{"status":"available","doknr":"OLD281641","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0308.5K3060.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"5 K 3060/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie im Jahre 1972 geborene Klägerin studierte ab dem Wintersemester \n1997/1998 das Fach Biologie an der RWTH in B. Auf ihren Antrag erhielt sie \nvon dem Beklagten Ausbildungsförderung für ihr Studium für die jeweiligen \nBewilligungszeiträume in folgender Höhe:\n\n3\n\n10/97 bis 1/98 701,00 DM\n 2/98 bis 6/98 749,00 DM\n 7/98 bis 9/98 578,00 DM\n10/98 bis 9/99 236,00 DM\n 9/00 bis 3/01 165,00 DM\n 4/01 bis 6/01 321,00 DM\n 7/01 bis 10/01 431,00 DM\n11/01 bis 9/02 225,26 EUR\n10/02 bis 9/03 193,00 EUR.\n\n4\n\nIm September 2002 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr \n2001 Freistellungsaufträge in Höhe von 509,25 EUR in Anspruch genommen \nhatte.\n\n5\n\nAuf die Aufforderung des Beklagten, ihr gesamtes Kapitalvermögen für die \nvergangenen Bewilligungszeiträume darzulegen und nachzuweisen, teilte der Vater \nder Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2002 mit, dass es sich bei den \nKapitalanlagen in Gestalt von zwei nacheinander angelegten Wachstums-\nZertifikaten, eines Sparbuchs und eines Euro-Fonds um Geld handele, welches von \nihm stamme und im Jahre 1994 für die drei Kinder angelegt worden sei zu dem \nZweck, dass diese, die sich noch in der Ausbildung befänden, nach Abschluss der \nStudien ein kleines Startkapital besäßen, um dann die eine oder andere Anschaffung \ntätigen zu können. Formal habe er das Kapital ausgegliedert, rechtlich gesehen \ngehöre es ihm nach wie vor. Aus Vereinfachungsgründen habe er die Anlage über \ndie älteste Tochter, die Klägerin, gewählt, um nicht den notwendigen Schriftverkehr \nmit allen drei Kindern abwickeln zu müssen. Vorsorglich weise er darauf hin, dass \ndas in Rede stehende Kapital ihm keine Probleme gegenüber dem Finanzamt \nbereiten würde, weil er selbst seinen Freibetrag nur anteilig ausgeschöpft habe. - Der \nGesamtwert der angegebenen Kapitalanlagen betrug zuletzt 12.895,05 EUR.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. Mai 2003 setzte der Beklagte den monatlichen \nFörderungsbetrag im Bewilligungszeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 \nerneut auf 193,00 EUR fest und forderte zugleich den Betrag von 6.040,55 EUR an \nüberzahlten Leistungen für die vergangenen Bewilligungszeiträume zurück. In der \nAnlage zu dem Bescheid führte er aus, wegen des Vermögens der Klägerin seien \nsämtliche Bewilligungszeiträume neu zu berechnen gewesen. Danach hätten sich \nRückforderungsbeträge für den Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September \n1998 in Höhe von 4.235,03 EUR, für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis \nSeptember 1999 in Höhe von 1.447,98 EUR sowie für den Bewilligungszeitraum von \nSeptember 2000 bis März 2001 in Höhe von 590,54 EUR, insgesamt in Höhe von \n6.273,55 EUR ergeben. Nach Aufrechnung mit von laufender Ausbildungsförderung \neinbehaltenen Teilbeträgen habe sich dieser Betrag auf 6.040,55 EUR verringert. \nDurch diesen Bescheid würden die früheren Bescheide für die entsprechenden \nZeiträume aufgehoben und die erbrachten Leistungen seien zu erstatten. Die für die \ngenannten Bewilligungszeiträume geleistete Ausbildungsförderung habe der Klägerin \nnicht zugestanden, weil sie über Vermögen verfügt habe, welches auf ihren Bedarf \nanzurechnen gewesen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz \nberufen. Denn die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hätten auf zumindest grob \nfahrlässiger Unterlassung von Angaben zu dem Vermögen beruht. Die Klägerin habe \nauf dem von ihr unterschriebenen Formblatt 1 Angaben zu ihrem Vermögen machen \nmüssen. Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über die \nRückforderung sei das öffentliche Interesse daran, Ausbildungsförderung nur soweit \nzu leisten, als die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, höher als das \nInteresse der Klägerin, ihr an sich nicht zustehende Ausbildungsförderung zu \nbehalten, zu bewerten.