{"status":"available","doknr":"OLD281745","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0302.6K1593.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"6 K 1593/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten nach erfolgloser Durchführung eines Asylerstverfahrens in\neinem Asylfolgeverfahren um die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz. Der\nEhemann der Klägerin betreibt das parallele -zweite- Asylfolgeverfahren\n6 K 503/04.A.\n\n3\n\nNach eigenen Angaben verließ die Klägerin die Türkei am 5. August 1995 mit\ndem Flugzeug und erreichte am gleichen Tage den Flughafen Köln-Bonn. Am\n10. August 1995 stellte sie bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln einen\nAsylantrag. Zur Begründung trug sie am 15. August 1995 bei der Anhörung im\nRahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in: Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge) -Bundesamt- im Wesentlichen vor:\n\n4\n\nIhre Familie habe Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitsbehörden\nbekommen, als ihr Bruder N. H. sich der PKK angeschlossen habe. Später\nhabe man erfahren, dass N. in dem Ort H1. ermordet worden sei. Daraufhin\nhabe sich die Familie dorthin begeben, um den Leichnam des Bruders abzuholen.\nDie Behörden in H1. hätten die Herausgabe jedoch verweigert und die Familie\neinen Tag und eine Nacht eingesperrt. Erst einen Monat später sei der Familie bei\neiner erneuten Vorsprache in H1. der Leichnam überlassen worden. Die\nAngehörigen hätten den gefallenen Bruder nach Hause gebracht und beerdigt. Aus\ndiesem Grund sei die Familie auf der Wache in Q. erneut für einen Tag und eine\nNacht festgehalten worden. Auch in der Folgezeit hätten die\nUnterdrückungsmaßnahmen nicht aufgehört. Sicherheitskräfte seien fast jeden Tag\nzu ihr gekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Sie hätten wissen\nwollen, ob er sich in den Bergen aufhalte und zur PKK gegangen sei. Sie sei auch\nöfter zur Wache mitgenommen worden, und zwar etwa einmal in der Woche oder\neinmal im Monat. Das letzte Mal sei dies 10 Tage vor ihrer Ausreise nach\nDeutschland geschehen. Auf der Wache habe man sie immer vier bis fünf Stunden\nfestgehalten und dann wieder freigelassen. Sie sei geschlagen, beschimpft,\nangegriffen und angefasst worden. Auf Nachfrage nach dem Grund für den späten\nZeitpunkt ihrer Ausreise ergänzte sie: Sie habe ihr Heimatland nicht früher verlassen\nkönnen, da es sehr schwierig gewesen sei, Schlepper zu finden. Außerdem habe ihr\nEhemann in Deutschland erst genügend Geld verdienen müssen, um ihre Ausreise\nzu bezahlen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. März 1996, zugestellt am 9. April 1996, lehnte das\nBundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es die\nKlägerin zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides\nauf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei an.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob am 10. April 1996 Klage und bezog sich zur Begründung\nergänzend auf den Asylvortrag ihres Ehemannes -dem Kläger im damaligem\nAsylstreitverfahren 6 K 2852/97.A-. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2001\ntrug die Klägerin ergänzend vor, sie sei kurz vor der Ausreise nach Deutschland in\nder Haft mehrere Tage lang Tag und Nacht von Angehörigen der Sondereinheit Özel\nTim vergewaltigt worden. Als sie dies der Familie berichtet habe, habe diese sie ins\nAusland geschickt.\n\n7\n\nDas erkennende Gericht wies die auf die Gewährung von Asyl und\nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz sowie hilfsweise auf die\nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Ausländergesetz gerichtete Klage\ndurch Urteil vom 2. Mai 2001 ab und stützte die Entscheidung im Wesentlichen\ndarauf, dass der Klägerin nicht geglaubt werden könne, dass sie in der Türkei\npolitischer Verfolgung ausgesetzt gewesen und aus diesem Grund nach Deutschland\neingereist sei; insbesondere könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie kurz vor der\nAusreise nach Deutschland vergewaltigt worden sei.\n\n8\n\nAm 8. August stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung\nihre damalige Prozessbevollmächtigte ausführte: Ihr sei im Klageverfahren zu\nUnrecht nicht geglaubt worden, dass Sicherheitskräfte sie in der Türkei vergewaltigt\nhätten. Sie sei jetzt im Besitz eines neuen Beweismittels im Sinne des § 51 Abs. 1\nNr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), nämlich einer ärztlichen Bescheinigung\ndes Dr. med. G. A. vom 16. Juli 2001, aus der sich ergebe, dass sie an einer\nposttraumatischen Belastungsstörung leide. Nach Beurteilung des Arztes sei sie\nschwer traumatisiert. Die Symptome ihres Beschwerdebildes seien erlebnisfundiert\nund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die traumatischen\nErfahrungen durch Gewalt und Bedrohung in der Türkei zurückzuführen. Das neue\nBeweismittel sei geeignet, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts im\nErstverfahren, der Antragstellerin könne die behauptete Vergewaltigung durch\nSicherheitskräfte nicht geglaubt werden, infrage zu stellen. Dies gelte insbesondere,\nweil das Gericht im ablehnenden Urteil vom 2. Mai 2001 zu Unrecht angenommen\nhabe, die Klägerin habe erst auf Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten über ihre\nmehrtägigen Vergewaltigungen berichtet. Zumindest ergebe sich aus der vorgelegten\närztlichen Bescheinigung des Dr. A. , dass für die Klägerin ein\nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliege, da nach der\nEinschätzung des Arztes eine aufenthaltsrechtliche Zuspitzung der aktuellen\nSituation zu einer weiteren Verschlechterung der klinischen Symptome der Klägerin\nund damit zu einer psychischen Dekompensation mit suizidalem Verhalten führen\nwürde. In der Türkei könne diese drohende Verschlechterung des\nGesundheitszustandes der Klägerin nicht angemessen behandelt werden.\n\n9\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag auf Durchführung eines weiteren\nAsylverfahrens mit Bescheid vom 8. August 2001 ebenso ab wie den Antrag auf\nAbänderung des Bescheides vom 27. März 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53\nAuslG. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe nicht\ndargelegt, weshalb sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nicht bereits im\ninsgesamt annähernd sechs Jahre dauernden Erstverfahren habe vorlegen können.\nUnabhängig davon habe das Gericht im angegriffenen Urteil die Feststellung der\nUnglaubwürdigkeit der Klägerin auf mehrere Aspekte ihrer Verfolgungsgeschichte\ngestützt. Abgesehen davon sei die ärztliche Bescheinigung vom 16. Juli 2001 ein\nPrivatattest und somit Parteivorbringen, das vorliegend nicht überzeugen könne. Der\nAntrag auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens bezüglich der\nFeststellung zu § 53 AuslG bleibe erfolglos, weil auch insoweit kein neues\nBeweismittel vorgelegt worden sei. Bestehe tatsächlich die Gefahr, dass die Klägerin\nsich im Falle der Abschiebung umbringe, handele es sich um ein so genanntes\ninlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das gegenüber der Ausländerbehörde\ngeltend zu machen sei.