{"status":"available","doknr":"OLD282583","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0120.16K2843.04PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"16 K 2843/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Gültigkeit der in der Zeit vom 11. bis zum 13. Mai \n2004 erfolgten Wahl zum örtlichen Personalrat bei dem Polizeipräsidium B. (dem \nBeteiligten zu 1.).\n\n4\n\nDie Antragstellerin teilte dem örtlichen Wahlvorstand mit Schreiben vom 16. März \n2004 mit, dass sie beabsichtige, zur Neuwahl des örtlichen Polizei-Personalrats \neinen Wahlvorschlag einzureichen, und bat um Zusendung des Wahlausschreibens. \nAls Beauftragten iSv § 20 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) \nbenannte sie ihren Stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn F.\n\n5\n\nMit weiterem Schreiben vom 5. April 2004 unterbreitete die Antragstellerin einen \nWahlvorschlag für die Gruppe der Beamten. Unter dem Kennwort \"Polizei-\nWachdienst-Gewerkschaft (PWG)\" wurde die mit dem Vorschlag einverstandene \nPolizeihauptmeisterin S. benannt.\n\n6\n\nMit Verfügung vom 6. April 2004 wies der Wahlvorstand die Antragstellerin darauf \nhin, dass der Hauptwahlvorstand beim Innenministerium des Landes NRW noch \nkeine Entscheidung über ihre Zulassung der Antragstellerin als Gewerkschaft \ngetroffen habe und der Wahlvorschlag deshalb zunächst nicht als solcher gewertet \nwerden könne. Dem lag ein Schreiben des Hauptwahlvorstands vom 25. März 2004 \nan die Antragstellerin zugrunde, in dem diese aufgefordert worden war, zur Prüfung \nder Frage, ob es sich bei ihr um eine Gewerkschaft handele, nachprüfbare \nUnterlagen über die Anzahl der Mitglieder sowie den sonstigen Organisationsgrad, \ninsbesondere über die Vertretung in einzelnen Dienststellen, vorzulegen. Nachdem \ndies nicht geschehen war, setzte der Hauptwahlvorstand der Antragstellerin eine \nNachfrist bis zum 13. April 2004.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. April 2004 legte die Antragstellerin ein Schreiben vom \nselben Tage an den Polizei-Hauptwahlvorstand vor, in dem zur Frage der \nGewerkschaft - ohne Angabe der Mitgliederzahl - umfangreiche rechtliche \nAusführungen gemacht wurden.\n\n8\n\nAuf der Grundlage einer Entscheidung des Polizei-Hauptwahlvorstands vom \n15. April 2004, wonach der dort eingereichte Wahlvorschlag der Antragstellerin nach \nAblauf der Nachfrist als unheilbar ungültig zurückgewiesen worden war, wies der \nörtliche Wahlvorstand den Wahlvorschlag der Antragstellerin mit Schreiben vom \n16. April 2004 ebenfalls als unheilbar ungültig zurück.\n\n9\n\nNach erfolgter Personalratswahl, an der als vom Wahlvorstand zugelassene \nGewerkschaften für die Gruppe der Beamten und Angestellten die Deutsche \nPolizeigewerkschaft (DPolG), die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der Bund \ndeutscher Kriminalbeamten (BdK) sowie für die Gruppe der Arbeiter die DPolG und \ndie GdP teilgenommen hatten, fand am 21. Mai 2004 die konstituierende Sitzung des \nneuen Personalrats statt.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat am 26. Mai 2004 den Antrag auf Anfechtung der Wahl zu \ndem Beteiligten zu 1. gestellt.\nSie trägt vor, die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags sei fehlerhaft erfolgt, weil es \nsich bei ihr sowohl um eine Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG als auch um eine \nGewerkschaft im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LPVG) handele. Mit der Zurückweisung habe der \nWahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit \nund das Wahlverfahren verstoßen. Dieser Verstoß sei auch beachtlich, weil die \nEinbeziehung ihres Wahlvorschlags das Wahlergebnis beeinflusst hätte. Der \nWahlvorstand habe sich bei seiner Entscheidung von der Auffassung leiten lassen, \ndass nur Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Sinne berechtigt seien, auf der \nGrundlage des LPVG Wahlvorschläge einzureichen. Der Wahlvorstand habe sich an \nder Entscheidung des Hauptwahlvorstands beim Innenministerium orientiert, wonach \nneben anderen Kriterien Gewerkschaften eine