{"status":"available","doknr":"OLD281539","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0311.7K1430.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"7 K 1430/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben. \n\nIm Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als mit diesem \nBescheid Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2001 festgesetzt werden.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Hausgrundstücks N.-----weg 8 in K. , \nGemarkung T. , Flur 14, Flurstück 42/43. Jedenfalls das anfallende \nSchmutzwasser wird in den im N.-----weg verlaufenden Kanal eingeleitet.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. Januar 2002 setzte die Stadtwerke K. GmbH im \nAuftrag des Beklagten gegenüber dem Kläger für das Haushaltsjahr 2001 \nKanalbenutzungsgebühren unter Zugrundelegung eines Frischwasserverbrauchs von \n157 m³ in Höhe von 1.417,71 DM fest. Ferner wurden für das Jahr 2002 \nVorausleistungen auf Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von sechs mal 171,00 EUR \nangefordert.\n\n4\n\nDer Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und führte unter anderem aus, die \nKosten der Niederschlagsentwässerung müssten getrennt ausgewiesen und \nberechnet werden, da sie mehr als 12 % der Gesamtkosten der \nAbwasserbeseitigung ausmachten.\n\n5\n\nDer Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli \n2002 zurück und führte aus, dass die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 der \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt K. nach dem \nFrischwassermaßstab berechnet werde. Der Rat der Stadt K. habe von der \nEinführung einer geteilten Abwassergebühr in der Ratssitzung vom 14. Dezember \n2000 Abstand genommen. Der Frischwassermaßstab sei ein zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 KAG NRW, dem die Annahme \nzugrunde liege, dass die Menge des Abwassers in etwa der Menge des aus der \nWasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassers entspreche. Nach \nRechtsprechung und Literatur sei das Äquivalenzprinzip bei Anwendung des \nFrischwassermaßstabes gewahrt, wenn eine homogene Bebauungsstruktur vorliege \nund die Kosten der Niederschlagswasser-beseitigung nicht mehr als 12 % \nGesamtkosten der Abwasserbeseitigung betragen würden. Dies sei für das \nAbrechnungsjahr 2001 der Fall.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 17. Juli 2002 Klage erhoben und trägt vor, sein Grundstück \nverfüge über einen Vollanschluss an den öffentlichen Kanal. Er leite aber \nausschließlich Schmutzwasser ein. Das in Teichen bzw. Zisternen gesammelte \nNiederschlagswasser werde ausschließlich auf dem Grundstück verwendet oder \nversickert. Eine Gebührenermäßigung für die fehlende Inanspruchnahme des \nRegenwasserkanals sei bislang nicht erfolgt. Die nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Anwendung des \nFrischwassermaßstabes erforderliche homogene Bebauungsstruktur fehle, wenn \nmehr als 10 % der Fälle vom Regeltyp abwichen. Insbesondere die verdichtete \nWohnbebauung im Stadtkern nebst einer größeren Anzahl gewerblich genutzter \nGrundstücke mit großen versiegelten Flächen stehe der Annahme einer homogenen \nBebauung entgegen. Zudem unterliege der Frischwasserverbrauch selbst bei \ngleichstrukturierten Wohngebieten erheblichen Schwankungen, wie eine Studie \nbezüglich der Stadt Lemgo belege. Die satzungsrechtliche Einheitsgebühr beruhe \ndaher auch für den Fall eine homogenen Bebauungsstruktur auf einer ungeeigneten \nBerechnungsgrundlage. Die Kosten der Niederschlagsentwässerung lägen deutlich \nüber 30 % der Gesamtkosten und dürften daher nicht vernachlässigt werden.\n\n7\n\nDer Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 \naufzuheben, soweit mit diesen Bescheiden für das Jahr 2001 \nKanalbenutzungsgebühren festgesetzt und Vorauszahlungen für \ndas Jahr 2002 angefordert werden.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit \nhinsichtlich der Festsetzung von Vorausleistungen für das Jahr 2002 \nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n11\n\nden Bescheid vom 18. Januar 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Bürgermeisters der Stadt K. \nvom 17. Juli 2002 aufzuheben, als er mit diesen Bescheiden für \ndas Jahr 2001 zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen \nwerde.