{"status":"available","doknr":"OLD281713","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0303.1K1509.01.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"1 K 1509/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 68-jährige Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner \nVersorgungsbezüge.\n\n3\n\nNach einer Ausbildung zum Stellmacher war er bis zum 31. Dezember 1959 als \nSchlepper/Hauer bei verschiedenen Bergbauunternehmen tätig. Vom 3. Januar 1961 \nbis zum 2. Januar 1965 war er Zeitsoldat.\n\n4\n\nZum 15. Januar 1965 trat er als Angestellter in den öffentlichen Dienst bei der \nBundeswehrverwaltung ein. Er wurde als Wetterbeobachter bei der \nGeophysikalischen Beratungsstelle/Jagdbombergeschwader 31 \"Boelcke\" in Kerpen \neingesetzt und mit Wirkung vom 10. April 1970 zum Beamten ernannt. Mit Bescheid \nvom 25. Mai 1970 erkannte die Beklagte die Zeit als Angestellter vom 15. Januar \n1965 bis zum 9. April 1970 als ruhegehaltfähige Dienstzeit an.\n\n5\n\nDer Kläger, der zuletzt das Amt eines Regierungshauptsekretärs nach der \nBesoldungsstufe A 8 bekleidete, wurde mit Ablauf des 30. November 1997 in den \nRuhestand versetzt. Ihm wurde am 3. Dezember 1997 von der \nWehrbereichsverwaltung III (- WBV III -; jetzt: Wehrbereichsverwaltung West) ein \nMerkblatt für Empfänger von Ruhegehalt übersandt, welches insgesamt 11 Seiten \numfasst und über die Regelungen beim Zusammentreffen von Renten- und \nVersorgungsbezügen sowie über den Wegfall der Bereicherung bei Überzahlung \ninformiert. Mit Bescheid vom 9. Februar 1998 setzte die WBV III die \nVersorgungsbezüge des Klägers mit einem maßgeblichen Ruhegehaltsatz von \n75 v. H. fest. Hieraus resultierte ein monatlicher Betrag von 3.354,64 DM.\n\n6\n\nNachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass er ab dem 1. Juni \n2001 von der Bundesknappschaft eine monatliche Rente von 1.075,54 DM erhält, \nerließ die WBV III am 5. Juni 2001 einen Bescheid über das Ruhen der \nVersorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Juni 2001 und in Höhe des \nmonatlichen Rentenbetrages von 1.075,54 DM. Zugleich forderte die WBV III den \nKläger auf, die für den Monat Juni 2001 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in \nHöhe von 1.075,54 DM brutto zurückzuzahlen, und setzte die Rückzahlung - \nbeginnend ab Juli 2001 - in zwei Tilgungsraten von je 537,77 DM fest. Mit \n- weiterem - Bescheid vom 6. Juni 2001 erklärte die WBV III die Aufrechnung des \nRückforderungsbetrages mit den dem Kläger zustehenden Versorgungsbezügen. Zur \nBegründung ist auf die Ruhensvorschrift des § 55 Beamtenversorgungsgesetzes \n(BeamtVG) verwiesen und eine umfängliche Berechnungstabelle angefügt, wonach \nvon den Versorgungsbezügen der volle Rentenbetrag abzuziehen sei. In einer \nFußnote hierzu ist ausgeführt, dass entsprechend den gesetzlichen Vorgaben 40 % \nder Rente bei der Ruhensregelung außer Betracht bleiben würden, wenn dem \nBeamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, ein bereits \nvor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in \nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sei. Ein entsprechender \n\"Selbstbehalt\" für den Klägers fehlt jedoch in der tabellarischen Berechnung.\n\n7\n\nMit seinem Widerspruch verwies der Kläger ausdrücklich auf die zuvor genannte \nFußnote in dem Ruhensbescheid. Der gleiche Hinweis sei auch in dem Merkblatt \nvom 3. Dezember 1997 enthalten. Da er seit dem 3. Januar 1961 in einem öffentlich-\nrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei, dürfe ein Teilbetrag von 40 % \nseiner Rente nicht bei der Ruhensregelung angerechnet werden.\n\n8\n\nDie WBV III wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001 \nzurück. Der Kläger habe zwar vom 3. Januar 1961 bis zum 2. Januar 1965 als Soldat \nauf Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden. Seine \nanschließende Beschäftigung vom 15. Januar 1965 bis 9. April 1970 als Angestellter \nbei der Bundeswehrverwaltung sei jedoch ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis \ngewesen, in dessen Rahmen er Pflichtversicherungsbeiträge geleistet habe, die auch \nin die Berechnung seiner Rente eingeflossen seien. Die zeitliche Unterbrechung von \n5 Jahren und 98 Tagen zwischen seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit und \ndem späteren Beamtenverhältnis bedeute, dass ein unmittelbarer zeitlicher \nZusammenhang zwischen diesen beiden Dienstverhältnissen nicht zu erkennen sei. \nMithin sei bei der Ruhensregelung auch nicht ein Betrag von 40 % der Rente \nabzuziehen. Die Rückforderung der für Juni 2001 überzahlten Versorgungsbezüge \nberuhe auf § 52 Abs. 2 BeamtVG. Ein Absehen von der Rückforderung aus \nBilligkeitsgründen sei nicht geboten, zumal dem Kläger die Rechtslage ausdrücklich \nmit dem Merkblatt vom 3. Dezember 1997 erläutert worden sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 15. August 2001 Klage erhoben.