gewisse Durchsetzungskraft \ngegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweisen müssten. Einen einheitlichen \nGewerkschaftsbegriff gebe es indes nicht. Käme es darauf an, dass eine Vereinigung \ntariffähig sein müsse, um als Gewerkschaft gelten zu können, bliebe allen \nOrganisationen, die nicht oder noch nicht tariffähig im Sinne des \nTarifvertragsgesetzes seien, der Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG versagt. \nIhnen wäre jede koalitionsgemäße Betätigung unmöglich und sie könnten an \nPersonalratswahlen im öffentlichen Dienst nicht teilnehmen. Bei seiner Entscheidung \nhabe der Wahlvorstand unbeachtet gelassen, dass auch die anderen drei \nzugelassenen Wahlvorschläge der DPolG, der GdP und des BDK hätten \nzurückgewiesen werden müssen, weil es sich bei allen Vereinigungen nicht um \ntariffähige Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Sinne handele. Bei ihnen kämen die \nmeisten Mitglieder aus dem Beamtenbereich, sodass es sich praktisch um \nBeamtengewerkschaften im Sinne des § 103 des Landesbeamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (LBG) handele. Dies treffe auch für sie, die Antragstellerin \nzu. Bei der Frage, ob eine Vereinigung als tariffähige Gewerkschaft im \narbeitsrechtlichen Sinne gelten könne, spiele indes die Anzahl der in ihr organisierten \nBeamten keine Rolle. So sei die Anzahl der in der DPolG, GdP, dem BdK und der \nPolizei - Basis - Initiative (PBG) organisierten Arbeitnehmer unbekannt und von den \nOrganisationen weder erfragt noch bekannt gegeben worden. Aus der Anzahl der für \nsie landesweit abgegebenen Stimmen lasse sich indes ohne weiteres ersehen, dass \nkeine der Vereinigungen in der Lage wäre, den sozialen Gegenspieler, das heißt das \nLand Nordrhein-Westfalen, zum Zweck des Abschlusses eines Tarifvertrages an den \nVerhandlungstisch zu zwingen. Dies sei auch nicht notwendig, denn unter den Begriff \nder Gewerkschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinn fielen sämtliche Koalitionen \nim Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG. Die Tätigkeit der Gewerkschaften im \npersonalvertretungsrechtlichen Bereich diene unter anderem der Wahrung und \nFörderung der Dienstbedingungen. In diesem Zusammenhang wirkten die \nGewerkschaften mittelbar, nämlich über die Personalräte, auf die Bedingungen in der \nDienststelle ein. Dies ergebe sich ausdrücklich aus ihrer, der Antragstellerin Satzung, \nin der es in § 3 Abs. 1 Buchstabe d) heiße: \"Die Ziele der PWG sollen insbesondere \nerreicht werden durch ... Beteiligung an den Personalratswahlen und Unterstützung \nder Personalräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.\" Ihr Ziel sei, die wirtschaftlichen, \nberuflichen und sozialen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern, dies \nunter anderem durch zulässige gewerkschaftliche Kampfmittel. Für die Frage der \nKoalitionseigenschaft sei es unbeachtlich, wenn es einer Gewerkschaft an der \nMächtigkeit fehle, um Tarifverträge abschließen zu können. Vereinigungen genössen \nden Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG bereits in einem Stadium, in dem sie die \nerforderliche Durchsetzungskraft erst anstrebten. Mit dem Grundgesetz sei es nicht \nvereinbar, wenn die Beteiligten Einblick in ihre, der Antragstellerin \nMitgliederstrukturen erhielten. Insoweit komme es maßgeblich allein auf die aus der \nSatzung der Vereinigung zu ersehenden Zwecke an, die in ihrem Fall eindeutig auf \ndie Eigenschaft einer Gewerkschaft hindeuteten.\nBundsweit habe sie ca. 1.900 Mitglieder. Deren Namen und Adressen könne sie \njedoch nicht bekannt geben; letzteres sei nach ihrer Satzung ausgeschlossen, weil in \njedem Fall zu verhindern sei, dass Dritte Einsicht in die Mitgliederdaten der PWG \nerhielten. \n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n12\n\ndie in der Zeit vom 11. bis zum 13. Mai 2004 im \nPolizeipräsidium B. erfolgte Wahl zum örtlichen Polizei - \nPersonalrat für ungültig zu erklären.