{"status":"available","doknr":"OLD281572","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0310.1K2848.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"1 K 2848/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die dem \nKläger in der Zeit von November 2003 bis Februar 2004 für Aufenthalte seiner \nTochter in der S. Parkklinik, einer privaten Klinik und Tagesklinik für \nPsychotherapeutische Medizin entstanden sind.\n\n3\n\nDie Klinik berechnete dem Kläger für vollstationäre Klinikaufenthalte \n2.173,26 EUR für die Zeit vom 10. bis 15. November 2003, 5.433,15 EUR für die Zeit \nvom 1. bis 15. Dezember 2003, 5.795,36 EUR für die Zeit vom 16. bis 31. Dezember \n2003, 5.433,15 EUR für die Zeit vom 1. bis 15. Januar 2004 und nochmals \n5.433,15 EUR für die Zeit vom 1. bis 15. Februar 2004. Dabei legte die Klinik einen \nPflegesatz von täglich 362,21 EUR zugrunde, den die Beihilfestelle des Beklagten \ndurch Bescheide vom 19. November 2003, 22. Dezember 2003, 13. Januar 2004, \n19. Januar 2004 und 17. Februar 2004 auf jeweils 296,10 EUR kürzte. Sie erkannte \nbeihilfefähige Beträge in Höhe von 1.785,96 EUR, 4.486,50 EUR, 4.737,60 EUR, \n4.441,50 EUR und 4.464,90 EUR an und gewährte - unter Berücksichtigung des \nSelbstbehalts - Beihilfen in Höhe von 535,30 EUR, 1.171,65 EUR, 1.057,76 EUR, \n1.366,65 EUR und 968,25 EUR.\n\n4\n\nGegen sämtliche Bescheide erhob der Kläger Widersprüche, die die \nBezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 als \nunbegründet zurückwies.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 27. Mai 2004 Klage erhoben.\nEr begehrt die Gewährung weiterer Beihilfen unter Anerkennung der vollen täglichen \nPflegesätze der S. Parkklinik.\nEr hält den Pflegesatz der Klinik für vollstationäre Behandlungen in Höhe von \n362,21 EUR für vollumfänglich beihilfefähig, insbesondere für angemessen im Sinne \nvon § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) BVO. Diese Vorschrift gestatte es den Beihilfestellen nicht, im \nFall der die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendenden S. Parkklinik die \ntäglichen Pflegesätze auf die Sätze zu kürzen, die von Kliniken in Rechnung gestellt \nwürden, welche die Bundespflegesatzverordnung anwendeten. Ansonsten liefe diese \nVorschrift ins Leere. Sie spreche indes gerade vom \"Pflegesatz\" der 2. Klasse, womit \nnur die tagesgleichen Pflegesätze von privaten Krankenanstalten gemeint sein \nkönnten. Diese Kosten könnten nicht ohne weiteres auf diejenigen in einem \nKrankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung abrechne, gekürzt werden. \nDies werde zu einem faktischen Ausschluss privater Krankenhäuser führen, die \naufgrund gesetzlicher Vorschriften (geringere öffentliche Förderung, unterschiedliche \nBehandlung der Investitionskosten, Gewinnerzielung usw.) in der Regel höhere \nPflegesätze in Ansatz bringen müssten als öffentlich geförderte Krankenhäuser, die \nnach der Bundespflegesatzverordnung abrechneten. So gehe die zivilrechtliche \nRechtsprechung mit Blick auf die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Behandlung \nin privaten Krankenanstalten durch private Krankenversicherungen davon aus, dass \nein Vergleich der Kosten einer reinen Privatklinik mit denjenigen in einem öffentlich \ngeförderten Krankenhaus zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten nicht \nstatthaft sei. Vielmehr komme ein Vergleich nur mit anderen Privatkliniken in \nBetracht.