\n\n10\n\nDie Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben.\n\n11\n\nNach Klageerhebung reichte die Bezirksregierung Köln im Mai 2003 ein\nmaschinenschriftlich mit dem Namen der Klägerin unterzeichnetes Petitionsschreiben\nvom 30. April 2003 zur Gerichtsakte, das die Klägerin u.a. bei der die\nBezirksregierung Köln eingereicht hatte. In dem Schreiben schildert die Klägerin\nausführlich eine Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte in der Türkei im Anschluss\nan die Beerdigung ihres von Sicherheitskräften erschossenen Bruders (die im Jahre\n1992 stattfand). Sie macht in dem Schreiben geltend, in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Verwaltungsgericht im Erstverfahren sei es ihr nicht möglich gewesen, alle\nEinzelheiten der Vergewaltigung zu schildern, weil nahezu ausschließlich Männer,\ninsbesondere ein männlicher Dolmetscher, im Sitzungssaal anwesend gewesen\nseien. Auch sagt sie in dem Schreiben, sie habe nur ihrem Ehemann, der sich bereits\nin Deutschland befunden habe, anvertraut, dass sie vergewaltigt worden sei. Erst\nnach Jahren des Aufenthalts in Deutschland habe sie erfahren, dass es für\nMenschen, die Ähnliches wie sie durchgemacht hätten und vergewaltigt worden\nseien, ein Therapiezentrum gebe. Im Juni werde sie bei einem türkischen\nPsychologen die Therapie beginnen. Sie frage sich, ob bei der Bewertung ihres\nFalles nicht auch die Kultur, aus der sie komme, das Milieu, aus dem sie stamme,\nund der Bildungsstand von Menschen wie ihr berücksichtigt werden müsse.\n\n12\n\nZur Begründung der Klage hat die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin\ngeltend gemacht: Als allein stehende Frau habe sie in der Türkei nicht die Mittel, eine\nnotwendige Krankenbehandlung zu bezahlen. Am 20. November 2001 habe der\nBruder ihres Mannes in der Zeitung Hürriyet eine Vermisstenanzeige aufgegeben,\nweil sie immer noch nicht wüssten, wo sich ihr Ehemann aufhalte.\n\n13\n\nDie derzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin tragen zur\nKlagebegründung vor: Bei dem von der Bezirksregierung hereingereichten Schreiben\nhandele es sich um ein Petitionsschreiben, das ein Herr Z. zu einem Preis von\n1.500,00 EUR für die Klägerin verfasst habe, an den sie sich aus lauter Verzweiflung\nund aus Angst vor einer Abschiebung gewandt habe. Sie habe das von Herrn Z.\nverfasste Petitionsschreiben verschickt, ohne Kenntnis von dessen Inhalt zu haben.\nAußerdem lägen inzwischen weitere ärztliche Atteste des Dr. A. vom 26. April\n2004 und vom 16. Februar 2005 vor, wonach es medizinisch nicht zu verantworten\nsei, die Klägerin in die Türkei abzuschieben. Vor diesem Hintergrund bestehe selbst\ndann, wenn Asyl- oder Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG nicht gewährt werden\nkönne, doch jedenfalls ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6\nSatz 1 AuslG. Behandelt werde die Klägerin außer durch Herrn Dr. A. durch ihren\nHausarzt Dr. T. in X. und durch die Fachärztin für Nervenheilkunde und\nPsychotherapie Dr. Steinbrink in Swisttal. Der Hausarzt verabreiche der Klägerin das\nMittel \"Fensum\", nach Verordnung des Dr. A. nehme sie die Mittel\n\"Pheraxin neuraxpharm\" und \"Fluoxetin 20/1A pharma\" (ein Antidepressivum).\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals:\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge)\nvom 8. August 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte\nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen\ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,\n\n16\n\nhilfsweise\n\n17\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe\ndes ablehnenden Bescheides.\n\n21\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht im Verfahren Stellung\ngenommen.\n\n22\n\nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 17. Juni 2003 auf den\nEinzelrichter übertragen. Durch Beschluss vom 30. Oktober 2001 hat die seinerzeit\nzuständige 8. Kammer des erkennenden Gerichts einem auf die Gewährung von\nAbschiebungsschutz gerichteten Eilantrag der Klägerin stattgegeben.\n\n23\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 persönlich zu\nihren Asylgründen gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber\ngefertigte Niederschrift Bezug genommen.\n\n24\n\nAußerdem sind in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 Frau Seher\nGürcali, eine Nichte der Klägerin, und Herr I. H2. Senior, der Schwiegervater\nder Klägerin, informatorisch zu den Gründen, aus denen die Klägerin die Türkei\nverlassen hat, gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die über die\nAnhörungen gefertigte Niederschrift Bezug genommen.\n\n25\n\nAußerdem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die weiteren ärztlichen\nAtteste des Dr. A. vom 26. April 2004 und vom 16. Februar 2005 sowie ein\nAtteste des Hausarztes Dr. T. und der behandelnden Psychotherapeutin Dr.\nT1. vom 21. Mai 2004 (Hausarzt) und vom 24. Mai 2004 (Psychotherapeutin)\nvorgelegt. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Atteste Bezug\ngenommen.\n\n26\n\nSchließlich hat das Gericht Herrn Dr. A. und Frau Dr. T1. zur\nmündlichen Verhandlung als Zeugen dazu geladen, (1.) ob sie davon ausgingen,\ndass die Klägerin in der Türkei in der Haft vergewaltigt worden sei und deshalb an\neiner posttraumatischen Belastungsstörung leide, (2.) auf welcher Tatsachenbasis\nsie gegebenenfalls zu dieser Beurteilung gelangt seien und (3.) auf welche Weise sie\ngegebenenfalls überprüft hätten, ob die Behauptung der Klägerin, sie sei vergewaltigt\nworden, wahr sei.\n\n27\n\nHerr Dr. A. hat zu den Beweisfragen unter dem 28. Februar 2005 Stellung\ngenommen; Frau Dr. T1. hat zu den Beweisfragen eine schriftliche Äußerung\nvom 1. März 2005 übersandt. Das Gericht hat daraufhin im Einvernehmen mit dem\nProzessbevollmächtigten der Klägerin auf eine Einvernahme des Herrn Dr. A.\nund der Frau Dr. T1. verzichtet.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Streitakte, der Gerichtsakten 6 K 503/04.A (Parallelverfahren des Ehemannes)\nsowie 8 L 919/01.A und auf die zur Streitakte und zum Parallelverfahren des\nEhemannes beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der\nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage ist mit dem auf ein \"Durchentscheiden\" in der Sache gerichteten\nSachantrag zulässig,\n\n31\n\nvgl. hierzu Kammerurteil vom 15. Juli 1998 -6 K 636/95.A-\nim Anschluß an Urteil des Bundesverwaltungsgerichs vom 10.