\n\n13\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie meinen, die Antragstellerin sei keine Gewerkschaft im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne, weil es ihr an der notwendigen Mitgliederzahl \nfehle. Jedenfalls habe sie nicht dargelegt oder belegt, dass sie über hinreichend \nMitglieder verfüge, die eine für eine Gewerkschaft unerlässliche Durchsetzungskraft \ngewährleisteten. Schließlich sei weder dargelegt noch belegt, dass die Antragstellerin \nin der Dienststelle überhaupt vertreten sei. Es könne nicht angehen, dass zur \nUmgehung der in § 16 Abs. 4 bis 6 LPVG begründeten Notwendigkeit von \nUnterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von wahlberechtigten Beschäftigten \neine Gewerkschaft gegründet werde, die derartige Unterstützungsunterschriften nicht \nvorweisen müsse.\n\n16\n\nIn dem Anhörungstermin vom 12. August 2004 hat die Kammer der \nAntragstellerin aufgegeben, bis zum 11. Oktober 2004 (Eingang bei Gericht) \ndarzulegen und - soweit Vorschriften der Satzung nicht entgegenstehen - durch \ngeeignete nachprüfbare Unterlagen zu belegen,\n\n17\n\n1. welche Untergliederungen sie in welchen Bundesländern unterhält\n2. wie viele Mitglieder in den jeweiligen Untergliederungen organisiert sind,\n3. wer diesen Untergliederungen vorsteht (Namen und Anschriften),\n4. in welchen Behörden sie bundesweit bereits an Personalratswahlen \nteilgenommen hat (Vorlage der Wahlvorschläge),\n5. in welchen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sie an den diesjährigen \nPersonalratswahlen teilgenommen hat oder - wie bei der in Rede stehenden \nPersonalratswahl - hat teilnehmen wollen (Vorlage der Wahlvorschläge).\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Wahlunterlagen verwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsberechtigt ist. \n\n21\n\nGemäß § 22 Abs. 1 LPVG können mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte, \njede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle \ninnerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntmachung des \nWahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das \nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, \ndass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden \nkonnte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n22\n\nDa die Antragstellerin keine Unterstützungsunterschriften vorgelegt hat, ist sie \nnur antragsberechtigt, wenn sie eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft in \nvorgenanntem Sinne ist. Dies lässt sich indes nicht feststellen.\n\n23\n\nUnter Gewerkschaften versteht man alle auf überbetrieblicher Grundlage \ngeschaffenen Vereinigungen von Bediensteten (Beamte, Angestellte, Arbeiter), die \nauf freiwilligem Zusammenschluss ihrer Mitglieder beruhen, unabhängig vom \nWechsel desselben sind und weder unmittelbar noch mittelbar durch den Staat oder \nanderweitig durch öffentliche Mittel unterstützt werden, daher unabhängig von der \nGegenseite sind und deren Zweck darauf gerichtet ist, ihre Mitglieder gegenüber \nihrem Dienstherrn/Arbeitgeber bei der Gestaltung der rechtlichen Beziehungen zu \nvertreten und sich für ihre wirtschaftlichen Belange einzusetzen,\n\n24\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n23. November 1962 - VII P 4.62 -, BVerwGE 15, 168; OVG NRW, \nBeschluss vom 31. Oktober 1994 - 1 B 910/94.PVL -, soweit \nersichtlich nicht veröffentlicht.\n\n25\n\nHinzu kommen muss eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen \nGegenspieler,\n\n26\n\nvgl.: OVG NRW, a. a. O. m. w. N.; Havers, \nLandespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl., § 3 Anm. 5-7; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: Mai \n2004, § 2, Rdnr. 16.\n\n27\n\nDamit unterscheidet sich eine Gewerkschaft von dem losen Zusammenschluss \nabhängig Beschäftigter in Gestalt einer \"Arbeitnehmer - Koalition\",\n\n28\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n20. Oktober 1981 - 1 BvR 409/78 -, BVerfGE 58, 233, 248.\n\n29\n\nAuch wenn hierfür eine bestimmte Zahl an Mitgliedern nicht verlangt wird, setzt \ndie Verwirklichung der von der Verfassung (Art. 9 Abs. 3 GG) intendierten Ordnung \nder Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sowie der eigenen Ziele der Koalitionen \njedoch voraus, dass in ihnen eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmern bzw. \nBeamten zusammengeschlossen ist,\n\n30\n\nvgl.: OVG NRW, a. a. O., m. w. N.