{"status":"available","doknr":"OLD282696","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0117.9K1126.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-01-17","aktenzeichen":"9 K 1126/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind eigenen Angaben zufolge serbisch-montenegrinische \nStaatsangehörige und stammen aus dem Kosovo. Sie gehören dem Volk der Roma \nbzw. Ashkali an.\n\n3\n\nIhren nach im August 2000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet erfolgter \nEinreise gestellten Asylantrag lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im \nFolgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 15. Mai 2002 ab. Zugleich stellte es fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG; in der \nseinerzeitigen, bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung \nder Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von \nUnionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli 2004, BGBl. I \nS. 1949, gültigen Fassung) nicht vorlägen. Darüber hinaus stellte es fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes \nüber den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet [Aufenthaltsgesetz - AufenthG -] vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1949; \nvgl. zur Anwendbarkeit: Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes, a. a. O.) \nnicht vorlägen. Schließlich forderte es die Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet \nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen für \nden Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Bundesrepublik \nJugoslawien (Kosovo) bei gleichzeitigem Hinweis an, dass die Abschiebung auch in \neinen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat erfolgen könne, an. Die \nZustellung des Bescheids erfolgte am 21. Mai 2002.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 3. Juni 2002 Klage erhoben. Sie tragen vor, eine gemischte \nEhe zu führen. Sie besäßen nirgendwo Familie oder Freunde. Sie hätten - mit \nAusnahme ihrer Eltern - die Anbindung an ihre Heimat veloren. Die unmittelbaren \nNachbarn hätten den Kläger zu 1. seinerzeit im Kosovo bedroht. Es fehle ein \nrechtstaatliches System. Verfolgten werde kein Schutz geboten. Die Klägerin zu 3. \nhabe Asthma und Bronchitis. Sie sei nicht reisefähig.\n\n5\n\nSie beantragen,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts vom 15. Mai 2002 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen,\n\n7\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und \nMontenegro (Kosovo) sind - ebenso wie die im Terminsprotokoll, auf das verwiesen \nwird, aufgeführten Erkenntnismittel - in das Verfahren eingeführt worden.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDen Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und die \nAbschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts ist \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nZunächst liegen mangels politischer Verfolgung weder die Voraussetzungen für \neine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte noch diejenigen eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Nach der ständigen \nRechtsprechung der Kammer,\n\n15\n\n vgl. nur die Urteile vom 4. Januar 2004 - 9 K 3241/04.A -, vom \n20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A - und vom 28. April 2003 - 9 K \n2362/02.A -,\n\n16\n\ndie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen entspricht,\n\n17\n\n vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 \nA 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A \n4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 4. April \n2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -,\n\n18\n\nsind ethnische Albaner - ebenso wie Minderheitenzugehörige - aus dem Kosovo, \nalso auch die Kläger, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin \nvor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro \nhinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die \nStaatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische \nVerfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet \neine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung des eingangs erwähnten \nPersonenkreises im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit \naus.\n\n19\n\nDarüber hinaus ist Bewohnern des Kosovo eine Rückkehr dorthin auch nicht im \nHinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger \nunzumutbar. Die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten \nLebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich \nzwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum \nKosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Im Übrigen tragen \ninternationale Hilfsorganisationen zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen \nVersorgungslage bei. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse \nlediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich.\n\n20\n\nVor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n21\n\n vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-\nrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n4. November 2004 (Lagebericht); UNHCR, Position zur fort-\ndauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, \nAugust 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Update zur \nSituation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom \nMärz 2004,\n\n22\n\nfindet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine \nquasi-staatliche Verfolgung statt Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche \nVerfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen \nvon der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger \nVorkommnisse - kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder \naber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung \nim Kosovo, Schutz grundsätzlich zu gewährleisten, entnehmen. \n\n23\n\n Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum \nKosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 \n- 13 A 4338/94.A -, sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 \nK 2257/02.A -.