\nFebruar 1998 -9 C 28.97-, abgedruckt in: BVerwGE 106, 171-\n177 = NVwZ 1998, 861-863 = InfAuslR 1998, 367-369 =\nBuchholz 310 § 113 VwGO Nr 295,\n\n32\n\naber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 8. August\n2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1\nund 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).\n\n33\n\nNach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung\n(vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) hat das Bundesamt\nzutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, im Wege des\nWiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Asylerstverfahrens -doch\nnoch- als Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigte anerkannt zu werden. Schon\ndie Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Erstverfahrens sind nicht erfüllt.\n\n34\n\nStellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines\nfrüheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres\nAsylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, § 71 Abs. 1 des\nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Danach hat die Behörde auf Antrag des\nBetroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren\nVerwaltungsaktes zu entscheiden, wenn\n\n35\n\n- sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage\nnachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel\nvorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt\nhaben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der\nZivilprozeßordnung (ZPO) gegeben sind (Abs. 1 des § 51 VwVfG),\n\n36\n\n- der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für\ndas Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (Abs. 2\ndes § 51 VwVfG) und\n\n37\n\n- der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Betroffenen von dem\nGrund für das Wiederaufgreifen gestellt wird (Abs. 3 des § 51 VwVfG).\nDabei genügt es, daß der Asylbewerber eine Änderung der Verhältnisse glaubhaft\nund substantiiert vorträgt. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag tatsächlich\ndie Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung rechtfertigt. Die Behauptung\neiner geänderten Sachlage ist nur dann unbeachtlich, wenn von vornherein\nausgeschlossen ist, daß der Kläger der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt ist.\n\n38\n\nHiervon ausgehend ist der Asylfolgeantrag der Klägerin bereits unzulässig, weil\nsie nach § 51 Abs. 2 VwVfG rechtlich gehindert ist, sich auf die vorgetragenen\nWiederaufgreifensgründe zu berufen.\n\n39\n\nDie in § 51 Abs. 2 VwVfG getroffene Entscheidung des Gesetzgebers soll\nersichtlich verhindern, dass Antragsteller Verfahren in die Länge ziehen und sich\nalleine schon dadurch einen Zeitvorteil verschaffen, dass sie nach Art einer\n\"Salamitaktik\" Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht in einem laufenden\nVerwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorbringen, sondern sie bewusst zurückhalten,\num mit Hilfe \"aufgesparter\" Angriffs- und Verteidigungsmittel nach negativem\nAusgang des Erstverfahrens ein neues Verfahren einzuleiten, die Bestands- oder\nRechtskraft ergangener Entscheidungen zu durchbrechen und zunächst einmal\nzumindest eines zu erreichen: einen Zeitgewinn. Vor allem in Asylverfahren ist der\nmit der Einleitung eines zulässigen Folgeverfahrens zunächst einmal verbundene\nZeitgewinn ein -nachvollziehbar- erstrebenswertes Ziel des Antragstellers, das\njedoch der erkennbaren Intention des Gesetzgebers widerspricht. Durch die\nBezugnahme in § 71 Abs. 1 AsylVfG auf die Regelung des § 51 Abs. 2 VwVfG soll\nnämlich -wie schon mit anderen Worten gesagt- Verfahrensverzögerungen durch\n\"scheibchenweises\" Vorbringen entscheidungserheblicher Sachverhalte aufgrund\nverfahrenstaktischer Überlegungen ein Riegel vorgeschoben werden. Zum Zweck\nder Verfahrensbeschleunigung soll der Antragsteller ersichtlich angehalten werden,\nentscheidungserhebliche Fakten bereits im Erstverfahren vorzutragen. Verstößt er\ngegen die offenkundig aus § 51 Abs. 2 VwVfG folgende bzw. von dieser Vorschrift\nvorausgesetzte Verpflichtung zur Verfahrensbeschleunigung, wird sein Verhalten\ndadurch sanktoniert, dass er mit dem vorwerfbar im Erstverfahren zurück gehaltenen\nVorbringen im Folgeverfahren ausgeschlossen bleibt. Verschweigt ein Antragsteller\nin einem Erstverfahren in vorwerfbarer Weise eine voraussichtlich\nentscheidungserhebliche Erkrankung und bemüht er sich auch nicht, eine ärztliche\nBescheinigung über die Erkrankung zu beschaffen und in das Verfahren einzuführen,\nso wird nach dem dargelegten Sinn des § 51 Abs. 2 VwVfG selbstverständlich auch\nein solches Verhalten sanktioniert; der Antragsteller bleibt in einem Folgeverfahren\nmit diesem Vorbringen ausgeschlossen.\n\n40\n\nFür die Klägerin ergibt sich daraus, dass sie sich auf die erst nach\nrechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens beschafften ärztlichen Atteste im\nvorliegenden Folgeverfahren nicht mehr stützen kann. Zur Recht weist das\nBundesamt im ablehnenden Bescheid in diesem Zusammenhang darauf hin, dass\ndie Klägerin schon lange vor dem Abschluss ihres Erstverfahrens Bescheinigungen\nbzw. Atteste von Fachärzten betreffend eine psychische Erkrankung hätte\nbeschaffen und vorlegen können. In der Tat bescheinigt ihr der Hausarzt Dr. T.\nim Attest vom 21. Mai 2004, dass sie bereits November 2000 durch depressive\nVerstimmungen und psychosomatische Beschwerden aufgefallen ist. Nach ihren\neigenen Angaben war sie bereits bei der Einreise in die Bundesrepublik traumatisiert.\nSie muss sich vor diesem Hintergrund als Verschulden zumindest anrechnen lassen,\ndass sie nicht wenigstens ihre mehreren Anwälte hierüber informiert hat, von denen\nerwartet werden konnte, dass sie ein solches Vorbringen dann auch in das\nErstverfahren eingeführt hätten. Nichts anderes gilt letztlich für die anderen in das\nvorliegende Klageverfahren noch eingeführten Beweismittel (Anhörung der Nichte\nSeher H2. und des Schwiegervaters I. H2. Senior sowie die Verwertung\nder Einlassungen ihres Ehemannes I. H2. sowie die nochmalige eigene\nAnhörung). Auch sie hätten ohne erkennbare Schwierigkeiten in der mündlichen\nVerhandlung im Erstverfahren am 2. Mai 2001 angeboten und verwertet werden\nkönnen. Dass dies nicht geschehen ist, muss sich die Klägerin ebenfalls als\nvorwerfbares Verhalten mit der Folge anrechnen lassen, dass sie mit sämtlichen\nWiederaufgreifensgründen im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.\n\n41\n\nDas Bundesamt hat dementsprechend den Antrag auf Durchführung eines\nAsylfolgeverfahrens zu Recht abgelehnt.\n\n42\n\nUnabhängig davon ist der Asylfolgeantrag auch unzulässig, weil der von der\nKlägerin zur Begründung des Folgeantrages vorgetragene Sachverhalt objektiv nicht\ngeeignet ist, nunmehr im Folgeverfahren zu einer Anerkennung der Klägerin als\nAsylberechtigte nach Art. 16 a GG oder zur Feststellung des Vorliegens der\nVoraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 1 des\nAufenthaltsgesetzes - AufenthG - zu führen. Denn die Klägerin hat im Folgeverfahren\nweder dargelegt, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder\nRechtslage nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, noch hat sie neue\nBeweismittel vorgelegt, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben\nwürden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung\n(ZPO) vorgetragen.