\nDie verglichenen Kliniken seien im Hinblick auf das Leistungsspektrum nicht \nvergleichbar. Zur Behandlung der psychischen Erkrankung seiner Tochter verfolge \ndie S. Parkklinik einen speziellen Ansatz mit hohem therapeutischen Einsatz und \nbiete sie ein besonders breites Leistungsangebot. Für die Durchführung der \nintensiven psychotherapeutischen Behandlung stünden neben dem Ärztlichen Leiter \nder Klinik fünf Ärzte für psychotherapeutische Medizin bzw. Neurologie, Psychiatrie \nund Psychotherapie, 6 psychologische und pädagogische Psychotherapeuten mit \nabgeschlossener Psychotherapieausbildung in den Bereichen Kunst-, Musik-, Tanz- \nund Bewegungstherapie sowie 8 Krankenschwestern und Pfleger zur Verfügung. \nDabei liege der Arbeitsschwerpunkt auf der Einzeltherapie. Ein Patient erfahre pro \nArbeitswoche folgende Behandlung: 4 Einzelpsychotherapien à 50-60 Minuten, \n3-4 Gruppenpsychotherapien à 100 Minuten, 1 psychiatrisches Kurzgespräch von \n10-20 Minuten und bei Bedarf zusätzlich 1 weiteres Einzeltherapiegespräch. Das \nBehandlungsspektrum umfasse zusätzlich Paar- und Familientherapie und in Fragen \nder beruflichen Reintegration werde mit einer Diplom-Sozialarbeiterin kooperiert. Das \nTherapieprogramm werde durch Meditation, Entspannungstraining und angeleitete \nSportgruppen ergänzt. Um eine regelmäßige Fortschreibung des individuellen \nTherapieplans für jeden einzelnen Patienten zu gewährleisten, seien täglich \ninsgesamt 1,5 Stunden Teamsitzung notwendig, an denen alle Ärzte, Therapeuten \nund Pflegepersonal teilnähmen. Der von der Klinik verfolgte Behandlungsansatz \nerfordere hohe Vorhaltungen im Bereich spezialisierter und hoch qualifizierter \nArbeitskräfte. Angesichts einer Behandlungskapazität von 20 klinischen und \n12 tagesklinischen Behandlungsplätzen liege dieser Personalstand deutlich über \ndem anderer Kliniken und gewährleiste somit eine Intensität psychotherapeutischer \nBehandlung auf höchstem fachlichen Niveau. In der Klinik bestehe auch sonntags \ndie Möglichkeit, zu zumindest einem psychiatrischen Gespräch, sodass anders als in \nanderen Kliniken auch das Wochenende therapeutisch genutzt werde. Dies alles \nlasse sich nur mit einem sehr hohen Personalschlüssel durchführen und verlange \neine hohe Qualifikation der Mitarbeiter, was wiederum hohe Personalkosten \nverursache, die auf den täglichen Pflegesatz durchschlügen. Angesichts dieses \nBehandlungskonzepts sei der veranschlagte Pflegesatz nicht überhöht. Er sei mit \ndem Verband der privaten Krankenversicherer abgestimmt und von diesem \nakzeptiert worden. Im Vergleich zu anderen psychotherapeutischen Privatkliniken, \nbeispielsweise der T. Klinik in Staufen mit einem täglichen Pflegesatz von \n396,00 EUR sei der Pflegesatz der S. Parkklinik durchaus angemessen. Daran \nändere auch der vom Beklagten herangezogene Runderlass des Finanzministeriums \nvom 26. März 2003 nichts. Einerseits habe er noch im Zeitpunkt der Erstbescheidung \nnicht existiert und könne aus Gründen des Bestandsschutzes und der \nRechtssicherheit keine rückwirkende Anwendung finden. Zum anderen handele es \nsich bei dem Runderlass um Verwaltungsbinnenrecht, das keine unmittelbare \nVerbindlichkeit für den Beihilfeberechtigten entfalten könne. \nSchließlich gelte nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Aufwendungen \nfür ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der \neinschlägigen Gebührenordnung beruhten, dann angemessen seien, wenn der in \nRechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der \nGebührenordnung entspreche und der Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über \nseine Auslegung gesorgt habe. So liege der Fall auch hier, sodass die Unklarheiten \nüber die Angemessenheit von Pflegesätzen privater Kliniken zu Lasten des \nBeklagten gehe.