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob am 11. Juni 2003 Widerspruch und machte geltend, ihr stehe \nnur ein Drittel des in Rede stehenden Vermögensbetrages zu, die anderen zwei \nDrittel gehörten ihren Geschwistern. Sie habe seinerzeit die Verfügungsgewalt über \ndas Vermögen ihrer Geschwister treuhänderisch übernommen, damit einerseits \ngünstigere Konditionen mit der Bank hätten ausgehandelt werden können und \nandererseits die Eltern nur eine Ansprechpartnerin hätten. Zu gegebener Zeit werde \nsie ihren Geschwistern die Anteile auszahlen. In einer von der Klägerin vorgelegten \nschriftlichen Erklärung führten ihre Eltern aus, dass sie Mitte bis Ende 1994 für ihre \ndrei Kinder den in Rede stehenden Vermögensbetrag zu gleichen Teilen hätten \nanlegen lassen. Wegen der Verwaltung und der Anlage des Vermögens hätten sich \ndie Kinder dahin gehend geeinigt, dass dieses treuhänderisch durch die Klägerin, die \nälteste Tochter, geschehen sollte, hierfür hätten auch Gründe besserer \nVerzinslichkeit und Praktikabilität gesprochen. Die Auszahlung der Anteile an die \nKinder habe nach Beendigung der Ausbildung oder zu einem späteren Zeitpunkt \ndurch die Treuhänderin erfolgen sollen. Diese Vermögensübertragung sei nicht zu \ndem Zweck erfolgt, dem Finanzamt Zinseinkünfte vorzuenthalten. Denn sie hätten \ndie ihnen zustehenden Freibeträge nicht ausgeschöpft. In weiteren schriftlichen \nErklärungen der Schwester und des Bruders der Klägerin hieß es, dass sie die \nVerfügungsgewalt über ein Drittel des Vermögens treuhänderisch ihrer Schwester \nübertragen hätten und ihren Vermögensanteil zu gegebener Zeit einfordern würden. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. November 2003 zurück. In der Begründung hieß es, \ntrotz der vorgelegten Stellungnahmen sei das angerechnete Vermögen als solches \nder Klägerin zu berücksichtigen. Die Einwendungen der Klägerin rechtfertigten keine \nVermögensfreistellung. Denn es sei nicht nachgewiesen worden, dass es sich hier \num eine treuhänderische Vermögensverwaltung handele. Voraussetzung für das \nVorliegen eines Treuhandverhältnisses sei, dass die Treuhand im Außenverhältnis \noffenkundig geworden sei. In der Rechtsprechung seien diese Grundsätze aus dem \nZivilrecht auch auf den Bereich der Sozialleistungen übertragen worden. Derjenige, \nder nach außen den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich \ndemnach grundsätzlich im Rechtsverkehr daran festhalten lassen. Es entspreche der \nRechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko \nder Durchsetzbarkeit eines möglichen Rückforderungsanspruchs dem Treugeber \naufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch Vorteile \ndaraus gezogen habe. Die Anforderungen an die Offenkundigkeit des \nTreuhandverhältnisses wie etwa das Anlegen eines Sonderkontos für das \nTreuhandvermögen, ein Hinweis im Kontoeröffnungsantrag, dass eine rein \ntreuhänderische Vermögensverwaltung vorliege oder die Abführung der erzielten \nZinseinnahmen an den Treugeber erfülle die Klägerin nicht. Es lägen schließlich \nauch nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vor, wonach zur Vermeidung \nunbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben könne. \nEine solche Härte sei im Falle der Klägerin nicht erkennbar.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 17. Dezember 2003 Klage erhoben. Sie macht über ihr \nVorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus geltend, es müsse ihren Geschwistern \nund ihr überlassen bleiben, in welcher Form die Vermögensanlage erfolgen sollte. \nDie Anwendung der Vorschriften des Treuhandrechts auf Vermögensverschiebungen \ninnerhalb eines Familienverbandes erscheine weit hergeholt. In ihrer intakten Familie \nwerde nicht schriftlich miteinander umgegangen. Auch seien ihr, ihren Geschwistern \nund ihren Eltern die Vorschriften über Treuhandvermögen nicht bekannt gewesen. \nSeinerzeit sei es lediglich darum gegangen, die Vermögensanlage möglichst \nunbürokratisch und einfach in einer Hand abzuwickeln und dabei den \nhöchstmöglichen Ertrag zu erzielen. Sie sei damit einverstanden, wenn ein Drittel des \nBetrages als Vermögen auf die Ausbildungsförderung angerechnet werde. \nInzwischen habe sie das gesamte hier in Rede stehende Vermögen ihrem Bruder \nübertragen; dieser zahle ihr hiervon monatliche Teilbeträge aus.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2003 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom \n18. November 2003 aufzuheben, soweit darin von ihr ein Betrag \nin Höhe von 6.040,55 EUR zurückgefordert wird.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen in \nden angegriffenen Bescheiden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. November 2003 ist \nrechtmäßig, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n19\n\nRechtsgrundlage des Bescheides ist § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches \nZehntes Buch (SGB X). Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den \nEinschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung \nfür die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.\n\n20\n\nDie Leistung von Ausbildungsförderung an die Klägerin in den \nBewilligungszeiträumen Oktober 1997 bis September 1998, Oktober 1998 bis \nSeptember 1999 und Oktober 2000 bis März 2001 war rechtswidrig. Die Klägerin \nverfügte in den genannten Zeiträumen über anrechenbares Vermögen im Sinne der \n§§ 26 ff. des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung \n(Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG), welches ihren Bedarf überstieg. Die \nihr im Jahre 1994 von ihren Eltern übertragenen Vermögenswerte in Gestalt von \nWertpapieren, eines Sparbuchs und einer Spareinlage sind in voller Höhe als \nVermögen der Klägerin anzurechnen.\n\n21\n\nDie Klägerin kann nicht geltend machen, das genannte Vermögen sei jedenfalls \nzu zwei Dritteln (verdecktes) Treuhandvermögen, welches ihren Geschwistern als \nTreugebern zustünde und aus diesem Grunde in Wirklichkeit nicht ihr Vermögen \ndarstelle. Der Klägerin ist es nämlich nicht gelungen, den Nachweis des behaupteten \nTreuhandverhältnisses, welches grundsätzlich geeignet wäre, die \nVermögensanrechnung im Umfang des Treuguts im Rahmen der §§ 26 ff. BAföG zu \nverhindern, zu führen.\n\n22\n\nDie Anforderungen an die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses werden in \nden Gerichtsbarkeiten unterschiedlich definiert. In der Sozialgerichtsbarkeit wird \nvertreten, dass das \"verdeckte\" Treuhandkonto als reines Privatkonto des \nTreuhänders zu behandeln sei. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters \nbestehe den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende \nRechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Wer - als verdeckter Treuhänder - den \nRechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich hieran auch im \nRahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen. \nZwar werde der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende \nTreugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise \nwirtschaftlich außer Stande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers auf \nHerausgabe des Treuguts nach § 667 BGB zu befriedigen. Es entspreche jedoch der \nRechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko \nder Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber \naufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile \nhieraus ziehe.\n\n23\n\nVgl.: Hessisches Landessozialgericht (HessLSG), Urteil vom \n9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 -; Landessozialgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteile vom 16. Januar 2002 - L \n12 AL 40/01 - und vom 21. August 2002 - L 12 AL 247/01 -; \nLandessozialgericht für das Land Brandenburg (LSG \nBrandenburg), Urteil vom 27. Juni 2003 - L 10 AL 4/02 -, sämtliche \nUrteile in juris.\n\n24\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Prüfung, ob ein \nTreuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen. \nWesentliche inhaltliche Kriterien seien die Weisungsgebundenheit des Treuhänders \nund dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes. Das \nTreuhandverhältnis müsse auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren \nVereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich \ndurchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse müsse \nwegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig \nerkennbar sein.\n\n25\n\nVgl.: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 15. Juli 1997 \n- VIII R 56/93 - bei Juris.\n\n26\n\nIn der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für das Widerspruchsrecht \ndes Treugebers nach § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Rahmen der \nZwangsvollstreckung gegen den Treuhänder nicht auf die Publizität des \nTreuhandkontos an. Hiernach verlange die Rechtsordnung generell nicht, dass die \nVermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne weiteres \ndurchschaubar sein müssen. Wie gerade die Vorschrift des § 771 ZPO zeige, müsse \nder Gläubiger gewärtigen, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein \nnach dem Schuldner gehören, in Wahrheit nicht dem Vollstreckungszugriff \nunterlägen. Auch die stille Zession und viele Formen der Sicherungsübereignung \nbelegten, dass der Schuldner nicht gezwungen sei, seine Vermögensverhältnisse \noffen zu legen. Einem Missbrauch dieser Rechtsinstitute wie auch des \nTreuhandverhältnisses zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger könne nur dadurch \nbegegnet werden, dass an den Nachweis einer Aussonderung von \nVermögensgegenständen nicht nur verbal, sondern tatsächlich strenge \nAnforderungen gestellt würden.