{"status":"available","doknr":"OLD281569","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0310.1K1236.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"1 K 1236/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die dem \nKläger in der Zeit von Juli 2001 bis August 2001 für den Aufenthalt in der S. \nParkklinik, einer privaten Klinik und Tagesklinik für psychotherapeutische Medizin \nentstanden sind.\n\n3\n\nMit Rechnung vom 31. Juli 2001 stellte die Klinik dem Kläger für den Aufenthalt \nvom 16. bis einschließlich 31. Juli 2001 einen Betrag von 11.040,00 DM und mit \nRechnung vom 15. Juli 2001 für einen Aufenthalt vom 12. bis einschließlich 15. Juli \n2001 einen Betrag von 2.760,00 DM in Rechnung. Dabei legte die Klinik einen \nPflegesatz von täglich 690,00 DM zugrunde, den die Beihilfestelle des Beklagten mit \nBescheid vom 14. August 2001 auf täglich 532,36 DM kürzte. Sie erkannte \nbeihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 8.517,00 DM und 2.129,44 DM an und \ngewährte Beihilfen von 4.258,88 DM sowie 1.064,72 DM.\n\n4\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 2002 als unbegründet zurück.\n\n5\n\nMit weiteren Anträgen machte der Kläger gemäß Rechnungen der S. \nParkklinik vom 15. August 2001 und 31. August 2001 Aufwendungen von \n10.350,00 DM und 4.830,00 DM geltend. Auch hier hatte die Klinik einen Tagessatz \nvon 690,00 DM zugrunde gelegt, den der Beklagte mit Bescheiden vom 28. August \n2001 und 10. Januar 2002 erneut auf 532,36 DM kürzte. Er erkannte Aufwendungen \nin Höhe von 7.985,40 DM und 1.905,34 EUR (entsprechend 3.726,52 DM) als \nbeihilfefähig an und gewährte Beihilfen von 3.992,70 DM und 952,67 EUR.\n\n6\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 4. Juli 2002 als unbegründet zurück.\n\n7\n\nGegen die Versagung der Beihilfe durch Bescheid vom 14. August 2001 und den \nhierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2002 hat der Kläger am \n18. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben. Gegen die Versagung der Beihilfe \ndurch Bescheide vom 28. August 2001 sowie vom 10. Januar 2002 und den hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2002 hat er am 17. Juli 2002 unter \ndem Aktenzeichen 1 K 1429/02 ebenfalls Klage erhoben, die durch Beschluss vom \n5. Mai 2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem vorliegenden \nKlageverfahren verbunden worden ist.\nDer Kläger begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe unter Anerkennung der \nvollen täglichen Pflegesätze der S. Parkklinik. Zur Begründung führt er aus, die in \nden Rheinischen Kliniken Essen als Vergleichsklinik durchgeführten Therapien seien \nnicht mit denjenigen zu vergleichen, die den Patienten der S. Parkklinik \nangeboten würden. Im Behandlungsspektrum der S. Parkklinik seien \nKreativtherapien mit Musik-, Tanz- und Bewegungs- sowie Kunsttherapie \nsubstanzieller Bestandteil. In den Rheinischen Kliniken Essen fehle beispielsweise \ndie Musiktherapie. Die S. Parkklinik behandele die Patienten mit mindestens \n4 Einzeltherapien pro Woche. An den Wochenenden erhielten die Patienten \nmindestens eine Einzeltherapie zusätzlich. Diese Einzeltherapien würden sowohl von \närztlichen als auch Kreativtherapeuten durchgeführt und dauerten zwischen 50 und \n60 Minuten je Sitzung. Zusätzlich erhielten die Patienten 2 Gruppentherapien mit der \nMethode der systemisch-integrativen Familienaufstellung sowie \n1-2 Gruppentherapien mit kreativtherapeutischer Methodik mit einer Dauer von je \n90 Minuten, wobei Inhalt der Gruppentherapien unter anderem auch \nEntspannungstraining sei. Über eine derartige therapeutische Dichte verfügten die \nRheinischen Kliniken Essen nicht. Darüber hinaus stehe in der S. Parkklinik \nhochqualifiziertes Fachpersonal in größerer Zahl zur Verfügung als in den \nRheinischen Kliniken Essen. Dadurch sei eine ärztlich verordnete, zwingend sofort \ndurchzuführende Therapie in dieser Klinik eher möglich gewesen als in Essen. Im \nÜbrigen sei nicht verständlich, aus welchem Grund die Beihilfestelle des Kreises \nAachen den Pflegesatz der Röher Parkklinik anerkenne, der Beklagte hingegen \nnicht. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass nach Auskunft von Kolleginnen und \nKollegen weitere Beihilfestellen - nicht zuletzt auch solche des beklagten Landes - \ndie Tagessätze der Röher Parkklinik in der Vergangenheit problemlos anerkannt \nhätten, habe sich bei ihm, dem Kläger, ein Vertrauen darauf gebildet, dass auch in \nseinem Fall eine Anerkennung der vollen Tagessätze erfolgen werde.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Abänderung der Beihilfebescheide vom \n14. August 2001, 28. August 2001 und 10. Januar 2002 sowie \nAufhebung der Widerspruchsbescheide vom 18. Juni 2002 und \n17. Juli 2002 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom \n30. Januar 2001 (Eingang: 9. August 2001) eine weitere Beihilfe \nzu der Krankenhausrechnung vom 31. Juli 2001 in Höhe von \n645,25 EUR und zu der Krankenhausrechnung vom 15. Juli 2001 \neine weitere Beihilfe in Höhe von 161,20 EUR, auf seinen Antrag \nvom 24. August 2001 zu der Krankenhausrechnung vom \n15. August 2001 eine weitere Beihilfe von 604,50 EUR und auf \nseinen Antrag vom 15. Dezember 2001 zu der \nKrankenhausrechnung vom 31. August 2001 eine weitere Beihilfe \nvon 282,10 EUR, insgesamt 1.693,05 EUR zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr meint, der Kläger habe über die bewilligten Beihilfen hinaus keine \nweitergehenden Ansprüche. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landes \nNordrhein - Westfalen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- \nund Todesfällen (BVO) seien die zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur \nBesserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung von Körperschäden \nnotwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Kosten der \nPflegesätze in Privatkliniken gälten dann als angemessen, wenn diese den \nPflegesätzen der Universitätskliniken entsprächen. Der Pflegesatz des \nUniversitätsklinikums Aachen habe im Jahr 2001 510,06 DM betragen. Sofern in den \nUniversitätskliniken keine den Privatkliniken vergleichbaren Therapien durchgeführt \nwürden, seien höhere Pflegesätze maximal bis zu der Höhe der Pflegesätze von \nKliniken beihilferechtlich anzuerkennen, in denen vergleichbare Therapien \ndurchgeführt würden. Im Fall des Klägers sei zu seinen Gunsten bereits davon \nausgegangen worden, dass im Klinikum Aachen keine vergleichbare Therapie \ndurchgeführt werde. Man habe deshalb den im Vergleich zum Klinikum Aachen \nhöheren Pflegesatz der Rheinischen Kliniken Essen anerkannt, die vergleichbare \nTherapien zu einem täglichen Pflegesatz von 532,36 DM angeboten hätten. Dies \nentspreche im Übrigen der mit Runderlass des Finanzministeriums vom 26. März \n2003 (B 3100 - 0.7 - IV A 4) geänderten Verwaltungsverordnung zur BVO -\n VVzBVO -. Gemäß deren Nr. 9a.6 könnten eigene Fallpauschalen von \nKrankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, \ngrundsätzlich nicht als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen und nicht \nals beihilfefähig anerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig seien in \ndiesem Fall die vergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer \nKrankenanstalt, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechne, angefallen \nwären. Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO sei abzuziehen. Gemäß Nr. 9a.7 \nVVzBVO gelte bei Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht \nanwenden, aber nach Pflegesätzen abrechneten, Nr. 9a.6 entsprechend. Durch \ndiese Ergänzung habe das Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verbindlich die in den \nBeihilfebescheiden zum Ausdruck gelangte Rechtsauffassung klar gestellt. Ob \nandere Beihilfestellen, etwa von kommunalen Einrichtungen, anders abrechneten, \nsei für ihn, den Beklagten, unerheblich. Der Kläger sei Landesbeamter und die \nzuständigen Landesbehörden, insbesondere die Bezirksregierung Köln, verfahre bei \nihren Beihilfeberechtigten ebenfalls nach dem im vorliegenden Fall angewandten \nfiktiven Berechnungsverfahren. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in \nseinem Beschluss vom 7. November 2002 (2 BvR 1053/98) entschieden, dass die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn es nicht gebiete, einem Beamten Wahlleistungen in \nder Krankenhausversorgung zu gewährleisten. In den Gründen für diesen Beschluss \nseien einige grundsätzliche Aussagen zur Beihilfe getroffen worden, die auch für die \nhier in Rede stehende Beihilfenberechnung maßgeblich seien. So habe das Gericht \nausgeführt, dass die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen \nnach der gegenwärtig geltenden Bundespflegesatzverordnung eine medizinische \nVollversorgung gewährleiste. Im Fall des Klägers hätten sowohl das Alexianer-\nKrankenhaus als auch die Rheinischen Kliniken Essen eine entsprechende \nmedizinische Vollversorgung leisten können.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\nDer Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfen zu den \nstreitgegenständlichen Anträgen vom 30. Januar 2001, 24. August 2001 und \n15. Dezember 2001. Die Bescheide vom 14. August 2001, 28. August 2001 und \n10. Januar 2002, soweit sie die streitgegenständlichen Aufwendungen für die in den \nAnträgen näher bezeichneten stationären Krankenhausaufenthalte des Klägers \nbetreffen, und die Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2002 und 4. Juli 2002 sind \nrechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 88 des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NRW S. 234/SGV NRW 2030). Nach Satz 1 \ndieser Vorschrift erhalten Beamte, solange ihnen laufende Bezüge zustehen, \nBeihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Nach \nSatz 2 sind beihilfefähig die notwendigen und angemessenen Aufwendungen. \nGemäß Satz 3 sind bei der Bemessung der Beihilfe insbesondere der Familienstand, \ndie Art der Aufwendungen, Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und \nsonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung aufgrund von \nRechtsvorschriften und aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu \nberücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistung oder Nichtinanspruchnahme \nvon Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt \nwerden. Nach Satz 4 regelt das Nähere das Finanzministerium im Einvernehmen mit \ndem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Darin kann gemäß dem durch Art. 2 \nNr. 2 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998, GV NRW S. 750, \n756, neu eingefügten Satz 5 unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen unter anderem \nbei Aufenthalten in Krankenhäusern begrenzt werden.\n\n17\n\nVon der Verordnungsermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen durch die \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV NRW \nS. 332/SGV NRW 20320) Gebrauch gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO in \nder im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung sind \ndanach beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in \nKrankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder \nLinderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder \nerworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit.\n\n18\n\nHiernach ist die Berechnung der gewährten Beihilfen an den gemäß § 1 Abs. 1 \nNr. 1 BVO beihilfeberechtigten Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt \nsowohl hinsichtlich der - von ihm nicht angegriffenen - Berücksichtigung der \nSelbstbehalte als auch hinsichtlich der von ihm monierten Kürzung des von der S. \nParkklinik in Rechnung gestellten Pflegesatzes. Denn dieser Satz von täglich \n690,00 DM war nicht angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO.\n\n19\n\nBeihilfefähig sind (nur) die notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfang. Welche Aufwendungen anlässlich eines Krankenhausaufenthalts \nangemessen sind, hat der Verordnungsgeber grundsätzlich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO \nfestgelegt. Gemäß Buchstabe a) dieser Vorschrift umfassen die beihilfefähigen \nAufwendungen unter anderem die Kosten für stationäre, teilstationäre sowie vor- und \nnachstationäre Behandlung in Höhe der nach der Bundespflegesatzverordnung \n(BPflV) für allgemeine Krankenhausleistungen berechnungsfähigen Vergütungen \n(§§ 11-14 BPflV) abzüglich näher geregelter Selbstbehalte; gemäß Buchstabe b) \nsind beihilfefähig auch stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre \nBehandlungen in Höhe des Pflegesatzes der zweiten oder dritten Pflegeklasse einer \nKrankenanstalt, der gesondert berechneten Neben- und Heilbehandlungskosten \nsowie der Arztkosten; auch diese unterliegen einem Selbstbehalt. Letztere Regelung \ngilt auch für Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, \naber nach gestuften Pflegeklassen abrechnen,\n\n20\n\nvgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, \nUnterstützungsgrundsätze, Vorschussrichtlinien Nordrhein-\nWestfalen, Band I, Teil B I, § 4 Anm. 4.\n\n21\n\nAls private Krankenanstalt in der Rechtsform einer GmbH wendet die Röher \nParkklinik die Bundespflegesatzverordnung nicht an. Aus diesem Grunde kommt eine \nAnwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) BVO nicht in Betracht. Da die Klinik \nihren Patienten auch keine Behandlung nach gestuften Pflegeklassen anbietet, \nscheidet eine unmittelbare Anwendung von Buchstabe b) der vorgenannten \nRegelung ebenfalls aus.\n\n22\n\nDennoch ist es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte für die Beurteilung der \nAngemessenheit des Pflegesatzes der S1. Parkklinik auf die in der \nBundespflegesatzverordnung geregelten Pflegesätze zurückgegriffen hat. Denn nach \nder gegenwärtig geltenden Bundespflegesatzverordnung ist eine medizinische \nVollversorgung aufgrund der allgemeinen Krankenhausleistungen gewährleistet, \nwobei es sich nicht etwa um eine Versorgung unterhalb des Maßstabes des \nmedizinisch Zweckmäßigen oder gar Notwendigen handelt. Nach § 2 Abs. 2 BPflV \nsind unter \"Allgemeinen Krankenhausleistungen\" alle diejenigen voll- und \nteilstationären Krankenhausleistungen zu verstehen, die im Einzelfall nach Art und \nSchwere der Erkrankung des Patienten für dessen medizinisch zweckmäßige und \nausreichende Versorgung notwendig sind. Demgemäß erfüllt der Dienstherr seine \nFürsorgepflicht gegenüber den Beamten auch dann, wenn er ihnen im Fall eines \nnotwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich eine an den Regelsätzen für \nUnterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung ausgerichtete Beihilfe gewährt. \nDenn aus der Fürsorgepflicht schuldet der Dienstherr angemessene Beihilfe zu den \nim Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen, dass heißt bei einem \nKrankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären \nBehandlung. Dem ist genügt, wenn er für die allgemeinen Krankenhausleistungen \nBeihilfe gewährt, dass heißt sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen \nbeschränkt,\n\n23\n\nvgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November \n2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerwGE 106, 225. \n\n24\n\nDaraus folgt, dass ein besonders aufwändiges Therapiekonzept, wie es nach \nDarstellung der Klägerin von der S1. Parkklinik durchgeführt wird, für die \nBeurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht \nberücksichtigt werden darf. Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung ist vielmehr, \nob die Klinik und das zum Vergleich herangezogene Universitätsklinikum Aachen \nbzw. die Rheinischen Kliniken Essen Behandlungen anbieten, die das \"medizinisch \nGebotene\" im oben genannten Sinne anbieten. Es liegt auf der Hand, dass dies in \nden Vergleichskliniken mit unterschiedlichen Methoden und Konzepten und mehr \noder weniger Personal erfolgen kann. Das von der Klägerin dargelegte \nTherapiekonzept der S1. Parkklinik zeichnet sich durch eine hohe Therapiedichte \nin Bezug auf medizinische und begleitende Betreuung aus, die einen großen \nPersonalaufwand bedingt. Damit ist indes nicht gesagt, dass allein ein solches \nKonzept und die damit einhergehenden Therapieformen, die möglicherweise nicht \nalle vergleichbaren Kliniken in diesem Umfang mit vergleichbar gutem \nPersonalbestand anbieten können, das \"medizinisch Gebotene\" im Sinne der \nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist. Die Kammer geht vielmehr davon aus, \ndass jedenfalls ein Universitätsklinikum, das den ärztlichen und pflegerischen \nNachwuchs maßgeblich ausbildet, jedenfalls eine ausreichende, wenn nicht gar \nüberdurchschnittliche medizinische Behandlung gewährleistet. demgemäß wäre es \nrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte zur Ermittlung der \nAngemessenheit der streitgegenständlichen Aufwendungen den seinerzeitigen \nTagespflegesatz des Universitätsklinikums Aachen berücksichtigt hätte, der mit \n510,05 DM noch 22,30 DM unter dem des zugunsten des Klägers herangezogenen \nSatzes der Rheinischen Kliniken Essen von 536,36 DM gelegen hatte.\n\n25\n\nEs ist sachgerecht, dass die Beihilfestelle des Beklagten den Pflegesatz einer die \nBundespflegesatzverordnung anwendenden Klinik zugrunde gelegt hat, in der \nvergleichbare Therapieverfahren wie in der S. Parkklinik durchgeführt werden. \nDies waren neben der Universitätsklinik Aachen u.a. die Rheinischen Kliniken Essen \nmit dem vom Beklagten ermittelten höchsten Pflegesatz. Unter Berücksichtigung des \nRechts eines jeden Beamten auf freie Arzt- und damit auch Klinikwahl ist der \nRückgriff auf den höchsten Satz rechtlich nicht zu beanstanden und mit dieser \nVerfahrensweise hat der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber \ngenügt.\n\n26\n\nSein Vortrag, in den zum Vergleich herangezogenen Kliniken werde ein \nentsprechendes Behandlungsangebot wie in der S. Parkklinik nicht zur Verfügung \ngestellt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es mag sein, dass \ndie S1. Parkklinik über mehr qualifiziertes Personal als etwa eine Universitätsklinik \noder andere, die Bundespflegesatzverordnung anwendende Kliniken verfügt und \ndeshalb in der Lage ist, ihre Patienten umfangreicher und intensiver - auch mit \nzusätzlichen und weiter gehende Therapieverfahren - zu betreuen. Dies bedeutet \nindes nicht, dass vergleichbare, die Bundespflegesatzverordnung anwendende \nKliniken nicht ebenfalls über ausreichendes medizinisches und pflegerisches \nPersonal verfügen, um eine im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO notwendige medizinische \nBehandlung in angemessenem Umfang im Sinne des § 4 Abs. 1 BVO durchzuführen. \nInsbesondere von einer Universitätsklinik kann vielmehr erwartet werden, dass ihr \nmedizinisches und pflegerisches Personal so gut ausgebildet ist, dass mit \nbestimmten Erkrankungen aufgenommene Patienten auch im gebotenen Umfang \nbehandelt und betreut werden können. Sollte dies im Einzelfall nicht gewährleistet \nsein, so wäre die Klinik gehindert, einen Patienten aufzunehmen, bzw. müsste sie ihn \nin eine zur ausreichenden und effektiven Behandlung fähige Klinik verlegen,\n\n27\n\nvgl. BVerfG a.a.O.