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides. \nUnter Berufung auf Berechnungen im Zusammenhang mit dem von ihm auf \nAnforderung des Gerichts vorgelegten Datenmaterials führt der Beklagte aus, für den \nBereich der Stadt K. sei von einer den einheitlichen Frischwassermaßstab \nrechtfertigenden homogenen Bebauungsstruktur auszugehen. Allerdings lasse sich \nein absolut vorherrschender Nutzungstyp für die Stadt K. nicht benennen und \neine Klassifizierung von Nutzungstypen könne ohne weitere aufwändige \nDatenerhebung nicht vorgelegt werden. Nach Analyse der vorgelegten Datensätze \nzeichne sich der - statistisch - vorherrschende Nutzungstyp durch verschiedene \nMerkmale aus. Das danach vorherrschende Grundstück verfüge über eine \nGrundfläche von bis zu 1.000 m² mit einem Versiegelungsanteil von bis zu 50 %, die \nversiegelte Fläche sei aber jeweils kleiner als 300 m². Ferner weise der jährliche \nFrischwasserbezug bei dem statistisch vorherrschenden Nutzungstyp eine \nSpannbreite zwischen 30 m³ und 300 m³ auf. Weiterer Indikator für diesen \nNutzungstyp sei ein Verhältnis von Frischwasserverbrauch zur versiegelten Fläche \nzwischen 0,2 m³/m² und 2,6 m³/m². Der (durchschnittliche) Gesamtmittelwert betrage \n1,038 m³/m². Unter Zugrundelegung dieser Kriterien wichen weniger als 10 % der \nausgewerteten 6.808 Fälle von insgesamt 8.502 Datensätzen vom statistischen \nRegelnutzungstyp ab.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte, der Verfahren gleichen Rubrums 7 L 873/02 und 7 K 2062/03 sowie \nder zu diesen und zu dem Verfahren 7 K 1712/01 vorgelegten Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit - betreffend die Heranziehung zu \nVorausleistungen für das Jahr 2002 - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist \ndas Verfahren einzustellen.\n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage begründet.\n\n19\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid vom 18. Januar 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 ist hinsichtlich der mit ihm festgesetzten \nKanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2001 rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDie Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2001 ist \nmangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die für diesen Zeitraum \nmaßgebliche Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt K. vom 21. \nDezember 1999 (GebS) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember \n2000 (GebS 2001) erweist sich jedenfalls aus zwei Gründen insgesamt als \nrechtsunwirksam. Zum einen enthält diese Satzung entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG \nNRW keine gültige Maßstabsregelung. Zudem hält die in der Gebührensatzung \nenthaltene Fälligkeitsregelung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n21\n\n1. Der in § 2 Abs. 2 GebS geregelte Frischwassermaßstab als einheitliche \nBemessungsgrundlage für die Kanalbenutzungsgebühren im Jahre 2001 stellt \nangesichts der Größe und uneinheitlichen Siedlungsstruktur der Stadt K. keinen \nnach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW noch zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nmehr dar. Nach dieser Bestimmung kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab der \nHeranziehung zu Benutzungsgebühren zugrunde gelegt werden, wenn es - wie bei \nder Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser - besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab zu \nberechnen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf jedoch nicht in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen \nAbwasserbeseitigung stehen. Von einem solchen Missverhältnis bzw. einer nicht \nmehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen ist hingegen bei \nAnwendung von § 2 Abs. 2 GebS auszugehen.