{"status":"available","doknr":"OLD282433","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0127.1K2045.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"1 K 2045/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus Podujevo/Kosovo und sind albanische Volkszugehörige \nmoslemischen Glaubens. \n\n3\n\nAm 14. September 1992 reiste der Kläger zu 1. in das Bundesgebiet ein. Er \nerhielt eine Duldung und nahm Aufenthalt in der Gemeinde Gelnhausen. Seine \nEhefrau, die Klägerin zu 2., war zunächst im Kosovo verblieben. Zusammen mit den \nKlägern zu 3. und 4. reiste sie im Juni 1993 ebenfalls in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Die Kläger zu 5. und 6. sind im Juni 1994 in der Bundesrepublik \ngeboren.\n\n4\n\nIn der Folgezeit bemühten sich die Kläger um einen gesicherten \nAufenthaltsstatus. Entsprechende Anträge wurden regelmäßig von dem Landrat des \nMain-Kinzig- Kreises abgelehnt. Auch eine Petition an den Hessischen Landtag \nführte nicht zu der Bewilligung eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Nachdem \nder Landrat des Main-Kinzig-Kreises die Kläger unter dem 17. Juni 2003 aufgefordert \nhatte, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 31. Juli 2003 zu verlassen und \nihnen entsprechende Grenzübertrittsbescheinigungen ausgehändigt hatte, \nbeantragten sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2003 ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n5\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht\nlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) gab \nder Kläger zu 1. an, er sei 1992 im Alter von sechsundzwanzig Jahren geflohen. Er \nsei in seiner Heimat Profifußballspieler gewesen und habe in der 2. jugoslawischen \nLiga für den Club Zvezda-Gjilan gespielt. Als alle albanischen Volkszugehörigen \ndiesen Fußballclub verlassen hätten, habe auch er dies getan und sich dem Club \nTeteks-Tetove angeschlossen. Weil er nicht mehr zusammen mit Serben habe \nFußball spielen wollen, sei er von der Polizei festgenommen und verprügelt worden. \nEs sei ihm in seiner Heimat wirtschaftlich gut gegangen. Dort lebten noch seine \nEltern. Allerdings sei ihr Elternhaus einen Monat vor Ende der NATO-Angriffe im \nJahre 1999 zerstört worden. Seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., gehe es seit vier \nJahren sehr schlecht. Seit zwei Jahren lasse sie sich von einem Psychiater betreuen. \nDamals habe er Probleme mit der Arbeitserlaubnis gehabt. Wegen dieser \nPerspektivlosigkeit sei seine Frau krank geworden. Außerdem sei seine Frau von \nserbischen Polizisten vergewaltigt worden, als diese nach ihm - dem Kläger zu 1. - \ngesucht hätten. Dies habe er allerdings erst später erfahren.\nDie Klägerin zu 2. erklärte bei der Anhörung, dass auch ihr Sohn, der Kläger zu 3., \npsychische Probleme habe, weil er ihre - der Klägerin zu 2. - erlittene Vergewaltigung \nmitbekommen habe. Er sei damals zwar noch sehr klein gewesen (zirka zweieinhalb \nJahre), habe jetzt aber noch Albträume. Ihre psychischen Probleme hätten richtig \netwa Ende 2000/Anfang 2001 begonnen. Vorher hätte ihr Mann eine achtmonatige \nArbeitserlaubnis erhalten, die aber dann nicht mehr verlängert worden sei. Deshalb \nsei sie demoralisiert gewesen und hätte die Hoffnung auf eine Zukunft verloren. \nZunächst sei sie bei einem Neurologen in Behandlung gewesen, habe ihm aber \nnichts von der Vergewaltigung erzählen können. Mit der Psychotherapie habe sie im \nMai 2003 begonnen und jetzt erst (Juli/August 2003) ihrem Mann von der \nVergewaltigung berichtet.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. September 2003 lehnte das Bundesamt die Anerkennung \nder Kläger als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (jetzt: § 60 Abs. 1 \nAufenthG) offensichtlich nicht vorliegen. Ebenso seien Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG) nicht gegeben. Den Klägern wurde die \nAbschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht.\nDie Kläger haben am 2. Oktober 2003 Klage erhoben und um einstweiligen \nRechtsschutz gebeten. In dem Eilverfahren 1 L 1516/03.A hat die Kammer mit \nBeschluss vom 4. November 2003 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nin dem Bescheid vom 19. September 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung \nangeordnet.