\n\n31\n\nDies gilt grundsätzlich für alle Gewerkschaften, denn der gewerkschaftliche \nBegriff im Personalvertretungsrecht ist kein anderer als derjenige auf dem Gebiet des \nArbeitsrechts,\n\n32\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. November 1962, a. a. O.; \nDietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz I. Band, 2. Aufl., \n§ 2 Rdnr. 32.\n\n33\n\nEine Besonderheit besteht allerdings für die Berufsverbände der Beamten, \nnämlich insoweit, als sie nicht streiken dürfen und auch ihr Dienstverhältnis nicht \ndurch Tarifvertrag geregelt werden kann. In diesem Zusammenhang ist es mit der \nKoalitionsfreiheit vereinbar, dass Beamtenverbände nicht an der Tarifautonomie \nbeteiligt sind und keinen Arbeitskampf führen dürfen. Es wäre aber nicht von der \nSache her gefordert, wollte man deshalb die Beamtenverbände nicht als \nGewerkschaften im Bereich des Personalvertretungsrechts ansehen. Denn die \nBeamten sind an der Dienststellenverfassung beteiligt,\n\n34\n\nvgl.: Dietz/Richardi, a. a. O., Rdnr. 33; Lorenzen, Schmitt, \nEtzel, Gerhold, Schlatmann, Rehhak, \nBundespersonalvertretungsgesetz, Stand: Januar 2002, § 2 \nRdnr. 28; Cecior/VallendarLechtermann/Klein, a. a. O. \nm. w. N.\n\n35\n\nDas Personalvertretungsrecht erfordert deshalb in Fällen, in denen Mitglieder der \nOrganisation sowohl Beamte als auch sonstige Bedienstete sein können (vgl. § 1 \nAbs. 2 und § 4 der Satzung der Antragstellerin) eine an den Bedürfnissen dieses \nRechtsgebietes angepasste Auslegung eines besonderen Gewerkschaftsbegriffes, \nder nicht in jedem Fall Tarif- und Streikfähigkeit voraussetzt,\n\n36\n\nvgl.: Hessischer Verfassungsgerichtshof (HessVGH), \nBeschluss vom 2. Dezember 1987 - HPV TL 1686/87 -, \nZfPR 1989, 140 = Juris MWRE 002128913.\n\n37\n\nAber auch für derartige so genannte Beamtengewerkschaften ist mit Blick auf \nden von der Antragstellerin selbst gewählten räumlichen und fachlichen \nOrganisationsbereich (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung \"Beschäftigte der Polizeien der \nLänder, des Bundes und der Kommunen\") jedenfalls ein Mindestmaß an \nOrganisationsstruktur und -stärke erforderlich, um sie als ernst zu nehmenden \nPartner - oder auch Gegner - bei der Gestaltung der Dienstverhältnisse der \nMitarbeiter einer Dienststelle anzuerkennen. Zwar fordert eine solche Gestaltung, auf \ndie die Antragstellerin ausweislich ihrer Satzung - beispielsweise nach den § 2 Abs. 1 \nund insbesondere § 3 - für ihre Mitglieder Einfluss nehmen will, möglicherweise nicht \nden Organisationsgrad einer Gewerkschaft im tarifrechtlichen Sinne, deren \nGestaltungswille und -fähigkeit sich unter anderem maßgeblich in der Durchführung \nvon Tarifverhandlungen einschließlich der Führung von Arbeitskämpfen \ndokumentiert. Indes bedarf auch die nach der Satzung der Antragstellerin \nvorgesehene Einflussnahme auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten der \nPolizeien der in der Satzung aufgeführten bundesweiten Gebietskörperschaften einer \nhinreichenden Organisation, die sich nicht in der Eintragung als Verein ins \nVereinsregister, der Wahl eines Vorsitzenden sowie der Benennung eines \nBeauftragten und der Einreichung eines Wahlvorschlags erschöpfen darf. So lässt \nsich hier anhand des eingereichten - konkret nur eine Beamtin enthaltenden - \nWahlvorschlags allenfalls vermuten, dass die Antragstellerin in der Dienststelle des \nPolizeipräsidiums B. überhaupt mit mindestens einem Mitglied vertreten ist. Denn \nein Beleg, geschweige denn ein Beweis für die Mitgliedschaft der im Wahlvorschlag \ngenannten Beamtin in der Antragstellerin ist weder allein in ihrer Benennung noch in \nihrer Bereitschaftserklärung zur Kandidatur zu erkennen.