{"status":"available","doknr":"OLD282154","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0211.9K3118.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-02-11","aktenzeichen":"9 K 3118/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist eigenen Angaben zufolge serbisch-montenegrinischer \nStaatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus dem Kosovo.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 30. April 1993 erkannte das damalige Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Kläger als Asylberechtigten an. Zugleich \nstellte es fest, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorlägen. Die \nhiergegen gerichtete Klage des Beteiligten wies die erste Kammer des erkennenden \nGerichts mit Urteil vom 03. August 1995 - 1 K 3454/93.A - ab. Auf die hiergegen \nzugelassen Berufung des Beteiligten änderte das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Urteil vom 16. Juli 1997 - 14 A \n5495/95.A - vorerwähntes Urteil und hob den Anerkennungsbescheid vom 30. April \n1993 auf. \n\n4\n\nDaraufhin stellte des Bundesamt mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 unter \nBeifügung einer Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Jugoslawien fest, dass \nAbschiebungshindernisse nicht vorlägen. Auf die hiergegen erhobene Klage \nverpflichtete die erste Kammer des erkennenden Gerichts mit rechtskräftig \ngewordenem Urteil vom 02. Juni 1999 - 1 K 180/98.A - die Beklagte unter Aufhebung \nder entgegenstehenden Entscheidungen im Bescheid vom 23. Dezember 1997, \nfestzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 des \nAusländergesetzes (AuslG; in der seinerzeitigen, bis zum In-Kraft-Treten des \nGesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \n- Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1949, gültigen Fassung) \nhinsichtlich Jugoslawien vorliegt. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit \nBescheid vom 17. August 1999 nach.\n\n5\n\nIm Mai 2003 leitete der Vizepräsident des Bundesamts ein Widerrufsverfahren \nein und ermächtigte den beauftragten Sachbearbeiter zur weiteren Delegation. Im \nRahmen seiner Anhörung ließ der Kläger auf den Vortrag seiner Ehefrau - der \nKlägerin des durch Urteil der Kammer vom 04. Februar 2005 entschiedenen \nVerfahrens 9 K 2320/03.A - Bezug nehmen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 \nwiderrief das Bundesamt vorerwähnte begünstigende Entscheidung. Zugleich stellte \nes fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Übrigen (heute: § 60 \nAbs. 2 bis 4 und Abs. 6 und 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit \nund die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [Aufenthaltsgesetz - AufenthG -] \nvom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1949; vgl. zur Anwendbarkeit: Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des \nZuwanderungsgesetzes, a. a. O.) weiterhin nicht vorlägen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 20. Dezember 2003 Klage erhoben. Er trägt vor, bislang sei \neine nachhaltige Veränderung der Verhältnisse im Kosovo ausgeblieben. Sein \nkonkreter Fall sei nicht genau genug geprüft worden. Im Übrigen sei sein langjähriger \nAufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n8\n\nden im Bescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2003 \nenthaltenen Widerruf aufzuheben,\n\n9\n\nsowie hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der \nentgegenstehenden Entscheidung im vorerwähnten Bescheid \ndes Bundesamts zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 \nund 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der von der Beklagten und dem Landrat Aachen \n(Ausländerakte) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die \nErkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (Kosovo) \nsind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Kammer kann im von den Hauptbeteiligten mit Schreiben vom 21. Januar \n2004 (Beklagte) und vom 01. Februar 2005 (Kläger) erteilten Einverständnis ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). \n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Widerrufsentscheidung ist rechtmäßig (1.). Der Kläger kann auch nicht die \nhilfsweise geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, ein \nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 AufenthG \nfestzustellen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO; [2.]).\n\n18\n\n1.\n\n19\n\nDie Widerrufsentscheidung des Bundesamts ist rechtmäßig. \nErmächtigungsgrundlage ist § 73 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). \nNach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass ein \nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG (früher: § 53 Abs. 4 AuslG) \nvorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Gemäß § 60 \nAbs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der \nAnwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) - EMRK - ergibt, dass \ndie Abschiebung unzulässig ist.\n\n20\n\nDass der im Tatbestand aufgeführte begünstigte Bescheid des Bundesamts auf \neiner rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruht, \nhindert nicht die Anwendbarkeit der vorerwähnten Ermächtigungsgrundlage. Insoweit \nist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Urteile die Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 \nVwGO binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund \ndessen steht die Rechtskraft einer Entscheidung in Fällen fehlender \nSachlagenänderung nachträglichen Aufhebungsentscheidungen des Bundesamts \nentgegen. Indessen endet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn und soweit sich \ndie für den Erlass des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich in \nsogleich näher zu beschreibender Art und Weise verändert (so genannte zeitliche \nGrenze der Rechtskraft).\n\n21\n\nMit Blick auf den Zweck der Rechtskraft, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit \nzu sorgen, kann eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil nur eintreten, \nwenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt - im Gegensatz \nzu demjenigen, in dem der Anerkennungsbescheid seitens des Bundesamts erlassen \noder aber wirksam wird - neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen \neingetreten sind, die sich derart wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen \nunterscheiden, dass (auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft) eine \nerneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt \nist.