{"status":"available","doknr":"OLD282218","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0209.3K354.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"3 K 354/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 12. Februar 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie als \ngeeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der \nInsolvenzordnung (InsO) anzuerkennen. Die Verbraucherinsolvenzberatung soll \ndurch K. M. durchgeführt werden. Als Leiter der Beratungsstelle wurde \nRechtsanwalt L. angegeben, der mit Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2003 als \njuristischer Leiter des Betriebes mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden \nwöchentlich, bei Bedarf bis zu 40 Stunden wöchentlich, angestellt werden soll. \nUrlaubs- und Krankheitszeiten sollen durch Mehrarbeit von Rechtsanwalt L. \naufgefangen werden.\n\n3\n\nDie Durchführung der Schuldnerberatung ist in einem Einraumbüro, I.------straße \n8 in B. , geplant, der von der Firma \"T. -Maklerbüro\", Inhaberin, Frau Y. \nT1. -I1. , K.------Straße 104, B. , Ehefrau des T1. , der seinen \nWohnsitz in W. , N.--------174 hat, am 15. Mai ab 1. Juni 2003 angemietet worden \nist.\n\n4\n\nNach Vertrag vom 2. Oktober 2003 gewährte Frau Y. T1. -I1. , K.--------\nStraße 74 in B. , Herrn K. M. , T2.-----straße 9 in B. , ein Darlehen \nin Höhe von 20.000,00 EUR.\n\n5\n\nZum Nachweis der ausreichenden praktischen Erfahrung in der \nSchuldnerberatung berief sich die Klägerin auf:\n\n6\n\nTätigkeit des Herrn M. bei der T3. B. e.V., M.---\n----- Straße 104 vom 15. Oktober 1993 bis 15. Oktober \n1995.\n\n7\n\nZeugnis des T1. vom 1. Oktober 2003 als Inhaber der \nT4. I2. T5. , Hausanschrift: N. 174 in W. \n, Postfanschrift: M1.---------straße 74 in B. , wonach Herr \nM. seit dem 1. September 1998 als freiberuflicher \nSchuldnerberater beschäftigt ist und zu seinen \nAufgabenbereichen gehören: Beratung überschuldeter \nHaushalte, Analyse der wirtschaftlichen Lage, Erfassung der \nZahlungsverpflichtungen, Verhandlungsführung mit deren \nGläubigern, Vorbereitung von Verbraucherinsolvenzverfahren, \ninsbesondere Einholen von Forderungsauskünften, \nDurchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs, \nHilfestellung bei Erstellen der Insolvenzanträge und Beratung \nder Schuldner bis zur Ankündigung der \nWohlverhaltensphase.\n\n8\n\nBescheinigung der T6. - Fortbildungsinstitut - und \ngeeignete Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom \n22. Januar 2002 über die Teilnahme an einem acht Stunden \numfassenden Seminar \"Regelinsolvenzverfahren\" am 12. No-\nvember 2001.\n\n9\n\nTeilnahmebescheinigung der T3. Köln e.V. vom \n23. April 2002 an einem Seminar \"Schuldnerberatung für \ngescheiterte Selbstständige\" am 23. April 2002.\n\n10\n\nUnter dem 17. November 2003 trug die Klägerin vor, Herr M. habe seit \n1998 bei der T4. I2. T5. mehrere 100 Personen über Möglichkeiten des \nInsolvenzrechts informiert und dabei an den Fällen des Rechtsanwalts E. . L. \nmitgewirkt.\n\n11\n\nAm 19. November 2003 teilte die Sparkasse B. der Beklagten mit, die \nBezirksregierung Köln habe bestätigt, dass aufgrund der Verhaltsweise von Herrn \nM. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich sei und \ndeshalb die für Sparkassen grundsätzlich bestehende Kontrahierungspflicht für \nGirokonten entfallen sei. Ausgangspunkt war ein Schreiben des Herrn M. vom \n22. August 1994 an einen Kunden der Sparkasse mit dem Inhalt:\n\n12\n\n\"Um Sie vollständig vor Pfändungen zu schützen, wäre es \nerforderlich, dass Sie Ihre Ansprüche an das Finanzamt z.B. \naus dem Lohnsteuerjahresausgleich beispielsweise an ihre \nEltern oder sonst jemanden, der Ihnen das Geld zurückgibt, \nabtreten. Das dazu notwendige Formular liegt bei. Wegen der \nSparkasse brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Die \nwerden Ihnen auch noch einige Briefe schicken, aber \nausrichten können die nichts.