\nEr wendet sich ausschließlich gegen die Anrechnung des vollen Rentenbetrages und \nmeint, er werde durch die Übergangsregelung des Art. 2 § 2 des \n2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 29. Juni 1998 (2.HStruktG) begünstigt, wonach ein \nRentenanteil von 40 % bei der Ruhensregelung anrechnungsfrei bleibe. Das \n2.HStruktG sei erlassen worden, um dem Gedanken des Vertrauensschutzes bei der \nRuhensregelung stärkeres Gewicht zu verleihen. Zumindest sei eine analoge \nAnwendung des Art. 2 § 2 des 2.HStruktG geboten. Er sei ab dem 15. Januar 1965 \nbis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst ausschließlich als Wetterbeobachter \nbeschäftigt gewesen, d. h. seine Tätigkeit als Angestellter und Beamter seien \nidentisch gewesen. Auch sei seine Zeit als Angestellter mit Bescheid vom 25. Mai \n1970 ausdrücklich als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Schließlich habe er schon \nam 15. Januar 1986 eine Urkunde für seine 25-jährige Dienstzeit erhalten. Hieraus \nergebe sich, dass er als einer der \"Altfälle\" unter dem Gesichtspunkt des \nVertrauensschutzes bei der Ruhensregelung zu begünstigen sei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 5. Juni \n2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001 \naufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt \nergänzend aus, dass die Urkunde zur Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren für \ndie Ruhensregelung nicht entscheidend sei. Die Festsetzung des Jubiläumstages \nbasiere auf der Jubiläumsverordnung und berücksichtige lediglich die vom Status \nunabhängige Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDie Beteiligten streiten nicht über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der \nWBV III vom 5. Juni 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001, \nsoweit hierin grundsätzlich das Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge verfügt \nund für den Monat Juni 2001 insgesamt 1.075,54 DM zurückgefordert werden. Sie \nstreiten ausschließlich um die Frage, inwieweit bei der Ruhensregelung ein Betrag \nvon 40 % der Rente des Klägers anrechnungsfrei zu bleiben hat.\n\n20\n\nAuch in diesem Teil sind jedoch der Bescheid der WBV III vom 5. Juni 2001 und \nderen Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001 rechtmäßig.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Ruhensberechnung und den Abzug der kompletten \nRente des Klägers von seinen Versorgungsbezügen ist § 55 Abs. 1 BeamtVG. Gem. \n§ 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum \nErreichen der in Absatz 2 definierten Höchstgrenze (der Versorgungsbezüge) \ngezahlt. Diese Höchstgrenze hat die WBV III im Bescheid vom 5. Juni 2001 \nzutreffend mit 3.3558,25 DM berechnet. Mehr als dieser Betrag steht dem Kläger als \nmonatliche Versorgungsleistung nicht zu, so dass seine Rente insgesamt von dem \nBetrag der Versorgungsbezüge abzuziehen ist. \n\n22\n\nDemgegenüber kann der Kläger sich nicht auf die Regelung des Art. 2 § 2 Abs. 4 \ndes 2.HStruktG berufen, weil er deren Voraussetzungen nicht erfüllt.\n\n23\n\nMit Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2.HStruktG a. F. wurde - nachdem die grundsätzliche \nAnrechnung der Rentenbeträge auf die Versorgungsbezüge vom \nBundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt wurde - zunächst mit Blick \nauf den Vertrauensschutzgedanken ein anrechnungsfreier Betrag von 20% der \nRentenbeträge für diejenigen Beamten eingeführt, deren Beamtenverhältnis vor dem \n1. Januar 1966 begründet worden war. Ab dem 1. Januar 1990 wurde der \nanrechnungsfreie Betrag auf 40% der Rente erhöht. Diese Regelung wurde mit \nWirkung vom 1. Januar 1999 neu gefasst (vgl. BGBl. 1998 I S. 1666, 1686). Art. 2 \n § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2.HStruktG lautet nunmehr wie folgt: \" Im Sinne der Absätze 1 \nund 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 \nbegründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte \nin den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-\nrechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang \nvorausgegangen sind.