{"status":"available","doknr":"OLD282910","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0104.9K3241.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-01-04","aktenzeichen":"9 K 3241/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist eigenen Angaben zufolge serbisch-montenegrinischer \nStaatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo (Serbien und \nMontenegro).\n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 1999 erkannte das damalige Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Kläger nach vorangegangener \nverwaltungsgerichtlicher Verpflichtung als Asylberechtigten an. Zugleich stellte es \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) [in \nder seinerzeitigen, bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli 2004, \nBGBl. I S. 1949, gültigen Fassung] vorlägen.\nIm vergangenen Jahr leitete es ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger \nhierzu an. Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 widerrief das Bundesamt vorerwähnte \nbegünstigende Asylentscheidungen. Zugleich stellte es fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes \nüber den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet [Aufenthaltsgesetz - AufenthG] vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1949; vgl. \nzur Anwendbarkeit Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes, a.a.O.) nicht \nvorlägen.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 01. Juli 2004 Klage erhoben. Er beantragt schriftsätzlich \nsinngemäß,\nNummer 1. und 2. des Bescheids des Bundesamts vom 29. \nJuni 2004 aufzuheben,\n\n5\n\nhilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Nummer 3. \ndes vorerwähnten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts \nverwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und \nMontenegro (Kosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie Kammer kann auf Grund des von den Hauptbeteiligten mit Schreiben vom \n15. Juli und 27. Dezember 2004 erteilten Einverständnisses ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (vgl. die §§ 101 Abs. 2, 87 a \nAbs. 3 und 2 VwGO).\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig (1.). Der \nKläger kann des Weiteren nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, für \nihn das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nfestzustellen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO; [2.]). \n\n14\n\n1.\n\n15\n\nDie Widerrufsentscheidung des Bundesamts ist rechtmäßig. \nErmächtigungsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes \n(AsylVfG). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, unverzüglich zu widerrufen, \nwenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf ist \ngemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen, wenn sich der Ausländer auf \nzwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die \nRückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in \ndem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. \n\n16\n\nDass der im Tatbestand aufgeführte Anerkennungsbescheid des Bundesamts \nauf einer rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruht, \nhindert nicht die Anwendbarkeit der vorerwähnten Ermächtigungsgrundlage. Insoweit \nist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Urteile die Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 \nVwGO binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund \ndessen steht die Rechtskraft einer Entscheidung in Fällen fehlender \nSachlagenänderung nachträglichen Aufhebungsentscheidungen des Bundesamts \nentgegen. Indessen endet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn und soweit sich \ndie für den Erlass des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich in \nsogleich näher zu beschreibender Art und Weise verändert (so genannte zeitliche \nGrenze der Rechtskraft).\n\n17\n\nMit Blick auf den Zweck der Rechtskraft, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit \nzu sorgen, kann eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil nur eintreten, \nwenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt - im Gegensatz \nzu demjenigen, in dem der Anerkennungsbescheid seitens des Bundesamts erlassen \noder aber wirksam wird - neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen \neingetreten sind, die sich derart wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen \nunterscheiden, dass (auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft) eine \nerneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt \nist.\n\n18\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. Mai 2003 \n- 1 C 15, 16 und 36.02 - und vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, \nBayerische Verwaltungsblätter 2002, 217, 218, sowie vom 24. \nNovember 1998 - 9 C 53.97 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 302 f.; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. \nFebruar 2002 - 21 A 613/02.A -; anderer Auffassung: BayVGH, \nBeschluss vom 16. November 2000 - 20 ZBH 00.32237 -, \nAusländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) \n2001, 23 f.\n\n19\n\nAusgehend hiervon steht die Rechtskraft der getroffenen \nAufhebungsentscheidung hier nicht entgegen. Es beruhte auf der Annahme eines \nobjektiven Nachfluchtgrundes (Gruppenverfolgung). Die insoweit maßgebliche \nSachlage im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) hat sich in der Folgezeit nachhaltig geändert. Denn die Bundesrepublik \nJugoslawien sowie die Teilrepublik Serbien hatten mit dem ab Juni 1999 auf der \nGrundlage der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom \n10. Juni 1999 erfolgten Aufbau einer internationalen Interimsverwaltung (UNMIK und \nKFOR) und dem vollständigen Abzug der serbischen beziehungsweise \njugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen \nGruppen die effektive Gebietsgewalt für die Provinz Kosovo verloren.\n\n20\n\n Vgl. dazu Urteile der Kammer vom 26. Juni 2002 \n- 9 K 2931/99.A u. a. -; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht vom \n4. September 2001 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo).\n\n21\n\nDies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich Serbien und \nMontenegro als Staat an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getreten ist.\n\n22\n\n Vgl. insoweit FAZ vom 5. Februar 2003, \"Parlament stimmt für \nAuflösung Jugoslawiens\"; SZ vom 5. Februar 2003, \"Jugoslawien \nist Vergangenheit\" und vom 29. Januar 2003 \"`Serbien und \nMontenegro` nimmt Gestalt an\"; NZZ vom 29. Januar 2003, \n\"Belgrad beschließt einen Neuanfang\" sowie \"Die Verfassung der \nneuen Union in Serbien\".