\n\n22\n\nSoweit es lediglich um eine realitätsnahe Erfassung des Umfanges der \nInanspruchnahme der städtischen Kanalisation durch häusliches Schmutzwasser \ngeht, ist die Eignung des Frischwassermaßstabes allgemein anerkannt. Es ist \nnämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des dem Grundstück \nzugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge \nentspricht.\n\n23\n\nVgl. unter anderem OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 \n- 9 A 5715/98 - und Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -.\n\n24\n\nEin solcher Wahrscheinlichkeitszusammenhang besteht indessen nicht, soweit \nes um die Ableitung von Niederschlagswasser geht. Die Menge des bezogenen \nFrischwassers erlaubt grundsätzlich keinen (verlässlichen) Rückschluss darauf, wie \nviel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den Kanal gelangt. \nDie Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt vielmehr von der Intensität \ndes Niederschlags und der Größe der versiegelten Grundstücksfläche ab.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 - \nKStZ 1972, 111, 112; OVG NRW, Urteil vom 8. April 1984 - 2 A \n2501/78 -, StuGR 1985, 388, 390; VG Arnsberg, Urteil vom 15. \nJanuar 2002 - 11 K 1994/00 -; VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2002 - \n14 K 8221/00 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 5 \nK 1060/00 -: jeweils mit weiteren Nachweisen; Tillmanns, KStZ \n2001, 101.\n\n26\n\nTrotz der grundsätzlich fehlenden Aussagekraft des Frischwasserverbrauchs für \ndas Maß der Inanspruchnahme des Abwassersystems bei der \nNiederschlagswasserbeseitigung kann nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - ohne Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den \nGleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes - eine gesonderte Erfassung des \nNiederschlagswassers unterbleiben und eine Berechnung der Gebühr ausschließlich \nnach der bezogenen Frischwassermenge erfolgen, wenn die durch Gebühren zu \ndeckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind. Als \ngeringfügig hat das Bundesverwaltungsgericht diese Kosten angesehen, wenn ihr \nAnteil nicht mehr als 12 v.H. der Gesamtentwässerungskosten beträgt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, \nKStZ 1972, 111, 112; vom 26. Januar 1973 - 7 B 21.72 -, KStZ \n1973, 92; und vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - KStZ 1985, 129, \n130.\n\n28\n\nDiese Voraussetzung ist für die Niederschlagswasserentsorgung in der Stadt \nK. nicht gegeben, da deren Anteil sich nach der Gebührenbedarfsberechnung für \ndas Abrechnungsjahr 2001 auf ca. 35 % der Gesamtkosten der \nEntwässerungskosten beläuft.\n\n29\n\nAus der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 12 % kann hingegen \nnicht (zwangsläufig) geschlossen werden, dass der vom Satzungsgeber gewählte \neinheitliche Frischwassermaßstab gegen das Äquivalenzprinzip verstößt. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 \n- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und mit \nweiteren Nachweisen,\n\n31\n\nkann, abgesehen von den Fällen, in denen die Entsorgung der \nNiederschlagswässer geringe Kosten verursacht, der einheitliche \nFrischwassermaßstab vielmehr (noch) als ein sachgerechter - und dem \nÄquivalenzprinzip genügender - Maßstab angesehen werden, wenn und soweit die \njeweilige Kommune durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichteter \n(Wohn-)Bebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit \nhohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem \nWasserverbrauch geprägt ist. Abweichende Einzelfälle können unterhalb einer \nGrößenordnung von 10 % der geregelten Fälle außer Betracht bleiben. Es kann \ninsoweit noch plausibel dargelegt werden, dass die Zahl der Bewohner bzw. die \nIntensität der Nutzung des Grundstücks, die die Menge des dem Grundstück \nzugeführten Frischwassers und damit die Schmutzwassermenge beeinflusst, \nzugleich einen Schluss auf die Größe des befestigten Teils des Grundstücks und auf \ndas hiervon abgeleitete Niederschlagswasser zulässt. Der Frischwassermaßstab \nberuht damit auf der Annahme, dass im Durchschnitt der Benutzungsfälle eine \nungefähr gleichbleibende Relation zwischen der vom Grundstück abgeleiteten \nSchmutzwassermenge