{"status":"available","doknr":"OLD281852","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0224.4K2206.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"4 K 2206/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 5. Juni 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nZu seinen Personalien gab er an, er sei am 8. März 1969 in Mosul/Irak geboren, \nledig, irakischer Staatsangehöriger katholischen Glaubens und chaldäischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 7. Juni 2002, die in Arabisch durchgeführt \nwurde, erklärte der Kläger zu seinem Fluchtweg, er habe seinen Wohnort Dargizliya \nam 20. Mai 2002 verlassen und sei über Zacho nach Istanbul gefahren, von wo er \nauf der Ladefläche eines Lkw bis nach Deutschland gelangt und hier am 4. Juni 2002 \nangekommen sei.\nEr sei Chaldäer und gehöre zum Stamm Ibrahimi; außer Arabisch spreche er auch \nChaldäisch. Im Jahr 1986 habe er die Mittelschule abgeschlossen und anschließend \ndie Berufsschule besucht, während er eine Schweißerausbildung gemacht habe. Bis \nkurz vor seiner Ausreise habe er ein Schweißergeschäft mit zwei Geschäftslokalen \nbetrieben. Ein Bruder und eine Schwester lebten in Australien und seien dort \nverheiratet. Im Irak habe er noch einen nicht verheirateten Bruder und weitere \nentferntere Verwandte.\n\nZu den Gründen für seine Asylantragstellung trug er im Wesentlichen vor, er habe \nsich im Irak niemals politisch betätigt und im Autonomiegebiet auch nie irgendwelche \nSchwierigkeiten gehabt. Im Zentralgebiet sei er im Jahr 1995 für sechs Monate \nfestgehalten worden, weil er der Partei nicht habe beitreten wollen. Ein weiteres Mal \nsei er vom 1. bis zum 11. Mai 2002 aus reiner Schikane festgehalten worden, weil er \neinen Einbruch in sein Geschäft angezeigt und dabei die Wachmänner, die aber \nParteimitglieder gewesen seien, verdächtigt habe. Die Wachmänner hätten ihm \nzugesetzt mit dem Argument, wenn er sie als Parteileute beschuldige, komme das \neiner Beschuldigung des Präsidenten gleich. Nach seiner Freilassung am 11. Mai \n2002 habe er seine Sachen gepackt, alles verkauft und die Ausreise vorbereitet. Er \nhabe seine Verwandten in Australien kontaktiert und sie um Geld gebeten. Nach dem \nErhalt von 3.000,00 US-Dollar habe er am 20. Mai 2002 die Ausreise angetreten. Auf \ndie Unmöglichkeit der zeitlichen Abfolge hingewiesen hat der Kläger den Erhalt des \nGeldes von 3.000,00 US-Dollar dahin variiert, dass er das Geld zunächst von einer \nTante im Irak vorgestreckt bekommen habe bzw., ein Cousin in Australien habe \ndessen Mutter und damit seiner, des Klägers, Tante das Geld geschickt, sein Bruder \nhabe dann angerufen und gesagt, man möge ihm, dem Kläger, das Geld geben und \ner, sein Bruder, schicke es dann wieder. Zu den Christen im Nordirak sei er nicht \ngegangen, weil ihm das Gebiet zu unsicher gewesen sei. Mal rücke dort die türkische \nund mal die irakische Armee ein.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 des \nAusländergesetzes nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter \nAbschiebungsandrohung zum Verlassen des Inlands auf.\n\n5\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 26. Oktober 2002 zugestellt.\n\n6\n\nAm 7. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nnunmehr im Wesentlichen darauf hinweist, aufgrund der katastrophalen \nSicherheitslage im Irak bestehe für ihn Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Im Irak \nherrsche zurzeit das Faustrecht, das durch die Besatzungsmächte nicht unterbunden \nwerde. Polizei und Besatzungsmächte seien nicht in der Lage, gefährdete \nPersonen zu schützen.\n\nEr, der Kläger, habe Angst davor, bei seiner Rückkehr in den Irak Opfer von \nmöglichen Repressalien durch diejenigen ehemaligen Parteimitglieder zu werden, die \ner des Diebstahls bezichtigt habe. Die Amerikaner verweigerten eine \nSchutzgewährung bei privaten Streitigkeiten.\n\n7\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 2002 zu \nZiffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich des \nIrak die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes erfüllt sind,\nhilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Irak \ngegeben sind.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 11. März 2003 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden; wegen des \nErgebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln \nund entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig aber nicht begründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch auf deren Verpflichtung zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG.\n\n18\n\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn \ndie Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Für den Abschiebungsschutz nach \ndieser Vorschrift gelten somit, anders als für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 \nAuslG, nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des \nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes, da nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG die \nVerfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die \nExistenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auf die von der bisherigen \nZurechnungslehre,\n\n19\n\nvgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 - BVerfGE 80, 316; BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 \nC 15.96 - \n\n20\n\ngeforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der \nBegriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in \nArt. 16a GG hinaus.\n\n21\n\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war \nihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar \n(Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die \nhinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße \nMöglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive \nAnhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko \neiner gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen.\n\n22\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai \n1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.\n\n23\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so \nkann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\n\n24\n\nDas Aufenthaltsgesetz weicht in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG am Ende von \ndiesen Grundsätzen allerdings insofern ab, als es bei der Prüfung, ob Verfolgung von \nnichtstaatlichen Akteuren ausgeht, das Ausschlusskriterium der innerstaatlichen \nFluchtalternative einführt. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Frage der \nVorverfolgung nur Bedeutung für den Maßstab hat, den das Gericht seiner \nPrognoseentscheidung zu Grunde zu legen hat, ist die Unterscheidung zwischen \nVerfolgung durch staatliche und quasistaatliche Akteure einerseits und \nnichtstaatliche Akteure andererseits mithin so auszulegen, dass im Falle der \nstaatlichen oder quasistaatlichen Vorverfolgung regelmäßig - wie oben bereits \ndargelegt - der herabgesetzte Prognosemaßstab zur Anwendung kommen soll, \nwährend dies bei Verfolgung durch Private nur dann geschehen soll, wenn \nfestgestellt worden ist, dass dem Abschiebungsschutzsuchenden zum Zeitpunkt \nseiner Ausreise keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand.\n\nAusgehend von diesen Maßstäben steht dem Kläger kein Anspruch auf \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu.\nDies folgt betreffend § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a) und b) AufenthG bereits daraus, dass \ndas bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 \nzusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt,\n\n25\n\nvgl.: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom \n6. November 2003, \n\n26\n\nso dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer \npolitischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt.\nDer Kläger ist auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer \nVerfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der \nGefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische Übergangsregierung oder die \nalliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls sind die \ntragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische \nGarde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am 8. März 2004 haben die \nMitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der Machtübergabe an geltende \nprovisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist beabsichtigt, diese im Oktober 2005 \ndurch eine endgültige Verfassung abzulösen, die von der bis Januar 2005 zu \nwählenden Nationalversammlung ausgearbeitet werden soll. Am 1. Juni 2004 wurde \nvom provisorischen Regierungsrat der bisherige Vorsitzende Ghasi Maschal Adschi \nel Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten deklariert. Anschließend wurde die \nneue Interimsregierung unter der Leitung des Ministerpräsidenten Dr. Ayad Allawi \nvorgestellt. Der von den USA eingesetzte Regierungsrat löste sich im Anschluss \nhieran auf. Die Übergangsregierung hat am 28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. \nGemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält sie allerdings nur eingeschränkte \nRechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die Bestimmungen der \nÜbergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen Grundrechtekatalogs zu \nändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die wirtschaftlichen