\n\n43\n\nSoweit die Klägerin als Wiederaufgreifensgrund erstmals vorträgt, sie leide\nverfolgungsbedingt -nach Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte- an einer\nposttraumatischen Belastungsstörung, die in der Türkei nicht erfolgreich und ohne\nerhebliche Risiken für ihre Gesundheit behandelbar sei, ist der Sachverhalt nicht\n\"neu\" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ein Sachverhalt, der einem\nAntragsteller oder Kläger bereits im Erstverfahren bekannt ist, wird nicht dadurch zu\neinem \"neuen\", eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Sachentscheidung im\nFolgeverfahren begründenden Sachverhalt, dass sich der Kläger oder Antragsteller\nein Beweismittel für diesen -alten- Sachverhalt beschafft. So liegt der Fall hier. Die\nKlägerin wusste -wie bereits im Zusammenhang mit § 51 Abs. 2 VwVfG dargelegt-\nschon während des Erstverfahrens, dass sie -ihr Vorbringen als wahr unterstellt- an\neiner verfolgungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung nach\nVergewaltigung litt. Durch die Beschaffung zahlreicher ärztlicher Bescheinigungen\nund Atteste nach Eintreten der Rechtskraft im Erstverfahren kann sie dieses \"alte\"\nWissen nicht in einem \"neuen\" Sachverhalt im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG\nverwandeln.\n\n44\n\nSoweit die Klägerin ihren Folgeantrag darauf stützt, sie verfüge über neue\nBeweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG\n\n45\n\n- vgl. zur Einordnung eines ärztlichen Gutachtens etwa\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 3. März\n2000 - 2 BvR 39/98 - , Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 1048\nff.: \"Kombination von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG\";\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Urteil vom 9. Dezember 2003 - 8 A 5501/00.A -, EA S. 8 -\n\n46\n\nfür die aufrecht erhaltene Behauptung aus dem Erstverfahren, sie sei aus\npolitischen Gründen mehrere Tage lang von türkischen Sicherheitskräften\nvergewaltigt worden, sind die insoweit vorgelegten Bescheinigungen und Atteste\nmehrerer Fachärzte nicht geeignet, die Zulässigkeit des Folgeantrags zu begründen.\nDurch die Vorlage dieser Bescheinigungen und Atteste mehrerer Fachärzte ist ihr die\nschlüssige Darlegung eines Wiederaufgreifensgrundes unter dem Gesichtspunkt\neiner neuen Beweislage nicht gelungen.\n\n47\n\nBesteht -wie hier- zwischen dem im Asylfolgeantragsverfahren vorgelegten\nneuen Beweismittel einschließlich des mit dem Beweismittel verbundenen\nAsylfolgevorbringens einerseits und dem früheren, im Erstverfahren als unglaubhaft\ngewerteten Vortrag andererseits ein sachlogischer Zusammenhang, so kann von\neinem glaubhaften und substantiierten Vortrag als Voraussetzung für die\nDurchführung eines Asylfolgeverfahrens nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt\nwird, dass und aus welchen Gründen der Vortrag im Erstverfahren entgegen der\nbehördlichen und gerichtlichen Annahme doch zutraf.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 -25 A 1384/97.A-.\n\n49\n\nDavon ausgehend sind die vorgelegten Atteste und Bescheinigungen mehrerer\nFachärzte allesamt nicht geeignet, einen schlüssigen und substantiierten Ansatz für\ndie Auflösung der der Klägerin mit dem abweisenden Asylurteil vom 2. Mai 2001\nvorgehaltenen Ungereimtheiten und Widersprüche zu bieten, mithin eine günstigere\nEntscheidung über ihr Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG\nherbeizuführen.\n\n50\n\nÄrztliche Einschätzungen wie die in Rede stehenden Atteste und\nBescheinigungen sind schon vom Ansatz her nur in besonders gelagerten Fällen als\nBeweismittel geeignet, wenn es in Asylverfahren darum geht, den Wahrheitsgehalt\nder Verfolgungsschilderungen von Asylsuchenden zu beurteilen. Dies folgt schon\naus der unterschiedlichen Aufgabenstellung des Arztes einerseits und der Behörden\nund Gerichte andererseits. Letztere verfehlen ihre Aufgabe, wenn sie unkritisch und\nungeprüft jede Behauptung eines Antragstellers/Klägers übernehmen. Das\nAsylverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung erlegen ihnen im\nöffentlichen Interesse ausdrücklich die Pflicht auf, das Vorliegen eines Asylanspruchs\nund von Abschiebungshindernissen von Amts wegen zu prüfen. Ganz anders ist die\nStellung des Arztes zu beurteilen. Er ist zunächst einmal verpflichtet, seinem\nPatienten zu helfen und nach Möglichkeit zuerst einmal ein Vertrauensverhältnis\nherzustellen. Deshalb kann der Arzt insbesondere bei psychischen Erkrankungen,\nwie sie hier im Raum stehen, dem Patienten nur dann wirkungsvoll helfen, wenn er\nzunächst einmal die Patientenangaben als wahr unterstellt und nicht in jedem\nPatienten einen Simulanten sieht. Für die Beweisführung in Asylverfahren vor dem\nHintergrund behaupteter und vielleicht sogar tatsächlich vorhandener psychischer\nErkrankungen -die auf anderen als den behaupteten Ursachen beruhen mögen -kann\nein vorgelegtes ärztliches Attest des behandelnden Arztes deshalb nur dann als\ntaugliches Beweismittel anerkannt werden, wenn dargelegt wird, dass und wie der\nArzt nachvollziehbar eine qualifizierten Feststellung dazu getroffen hat, ob der\nPatient simuliert oder ob er ihm seine Angabe zur Krankheit, insbesondere zur\nKrankheitsursache im Heimatland, tatsächlich glauben kann.\n\n51\n\nDass davon ausgehend die vorgelegten Bescheinigungen der Frau Dr. T1.\nund des Herrn Dr. T. untaugliche Mittel sind, eine Vergewaltigung der Klägerin\ndurch türkische Sicherheitskräfte zu beweisen, liegt auf der Hand. Herr Dr. T. hat\nüberhaupt nicht anklingen lassen, er nehme an, die Klägerin sei in der Türkei von\nSicherheitskräften vergewaltigt worden. Frau Dr. T1. hat demgegenüber zwar\nerklärt, sie glaube der Klägerin die in einem Gespräch mitgeteilte Vergewaltigung und\nsie sehe auch eine gewisse Übereinstimmung zwischen dieser Angabe der Klägerin\nund dem ihr von der Klägerin geschilderten Beschwerdebild (Unterleibsschmerzen,\nÜbelkeit, Erbrechen, Würgereiz). In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 1. März\n2005 hat Frau Dr. T1. dann aber unmissverständlich erklärt, dass sie nicht im\nSinne einer Wahrheitsprüfung versucht hat, sich Gewissheit zu verschaffen, ob die\nKlägerin in der Türkei vergewaltigt worden ist, sondern dass sie Nachfragen zu\ndiesem Thema unterlassen hat, um ihre Patientin -die Klägerin- nicht noch unruhiger\nzu machen. Hat sie somit keine Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen und sich\ninsbesondere in keiner Weise mit den Ungereimtheiten und Widersprüchen\nauseinander gesetzt, die im Erstverfahren zur Wertung des Gerichts geführt haben,\nder Klägerin könne die Vergewaltigung nicht geglaubt werden, so müssen ihre\närztlichen, in zwei Attesten niedergelegten Einschätzungen als Beweismittel im\nvorliegenden Verfahren -weil untauglich- unberücksichtigt bleiben.