\"\n\n13\n\nDieses Schreiben ziele darauf ab, dem Empfänger Informationen zu geben, wie \ner die Sparkasse daran hindern könne, ihre berechtigten Forderungen gegen ihn \ndurchzusetzen. Unter diesen Umständen sei die Sparkasse nicht verpflichtet, für \nHerrn M. ein Girokonto zu führen.\n\n14\n\nAm 10. Dezember 2003 übersandte die Verbraucher-Zentrale NRW in E1. \nder Beklagten folgende Unterlagen:\n\n15\n\n- Urteil des Landgerichts B. vom 1. Oktober 1997 -\n - wonach die T3. B. e.V. M.------Straße 104, \nT1. , M1. Straße 74, und die T4. I2. T5. , \nN. 174, verurteilt wurden, es zu unterlassen, einen \nDritten mit Schuldenregulierung für Dritte, insbesondere zur \nVereinbarung von Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern \noder zur Vorbereitung derselben zu beauftragen, \nSchuldenregulierung für Dritte zu betreiben, bzw. auf dem \nGebiet der Bundesrepublik Deutschland es zu unterlassen, \nSchuldenregulierung für Dritte zu betreiben, insbesondere mit \nGläubigern der Dritten Stundungsvereinbarungen, \nRatenzahlungsvereinbarungen und Vergleiche vorzubereiten \nund abzuschließen, ohne im Besitz der für diese \nrechtsbesorgenden Tätigkeiten erforderlichen \nRechtsberatungserlaubnis nach Art. 1 § 1 des \nRechtsberatungsgesetzes zu sein.\n\n16\n\n- Beschluss des Oberlandesgerichts L. vom \n23. Dezember 1999 - - wonach unter Abänderung des \nBeschlusses des Landgerichts B. vom 31. Mai 1999 - - \ngegen die T4. I2. T5. wegen mehrfacher \nZuwiderhandlung gegen die in dem Urteil des Landgerichts \nB. vom 11. Oktober 1997 - - unter Ziffer 5. des Tenors \nausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld \nin Höhe von 5.000,00 DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses \nnicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft für \njeweils 500,00 DM festgesetzt wurde.\n\n17\n\n- Das von K. M. gefertigte Schreiben der T4. \nI2. T5. vom 10. September 2002 an einen Gläubiger, \nworaus sich ergebe, dass Herr M. auch im Jahre 2002 für \ndie rechtswidrig handelnde Firma an Verstößen gegen das \nRechtsberatungsgesetz und gegen gerichtliche \nUnterlassungsverfügungen mitgewirkt habe (das Schreiben \nenthält eine Anforderung nach § 305 Abs. 2 InsO) -.\n\n18\n\nMit Urteil des Landgerichts B. vom 16. Februar 1994 (mündliche Verhandlung \n19. Januar 1994 - -) wurde die T3. B. e.V., M.------Straße 74, \nvertreten durch den Vorstand T1. , verurteilt, es künftig zu unterlassen, \nSchuldenregulierungen für Dritte zu betreiben, insbesondere mit Gläubigern der \nDritten Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleiche \nvorzubereiten und abzuschließen, ohne im Besitz der für diese rechtsbesorgenden \nTätigkeiten erforderlichen Rechtsberatungserlaubnis nach Art. 1 § 1 des \nRechtsberatungsgesetzes zu sein. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein \nOrdnungsgeld bis zu 90.000,00 DM angedroht.\n\n19\n\nAm 1. Februar 1999 verurteilte das Amtsgericht B. - - 905/98 - T1. \nwegen vorsätzlichen Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetz zu einer \nGeldbuße von 1.000,00 DM und zwar auf Grund seiner Tätigkeit als Vorsitzender der \nT3. B. e.V. und der T4. I2. T5. .\n\n20\n\nAm 4. Juni 1999 wies das Oberlandesgericht L1. - - die Sache an das \nAmtsgericht zurück mit der Begründung, dass das Urteil hinsichtlich der \nVorwerfbarkeit der Tatbestandsverwirklichung unvollständig sei, möglicherweise läge \nein Verbotsirrtum vor.\n\n21\n\nDaraufhin verurteilte das Amtsgericht B. - - Herrn T1. mit Urteil \nvom 18. Oktober 1999 zu einer Geldstrafe von 700,00 DM wegen Verstoßes gegen \ndas Rechtsberatungsgesetz.