\nIm Übrigen habe sich aus dem Umstand, dass nach Auskunft von Kolleginnen und \nKollegen weitere Beihilfestellen - nicht zuletzt auch solche des beklagten Landes - \ndie Tagessätze der S1. Parkklinik in der Vergangenheit problemlos anerkannt \nhätten, bei ihm, dem Kläger, ein Vertrauen darauf gebildet, dass auch in seinem Fall \neine Anerkennung der vollen Tagessätze erfolgen werde.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom \n19. November 2003, 22. Dezember 2003, 13. Januar 2004, \n19. Januar 2004 und 17. Februar 2004 sowie Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Mai 2004 zu verpflichten, dem \nKläger auf seine Anträge vom 18. November 2003, 19. Dezember \n2003, 7. Januar 2004, 15. Januar 2004 und 15. Februar 2004 \nweitere 4.081,29 EUR als Beihilfe zu bewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr weist darauf hin, dass auf die S. Parkklinik als eine Krankenanstalt, welche die \nBundespflegesatzverordnung nicht anwende, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nBuchstabe b) BVO anzuwenden sei. Der dort erwähnte Pflegesatz sei aber nur \ninsoweit beihilfefähig, als er notwendig und angemessen sei. Nach Nr. 9a.6 in \nVerbindung mit Nr. 9a.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO \n- VVzBVO - (Runderlass des Finanzministers vom 9. April 1965 \n- SMBl.NRW.203204 -) seien bei Krankenanstalten, die die \nBundespflegesatzverordnung nicht anwendeten, aber nach Pflegesätzen \nabrechneten, vergleichbare Aufwendungen angemessen und somit beihilfefähig, die \nbei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, die nach der \nBundespflegesatzverordnung abrechne, angefallen wären. Vergleichbare \nKrankenanstalten im vorgenannten Sinne seien die Universitätskliniken. Daher seien \ndie Pflegesätze der infrage kommenden Universitätskliniken im Regierungsbezirk \nKöln - Aachen, Bonn und Köln - ermittelt und sodann zugunsten der Klägerin der \nhöchste Pflegesatz der Universitätsklinik Aachen mit einem Tagespflegesatz von \n296,10 EUR für das Jahr 2003 und 258,65 EUR für 2004 als angemessene Sätze \nzugrunde gelegt worden; in den Beihilfebescheiden irrtümlich zu hoch angesetzte \nPflegesätze zwischen 296,10 EUR und 299,10 EUR würden nicht zurück gefordert. \nDarüber hinausgehende Aufwendungen seien nicht angemessen und deshalb nicht \nbeihilfefähig. Dabei komme es nicht darauf an, ob nach der Behauptung des Klägers \ndie verglichenen Universitätskliniken ein entsprechendes Behandlungsspektrum wie \ndie S. Parkklinik anböten. Es gehe nicht darum, einen Marktpreis unter identischer \nPreisbildungsvoraussetzung zu finden, und es komme nicht darauf an, ob der höhere \nPflegesatz der S. Parkklinik im Vergleich zu den genannten Krankenanstalten \ndurch eine bessere Ausstattung oder eine besondere Kostenstruktur gerechtfertigt \nsei. Maßgeblich sei vielmehr, welche Klinik in der Lage sei, eine dem Pflegesatz \nzugrunde liegende Leistung vergleichbar anzubieten. Ein Vergleich sei deshalb nur \nunzulässig, wenn die verglichenen Kliniken eine Behandlung nicht im erforderlichen \nUmfang gewährleisten könnten. Dies sei indes nicht der Fall. Bei den \nherangezogenen Universitätskliniken Aachen, Bonn und Köln handele es sich um \nKrankenanstalten, die geeignet gewesen wären, eine unter medizinischen \nGesichtspunkten fachgerechte Behandlung der Tochter des Klägers durchzuführen. \nZwar wiesen Privatkrankenanstalten ein angenehmeres Ambiente als solche Kliniken \nauf, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechneten. Die sich daraus \nergebenden preislichen Niveauunterschiede könnten aber nicht zu