. September 1999 - 9 A 3342/98 -; OVG NRW, Urteil vom 8. \nAugust 1984 - 2 A 2501/78 -, StuGR 1985, 388, 390; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 5 K 1060/00 -; \nCosack, Juristische Grundlagen bei der Erhebung einer getrennten \nAbwassergebühr, KStZ 2002, 1 ff..\n\n35\n\nErgeben sich für eine größere Zahl von Grundstücken Abweichungen \nvon der ungefähr gleichbleibenden Relation, muss der Satzungsgeber \nRegelungen treffen, die deren Besonderheiten Rechnung tragen. Der \nOrtsgesetzgeber darf nur solange an Regelfälle des Sachbereichs, den er zu \nregeln hat, anknüpfen, als die Besonderheiten nicht in mehr als 10 % der von \nder Regelung betroffenen Einzelfällen dem Regeltyp widersprechen, auf den \ndie Maßstabsregelung zugeschnitten ist.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - \nKStZ 1994, 213; vom 19. September 1997 - 9 A 3733/96 -, NVwZ-\nRR 1998, 392.Cosack, KStZ 2002, 1, 4.\n\n37\n\nSo kann die Relation zwischen abgeleiteten Schmutz- und \nNiederschlagswassermengen durch inhomogene Bebauungsstrukturen, d.h. \ndurch sogenannte \"Ausreißer\", aus dem Gleichgewicht gebracht werden.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 \n-; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 9 A 1276/02 -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 5 K 1060/00 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n39\n\nDie Struktur der homogenen Bebauung, die für den Umfang der \nSchmutz- und Niederschlagswassereinleitung bedeutsam ist, wird dabei nicht \nnur durch den Baukörper und die Art der baulichen Nutzung, sondern auch \ndurch die von der Grundstücksnutzung beanspruchten befestigten Flächen \nbestimmt. Eine homogene Bebauungsstruktur kann nicht mehr angenommen \nwerden, wenn deren prägenden Elemente sehr unterschiedlich im \nGemeindegebiet ausfallen.\n\n40\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2002 - 14 K 8221/00 -.\n\n41\n\nSoweit ein Ortsgesetzgeber an dem einheitlichen Frischwassermaßstab \nfesthalten will, obliegt es zunächst ihm selbst, unter Berücksichtigung der \nörtlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür \nvorliegen.\n\n42\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 - \nmit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW.\n\n43\n\nEr hat dem Gericht die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der \ngewählten Maßstabsregelung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und zu \nbelegen. Das Gericht kann die Wirksamkeit der Gebührensatzung einer \nGemeinde nur feststellen, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seiner \nprozessualen Mitwirkungspflichten nachvollziehbare Tatsachen vorträgt, \nsofern die entscheidungserheblichen Fragen - wie hier - nicht ohne Mithilfe \ndes Beklagten zu klären sind.\n\n44\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 1. September 1995 - 7 K 1005/92 -\n, NVwZ-RR - 1996, 702, 704; VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar \n2002 - 11 K 1994/00 -.\n\n45\n\nNach dem zuvor Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass \nfür den Bereich der Stadt K. die Voraussetzungen gegeben sind, die es \nerlauben, die Gebühren für die Schmutz- und Regenwasserentsorgung auf \nder Grundlage eines einheitlichen Frischwassermaßstabes zu erheben.\n\n46\n\nZunächst besitzt eine Gemeinde grundsätzlich nur dann eine homogene \nund wenig verdichtete Bebauung im Sinne der oben wiedergegebenen \nRechtsprechung, wenn sich ein im Gemeindegebiet absolut vorherrschender \nTyp der Grundstücksnutzung feststellen lässt bzw. eine Prägung der \nBebauungsstruktur durch (gleichartige) Wohnnutzung gegeben ist, die nur \nvereinzelt durchbrochen wird.