\n\n23\n\nNach alledem endete die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils \nmit der Folge, dass die Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nanwendbar ist. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich der \nAnwendungsbereich dieser Bestimmung ausweislich ihres Wortlauts auf alle in einem \nAsylverfahren ergangenen Anerkennungsbescheide erstreckt, unabhängig davon, ob \ndie Anerkennungsentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. \n\n24\n\n Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, \nDVBl. 2001, 216, 218, sowie Beschluss vom 27. Juni 1997 \n- 9 B 280.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, \nRechtsprechungs- Report (NVwZ-RR) 1997, 741.\n\n25\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung sind \nweder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 AsylVfG ersichtlich. Die \nAufhebungsentscheidung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Die \nVoraussetzungen, unter denen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Anerkennung \nals Asylberechtigter sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen werden können, sind erfüllt. Derartiges setzt in \nFällen der in Rede stehenden Art voraus, dass sich die für die Beurteilung der \nVerfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach dem Erlass der \nVerpflichtungsurteils erheblich verändert haben - was gemäß den vorstehenden \nAusführungen hier zu bejahen ist - und die Feststellung von Abschiebungsschutz \ndeshalb nunmehr ausgeschlossen ist.\n\n26\n\n Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 \n- 8 LB 13/02 - mit weiteren Nachweisen, auszugsweise \nveröffentlicht in AuAS 2002, 90.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter sowie ein \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen zum maßgeblichen \nZeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. \nHalbsatz AsylVfG) nicht mehr vor. Insoweit müssen mit Rücksicht auf den \nhumanitären Charakter des Asylgrundrechts sowie des Abschiebungsverbots nach § \n60 Abs. 1 AufenthG allerdings die gleichen Grundsätze wie bei der Entscheidung \nüber einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gelten.\n\n28\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.25, § 73 AsylVfG 1992 \nNr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 1998 - 23 A \n2907/95.A -, sowie Urteil vom 27. Oktober 1995 - 23 A \n4111/94.A -.\n\n29\n\nAusgehend hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger heute und in \nabsehbarer Zukunft in der Provinz Kosovo, die weiterhin Bestandteil Serbien und \nMontenegros (dem Heimatstaat des Klägers) ist, vor jeder - wie auch immer \ngearteten - staatlichen, aber auch quasi-staatlichen Verfolgung hinreichend sicher ist. \nNach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n30\n\n vgl. nur die Urteile vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A - und vom \n28. April 2003 - 9 K 2362/02.A -,\n\n31\n\ndie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen entspricht,\n\n32\n\n vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 \n- 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A \n4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 4. April \n2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A \n891/02.A -,\n\n33\n\nsind ethnische Albaner, also auch der Kläger, gegenwärtig und auf absehbare \nZeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch \nSerbien und Montenegro hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das \nGebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher \nÜberlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung \nermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische \nVerfolgung ethnischer Albaner im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf \nabsehbare Zeit aus.\n\n34\n\nDarüber hinaus ist ethnischen Albanern aus Serbien und Montenegro eine \nRückkehr in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte \nLebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die \ninfolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle \nBevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, \nund die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet \nerkennbar weiter fort. Im Übrigen tragen internationale Hilfsorganisationen zur \nSicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, \nsind weiterhin nicht ersichtlich.\nVor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n35\n\n vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-\nrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n10. Februar 2004 (Lagebericht); UNHCR, Position zur fort-\ndauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, \nJanuar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom \n22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, \n\"Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen \nfür Rückkehrer -\", Bericht vom 2. April 2003; Neue Zürcher Zeitung \nvom 30. April 2003 \"Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im \nKosovo\",\n\n36\n\nfindet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine \nquasi-staatliche Verfolgung statt (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG). \nWas zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt sich \nden vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht \neinschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein Anhalt \nfür eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder \nBereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, Schutz grundsätzlich zu \ngewährleisten, entnehmen. \n\n37\n\n Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum \nKosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 \n- 13 A 4338/94.A -, sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 \nK 2257/02.A -.\n\n38\n\nDes Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte \ndes konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die \nasylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in \ndenen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle \neines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, \ndass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, \nnicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. \nVielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem \ngesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen \ngewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun \nmuss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz \nzu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein \nfriedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen \nim Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. \n\n39\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.).