{"status":"available","doknr":"OLD281854","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0224.4K2416.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"4 K 2416/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je einem Viertel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger beantragten am 10. September 2002 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Hierbei gaben sie an, die Kläger zu 1. und 2. seien beide am 1. Juli \n1954 in Kirkuk/Irak, die Klägerinnen zu 3. und 4. seien am 20. Oktober 1989 und am \n28. April 1987 jeweils in Kirkuk/Irak geboren. Sie seien irakische Staatsangehörige \narabischer Volkszugehörigkeit mit islamischem Glauben. Bei den Klägerinnen zu 3. \nund 4. handele es sich um die Kinder der miteinander verheirateten Kläger zu 1. und \n2.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) in der Außenstelle Köln am 12. September 2002, die in \nArabisch durchgeführt wurde, erklärte der Kläger zu 1., er sei Araber und gehöre \ndem Stamm der Al Khalidi an. Nach dem Abitur im Jahre 1972 in Kirkuk habe er bis \n1976 an der Universität in Bagdad Biologie studiert und von 1976 bis 2002 \nunterbrochen von einer fünfjährigen Militärdienstzeit als Lehrer gearbeitet. Er habe \nzusammen mit seiner Ehefrau und drei ihrer vier Kinder bis eine Woche vor ihrer \nAusreise in Kirkuk gewohnt. Eine Tochter, 1982 geboren, sei verheiratet und lebe in \nBagdad. Außer verschiedenen anderen Verwandten habe er noch eine Schwester \nund einen Bruder im Irak.\n\nKirkuk habe er zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern am 8. August \n2002 auf einem Lkw verlassen. Sie seien zunächst nach Ankara und sodann nach \nIstanbul in die Türkei gelangt und von dort ebenfalls auf der Ladefläche eines Lkws \nnach Deutschland gereist, wo sie am 10. September 2002 angekommen seien.\nZu den Fluchtgründen erklärte der Kläger zu 1., als Lehrer habe er Mitglied der \nBaath-Partei sein müssen und als solcher ungefähr alle vierzehn Tage Wachdienst in \ndem örtlichen Parteigebäude gehabt. Für den 1. August 2002 habe man ihn in der \nZeit von 20.00 bis 22.00 Uhr zur Nachtwache des Parteigebäudes zusammen mit \nseinem Nachbarn L. P. eingeteilt. Seine Familie habe ihn mit dem Auto um \n22.00 Uhr abgeholt und sie seien alle zusammen zur Schwester seiner Frau und \nderen Mann gefahren, wo sie auch übernachtet hätten. Am nächsten Tag habe ihr \nSohn seine Sportsachen von zu Hause holen wollen und sei von Freunden, noch \nbevor er das Haus erreicht habe, aufgehalten und davor gewarnt worden, dass \nSicherheitskräfte auf sie zu Hause warteten; sein Nachbar L. P. und dessen \nFamilie sei verhaftet worden. Grund hierfür sei gewesen, dass in der Nacht zuvor auf \ndas Parteigebäude ein Überfall erfolgt sei und verschiedene Waffen und Dokumente \nentwendet worden seien. Man habe den Wachdienst, also auch ihn, den Kläger \nzu 1., verdächtigt, an diesem Überfall beteiligt gewesen zu sein. Sein Schwager habe \ndies nach näheren Erkundigungen bestätigt bekommen. Sein Nachbar sei inhaftiert \ngeblieben. Um selbst einer Inhaftierung zu entgehen, habe man keinen anderen \nAusweg gesehen, als das Heimatland zu verlassen.\nDie Klägerin zu 2. erklärte, sie habe selbst außer weiteren Verwandten noch einen \nBruder und eine Schwester, die in Kirkuk lebten. Sie selbst sei Grundschullehrerin \nund gehöre als Araberin ebenfalls zum Stamm Al Khalidi. Die Klägerin zu 2. \nbestätigte die vom Kläger zu 1. vorgetragenen Fluchtgründe in allen Details.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. November 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte die Kläger zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen für den Fall nicht fristgemäßer \nAusreise die Abschiebung in den Irak an. Das Bundesamt führte unter anderem zur \nBegründung an, die Kläger verfügten, wenn der Kläger zu 1. sich gegenüber den \nSicherheitskräften nicht entsprechend entlasten könne, im nordirakischen \nAutonomiegebiet über eine zumutbare inländische Fluchtalternative.\nDer Bescheid wurde den Klägern am 3. Dezember 2002 zugestellt.\n\n5\n\nAm 6. Dezember 2002 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie zunächst vorgetragen haben, entgegen den falschen Angaben im \nAblehnungsbescheid seien sie keine Kurden, sondern Araber. In Kirkuk herrschten \nnunmehr aber die Kurden, die mit äußerster Brutalität gegen Araber vorgingen. \nAlleine am 18. Mai 2003 seien in Kirkuk von bewaffneten Kurden 53 Araber, darunter \nvor allem solche, die Mitglieder der Baath-Partei gewesen seien, ermordet worden. \nIhr Haus sei beschlagnahmt. Der Vater des Klägers, der Beamter des Amtes für \nInnere Sicherheit des Innenministeriums des Zentralirak gewesen sei, sei im März \n1991 zusammen mit 300 weiteren Arabern in Suleimania von kurdischen Kämpfern \ngetötet worden. Siebzehn Jahre seiner vierundzwanzigjährigen Dienstzeit sei der \nKläger zu 1. Direktor des Euphrat-Gymnasiums in Kirkuk gewesen und dadurch sehr \nbekannt und besonders gefährdet. Als ehemaliger Funktions- und Würdenträger des \nbesiegten Regimes sehe er sich insbesondere gezielter Übergriffe von Terroristen \naus dem Umfeld der Al-Khaida-Gruppe ausgesetzt. Wenn selbst der Gouverneur von \nBagdad mit zehn Leibwächtern vor terroristischen Anschlägen nicht sicher sei, so \ngelte dies erst recht für den Kläger und seine Familie, die über Leibwächter nicht \nverfügten, und die durch die alliierten Besatzungstruppen keinen Schutz vor \nnichtstaatlichen Akteuren im Irak erwarten könnten.