\n\n52\n\nIm Ergebnis kann nichts anderes für die Bescheinigungen des Dr. A. vom\n16. Juli 2001, vom 26. April 2004, vom 16. Februar 2005 und vom 28. Februar 2005\ngelten. Anders als Frau Dr. T1. nimmt er zwar erkennbar für sich in Anspruch,\ndass er alleine schon wegen seiner türkischen Herkunft und seiner regelmäßigen\nBesuche der Türkei in der Lage ist, nach wenigen Gesprächen zu beurteilen, ob die\nSchilderungen einer Patientin -hier der Klägerin- \"erlebnisfundiert\", ohne \"Diskrepanz\nzwischen den beschriebenen Symptomen und dem Erlebten\" und deshalb \"ernst zu\nnehmen und glaubhaft\" sind. Trotzdem kommt auch seinen -apodiktischen-\nAussagen im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweiswert zu, und zwar aus\nfolgenden Gründen:\nHerr Dr. A. stellt Behauptungen auf, untermauert sie aber in keiner Weise\nnachvollziehbar mit Fakten. Auch er nimmt keinerlei nachvollziehbare\nGlaubwürdigkeitsprüfung vor und setzt sich insbesondere in keiner Weise mit den\nUngereimtheiten und Widersprüchen auseinander, die im Erstverfahren zur Wertung\ndes Gerichts geführt haben, der Klägerin könne die Vergewaltigung nicht geglaubt\nwerden. Auch seine ärztlichen, in vier Bescheinigungen niedergelegten\nEinschätzungen müssen schon deshalb als Beweismittel im vorliegenden Verfahren -\nweil untauglich- unberücksichtigt bleiben. Unabhängig davon erscheinen die\nBescheinigungen des Herrn Dr. A. für den Zweck, für den sie geschrieben\nworden sind, als unverwertbar, weil Herr Dr. A. in zwei Bescheinigungen die\nsachliche Distanz vermissen lässt, die einen überzeugenden Fachmann auszeichnet.\nIn erstaunlicher Selbstgerechtigkeit erhebt er in zwei Bescheinigungen die\nschwerwiegende Beschuldigung, \"die Unglaubwürdigkeit der Behörden in\nDeutschland\" habe zur Chronifizierung der Krankheit der Klägerin geführt. Für einen\nsolchen \"Rundumschlag\" bestehen nach der Aktenlage des Gerichts nicht die\ngeringsten Anhaltspunkte. Ein Arzt, der dennoch -ohne entsprechende Fakten\nzumindest anzudeuten- solche Anschuldigungen erhebt, entwertet seine ärztlichen\nBescheinigungen selbst dadurch, dass er den Eindruck der Voreingenommenheit,\nzumindest aber der Parteilichkeit hervorruft. Mit solchen unwissenschaftlichen\nBemerkungen durchsetzte Atteste sind zur Beweisführung vor Gericht grundsätzlich\nungeeignet.\n\n53\n\nSoweit im Vortrag der Klägerin angelegt ist, dass sie möglicherweise aus einem\nanderen Grund als wegen einer in der Türkei erlittenen, dem türkischen Staat\nzurechenbaren Vergewaltigung schwer psychisch erkrankt ist, kann sich auch daraus\nnicht die Zulässigkeit des Folgeantrags ergeben. Denn eine Anerkennung der\nKlägerin als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG oder die Feststellung des Vorliegens\nder Voraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 1 des\nAufenthaltsgesetzes - AufenthG - setzen eine dem türkischen Staat zurechenbare\nVerfolgung in der Türkei voraus, und jedenfalls ein solcher Verfolgungshintergrund\nscheidet als Ursache für eine psychische Erkrankung der Klägerin -wie dargelegt-\naus.\n\n54\n\nSchließlich führen auch die in erster Linie im wohlverstandenen Interesse der\nKlägerin in der mündlichen Verhandlung unternommenen Versuche, alle noch\nvertretbar erscheinenden Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung auszuschöpfen,\nnicht zur Zulässigkeit des Folgeantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG. Alle\ndiese Versuche haben letztlich nur ergeben, dass nun zur Gewissheit des Gerichts\nfeststeht, dass die vorgelegten neuen Beweismittel (Atteste, Bescheinigungen) zur\nBeweisführung ungeeignet sind, weil sie auf der inzwischen erwiesenermaßen\nfalschen Tatsache aufbauen, die Klägerin sei in der Türkei von staatlichen\nSicherheitskräften vergewaltigt worden. Diese Gewissheit beruht auf folgenden\nErwägungen:\n\n55\n\nDie in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 informatorisch zu den\nGründen, aus denen die Klägerin die Türkei verlassen hat, angehörte Frau\nT2. H2. , eine Nichte der Klägerin, konnte letztlich nichts zur Aufhellung\nder Frage beitragen; sie war nur eine \"Zeugin vom Hörensagen\", die nicht\nselbst Erlebtes, sondern nur in der Familie Gehörtes mitteilen konnte. Zweifel\nan der Richtigkeit der Stellungnahme der Frau Dr. T1. vom 1. März 2005\nkonnte sie letztlich nicht bestätigen.\n\n56\n\nDer außerdem informatorisch zu den Gründen, aus denen die Klägerin die\nTürkei verlassen hat, angehörte Herr I. H2. Senior, der Schwiegervater\nder Klägerin, wusste ebenfalls nichts für sie Positives zur Sache beizutragen.\nIm Gegenteil: Indem er die Vergewaltigung auf das Jahr 1995 datiert hat, hat er\nnur einen weiteren Widerspruch eröffnet.\n\n57\n\nDie Klägerin selbst hat dadurch, dass sie diesmal -im Gegensatz zu der\neigenen Anhörung im Jahre 2001 und im Gegensatz zum Schwiegervater- die\nVergewaltigung nicht auf das Jahr 1995 (kurz vor der Ausreise), sondern auf\ndas Jahr 1992 datiert hat, letzte theoretisch denkbare Zweifel, ob sie wirklich in\nder Türkei vergewaltigt wurde, selbst beseitigt. Der Widerspruch bezüglich des\n\"Hauptverfolgungsgrundes\" ist so signifikant und gewichtig, dass er der Klägerin\njede Glaubwürdigkeit nimmt. Bei dieser Einschätzung berücksichtigt das\nGericht, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass mit Rücksicht auf das\nVorliegen einer psychischen Beeinträchtigung die allgemein üblichen\nAnforderungen an die Konkretheit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des\nAsyl(folge)vorbringens herabzusetzen sind.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A\n2593/96.A - , EA S. 7; siehe zuletzt auch OVG NRW, Beschluss\nvom 5. Januar 2005 - 21 A 3039/04.A - , juris.\n\n59\n\nDoch selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie an\neiner posttraumatischen Belastungsstörung nach Vergewaltigung leidet, zeigt\nihr Erklärungsverhalten in der mündlichen Verhandlung keinen plausiblen\nZusammenhang zwischen den (allgemein) anerkannten Symptomen einer\netwaigen posttraumatischen Belastungsstörung und ihre Angaben auf. Sie war\nim Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 genauso wie in der\nVerhandlung im Asylerstverfahren am 2. Mai 2001 durchaus in der Lage,\numfangreich, wenn auch nicht überzeugend, über das als Trauma-Ereignis in\nRede stehende Geschehen zu berichten. \"Symptome des Vermeidens\" als\nErklärung für -zumindest Teile- ihres Aussageverhaltens waren nicht\nfestzustellen. Sie war bewußtseinsklar und gut orientiert, Erinnerungslücken im\nZusammenhang mit ihren Angaben zur angeblichen Verwaltigung waren nicht\nauszumachen. Sie ist Fragen auch nicht ausgewichen.