und der Regenwassermenge besteht. In Anwendung dieses \nMaßstabes werden die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ungefähr \nentsprechend dem Regenwasseranfall der einzelnen Grundstücke auf die Benutzer \nder kommunalen Entwässerungsanlage verteilt. \n\n32\n\nDiese für die Gültigkeit des Maßstabes unverzichtbare Relation zwischen den \nabgeleiteten Schmutz- und Niederschlagswassermengen kann jedoch durch \nGrundstücksnutzungen gestört werden, bei denen das in Rede stehende Verhältnis \ndeutlich von dem bei den übrigen Benutzern abweicht. Die Struktur der Nutzung der \nGrundstücke im Gemeindegebiet muss weitgehend gleichartig sein, damit die \nAnnahme gerechtfertigt ist, dass trotz unterschiedlich bezogener \nFrischwassermengen eine ungefähr gleichbleibende Relation von Schmutz- und \nNiederschlagswassereinleitung in der überwiegenden Zahl der Fälle besteht. Ist dies \nnicht der Fall, ist der Frischwassermaßstab kein tauglicher einheitlicher Maßstab für \ndie Bemessung der Kanalbenutzungsgebühren.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 1997 - 9 A \n3373/96 -, NVwZ-RR 1998, 392 mit weiteren Nachweisen; und vom \n1. September 1999 - 9 A 3342/98 -; OVG NRW, Urteil vom 8. \nAugust 1984 - 2 A 2501/78 -, StuGR 1985, 388, 390; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 5 K 1060/00 -; \nCosack, Juristische Grundlagen bei der Erhebung einer getrennten \nAbwassergebühr, KStZ 2002, 1 ff..\n\n34\n\nErgeben sich für eine größere Zahl von Grundstücken Abweichungen von der \nungefähr gleichbleibenden Relation, muss der Satzungsgeber Regelungen treffen, \ndie deren Besonderheiten Rechnung tragen. Der Ortsgesetzgeber darf nur solange \nan Regelfälle des Sachbereichs, den er zu regeln hat, anknüpfen, als die \nBesonderheiten nicht in mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfällen \ndem Regeltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - \nKStZ 1994, 213; vom 19. September 1997 - 9 A 3733/96 -, NVwZ-\nRR 1998, 392.Cosack, KStZ 2002, 1, 4.\n\n36\n\nSo kann die Relation zwischen abgeleiteten Schmutz- und \nNiederschlagswassermengen durch inhomogene Bebauungsstrukturen, d.h. durch \nsogenannte \"Ausreißer\", aus dem Gleichgewicht gebracht werden.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 \n-; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 9 A 1276/02 -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 5 K 1060/00 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n38\n\nDie Struktur der homogenen Bebauung, die für den Umfang der Schmutz- und \nNiederschlagswassereinleitung bedeutsam ist, wird dabei nicht nur durch den \nBaukörper und die Art der baulichen Nutzung, sondern auch durch die von der \nGrundstücksnutzung beanspruchten befestigten Flächen bestimmt. Eine homogene \nBebauungsstruktur kann nicht mehr angenommen werden, wenn deren prägenden \nElemente sehr unterschiedlich im Gemeindegebiet ausfallen.\n\n39\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2002 - 14 K 8221/00 -.\n\n40\n\nSoweit ein Ortsgesetzgeber an dem einheitlichen Frischwassermaßstab \nfesthalten will, obliegt es zunächst ihm selbst, unter Berücksichtigung der örtlichen \nGegebenheiten zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.\n\n41\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 - \nmit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW.\n\n42\n\nEr hat dem Gericht die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der gewählten \nMaßstabsregelung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und zu belegen. Das Gericht \nkann die Wirksamkeit der Gebührensatzung einer Gemeinde nur feststellen, wenn \nder Satzungsgeber im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten \nnachvollziehbare Tatsachen vorträgt, sofern die entscheidungserheblichen Fragen - \nwie hier - nicht ohne Mithilfe des Beklagten zu klären sind.\n\n43\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 1. September 1995 - 7 K 1005/92 -\n, NVwZ-RR - 1996, 702, 704; VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar \n2002 - 11 K 1994/00 -.