{"status":"available","doknr":"OLD282720","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0114.4L1080.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-01-14","aktenzeichen":"4 L 1080/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4266/04.A gegen die \nAbschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 15. \nNovember 2004 wird angeordnet, soweit die Klage gegen die Androhung der \nAbschiebung in den Irak gerichtet ist.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerinnen,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 4266/04.A \ngegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. November 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.\n\n5\n\nDer Klage kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, da der in § 75 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) genannte normative Ausnahmefall des § 38 Absatz \n1 AsylVfG nicht vorliegt (und § 73 AsylVfG ersichtlich nicht einschlägig ist),\n\n6\n\nvgl. VG Aachen, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 4 L \n166/03.A -.\n\n7\n\nDer Antrag ist begründet.\n\n8\n\nDas Interesse der Antragstellerinnen an ihrem Verbleib im Bundesgebiet bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am \nsofortigen Vollzug der aufenthaltsrechtlichen Regelung, weil die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache offen sind und die gebotene weitere Interessenabwägung zu \nGunsten der Antragstellerinnen ausfällt.\n\n9\n\nDer in Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 AsylVfG \ngenannte gerichtliche Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel findet keine \nAnwendung, da kein Fall der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich \nunbegründet gegeben ist.\n\n10\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die \nAbschiebungsandrohung erhobenen Klage darf abgelehnt werden, wenn aufgrund \neiner Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung \nfeststeht, dass die Ablehnung des Antrags als unbegründet weiterhin Bestand hat, \njedenfalls keine überwiegenden Gründe für einen Erfolg in der Hauptsache \nsprechen.\n\n11\n\nHiervon ausgehend ist unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2005 \nbestehenden und nach § 77 AsylVfG maßgeblichen Rechtslage die aufschiebende \nWirkung anzuordnen.\n\n12\n\nBei seiner rechtlichen Bewertung geht das Gericht von folgenden Überlegungen \naus. Das Asylverfahren der Antragstellerinnen ist mit rechtskräftigem Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 3. Juli 2003 abgeschlossen. In diesem Verfahren \nwurde - auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechts - über \ndie Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit der Folge entschieden, \ndass das Bundesamt allein noch über die Frage zu entscheiden hatte, ob in der \nPerson der Antragstellerinnen bezogen auf den Irak Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG bestehen. Auf eine diesbezügliche positive Feststellung haben die \nAntragstellerinnen dementsprechend auch ihre Klage, deren aufschiebende Wirkung \nsie mit dem vorliegenden Eilantrag angeordnet zu erreichen suchen, gerichtet.\n\n13\n\nDie seit dem 1. Januar 2005 ohne jede Übergangsregelung für das gerichtliche \nVerfahren geltende Rechtslage verlangt nunmehr eine Einordnung des Begehrens \nder Antragstellerinnen in das neue Flüchtlingsrecht. Danach bleibt das Asylverfahren \nder Antragstellerinnen rechtskräftig abgeschlossen, so dass Verfolgungsgründe, die \nnach neuem Recht im Rahmen des Asylverfahrens zu prüfen sind, als solche im \nvorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben. Ebenfalls unberücksichtigt müssen \nAspekte bleiben, die im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens geltend zu machen \nwären. Daher ist es für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, ob den \nAntragstellerinnen im Hinblick auf den Ehemann der Antragstellerin zu 1) bzw. Vater \nder Antragstellerin zu 2) auf Grund des neuen § 26 Abs. 4 AsylVfG ein Anspruch auf \nFamilienabschiebungsschutz zusteht oder nicht. Unerheblich ist weiter, ob auf Grund \ndes neuen § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) Aufenthaltsgesetz (AufG) den Antragstellerinnen \nals Mitgliedern der Bevölkerungsgruppe der Turkmenen von privater Seite \nVerfolgung droht oder nicht, da auch dies im Rahmen eines etwaigen \nAsylfolgeverfahrens zu prüfen wäre.