\n\n47\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 -\n, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 9 A \n1276/02 -, wonach sich die geforderte Prägung der \nBebauungsstruktur durch (gleichartige) Wohnnutzung nur unter \nAnnahme eines solchen Regelbebauungstyps feststellen lasse, der \nnur vereinzelt durchbrochen werde; vgl. auch VG Köln, Urteil vom \n11. Juni 2002 - 14 K 8221/00 -.\n\n48\n\nFür das Gebiet der Stadt K. nebst den umliegenden Vororten hat der \nBeklagte aber bislang keinen in dem oben genannten Sinne vorherrschenden \nGeneraltypus der (Wohn-)Bebauung benennen können. In seiner \nStellungnahme vom 22. Februar 2005 hat er mitgeteilt, eine Klassifizierung \nvon Nutzungstypen könne nicht vorgelegt werden und würde eine weitere \naufwändige Datenerhebung erfordern. Auch in der mündlichen Verhandlung \nhat er auf Nachfrage ausgeführt, dass er einen absolut vorherrschenden \nNutzungstyp für die Bebauung in der Stadt K. nicht angeben könne. Der \nvon ihm dennoch reklamierte vorherrschende Nutzungstyp, sei lediglich \nanhand statistischer Daten ermittelt worden. Diese Reklamierung eines \n\"statistisch\" vorherrschenden Grundstückstyps, der Ein- und \nZweifamilienhäuser, kleinere Gewerbegrundstücke und \nKerngebietsgrundstücke erfassen soll, ist hingegen nicht geeignet, eine \nPrägung der Bebauungsstruktur durch eine gleichartige Wohnnutzung zu \nbelegen. Es handelt sich insoweit lediglich um eine grobe Zusammenfassung \nmehrerer in K. vorhandener Nutzungstypen mit unterschiedlichen \nVerhältniswerten zwischen Frischwasserverbrauch und versiegelten Flächen. \nDieser Grundstückstyp stellt gerade keinen tatsächlich vorhandenen \nprägenden bzw. absolut vorherrschenden Typ gleichartiger Wohnnutzung \ndar, sondern nur einen nach gemittelten Daten sich ergebenden fiktiven \nBebauungstyp.\n\n49\n\nAuch die vom Beklagten vorgelegten Kriterien und Spannbreiten für den \n\"statistischen\" Generaltyp belegen die erforderliche homogene \nBebauungsstruktur nicht. So reklamiert der Beklagte als eines der \nkennzeichnenden Merkmal, dass der Versiegelungsgrad des typischen \nGrundstücks bis zu 50 % der Grundstücksfläche betrage. Berücksichtigt man \naber die vorgelegten Tabellendaten bezüglich des Versiegelungsgrades der \nGrundstücke bis zu einer versiegelten Fläche von 0 - 249 m², welche im \nWesentlichen bei Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden ist, so zeigt sich, \ndass in dieser Gruppe, welche immerhin 78,80 % aller vom Beklagten \nuntersuchten Fälle ausmacht, der Versiegelungsgrad nur bei einem \nMittelwert von 30,69 % liegt. Demgegenüber lag der Versiegelungsgrad in \nder Gruppe der Grundstücke mit 250-500 m² versiegelter Fläche bei 44,36 % \nund in der Gruppe mit mehr als 500 m² versiegelter Fläche sogar bei \n60,57 %. Diese deutlichen Abweichungen zwischen den genannten Gruppen \nwerden aber durch die vom Beklagten gewählte Spanne (bis zu 50 % \nversiegelter Fläche) verwischt, obwohl sich der Anteil der versiegelten Fläche \nerheblich auf die Menge des abzuleitenden Regenwassers auswirkt.\n\n50\n\nDer vom Beklagten ebenfalls angeführte Verhältniswert von \nFrischwasserbezug zur versiegelten Fläche (m³/m²) mag zwar durchaus für \neine vergleichende Betrachtung von Grundstücken zur Entscheidung der \nFrage geeignet sein, ob die erforderliche Homogenität der Bebauung \ngegeben ist. Aber unter Zugrundelegung der vom Beklagten mitgeteilten \nZahlenwerte kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Bereich \nder Stadt K. die Gebühren sowohl für die Schmutz- als auch für die \nRegenwasserentsorgung einheitlich auf der Grundlage des \nFrischwasserbezuges in rechtlich zulässigerweise Weise erhoben werden \nkönnen. Der Beklage hat insoweit einen (durchschnittlichen) \nGesamtmittelwert von 1,038 m³/m² ermittelt und geht (bei 6.808 untersuchten \nFällen) von 300 \"Ausreißerfällen\" aus, in denen das in Rede stehende \nVerhältnis gestört ist bzw. extreme Abweichungen von dem genannten \nMittelwert vorliegen. Zur Ermittlung der Anzahl der Ausreißer hat er