{"status":"available","doknr":"OLD282697","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0117.9K3489.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-01-17","aktenzeichen":"9 K 3489/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eigenen Angaben zufolge serbisch-montenegrinische \nStaatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie stammt aus dem Kosovo.\n\n3\n\nZur Begründung ihres nach im Mai 2004 erfolgter Einreise in das Bundesgebiet \ngestellten Asylantrags machte sie bei ihrer Anhörung durch das damalige Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) geltend, nach Beendigung des sogenannten \nKosovo-Kriegs habe sie - wie zuvor - in einer U. in Pristina gearbeitet. Sie \nhabe bis zu ihrer Ausreise Geld von ihrem Arbeitgeber erhalten. Zu der Zeit, als sie \nmit einem Serben befreundet gewesen sei, habe sie immer Schwierigkeiten gehabt. \nSie sei davon ausgegangen, dass sie nach ihrer - zwischenzeitlich erfolgten - Heirat \nmit einem albanischen Volkszugehörigen unbehelligt leben könne. Das Gegenteil sei \nder Fall gewesen. Man habe sie zu Hause schikaniert. Daher habe sie ausreisen \nmüssen. Mit staatlichen Stellen habe sie zu keiner Zeit Schwierigkeit gehabt. Sie \nhabe sich auch nicht politisch betätigt. Sie habe Vorfälle zweimal, davon ein Mal am \n25. März 2004, bei der Polizei angezeigt. Man habe ihre Angaben aufgenommen. \nBeim zweiten Mal habe man sie darauf verwiesen, das Problem bereits zu \nkennen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 2004, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nabgesandt am 23. Juli 2004, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Zugleich \nstellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG; in der seinerzeitigen, bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung \nund Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli \n2004, BGBl. I S. 1949, gültigen Fassung) nicht vorlägen. Darüber hinaus stellte es \nfest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 des \nGesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von \nAusländern im Bundesgebiet [Aufenthaltsgesetz - AufenthG -] vom 30. Juli 2004, \nBGBl. I S. 1949; vgl. zur Anwendbarkeit: Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des \nZuwanderungsgesetzes, a. a. O.) nicht vorlägen. Schließlich forderte es die Klägerin \nzur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung auf. Zugleich drohte es ihr für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro bei gleichzeitigem \nHinweis, dass die Abschiebung auch in einen anderen aufnahmebereiten oder \n-verpflichteten Staat erfolgen könne, an.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 2. August 2004 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie \nbefürchte, bei einer Rückkehr in ihre Heimat umgebracht zu werden. Im Übrigen liege \npolitische Verfolgung auch dann vor, wenn Verfolgungsmaßnahmen von \nPrivatpersonen ausgingen und der Heimatstaat entweder nicht bereit oder unfähig \nsei, den Betroffenen wirksam zu schützen. Aus den mit Schreiben vom 6. Januar \n2005 vorgelegten (fach)ärztlichen Attesten vom 4. und 5. Januar 2005 - auf die \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - ergebe sich, dass sie wegen \nreaktiver \"Depressionen bei Kriegstrauma und Vergewaltigungsopfer\" sowie wegen \neiner \"posttraumatischen Belastungsstörung mit überwiegend depressiver \nSymptomatik nach Trauma in ihrer Heimat\" in medikamentöser Behandlung stehe. In \nder mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzt, sie habe viel zu erklären. Sie \nhabe im Krieg unter anderem Traumatisierendes erlebt. Zwei maskierte Unbekannte \nseien nach dem 18. März 2004 in ihre Wohnung eingedrungen und hätten sie \nvergewaltigt. Dies habe sie ihrem Mann bislang nicht erzählt. Gegenüber dem \nBundesamt habe sie diesen Vorfall aus Angst und Scham nicht erwähnt. Als sie am \n25. März 2004 bei der Polizei gewesen sei, habe man ihr gesagt, über den Fall \nBescheid zu wissen und zu versuchen, der Sache nachzugehen. \nIhr Mann sei der Gefahr der Blutrache ausgesetzt. Seine Familie sei in den so \ngenannten Kopfabtrennungsfall von Übach-Palenberg verwickelt. Derzeit nehme sie \nBeruhigungs- und Schlaftabletten ein, die sie vor allem wegen Angstzuständen \nerhalten habe. Alle zwei Wochen sei sie bei ihrem Psychotherapeuten, hinsichtlich \ndessen sie lediglich den Anfangsbuchstaben (\"G.\") kenne, in Behandlung. Dieser \nberuhige sie. Er frage sie, wie es ihre gehe, und fordere sie auf, sich auf Neues zu \nkonzentrieren und spazieren zu gehen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts vom 20. Juli 2004 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug \ngenommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und \nMontenegro (Kosovo) sind - ebenso wie die im Terminsprotokoll, auf das verwiesen \nwird, aufgeführten Erkenntnismittel - in das Verfahren eingeführt worden.