{"status":"available","doknr":"OLD282064","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0216.6K1301.01.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"6 K 1301/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 7. Juni 2001 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr X. \nvon Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße 000-000 in der Gemarkung \nG1 , G2 , G3 und G4 . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum \nErwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer \nGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn \nund Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Am 31. Juli 1989 wurden sie \"in \nGesellschaft bürgerlichen Rechts\" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch \nvon E. eingetragen.\n\n3\n\nDie Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma \nS. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten \nsowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen \ndes Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. In den 1940er und \n1950er Jahren kam es zu Beschwerden, dass der in dem Betrieb der Firma S. \nverwendete Teer und das Mineralöl in die Kanalisation gelangt sei. Bis zum 22. Mai \n1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , \nvon Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde \nHerr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen. \n\n4\n\nIm Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Beklagte am 3. \nSeptember 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma \nS. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf \ndem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich \nder bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit \npolyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kohlenwasserstoffen und \nPhenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen \nauf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert \nworden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch \ndurch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten \nPhenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen \nGrundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in \nRichtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in \nFließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen \nBelastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig \nnachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen \nBereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK \nhauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. \nCarbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien \nnoch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in \nPegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben \nTeeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die \nPhenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien \nwerde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das \nzehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der \nHöchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden \nAusdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter \nSanierungsbedarf. \n\n5\n\nVor diesem Hintergrund forderte der Beklagte die aus dem Kläger und Herrn \nX. bestehende Eigentümergemeinschaft auf, eine Gefährdungsabschätzung \ndurch einen Gutachter erstellen zulassen. Dem nachzukommen sagte Herr X. \ndem Beklagten im Jahre 1992 zwar zu, ohne jedoch in der Folgezeit entsprechende \nSchritte einzuleiten. Deshalb erließ der Beklagte gegen die \"Herren H. X. und \nE. L. (i.G.b.R.)\" am 26. Januar 1993 eine Ordnungsverfügung, mit der er die \nErstellung einer Gefährdungsabschätzung für das gesamte Betriebsgelände sowie \ndie Erstellung eines Sanierungskonzepts verlangte. Nachdem die Bezirksregierung \nL. dem Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 1994 mitgeteilt hatte, dass sie den \ngegen die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 1993 erhobenen Widersprüchen u. a. \nwegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Erbringung der aufgegebenen Maßnahmen \nsowie wegen mangelnder Bestimmtheit stattgeben müsse, verfolgte der Beklagte die \nDurchführung dieser Ordnungsverfügung nicht weiter. Im Juli 1994 nahm der \nBeklagte wegen der Sanierung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. \nKontakt zum Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-\nWestfalen auf, der eine finanzielle Förderung der Sanierung zwar in Aussicht stellte, \ndem Beklagten aber letztlich im Mai 1995 eine Absage erteilte. Mit Bescheid vom 13. \nAugust 1996 gewährte die Bezirksregierung L. dem Beklagten eine Zuwendung \nzur erweiterten Gefährdungsabschätzung des ehemaligen Betriebsgeländes der \nFirma S. in Höhe von 182.000,- DM. Daraufhin beauftragte der Beklagte am 26. \nOktober 1996 das Ingenieurbüro J mit der Durchführung der erweiterten \nGefährdungsabschätzung, worüber der Beklagte die \"Eigentümergemeinschaft \nX. & L. , z. H. Herrn L. \" mit Schreiben vom 20. November 1996 \nunterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das \nIngenieurbüro J dem Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 \nvor. \n\n6\n\nMit Leistungsbescheid vom 13. Januar 2000, adressiert an die \n\"Eigentümergemeinschaft X. und L. i.G.b.R.