\n\n44\n\nNach dem zuvor Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den \nBereich der Stadt K. die Voraussetzungen gegeben sind, die es erlauben, die \nGebühren für die Schmutz- und Regenwasserentsorgung auf der Grundlage eines \neinheitlichen Frischwassermaßstabes zu erheben.\n\n45\n\nZunächst besitzt eine Gemeinde grundsätzlich nur dann eine homogene und \nwenig verdichtete Bebauung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung, \nwenn sich ein im Gemeindegebiet absolut vorherrschender Typ der \nGrundstücksnutzung feststellen lässt bzw. eine Prägung der Bebauungsstruktur \ndurch (gleichartige) Wohnnutzung gegeben ist, die nur vereinzelt durchbrochen \nwird.\n\n46\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 -\n, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 9 A \n1276/02 -, wonach sich die geforderte Prägung der \nBebauungsstruktur durch (gleichartige) Wohnnutzung nur unter \nAnnahme eines solchen Regelbebauungstyps feststellen lasse, der \nnur vereinzelt durchbrochen werde; vgl. auch VG Köln, Urteil vom \n11. Juni 2002 - 14 K 8221/00 -.\n\n47\n\nFür das Gebiet der Stadt K. nebst den umliegenden Vororten hat der \nBeklagte aber bislang keinen in dem oben genannten Sinne vorherrschenden \nGeneraltypus der (Wohn-)Bebauung benennen können. In seiner Stellungnahme \nvom 22. Februar 2005 hat er mitgeteilt, eine Klassifizierung von Nutzungstypen \nkönne nicht vorgelegt werden und würde eine weitere aufwändige Datenerhebung \nerfordern. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage ausgeführt, \ndass er einen absolut vorherrschenden Nutzungstyp für die Bebauung in der Stadt \nK. nicht angeben könne. Der von ihm dennoch reklamierte vorherrschende \nNutzungstyp, sei lediglich anhand statistischer Daten ermittelt worden. Diese \nReklamierung eines \"statistisch\" vorherrschenden Grundstückstyps, der Ein- und \nZweifamilienhäuser, kleinere Gewerbegrundstücke und Kerngebietsgrundstücke \nerfassen soll, ist hingegen nicht geeignet, eine Prägung der Bebauungsstruktur durch \neine gleichartige Wohnnutzung zu belegen. Es handelt sich insoweit lediglich um \neine grobe Zusammenfassung mehrerer in K. vorhandener Nutzungstypen mit \nunterschiedlichen Verhältniswerten zwischen Frischwasserverbrauch und \nversiegelten Flächen. Dieser Grundstückstyp stellt gerade keinen tatsächlich \nvorhandenen prägenden bzw. absolut vorherrschenden Typ gleichartiger \nWohnnutzung dar, sondern nur einen nach gemittelten Daten sich ergebenden \nfiktiven Bebauungstyp.\n\n48\n\nAuch die vom Beklagten vorgelegten Kriterien und Spannbreiten für den \n\"statistischen\" Generaltyp belegen die erforderliche homogene Bebauungsstruktur \nnicht. So reklamiert der Beklagte als eines der kennzeichnenden Merkmal, dass der \nVersiegelungsgrad des typischen Grundstücks bis zu 50 % der Grundstücksfläche \nbetrage. Berücksichtigt man aber die vorgelegten Tabellendaten bezüglich des \nVersiege-lungsgrades der Grundstücke bis zu einer versiegelten Fläche von \n0 - 249 m², welche im Wesentlichen bei Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden ist, \nso zeigt sich, dass in dieser Gruppe, welche immerhin 78,80 % aller vom Beklagten \nuntersuchten Fälle ausmacht, der Versiegelungsgrad nur bei einem Mittelwert von \n30,69 % liegt. Demgegenüber lag der Versiegelungsgrad in der Gruppe der \nGrundstücke mit 250-500 m² versiegelter Fläche bei 44,36 % und in der Gruppe mit \nmehr als 500 m² versiegelter Fläche sogar bei 60,57 %. Diese deutlichen \nAbweichungen zwischen den genannten Gruppen werden aber durch die vom \nBeklagten gewählte Spanne (bis zu 50 % versiegelter Fläche) verwischt, obwohl sich \nder Anteil der versiegelten Fläche erheblich auf die Menge des abzuleitenden \nRegenwassers auswirkt.