\n\n28\n\nAndererseits stellt sich mit Blick auf die von der S. Parkklinik angebotenen \nTherapieformen, wie Musik-, Tanz-, Bewegungs- und Kunsttherapie sowie die \nMethode der systemisch-integrativen Familienaufstellung, deren wissenschaftliche \nAnerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO zumindest zweifelhaft ist \n(vgl. Nr. 10.8 der Verwaltungsverordnung zu § 4 BVO zur Kunst- und Musiktherapie \nsowie Urteil des VG Düsseldorf vom 16. Juli 1991 - 2 K 397/88 - zur Tanztherapie), \nund die jedenfalls zum Teil von nicht abrechnungsfähigen Behandlern durchgeführt \nwerden, die Frage nach der gesamten Beihilfefähigkeit eines \nKrankenhausaufenthaltes, bei dem derartige Therapieformen einen nicht \nunwesentlichen Behandlungsumfang ausmachen. \n\n29\n\nDie Berücksichtigung eines täglichen Pflegesatzes einer zur Behandlung der \nErkrankung des Klägers geeigneten Fachklinik wie der Rheinischen Kliniken Essen \nhat der Verordnungsgeber in der Zwischenzeit durch die Einfügung der Nrn. 9a.5 und \n9a.6 (inzwischen 9a.6 und 9a.7) der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der \nBVO - VVzBVO - (Runderlass des Finanzministers vom 9. April 1965 \n- SMBl. NRW 203204 -) durch Runderlass vom 26. März 2003 ausdrücklich bestätigt. \nHiernach können eigene Fallpauschalen von Krankenanstalten, die die \nBundespflegesatzverordnung nicht anwenden, grundsätzlich nicht als angemessen \n(§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen und nicht als beihilfefähig anerkannt werden. \nAngemessen und somit beihilfefähig sind in diesem Fall die vergleichbaren \nAufwendungen, die bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, die nach der \nBundespflegesatzverordnung abrechnet, angefallen wären. Damit hat der \nVerordnungsgeber für die Landesbeamten eine einheitliche Berechnungsmethode \ngeschaffen, die derjenigen des Beklagten im Fall des Klägers entspricht.\n\n30\n\nDies bedeutet indes nicht, dass vor Erlass der Rundverfügung eine \nentsprechende Berechnung deshalb nicht hätte durchgeführt werden dürfen, weil \nzwischen der Beamtin und dem Dienstherr unterschiedliche Auffassungen über den \nAbrechnungsmodus bestanden hätten, ohne dass der Dienstherr seine Auffassung \nnicht rechtzeitig klargestellt hätte,\n\n31\n\nvgl. das von der Klägerin anführte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Februar 1994 - 2 C \n17/92 -, ZBR 1994, 227.\n\n32\n\nDiese Entscheidung betrifft die Auslegung einer Gebührenordnung (für \nZahnärzte) und die sich daraus für die Beihilfengewährung ergebenden \nKonsequenzen. Ob die Krankenhausbehandlung eines Beamten notwendig und \nangemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO ist, muss indes die Beihilfestelle und im \nFalle eines Rechtsstreits das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung \nbeamtenrechtlicher Gesichtspunkte - wie beispielsweise der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn - beurteilen. Dabei sind zwar Entscheidungen von Zivilgerichten für die \nauf privatrechtlichen Vertragsbeziehungen beruhende Berechtigung eines Arztes \noder Krankenhauses zur Forderung eines Honorars oder Pflegesatzes zu beachten. \nEs mag auch sein, dass die S1. Parkklinik aus dem Behandlungsvertrag mit dem \nKläger ihm gegenüber zur Forderung des in Rede stehenden Pflegesatzes berechtigt \nund eine private Krankenkasse