\", zugestellt am 17. Januar \n2000, verlangte der Beklagte die Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von \n144.929,52 DM für die Gefährdungsabschätzung der Altlastenfläche G4 und \nG5 . Zur Begründung führte er aus, bei den in Rede stehenden Grundstücken \nhandele es sich um eine Altlast gemäß § 28 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LAbfG) bzw. § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Bundes-\nBodenschutzgesetzes (BBodSchG). § 31 Abs. 2 LAbfG ermächtige die \nAbfallwirtschaftsbehörde zwar, die Gefahrerforschung durch den Verantwortlichen \nselbst durchführen zu lassen. Allerdings sei der Beklagte zum Erlass einer derartigen \nVerfügung nicht verpflichtet. Vielmehr habe er die Gefährdungsabschätzung gemäß \n§ 31 Abs. 1 LAbfG selbst durchführen lassen können. Die dadurch entstandenen \nKosten könne er gemäß § 31 Abs. 7 Nr. 1 LAbfG erstattet verlangen. Im Rahmen des \nihm zustehenden Auswahlermessens habe er sich dazu entschlossen, die \nEigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Ein \nVerursacher sei nicht mehr feststellbar. \n\n7\n\nAm 17. Februar 2000 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er \naus, die vom Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage sei seit dem \nInkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht mehr anwendbar. Dieses treffe \nhinsichtlich der Störerauswahl und der Voraussetzungen der Kostenerstattung für \nMaßnahmen der Gefährdungsabschätzung eine eigenständige und vorrangige \nRegelung. Der Kläger könne zudem nicht als Zustandsstörer in Haftung genommen \nwerden. Die Störerauswahl sei fehlerhaft.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2001, zugestellt am 11. Juni 2001, wies \ndie Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, \ndurch den Vertrag mit dem die erweiterte Gefährdungsabschätzung durchführenden \nIngenieurbüro vom 29. Oktober 1996 sei das Verfahren lange vor Inkrafttreten des \nBundes-Bodenschutzgesetzes eingeleitet worden. Daher stehe die Anwendbarkeit \nder §§ 28, 31 LAbfG außer Frage. Die Störerauswahl durch den Beklagten sei \nermessensfehlerfrei erfolgt. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 11. Juli 2001 Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiterverfolgt.\n\n10\n\nEr beantragt,\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2000 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nL. vom 7. Juni 2001 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, auf den Inhalt des zu diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtsakten in den \nVerfahren 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 2234/01, 6 K \n2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01 und 6 L \n1064/01 (alle Verwaltungsgericht Aachen) und der in diesen Verfahren vom \nBeklagten/Antragsgegner und der Bezirksregierung L. vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nStatthafte Klage ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n18\n\nDer Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO als Adressat des \nLeistungsbescheids vom 13. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nder Bezirksregierung L. vom 7. Juni 2001 klagebefugt. \n\n19\n\nWer Adressat eines Verwaltungsakts ist, bestimmt sich nach dessen objektivem \nErklärungswert, so wie dieser sich den Betroffenen darstellt und nach Treu und \nGlauben (§ 157 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs - BGB - ) verstanden werden \nmuss.\n\n20\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 37 Rn. \n8.\n\n21\n\nObwohl der streitgegenständliche Leistungsbescheid - ebenso wie der \nWiderspruchsbescheid - an die \"Eigentümergemeinschaft X. und L. \ni.G.b.R.\" adressiert ist, ist ihm Wege der Auslegung aus der Sicht eines objektiven \nEmpfängers zu entnehmen, dass der Beklagte nicht etwa die vom Kläger und Herrn \nX. gebildete GbR \"als solche\", sondern jeweils einzeln die Miteigentümer der \nG4 und G5 in Anspruch nehmen wollte. \n\n22\n\nDies ergibt sich schon aus verschiedenen Formulierungen in der Begründung \ndes Bescheids. So forderte der Beklagte mit dem dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zugestellten Leistungsbescheid die Erstattung der Aufwendungen für die \nGefährdungsabschätzung von \"Ihren Mandanten\". Die plurale Wendung, die zu \nBeginn der Bescheidbegründung wiederkehrt (\"Ihre Mandanten, die \nEigentümergemeinschaft..., sind Eigentümer der Grundstücke...\"), legt den Schluss \nnahe, dass der Beklagte den Verwaltungsakt jeweils an die Mitglieder der \nEigentümergemeinschaft richten wollte. Darauf deutet weiterhin der Satz hin \"Ich \nhabe mich...entschlossen, Ihre Mandanten als Eigentümer des Grundstücks...in \nAnspruch zu nehmen\".