\" \n\n24\n\nVg. zu den verschiedenen Änderungen: \nStegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, \nErgänzungsband II, Teil II Haushaltsstrukturgesetz. \n\n25\n\nDie Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zeit, in welcher der \nKläger vom 15. Januar 1965 bis 9. April 1970 als Angestellter bei der \nBundeswehrverwaltung tätig war, kein derartiges öffentlich-rechtliches \nDienstverhältnis darstellt. Letzteres wird nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag, \nsondern ausschließlich durch einen öffentlich-rechtlichen Übertragungsakt \nbegründet. Für den Kläger bedeutet dies, dass er nur als Soldat auf Zeit und ab dem \n10. April 1970 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden \nhat. Seine Tätigkeit als Angestellter bei der Bundeswehrverwaltung erfüllt diese \nEigenschaft nicht, sondern ist ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bei einem \nöffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und unterbricht den zeitlichen Zusammenhang \nzwischen den beiden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. Dabei spielt es \nentgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle, dass er zur Zeit seiner Tätigkeit als \nAngestellter mit der Wetterbeobachtung die gleiche Arbeit verrichtet hat wie später \nals Beamter. Die Art der Tätigkeit ist nicht der Maßstab für den anrechnungsfreien \nTeil der Rente. Die Ruhensberechnung bzw. die Minderung des Abschlages soll \nvielmehr ein pauschaler Ausgleich der Härten sein, die dem Versorgungsempfänger \ndurch seine - mit Blick auf die bei Begründung seines Beamtenverhältnisses \nbestehende Regelung und deshalb - nachträgliche Einbeziehung in die \nRuhensregelung gem. § 55 BeamtVG entstanden sind. \n\n26\n\nVgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. , HStruktG, Art. 2 § 2 \nRdn. 16.\n\n27\n\nDer Ausgleichsgedanke lässt sich aber nicht mehr rechtfertigen für diejenigen \nBeamten, die vor dem 1. Januar 1966 über längere Zeit in einem privatrechtlichen \nArbeitsverhältnis gestanden und somit einen beachtlichen Teil ihres Arbeitslebens \naußerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse verbracht haben. So liegt es \nbei dem Kläger. Er hat nicht nur vor seinem Dienst als Soldat auf Zeit, sondern auch \nund gerade als Angestellter bei der Bundeswehrverwaltung auf privatrechtlicher \nBasis gearbeitet und Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, die zu seinem \nRentenanspruch geführt haben. Würde man ihm nun seine Rente, deren Anspruch \njedenfalls zu einem Teil auch vom Bund durch dessen Arbeitgeberanteil begründet \nworden ist, ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge belassen, wäre er doppelt \nbegünstigt: Die Zeit als Angestellter im öffentlichen Dienst ist ausdrücklich zu seinen \nGunsten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden und hat zu dem \nHöchstsatz seines Ruhegehalts von 75 v. H. geführt. Ohne diese Anerkennung wäre \nder Höchstsatz rechnerisch auf ca. 65,62 v.H. festzusetzen gewesen. Schon daraus \nerhellt sich, dass eine Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst nicht mit dem \nvon Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2.HStrukG geforderten öffentlich-rechlichen \nDienstverhältnis gleichzusetzen ist und Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht \neingreifen. Dies gilt auch mit Blick auf die Erläuterungen in dem Merkblatt, welches \ndem Kläger unter dem 3. Dezemver 1997 übersandt worden ist. Dort ist die \nRechtslage zutreffend wieder gegeben worden.\n\n28\n\nBezüglich des Hinweises des Klägers auf die Anerkennung seiner \nAngestelltentätigkeit bei der Berechnung des Dienstjubiläums hat die Beklagte \nebenfalls zu Recht darauf verwiesen, dass die Festsetzung des Jubiläumstages \nunabhängig vom dienstrechtlichen Status die insgesamt erbrachte \nBeschäftigungszeit im öffentlichen Dienst berücksichtigt.\n\n29\n\nDa auch die weiteren Begründungen des Ruhensbescheides vom 5. Juni 2001 \nund des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2001 zutreffen, folgt die Kammer \ndiesen Ausführungen und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer \nwiederholenden Darstellung in den Entscheidungsgründen ab.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-03/1-k-1509-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-03/1-k-1509-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281713","retrieved":"2026-07-09 02:56:16.960871+00:00"}}