{"status":"available","doknr":"OLD281853","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0224.4K2284.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"4 K 2284/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je einem Sechstel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger beantragten am 30. September 2002 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Hierbei gaben sie an, die Kläger zu 1. und 2. seien am 1. Juli 1953 \nbzw. 1. Januar 1962 jeweils in Kirkuk/Irak, der Kläger zu 3. sei am 12. Oktober 1986 \nin Bagdad/Irak und die Kläger zu 4. bis 6. seien am 19. September 1993 in \nKirkuk/Irak bzw. 22. Dezember 1997 in Bagdad/Irak bzw. 17. Januar 1990 in \nBagdad/Irak geboren. Sie seien irakische Staatsangehörige turkmenischer \nVolkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Bei den Kläger zu 3. bis 6. handele \nes sich um die Kinder der miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2.\n\n3\n\nBei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 2. Oktober 2002, die jeweils in der Sprache \nArabisch durchgeführt wurde, erklärten die Kläger zu 1. bis 3. zu ihrem Fluchtweg, er, \nder Kläger zu 1., habe am 11. September 2002 Bagdad zunächst allein verlassen, \nsei nach Kirkuk und am nächsten Tag bis nach Mosul gefahren, wo seine Familie an \ndiesem Tag ebenfalls angekommen sei. Von dort aus seien sie über die irakisch-\ntürkische Grenze durch die Türkei und weiter zunächst auf der Ladefläche eines \nLkws und später in einem geschlossenen Bus bis nach Deutschland gereist, wo sie \nam 28. September 2002 angekommen seien.\nEr, der Kläger zu 1., habe nach einer Lehrerausbildung in Mosul von 1976 bis 1993 \nin Bagdad als Grundschullehrer gearbeitet. Nachdem er 1993 aus dem Dienst \nentlassen worden sei, habe er eine eigene Schneiderwerkstatt in Bagdad eröffnet \nund bis zu seiner Ausreise betrieben. Einer seiner Brüder lebe seit zirka zehn Jahren \nin Dänemark und sei mittlerweile dänischer Staatsangehöriger. Ein weiterer Bruder \nbefinde sich ebenfalls im Ausland. Er kenne aber dessen Aufenthaltsort nicht. In \nseinem Heimatland lebten noch ein weiterer Bruder und fünf Schwestern. Alle seien \nverheiratet und wohnten in Kirkuk, wo auch er geboren sei.\nZu den Gründen seiner Asylantragstellung führte der Kläger aus, er sei im Jahre \n1993 zweimal jeweils für zwei Wochen festgenommen worden. In sein \nMaßschneidergeschäft in Bagdad, das er seit 1993 bis zu seiner Ausreise betrieben \nhabe, sei regelmäßig auch ein Drei-Sterne-Offizier, der zum Präsidialamt gehört \nhabe, als Kunde gekommen, der allerdings häufig seine Rechnungen nicht bezahlt \nhabe. Der Offizier habe bemängelt, dass bei ihm, dem Kläger zu 1., viele Ausländer \nKunden seien und den Verdacht geäußert, er, der Kläger zu 1., könnte Spionage \nbetreiben. Am 10. September 2002 sei der Hauptmann spätabends erneut in seine \nSchneiderwerkstatt gekommen, habe ihm von seinen Plänen, ein neues Haus zu \nbauen, erzählt und ihn aufgefordert, bis zum nächsten Tag zirka fünfzehn Tonnen \nBaumaterial zu beschaffen oder etwa 1,5 Millionen Dinar ersatzweise zu entrichten. \nDies zu tun sei ratsam, sonst könne es für ihn, den Kläger zu 1., gefährlich werden. \nHierzu sei er aber nicht in der Lage gewesen. Als der Offizier am nächsten Tag, dem \n11. September 2002 erneut in seine Werkstatt gekommen sei, sei es zu einer \nverbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Kläger zu 1. beleidigt, \nbespuckt und beschimpft worden sei und er, der Kläger zu 1., den Offizier und die \nPartei beschimpft und den Hauptmann schließlich mit einer Schere, die auf dem \nTisch gelegen habe, am Arm und an der Brust verletzt habe. Der Offizier sei blutend \nzu Boden gefallen. Er, der Kläger zu 1., sei mit dem Taxi nach Kirkuk zu seinem \nBruder und von da aus weiter nach Mosul gefahren und habe seine Familie dorthin \nnachkommen lassen. In die Sicherheitszone im Norden des Iraks habe er mit seiner \nFamilie nicht gehen können, weil sie die kurdische Sprache nicht beherrschten. Die \nKurden seien sich auch selbst untereinander nicht einig, es gebe dort \nSchwierigkeiten.\nDie Klägerin zu 2. erklärte, sie sei Turkmenin aus Kirkuk, wo noch sechs verheiratete \nSchwestern und drei verheiratete Brüder lebten. Sie habe von 1985 bis zu ihrer \nAusreise als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet.\nNachdem ihr Ehemann am 11. September 2002 nicht nach Hause zurückgekehrt sei, \nhabe sie sich zu dem Schneidergeschäft begeben und gesehen, dass das Geschäft \nzerstört gewesen sei, die Scheiben zerschlagen gewesen seien und sich auf der \nErde Blut befunden habe. Der Geschäftsnachbar habe ihr gesagt, dass ihr Ehemann \nProbleme gehabt hätte und nach Kirkuk geflüchtet sei. Am selben Tag seien abends \nsieben oder acht Männer gewaltsam in ihr Haus eingedrungen, darunter auch der \nBürgermeister und der Parteifunktionär sowie zwei bis drei Uniformierte, hätten sie \ngeschubst und geschlagen und nach dem Verbleiben ihres Mannes befragt und den \ngesamten Hausrat durchwühlt, zerschlagen und zerstört. Die Nacht habe sie bei \nihren Nachbarn verbracht und sei am nächsten Morgen von ihrem Bruder abgeholt \nund zusammen mit ihren Kindern nach Mosul gebracht worden.\nDer Kläger zu 3., selbst noch Schüler zum Zeitpunkt seiner Ausreise, bestätigte im \nWesentlichen das Vorbringen seiner Mutter.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte die Kläger zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen für den Fall nicht fristgemäßer \nAusreise die Abschiebung in den Irak an. Die Verfolgungsgeschichte sei frei \nerfunden und völlig übertrieben dargestellt. Als Turkmenen sei ihnen eine Verlegung \ndes Lebensmittelpunkts in den Nordirak zumutbar, da sie dort, vor allem in Arbil, \neigene turkmenische Strukturen vorfänden.\nDer Bescheid wurde den Klägern am 11. November 2002 zugestellt.\n\n5\n\nAm 20. November 2002 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung \nder Kläger zu 1. nunmehr noch vorträgt, der von ihm verletzte Offizier sei nach \nInformationen seines Bruders gestorben; sein Bruder sei für einen Monat in Haft \ngehalten worden und nur gegen Kaution freigelassen worden. Als turkmenische \nMinderheit würden sie seit zirka fünfunddreißig Jahren im Irak unterdrückt und in \nAngst gehalten. Die Lage im Irak sei überall äußerst unsicher. Um sein Leben und \ndas seiner Familie zu schützen und vor Folter zu bewahren, habe er, der Kläger \nzu 1., sich für ein Leben hier in der Bundesrepublik Deutschland entschieden, wo es \nMenschenrechte und Sicherheit gebe (I, 51, 54).