{"status":"available","doknr":"OLD282893","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0105.9L1097.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-01-05","aktenzeichen":"9 L 1097/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen \n9 K 4279/04.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid \ndes damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 23. November 2004 enthaltene \nAbschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß den §§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 36 Abs. 4 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür \nsprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen \nPrüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.\n\n6\n\nVgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 \nBvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1996, 678.\n\n7\n\nDies ist hier weder hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich \nunbegründet noch bezüglich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration \nvon Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz - AufenthG vom 30. Juli 2004, \nBGBl. I S. 1949; vgl. zur Anwendbarkeit Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur \nSteuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und \nder Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. \nJuli 2004, a.a.O.; bis zum 1. Januar 2005: § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG)] offensichtlich nicht vorliegen, der Fall. Des Weiteren wird die \nAbschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlich ebenso standhalten wie die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (bis zum 1. Januar 2005: \n§ 53 AuslG) nicht vorliegen.\n\n8\n\nZunächst liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers \nals Asylberechtigter - dies bereits wegen seiner Einreise auf dem Landweg (vgl. Art. \n16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG und der \nAnlage I zum AsylVfG) - sowie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \noffensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf \nVerfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der \nVerfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\nVgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n9\n\nDie Beurteilung eines Asylantrages als \"offensichtlich\" unbegründet ist \ngerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \nan der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel \nbestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein \nanerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrages geradezu \naufdrängt.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR \n643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. \nSeptember 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 \nAsylVfG).\n\n11\n\nDas ist hier der Fall. Eine politische Verfolgung des Antragstellers, der eigenen \nAngaben zufolge Angaben bosnischer Volkszugehöriger und treuer Anhänger der \nheutigen Politik seines Heimatstaats ist, ist in Serbien und Montenegro nicht \nfeststellbar. Nach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n12\n\nvgl. Urteil vom 10. November 2004 - 9 K 2346/04.A - und \nGerichtsbescheid vom 10. September 2004 - 9 K 459/04.A -, \nsowie Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 9 L 646/04.A - und vom \n25. Juni 2004 - 9 L 518/04.A -,\n\n13\n\ndie mit der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) übereinstimmt,\n\n14\n\nvgl. Beschlüsse vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -, vom 25. \nJuli 2001 - 5 A 2854/01.A - sowie vom 19. März 2001 - 5 A \n897/01.A -,\n\n15\n\nfand vor dem Hintergrund der seinerzeit aktuellen Erkenntnislage,\n\n16\n\nvgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht Bundesrepublik \nJugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002 \n(Stand: Ende September 2002),\n\n17\n\nbereits in der Bundesrepublik Jugoslawien weder eine unmittelbare noch eine \nmittelbare staatliche (Gruppen-)Verfolgung moslemischer Volkszugehöriger statt. \nDies gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges. Seit Beendigung der \nNATO-Luftangriffe auf die Bundesrepublik Jugoslawien ist der Großteil der aus dem \nSandzak geflüchteten Moslems wieder dorthin zurückgekehrt. Seither entwickelt sich \nihre Situation tendenziell zum Besseren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass für Serbien und Montenegro Abweichendes zu gelten haben \nkönnte.\n\n18\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne \nKosovo) (im Folgenden: Lagebericht) vom 24. Februar 2004, S. \n9; Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 846/03.A - sowie \nBeschlüsse vom 4. Juni 2004 - 9 L 394/04.A - und vom 16. April \n2004 - 9 L 204/04.A -.\n\n19\n\nDabei ist nicht zu verkennen, dass es namentlich im Sandzak derzeit noch \ngewisse Benachteiligungen von Moslems, etwa in Form von Unterrepräsentierungen \nin Polizei, Justiz und Verwaltung gibt. Indessen zeichnen sich nach dem \ndemokratischen Wandel verschiedene Änderungen zu Gunsten eines \nMinderheitenschutzes ab. Beispielsweise ist seit Oktober 2000 ein Bosniake aus dem \nSandzak als Minister für Minderheiten Mitglied der jugoslawischen, dann als Minister \nfür Menschenrechte und nationale Minderheiten der serbisch-montenegrinischen \nRegierung. Darüber hinaus gibt es keine aktuellen Hinweise auf massive, gezielte \nstaatliche Repressionen gegen Moslems mehr. Soweit überhaupt ein etwaiger \nMigrationsdruck feststellbar ist, beruht dieser auf der vergleichsweise schlechten \nwirtschaftlichen Lage.\n\n20\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 9 f. und S. 15; AA, Auskunft vom 20. \nSeptember 2001 an das Verwaltungsgericht (VG) München; vgl. \nauch AA, Auskunft vom 28. Mai 2001 an das VG Lüneburg.\n\n21\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien und \nMontenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu \nbefürchten. Vielmehr ist auf einen sich abzeichnenden Wandel zugunsten eines \nMinderheitenschutzes zu verweisen. Am 7. März 2002 ist ein Minderheitengesetz in \nKraft getreten, mit dem Minderheitenrechte entsprechend dem internationalen \nStandard festgeschrieben wurden. Zudem wurden etwa im moslemischen Sandzak \nbei Neubesetzungen in der Justiz verstärkt Moslems berücksichtigt.\n\n22\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 9 f. und auch S. 21.\n\n23\n\nIm Fall des - nach eigenen Angaben nicht politisch tätigen - Antragstellers ist \nkeine abweichende Beurteilung geboten. Soweit er bei seiner Anhörung durch das \nBundesamt angegeben hat, als Polizist an der Grenze zum Kosovo eingesetzt und \n(wegen seiner Ausreise nach Sarajewo im August 2003 vorher) gezwungen gewesen \nzu sein, bei illegalen Geschäften mitzuwirken, führen diese Hinweise nicht auf eine \n- wie auch immer geartete - Verfolgung durch seinen Heimatstaat. Bezüglich der \nBewertung etwaiger disziplinarischer Folgen aus seinem Verhalten nimmt die \nKammer auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheid des \nBundesamts, denen sie folgt, Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n24\n\nGemäß der zuvor aufgeführten aktuellen Erkenntnislage liegen auch keine \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Es spricht \nkeine beachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n25\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober \n1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n26\n\ndafür, dass dem Antragsteller in Serbien und Montenegro die konkrete Gefahr \nvon Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden \nBehandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus \nindividuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für \nLeib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen \nVorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 60 a AufenthG die Gewährung von \nAbschiebungsschutz geboten ist.\n\n27\n\nVgl. dazu unter Geltung des § 54 AuslG BVerwG, Urteile \nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. \nJuni 1996 - 9 C 134.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 89.\n\n28\n\nAuch insoweit ist grundsätzlich eine landesweite Betrachtung anzustellen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, \nDVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September \n1997 - 23 A 3400/93.A -.\n\n30\n\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, \ndass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für Rückkehrer \nexistenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der \nAntragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimat sehenden Auges in eine konkret \nlebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten in Serbien und Montenegro spricht nichts dafür, dass die \nExistenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre.\n\n31\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 26 ff.; AA, Auskünfte vom 22. Januar \n2002 an das VG Freiburg, vom 13. November 2001 an das VG \nFrankfurt am Main sowie vom 20. September 2001 an das VG \nMünchen; vgl. - insbesondere zu § 53 Abs. 6 AuslG - auch: OVG \nNRW, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -.\nDie Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf die §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 59 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-05/9-l-1097-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-05/9-l-1097-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282893","retrieved":"2026-07-09 02:57:58.679536+00:00"}}