\n\n23\n\nFür das hier vertretene Auslegungsergebnis spricht zusätzlich ein Vergleich mit \nder Adressierung der Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 14. Januar 1999 \nund vom 17. März 1999, die - neben anderen - Gegenstand des Verfahrens - 6 K \n35/01 - (Verwaltungsgericht Aachen) waren. Der Beklagte richtete die \nOrdnungsverfügung vom 14. Januar 1999 zunächst jeweils an die einzelnen \nMiteigentümer des G4 und stellte die Adressierung erst auf den Widerspruch des \nKlägers hin auf die GbR um und brachte dies in einem erläuternden Begleitschreiben \nvom 18. März 1999 zu der bewusst anders adressierten Ordnungsverfügung vom 17. \nMärz 1999, welche die Ordnungsverfügung vom 14. Januar 1999 ersetzte, auch \nexplizit zum Ausdruck. Dieses Vorgehen des Beklagten in dem in Bezug \ngenommenen Parallelverfahren erlaubt hinsichtlich des streitgegenständlichen \nBescheids die - gegenteilige - Schlussfolgerung, dass hier jeweils die Miteigentümer \nder G4 und G5 gesondert in Anspruch genommen werden sollten. Eine \nausnahmsweise Adressierung an die GbR muss ausdrücklich verlautbart \nwerden.\n\n24\n\nVor allem aber steht der Annahme einer Adressierung des streitigen Bescheids \nan die GbR entgegen, dass eine solche nach Ansicht der Kammer bis heute nicht \nfähig ist, Trägerin von Grundstückseigentum oder von beschränkt dinglichen Rechten \nzu sein. \n\n25\n\nZwar wird, ausgehend von einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. \nJanuar 2001, einer BGB-Außengesellschaft neuerdings grundsätzlich Rechtsfähigkeit \nzuerkannt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und \nPflichten begründet.\n\n26\n\nVgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - , \nAmtliche Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen \n(BGHZ) 146, 341 ff., gegenüber der \"traditionellen Auffassung\", \ndie ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als \nZuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte \nund Pflichten ansah. \n\n27\n\nDa eine GbR jedoch nach wie vor nicht grundbuchfähig ist,\n\n28\n\nvgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), \nBeschlüsse vom 8. September 2004 - 2Z BR 139/04 - , juris, und \nvom 31. Oktober 2002 - 2Z BR 70/02 - , Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 2003, 70 ff.; Landgericht (LG) Berlin, \nBeschluss vom 20. Januar 2004 - 86 T 51/04 - , juris; LG Aachen \n- 3 T 42/03 - , juris; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 16. \nJuli 2004 - IX a ZB 288/03 - , NJW 2004, 3632 ff.,\n\n29\n\ndie Eintragung ins Grundbuch aber gemäß § 873 Abs. 1 BGB Voraussetzung \netwa für die Übertragung von Grundstückseigentum ist, kann sie zur Überzeugung \nder Kammer ohne eine entsprechende Änderung der Grundbuchordnung (GBO) oder \ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht \"als solche\" Grundstückseigentümerin \nwerden.\n\n30\n\nVgl. BayObLG, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2Z BR \n70/02 - , NJW 2003, 70 ff.; anders allerdings \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 - , Neue Zeitschrift \nfür Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2003, \n149 im Zusammenhang mit der Kanalanschlussbeitragspflicht; \ndaran anschließend Verwaltungsgericht (VG) Potsdam, Urteil \nvom 9. Januar 2004 - 12 K 527/99 - , NVwZ-RR 2004, 785; VG \nGera, Urteil vom 27. März 2003 - 4 K 429/02 GE - , juris; siehe \nauch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. \nSeptember 2002 - 1 BvR 1103/02 - , NJW 2002, 3533 zu Art. 19 \nAbs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). \n\n31\n\nEtwas anderes ergibt sich für den vorliegend zu entscheidenden Fall nicht aus \ndem Umstand, dass die Eintragung des Klägers und des Herrn X. als \nMiteigentümer u. a. der G4 und G5 im Grundbuch von E. am 31. Juli 1989 \nmit dem Zusatz \"in Gesellschaft bürgerlichen Rechts\" versehen worden ist. Dieser \nZusatz erfolgte lediglich, um der Vorschrift des § 47 GBO Genüge zu tun, derzufolge \n- soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden - die Eintragung in \nder Weise erfolgen soll, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen \nangegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis \nbezeichnet wird. \n\n32\n\nVon dem hier eingenommenen Standpunkt aus kann dahinstehen, ob die \nÄnderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtspersönlichkeit \neiner GbR nur Bedeutung für die Zukunft hat oder ob sie in gleicher Weise früher \nbegründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen betrifft.\n\n33\n\nVgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX \nZR 153/95 - , BGHZ 132, 119 ff. mit weiteren Nachweisen; \nhinsichtlich der Wirkung der Rechtsprechungsänderung zur \nRechtspersönlichkeit der GbR offen gelassen in BGH, Beschluss \nvom 16. Juli 2004 - IX a ZB 288/03 - , NJW 2004, 3632; siehe \nauch Jacoby, Die Folgen der GbR-Rechtsfortbildung in \nAltprozessen, NJW 2003, 1644, 1645.\n\n34\n\nJedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit einer Adressierung des \nangegriffenen Verwaltungsakts an die einzelnen Miteigentümer der G4 und G5 \n(und nicht an die GbR) der dargestellten Rechtslage - zumal bei einem \nBescheiderlass im Januar 2000, also noch vor der Änderung der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs zur Rechtspersönlichkeit der GbR - Rechnung tragen \nwollte.