eine zu \ntolerierende Spannbreite von 0,2 m³/m² bis 2,6 m³/m² zugrunde gelegt. Eine \nfundierte Erklärung für diese Spannbreite ist er hingegen letztlich schuldig \ngeblieben, auch wenn manches dafür spricht, dass er den Oberwert von 2,6 \nm³/m² durch Addition des Mittelwertes (1,038 m³/m²) und einer mittels \nStichprobe ermittelten Standardabweichung von 1,495 m³/m² (vgl. den \nSchriftsatz des Beklagten vom 22. Februar 2005, Seite 10 oben) ermittelt hat. \nDie erkennende Kammer folgt diesem Ansatz nicht. \n\n51\n\nVielmehr geht sie davon aus, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der \nVerhältniswert von Frischwasserbezug zur versiegelten Fläche doppelt so \ngroß - bzw. noch größer - ist als der vom Beklagten ermittelte \nGesamtmittelwert von 1,038 m³/m², bei den entsprechenden Grundstücken \nbezogenes Frischwasser und befestigte Flächen in einem Verhältnis \nzueinander stehen, welches sich von dem bei den übrigen Grundstücken \ngravierend unterscheidet. Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke \n(z.B. Mehrfamilienhausgrundstücke) müssten unter Zugrundelegung des \nFrischwassermaßstabes für die Beseitigung des auf ihren Grundstücken \nanfallenden Niederschlagswassers doppelt so viel zahlen wie im statistischen \nMittel. Entsprechendes gilt für diejenigen Grundstücke, bei denen der \nerforderliche Verhältniswert lediglich die Hälfte des Gesamtmittelwertes \nbeträgt - oder noch kleiner ist - (z.B. Gewerbegrundstücke mit großen \nParkraum), so dass die betroffenen Grundstückseigentümer bei Anwendung \ndes Frischwassermaßstabes für das auf ihren Grundstücken anfallende \nNiederschlagswasser halb so viel zahlen müssten wie im statistischen Mittel. \nEs ist nicht gerechtfertigt, bei diesen Grundstücken im Vergleich zu den \nübrigen von einer annähernd gleichbleibenden Relation zwischen den \nabgeleiteten Schmutz- und Regenwassermengen auszugehen.\n\n52\n\nDanach ist unter Zugrundelegung des vom Beklagten zuletzt mit \nSchriftsatz vom 4. März 2005 (Seiten 2 und 3) dargelegten Zahlenwerks in \nmehr als 10 % der Veranlagungsfälle (die statistisch berücksichtigten 6.808 \nVeranlagungen entsprechen ca. 80 % der erfassten 8.502 Datensätze) nicht \nmehr die Annahme gerechtfertigt, dass die Relation von Schmutz- und \nNiederschlagswasser überwiegend gleichbleibend ist und dass der \nFrischwassermaßstab dem Prinzip der Typengerechtigkeit entspricht. \nVielmehr ist der Verhältniswert von Frischwasserbezug zur versiegelten \nFläche in 922 Veranlagungsfällen ? 0,519 m³/m² bzw. ? 2,076 m³/m². Ein \nsolcher \"Ausreißeranteil\" von 13,54% der 6.808 untersuchten Fälle \nüberschreitet den zuvor aufgezeigten noch zulässigen Wert von 10 %.\n\n53\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner Vertiefung, ob nicht unter den \nals Datenbasis vorhandenen 8.502 Fällen, von denen der Beklagte nur 6.808 \nin die tabellarische Auswertung aufnahm, weitere Ausreißerfälle \n(insbesondere großflächiger Grundstücke mit nur geringem bzw. keinem \nFrischwasserverbrauch) enthalten sind. Indiz hierfür könnte sein, dass die in \ndie Untersuchung einbezogenen 6.808 Fälle zwar einen Anteil von 71,70 % \ndes Gesamtfrischwasserverbrauchs, aber lediglich 52,46 % der gesamten \nversiegelten Flächen erfassen.\n\n54\n\nAuch mit Hilfe der vom Beklagten im Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 \nvorgelegten sogenannten Lorenzkurve bezüglich des Verhältnisses von \nFrischwasserverbrauch zu versiegelter Fläche anhand von \nGrundstücksgrößenklassen lässt sich die Homogenität der \nBebauungsstruktur der Stadt K. nicht belegen. Dieses aus dem Bereich \nder Sozialwissenschaften stammende statistische Instrument wird \nverwendet, um Konzentrationen bzw. gleichmäßiges Vorkommen eines \nMerkmals bezogen zu einem anderen Merkmal eines Objekts in einem \nDiagramm zu veranschaulichen. Nach der vorgelegten Lorenzkurve lassen \nsich hingegen keine Aussagen über die erforderliche Homogenität treffen. \nDer Grafik lässt sich nicht entnehmen, wie hoch die Zahl der relevanten \nAbweichungen innerhalb bestimmter Grundstücksgrößenklassen ist. Dies gilt \nsowohl für kleine befestigte Grundstücksflächen mit hohem Wasserverbrauch \nals auch für große Grundstücke mit geringem Frischwasserverbrauch.