\n\n40\n\nSchließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse \nweiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und \nKFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige - wie auch \nimmer geartete - Übergriffe erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen \nVerfolgung.\n\n41\n\n Vgl. OVG NRW, a.a.O.; weitergehend zu quasi-staatlicher \nVerfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR \n260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und \nAsylrecht (EZAR) 202 Nr. 30.\n\n42\n\nIn Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass \nalbanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht \nin Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" errichtet haben. Vielmehr werden \ndiese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau \neiner multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise \nProgramme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die \nWiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche \nBildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u. ä. vorsehen. \nDemgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen \nMachtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat \nsich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die \nsich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die \nAnnahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf \nalbanischer Seite besteht.\n\n43\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil \nder Kammer, vom 23. Juni 2003, a.a.O.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A - mit Nachweisen.\n\n44\n\nDas Bundesamt ging demgemäß zu Recht davon aus, dass die \nVoraussetzungen für die zu Gunsten des Klägers getroffenen Entscheidungen \nfortgefallen sind und deshalb der Anerkennungsbescheid zu widerrufen ist.\n\n45\n\nDie vorstehende Bewertung stimmt im Übrigen mit der Spruchpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n46\n\n vgl. den Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -, ihr \nfolgend: Urteile der Kammer vom 24. Juni 2002 - 9 K 2159/99.A - \nund vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A -,\n\n47\n\nüberein, nach der Anerkennungen ethnischer Albaner aus dem Kosovo im \nRegelfall zu widerrufen sind.\n\n48\n\nOb das Bundesamt den Widerruf unverzüglich ausgesprochen hat, ist nicht \nentscheidungserheblich. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt \nnicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des \nWiderrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der \nalsbaldigen Beseitigung einer ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition \nauferlegt. Vor diesem Hintergrund kommt eine Verletzung des Klägers in eigenen \nöffentlichen Rechten nicht in Betracht.\n\n49\n\n Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1999 - 9 B 288.99 - (juris), \nvom 12. Februar 1998 - 9 B 654.97 - (juris), und vom 27. Juni 1997 \n- 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741, 742; OVG NRW, Beschluss \nvom 13. Mai 1996 - 19 A 1770/96.A - (juris).\n\n50\n\nGleiches gilt, soweit § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1949) bestimmt, dass die \nPrüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine \nRücknahme nach Absatz 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Diese rechtssystematisch im \nZusammenhang mit Einbürgerungsverfahren zu verstehende Vorschrift (vgl. § 73 \nAbs. 2 a Satz 4 AsylVfG) ist ebenfalls allein im öffentlichen Interesse an der \nalsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht (mehr) zustehenden \nRechtsposition erlassen worden. Auf diese Weise soll u.a. für \nEinbürgerungsverfahren rascher Klarheit über den asylrechtlichen Status des \nBetreffenden erlangt werden.\n\n51\n\n Vgl. zur beabsichtigten Beschleunigung die Amtliche Begründung \nzum Entwurf des ursprünglichen Zuwanderungsgesetzes (Stand: \n3. November 2001), S. 237, www.fluechtlingsrat-nrw.de/1503.\n\n52\n\nZwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, von einem Widerruf \nabzusehen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), liegen nicht vor. Insbesondere besitzen \ndie vom Kläger im Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe heute, wie sich aus \nden vorstehenden Darlegungen ergibt, keine Gültigkeit mehr. \n\n53\n\nDer vom Bundesamt getroffenen Aufhebungsentscheidung steht auch nicht die \neinjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - sei es unmittelbar über § 49 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG, sei es in analoger oder rechtsgedanklicher Anwendung der vorerwähnten \nVorschriften - entgegen. Die Jahresfrist gilt für Entscheidungen im Sinne des § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG mit Blick auf insoweit bestehende rechtssystematische \nUnterschiede (Widerrufspflicht; Zweck, den nicht mehr erforderlichen \nAbschiebungsschutz unverzüglich zu beseitigen) nicht.\n\n54\n\n Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A \n12169/99 -, InfAuslR 2000, 468; OVG Hamburg, Urteil vom 20. \nDezember 1993 - Bf VII 10/92 - (juris); vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A - (betreffend § 73 \nAbs. 2 AsylVfG).\n\n55\n\nEs ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt im Hinblick auf \nzahlreiche, als asylberechtigt anerkannte Kosovo-Albaner mit der Einleitung des \nWiderrufsverfahrens gerade beim Kläger willkürlich gehandelt hätte.\n\n56\n\n2.\n\n57\n\nDie Klage hat auch nicht mit dem Begehren Erfolg, die Beklagte zu verpflichten, \nfür den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nfestzustellen. Nach der vorerwähnten Kammerrechtsprechung liegen \nAbschiebungshindernisse im Sinne dieser Vorschrift für Kosovo-Albaner nicht vor. Es \nbesteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im Fall des Klägers Anderes zu gelten haben \nkönnte.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-04/9-k-3241-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-01-04/9-k-3241-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282910","retrieved":"2026-07-09 02:58:00.174355+00:00"}}