\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2002 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als \nAsylberechtigte anzuerkennen, weiterhin die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass in der Person der Kläger \nhinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes erfüllt sind,\nhilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Irak \ngegeben sind.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 11. März 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen und den Antrag der Kläger auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. bis 3. angehört worden; \nwegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nverwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln \nund entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\nDie Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie haben weder einen Anspruch auf die \nAnerkennung als Asylberechtigte noch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch auf deren Verpflichtung zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG.\nEine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, \nweil die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist sind und deshalb § 26 a AsylVfG einer \nAnerkennung entgegensteht.\nDie Kläger können sich auch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG berufen.\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn \ndie Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Für den Abschiebungsschutz nach \ndieser Vorschrift gelten somit, anders als für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 \nAuslG, nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des \nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes, da nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG die \nVerfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die \nExistenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auf die von der bisherigen \nZurechnungslehre,\n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 - BVerfGE 80, 316; BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n15.96 - \n\n16\n\ngeforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der \nBegriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in \nArt. 16a GG hinaus.\nEine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG liegt dann vor, wenn für den \nAusländer im Herkunftsland aus einem oder mehreren der vorgenannten \nVerfolgungsgründe die Gefahr von Verfolgungshandlungen besteht.\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war \nihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar \n(Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die \nhinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße \nMöglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive \nAnhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko \neiner gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann \nsein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\nDas Aufenthaltsgesetz weicht in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG am Ende von \ndiesen Grundsätzen allerdings insofern ab, als es bei der Prüfung ob Verfolgung von \nnichtstaatlichen Akteuren ausgeht, das Ausschlusskriterium der innerstaatlichen \nFluchtalternative einführt. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Frage der \nVorverfolgung nur Bedeutung für den Maßstab hat, den das Gericht seiner \nPrognoseentscheidung zu Grunde zu legen hat, ist die Unterscheidung zwischen \nVerfolgung durch staatliche und quasistaatliche Akteure einerseits und \nnichtstaatliche Akteure andererseits mithin so auszulegen, dass im Falle der \nstaatlichen oder quasistaatlichen Vorverfolgung regelmäßig - wie oben bereits \ndargelegt - der herabgesetzte Prognosemaßstab zur Anwendung kommen soll, \nwährend dies bei Verfolgung durch Private nur dann geschehen soll, wenn \nfestgestellt worden ist, dass dem Abschiebungsschutzsuchenden zum Zeitpunkt \nseiner Ausreise keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand.\nAusgehend von diesen Maßstäben steht den Klägern kein Anspruch auf \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu.\nDies folgt betreffend § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a) und b) AufenthG bereits daraus, dass \ndas bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 \nzusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt,\nvgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom \n6. November 2003, \nso dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer \npolitischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt.\nDie Kläger sind auch durch keine andere staatliche oder quasistaatliche Organisation \nvon politischer Verfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für \ndie Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische \nÜbergangsregierung oder die alliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen \nsind. Jedenfalls sind die tragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee \nund Republikanische Garde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am \n8. März 2004 haben die Mitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der \nMachtübergabe an geltende provisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist \nbeabsichtigt, diese im Oktober 2005 durch eine endgültige Verfassung abzulösen, \ndie von der bis Januar 2005 zu wählenden Nationalversammlung ausgearbeitet \nwerden soll. Am 1. Juni 2004 wurde vom provisorischen Regierungsrat der bisherige \nVorsitzende Ghasi Maschal Adschi el Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten \ndeklariert. Anschließend wurde die neue Interimsregierung unter der Leitung des \nMinisterpräsidenten Dr. Ayad Allawi vorgestellt. Der von den USA eingesetzte \nRegierungsrat löste sich im Anschluss hieran auf. Die Übergangsregierung hat am \n28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. Gemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält \nsie allerdings nur eingeschränkte Rechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die \nBestimmungen der Übergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen \nGrundrechtekatalogs zu ändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die \nwirtschaftlichen Ressourcen des Landes, insbesondere über die Öl- und \nErdgasvorkommen. Bis auf weiteres kontrolliert aber ein internationales Gremium die \nVerwendung aller Mittel. Für die Sicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 \nausländische Soldaten zuständig, die als \"multinationale Streitmacht\" unter Führung \nder USA operieren. Diese wird autorisiert, \"alle erforderlichen Maßnahmen\" zur \nAufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität zu ergreifen. Bei \"heiklen \nAngriffsoperationen\" muss die irakische Führung konsultiert werden. Ein Vetorecht \nbei amerikanischen Militäroperationen hat sie aber nicht. Der Status der US-Truppe \nist letztlich nicht schriftlich vereinbart worden. Erst nach Amtsantritt einer \ndemokratisch gewählten Regierung soll das Mandat der multinationalen Streitmacht \nauslaufen. Auf Ersuchen der irakischen Übergangsregierung kann das Mandat früher \nbeendet werden,\nvgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August \n2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; Neue Zürcher \nZeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des \nIraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington \nverteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. \nNovember 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an \nIraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - ein großer \nund historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: Irakisches \nGrundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. Juni 2004 \n\"El Jawer wird irakischer Übergangspräsident\"; Aachener Zeitung \nvom 29. Juni 2004: \"Fahrplan zur Souveränität\".\nLetztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen \nSinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die \nBesatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern durch sie \nVerfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche \nÜbergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso \nwenig ersichtlich.\nDie Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG berufen, weil sie nicht wegen Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe gefährdet sind. Eine derartige Gefährdung kann wegen \nihrer turkmenischen Volkszugehörigkeit nicht festgestellt werden. In einem \nSiedlungsbogen zwischen Tel Afar im Westen bis Kirkuk im Osten leben ca. 500.000 \nbis 750.000 Turkmenen,\nvgl.: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2004 \n(Stand: Oktober 2004),\ndie insbesondere sowohl in der KDP- wie auch in der PUK-Region akzeptiert werden \nund insbesondere in der Provinz Arbil über eigene Strukturen wie Schulen und \nandere Einrichtungen verfügen. Im gerade gewählten irakischen Parlament sind die \nTurkmenen mit drei Abgeordneten vertreten. Angriffe auf Leib und Leben von \nturkmenischen Volkszugehörigen wegen ihrer Volkszugehörigkeit sind aus der \nGeburts- und Heimatstadt der Kläger Kirkuk jedenfalls nicht bekannt geworden. \nUnabhängig davon hätten die Kläger jedenfalls in der Provinz Arbil eine sichere \nFluchtalternative und durch Landsleute auch die notwendige Unterstützung.\nDie Kläger haben ebenso wenig einen Anspruch auf die Feststellung der Beklagten, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. \nInsbesondere kann die konkrete Gefahr, der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG \nin Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK) unterworfen \nzu werden, nicht festgestellt werden. \nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nsind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt \nnämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit \nzu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz \nkein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der \n\"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und \nvom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, \n330.\nFür die Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und \nvom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197.\nHiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die \nallgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nstark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und \nVerletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge \nin erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige \nanderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die \nmit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor \ndiesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nnicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage \nebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften \nmedizinischen Versorgung,\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und \nvom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur \nRückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November \n2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG \nSchleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003,\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus \nerwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörde \nnach § 60 Abs. 11 AufenthG berücksichtigt werden könnten. Aufgrund einer \nverfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei \neiner Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen überantwortet wäre,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, S. 199.\nHierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. Die \nKläger haben in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr behauptet, im \nZusammenhang mit den Vorkommnissen, die zu ihrer fluchtartigen Ausreise geführt \nhaben, noch von irgendjemandem in Bagdad, in Kirkuk oder anderswo im Irak gezielt \nbedroht zu werden.\nDie im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu \nbeanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 \nAufenthG und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-24/4-k-2284-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-24/4-k-2284-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281853","retrieved":"2026-07-09 02:56:28.857299+00:00"}}