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2002 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen, weiterhin die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass in ihrer Person hinsichtlich des \nIrak die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes erfüllt sind,\nhilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Irak \ngegeben sind.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen, der mit Beschlüssen vom 13. Januar \n2004 und 20. Januar 2005 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt hat.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und 2. angehört worden; \nwegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nverwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln \nund entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\nDie Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie haben weder einen Anspruch auf die \nAnerkennung als Asylberechtigte noch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch auf deren Verpflichtung zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG.\nEine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, \nweil die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist sind und deshalb § 26 a AsylVfG einer \nAnerkennung entgegensteht.\nDie Kläger können sich auch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG berufen.\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn \ndie Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Für den Abschiebungsschutz nach \ndieser Vorschrift gelten somit, anders als für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 \nAuslG, nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des \nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes, da nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG die \nVerfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die \nExistenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auf die von der bisherigen \nZurechnungslehre,\n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 - BVerfGE 80, 316; BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n15.96 - \n\n16\n\ngeforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der \nBegriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in \nArt. 16a GG hinaus.\nEine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG liegt dann vor, wenn für den \nAusländer im Herkunftsland aus einem oder mehreren der vorgenannten \nVerfolgungsgründe die Gefahr von Verfolgungshandlungen besteht.\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war \nihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar \n(Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die \nhinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße \nMöglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive \nAnhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko \neiner gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann \nsein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\nDas Aufenthaltsgesetz weicht in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG am Ende von \ndiesen Grundsätzen allerdings insofern ab, als es bei der Prüfung, ob Verfolgung von \nnichtstaatlichen Akteuren ausgeht, das Ausschlusskriterium der innerstaatlichen \nFluchtalternative einführt. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Frage der \nVorverfolgung nur Bedeutung für den Maßstab hat, den das Gericht seiner \nPrognoseentscheidung zu Grunde zu legen hat, ist die Unterscheidung zwischen \nVerfolgung durch staatliche und quasistaatliche Akteure einerseits und \nnichtstaatliche Akteure andererseits mithin so auszulegen, dass im Falle der \nstaatlichen oder quasistaatlichen Vorverfolgung regelmäßig - wie oben bereits \ndargelegt - der herabgesetzte Prognosemaßstab zur Anwendung kommen soll, \nwährend dies bei Verfolgung durch Private nur dann geschehen soll, wenn \nfestgestellt worden ist, dass dem Abschiebungsschutzsuchenden zum Zeitpunkt \nseiner Ausreise keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand.\nAusgehend von diesen Maßstäben steht den Klägern kein Anspruch auf \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu.\nDies folgt betreffend § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a) und b) AufenthG bereits daraus, dass \ndas bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 \nzusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt,\nvgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom \n6. November 2003, \nso dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer \npolitischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt.\n\nDie Kläger sind auch durch keine andere staatliche oder quasistaatliche Organisation \nvon politischer Verfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für \ndie Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische \nÜbergangsregierung oder die alliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen \nsind. Jedenfalls sind die tragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee \nund Republikanische Garde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am \n8. März 2004 haben die Mitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der \nMachtübergabe an geltende provisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist \nbeabsichtigt, diese im Oktober 2005 durch eine endgültige Verfassung abzulösen, \ndie von der bis Januar 2005 zu wählenden Nationalversammlung ausgearbeitet \nwerden soll. Am 1. Juni 2004 wurde vom provisorischen Regierungsrat der bisherige \nVorsitzende Ghasi Maschal Adschi el Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten \ndeklariert. Anschließend wurde die neue Interimsregierung unter der Leitung des \nMinisterpräsidenten Dr. Ayad Allawi vorgestellt. Der von den USA eingesetzte \nRegierungsrat löste sich im Anschluss hieran auf. Die Übergangsregierung hat am \n28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. Gemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält \nsie allerdings nur eingeschränkte Rechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die \nBestimmungen der Übergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen \nGrundrechtekatalogs zu ändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die \nwirtschaftlichen Ressourcen des Landes, insbesondere über die Öl- und \nErdgasvorkommen. Bis auf weiteres kontrolliert aber ein internationales Gremium die \nVerwendung aller Mittel. Für die Sicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 \nausländische Soldaten zuständig, die als \"multinationale Streitmacht\" unter Führung \nder USA operieren. Diese wird autorisiert, \"alle erforderlichen Maßnahmen\" zur \nAufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität zu ergreifen. Bei \"heiklen \nAngriffsoperationen\" muss die irakische Führung konsultiert werden. Ein Vetorecht \nbei amerikanischen Militäroperationen hat sie aber nicht. Der Status der US-Truppe \nist letztlich nicht schriftlich vereinbart worden. Erst nach Amtsantritt einer \ndemokratisch gewählten Regierung soll das Mandat der multinationalen Streitmacht \nauslaufen. Auf Ersuchen der irakischen Übergangsregierung kann das Mandat früher \nbeendet werden,\nvgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August \n2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; Neue Zürcher \nZeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des \nIraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington \nverteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. \nNovember 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an \nIraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - ein großer \nund historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: Irakisches \nGrundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. Juni 2004 \n\"El Jawer wird irakischer Übergangspräsident\"; Aachener Zeitung \nvom 29. Juni 2004: \"Fahrplan zur Souveränität\".\nLetztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen \nSinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die \nBesatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern durch sie \nVerfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche \nÜbergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso \nwenig ersichtlich.\nDie Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG berufen, weil sie nicht durch nichtstaatliche Akteure \ngefährdet sind. Eine derartige Gefährdung durch Kurden, wie von den Klägern \nbehauptet, kann nicht festgestellt werden. Aus dem Vortrag des Klägers zu 1., sein \nVater sei als Beamter des zentralirakischen Sicherheitsdienstes 1991 von kurdischen \nKämpfern in Suleimania getötet worden, kann keine Gefahr für den Kläger zu 1. und \nseine Familie abgeleitet werden. Nachdem der Vater des Klägers zu 1. als Feind der \nKurden aus deren Sicht unschädlich gemacht worden war, spricht nichts dafür, dass \nsich deren Kampf auch noch gegen die Abkömmlinge des Vaters erstrecken könnte, \nzumal der Kläger zu 1. jedenfalls nicht für das Innenministerium des Zentraliraks \ngearbeitet hat und damit in vorderster feindlicher Linie stand. Der Kläger zu 1. ist \noffenbar auch nach Tötung seines Vaters im Jahr 1991 bis zu seiner Ausreise keinen \nBedrohungen durch kurdische Kämpfer ausgesetzt gewesen. Von einer Verfeindung \nder Familie des Klägers zu 1. mit den Kurden dergestalt, dass die Kläger Angriffe auf \nihr Leben oder ihre Gesundheit durch die Kurden zu besorgen hätten, kann auch \nnicht deshalb ausgegangen werden, weil nach dem Vortrag der Kläger \nFamilienangehörige im Jahre 1959 bzw. zwei Neffen des Klägers zu 1. im Jahr 1993 \nvon Kurden getötet worden seien. Ereignisse aus dem Jahre 1959 liegen viel zu \nlange zurück, als dass hieraus noch bedrohliche Handlungen zu befürchten wären. \nDie Geschehnisse im Jahr 1993 betreffen nicht die eigene Familie des Klägers zu 1. \nIm Übrigen fehlt es insoweit an jeglichen konkreteren Darlegungen, wie, wann und \nwarum es zur Tötung der Neffen gekommen sein soll.