\n\n49\n\nDer vom Beklagten ebenfalls angeführte Verhältniswert von Frischwasserbezug \nzur versiegelten Fläche (m³/m²) mag zwar durchaus für eine vergleichende \nBetrachtung von Grundstücken zur Entscheidung der Frage geeignet sein, ob die \nerforderliche Homogenität der Bebauung gegeben ist. Aber unter Zugrundelegung \nder vom Beklagten mitgeteilten Zahlenwerte kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass für den Bereich der Stadt K. die Gebühren sowohl für die Schmutz- als auch \nfür die Regenwasserentsorgung einheitlich auf der Grundlage des \nFrischwasserbezuges in rechtlich zulässigerweise Weise erhoben werden können. \nDer Beklage hat insoweit einen (durchschnittlichen) Gesamtmittelwert von \n1,038 m³/m² ermittelt und geht (bei 6.808 untersuchten Fällen) von 300 \n\"Ausreißerfällen\" aus, in denen das in Rede stehende Verhältnis gestört ist bzw. \nextreme Abweichungen von dem genannten Mittelwert vorliegen. Zur Ermittlung der \nAnzahl der Ausreißer hat er eine zu tolerierende Spannbreite von 0,2 m³/m² bis \n2,6 m³/m² zugrunde gelegt. Eine fundierte Erklärung für diese Spannbreite ist er \nhingegen letztlich schuldig geblieben, auch wenn manches dafür spricht, dass er den \nOberwert von 2,6 m³/m² durch Addition des Mittelwertes (1,038 m³/m²) und einer \nmittels Stichprobe ermittelten Standardabweichung von 1,495 m³/m² (vgl. den \nSchriftsatz des Beklagten vom 22. Februar 2005, Seite 10 oben) ermittelt hat. Die \nerkennende Kammer folgt diesem Ansatz nicht. \n\n50\n\nVielmehr geht sie davon aus, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der \nVerhältniswert von Frischwasserbezug zur versiegelten Fläche doppelt so groß - \nbzw. noch größer - ist als der vom Beklagten ermittelte Gesamtmittelwert von \n1,038 m³/m², bei den entsprechenden Grundstücken bezogenes Frischwasser und \nbefestigte Flächen in einem Verhältnis zueinander stehen, welches sich von dem bei \nden übrigen Grundstücken gravierend unterscheidet. Die Eigentümer der \nbetreffenden Grundstücke (z.B. Mehrfamilienhausgrundstücke) müssten unter \nZugrundelegung des Frischwassermaßstabes für die Beseitigung des auf ihren \nGrundstücken anfallenden Niederschlagswassers doppelt so viel zahlen wie im \nstatistischen Mittel. Entsprechendes gilt für diejenigen Grundstücke, bei denen der \nerforderliche Verhältniswert lediglich die Hälfte des Gesamtmittelwertes beträgt - \noder noch kleiner ist - (z.B. Gewerbegrundstücke mit großen Parkraum), so dass die \nbetroffenen Grundstückseigentümer bei Anwendung des Frischwassermaßstabes für \ndas auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser halb so viel zahlen \nmüssten wie im statistischen Mittel. Es ist nicht gerechtfertigt, bei diesen \nGrundstücken im Vergleich zu den übrigen von einer annähernd gleichbleibenden \nRelation zwischen den abgeleiteten Schmutz- und Regenwassermengen \nauszugehen.\n\n51\n\nDanach ist unter Zugrundelegung des vom Beklagten zuletzt mit Schriftsatz vom \n4. März 2005 (Seiten 2 und 3) dargelegten Zahlenwerks in mehr als 10 % der \nVeranlagungsfälle (die statistisch berücksichtigten 6.808 Veranlagungen entsprechen \nca. 80 % der erfassten 8.502 Datensätze) nicht mehr die Annahme gerechtfertigt, \ndass die Relation von Schmutz- und Niederschlagswasser überwiegend \ngleichbleibend ist und dass der Frischwassermaßstab dem Prinzip der \nTypengerechtigkeit entspricht. Vielmehr ist der Verhältniswert von \nFrischwasserbezug zur versiegelten Fläche in 922 Veranlagungsfällen ? 0,519 m³/m² \nbzw. ? 2,076 m³/m². Ein solcher \"Ausreißeranteil\" von 13,54% der 6.808 \nuntersuchten Fälle überschreitet den zuvor aufgezeigten noch zulässigen Wert von \n10 %.\n\n52\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner Vertiefung, ob nicht unter den als \nDatenbasis vorhandenen 8.502 Fällen, von denen der Beklagte nur 6.808 in die \ntabellarische Auswertung aufnahm, weitere Ausreißerfälle (insbesondere \ngroßflächiger Grundstücke mit nur geringem bzw. keinem Frischwasserverbrauch) \nenthalten sind. Indiz hierfür könnte sein, dass die in die Untersuchung einbezogenen \n6.808 Fälle zwar einen Anteil von 71,70 % des Gesamtfrischwasserverbrauchs, aber \nlediglich 52,46 % der gesamten versiegelten Flächen erfassen.