\n\n60\n\nSchließlich muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass ihre\nGlaubwürdigkeit auch durch die Erkenntnisse, die das Gericht im\nParallelverfahren des Mannes gewonnen hat, massiv gelitten hat. Es hat sich\nherausgestellt, dass ihrem Ehemann nicht geglaubt werden kann, dass er\njemals in der Türkei verfolgt worden ist. Vor allem aber musste dem Ehemann\nin den Gründen des in seiner Sache ergangenen Urteils entgegengehalten\nwerden:\n\n61\n\n\"Die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers ist erheblich\neingeschränkt, weil er und seine Ehefrau in den bisher insgesamt\nbetriebenen 5 Asylverfahren (2 Erstverfahren, 3 Folgeverfahren)\nwiederholt und teilweise zugestandenermaßen versucht haben, mit\ngroben Unwahrheiten über das Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht in\nDeutschland durchzusetzen.\n\n62\n\n- So hat der Kläger im Eilverfahren 6 L 1609/97.A und im\nKlageverfahren 6 K 2852/97.A versucht, mit einem\ngefälschten Dokument -einem angeblichen Schreiben der\nOberstaatsanwaltschaft Q. vom 15. August 1997-\nobsiegende Entscheidungen zu erzwingen.\n\n63\n\n-\n\n64\n\n- Weiter hat der Kläger im Klageverfahren 6 K 2852/97.A\nnach Aufdeckung der Fälschung des vorgelegten Dokuments\nversucht, eine ihm günstige Entscheidung durch die\nBehauptung einer frei erfundenen Rückreise in die Türkei im\nJahre 1998 zu erreichen. In der mündlichen Verhandlung am\n2. März 2005 hat er unumwunden eingeräumt, dass er in\nWirklichkeit in Deutschland untergetaucht war (S. 8/9 des\nProtokolls).\n\n65\n\n-\n\n66\n\n- Die Ehefrau hat während ihres Klageverfahrens 6 K\n1593/01.A versucht, mit einer inhaltlich rundherum\ngefälschten, ca. sechsseitigen schriftlichen Eingabe u.a. den\nPetitionsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen zu\ntäuschen. Sie hat sich nicht gescheut, ein dramatisches\nVergewaltigungsszenario, von dem sie sich nach\nAnwaltswechsel selbst distanziert hat, als Grund für eine\nTraumatisierung schwersten Grades anzugeben. Ihre\nEinlassung in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005\nin ihrem eigenen Klageverfahren, sie sei von einem\nAuftragsschreiber hinters Licht geführt worden und habe erst\nviel später den wahren Inhalt des von ihr in Umlauf gesetzten\nSchreibens erfahren, muss als Schutzbehauptung gewertet\nwerden. Dass sie nicht einmal von einem der Verwandten, die\nihr die 1.500,00 EUR für das Auftragsschreiben gegeben\nhaben, mitgeteilt bekommen hat, welchen Inhalt das\nSchreiben an den Petitionsausschuss des Landes Nordrhein-\nWestfalen hatte, ist schlichtweg lebensfremd und damit\nunglaubhaft.\n\n67\n\n-\n\n68\n\n- Außerdem hat die Ehefrau im Klageverfahren 6 K\n1593/01.A in Zusammenarbeit mit Verwandten\ndramatisierend und wahrheitswidrig mit Schriftsatz vom 17.\nDezember 2001 vortragen lassen, am 20. November 2001\nhabe der Bruder ihres Ehemannes in der Zeitung Hürriyet\neine Vermisstenanzeige aufgegeben, weil sie immer noch\nnicht wüssten, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Inzwischen\nsteht nach den insoweit eindeutigen Erklärungen ihres\nEhemannes fest, dass dieser schon Anfang Oktober 2001 bei\nVerwandten in H3. und etwa Mitte Oktober 2001 in\nseinem Heimatdorf U. angekommen war. Davon muss\ndie Klägerin nach aller Lebenserfahrung gewusst haben, als\nsie ihrer damaligen Anwältin von der Vermisstenanzeige in\nder Zeitung Hürriyet vom 20. November 2001 berichtete.\nDass sie dennoch die bekanntermaßen falsche Information\nan ihre damalige Anwältin weitergab, wirft ein bezeichnendes\nLicht darauf, wie wenig die Ehefrau des Klägers ein Problem\ndarin sieht, im Asylverfahren wahrheitswidrig\nvorzutragen.\n\n69\n\n-\n\n70\n\nDie vorstehend zitierten Erwägungen sind auf das vorliegende\nVerfahren der Ehefrau zu übertragen. Sie ergeben das eindeutige Bild,\ndass die Klägerin und ihr Ehemann ihre Asylverfahren durchgängig auf\nUnwahrheiten aufgebaut haben.\"\n\n71\n\nInsgesamt steht damit als sicher fest, dass die Klägerin die Unwahrheit sagt,\nwenn sie behauptet, sie sei in der Türkei von Sicherheitskräften vergewaltigt worden.\nAuch bei intensiven Bemühungen ist kein neues Beweismittel zu finden, das für die\nKlägerin sprechen könnte.\n\n72\n\nSoweit im Vortrag der Klägerin angelegt ist, dass sie möglicherweise aus einem\nanderen Grund als wegen einer in der Türkei erlittenen, dem türkischen Staat\nzurechenbaren Vergewaltigung schwer psychisch erkrankt ist, kann sich auch daraus\nnicht die Zulässigkeit des Folgeantrags ergeben. Denn eine Anerkennung der\nKlägerin als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG oder die Feststellung des Vorliegens\nder Voraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 1 des\nAufenthaltsgesetzes - AufenthG - setzen eine dem türkischen Staat zurechenbare\nVerfolgung in der Türkei voraus, und jedenfalls ein solcher Verfolgungshintergrund\nscheidet als Ursache für eine psychische Erkrankung der Klägerin -wie dargelegt-\naus.\n\n73\n\nEbensowenig ist dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin,\n\n74\n\nein fachärztliches Gutachten zum Beleg der Tatsache\neinzuholen, dass bei ihr eine auf einer Vergewaltigung durch\ntürkische Sicherheitskräfte basierende posttraumatische\nBelastungsstörung vorliegt, die ohne fachärztliche Behandlung\nzu einer Suizidgefährdung auch im Heimatland führt,\n\n75\n\nmit Blick die mit dem Folgeantrag erstrebte Anerkennung als Asylberechtigte\nnach Art. 16 a GG und die erstrebte Feststellung des Vorliegens der\nVoraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 1\nAufenthG zu entsprechen. Die beantragte Beweiserhebung ist im vorliegenden\nZusammenhang untauglich und unterbleibt, weil sie keinesfalls die Zulässigkeit des\nauf Ansprüche aus Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Folgeantrags\nbegründen kann. Denn es steht -wie schon dargelegt- zur Überzeugung des Gerichts\nfest, dass als Ursache für eine psychische Erkrankung der Klägerin -wie auch immer\ndie Krankheit geartet sein mag- eine dem türkischen Staat zurechenbare -\nunmittelbare oder mittelbare- Verfolgung der Klägerin ausscheidet; kann die\nbeantragte Beweiserhebung aber keinesfalls als Krankheitsursache den behaupteten\nVerfolgungsgrund zutage fördern, ist das Ergebnis einer solchen\nAufklärungsmaßnahme für die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 16 a GG und\n§ 60 Abs. 1 AufenthG von vornherein unerheblich. Die Beweiserhebung kann\nunterbleiben.\n\n76\n\nLetztlich steht damit unter allen denkbaren Gesichtspunkten fest, dass der auf\nAnsprüche aus Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gerichtete Folgeantrag\nunzulässig ist.\n\n77\n\nAuch das -hilfsweise verfolgte- Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2\nbis 7 AufenthG hat keinen Erfolg.