\n\n35\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n36\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 7. Juni 2001 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n37\n\nFür die Forderung von Aufwendungsersatz in Höhe von 144.929,52 DM für die \nvon dem Beklagten selbst im Jahre 1996 in Auftrag gegebene und am 20. Mai 1999 \nvorgelegte erweiterte Gefährdungsabschätzung fehlt es an einer tauglichen \nErmächtigungsgrundlage.\n\n38\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten kann der streitgegenständliche \nLeistungsbescheid nicht auf § 31 Abs. 7 Nr. 1 LAbfG vom 21. Juni 1988 (Gesetz- und \nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GVBl. NRW - , S. 250) in der \nFassung der Gesetze zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 14. Januar 1992 \n(GVBl. NRW, S. 32) und vom 7. Februar 1995 (GVBl. NRW, S. 134), geändert durch \ndas Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang \nstehender Vorschriften vom 24. November 1998 (GVBl. NRW, S. 666), aufgehoben \ndurch Art. 2 Nr. 2 (\"Änderung des Landesabfallgesetzes\") des Gesetzes zur \nAusführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-\nWestfalen vom 9. Mai 2000 (GVBl. NRW, S. 439), gestützt werden.\n\n39\n\n§ 31 Abs. 7 Nr. 1 LAbfG traf folgende Regelung: Führt die zuständige Behörde \nMaßnahmen zur Gefährdungsabschätzung (im Sinne des § 31 Abs. 1 LAbfG) oder \nÜberwachung selbst durch, kann sie von den Verantwortlichen die Erstattung des \nnotwendigen Aufwandes für die Gefährdungsabschätzung und Überwachung von \nAltlasten-Verdachtsflächen verlangen, wenn die Gefährdungsabschätzung ergibt, \ndass es sich um eine Altlast handelt. \n\n40\n\nDiese Vorschrift ist indessen durch das durch Art. 1 des Gesetzes zum Schutz \ndes Bodens vom 17. März 1998 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 502) eingeführte \nund am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens) in \nKraft getretene Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur \nSanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG - ) verdrängt \nworden und ist seitdem nicht mehr anwendbar. Dies gilt ungeachtet des Umstands, \ndass der Landesgesetzgeber die Altlasten-Vorschriften der §§ 28 bis 33 LAbfG erst \ndurch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-\nBodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000, also nach dem \nErlass des Leistungsbescheids am 13. Januar 2000, aufgehoben hat. Denn § 31 \nAbs. 7 Nr. 1 LAbfG war bereits von Verfassungs wegen mit dem Inkrafttreten des \nBundes-Bodenschutzgesetzes gemäß Art. 31 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1, \n74 Abs. 1 Nr. 18 GG unanwendbar geworden.\n\n41\n\nMit dem Bundes-Bodenschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber nunmehr \nbundeseinheitlich die Fragen der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit für \nBodenverunreinigungen geregelt, so dass es insoweit keines Rückgriffs auf \nallgemeines Landesordnungsrecht oder das Abfallrecht mehr bedarf. Da der Bund \nvon der ihm durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG auf dem Gebiet des Bodenrechts \neingeräumten Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf eine ordnungsrechtliche \nVerantwortlichkeit für Altlasten mit der Schaffung des § 4 Abs. 3 BBodSchG \nabschließend Gebrauch gemacht hat, werden denselben Fragenkreis betreffende \nlandesrechtliche Regelungen verdrängt. Eine solche, die Anwendung eines formellen \nLandesgesetzes ausschließende, Feststellung ist dem erkennenden (Fach-)Gericht \nauch in Ansehung des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG möglich. Eine Verpflichtung, das \nVerfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, besteht nicht, weil nicht der \nVorwurf erhoben wird, der Landesgesetzgeber habe bei Erlass etwa der \nAltlastenvorschriften im Landesabfallgesetz übergeordnetes Bundesrecht nicht \nbeachtet; es wird vielmehr lediglich festgestellt, dass das - ursprünglich insoweit \neinwandfreie - Landesgesetz mit einem später erlassenen Bundesgesetz, das \ndieselbe Materie regelt, nicht mehr vereinbar und mithin außer Wirksamkeit getreten \nist.\n\n42\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. \nMai 2000 - 3 C 2.00 - , Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, \n1353, und vom 21. Dezember 1998 - 7 B 211.98 - , NVwZ 1999, \n421. \n\n43\n\nZwar können - ausnahmsweise - unter Umständen einzelne Bestimmungen eines \nLandesabfallgesetzes, die Altlasten betrafen, als Folge etwa von § 11 BBodSchG \nwirksam bleiben oder als ergänzende Verfahrensregelungen im Sinne des § 21 Abs. \n1 BBodSchG verstanden werden oder wegen sonstiger Regelungen dieser Vorschrift \nwirksam bleiben.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 3 C 2.00 - , DVBl. \n2000, 1353.\n\n45\n\nDass die Kostentragungsregelung des § 31 Abs. 7 Nr. 1 LAbfG ausnahmsweise \nüber den 1. März 1999 hinaus fortgegolten hat, lässt sich jedoch nicht feststellen. \nDenn mit der Schaffung der Kostenvorschrift des § 24 Abs. 1 BBodSchG hat der \nBundesgesetzgeber in abschließender Weise von der ihm insoweit in Verbindung mit \nArt. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zustehenden Annexgesetzgebungskompetenz,\n\n46\n\nvgl. dazu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf \neines Gesetzes zum Schutz des Bodens, Bundestagsdrucksache \n13/6701 zu § 25-Entwurf; zum Begriff der Annexkompetenz siehe \netwa BVerfG, Beschluss vom 29. März 1996 - 2 BvL 4/96 - , NJW \n1996, 2497,\n \nGebrauch gemacht. Ein Wirksambleiben des § 31 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG über den \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Bodenschutzgesetzes hinaus lässt sich \ndaneben weder über §§ 11, 21 BBodSchG noch über die weiteren Öffnungsklauseln \nder §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 18 Satz 2 BBodSchG begründen. Im Einzelnen ist \nhierzu auszuführen:\n\n47\n\nMit dem Erlass des § 24 Abs. 1 BBodSchG hat der Bundesgesetzgeber seine \nAnnexkompetenz zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG im Hinblick auf bodenschutz- bzw. \naltlastenrechtliche Kostentragungsregelungen voll ausgeschöpft. \n\n48\n\nAls Beleg für diese Annahme lässt sich zunächst das detaillierte \nRegelungsprogramm des § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBodSchG anführen. In § 24 \nAbs. 1 Satz 1 BBodSchG hat der Gesetzgeber im Einzelnen aufgeführt, in welchen \nFällen ein nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Pflichtiger die Kosten \nbodenschutzrechtlicher Maßnahmen tragen muss. Danach tragen die Kosten der \nnach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 \nBBodSchG angeordneten Maßnahmen die zur Durchführung Verpflichteten. § 24 \nAbs. 1 Satz 2 BBodSchG bestimmt daran anschließend, dass den zur Untersuchung \nHerangezogenen die Kosten zu erstatten sind, wenn im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 \nBBodSchG die Untersuchungen den Verdacht nicht bestätigen oder die \nVoraussetzungen des § 10 Abs. 2 BBodSchG vorliegen und wenn sie die den \nVerdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. § 24 Abs. 1 Satz 2 \nBBodSchG normiert also einen Kostenerstattungsanspruch des von der Behörde in \nAnspruch Genommenen für eine bestimmte Fallgestaltung, ohne dem indes einen \nAufwendungsersatzanspruch der Behörde gegenüberzustellen, wie ihn § 31 Abs. 7 \nNr. 1 LAbfG vorsah. \n\n49\n\nGerade mit Blick auf die vorliegende Konstellation, in der die Behörde unmittelbar \nvon ihr selbst unter Verzicht auf den vorherigen - an sich gemäß § 31 Abs. 2 LAbfG \nmöglichen - Erlass einer Anordnung veranlasste Kosten auf einen Pflichtigen \nüberzuwälzen versucht, spricht des Weiteren § 24 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG gegen \ndas Vorhandensein einer kompetenziellen Lücke, die Raum für das Fortbestehen \nspezifischer landesrechtlicher Kostentragungsregelungen für bodenschutz- bzw. \naltlastenbezogene Maßnahmen ließe. § 24 Abs. 1 Satz 3 bestimmt nur für die Fälle \ndes § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 BBodSchG, in denen die zuständige Behörde einen \nSanierungsplan nach § 13 Abs. 1 BBodSchG ohne vorherige Anordnung selbst \nerstellen kann, dass derjenige die Kosten trägt, von dem die Erstellung eines \nSanierungsplans hätte verlangt werden können. Den Fall, dass die Behörde eine \nGefährdungsabschätzung selbst hat erstellen lassen und nunmehr die Kosten von \ndemjenigen erstattet bekommen will, von dem die Erstellung einer \nGefährdungsabschätzung hätte verlangt werden können, nimmt § 24 Abs. 1 Satz 3 \nBBodSchG nicht auf.\n\n50\n\nDamit ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG \nhinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen \nzu treffen, also etwa Aufwendungsersatzansprüche einer Behörde im Sinne des § 31 \nAbs. 7 Nr. 1 LAbfG zu schaffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit \ngemäß Art. 72 Abs. 1 GG eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. \naltlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.\n\n51\n\nVgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - \nKommentar, Band IV, Loseblatt, Stand März 2002, § 24 \nBBodSchG Rn. 5; siehe darüber hinaus auch zur vollständigen \nVerdrängung bzw. Ersetzung der altlastenbezogenen \nRegelungen des siebten Teils des Landesabfallgesetzes durch \ndie in den Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes \nenthaltenen Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereichs- und \nÜberwachungsregelungen sowie die in diesem Gesetz \nenthaltenen Vorschriften die Begründung des Gesetzesentwurfs \nder Landesregierung, Landtagsdrucksache 12/4475, S. 49; sowie \ndie Regelungen des § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 des \nLandes-Bodenschutzgesetzes, die auf § 24 BBodSchG \nverweisen.\n \nNicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des \nallgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der \nKosten der Ersatzvornahme einer Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG betreffen, \nwelcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie \nlediglich als Umsetzung der Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 \nBBodSchG.\n\n52\n\nVgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - \nKommentar, Band IV, Loseblatt, Stand März 2002, § 24 \nBBodSchG Rn. 6.