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und die \nAbschiebungsandrohung im streitgegenständichen Bescheid des Bundesamts ist \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nZunächst liegen mangels politischer Verfolgung weder die Voraussetzungen für \neine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte noch diejenigen eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Nach der ständigen \nRechtsprechung der Kammer,\n\n17\n\n vgl. nur die Urteile vom 4. Januar 2004 - 9 K 3241/04.A -, vom \n20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A - und vom 28. April 2003 - 9 K \n2362/02.A -,\n\n18\n\ndie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen entspricht,\n\n19\n\n vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 \nA 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A \n4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 4. April \n2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -,\n\n20\n\nsind ethnische Albaner - ebenso wie Minderheitenzugehörige - aus dem Kosovo, \nalso auch die Klägerin, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr \ndorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro \nhinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die \nStaatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische \nVerfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet \neine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung des eingangs erwähnten \nPersonenkreises im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit \naus.\n\n21\n\nDarüber hinaus ist Bewohnern des Kosovo eine Rückkehr dorthin auch nicht im \nHinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger \nunzumutbar. Die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten \nLebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich \nzwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum \nKosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Im Übrigen tragen \ninternationale Hilfsorganisationen zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen \nVersorgungslage bei. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse \nlediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich.\n\n22\n\nVor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n23\n\n vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-\nrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n4. November 2004 (Lagebericht); UNHCR, Position zur fort-\ndauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, \nAugust 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Update zur \nSituation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom \nMärz 2004,\n\n24\n\nfindet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine \nquasi-staatliche Verfolgung statt Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche \nVerfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen \nvon der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger \nVorkommnisse - kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder \naber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung \nim Kosovo, Schutz grundsätzlich zu gewährleisten, entnehmen. \n\n25\n\n Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum \nKosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 \n- 13 A 4338/94.A -, sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 \nK 2257/02.A -.\n\n26\n\nDes Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte \ndes konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die \nasylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in \ndenen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle \neines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, \ndass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, \nnicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. \nVielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem \ngesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen \ngewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun \nmuss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz \nzu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein \nfriedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen \nim Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. \n\n27\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.).\n\n28\n\nSchließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse \nweiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und \nKFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige - wie auch \nimmer geartete - Übergriffe erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen \nVerfolgung.\n\n29\n\n Vgl. OVG NRW, a.a.O.; weitergehend zu quasi-staatlicher \nVerfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR \n260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und \nAsylrecht (EZAR) 202 Nr. 30.\n\n30\n\nIn Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass \nalbanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht \nin Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" errichtet haben. Vielmehr werden \ndiese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau \neiner multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise \nProgramme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die \nWiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche \nBildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u. ä. vorsehen. \nDemgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen \nMachtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat \nsich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die \nsich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die \nAnnahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf \nalbanischer Seite besteht.