{"status":"available","doknr":"OLD281820","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0225.9K1051.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-02-25","aktenzeichen":"9 K 1051/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer \nVolkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. Juni 1996 lehnte das damalige Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Klägerin sowie ihrer drei \nKinder ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbots noch Abschiebungshindernisse vorlägen. Schließlich forderte \nes unter anderem die Klägerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der Nichteinhaltung \nder Ausreisefrist drohte es ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Rest) an. Dabei \nwies es darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen anderen aufnahmebereiten \noder -verpflichteten Staat erfolgen könne.\n\n4\n\nZur Begründung ihrer hiergegen beim Verwaltungsgericht Münster \n- 6 K 2147/96.A - erhobenen Klage wies die Klägerin unter Bezugnahme auf \nnervenärztliche Atteste des Herrn Dr. (YU) N. , H. , (u.a. vom \n28. August 2000) auf bei ihr unter anderem bestehende psychische Erkrankungen \nhin. Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage \nab. Durch Beschluss vom 27. November 2002 - 14 A 4355/02.A - lehnte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag u. a. der \nKlägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.\nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2003 stellte die \nKlägerin einen Folgeantrag. Zur Begründung ließ sie namentlich auf psychische \nErkrankungen ihrer Person verweisen, die in ihrer Heimat nicht behandelbar seien. \nDem Antrag war das nervenärztliche Attest des Herrn Dr. (YU) N. , H. \n, vom 22. Januar 2003 - auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - \nbeigefügt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. Mai 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf \nAbänderung seines Bescheids vom 6. Juni 1996 bezüglich der zu \nAbschiebungshindernissen getroffenen Feststellung ab.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 19. Mai 2003 Klage erhoben.\n\n7\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 10. Juli 2003 - 9 L 563/03.A - dem Landrat \ndes Kreises F. im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 30. November \n2003 untersagt, die Klägerin nach Serbien und Montenegro abzuschieben; im \nÜbrigen wurde der einstweilige Rechtsschutzantrag abgelehnt.\n\n8\n\nDie Klägerin trägt vor, in ihrer Person lägen nunmehr Abschiebungshindernisse \nvor. Ergebe sich dies nicht bereits aus der Situation in ihrer Heimat, so folge das \njedenfalls mit Blick auf ihre psychischen Erkrankungen. Diese seien im Kosovo nicht \nin geordneter Therapie behandelbar. Im Übrigen sei das Trauma- bzw. Fluchtland bei \npsychischen Erkrankungen kontraindiziert. Im Falle einer Abschiebung drohten \nneben Chronifizierung und Retraumatisierung Suizidalität. Einzelheiten ihrer \nErkrankungen ergäben sich aus den Attesten des Herrn Dr. (YU) N. , \nH. , zuletzt vom 08. Februar 2005. Danach leide sie an einer reaktiven \nDepression (ICD-10 F 32.9G.). Sie erhalte Medikation sowie unterstützende \npsychiatrische Gespräche. Durchschnittlich ein Mal im Monat fänden \nEinzelgespräche mit einer Dauer von zwanzig bis fünfundzwanzig Minuten statt. Ein \nTherapieabbruch führe \"womöglich zur Chronifizierung ihrer Erkrankung\". Zur \nwirksamen Behandlung ihrer Erkrankung sei eine Therapie im \"beschützten Raum\" \nnötig. Werde sie aus ihrem Umfeld herausgelöst, komme es zum sicheren Absturz. \nIm Übrigen sei sie zu 50 % schwerbehindert. Nach wie vor finde die von Herrn \nDr. N. erwähnte Gesprächstherapie mindestens ein Mal im Monat statt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Nummer 2. des \nBescheids des Bundesamts vom 7. Mai 2003 zu verpflichten \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie nimmt zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug. \nErgänzend trägt sie vor, reaktive Depressionen seien nach aktueller Auskunftslage \nim Kosovo behandelbar.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 9 L 563/03.A und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Erkenntnisse der \nKammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (Kosovo) sind in das Verfahren \neingeführt worden.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nAuf sich beruhen kann, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG hinsichtlich der negativen \nFeststellung zu Abschiebungshindernissen in dem bestandskräftigen Bescheid des \nBundesamtes vom 5. Juni 1996 vorliegen. Dahinstehen kann ebenfalls, ob die \nVoraussetzungen für ein so genanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § \n51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG erfüllt \nsind. Jedenfalls liegen der Sache nach weiterhin keine in diesem Verfahren \nberücksichtigungsfähigen Abschiebungshindernisse vor. \n\n18\n\nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 liegen nach der dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Rechtsprechung der Kammer,\n\n19\n\n vgl. z. B. die Urteile vom 09. November 2004 - 9 K 3178/03.A - und \nvom 04. Januar 2005 - 9 K 3241/04.A -,\n\n20\n\nfür Bewohner des Kosovo grundsätzlich nicht vor.