\n\n55\n\nUnabhängig davon, dass der vom Beklagten reklamierte Generaltypus \nungeeignet ist, die Homogenität der Bebauung zu belegen und die \nLorenzkurve kein für den Beklagten günstigeres Ergebnis rechtfertigt, findet \nder Eindruck fehlender Homogenität seine Bestätigung auch in den vom \nBeklagten vorgelegten Luftbildern, Plänen und sonstigen statistischen Daten \nüber die Bebauungsstruktur in K. . Den vorgelegten Luftbildern lässt sich \nentnehmen, dass abgesehen vom Stadtzentrum in den übrigen Ortslagen ein \ngroßer Teil der Bebauung aus Ein- und Zweifamilienhäusern mit einem \nerheblichen Anteil an unversiegelten Flächen besteht. Demgegenüber \nverfügt die Stadt K. im Zentrum über einen Verdichtungsbereich mit \nurbaner Struktur von nennenswerter Größe und weist zudem zahlreiche \ngroße Gewerbeflächen auf. Dieser durch das Fotomaterial vermittelte \nEindruck findet seine Bestätigung unter anderem in der Aufstellung der \nentsprechenden Flächenanteile des Flächennutzungsplanes (vgl. Anlage \nzum Schriftsatz des Beklagten vom 19. November 2002 in dem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren gleichen Rubrums 7 L 873/02, Blatt 31 der Akte). \nDanach verfügen außer dem Stadtzentrum von K. nur die Stadtteile \nC. , L. , L1. und T. und Welldorf überhaupt über \nausgewiesene Gewerbeflächen. In den übrigen Vororten sind abgesehen von \nWohnbauflächen nahezu nur Mischbauflächen für eine Bebauung \nausgewiesen.\n\n56\n\nDie unterschiedliche Prägung der Ortsteile insbesondere gegenüber dem \nZentrum kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie unterschiedliche \nBevölkerungsdichten aufweisen. Diese liegen nach den Angaben des \nBeklagten zwischen 72 Einwohnern je km² in N1. (Fläche: 4,744 km²) \nund 532 Einwohnern je km² in T1. (Fläche: 1,260 km²). Deutlich vom \nDurchschnittswert der Bevölkerungsdichte (370 Einwohner je km²) weicht die \nBevölkerungsdichte im Zentrum (Fläche 20,215 km²) ab, die bei 935 \nEinwohnern je km² liegt. Anders ausgedrückt leben im Stadtzentrum mehr als \ndie Hälfte der Einwohner der gesamten Kommune auf einer Fläche, welche \netwa einem Fünftel der gesamten Wohnbaufläche entspricht.\n\n57\n\nDer Frischwassermaßstab des § 2 Abs. 2 GebS ist auch nicht durch \nZusatzregelungen so ausgestaltet, dass seine Fehlerhaftigkeit in \nausreichender Weise kompensiert wird. Die ab dem Jahre 2001 durch § 3 \nAbs. 7 Satz 4 GebS 2001 eingeführte Teilanschlussgebühr in Höhe von ca. \n75 % der bei einem Vollanschluss zu zahlenden Gebühr für Grundstücke, bei \ndenen die Verpflichtung besteht, Niederschlagswasser zu versickern, zu \nverrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, kommt lediglich \ndenjenigen Grundstückseigentümern zugute, welche verpflichtet sind, \nNiederschlagswasser auf ihrem Grundstück zu beseitigen.\"\n\n58\n\nZu weiteren Regelungen in der Gebührensatzung hat die erkennende Kammer in \nihrem Urteil vom 11. März 2005 ausgeführt: \n\n59\n\n\"Die Gebührensatzung der Stadt K. leidet im Übrigen an einem \nweiteren zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 \nKAG NRW müssen kommunale Gebührensatzungen unter anderem den \nZeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr angeben. Diesem gesetzlichen \nErfordernis ist die Stadt K. in der in Rede stehenden Satzung nicht in \nausreichender Weise nachgekommen. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der \nGebühr wird durch die Gebührensatzung letztlich in das Belieben der \nVerwaltung gestellt. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 GebS, dass die Gebühr \ninnerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig \nwird. Aber § 6 Abs. 1 Satz 1 GebS enthält auch die Regelung, dass im \nGebührenbescheid eine andere Fälligkeitsregelung bestimmt werden kann. \nDieser Mangel, der im Hinblick auf die zwingende gesetzliche Bestimmung \ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW die Unwirksamkeit der Gebührensatzung \nzur Folge hat, kann nicht durch einen Rückgriff auf die Regelung des § 220 \nAbs. 2 Satz 1 AO behoben werden. Nach dieser Bestimmung wird ein \nAbgabenanspruch mit seiner Entstehung fällig, sofern es an einer \nbesonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt. Diese Vorschrift \nist jedoch mangels einer Verweisung in § 12 Abs. 1 Ziffer 5 KAG NRW nicht \nentsprechend anwendbar.\n\n60\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 15. August 1995 - 6 L 44/95 -, KStZ \n1996, 78 ff. zum dortigen Landesrecht und unter Hinweis auf die \nRechtslage in anderen Bundesländern; Driehaus in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 97, 30. Erg.Lfg. (März 2004); \nLichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 722, 29. \nErg.Lfg. (Sept. 2003).\n\n61\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob die Regelung des \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d) GebS, wonach auch ein Mieter \ngebührenpflichtig sein soll, wirksames Satzungsrecht darstellt und ob, die \nFehlerhaftigkeit dieser Regelung unterstellt, dies die Unwirksamkeit der \ngesamten Satzung zur Folge hat. Zwar hat die früher für abgabenrechtliche \nStreitigkeiten zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit \nUrteil vom 7. Juni 1988 - 2 K 1037/87 - für den Bereich des Wasserbezuges \nentschieden, dass auch Mieter, die über eine gesonderte Messeinrichtung \nverfügen, Schuldner der entsprechenden Gebühr sein können. Aber die \nFrage, wann jemand im gebührenrechtlichen Sinne eine Anlage in Anspruch \nnimmt und damit gebührenpflichtiger Benutzer ist, ergibt sich nicht \nunmittelbar aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen, sondern bestimmt sich nach den das Rechtsverhältnis zwischen \ndem Benutzer und Anstaltsträger regelnden Rechtssätzen des für die \njeweilige öffentliche Einrichtung maßgeblichen Anstaltsrechts.\n\n62\n\nVgl. Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. \n163, 10. Erg.Lfg. (März 1994), mit weiteren Nachweisen.\n\n63\n\nNach der § 2 Ziffer 8 der Entwässerungssatzung der Stadt K. vom 20. \nDezember 2000 (EWS) ist Anschlussnehmer nur der Eigentümer des an die \nöffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks. Daneben findet \nsich lediglich ein Verweis auf die Regelung des § 20 Abs. 1 EWS, wonach für \ndinglich Berechtigte die Rechte und Pflichten entsprechend der Stellung des \nGrundstückseigentümers gelten sollen. Es spricht manches dafür, dass \nMieter danach die öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung nicht im \nSinne der Entwässerungssatzung in Anspruch nehmen, obgleich sie nach \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 d) und Satz 2 GebS gesamtschuldnerisch zur Zahlung von \nKanalbenutzungsgebühren verpflichtet sein sollen. \n\n64\n\nEbenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte aufgrund der \nRegelung des § 8 Abs. 1 GebS befugt ist, die Gebühren durch die \nStadtwerke K. als privatrechtliche GmbH geltend zu machen, zumal sich \ndiese Satzungsbestimmung - soweit ersichtlich - zu einem Zeitpunkt in Kraft \ntrat, als die Stadtwerke K. noch ein unselbständiger städtischer \nEigenbetrieb waren.\"\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-11/7-k-2062-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-11/7-k-2062-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281540","retrieved":"2026-07-09 02:56:02.484199+00:00"}}