Lasten der \nöffentlichen Beihilfemittel gehen. Dies habe den Verordnungsgeber auch zum Erlass \nder Nrn. 9a.6 und 9a.5 (inzwischen geändert in 9a.7 und 9a.6) VVzBVO bewogen, \nohne dass es darauf ankommen könne, dass im Zeitpunkt der Entscheidungen der \nBeihilfestelle diese Vorschriften noch nicht förmlich erlassen gewesen seien. Auf die \nnotwendige Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 4 \nAbs. 1 BVO wirke sich dies nicht aus. Die Argumentation, wonach mit einer Kürzung \nder Kosten einer Privatklinik auf die Kosten, die in einem Krankenhaus anfielen, das \nnach der Bundespflegesatzverordnung abrechne, zu einer praktischen Verdrängung \nder privaten Krankenanstalten aus der Beihilfefähigkeit führe, sei nicht tragfähig. \nNach wie vor habe der Beihilfeberechtigte die Wahl der Klinik. Dass hierbei \nwirtschaftliche Aspekte zu beachten seien, liege auf der Hand und sei durch § 3 \nAbs. 1 BVO vorgegeben. Die Beihilfe sei keine lückenlose Versorgung der Beamten \nim Krankheitsfall und lasse ohne weiteres Raum für Eigenleistungen. So könne ein \nBeihilfeberechtigter auch eine exklusive Unterbringung mit Hightech-\nZimmerausstattung, Gourmet-Wahlverpflegung usw. wie in der vom Kläger für \nvergleichbar gehaltenen T. Klinik in Staufen wählen, ohne dass dies zu einer \nvollen Kostenerstattung aus Beihilfemitteln führe. Auch sei die Prüfung der \nAngemessenheit von Krankenhauspflegesätzen nicht vergleichbar mit Zweifeln über \ndie Auslegung einschlägiger Gebührenordnungen von Ärzten. Im Übrigen würden \nBeihilfeberechtigte bei entsprechender Nachfrage von den Mitarbeitern der \nBeihilfestelle entsprechend informiert.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\nDer Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfen. Die \nangefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 sind \nrechtmäßig, soweit sie die streitgegenständlichen Aufwendungen für die in den \nAnträgen näher bezeichneten stationären Krankenhausaufenthalte der Tochter des \nKlägers betreffen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n14\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 88 des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NRW S. 234/SGV NRW 2030). Nach Satz 1 \ndieser Vorschrift erhalten Beamte, solange ihnen laufende Bezüge zustehen, \nBeihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Nach \nSatz 2 sind beihilfefähig die notwendigen und angemessenen Aufwendungen. \nGemäß Satz 3 sind bei der Bemessung der Beihilfe insbesondere der Familienstand, \ndie Art der Aufwendungen, Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und \nsonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung aufgrund von \nRechtsvorschriften und aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu \nberücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistung oder Nichtinanspruchnahme \nvon Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt \nwerden. Nach Satz 4 regelt das Nähere das Finanzministerium im Einvernehmen mit \ndem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Darin kann gemäß dem durch Art. 2 \nNr. 2 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998, GV NRW S. 750, \n756, neu eingefügten Satz 5 unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen unter anderem \nbei Aufenthalten in Krankenhäusern begrenzt werden.\n\n15\n\nVon der Verordnungsermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen durch die \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV NRW \nS. 332/SGV NRW 20320) Gebrauch gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO in \nder im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung sind \ndanach beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in \nKrankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder \nLinderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder \nerworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit.\n\n16\n\nHiernach ist die Berechnung der gewährten Beihilfen an den gemäß § 1 Abs. 1 \nNr. 1 BVO beihilfeberechtigten Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt \nsowohl hinsichtlich der - von ihm nicht angegriffenen - Berücksichtigung der \nSelbstbehalte als auch hinsichtlich der von ihm monierten Kürzung des von der S. \nParkklinik in Rechnung gestellten Pflegesatzes. Denn dieser Satz von täglich \n362,21 EUR war nicht angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO.\n\n17\n\nBeihilfefähig sind (nur) die notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfang. Welche Aufwendungen anlässlich eines Krankenhausaufenthalts \nangemessen sind, hat der Verordnungsgeber grundsätzlich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO \nfestgelegt. Gemäß Buchstabe a) dieser Vorschrift umfassen die beihilfefähigen \nAufwendungen unter anderem die Kosten für stationäre, teilstationäre sowie vor- und \nnachstationäre Behandlung in Höhe der nach der Bundespflegesatzverordnung \n(BPflV) für allgemeine Krankenhausleistungen berechnungsfähigen Vergütungen \n(§§ 11-14 BPflV) abzüglich näher geregelter Selbstbehalte; gemäß Buchstabe b) \nsind beihilfefähig auch stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre \nBehandlungen in Höhe des Pflegesatzes der zweiten abzüglich eines Betrages von \n25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr oder dritten Pflegeklasse \neiner Krankenanstalt, der gesondert berechneten Neben- und \nHeilbehandlungskosten sowie der Arztkosten. Letztere Regelung gilt auch für \nKrankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber nach \ngestuften Pflegeklassen abrechnen,\n\n18\n\nvgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, \nUnterstützungsgrundsätze, Vorschussrichtlinien Nordrhein-\nWestfalen, Band I, Teil B I, § 4 Anm. 4.\n\n19\n\nAls private Krankenanstalt in der Rechtsform einer GmbH wendet die S1. \nParkklinik die Bundespflegesatzverordnung nicht an. Aus diesem Grunde kommt eine \nAnwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) BVO nicht in Betracht. Da die Klinik \nihren Patienten auch keine Behandlung nach gestuften Pflegeklassen anbietet, \nscheidet eine unmittelbare Anwendung von Buchstabe b) der vorgenannten \nRegelung ebenfalls aus.\n\n20\n\nDennoch ist es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte für die Beurteilung der \nAngemessenheit des Pflegesatzes der S1. Parkklinik auf die in der \nBundespflegesatzverordnung geregelten Pflegesätze zurückgegriffen hat. Denn nach \nder gegenwärtig geltenden Bundespflegesatzverordnung ist eine medizinische \nVollversorgung aufgrund der allgemeinen Krankenhausleistungen gewährleistet, \nwobei es sich nicht etwa um eine Versorgung unterhalb des Maßstabes des \nmedizinisch Zweckmäßigen oder gar Notwendigen handelt. Nach § 2 Abs. 2 BPflV \nsind unter \"Allgemeinen Krankenhausleistungen\" alle diejenigen voll- und \nteilstationären Krankenhausleistungen zu verstehen, die im Einzelfall nach Art und \nSchwere der Erkrankung des Patienten für dessen medizinisch zweckmäßige und \nausreichende Versorgung notwendig sind. Demgemäß erfüllt der Dienstherr seine \nFürsorgepflicht gegenüber den Beamten auch dann, wenn er ihnen im Fall eines \nnotwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich eine an den Regelsätzen für \nUnterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung ausgerichtete Beihilfe gewährt. \nDenn aus der Fürsorgepflicht schuldet der Dienstherr angemessene Beihilfe zu den \nim Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen, dass heißt bei einem \nKrankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären \nBehandlung. Dem ist genügt, wenn er für die allgemeinen Krankenhausleistungen \nBeihilfe gewährt, dass heißt sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen \nbeschränkt,\n\n21\n\nvgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November \n2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerwGE 106, 225. \n\n22\n\nDaraus folgt, dass ein besonders aufwändiges Therapiekonzept, wie es nach \nDarstellung der Klägerin von der S1. Parkklinik durchgeführt wird, für die \nBeurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht \nberücksichtigt werden darf. Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung ist vielmehr, \nob die Klinik und die zum Vergleich herangezogenen Universitätskrankenhäuser \nBehandlungen anbieten, die das \"medizinisch Gebotene\" im oben genannten Sinne \nanbieten. Es liegt auf der Hand, dass dies in den Vergleichskliniken mit \nunterschiedlichen Methoden und Konzepten und mehr oder weniger Personal \nerfolgen kann. Das von der Klägerin dargelegte Therapiekonzept der S1. \nParkklinik zeichnet sich durch eine hohe Therapiedichte in Bezug auf medizinische \nund begleitende Betreuung aus, die einen großen Personalaufwand bedingt. Damit \nist indes nicht gesagt, dass allein ein solches Konzept und die damit einhergehenden \nTherapieformen, die Universitätskliniken möglicherweise nicht in diesem Umfang mit \nvergleichbar gutem Personalbestand anbieten können, das \"medizinisch Gebotene\" \nim Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist. Die Kammer geht \nvielmehr davon aus, dass ein Universitätsklinikum, das den ärztlichen und \npflegerischen Nachwuchs maßgeblich ausbildet, jedenfalls eine ausreichende, wenn \nnicht gar überdurchschnittliche medizinische Behandlung gewährleistet.\n\n23\n\nEs ist daher sachgerecht, dass die Beihilfestelle des Beklagten den Pflegesatz \neiner die Bundespflegesatzverordnung anwendenden Universitätsklinik zugrunde \ngelegt hat, in der vergleichbare Therapieverfahren wie in der S. Parkklinik \ndurchgeführt werden. Dies war die Universitätsklinik Aachen, die mit einem \nTagespflegesatz in Höhe von 296,10 EUR den höchsten Satz der weiteren, in der \nnäheren Umgebung liegenden Universitätskliniken (Bonn und Köln) berechnete. \nUnter Berücksichtigung des Rechts eines jeden Beamten auf freie Arzt- und damit \nauch Klinikwahl ist der Rückgriff auf den höchsten Satz rechtlich nicht zu \nbeanstanden und mit dieser Verfahrensweise hat der Dienstherr seiner \nFürsorgepflicht dem Kläger gegenüber genügt.\n\n24\n\nSein Vortrag, in den zum Vergleich herangezogenen Kliniken werde ein \nentsprechendes Behandlungsangebot wie in der S. Parkklinik nicht zur Verfügung \ngestellt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es mag sein, dass \ndie S1. Parkklinik über mehr qualifiziertes Personal als eine Universitätsklinik oder \nandere, die Bundespflegesatzverordnung anwendende Kliniken verfügt und deshalb \nin der Lage ist, ihre Patienten umfangreicher und intensiver - auch mit zusätzlichen \nund weiter gehende Therapieverfahren - zu betreuen. Dies bedeutet indes nicht, \ndass vergleichbare, die Bundespflegesatzverordnung anwendende Kliniken nicht \nebenfalls über ausreichendes medizinisches und pflegerisches Personal verfügen, \num eine im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO notwendige medizinische Behandlung in \nangemessenem Umfang im Sinne des § 4 Abs. 1 BVO durchzuführen. Insbesondere \nvon einer Universitätsklinik kann vielmehr erwartet werden, dass ihr medizinisches \nund pflegerisches Personal so gut ausgebildet ist, dass mit bestimmten \nErkrankungen aufgenommene Patienten auch im gebotenen Umfang behandelt und \nbetreut werden können. Sollte dies im Einzelfall nicht gewährleistet sein, so wäre die \nKlinik gehindert, einen Patienten aufzunehmen, bzw. müsste sie ihn in eine zur \nausreichenden und effektiven Behandlung fähige Klinik verlegen,\n\n25\n\nvgl. BVerfG a.a.O.\n\n26\n\nAndererseits stellt sich mit Blick auf die von der S. Parkklinik angebotenen \nTherapieformen, wie Musik-, Tanz-, Bewegungs- und Kunsttherapie sowie die \nMethode der systemisch-integrativen Familienaufstellung, deren wissenschaftliche \nAnerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO zumindest zweifelhaft ist \n(vgl. Nr. 10.8 der Verwaltungsverordnung zu § 4 BVO zur Kunst- und Musiktherapie \nsowie Urteil des VG Düsseldorf vom 16. Juli 1991 - 2 K 397/88 - zur Tanztherapie), \nund die jedenfalls zum Teil von nicht abrechnungsfähigen Behandlern durchgeführt \nwerden, die Frage nach der gesamten Beihilfefähigkeit eines \nKrankenhausaufenthaltes, bei dem derartige Therapieformen einen nicht \nunwesentlichen Behandlungsumfang ausmachen. \n\n27\n\nDie Berücksichtigung eines täglichen Pflegesatzes einer zur Behandlung der \nErkrankung der Tochter des Klägers geeigneten Fachklinik wie des \nUniversitätsklinikums Aachen hat der Verordnungsgeber in der Zwischenzeit durch \ndie Einfügung der Nrn. 9a.5 und 9a.6 (inzwischen 9a.6 und 9a.7) der \nVerwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO - VVzBVO - (Runderlass des \nFinanzministers vom 9. April 1965 - SMBl. NRW 203204 -) durch Runderlass vom \n26. März 2003 ausdrücklich bestätigt. Hiernach können eigene Fallpauschalen von \nKrankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, \ngrundsätzlich nicht als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen und nicht \nals beihilfefähig anerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig sind in \ndiesem Fall die vergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer \nKrankenanstalt, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet, angefallen \nwären. Damit hat der Verordnungsgeber für die Landesbeamten eine einheitliche \nBerechnungsmethode geschaffen, die derjenigen des Beklagten im Fall des Klägers \nentspricht.\n\n28\n\nDies bedeutet indes nicht, dass vor Erlass der Rundverfügung eine \nentsprechende Berechnung deshalb nicht hätte durchgeführt werden dürfen, weil \nzwischen der Beamtin und dem Dienstherr unterschiedliche Auffassungen über den \nAbrechnungsmodus bestanden hätten, ohne dass der Dienstherr seine Auffassung \nnicht rechtzeitig klargestellt hätte,\n\n29\n\nvgl. das von der Klägerin anführte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Februar 1994 - 2 C \n17/92 -, ZBR 1994, 227.\n\n30\n\nDiese Entscheidung betrifft die Auslegung einer Gebührenordnung (für \nZahnärzte) und die sich daraus für die Beihilfengewährung ergebenden \nKonsequenzen. Ob die Krankenhausbehandlung eines Beamten notwendig und \nangemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO ist, muss indes die Beihilfestelle und im \nFalle eines Rechtsstreits das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung \nbeamtenrechtlicher Gesichtspunkte - wie beispielsweise der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn - beurteilen. Dabei sind zwar Entscheidungen von Zivilgerichten für die \nauf privatrechtlichen