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 19. September 2003 teilweise \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nbei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 \nSatz 1 Aufenthaltsgesetz bestehen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n10\n\nDie Kammer hat über die Behauptung der Klägerin zu 2., sie leide infolge der \nEreignisse und Erlebnisse in ihrem Heimatland an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung, Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der \nFachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Q. , Aachen. Auf das \nunter dem 12. Juli 2004 erstellte Gutachten wird verwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \ndes Landrates des Kreises Heinsberg Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDen Klägern steht ein Abschiebungsschutz im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthaltsgesetz (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) nicht zu. Der auch insoweit \nablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 19. September 2003 ist \nrechtmäßig.\n\n15\n\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist die Gefahrenlage derart \nextrem, dass die Betroffenen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gleichsam \nsehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wären, ist \nauch eine verfassungskonforme Einschränkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG \ngeboten und die Gerichte können die beschriebene Gefahr unabhängig von einer \nnicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidungen im Sinne des \n§ 60 a Abs.1 AufenthG berücksichtigen. \n\n16\n\n Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2002 - 14 A \n4727/01.A -, vom 24. April 2001 - 14 A 1561/01.A - und vom 13. \nMärz 2001 - 14 A 4479/94.A -, vom 14. September 2000 - 14 A \n4443/00.A - und vom 12. Juli 2000 - 14 A 3491/00.A -.\n\n17\n\nEine derartige Gefahr ist für die Kläger nicht erkennbar. Dies gilt sowohl für die \nallgemeinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schwierigkeiten, die die Kläger \nbei einer Rückkehr in den Kosovo zu erwarten haben, wie auch mit Blick auf die \nErkrankung der Klägerin zu 2. \n\n18\n\nDie wirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo kann nicht als derart katastrophal \nangesehen werden, dass den rückkehrenden Flüchtlingen kaum eine Chance \nverbleibt, auch nur das Existenzminimum zu erreichen. Angesichts der \nAnstrengungen der KFOR-Truppen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern, \nder Verstärkung der Polizeipräsenz, des fortschreitenden Aufbaus einer zivilen \nÜbergangsverwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates, des \nGrenzkontrolldienstes und der Justiz und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der \nlangfristigen Bereitstellung umfangreicher Finanzmittel durch die Weltbank und die \nEU sowie der zahlreichen Aufbau- und Hilfsprogramme verschiedener \nHilfsorganisationen und der UN zur Verbesserung der Wohnraum- und \nVersorgungslage ist das wirtschaftliche Existenzminimum für albanische \nVolkszugehörige im Kosovo gewährleistet.\n\n19\n\n Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 2. Januar 2002 - 14 A \n4727/01.A - und vom 4. September 2001 - 14 A 3517/01.A - sowie \nAA, Lageberichte vom 10. Februar und 4. November 2004 .\n\n20\n\nAbschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genießt aber auch \nderjenige, dem in dem anderen Staat existenzielle Gesundheitsgefahren drohen, sei \nes, dass sich eine Erkrankung wegen unzureichender medizinischer \nBehandlungsmöglichkeiten im Zielstaat in einem angemessenen Prognosezeitraum \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, oder aber die \nErkrankung in dem Zielstaat behandelbar, der Betreffende jedoch wirtschaftlich nicht \nin der Lage ist, diese Behandlung zu erhalten. \n\n21\n\nEine derartige erhebliche konkrete Gefahr besteht für die Klägerin zu 2. \nnicht.