nach ihren (privatrechtlichen) Regelungen zur \nKostenübernahme verpflichtet war. In diesem Zusammenhang dürften sich \npreisbildende Faktoren wie die Verpflichtung zur Erhebung von Umsatzsteuer, die \nausschließliche Bereitstellung von Einzelzimmern und das Bestreben nach \nGewinnerzielung auswirken, die indes bei der Beurteilung der Angemessenheit von \nAufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO und der daraus folgenden \nBeihilfefähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen. Denn auch eine zivilrechtlich \nnotwendige und - aus der Sicht von Privatkrankenkassen möglicherweise \nangemessene - Aufwendung für Krankenkosten unterliegt der Überprüfung auf \nAngemessenheit im beamtenrechtlichen, d.h. fürsorgerechtlichen - nicht \nprivatrechtlichen oder privatkassenrechtlichen - Sinn, die hier zu einer Kürzung des \nTagespflegesatzes auf denjenigen einer die Bundespflegesatzverordnung \nanwendenden Klinik führt.\n\n33\n\nUnerheblich ist die Behauptung des Klägers, wonach andere Beihilfestellen den \nTagessatz der S1. Parkklinik anerkennen sollen. Eine solche Anerkennung wäre \naus den dargelegten Gründen rechtswidrig und könnte Ansprüche nicht begründen. \nDies gilt auch mit Blick auf den geltend gemachten Vertrauenstatbestand, den der \nKläger aus Nachfragen bei Kolleginnen und Kollegen bezüglich der \nVerfahrensweisen anderer Beihilfestellen des Landes mit Blick auf die Anerkennung \nvon Tagessätzen der S1. Parkklinik herleiten will. Unabhängig von der wohl zu \nverneinenden Frage, ob derartige Nachfragen überhaupt ein Vertrauen auf eine \nZahlungsverpflichtung des Dienstherrn begründen können, dürfte jedem Beamten \ndes Landes, der jemals stationär in einem Krankenhaus behandelt worden ist, \nhinreichend klar sein, dass es - von außergewöhnlichen, medizinisch besonders \nindizierten Ausnahmen abgesehen - keinen beihilfefähigen Anspruch auf Behandlung \nin einem Einzelzimmer gibt und deshalb immer mit einer Kürzung eines diese \nBetreuung enthaltenden Pflegesatzes zu rechnen ist. Ob darüber hinaus ein \nVertrauen auf die Anerkennung der im Vergleich zu öffentlich geförderten \nKrankenhäusern enorm hohen Tagespflegesätze der S1. Parkklinik auch deshalb \nnicht entstehen konnte, weil in deren Therapiekonzept enthaltenen Therapieformen \nbei ambulanter Behandlung nur nach eingehender fachärztlicher Begründung und \nauch dann nur anzahlmäßig beschränkt und zeitlich befristet als beihilfefähig \nanerkannt werden könnten, kann deshalb dahinstehen.\n\n34\n\nSchließlich vermag der Vortrag des Klägers, die S1. Parkklinik hätte eine \nsofortige stationäre Aufnahme angeboten, keine andere Entscheidung zu \nrechtfertigen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass \njede stationäre Behandlung aus ärztlicher Sicht zwingend sofort hätte angetreten \nwerden müssen und dass andere geeignete öffentlich geförderte Krankenhäuser in \nder näheren Umgebung zu einer alsbaldigen Aufnahme nicht in der Lage gewesen \nwären.\n\n35\n\nSchließlich geht der Einwand des Klägers fehl, mit der Begrenzung der \nBeihilfefähigkeit auf den Pflegesatz einer vergleichbaren Universitätsklinik würden \nprivate Krankenanstalten faktisch von der Behandlung der Beamten ausgeschlossen. \nEs steht jeder Privatklinik frei, auch über die Höhe des geforderten Pflegesatzes in \neine echte Konkurrenz zu den öffentlich geförderten Krankenhäusern zu treten oder \naber jeden Patienten vor der Aufnahme auf die Höhe des von ihm selbst \naufzubringenden Anteils am Pflegesatz hinzuweisen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-10/1-k-1236-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-10/1-k-1236-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281569","retrieved":"2026-07-09 02:56:05.039986+00:00"}}