\n\n53\n\nAuch mit Hilfe der vom Beklagten im Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 \nvorgelegten sogenannten Lorenzkurve bezüglich des Verhältnisses von \nFrischwasserverbrauch zu versiegelter Fläche anhand von \nGrundstücksgrößenklassen lässt sich die Homogenität der Bebauungsstruktur der \nStadt K. nicht belegen. Dieses aus dem Bereich der Sozialwissenschaften \nstammende statistische Instrument wird verwendet, um Konzentrationen bzw. \ngleichmäßiges Vorkommen eines Merkmals bezogen zu einem anderen Merkmal \neines Objekts in einem Diagramm zu veranschaulichen. Nach der vorgelegten \nLorenzkurve lassen sich hingegen keine Aussagen über die erforderliche \nHomogenität treffen. Der Grafik lässt sich nicht entnehmen, wie hoch die Zahl der \nrelevanten Abweichungen innerhalb bestimmter Grundstücksgrößenklassen ist. Dies \ngilt sowohl für kleine befestigte Grundstücksflächen mit hohem Wasserverbrauch als \nauch für große Grundstücke mit geringem Frischwasserverbrauch.\n\n54\n\nUnabhängig davon, dass der vom Beklagten reklamierte Generaltypus \nungeeignet ist, die Homogenität der Bebauung zu belegen und die Lorenzkurve kein \nfür den Beklagten günstigeres Ergebnis rechtfertigt, findet der Eindruck fehlender \nHomogenität seine Bestätigung auch in den vom Beklagten vorgelegten Luftbildern, \nPlänen und sonstigen statistischen Daten über die Bebauungsstruktur in K. . Den \nvorgelegten Luftbildern lässt sich entnehmen, dass abgesehen vom Stadtzentrum in \nden übrigen Ortslagen ein großer Teil der Bebauung aus Ein- und \nZweifamilienhäusern mit einem erheblichen Anteil an unversiegelten Flächen \nbesteht. Demgegenüber verfügt die Stadt K. im Zentrum über einen \nVerdichtungsbereich mit urbaner Struktur von nennenswerter Größe und weist \nzudem zahlreiche große Gewerbeflächen auf. Dieser durch das Fotomaterial \nvermittelte Eindruck findet seine Bestätigung unter anderem in der Aufstellung der \nentsprechenden Flächenanteile des Flächennutzungsplanes (vgl. Anlage zum \nSchriftsatz des Beklagten vom 19. November 2002 in dem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren gleichen Rubrums 7 L 873/02, Blatt 31 der Akte). Danach \nverfügen außer dem Stadtzentrum von K. nur die Stadtteile C. , L. , L1. und \nT. und X. überhaupt über ausgewiesene Gewerbeflächen. In den übrigen \nVororten sind abgesehen von Wohnbauflächen nahezu nur Mischbauflächen für eine \nBebauung ausgewiesen.\n\n55\n\nDie unterschiedliche Prägung der Ortsteile insbesondere gegenüber dem \nZentrum kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie unterschiedliche \nBevölkerungsdichten aufweisen. Diese liegen nach den Angaben des Beklagten \nzwischen 72 Einwohnern je km² in N. (Fläche: 4,744 km²) und 532 Einwohnern je \nkm² in T. (Fläche: 1,260 km²). Deutlich vom Durchschnittswert der \nBevölkerungsdichte (370 Einwohner je km²) weicht die Bevölkerungsdichte im \nZentrum (Fläche 20,215 km²) ab, die bei 935 Einwohnern je km² liegt. Anders \nausgedrückt leben im Stadtzentrum mehr als die Hälfte der Einwohner der gesamten \nKommune auf einer Fläche, welche etwa einem Fünftel der gesamten \nWohnbaufläche entspricht.\n\n56\n\nDer Frischwassermaßstab des § 2 Abs. 2 GebS ist auch nicht durch \nZusatzregelungen so ausgestaltet, dass seine Fehlerhaftigkeit in ausreichender \nWeise kompensiert wird. Die ab dem Jahre 2001 durch § 3 Abs. 7 Satz 4 GebS 2001 \neingeführte Teilanschlussgebühr in Höhe von ca. 75 % der bei einem Vollanschluss \nzu zahlenden Gebühr für Grundstücke, bei denen die Verpflichtung besteht, \nNiederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer \neinzuleiten, kommt lediglich denjenigen Grundstückseigentümern zugute, welche \nverpflichtet sind, Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück zu beseitigen.\n\n57\n\n2. Die Gebührensatzung der Stadt K. leidet im Übrigen an einem weiteren zu \nihrer Unwirksamkeit führenden Mangel. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen \nkommunale Gebührensatzungen unter anderem den Zeitpunkt der Fälligkeit der \nGebühr angeben. Diesem gesetzlichen Erfordernis ist die Stadt K. in der in Rede \nstehenden Satzung nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Der Zeitpunkt der \nFälligkeit der Gebühr wird durch die Gebührensatzung letztlich in das Belieben der \nVerwaltung gestellt. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 GebS, dass die Gebühr \ninnerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig wird. \nAber § 6 Abs. 1 Satz 1 GebS enthält auch die Regelung, dass im Gebührenbescheid \neine andere Fälligkeitsregelung bestimmt werden kann. Dieser Mangel, der im \nHinblick auf die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW \ndie Unwirksamkeit der Gebührensatzung zur Folge hat, kann nicht durch einen \nRückgriff auf die Regelung des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO behoben werden. Nach \ndieser Bestimmung wird ein Abgabenanspruch mit seiner Entstehung fällig, sofern es \nan einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt. Diese Vorschrift \nist jedoch mangels einer Verweisung in § 12 Abs. 1 Ziffer 5 KAG NRW nicht \nentsprechend anwendbar.\n\n58\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 15. August 1995 - 6 L 44/95 -, KStZ \n1996, 78 ff. zum dortigen Landesrecht und unter Hinweis auf die \nRechtslage in anderen Bundesländern; Driehaus in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 97, 30. Erg.Lfg. (März 2004); \nLichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 722, 29. \nErg.Lfg. (Sept. 2003).\n\n59\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob die Regelung des § 5 \nAbs. 1 Satz 1 Buchstabe d) GebS, wonach auch ein Mieter gebührenpflichtig sein \nsoll, wirksames Satzungsrecht darstellt und ob, die Fehlerhaftigkeit dieser Regelung \nunterstellt, dies die Unwirksamkeit der gesamten Satzung zur Folge hat. Zwar hat die \nfrüher für abgabenrechtliche Streitigkeiten zuständige 2. Kammer des \nVerwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 7. Juni 1988 - 2 K 1037/87 - für den \nBereich des Wasserbezuges entschieden, dass auch Mieter, die über eine \ngesonderte Messeinrichtung verfügen, Schuldner der entsprechenden Gebühr sein \nkönnen. Aber die Frage, wann jemand im gebührenrechtlichen Sinne eine Anlage in \nAnspruch nimmt und damit gebührenpflichtiger Benutzer ist, ergibt sich nicht \nunmittelbar aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, \nsondern bestimmt sich nach den das Rechtsverhältnis zwischen dem Benutzer und \nAnstaltsträger regelnden Rechtssätzen des für die jeweilige öffentliche Einrichtung \nmaßgeblichen Anstaltsrechts.\n\n60\n\nVgl. Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. \n163, 10. Erg.Lfg. (März 1994), mit weiteren Nachweisen.\n\n61\n\nNach der § 2 Ziffer 8 der Entwässerungssatzung der Stadt K. vom 20. \nDezember 2000 (EWS) ist Anschlussnehmer nur der Eigentümer des an die \nöffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks. Daneben findet sich \nlediglich ein Verweis auf die Regelung des § 20 Abs. 1 EWS, wonach für dinglich \nBerechtigte die Rechte und Pflichten entsprechend der Stellung des \nGrundstückseigentümers gelten sollen. Es spricht manches dafür, dass Mieter \ndanach die öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung nicht im Sinne der \nEntwässerungssatzung in Anspruch nehmen, obgleich sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 d) \nund Satz 2 GebS gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Kanalbenutzungsgebühren \nverpflichtet sein sollen. \n\n62\n\nEbenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte aufgrund der Regelung \ndes § 8 Abs. 1 GebS befugt ist, die Gebühren durch die Stadtwerke K. als \nprivatrechtliche GmbH geltend zu machen zumal sich diese Satzungsbestimmung - \nsoweit ersichtlich - zu einem Zeitpunkt in Kraft trat, als die Stadtwerke K. noch ein \nunselbständiger städtischer Eigenbetrieb waren.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich \ndes übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteils, welcher die Festsetzung \nvon Vorausleistungen für das Jahr 2002 betraf, ist nach billigem Ermessen zu \nberücksichtigen, dass im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch die \nHeranziehung zu Vorausleistungen auf der Grundlage einer unwirksamen \nGebührensatzung erfolgte. \n\n64\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung \nmit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-11/7-k-1430-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-11/7-k-1430-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281539","retrieved":"2026-07-09 02:56:02.394102+00:00"}}