\n\n22\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. Mai 2003 \n- 1 C 15, 16 und 36.02 - und vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, \nBayerische Verwaltungsblätter 2002, 217, 218, sowie vom 24. \nNovember 1998 - 9 C 53.97 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 302 f.; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. \nFebruar 2002 - 21 A 613/02.A -; anderer Auffassung: BayVGH, \nBeschluss vom 16. November 2000 - 20 ZBH 00.32237 -, \nAusländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) \n2001, 23 f.\n\n23\n\nAusgehend hiervon steht die Rechtskraft der getroffenen \nAufhebungsentscheidung hier nicht entgegen. Die für das seinerzeitige \nVerpflichtungsurteil maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der \nEntscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) hat sich in der Folgezeit nachhaltig \ngeändert. Die Bundesrepublik Jugoslawien sowie die Teilrepublik Serbien hatten mit \ndem ab Juni 1999 auf der Grundlage der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der \nVereinten Nationen vom 10. Juni 1999 erfolgten Aufbau einer internationalen \nInterimsverwaltung (UNMIK und KFOR) und dem vollständigen Abzug der serbischen \nbeziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und \nparamilitärischen Gruppen die effektive Gebietsgewalt für die Provinz Kosovo \nverloren.\n\n24\n\n Vgl. dazu Urteile der Kammer vom 26. Juni 2002 \n- 9 K 2931/99.A u. a. -; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht vom \n4. September 2001 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo).\n\n25\n\nDies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich Serbien und \nMontenegro als Staat an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getreten ist.\n\n26\n\n Vgl. insoweit FAZ vom 5. Februar 2003, \"Parlament stimmt für \nAuflösung Jugoslawiens\"; SZ vom 5. Februar 2003, \"Jugoslawien \nist Vergangenheit\" und vom 29. Januar 2003 \"`Serbien und \nMontenegro` nimmt Gestalt an\"; NZZ vom 29. Januar 2003, \n\"Belgrad beschließt einen Neuanfang\" sowie \"Die Verfassung der \nneuen Union in Serbien\".\n\n27\n\nNach alledem endete die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils \nmit der Folge, dass die Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. 3 AsylVfG anwendbar \nist.\n\n28\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung sind \nweder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 AsylVfG ersichtlich. Die \nAufhebungsentscheidung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Die \nVoraussetzungen, unter denen nach § 73 Abs. 3 AsylVfG u.a. die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG widerrufen werden \nkann, sind erfüllt. Derartiges setzt in Fällen der in Rede stehenden Art voraus, dass \nsich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach \ndem Erlass der Verpflichtungsurteils erheblich verändert haben - was gemäß den \nvorstehenden Ausführungen hier zu bejahen ist - und die Feststellung von \nAbschiebungsschutz deshalb nunmehr ausgeschlossen ist.\n\n29\n\n Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 \n- 8 LB 13/02 - mit weiteren Nachweisen, auszugsweise \nveröffentlicht in AuAS 2002, 90.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 5 \nAufenthG liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen \nEntscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) nicht mehr vor. Insoweit \nist darauf hinzuweisen, dass der Kläger heute und in absehbarer Zukunft in der \nProvinz Kosovo, die weiterhin Bestandteil Serbien und Montenegros (dem \nHeimatstaat des Klägers) ist, vor jeglicher - wie auch immer gearteten - gegen die \nEuropäische Menschenrechtskonvention verstoßenden (namentlich: unmenschlichen \noder erniedrigenden) Behandlung sogar hinreichend sicher ist. Nach der ständigen \nRechtsprechung der Kammer,\n\n31\n\n vgl. nur die Urteile vom 4. Januar 2005 - 9 K 3241/04.A -, vom \n20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A - und vom 28. April 2003 - 9 K \n2362/02.A -,\n\n32\n\nist den aktuellen Erkenntnissen,\n\n33\n\n vgl. namentlich Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungs-relevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) \nvom 4. November 2004 (Lagebericht),\n\n34\n\nkein hinreichender Anhalt dafür zu entnehmen, dass albanischen \nVolkszugehörigen im Kosovo die Gefahr beispielsweise unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung droht. Das Bundesamt ging demgemäß zu Recht davon \naus, dass die Voraussetzungen für die zu Gunsten des Klägers getroffene \nEntscheidung fortgefallen sind und deshalb der ihn begünstigende Bescheid zu \nwiderrufen ist.\n\n35\n\nDer vom Bundesamt getroffenen Aufhebungsentscheidung steht auch nicht die \neinjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - sei es unmittelbar über § 49 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG, sei es in analoger oder rechtsgedanklicher Anwendung der vorerwähnten \nVorschriften - entgegen. Die Jahresfrist gilt für Widerrufsentscheidungen im Sinne \ndes § 73 AsylVfG mit Blick auf insoweit bestehende rechtssystematische \nUnterschiede (Widerrufspflicht; Zweck, den nicht mehr erforderlichen \nAbschiebungsschutz unverzüglich zu beseitigen) nicht.\n\n36\n\n Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A \n12169/99 -, InfAuslR 2000, 468; OVG Hamburg, Urteil vom 20. \nDezember 1993 - Bf VII 10/92 - (juris); vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A - (betreffend § 73 \nAbs. 2 AsylVfG).\n\n37\n\nEs ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt im Hinblick auf \nzahlreiche, von begünstigenden Asylentscheidungen betroffene Kosovaren mit der \nEinleitung des Widerrufsverfahrens gerade beim Kläger willkürlich gehandelt \nhätte.\n\n38\n\n2.\n\n39\n\nDie Klage hat auch nicht mit dem Begehren Erfolg, die Beklagte zu verpflichten, \nein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 AufenthG \nfestzustellen. Nach der vorerwähnten Kammerrechtsprechung liegen \nAbschiebungshindernisse im Sinne dieser Vorschriften für Kosovo-Albaner nicht vor. \nEs besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im Fall des Klägers Anderes zu gelten \nhaben könnte.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-11/9-k-3118-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-11/9-k-3118-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282154","retrieved":"2026-07-09 02:56:54.577488+00:00"}}