\n\n22\n\nMit Urteil vom 1. Dezember 1999 - - verurteilte das Landgericht B. die \nT3. B. e.V. unter Abänderung des am 28. Mai 1999 verkündeten Urteils \ndes Amtsgerichts B. - - zur Zahlung von 4.211,00 DM an die damalige \nKlägerin, weil die T3. e.V. gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen \nhatte und somit der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag nach § 134 BGB \nnichtig war.\n\n23\n\nAm 1. August 2000 lehnte die Beklagte einen Antrag der J. , Inhaber \nT1. und Leiter Rechtsanwalt E. . L. , vom 14. Dezember 1998 in der \nFassung vom 13. April und 24. Mai 2000 ab. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 u.a. mit der \nBegründung zurück, die erforderliche Zuverlässigkeit des Betreibers T1. sei nicht \ngegeben, da dieser ständig gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe, er \nwegen falscher Verdächtigung bestraft worden sei (Urteil des Amtsgericht B. vom \n17. März 1999) und weitere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. \nanhängig seien. Die anschließend am 2. November 2000 erhobene Klage \n(3 K 2527/00) nahm die J. in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2002 \nzurück, nachdem Herrn T1. die beim Amtsgericht B. anhängigen \nStrafverfahren und vorgehalten worden waren.\n\n24\n\nMit Schriftsatz vom 2. Januar 2004 kündigte die Beklagte der Klägerin die \nAblehnung ihres Antrags vom 12. Februar 2003 u.a. mit der Begründung an, die \nberuflichen Tätigkeiten des Herrn M. bei der T3. B. e.V. und der \nT4. I2. T5. könnten nicht als ausreichende praktische Erfahrung in \nschuldnerberaterischer Tätigkeit anerkannt werden. Herr T1. habe selbst \nmehrmals erfolglos versucht, eine Anerkennung nach § 305 InsO zu bekommen. Es \nbestehe der Verdacht, dass die Klägerin lediglich die rechtswidrige Tätigkeit der in \nden Niederlanden ansässigen T4. I2. T5. in Deutschland legalisieren \nwolle. Der Klägerin werde bis zum 2. Februar 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme \ngegeben.\n\n25\n\nDie Klägerin mit der Bezeichnung \"B. Insolvenz- und T3. , Inhaber \nK. M. \", hat am 17. Februar 2004 (ohne auf das Anhörungsschreiben zu \nreagieren) Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor: Die Büroräume seien entgegen \ndem Vortrag der Beklagten von der Firma T. Maklerbüro, Inhaberin, Y. T1. -\nI1. , und nicht von der Firma T. Maklerbüro, Inhaber T1. , angemietet worden. \nDie Urteile des Landgerichts B. , wonach der T3. B. e.V. untersagt \nworden sei, Dritte mit der Schuldnerregulierung für Dritte zu beauftragen, kenne sie \nebenso wenig wie die Urteile des Amtsgerichts B. vom 1. Februar 1999, des \nLandgerichts B. vom 1. Dezember 1999, des Amtsgerichts B. vom \n18. Oktober 1999, sowie die Beschlüsse des OLG L1. vom 4. Juni 1999 und des \nLandgerichts B. vom 31. Mai 1999, neu gefasst durch OLG L1. vom \n23. Dezember 1999. Der frühere Antrag der Insolvenz- und \nTreuhandverwaltungsgesellschaft M1. und T1. auf Anerkennung als \ngeeignete Stelle nach § 305 InsO habe nichts mit ihr zu tun. Die Tätigkeiten von \nHerrn M. seien niemals illegal gewesen. Dieser beabsichtige nicht für die \nT4. I2. T5. oder deren Kunden tätig zu werden. Er habe ca. \n100 Personen im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren betreut.