Ressourcen \ndes Landes, insbesondere über die Öl- und Erdgasvorkommen. Bis auf weiteres \nkontrolliert aber ein internationales Gremium die Verwendung aller Mittel. Für die \nSicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 ausländische Soldaten zuständig, die \nals \"multinationale Streitmacht\" unter Führung der USA operieren. Diese wird \nautorisiert, \"alle erforderlichen Maßnahmen\" zur Aufrechterhaltung von Sicherheit \nund Stabilität zu ergreifen. Bei \"heiklen Angriffsoperationen\" muss die irakische \nFührung konsultiert werden. Ein Vetorecht bei amerikanischen Militäroperationen hat \nsie aber nicht. Der Status der US-Truppe ist letztlich nicht schriftlich vereinbart \nworden. Erst nach Amtsantritt einer demokratisch gewählten Regierung soll das \nMandat der multinationalen Streitmacht auslaufen. Auf Ersuchen der irakischen \nÜbergangsregierung kann das Mandat früher beendet werden,\n\n27\n\nvgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom \n7. August 2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; \nNeue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der \nBesetzung des Iraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: \nWashington verteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung \nvom 17. November 2003: USA beschleunigen Übergabe der \nMacht an Iraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - \nein großer und historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: \nIrakisches Grundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. \nJuni 2004 \"El Jawer wird irakischer Übergangspräsident\"; \nAachener Zeitung vom 29. Juni 2004: \"Fahrplan zur \nSouveränität\".\n\n28\n\nLetztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen \nSinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die \nBesatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch sie \nVerfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche \nÜbergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso \nwenig ersichtlich.\n\n29\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG berufen. Denn unabhängig davon, ob der Kläger als \nChaldäer einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne dieser Vorschrift angehört oder \nnicht, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Irak wegen seines \nGlaubens asylrelevante Verfolgung durch nicht staatliche Akteure droht.\nZwar ist es seit dem Sturz des Baath-Regimes zu Übergriffen gegen Alkoholläden \nund deren christliche Besitzer sowie vereinzelt gegen christliche Kirchen gekommen. \nInsbesondere im schiitisch dominierten Süden des Landes gibt es Anzeichen für eine \nzunehmende Islamisierung des öffentlichen Lebens, indem zum Beispiel Druck auf \nFrauen ausgeübt wird, Kopftücher zu tragen. Generelle Misshandlungen oder gar \nVerfolgungen von Christen allgemein wegen ihrer Religionszugehörigkeit lassen sich \naber derzeit nicht feststellen.\n\n30\n\nvgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2005 \n- 10 A 10001/05.OVG -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom \n24. November 2004 - 9 LA 323/04 - in: Asylmagazin 1-2/2005; AA, \nad-hoc-Bericht vom 7. Mai 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nIrak, \"Die aktuelle Lage\" vom 20. Mai 2004.\n\n31\n\nZudem müsste sich der Kläger insoweit auf die kurdisch verwalteten Gebiete \ndes Nordirak als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, in denen \nbekanntermaßen viele Chaldäer mit gleicher Glaubenszugehörigkeit wie der Kläger \nunbehelligt leben. Dass der Kläger der kurdischen Sprache nicht mächtig ist, stünde \nseiner Existenz im Nordirak nicht entgegen, da er sich dort auch in der arabischen \noder chaldäischen Sprache verständigen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, \ndass der Kläger als Christ dort keinen Misshandlungen und Drohungen ausgesetzt \nist,\n\n32\n\nvgl.: Allgemeen Ambtsbericht Noord-Irak des Niederländischen \nAußenministeriums in Den Haag vom 23. Oktober 2002.\n\n33\n\nDer Kläger hat schließlich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen \nauch keinen Anspruch auf die Feststellung der Beklagten, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. \nInsbesondere kann die konkrete Gefahr, der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG \nin Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK) unterworfen \nzu werden, nicht festgestellt werden.\n\n34\n\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. \nHierfür genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder \nFreiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im \nAnsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab \nder \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\n\n35\n\nvgl.: BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B \n627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, S. 324, 330.