\n\n21\n\nAuch die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin führen \nnicht auf ein krankheitsbedingtes, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (§ 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG). Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die \nGefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem \nHeimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend \nsind, vermag ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \ndarzustellen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird durch \nunzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann \nbegründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung \nanzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit \nanderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden \nAusländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese \nVerschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, \nveröffentlicht in juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, \nNVwZ 2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, \nveröffentlicht in juris, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \nNVwZ 1998, 524 ff., sowie Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C \n1.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B \n1520/00 -.\n\n23\n\nDaran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nim Hinblick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung der Klägerin nicht vor. \nKlarstellend ist anzumerken, dass das Gericht der Tatsache, dass der die Klägerin \nbehandelnde Arzt durchgehend das von ihr behauptete Geschehen offenbar \nungeprüft seinen Bescheinigungen zu Grunde gelegt hat, keine Bedeutung beimisst. \nDes Weiteren kommt bei der getroffenen Entscheidung nicht zuletzt dem etwaigen \n- möglicherweise im Gegensatz zur regelmäßig anzunehmenden Objektivität eines \nGutachters stehenden - Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt keine \nBedeutung zu. \n\n24\n\nIm Übrigen genügen die vorgelegten ärztlichen Atteste - auf sie, und nicht auf die \nvom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \ngeäußerte Einschätzung, es liege der Beginn einer Persönlichkeitsveränderung (ICD \nF 62.0) vor, kommt es an - nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. In Fällen \nder in Rede stehenden Art ist nach der Rechtsprechung der Kammer von \neinschlägigen Bescheinigungen zu verlangen, dass sie die angewandte \nDiagnosemethode angeben. Zudem müssen sie auf der Durchführung diagnostischer \nInterviews beruhen, eine traumabezogene Anamnese und eine Quantifizierung der \nSymptome enthalten. Darüber hinaus sind Angaben dazu erforderlich, durch welche \nErlebnisse die Erkrankung ausgelöst wurde, wann sie erstmals auftrat und warum \ngerade zu diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus müssen derartige Bescheinigungen \neine Prognose des Behandlers beinhalten, wie und wann sich der Zustand des \nBetroffenen bei einer Rückkehr in sein Heimatland verschlechtern wird. Dazu gehört \ninsbesondere, ob sich bei einem Abbruch der Behandlung binnen kurzer Frist eine \nerhebliche Leib- oder Lebensgefahr ergeben würde. Dargestellt werden muss ferner \nein konkreter Therapieplan, der auch den zeitlichen Rahmen, auf den die \nBehandlung angelegt ist, angibt.\n\n25\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 10. Mai 2004 - 9 K 2449/01.A - \nmit Hinweis auf Middeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- \nund Abschiebungsprozess, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n2004, 150, 153 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. \nDezember 2003 - 8 A 5501/00.A -, juris. \n\n26\n\nDiese Anforderungen erfüllen die eingereichten Atteste im Ansatz nicht. Sie \nweisen vornehmlich Diagnosen auf. Darüber hinaus enthalten sie u.a. eine \nBeschreibung des Zustands der Klägerin sowie Hinweise auf von ihr Erlebtes. \n\n27\n\nUngeachtet dessen besteht nach den aktuellen Erkenntnissen der Kammer \nbezüglich psychischer Erkrankungen der von der Klägerin geltend gemachten Art \n(reaktive Depression) kein Anhalt dafür, dass diese mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit im Kosovo nicht (ambulant und zum Teil sogar kostenfrei) \nmedikamentös behandelt werden können.\n\n28\n\n Vgl. Verbindungsbüro, Auskünfte vom 25. und 26. Februar 2004; \nVerbindungsbüro, Auskünfte vom 5. und 21. April 2004; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) \nvom 4. November 2004 (S. 18).