\n\n26\n\nMit Bescheid vom 28. April 2004 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom \n12. Februar 2003 abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus: Die \nAnerkennungsvoraussetzungen lägen nicht vor, da in der Stelle im Sinne des § 305 \nAbs. 1 Nr. 1 InsO nicht gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der \nInsolvenzordnung (AG InsO) nicht mindestens eine Person mit ausreichender \npraktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig sei. Herr M. habe seine \npraktische Erfahrung in der Schuldnerberatung vom 15. Oktober 1993 bis \n15. Oktober 1995 bei der T3. B. e.V. und seit dem 1. September 1998 \nbis heute bei der T4. I2. T5. gesammelt. Beide Gesellschaften hätten \nmit ihrem Vorstand bzw. Vorsitzenden T1. Schuldnerregulierung für Dritte \nbetrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Rechtsberatungserlaubnis nach \ndem Rechtsberatungsgesetz zu sein. Nach mehreren Gerichtsentscheidungen sei \ndiese Schuldenregulierung illegal gewesen. Obwohl spätestens seit dem Urteil des \nLandgerichts B. vom 1. Oktober 1997 feststehe, dass die vom Ausland aus \nbetriebene Schuldenregulierung der T4. I2. T5. illegal sei, seien Herr \nM. und Rechtsanwalt L. mindestens bis zum 1. Oktober 2003 weiterhin für \ndie T4. I2. T5. in der Schuldenregulierung tätig gewesen. Diese \nfortgesetzt gegen deutsches Recht verstoßenden Tätigkeiten hätten nicht dazu \ngeführt, dass sie ausreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung \ngewonnen hätten, da diese nur durch eine legale Schuldnerberatung gewonnen \nwerden könnte. Die Gespräche eines Rechtsanwalts mit dem Ziel des Abschlusses \nvon Vergleichen zur Schuldenbereinigung reichten allein als Grundlage für eine \npraktische Erfahrung nicht aus. Auch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts E. . L. \nfür die T4. I2. T5. sei aus den oben genannten Gründen illegal \ngewesen. Im Übrigen begründeten die Tätigkeiten für die T3. e.V. und die \nT4. I2. T5. zugleich Zweifel an der Zuverlässigkeit als gewerblicher \nBetreiber oder als Leiter einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle. Der Verdacht, \ndass die Klägerin lediglich die in Deutschland illegale Tätigkeit der T4. I2. \nT5. legalisieren solle, sei nicht ausgeräumt worden.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides \nvom 28. April 2004 zu verpflichten, sie als geeignete Stelle \ngemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzuerkennen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nSie nimmt auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der \nStrafakte der Staatsanwaltschaft B. - - Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n35\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides \nder Beklagten vom 28. April 2004 und auf Anerkennung als geeignete Stelle im \nSinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom \n28. April 2004 ist nämlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten.\n\n36\n\nNach § 1 AGInsO sind geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 die \nStellen, die von der gemäß § 3 Abs. 1 AGInsO zuständigen Behörde oder durch die \nzuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als \ngeeignet anerkannt sind. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist die \nBeklagte, vgl. § 3 AGInsO.\n\n37\n\nDie Anerkennungsvoraussetzungen sind in § 2 AGInsO geregelt. Nach dieser \nVorschrift ist eine Stelle als geeignet anzuerkennen, wenn\n\n38\n\n1. die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der \nLeiter zuverlässig sind,\n\n39\n\n2. sie die ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von \nverschuldeten Personen im außergerichtlichen \nEinigungsversuch und im gerichtlichen \nVerbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des \n9. Teils der Insolvenzordnung gewährleistet,\n\n40\n\n3. sie auf Dauer angelegt ist und\n\n41\n\n4. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender \npraktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist, \nwonach eine ausreichende praktische Erfahrung in der Regel \nbei zweijähriger Tätigkeit vorliegt.