Vertragsbeziehungen beruhende Berechtigung eines Arztes \noder Krankenhauses zur Forderung eines Honorars oder Pflegesatzes zu beachten. \nEs mag auch sein, dass die S1. Parkklinik aus dem Behandlungsvertrag mit dem \nKläger ihm gegenüber zur Forderung des in Rede stehenden Pflegesatzes berechtigt \nund eine private Krankenkasse nach ihren (privatrechtlichen) Regelungen zur \nKostenübernahme verpflichtet war. In diesem Zusammenhang dürften sich \npreisbildende Faktoren wie die Verpflichtung zur Erhebung von Umsatzsteuer, die \nausschließliche Bereitstellung von Einzelzimmern und das Bestreben nach \nGewinnerzielung auswirken, die indes bei der Beurteilung der Angemessenheit von \nAufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO und der daraus folgenden \nBeihilfefähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen. Denn auch eine zivilrechtlich \nnotwendige und - aus der Sicht von Privatkrankenkassen möglicherweise \nangemessene - Aufwendung für Krankenkosten unterliegt der Überprüfung auf \nAngemessenheit im beamtenrechtlichen, d.h. fürsorgerechtlichen - nicht \nprivatrechtlichen oder privatkassenrechtlichen - Sinn, die hier zu einer Kürzung des \nTagespflegesatzes auf denjenigen einer die Bundespflegesatzverordnung \nanwendenden Klinik führt.\n\n31\n\nUnerheblich ist die Behauptung des Klägers, wonach andere Beihilfestellen den \nTagessatz der S1. Parkklinik anerkennen sollen. Eine solche Anerkennung wäre \naus den dargelegten Gründen rechtswidrig und könnte Ansprüche nicht begründen. \nDies gilt auch mit Blick auf den geltend gemachten Vertrauenstatbestand, den der \nKläger aus Nachfragen bei Kolleginnen und Kollegen bezüglich der \nVerfahrensweisen anderer Beihilfestellen des Landes mit Blick auf die Anerkennung \nvon Tagessätzen der S1. Parkklinik herleiten will. Unabhängig von der wohl zu \nverneinenden Frage, ob derartige Nachfragen überhaupt ein Vertrauen auf eine \nZahlungsverpflichtung des Dienstherrn begründen können, dürfte jedem Beamten \ndes Landes, der jemals stationär in einem Krankenhaus behandelt worden ist, \nhinreichend klar sein, dass es - von außergewöhnlichen, medizinisch besonders \nindizierten Ausnahmen abgesehen - keinen beihilfefähigen Anspruch auf Behandlung \nin einem Einzelzimmer gibt und deshalb immer mit einer Kürzung eines diese \nBetreuung enthaltenden Pflegesatzes zu rechnen ist. Ob darüber hinaus ein \nVertrauen auf die Anerkennung der im Vergleich zu öffentlich geförderten \nKrankenhäusern enorm hohen Tagespflegesätze der S1. Parkklinik auch deshalb \nnicht entstehen konnte, weil in deren Therapiekonzept enthaltenen Therapieformen \nbei ambulanter Behandlung nur nach eingehender fachärztlicher Begründung und \nauch dann nur anzahlmäßig beschränkt und zeitlich befristet als beihilfefähig \nanerkannt werden könnten, kann deshalb dahinstehen.\n\n32\n\nSchließlich geht der Einwand des Klägers fehl, mit der Begrenzung der \nBeihilfefähigkeit auf den Pflegesatz einer vergleichbaren Universitätsklinik würden \nprivate Krankenanstalten faktisch von der Behandlung der Beamten ausgeschlossen. \nEs steht jeder Privatklinik frei, auch über die Höhe des geforderten Pflegesatzes in \neine echte Konkurrenz zu den öffentlich geförderten Krankenhäusern zu treten oder \naber jeden Patienten vor der Aufnahme auf die Höhe des von ihm selbst \naufzubringenden Anteils am Pflegesatz hinzuweisen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-10/1-k-2848-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-10/1-k-2848-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281572","retrieved":"2026-07-09 02:56:05.310906+00:00"}}