\n\n31\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil \nder Kammer, vom 23. Juni 2003, a.a.O.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A - mit Nachweisen.\n\n32\n\n§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG, der zwischenzeitlich in Kraft getreten \nist, verlangt keine abweichende Beurteilung. Nach dieser Vorschrift kann eine \npolitische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von \nnichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) \ngenannten Akteure - der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat \noder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen - einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor der Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative. Für einen fehlenden Willen der eingangs genannten \ninternationalen Organisationen, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es bezüglich des \nKosovo keinen Anhaltspunkt. Auf sich beruhen kann, ob im Übrigen für die Provinz \nKosovo das Tatbestandsmerkmal \"erwiesenermaßen\" zu bejahen sein kann. Dass \nvorerwähnte Organisationen nicht in der Lage wären, den erforderlichen Schutz zu \nbieten, lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus den aktuellen \nErkenntnissen,\n\n33\n\n vgl. neben der Presseberichterstattung insbesondere AA, \nLagebericht vom 4. November 2004,\n\n34\n\nnach Abschluss der so genannten März-Ereignisse des vergangenen Jahres \nnämlich ebenfalls nicht annehmen.\n\n35\n\nDie Angaben der Klägerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Ihr \nerstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgter Vortrag zu einem \nVergewaltigungsvorfall in der Zeit \"nach dem 18. März 2004\" stellt sich (auch unter \nBerücksichtigung seines Anklingens im ärztlichen Attest des Herrn Dr. med. H. , \nU1. , vom 4. Januar 2005) als gesteigert und - trotz mehrfacher Nachfragen - \nvage dar. Im Übrigen hat die Polizei bereits nach dem Vorbringen der Klägerin \nmitgeteilt, sich um ihren Fall kümmern zu wollen. Bei dieser Sachlage fehlt es an \nhinreichenden Anhaltspunkten insbesondere für ein Eingreifen des § 60 Abs. 1 Satz \n4 Buchstabe c) AufenthG.\n\n36\n\nDie Klage hat auch nicht mit dem hilfsweise geltend gemachten Begehren Erfolg, \ndie Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Abschiebungshindernisse im Sinne dieser \nVorschrift liegen für Bewohner des Kosovo grundsätzlich nicht vor. Die geltend \ngemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin führen nicht auf ein \nkrankheitsbedingtes, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (§ 60 Abs. 7 Satz \n1 AufenthG). Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n37\n\nDie Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in \nseinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort \nunzureichend sind, vermag ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG darzustellen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird \ndurch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann \nbegründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung \nanzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit \nanderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden \nAusländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese \nVerschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, \nveröffentlicht in juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, \nNVwZ 2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, \nveröffentlicht in juris, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \nNVwZ 1998, 524 ff., sowie Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C \n1.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B \n1520/00 -.\n\n39\n\nDaran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nim Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankung der Klägerin nicht \nvor. Der im ärztlichen Attest des Herrn Dr. med. H. , U1. , vom 4. Januar \n2005 enthaltene Hinweis auf suizidale Handlungen für den Fall, dass die Klägerin in \nden Kosovo zurück kehren müsse, deutet zunächst auf ein Vorliegen etwaiger - hier \nunbeachtlicher - Auswirkungen, die sich allein durch die (eventuelle) Abschiebung \nbzw. als deren Folge - im Gegensatz zu den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat \nder Abschiebung - ergeben.\n\n40\n\n Vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 \n- 9 C 7.99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, Ausländer- und Asylrecht 2001, \n174 f.