\n\n78\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Wiederaufgreifen\ndes Verfahrens bezüglich des Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG hat (mit dem Ziel, eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom\n27. März 1996 bezüglich der Feststellung zu -damals- § 53 AuslG zu erreichen).\nAnders als der bereits geprüfte Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens zu\nArt. 16 a GG und § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erscheint der auf Abschiebungsschutz\nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Wiederaufgreifensantrag nicht ohne\nWeiteres als aussichtlos. Denn zu Gunsten der Klägerin ist festzustellen, dass bei\neiner Gesamtwürdigung des Sach- und Streitstandes es als möglich erscheint, dass\nsie aus anderen Gründen als einer Vorverfolgung in der Türkei -nämlich wegen der\ndrohenden Abschiebung aus der Türkei- psychisch erkrankt ist und deshalb nicht von\nvorneherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass ihr\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zusteht.\n\n79\n\nDie Frage der Zulässigkeit des Antrags kann jedoch auf sich beruhen, weil der\nKlägerin jedenfalls kein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach §\n60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zusteht, sodass der darauf gerichtete Antrag jedenfalls\nunbegründet ist.\n\n80\n\nEine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§\n60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebensowenig sind\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche,\nerniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs.\n5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) landesweit droht. Insoweit kann auf die obigen\nAusführungen zu einem Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens zu Art. 16\na GG und § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwiesen werden.\n\n81\n\nDie Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines\nAbschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser\nVorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielland der\nAbschiebung für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder\nFreiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen\nGefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat\nausgeht oder ihm zuzurechnen ist.\n\n82\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. November\n1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (386) und\nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99,\n324 (330).\n\n83\n\nFür das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben\noder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im\nasylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten\nGefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der\n\"konkreten\" Gefahr für \"diesen\" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine\neinzellfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation\nhinzutreten muss,\n\n84\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B\n71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil\nvom 9. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996,\nBeilage Nr. 8, S. 57 m.w.N.,\n\n85\n\ndie überdies landesweit drohen muss.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C\n9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330).\n\n87\n\nGemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht der Klägerin kein\nzielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.\n\n88\n\nEine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht der\nKlägerin nicht, weil sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die auf\neiner Vorverfolgung und Gewalterlebnissen in der Türkei beruht.\n\n89\n\nDenn entgegen der Auffassung des Dr. A. , die Klägerin leide an einer\n\"chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung\", die \"erlebnisfundiert\", ohne\n\"Diskrepanz zwischen den beschriebenen Symptomen und dem Erlebten\" und\ndeshalb \"ernst zu nehmen und glaubhaft\" sei, steht aus den bereits dargelegten\nGründen des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht wegen irgendwelcher Erlebnisse\nin der Türkei traumatisiert sein kann, weil die behaupteten Traumaerlebnisse nicht\nstattgefunden haben. Fehlt es aber an dem vom Arzt unterstellten Traumaerlebnis,\nkann auch die von ihm diagnostizierte PTBS in der von ihm angenommenen Weise\nnicht vorliegen.\n\n90\n\nAuch die von Frau Dr. T1. als Ursache für eine PTBS unterstellte weitere\nTraumaursache -die Klägerin habe Morde am Bruder und an anderen\nDorfbewohnern miterlebt- entspricht nicht der Wirklichkeit. Dass die Klägerin den\nMord am Bruder miterlebt hat, hat sie selbst niemals in einem Asylverfahren\nbehauptet. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 auch\nnochmals ausdrücklich bestätigt. Sie hat immer nur von den Schwierigkeiten, den\nBruder zu begraben, berichtet. Auch hat sie nie gesagt, sie habe selbst gesehen, wie\nandere Dorfbewohner erschossen worden seien. Vielmehr hat sie hierzu in der\nmündlichen Verhandlung am 2. März 2005 erklärt:\n\n91\n\n\" Ich habe nicht selbst gesehen, wie Morde geschehen sind. Ich habe\naber der Frau Dr. T1. von der Leiche meines Bruders erzählt bzw.\nauch von seiner Tötung und von der Tötung der sechs anderen, die mit\nmeinem Bruder beerdigt waren. Es kann sein, dass ich der Frau\nDr. T1. auch davon berichtet habe, dass die Türken drei Menschen\nin U. erschossen haben. Dies geschah aber, als ich schon in\nDeutschland war. Selbstverständlich habe ich deshalb auch nicht selbst\ngesehen, wie die drei Menschen getötet wurden. Das war es, was ich der\nFrau Dr. T1. erzählt habe.\"\n\n92\n\nDie von Frau Dr. T1. als Ursache für eine PTBS unterstellten\nGeschehnisse entsprechen damit nicht der Wirklichkeit. Auch für die Diagnose der\nFrau Dr. T1. gilt damit: Fehlt es an dem vom Arzt unterstellten Traumaerlebnis,\nkann auch die von ihm diagnostizierte PTBS in der attestierten Weise nicht vorliegen.\n\n93\n\nZusammenfassend droht der Klägerin damit auch unter Berücksichtigung der\nBescheinigungen der sie behandelnden Fachärzte keine konkrete Gefahr im Sinne\ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer PTBS mit Türkeibezug.\n\n94\n\nEine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht der Klägerin\naber auch dann nicht, wenn man zu ihen Gunsten unterstellt, dass sie\nmöglicherweise an einer anderen psychischen Erkrankung leidet als an der\nbehaupteten posttraumatischen Belastungsstörung nach Folter. Zwar ist die Klägerin\ndann in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Es ist aber nicht mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich ihr Gesundheitszustand nach\neiner Abschiebung in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern\nwird.