\n\n38\n\nAuch bei Verzicht auf eine Mindestmitgliederzahl der Antragstellerin muss mit \nBlick auf den von ihr selbst gewählten, oben erörterten räumlichen und fachlichen \nOrganisationsbereich sowie unter Berücksichtigung des in § 16 Abs. 4 bis 6 LPVG \nzum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Willens, wonach nicht gewerkschaftlich \norganisierte wahlberechtigte Beschäftigte einer Dienststelle eine - abhängig von der \nBehördengröße - nicht unerhebliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften \nbeibringen müssen, um an einer Personalratswahl teilnehmen zu dürfen, eine \nMitgliederzahl verlangt werden, die sich an der Anzahl der in vorgenannter Vorschrift \naufgeführten Unterstützungsunterschriften ausrichtet. Dies ist allein deshalb \nerforderlich, weil ansonsten wahlberechtigte Beschäftigte einer Dienststelle, die nicht \nMitglieder einer Gewerkschaft sind, durch Gründung einer solchen Gewerkschaft das \nim Landespersonalvertretungsgesetz geregelte Erfordernis der Beibringung \nausreichender Unterstützungsunterschriften umgehen könnten. Die in diesem Gesetz \nvorgesehenen Privilegierungen sind aber nur damit zu begründen, dass es sich bei \nGewerkschaften um Organisationen mit einer beachtlichen Bedeutung im tarif- und \narbeitsrechtlichen Bereich handelt,\n\n39\n\nvgl. VG Köln, Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen, Beschluss vom 3. November \n2004 - 34 K 3886/04.PVL - in einem dort von der Antragstellerin \nangestrengten Beschlussverfahren.\n\n40\n\nSelbst wenn man bei der Antragstellerin von einer in Bildung befindlichen \nOrganisation ausgehen wollte - die Gründungsversammlung fand ihren Angaben \nzufolge allerdings bereits am 31. Juli 2002 statt und die Eintragung ins \nVereinsregister erfolgte am 9. Dezember 2002 -, und aus diesem Grund eine \nvergleichbaren etablierten Vereinigungen entsprechende Mitgliederzahl und \nOrganisationsstruktur (noch) nicht verlangte, so muss ihr satzungsmäßiger Vertreter \nauf entsprechende Aufforderung der Wahlvorstände - und erst recht des von ihr \nselbst angerufenen Gerichts - zumindest darlegen und gegebenenfalls belegen, dass \nsie sowohl über einen beachtlichen Mitgliederbestand als auch über eine zur \nWahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben hinreichende \nOrganisationsstruktur verfügt.\n\n41\n\nDie Antragstellerin ist dieser Darlegungspflicht nicht in annähernd ausreichendem \nMaße nachgekommen. Die mit dem Auflagenbeschluss vom 12. August 2004 \naufgeworfenen Fragen, mit denen die Fachkammer näheren Aufschluss darüber \nerhalten wollte, ob die Antragstellerin die oben dargelegten Kriterien zumindest \nansatzweise erfüllt, hat ihr Vorsitzender im Wesentlichen unbeantwortet gelassen. \nDabei liegt sein Hinweis auf § 6 der Vereinssatzung neben der Sache. Denn zur \nBeantwortung der Fragen aus dem Auflagenbeschluss wäre eine nach dieser \nVorschrift unzulässige Weitergabe von Mitgliederdaten nicht erforderlich gewesen. \nEine Benennung sämtlicher einfacher Vereinsmitglieder war durch den Beschluss \nnicht gefordert. Die Angabe der Untergliederungen in den einzelnen Bundesländern \nund der bundesweiten Teilnahmen an Personalratswahlen erfordert gleichfalls keine \nWeitergabe vom Mitgliederdaten. Lediglich die Benennung der Vorstände der \nUntergliederungen - sofern solche bestehen - hätte eine Namensnennung erfordert. \nEin Verbot der Offenbarung solcher führender \"Gewerkschaftsfunktionäre\", zu denen \nauch der die Antragstellerin offen vor Gericht vertretende Vorsitzende gehört, kann \nsinnvoller Weise aber nicht Inhalt des § 6 der Vereinssatzung sein. Vielmehr muss es \nim ureigenen Interesse insbesondere einer in Gründung begriffenen Gewerkschaft \nliegen, ihre Führungskräfte bekannt zu machen und mit ihnen zu werben. Zur \nFeststellung einer Gewerkschaft reicht die dürftige und unbelegte Behauptung des \nBestehens eines \"Bezirk Nordrhein - Westfalen\" der Antragstellerin nicht aus.\n\n42\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-20/16-k-2843-04-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":5}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-20/16-k-2843-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282583","retrieved":"2026-07-09 02:57:31.733698+00:00"}}