\n\n41\n\nKlarstellend ist darüber hinaus anzumerken, dass das Gericht der Tatsache, dass \ndie die Klägerin behandelnden Ärzte durchgehend das von ihr behauptete \nGeschehen offenbar ungeprüft ihren Bescheinigungen zu Grunde gelegt haben, \nkeine Bedeutung beimisst. Des Weiteren kommt bei der getroffenen Entscheidung \nnicht zuletzt dem etwaigen - möglicherweise im Gegensatz zur regelmäßig \nanzunehmenden Objektivität eines Gutachters stehenden - Vertrauensverhältnis \nzwischen Patient und Arzt keine Bedeutung zu. \n\n42\n\nIm Übrigen genügen die vorgelegten (fach)ärztlichen Atteste nicht den an sie zu \nstellenden Anforderungen. In Fällen der in Rede stehenden Art ist nach der \nRechtsprechung der Kammer von einschlägigen Bescheinigungen zu verlangen, \ndass sie die angewandte Diagnosemethode angeben. Zudem müssen sie auf der \nDurchführung diagnostischer Interviews beruhen, eine traumabezogene Anamnese \nund eine Quantifizierung der Symptome enthalten. Darüber hinaus sind Angaben \ndazu erforderlich, durch welche Erlebnisse namentlich eine posttraumatische \nBelastungsstörung ausgelöst wurde, wann sie erstmals auftrat und warum gerade zu \ndiesem Zeitpunkt. Darüber hinaus müssen derartige Bescheinigungen eine Prognose \ndes Behandlers beinhalten, wie und wann sich der Zustand des Betroffenen bei einer \nRückkehr in sein Heimatland verschlechtern wird. Dazu gehört insbesondere, ob sich \nbei einem Abbruch der Behandlung binnen kurzer Frist eine erhebliche Leib- oder \nLebensgefahr ergeben würde. Dargestellt werden muss ferner ein konkreter \nTherapieplan, der auch den zeitlichen Rahmen, auf den die Behandlung angelegt ist, \nangibt.\n\n43\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 10. Mai 2004 - 9 K 2449/01.A - \nmit Hinweis auf Middeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- \nund Abschiebungsprozess, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n2004, 150, 153 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. \nDezember 2003 - 8 A 5501/00.A -, juris. \n\n44\n\nDiese Anforderungen erfüllen beide eingereichten Atteste im Ansatz nicht. Sie \nweisen lediglich Diagnosen auf. Das Attest des Herrn Dr. med. H. vom 4. Januar \n205 enthält darüber hinaus u.a. eine Beschreibung des Zustands der Klägerin sowie \n- im Übrigen im Widerspruch zu eigenem Vorbringen stehende - Hinweise auf von ihr \nErlebtes. Das fachärztliche Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. Q. u.a., \nU1. , vom 5. Januar 2005 weist abschließend auf eine geplante Traumatherapie \nhin. \n\n45\n\nUngeachtet dessen besteht nach den aktuellen Erkenntnissen der Kammer \nbezüglich psychischer Erkrankungen der von der Klägerin geltend gemachten Art \n(reaktive Depression, posttraumatische Belastungsstörung mit überwiegend \ndepressiver Symptomatik) kein Anhalt dafür, dass diese mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit im Kosovo nicht - wie im fachärztlichen Attest der \nGemeinschaftspraxis Dr. med. Q. u.a., U1. , vom 5. Januar 2005 als \nerforderlich beschrieben - (ambulant und zum Teil sogar kostenfrei) medikamentös \nbehandelt werden können.\n\n46\n\n Vgl. Verbindungsbüro, Auskünfte vom 25. und 26. Februar 2004; \nVerbindungsbüro, Auskünfte vom 5. und 21. April 2004; AA, \nLagebericht vom 4. November 2004 (S. 18).\n\n47\n\nSoweit die Klägerin auf dahin gehendes Befragen in der mündlichen \nVerhandlung sinngemäß angegeben hat, bei ihr werde eine Gesprächstherapie \ndurchgeführt, folgt das Gericht diesem Vorbringen nicht. Die Angaben hierzu blieben \ntrotz mehrfacher Nachfrage ungenau. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht den \nEindruck vermittelt, es handele sich materiell um eine so zu bezeichnende \nGesprächtherapie. Ihre Antworten beschränkten sich auf die Angabe, ihr Ehemann \nübersetze, der Arzt frage sie, wie es ihr gehe, und fordere sie auf, sich auf Neues zu \nkonzentrieren.\n\n48\n\nDass der Standard der erforderlichen Versorgung gegebenenfalls hinter der \nBetreuung im Bundesgebiet zurück bleiben mag, kommt keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Klägerin ist - wie jeder \nausreisepflichtiger Ausländer - in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den \nim Heimatland allgemein üblichen Standard zu verweisen.\n\n49\n\n Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 \n- 18 B 2140/03 - sowie vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 - \nm.w.N., Urteil der Kammer vom 24. März 2003 - 9 K \n1107/02.A -.\n\n50\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die \nRechtsprechung der Kammer,\n\n51\n\n vgl. z.B. Urteil vom 3. November 2004 - 9 K 1582/03.A -,\n\n52\n\nwonach schwer wiegende psychische Erkrankungen von Bewohnern des Kosovo \nbei Erfordernis einer Gesprächstherapie auf ein krankheitsbedingtes, \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis führen können, angesichts der \nSpruchpraxis des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n53\n\n vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 - und vom \n30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -,\n\n54\n\nnoch aufrechterhalten werden kann.\n\n55\n\nDie Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf die §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG, 59 AufenthG keinen Bedenken.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO \nin Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-17/9-k-3489-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-17/9-k-3489-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282697","retrieved":"2026-07-09 02:57:41.533839+00:00"}}