\n\n29\n\nSoweit die Bescheinigungen auf \"psychiatrische supportive \nUnterstützungsgespräche\" verweisen (vgl. die Atteste vom 17. November 2003 und \nvom 08. Februar 2005), rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Sie belegen \nnicht substantiell den Eindruck, es handele sich materiell um eine \nGesprächstherapie, wie sie der Kammer beispielsweise in Fällen der Behandlung \neiner posttraumatischen Belastungsstörung bekannt geworden ist.\n\n30\n\nDie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen diese Beurteilung \ngeführten Einwände greifen nicht durch. Was zunächst die - der Kammer aus \nanderen, von ihm vertretenen Verfahren bekannte - Überlegung zu einem \"Abriss der \nTherapie\" anbelangt, so kann dieser Gesichtspunkt nicht zu einem \nzielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis führen. Es handelt sich hierbei um im \nBundesgebiet in Folge der Abschiebung als solcher (und nicht wegen der \nbesonderen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung) eintretende Umstände.\n\n31\n\nBezüglich einer \"Kontraindikation\" ist Folgendes anzumerken: Dieser Begriff ist \nausfüllungsbedürftig. Selbst wenn man ihm einen auf den Zielstaat der Abschiebung \nweisenden Bezug zumessen wollte, so stellt er für sich genommen die vorstehend \ndargelegte Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen der in Rede \nstehenden Art in der Provinz Kosovo nicht in Frage. Schließlich vermag die häufige \nVerwendung des Wortes \"Kontraindikation\" nicht zu erklären, dass und warum \ngerade im Falle der Klägerin eine von der zuvor dargestellten \nBehandlungsmöglichkeit ihrer psychischen Leiden abweichende Beurteilung geboten \nsein soll. \n\n32\n\nWas schließlich das einen so genannten \"beschützten Raum der Therapie\" als \nVoraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung psychischer Erkrankungen \nbetreffende Vorbringen anbetrifft, so ergibt sich hieraus ebenfalls keine abweichende \nBeurteilung. Es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dass die \nKlägerin bei einer etwaigen Rückkehr in ihre Heimat zur Bewältigung ihrer \nBeschwerden nicht auf ihre Familienangehörigen zurückgreifen könnte. Offen bleiben \nkann daher in diesem Zusammenhang, inwieweit derartiges Vorbringen im Einzelfall \neine Zielstaatsbezogenheit im zuvor mehrfach angesprochenen Sinne nach sich zu \nziehen vermag.\n\n33\n\nDer Tatsache, dass der Standard der erforderlichen Versorgung gegebenenfalls \nhinter der Betreuung im Bundesgebiet zurück bleiben mag, kommt keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Klägerin ist - wie jeder \nausreisepflichtiger Ausländer - in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den \nim Heimatland allgemein üblichen Standard zu verweisen.\n\n34\n\n Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 \n- 18 B 2140/03 - sowie vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 - \nm.w.N., Urteil der Kammer vom 24. März 2003 - 9 K \n1107/02.A -.\n\n35\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, dass der streitgegenständliche Bescheid \ndes Bundesamts 7. Mai 2003 keine - gegebenenfalls auf eine Neubescheidung des \nvon der Klägerin gestellten Abänderungsantrags bezüglich \nAbschiebungshindernissen führenden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) - \nErmessensfehler i.S.v. § 114 VwGO aufweist. Namentlich hat sich das Bundesamt \nmit einem Vorgehen nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1, \n49 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) auseinander gesetzt. \n\n36\n\n Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42, Urteile vom 21. März 2000 \n- 9 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77, und vom 7. September 1999 \n- 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204.\n\n37\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die \nRechtsprechung der Kammer,\n\n38\n\n vgl. z.B. Urteil vom 3. November 2004 - 9 K 1582/03.A -,\n\n39\n\nwonach schwer wiegende psychische Erkrankungen von Bewohnern des Kosovo \n(wie zum Beispiel posttraumatische Belastungsstörungen mit psychischen \nBegleiterkrankungen) bei Erfordernis einer Gesprächstherapie auf ein \nkrankheitsbedingtes, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis führen können, \nangesichts der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n40\n\n vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 - und vom \n30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -,\n\n41\n\nnoch aufrechterhalten werden kann.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO \nin Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-25/9-k-1051-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-25/9-k-1051-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281820","retrieved":"2026-07-09 02:56:26.081303+00:00"}}