\n\n42\n\nAn die Geeignetheit einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle im vorgenannten \nSinne sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn durch die Zulassung nur geeigneter \nStellen sollen wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Die Berater stehen in \neinem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, die wegen ihrer \nfinanziellen Notlage besonderer Beratung bedürfen, die nur von Erfahrenen und \nGeschulten gewährleistet wird. Zur Abwehr von Gefahren für die Kunden und die \nAllgemeinheit ist erforderlich, dass auch an die praktische Erfahrung in der \nSchuldnerberatung hohe Anforderungen gestellt werden. Die praktische Erfahrung \nkann daher nach Ansicht des Gerichts nicht an einer Stelle erworben werden, die in \nihrer Berufsausübung gerade bei der hier maßgeblichen Schuldnerberatung über \nJahre hinweg gegen geltendes Recht verstoßen hat und von der daher keine \nVorbildwirkung ausgehen kann.\n\n43\n\nHerr M. hat seine Erfahrung in der Schuldnerberatung in der Zeit vom \n15. Oktober 1993 bis 15. Oktober 1995 bei der T3. B. e.V. und seit dem \n1. September 1998 bis heute bei der T4. I2. T5. gesammelt. Beide \nFirmen und deren Vertreter T1. haben mit Hilfe von Herrn M. \nSchuldenregulierung für Dritte betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen \nRechtsberatungserlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu sein. Dies wurde \nselbst nach Verurteilungen noch fortgesetzt, wie sich aus den im Tatbestand \naufgeführten Urteilen ergibt. Auch Herr M. ist persönlich im vorgenannten Sinne \nnoch im Jahre 2002 tätig geworden, wie sich aus einem Schreiben vom \n10. September 2002 an einen Kunden ergibt, wonach er im Sinne des § 305 Abs. 2 \nInsO tätig geworden ist und er einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag zur \nSchuldenbereinigung angekündigt hat.\n\n44\n\nDas Erfordernis der praktischen Erfahrung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO \nsoll den Eintritt von Schäden für wichtige Gemeinschaftsgüter verhindern und der \nAbwehr von Gefahren für die Kunden und die Allgemeinheit dienen. Dadurch soll \nsichergestellt sein, dass vor Beginn der eigenen Tätigkeit in der Schuldnerberatung \ndie hierfür erforderliche Eignung und Befähigung in der Praxis erlernt wird. Dies kann \njedoch nicht auf der Grundlage einer illegalen Tätigkeit erfolgen.\n\n45\n\nAus den vorgenannten Gründen kann auch eine Tätigkeit von Rechtsanwalt E. . \nL. bei der T3. B. e.V. oder bei der T4. I2. T5. nicht als \npraktische Erfahrung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO qualifiziert werden.\n\n46\n\nAndere Tätigkeiten in einer Schuldnerberatungsstelle haben weder Herr M. \nnoch Rechtsanwalt E. . L. belegt. Die Beratung eines Rechtsanwalts von in Not \ngeratenen Mandanten im Rahmen seines Rechtsanwaltsberufes, z.B. um Vergleiche \nzur Schuldenbereinigung auszuhandeln, und dessen Vorbildung als Volljurist \nersetzen nicht die praktische Tätigkeit als Lernphase in einer \nSchuldnerberatungsstelle,\n\n47\n\nvgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2004 -\n 3 K 8683/03 - (nicht veröffentlicht).\n\n48\n\nHat die Klägerin schon aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf \nAnerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, bedarf es keiner \nEntscheidung mehr darüber, ob ihr Betreiber oder ihr Leiter unzuverlässig im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGInsO sind, weil sie bei der illegalen Ausübung von \nRechtsberatung mitgewirkt haben oder weil sie - wie die Beklagte meint - lediglich die \nillegale Tätigkeit der T4. I2. T5. in Deutschland legalisieren wollen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-09/3-k-354-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-02-09/3-k-354-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282218","retrieved":"2026-07-09 02:56:59.969250+00:00"}}