\n\n22\n\nDie Kammer geht davon aus, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung (ICD-10: F43.1) leidet. Zu dieser Diagnose gelangt jedenfalls das \nvon der Kammer eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und \nPsychotherapie Dr. med. Q. vom 12. Juli 2004. Allerdings vermag dieses \nGutachten nicht vollständig zu überzeugen. Auffällig ist insoweit, dass die \nGutachterin ihre Diagnose ausschließlich und anscheinend kritiklos auf die anlässlich \nder Begutachtung erfolgte Schilderung der Klägerin stützt. Glaubwürdigkeits- oder \nPlausibilitätsgesichtspunkte betreffend die Angaben der Klägerin zu 2. enthält das \nGutachten nicht. Dazu wäre umso mehr Veranlassung gewesen, weil die von der \nKlägerin zu 2. geschilderte Vergewaltigung zum Zeitpunkt der Begutachtung mehr als \nzehn Jahre zurücklag und erste psychologische Probleme bei der Klägerin zu 2 \noffensichtlich erst im Jahre 2000 aufgetreten sind. Dies ergibt sich jedenfalls aus \nihren Angaben und denjenigen ihres Ehemannes bei der Anhörung vor dem \nBundesamt im August 2003. Hierbei haben sowohl die Klägerin zu 2. als auch ihr \nEhemann geschildert, dass sie von 1993 an, d. h. nach der Einreise der Klägerin \nzu 2. und der Geburt der Kläger zu 4. und 5. im Jahre 1994, bis etwa zum Jahre \n2000 dem üblichen, ungesicherten Status von Kriegsflüchtlingen entsprechend in der \nBundesrepublik gelebt haben; der Kläger zu 1. hat in diesem Zeitraum immer wieder \nabschnittsweise entgeltlich gearbeitet und ist - so seine Angaben - zumindest als \nAmateur seinem früheren Beruf, dem Fußballspielen, nachgegangen. Die Klägerin \nzu 2. hat insoweit auch geschildert, dass die gesamte Familie, im Main-Kinzig-Kreis \nin einem gesicherten Raum gelebt hätten und beispielsweise sie - die Klägerin zu 2. - \nsehr stolz auf die Anschaffung einer eigenen Küche gewesen sei. Auf diese \nEreignisse in der Vergangenheit und den Umstand, dass die Klägerin zu 2. sich erst \nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Asylantragstellung im Jahre 2003 in \npsychotherapeutische Behandlung begeben hat, geht die Gutachterin, Frau Dr. Q. \n, nicht ein. Dies hätte jedoch nahegelegen, da bezüglich der posttraumatischen \nBelastungsstörung eine weit verbreitete wissenschaftliche Meinung existiert, wonach \ndieses Krankheitsbild unmittelbar nach dem Trauma,spätestens aber in einem \nAbstand von bis zu sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis auftritt. Eine \nderart lange Zeitspanne von fast sieben Jahren zwischen dem Trauma und dem \nAusbruch der Krankheit (hier 1993 bis 2000) ist sehr ungewöhnlich und bedarf der \nErklärung. Es soll indes nicht verschwiegen werden, dass auch eine beachtenswerte \nwissenschaftliche Meinung davon ausgeht, dass die posttraumatische \nBelastungsstörung noch nach Jahren und unvermittelt auftreten kann.\nLetztlich mag dies jedoch auf sich beruhen, da die Kammer der Auffassung ist, dass \neine posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo behandelbar ist, sodass der \nKlägerin zu 2. und ihrer Familie eine Ausreise in ihr Heimatland zuzumuten ist.\n\n23\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 30. Dezember 2004 \n- 13 A 1250/04.A -.\n\n24\n\nIn diesem Urteil hat das OVG NRW unter umfassender Würdigung der auch der \nKammer vorliegenden Erkenntnisse über die Behandlungsmöglichkeiten einer \nposttraumatischen Belastungsstörung ausgeführt, dass der Standard der \nmedizinischen und psychotherapeutischen Versorgung im Kosovo nicht dem Niveau \nder Bundesrepublik entspricht, andererseits aber auch nicht derart unzureichend ist, \ndass eine Rückkehr albanischer Volkszugehöriger unzumutbar wäre. Die Kammer \nschließt sich diesen Ausführungen an. Dies gilt insbesondere auch für die rechtliche \nEinordnung einer Retraumatisierung oder einer - so auch hier - immer wieder \nbehaupteten Suizidgefährdung der Rückkehrer in den Kosovo. Anhaltspunkte, die \nausnahmsweise wegen besonderer Umstände zu einer anderen Einschätzung und \ndamit zu einem Abschiebungsschutz führen könnten, sind nicht erkennbar.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \n(ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-27/1-k-2045-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-27/1-k-2045-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282433","retrieved":"2026-07-09 02:57:18.414683+00:00"}}