\n\n27\n\nVgl.: Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 1. Juli 1993 \n- IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622, sowie vom 8. Februar 1996 \n- IX ZR 151/95 -, NJW 1996, 1543.\n\n28\n\nAllen Rechtsauffassungen ist gemeinsam, dass ein Treuhandverhältnis nur dann \nanerkannt werden kann, wenn ein gewisses Maß an Förmlichkeiten für die \nNachweisbarkeit desselben, hierbei u.a. die Aussonderung des Treuguts aus dem \nVermögen des Treunehmers, erfüllt ist. Ob es allerdings im Sinne der \nRechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit auch auf die Offenkundigkeit des \nTreuhandverhältnisses in Gestalt der Kennzeichnung eines Sonderkontos als \nTreuhandkonto gegenüber der Bank ankommt, erscheint zweifelhaft, kann hier im \nErgebnis aber offen bleiben. Um nämlich einem Missbrauch dieses Rechtsinstituts \nzum Nachteil der Gläubiger des \"Treuhandnehmers\" zu begegnen, müssen jedenfalls \n- wie auch nach allen dargestellten Rechtsauffassungen - an den Nachweis einer \nAussonderung des Vermögens und der Treuhandabrede in tatsächlicher Hinsicht \nstrenge Anforderungen gestellt werden. \n\n29\n\nEs fehlt hier bereits an der grundlegenden Voraussetzung für ein \nTreuhandverhältnis, nämlich der Absonderung des Treuguts vom Vermögen des \nTreunehmers. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben ein Drittel des vom Vater \nerhaltenen Betrages zur eigenen Verfügung erlangt. Bei den restlichen zwei Dritteln \nhandelt es sich nach ihren Angaben um den Geschwistern zustehende Vermögen, \ndie sie aber ihrem eigenen Bankguthaben zugeführt hat, sie hat es nicht hiervon \nabgesondert und etwa auf Anderkonten angelegt. Damit hat sie eine schuldrechtliche \nForderung gegen die Bank begründet, deren Inhaberin sie allein ist. Ihre Geschwister \nhaben ihrerseits möglicherweise einen Herausgabeanspruch aus einem Auftrags- \noder Geschäftsbesorgungsverhältnis gegen die Klägerin. Dieser Anspruch ist \ngegebenenfalls auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet. Dieser \nschuldrechtliche Zahlungsanspruch begründet aber kein Zugriffsrecht auf ein \nbestimmtes Bankguthaben. Etwas anderes gälte nur dann, wenn der Auftragnehmer \n(Treuhänder) das dem Auftraggeber zustehende Guthaben abgesondert und auf \neinem Anderkonto als Treugut anlegt hätte, was hier ersichtlich nicht erfolgt ist.\n\n30\n\nVgl.: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69 -, \nNJW 1971, 559.\n\n31\n\nDie behaupteten schuldrechtlichen Zahlungsansprüche ihrer Geschwister sind \ndamit nicht geeignet, die Zuordnung des gesamten in Rede stehenden \nBankguthabens zu dem Vermögen der Klägerin in Frage zu stellen.\n\n32\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin durch den Vortrag, ihr Vater habe ihr das \nVermögen übertragen, dieses sollte aber zu zwei Dritteln ihren Geschwistern \nzustehen, einen Nachweis für die behauptete Treuhandabrede offensichtlich nicht \nerbracht. Auch die vorgelegten entsprechenden Erklärungen ihrer Eltern und ihrer \nGeschwister sind nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin zu belegen. Den \nstrengen Anforderungen an den erforderlichen Nachweis des Treuhandverhältnisses, \nwelche der Gefahr des Missbrauchs entsprechender Behauptungen entgegenwirken \nsollen, könnte die Klägerin nur dann genügen, wenn sie - wie ausgeführt - zunächst \neinmal das an sich ihren Geschwistern zustehende Vermögen von ihrem eigenen \nabgetrennt und ausgesondert hätte und sodann etwa eine Vereinbarung vorlegte, mit \nder die behauptete Zuordnung dieser Vermögen bewiesen werden könnte. All dies ist \nhier gerade nicht erfolgt. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass es in \nihrer intakten Familie nicht üblich sei, Rechtsförmlichkeiten zu befolgen. Ihr muss \nvielmehr entgegengehalten werden, dass in dem Fall, dass die Familie darauf \nverzichtet, rechtsförmlich zu handeln, sie auch die Konsequenzen tragen muss, \nwelche sich nach außen im Rechtsverkehr aus ihrem Handeln ergeben.\n\n33\n\nDie Klägerin ist nicht aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBAföG gehindert, das in Rede stehende Sparvermögen zu verwerten. Die hier \nunterstellte schuldrechtliche Vereinbarung unter den Familienmitgliedern stellt kein \nrechtliches Verwertungshindernis im Sinne der genannten Bestimmung dar, weil sie \neine objektive Zugriffsmöglichkeit für die Klägerin unberührt lässt.