\n\n24\n\nDes Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte \ndes konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die \nasylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in \ndenen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle \neines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, \ndass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, \nnicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. \nVielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem \ngesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen \ngewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun \nmuss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz \nzu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein \nfriedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen \nim Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. \n\n25\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.).\n\n26\n\nSchließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse \nweiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und \nKFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige - wie auch \nimmer geartete - Übergriffe erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen \nVerfolgung.\n\n27\n\n Vgl. OVG NRW, a.a.O.; weitergehend zu quasi-staatlicher \nVerfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR \n260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und \nAsylrecht (EZAR) 202 Nr. 30.\n\n28\n\nIn Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass \nalbanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht \nin Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" errichtet haben. Vielmehr werden \ndiese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau \neiner multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise \nProgramme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die \nWiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche \nBildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u. ä. vorsehen. \nDemgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen \nMachtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat \nsich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die \nsich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die \nAnnahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf \nalbanischer Seite besteht.\n\n29\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil \nder Kammer, vom 23. Juni 2003, a.a.O.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A - mit Nachweisen.\n\n30\n\n§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG, der zwischenzeitlich in Kraft getreten \nist, verlangt keine abweichende Beurteilung. Nach dieser Vorschrift kann eine \npolitische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von \nnichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) \ngenannten Akteure - der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat \noder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen - einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor der Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative. Für einen fehlenden Willen der eingangs genannten \ninternationalen Organisationen, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es bezüglich des \nKosovo keinen Anhaltspunkt. Auf sich beruhen kann, ob im Übrigen für die Provinz \nKosovo das Tatbestandsmerkmal \"erwiesenermaßen\" zu bejahen sein kann. Dass \nvorerwähnte Organisationen nicht in der Lage wären, den erforderlichen Schutz zu \nbieten, lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus den aktuellen \nErkenntnissen,\n\n31\n\n vgl. neben der Presseberichterstattung namentlich AA, Lagebericht \nvom 4. November 2004,\n\n32\n\nnach Abschluss der so genannten März-Ereignisse des vergangenen Jahres \nnämlich ebenfalls nicht annehmen.\n\n33\n\nVor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen führt die gemischt-ethnische \nEhe der Kläger ebenfalls nicht auf eine (wie auch immer geartete) politische \nVerfolgung ihrer Personen.\n\n34\n\nDie Klage hat auch nicht mit dem hilfsweise geltend gemachten Begehren Erfolg, \ndie Beklagte zu verpflichten, für die Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Ausgehend von ihrem Vorbringen, der \nVolksgruppe der Roma bzw. Ashkali aus dem Kosovo anzugehören, bedarf es \nderzeit keiner Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Mit \nBlick auf die aktuelle Erlasslage und die hierauf gründende Abschiebungssituation für \ndiesen Personenkreis ist etwaigen, sich beispielsweise aus § 60 Abs. 5 AufenthG in \nVerbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten vom 4. November 1950 oder aus § 60 Abs. 7 AufenthG ergebenden \nAbschiebungsschutzbedürfnissen hinreichend Rechnung getragen. \n\n35\n\nGemäß der Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 21. Mai 2004 (Az.: 15 - 39.02.01 - 138 - 1 -) an das Verwaltungsgericht Aachen \nwird UNMIK im Kosovo bei den Minderheitenangehörigen u.a. der Ashkali zumindest \nin näherer Zukunft keine Rückführungen zulassen. Ausweislich der Erlasse dieser \nBehörde vom 22. Juli und 8. September 2004 (Az.: 15 - 39.02.01 - 138 - 1 -) sieht \nsich UNMIK bis auf weiteres nicht dazu in der Lage, einer Wiederaufnahme der \nRückführung u.a. der Ashkali zuzustimmen. Das gilt sogar für solche \nMinderheitenangehörige, für die vor den März-Ereignissen eine Überprüfung der \nRückkehrmöglichkeit mit positivem Ergebnis stattgefunden hatte.\n\n36\n\nDie Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf die §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG, 59 AufenthG keinen Bedenken.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 \nAbs. 1 ZPO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus den § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-17/9-k-1126-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-17/9-k-1126-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282696","retrieved":"2026-07-09 02:57:41.453503+00:00"}}