\n\n53\n\nSodann scheiden § 11 und § 21 BBodSchG als bundesgesetzliche Ermächtigung \nfür ein Weiterwirken des § 31 Abs. 7 Nr. 1 LAbfG aus. Dies ergibt sich zum einen an \nsich schon aus den vorstehenden Ausführungen zum Umfang des \nGebrauchmachens des Bundesgesetzgebers von seiner Annexkompetenz zu Art. 74 \nAbs. 1 Nr. 18 GG, zum anderen aber auch aus dem Regelungsinhalt der §§ 11, 21 \nBBodSchG selbst. \n\n54\n\nGemäß § 11 BBodSchG können die Länder die Erfassung der Altlasten und der \naltlastenverdächtigen Flächen regeln. § 21 Abs. 1 BBodSchG ermächtigt die Länder \nzum Erlass ergänzender Verfahrensregelungen zur Ausführung des Zweiten und \nDritten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes; § 21 Abs. 2 BBodSchG lässt \ndaneben zu, dass die Länder bestimmen, dass über die im Dritten Teil geregelten \naltlastenverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen von \nder zuständigen Behörde zu erfassen (§ 21 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 BBodSchG) und \nvon den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind (§ 21 Abs. 2 1. \nHalbsatz Nr. 2 BBodSchG) sowie dass bei schädlichen Bodenveränderungen, von \ndenen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem \nMaße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den \neinzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, Sanierungsuntersuchungen sowie die \nErstellung von Sanierungsplänen (§ 21 Abs. 2 2. Halbsatz Nr. 1 BBodSchG) und die \nDurchführung von Eigenkontrollmaßnahmen (§ 21 Abs. 2 2. Halbsatz Nr. 2 \nBBodSchG) verlangt werden können. § 21 Abs. 3 und Abs. 4 BBodSchG gestatten \nden Ländern des Weiteren etwa die Bestimmung von Gebieten, in denen flächenhaft \nschädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und der dort zu \nergreifenden Maßnahmen sowie die Einrichtung von Bodeninformationssystemen für \ndas Gebiet ihres Landes.\n\n55\n\nDer Erlass von landesrechtlichen bodenschutz- bzw. altlastenbezogenen \nKostentragungsregelungen fällt ersichtlich nicht in den Regelungsbereich dieser \nVorschriften.\n\n56\n\nGleiches gilt im Übrigen für die weiteren Öffnungsklauseln der §§ 9 Abs. 2 Satz \n3, 10 Abs. 2, 18 Satz 2 BBodSchG.\n\n57\n\nEine Fortgeltung des § 31 Abs. 7 Nr. 1 LAbfG über den 1. März 1999 hinaus ist \nsomit unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen.\n\n58\n\nDer demgegenüber hilfsweise angestellten Erwägung des Beklagten, § 31 Abs. 7 \nNr. 1 LAbfG sei auch nach Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes \nanwendbar gewesen, weil er das Gefährdungsabschätzungsgutachten bereits im \nJahre 1996 in Auftrag gegeben habe, kann nicht gefolgt werden. Denn maßgeblicher \nZeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen \nLeistungsbescheids ist mangels einer anderweitigen Bestimmung des materiellen \nRechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, \nhier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch die Bezirksregierung L. \nam 7. Juni 2001. Zu dieser Zeit fehlte es aber - ebenso wie im Zeitpunkt des Erlasses \ndes Ausgangsbescheids am 13. Januar 2000 - aus den dargelegten Gründen an \neiner tauglichen Ermächtigungsgrundlage.\n\n59\n\nDie von dem Beklagten geltend gemachte Aufwendungsersatzforderung lässt \nsich auch nicht unter Heranziehung einer anderen als der in den angegriffenen \nBescheiden angegebenen Ermächtigungsgrundlage aufrecht erhalten.\n\n60\n\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kommt als Ermächtigungsgrundlage nicht in \nBetracht.\n\n61\n\nVoraussetzung für die Kostenfolge des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG - als \nAnwendungsfall gestuften Verwaltungsvorgehens - ist das Vorliegen einer \nbehördlichen Anordnung, z. B. nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 BBodSchG. Nur \nMaßnahmen, die aufgrund behördlicher Anordnung durchgeführt werden, lösen den \nKostenerstattungsanspruch des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG aus.\n\n62\n\nVgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - \nKommentar, Band IV, Loseblatt, Stand März 2002, § 24 \nBBodSchG Rn. 5 f.; Frenz, BBodSchG, 2000, § 24 Rn. 4.\n\n63\n\nDamit scheidet § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG als Kostenerstattungsgrundlage in \nden Fällen aus, in denen die Behörde die Maßnahmen - wie hier - zunächst aus \neigener Verantwortung durchführt. \n\n64\n\nVgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - \nKommentar, Band IV, Loseblatt, Stand März 2002, § 24 \nBBodSchG Rn. 6; Frenz, BBodSchG, 2000, § 24 Rn. 4.\n\n65\n\nDaraus folgt zugleich, dass der Beklagte Aufwendungsersatz für die Erstellung der \nerweiterten Gefährdungsabschätzung als Kosten einer \nGefahrerforschungsmaßnahme auch nicht nach landesrechtlichem \nVerwaltungsvollstreckungsrecht gemäß §§ 59, 55 Abs. 1 und Abs. 2, 77 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nin Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum VwVG (KostO \nNRW) beanspruchen kann.