\n\n95\n\nDenn in der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch\ndas öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der\nPrivatgesundheitseinrichtungen -wenn auch nicht auf hohem Niveau- grundsätzlich\ngewährleistet,\n\n96\n\nvgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG\nNRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -,\nEAS. 109 ff; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.\nMärz 2002, S. 46 f., und vom 9. Oktober 2002, Seite\n49 f.\n\n97\n\nInsbesondere garantiert das dortige Gesundheitswesen psychisch kranken\nMenschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Die\nBetreuung im medizinischen Bereich ist insoweit in den Groß- und Provinzstädten\nder Türkei sichergestellt. Allerdings weist die an sich gewährleistete medizinische\nVersorgung gravierende Lücken nach Art und Umfang auf: Insbesondere ist die\npersönliche, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder\nRehabilitation psychisch Kranker nicht sichergestellt. Die Situation psychisch Kranker\nin der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter\nBetreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken-\nund/oder Stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z. B.\nBeratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnten etc.). Fünf psychiatrische\nKliniken des türkischen Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen der\nSozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung psychiatrischer\nStationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischer Institutionen -\nüber lediglich ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke. Dies führt dazu, dass die\nVerweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate beschränkt ist.\nDauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form so\ngenannter Depotkrankenhäuser. Allerdings ist die Anzahl und Kapazität derartiger\nEinrichtungen sehr gering. Die überwiegende Mehrheit derartiger Kranker wird von\nder eigenen Familie betreut.\n\n98\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom\n9. Oktober 2002, Anlage zur medizinischen\nVersorgung psychisch kranker Menschen in der\nTürkei.\n\n99\n\nIndes werden die Defizite des türkischen Gesundheitssystems im Fall der\nKlägerin voraussichtlich nicht zum Tragen kommen. Es kann nämlich als\nunwahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass die Klägerin nach Rückkehr in die\nTürkei einer stationären Unterbringung bedarf. Vielmehr kann davon ausgegangen\nwerden, dass fürsie -wie schon in Deutschland - ambulante bzw. komplementäre\nVersorgungsangebote ausreichend sein werden. Dafür, dass die bisher von ihr in\nDeutschland eingenommenen Medikamente nicht in der Türkei verfügbar sind,\nbestehen keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschaffung\nder Medikamente in der Türkei auf finanzielle Hindernisse stoßen könnte, die nicht\ndurch Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen -insbesondere solcher, die\nin Deutschland leben, aber auch des reichen Schwiegervaters- überwunden werden\nkönnen.\n\n100\n\nKlarstellend weist das Gericht in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend\ndarauf hin, dass es nicht für ausgeschlossen hält, dass die Klägerin in eine suizidale\nKrise geraten könnte, wenn sie tatsächlich aus Deutschland abgeschoben wird.\nDarauf deutet hin, dass sie nach der detaillierten Beobachtung der Beamten, die im\nSeptember 2001 ihren Ehemann in der Wohnung festgenommen haben, um ihn in\ndie Türkei abzuschieben, damals einen schweren nervlichen Zusammenbruch erlitten\nhat. Nach den damals protokollierten Erklärungen der anwesenden Kinder und des\nEhemannes war dies der erste Zusammenbruch dieser Art. Auch später hat der\nEhemann wiederholt nach seiner Wiedereinreise (beim Bundesgrenzschutz, beim\nBundesamt) unmissverständlich erklärt, seine Frau habe durch seine Abschiebung\neine Krise erlitten, sie sei deswegen krank und in ärztlicher Behandlung, dies sei ein\nGrund für ihn, nach Deutschland zurückzukehren. Diese Feststellungen und\nBeobachtungen von Mitgliedern der Kernfamilie und von Beamten sind auch\nplausibel. Es ist in der Tat ein einschneidendes Erlebnis, wenn nach 6 Jahren\nAufenthalt der Klägerin in Deutschland früh morgens Vollzugsbeamte erscheinen und\nden Ehemann zu Abschiebung aus der Wohnung holen. Der Lebensplan, mit der\nFamilie nach Deutschland zu übersiedeln, droht endgültig zu scheitern. Die Rückkehr\nin die Heimat erscheint als eine gewaltige Niederlage, auf die der Körper mit\nKrankheit reagiert. Dass durch eine solche Entwicklung die Klägerin psychisch\nerkrankt sein könnte, liegt nahe und wird im Falle einer wirklichen Abschiebung\nsorgfältig zu beobachten sein.\n\n101\n\nOb und inwieweit diesem Aspekt im Rahmen einer Abschiebung Rechnung zu\ntragen ist, ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen und zu entscheiden.\nDenn Gefahren, die durch die psychische Belastung einer Abschiebung bzw.\nRückführung möglicherweise in der Person des Klägers eine hohe Selbstmordgefahr\nbegründen können, weil nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens sich\nendgültig die Hoffnung zerschlägt, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen,\nsind als sog. \"inlandsbezogene\" Abschiebungshindernisse dem\nVollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen, weil derartige\nGefahren unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in\nden Herkunftsstaat zusammenhängen.\n\n102\n\nSchließlich ist dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin,\n\n103\n\nein fachärztliches Gutachten zum Beleg der Tatsache\neinzuholen, dass bei ihr eine auf einer Vergewaltigung durch\ntürkische Sicherheitskräfte basierende posttraumatische\nBelastungsstörung vorliegt, die ohne fachärztliche Behandlung\nzu einer Suizidgefährdung auch im Heimatland führt,\n\n104\n\nauch mit Blick die mit dem Folgeantrag erstrebte Feststellung eines\nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu entsprechen.\nSoweit auch im vorliegenden Zusammenhang die beantragte Beweiserhebung\ndarauf abzielt, dass die Klägerin vergewaltigt worden ist, drängt sich nicht auf, dass\nein Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangen könnte, die Klägerin leide entgegen\nder bisherigen Feststellungen des Gerichts doch an einer posttraumatische\nBelastungsstörung nach Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte. Dafür,\ndass dies tatsächlich so sein könnte und auch bewiesen werden könnte, sprechen\nnicht die geringsten Anhaltspunkte. Eine Beweiserhebung \"ins Blaue hinein\" kann vor\ndiesem Hintergrund nicht verlangt werden.\n\n105\n\nNach allem hat das Bundesamt zu Recht keine neue Abschiedungsandrohung\nerlassen, § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG.\n\n106\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1\nAsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-02/6-k-1593-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-03-02/6-k-1593-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281745","retrieved":"2026-07-09 02:56:19.703909+00:00"}}