\n\n36\n\nFür den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\n\n37\n\nvgl.: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C \n15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, \nS. 193, 197.\n\n38\n\nHiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die \nallgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nstark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und \nVerletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge \nin erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige \nanderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die \nmit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor \ndiesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nnicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage \nebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften \nmedizinischen Versorgung,\n\n39\n\nvgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. \nAugust und vom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur \nRückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November \n2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG \nSchleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003,\n\n40\n\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus \nerwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörde \nnach § 60 Abs. 11 AufenthG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer \nverfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei \neiner Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen überantwortet wäre,\n\n41\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG \n9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199.\n\n42\n\nHierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben.\nDer Umstand, dass der Kläger Chaldäer ist, bringt ihn im Fall seiner Rückkehr, wie \noben bereits ausgeführt, nicht in eine derartige extreme Gefahrenlage.\n\n43\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr in sein \nHeimatland der Rache der drei Wachmänner, die er des Einbruchs in sein \nSchweißergeschäft verdächtigt hatte, ausgesetzt sein könnte, sind aus Sicht des \nGerichts nicht gegeben. Die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er \nsei von diesen mit dem Tode bedroht worden und müsse deswegen um sein Leben \nbangen, stellt eine maßlose Steigerung seines Vortrages bei seiner Anhörung vor \ndem Bundesamt dar, in der er nur von seiner Angst vor möglichen Repressalien der \nWachmänner gesprochen hat, weil diese Mitglieder der Baath-Partei seien. Nachdem \nderen Machtbefugnisse durch den Zusammenbruch des Saddam-Regimes entfallen \nsind, hält der Kläger es offenbar für nötig, seine Befürchtungen zu dramatisieren und \nsie nunmehr mit Machtbefugnissen des Stammes der Wachmänner zu unterlegen. \nDass der Stamm der Wachmänner sich zu einem ernsthaften Einschreiten gegen \nden Kläger veranlasst sehen könnte, erscheint hingegen angesichts der \nGeringfügigkeit des \"Vergehens\" des Klägers (Äußerung eines Verdachts) äußerst \nunwahrscheinlich, was überhaupt generell auf seine Verfolgungsgeschichte zutrifft. \nNach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung spricht viel, wenn nicht alles \ndafür, dass der Kläger sein Heimatland nicht - wie vor dem Bundesamt behauptet - \nwegen ernsthaft zu befürchtender Repressalien durch die drei Wachmänner in Eile \nhat verlassen müssen, sondern von längerer Hand vorbereitet und geplant \nausgereist ist, weil er sich im Ausland, sprich in Deutschland bessere \nLebensumstände versprach. Entgegen seinen Ausführungen bei seiner Anhörung \nvor dem Bundesamt ist der Kläger nach Anzeige des Einbruchs und \nausgesprochenem Verdacht gegen die Wachmänner nicht etwa vom 1. bis 11. Mai \n2002 festgehalten worden, um sodann auf die Schnelle alles zu verkaufen und sich \ndas notwendige Geld für eine Flucht zu beschaffen, sondern hat ausweislich seiner \nAussage in der mündlichen Verhandlung mit Ausnahme des Tages am 27. April \n2002, an dem er festgesetzt war, Monate, jedenfalls Wochen dazu benutzt, seine \nAuswanderung zu betreiben. Hierfür spricht, dass alle seine Geschwister den Irak, \nnämlich nach Australien bzw. Deutschland, verlassen hatten und er nach dem Tod \nseines Vaters Ende März/Anfang April 2002 als Lediger nunmehr ohne nähere \nAngehörige allein in ihrem Haus in Mosul zurückgeblieben war.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-24/4-k-2206-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-24/4-k-2206-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281852","retrieved":"2026-07-09 02:56:28.771227+00:00"}}