\n\n66\n\nDer Beklagte ist nicht im gestreckten Verfahren über § 55 Abs. 1 VwVG NRW \ngegen den Kläger vorgegangen, um eine ihm gegenüber gemäß § 31 Abs. 2 LAbfG \nergangene Anordnung im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen. Der Beklagte \nist auch - zu Recht - nicht im Sofortvollzug gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW tätig \ngeworden und kann einen Kostenerstattungsanspruch somit auch nicht aus diesem \nGrund geltend machen.\n\n67\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteile vom 21. Januar 2002 - 21 A 5820/00 - , juris, \nund vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 - , Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 1996, 340.\n\n68\n\nDenn - abgesehen davon, dass sich der Beklagte hierauf nicht beruft - lag auch \nkeine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW vor, zu deren \nErforschung der Beklagte die erweiterte Gefährdungsabschätzung in Auftrag hätte \ngeben dürfen. Eine gegenwärtige Gefahr dürfte der Beklagten selbst nicht gesehen \nhaben, auch wenn er in dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid argumentiert, \ner hätte die Gefahrerforschung auch gemäß § 31 Abs. 2 LAbfG durch den \nVerantwortlichen durchführen lassen können. Gegen das Vorliegen einer \ngegenwärtigen Gefahr spricht überdies der zeitliche Ablauf des \nVerwaltungsverfahrens. Bereits im Jahre 1991 hatte der Beklagte aufgrund der von \nihm erstellten Erstbewertung Erkenntnisse darüber, dass von dem ehemaligen \nBetriebsgelände der Firma S. erhebliche Grundwasserverunreinigungen \nausgingen. Nachdem der Versuch, den Kläger und Herrn X. zur Erstellung \neiner Gefährdungsabschätzung durch Ordnungsverfügung zu verpflichten, in den \nJahren 1993/94 gescheitert war bzw. vom Beklagten nach seinem Vorbringen im \nSchriftsatz vom 25. Januar 2005 nicht mehr weiter verfolgt wurde, dauerte es bis ins \nJahr 1996, bis die Finanzierung der Erstellung einer erweiterten \nGefährdungsabschätzung durch den Beklagten selbst offenbar mit Landesmitteln \ngesichert war. Erst im November 1996 wurde schließlich das Ingenieurbüro J mit \nder erweiterten Gefährdungsabschätzung beauftragt, deren Ergebnis dann im Mai \n1999 vorlag. Bei dieser Sachlage hat die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr im \nZeitpunkt der Auftragsvergabe auszuscheiden.\n \nLetztlich kommt auch § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 KostO NRW als \nErmächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil es sich bei einer erweiterten \nGefährdungsabschätzung nicht nur um eine bloße \"Auskunft\" eines Dritten \nhandelt.\n\n69\n\nEine Tragung der Kosten der erweiterten Gefährdungsabschätzung durch den \nKläger lässt sich des Weiteren nicht auf eine direkte Anwendung des § 24 Abs. 1 \nSatz 3 BBodSchG stützen.\n\n70\n\nDie Inauftraggabe der Erstellung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung ist \nkein Fall des § 14 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BBodSchG.\n\n71\n\nNach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den Sanierungsplan nach § \n13 Abs. 1 BBodSchG selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen \nSachverständigen nach § 18 BBodSchG erstellen oder ergänzen lassen, wenn ein \nnach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig \nherangezogen werden kann (§ 14 Satz 1 Nr. 2 BBodSchG) oder auf Grund der \ngroßflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen \nVerunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 \noder 6 BBodSchG Verpflichteten eine koordiniertes Vorgehen erforderlich ist (§ 14 \nSatz 1 Nr. 3 BBodSchG).\n\n72\n\nVorliegend ging es jedoch gerade (noch) nicht um die Erstellung eines \nSanierungsplanes mit dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG beschriebenen Inhalt, \nsondern um die Anfertigung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung.\n \nSchließlich scheidet auch - die zugunsten des Beklagten durchaus zu erwägende - \nanaloge Anwendung der §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG auf den \nvorliegenden Fall aus, weil die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorliegen.\n\n73\n\nBei § 24 Abs. 1 BBodSchG handelt es sich zwar grundsätzlich um eine \nanalogiefähige Vorschrift.\n\n74\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom \n6. April 2004 - 10 S 1199/03 - , juris zu § 24 Abs. 1 Satz 2 \nBBodSchG; anders die Vorinstanz VG Karlsruhe, Urteil vom 9. \nApril 2003 - 10 87/01 - , juris.\n\n75\n\nIndessen ist es angesichts des an sich abschließenden Regelungskonzepts des \n§ 24 Abs. 1 BBodSchG bereits zweifelhaft, ob für die vorliegende Fallkonstellation \neine planwidrige, das heisst dem Gesetzgeber unbewusst gebliebene, \nRegelungslücke besteht. Dies mag man zwar noch annehmen, weil das Bundes-\nBodenschutzgesetz eine dem § 31 Abs. 7 Nr. 1 LAbfG entsprechende Regelung \nnicht enthält. Für die Planwidrigkeit einer solchen Gesetzeslücke könnte auch \nsprechen, dass es kaum Absicht des Bundesgesetzgebers gewesen sein dürfte, \nlandesrechtliche Kostenerstattungsregelungen mit der Folge zu verdrängen, dass \nbislang auf dieser Grundlage erstattungsfähige Aufwendungen der öffentlichen Hand \ndieser nunmehr zur Last fallen.