\n\n14\n\nHieraus folgt, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage allein \nAbschiebungsschutzgründe nach § 60 Absätze 2, 3, 5 oder 7 AufG in den Blick zu \nnehmen sind, da diese Vorschriften wohl die ehemaligen § 53 Absätze 1, 2, 4 oder 6 \nAuslG ersetzen sollen.\n\n15\n\nDie Klage rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf\n§ 60 Absätze 2 und 3 AufG nicht, da insoweit keine Aussichten auf Erfolg gegeben \nsind.\n\n16\n\nIm Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufG in Verbindung mit Vorschriften der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können allerdings \nErfolgsaussichten nicht (mehr) mit der Begründung verneint werden, diese Vorschrift \nschütze nur vor Gefahren und Verfolgungen im Herkunftsstaat, die von einer \nstaatlichen oder zumindest staatsähnlichen Herrschaftsmacht ausgehen,\n\n17\n\nvgl. so noch zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 2. \nSeptember 1997 - 9 C 40/96 unter Auseinandersetzung mit der \nentgegenstehenden Rechtsprechung des EGMR.\n\n18\n\nDie neue, sich in § 60 I 4 lit. c) AufG sowie Art. 6 Richtlinie des Rates der \nEuropäischen Union vom 29. April 2004,\n\n19\n\nvgl. Richtlinie 2004/83/EG, Amtsblatt der Europäischen Union \nvom\n 30. September 2004, L 304/12,\n\n20\n\nniederschlagende Rechtslage lässt eine Aufrechterhaltung der vom BVerfG und \nvom BVerwG entwickelten Zurechnungslehre nicht mehr zu, da diese voraussetzte, \ndass die private Verfolgung dem Staat zurechenbar war, sei es, weil er den Flüchtling \nnicht schützen wollte, sei es, dass er bei grundsätzlich vorhandener Schutzfähigkeit \nbei der Verfolgung durch Private keinen effektiven Schutz gewährte. \nDementsprechend konnte bei fehlender Gebietsgewalt des Staates keine Verfolgung \ngegeben sein. Dies lässt sich mit der neuen Rechtslage nicht mehr vereinbaren.\n\n21\n\nWie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - auch unter \nAuseinandersetzung mit der Rechtsprechung in Deutschland -,\n\n22\n\nvgl. EGMR, Beschluss vom 7. März 2000 - 43844/98 - T. I. vs. \nVereinigtes Königreich, teilweise bearbeitet und übersetzt in \nInfAuslR 2000, 321,\n\n23\n\nfestgestellt hat, erfasst Art. 3 EMRK unter Anderem auch Gefahren, die von \nPrivatpersonen oder privaten Gruppen ausgehen sowie Gefahren, die nicht \nverfolgungsbedingter Natur sind.\n\n24\n\nAnhand welchen Prognosemaßstabes die Beurteilung derartiger Gefahren \nvorgenommen werden muss, ist eine schwierige Rechtsfrage, die sich einer \nEntscheidung im Eilverfahren entzieht. So wird im Hauptsacheverfahren zu klären \nsein, ob insoweit auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April \n2004,\n\n25\n\nvgl. zur Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der \nUmsetzungsfrist: BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - 1 ZR 211/95 - \nBGHZ 138, 55; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs C. \n129/96 -; Weiß, DVBl 1998, 568,\n\n26\n\nauf die Rechtsprechung des EGMR oder auf sonstige Kriterien abzustellen \nist.\n\n27\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es in der vorliegenden Entscheidung auch keiner \nnäheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob und weshalb ggf. nicht der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu folgen \nwäre,\n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR \n1481/04 -.\n\n29\n\nJedenfalls kann vor dem Hintergrund der Auskunftslage im Eilverfahren für die \nAntragstellerinnen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, \ndass ihnen - insbesondere ohne familiären Rückhalt - konventionswidrige \nLebensumstände und Gefahren drohen.\n\n30\n\nIm Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufG wird dessen rechtliches Verhältnis zu § 60 Abs. \n5 AufG im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Im Übrigen kann auch insoweit eine \nGefährdung der Antragstellerinnen nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nausgeschlossen werden.\n\n31\n\nDa somit die Erfolgsaussichten der Klage offen sind, hat die Entscheidung über \nden vorliegenden Eilantrag unter Berücksichtigung des Gewichtes der betroffenen \nInteressen zu erfolgen. Hierbei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass auf Seiten \nder Antragstellerinnen elementare Grundrechte verletzt werden könnten, falls ihnen \nim Irak kein sicheres und menschenwürdiges Überleben möglich ist. Etwaig \neintretende Schäden wären irreversibel. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-14/4-l-1080-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-14/4-l-1080-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282720","retrieved":"2026-07-09 02:57:43.472190+00:00"}}