\nEs gibt des Weiteren auch keine konkreten Hinweise für eine allgemeine ernsthafte \nBedrohung der Araber durch Kurden in Kirkuk. Zwar hat das Auswärtige Amt in \nseinem\n Lagebericht vom 30. April 2003\nnoch davon berichtet, arabischstämmige Iraker seien zum Teil aus Furcht vor \nPeshmerga aus Kirkuk in den Zentralirak geflüchtet. Dies mag u. a. solche Araber \nbetroffen haben, die anstelle der unter dem Regime Saddam Husseins \nzwangsumgesiedelten und damit aus ihren Häusern vertriebenen Kurden in Kirkuk \nangesiedelt worden waren. Dass kurdische Peshmerga solchen (wohnhaft \ngebliebenen) Arabern hingegen nach dem Leben getrachtet oder sie sonst malträtiert \nhätten, davon ist nichts bekannt geworden. Dass andererseits Araber von Kurden in \nKirkuk derzeit nicht besonders gut gelitten sind, wie sich der Kläger zu 1. in der \nmündlichen Verhandlung ausgedrückt hat, stellt keinen Anerkennungsgrund im Sinne \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG dar.\nDarüber hinaus hat der Kläger zu 1. auch wegen seiner ehemaligen beruflichen \nTätigkeit als Direktor von Gymnasien in Kirkuk keine gezielten Anschläge durch \nKurden oder andere Gruppen zu befürchten. Gezielte Anschläge, und zwar durch die \nUntergrundstruktur des alten Regimes,\n\n17\n\nvgl.: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2003 und \n02.11.2004,\nrichten sich in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen \nAngehörige ausländischer Staaten und Organisationen sowie gegen Iraker, die mit \ndiesen Stellen zusammenarbeiten und nach dem Sturz der Diktatur an dem Aufbau \neines neuen demokratischen staatlichen Systems mitarbeiten, sei es in \nrepräsentativer oder sonst maßgeblicher Stellung oder auch nur in untergeordneten, \netwa polizeilichen Funktionen. Zu keiner dieser Gruppen gehört der Kläger zu 1. \nBaath-Mitglieder oder Saddam-Milizionäre haben keine Racheakte zu befürchten, \nwenn sie nicht persönlich \"Blut an den Händen\" haben,\nvgl.: Auskünfte des DOI an VG Regensburg vom 27.10.2003 und an \nVG Münster vom 02.02.2004.\nDass er sich Derartiges hat zuschulden kommen lassen, davon hat der Kläger zu 1. \nnicht berichtet.\nDie Kläger haben ebenso wenig einen Anspruch auf die Feststellung der Beklagten, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. \nInsbesondere kann die konkrete Gefahr, der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG \nin Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK) unterworfen \nzu werden, nicht festgestellt werden. \nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nsind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt \nnämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit \nzu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz \nkein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der \n\"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und \nvom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, \n330.\nFür die Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und \nvom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197.\nHiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die \nallgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nstark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und \nVerletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge \nin erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige \nanderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die \nmit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor \ndiesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nnicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage \nebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften \nmedizinischen Versorgung,\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und \nvom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur \nRückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November \n2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG \nSchleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003,\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus \nerwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörde \nnach § 60 Abs. 11 AufenthG berücksichtigt werden könnten. Aufgrund einer \nverfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei \neiner Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen überantwortet wäre,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, S. 199.\nHierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. Wegen \nder vom Kläger zu 1. geäußerten Befürchtungen, er habe als Gymnasialdirektor und \ndamit ehemaliger Funktions- und Würdenträger des Saddam-Regimes gezielte \nÜbergriffe zu befürchten, kann auf die hierzu erfolgten Ausführungen verwiesen \nwerden.\nDie im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu \nbeanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 \nAufenthG und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-24/4-k-2416-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-24/4-k-2416-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281854","retrieved":"2026-07-09 02:56:28.943315+00:00"}}