\n\n76\n\nVgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs der \nBundesregierung zu einem Gesetz zum Schutz des Bodens, \nBundestagsdrucksache 13/6701, unter Abschnitt D. zur (nicht zu \nerwartenden) Belastung der öffentlichen Haushalte. \n\n77\n\nIn jedem Fall aber fehlt es mangels einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen, \ndie § 31 Abs. 7 Nr. 1 LAbfG einerseits und §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 14 Satz 1 Nr. 3 \nBBodSchG andererseits zugrunde liegen, an einer hinreichenden Analogiebasis. \n\n78\n\n§ 14 BBodSchG durchbricht den in § 13 BBodSchG statuierten Grundsatz der \n\"privaten\" Sanierungsplanung. Er eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, \nselbst einen Sanierungsplan zu erstellen oder von einem Sachverständigen erstellen \nzu lassen.\n\n79\n\nVgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - \nKommentar, Band IV, Loseblatt, Stand März 1999, § 14 \nBBodSchG Rn. 1; Frenz, BBodSchG, 2000, § 14 Rn. 1.\n\n80\n\nDies geschieht allerdings nur unter bestimmten, abschließend aufgezählten \nVoraussetzungen und weitestgehend in Reservefunktion zur primären \nPlanungsverantwortlichkeit der nach § 4 BBodSchG Sanierungspflichtigen. Die \ngrundsätzliche Primärverantwortlichkeit der nach § 4 BBodSchG Verpflichteten bleibt \naber immer noch insofern relevant, als die Behörde mit der Sanierungsplanung nur \nan ihre Stelle tritt und daher dieses Einspringen die Kostenlast der nach § 4 \nBBodSchG Verpflichteten nicht entfallen lässt. Konsequenterweise erlegt diesen \nzwar nicht § 14 BBodSchG, wohl aber der insoweit bereichsübergreifende § 24 Abs. \n1 BBodSchG die Kosten auf.\n\n81\n\nVgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 14 Rn. 1.\n\n82\n\n§ 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG betrifft die Fälle, in denen aufgrund der \nflächenhaften Ausdehnung der Altlast bei gleichzeitig mehreren \nSanierungsverpflichteten, einer großen Zahl von Betroffenen oder bei einer \nweiträumigen Verunreinigung eines Gewässers ein koordiniertes Vorgehen \nerforderlich wird. Es reicht insofern nicht aus, wenn es sich bloß um komplexe \nSanierungsfälle im Sinne des § 13 BBodSchG handelt. § 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG \nsetzt das Bedürfnis einer behördlichen Koordinierungsplanung voraus, das über die \nin § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG vorausgesetzte Komplexität hinausgeht, also ein \nqualifiziertes Planungsbedürfnis.\n\n83\n\nVgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - \nKommentar, Band IV, Loseblatt, Stand März 1999, § 14 \nBBodSchG Rn. 7; Frenz, BBodSchG, 2000, § 14 Rn. 27.\n \nDie dieser Regelung zugrunde liegende Interessen- und Sachverhaltslage ist einem \nFall wie dem vorliegenden nicht hinreichend vergleichbar. Mögen auch die Grenzen \nzwischen einer Gefährdungsabschätzung und einer Sanierungsuntersuchung in der \nPraxis fließend sein,\n\n84\n\nvgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 13 Rn. 50,\n\n85\n\nso ändert dies doch nichts daran, das ein Tätigwerden der Behörde nach § 31 \nAbs. 1, Abs. 2 LAbfG sich noch auf der einer Sanierungsuntersuchung und -planung \nvorausgehenden Ebene des Verwaltungshandelns befindet. Diesen Fall hat § 24 \nAbs. 1 Satz 3 BBodSchG nicht im Blick. Der Gesetzgeber hat ihn vielmehr - in \nGestalt des § 9 Abs. 2 BBodSchG - § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zugeordnet. \nNähme man den gegenteiligen Standpunkt ein, führte dies letzten Endes dazu, über \neinen Analogieschluss eine bundesrechtliche Übergangsvorschrift hinsichtlich \nlandesrechtlicher Altlastenvorschriften zu schaffen, die das Gesetz zum Schutz des \nBodens vom 17. März 1998 gerade nicht enthält. \n\n86\n\nHinzu kommt, dass ein Nachschieben einer in Analogie zu den §§ 24 Abs. 1 Satz \n3, 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG gebildeten Ermächtigungsgrundlage zur Stützung des \nauf der gänzlich anders gearteten Bestimmung des § 31 Abs. 7 Nr. 1 LAbfG \nfußenden Leistungsbescheids vom 13. Januar 2000 wohl unzulässig wäre, weil dies \nzu einer Wesensveränderung des ursprünglichen Verwaltungsakts führen würde. \nWährend es sich bei § 31 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG um eine Ermessensvorschrift \nhandelte, ist § 24 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG kein Ermessensspielraum zu \nentnehmen.\n\n87\n\nVgl. zu den Grenzen des Nachschiebens von Gründen \nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rn. 63 ff.\n\n88\n\nNach alledem fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage für den \nstreitgegenständlichen Leistungsbescheid. Ob der Beklagte womöglich über § 25 \nBBodSchG auch mit Blick auf die Kosten der erweiterten Gefährdungsabschätzung \nAufwendungsersatz wird finden können, kann und soll hier nicht abschließend \nbeurteilt werden.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 \nSatz 1, Satz 2 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-16/6-k-1301-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":29},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-16/6-k-1301-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282064","retrieved":"2026-07-09 02:56:47.167547+00:00"}}