\n\n34\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 -\n 5 B 182/99 -.\n\n35\n\nDie Klägerin kann schließlich auch nicht geltend machen, dass zur Vermeidung \nunbilliger Härten ein weiterer Teil ihres Vermögens anrechnungsfrei bleiben müsse, \n§ 29 Abs. 3 BAföG. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der \nVorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten \nabzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden \nPauschalierungen und Typisierungen ergeben können.\n\n36\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 33/87 -, FamRZ \n1992, 237.\n\n37\n\nEine solche Härte liegt etwa vor, wenn das nach den §§ 26-29 Abs. 1 BAföG \nanrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf ausnahmsweise tatsächlich \nnicht wirklich einsetzbar ist. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige \nHärte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem \nVerwertungszugriff gar nicht zugänglich ist.\n\n38\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991, a. a. O.\n\n39\n\nEin solcher Fall ist hier aber gerade nicht gegeben. Vielmehr war die Klägerin \nweder rechtlich noch wirtschaftlich gehindert, das in Rede stehende Sparvermögen \nfür ihren Ausbildungsbedarf zu verwerten. Die Befriedigung der vorgeblichen \nprivatrechtlichen Ansprüche ihrer Geschwister hat mit Blick auf den Grundsatz der \nNachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung,\n\n40\n\nvgl.: BVerwG, a. a. O.,\n\n41\n\ndemgegenüber zurückzutreten.\n\n42\n\nDie von dem Beklagten vorgenommene Berechnung des \nRückforderungsanspruchs ist nach eingehender Überprüfung des Gerichts rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n43\n\nDie Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 \nSGB X berufen. Hiernach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt \nnicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem \nöffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 3 SGB X kann sich auf Vertrauen jedoch nicht berufen, wer die \nRechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit \nnicht kannte. Nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbs. \nSGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt \nin besonders schwerem Maße verletzt hat. Bei der Frage, welche Anforderungen an \ndie Auslegung des Begriffs \"erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße \nverletzt\" zu stellen sind, ist von dem in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz auszugehen, dass der \nAuszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von \nAusbildungsförderung an ihn zu vermeiden; daraus ergibt sich u. a. die Verpflichtung, \nBewilligungsbescheide zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.\n\n44\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 5 B 52/04 -, Juris, \nmit weiteren Nachweisen.\n\n45\n\nDie Klägerin hat grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von \nAusbildungsförderung nicht erkannt. In den von der Klägerin zu Beginn jedes \nBewilligungszeitraums ausgefüllten Antragsformularen wurde unmissverständlich \nnach vorhandenem Vermögen gefragt. Dennoch gab die Klägerin die auf ihren \nNamen angelegten Sparguthaben nicht an. Selbst wenn sie - rechtsirrig - der \nMeinung gewesen sein sollte, es handele sich um verdeckte Treuhandkonten ihrer \nGeschwister und diese gehörten nicht zu ihrem eigenen Vermögen, so entsprach es \ndoch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden \nBankguthaben offen zu legen, damit der Beklagte überhaupt eine rechtliche \nBewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte.\n\n46\n\nVgl.: HessLSG, Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 -, \nJuris.\n\n47\n\nIndem die Klägerin diese einfachste, ganz nahe liegende Überlegung nicht \nanstellte, verletzte sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße.\n\n48\n\nDer Beklagte hat die hier nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X geltende \nZehnjahresfrist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide eingehalten.\n\n49\n\nDer Beklagte hat schließlich auch das ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte \nErmessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise betätigt.\n\n50\n\nDie Erstattungsforderung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 \nAbs. 1 SGB X.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-08/5-k-3060-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-08/5-k-3060-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281641","retrieved":"2026-07-09 02:56:11.084019+00:00"}}