{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1221.2K2151.01.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"2. Kammer","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"2 K 2151/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin im Jugendhilfefall \nB1. L. ab dem 1. April 2000 zumindest bis zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung kostenerstattungspflichtig ist. Im übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/20 und der Beklagten zu \n19/20 auferlegt.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Erstattung der Kosten im \nJugendhilfefall B1. (genannt B. ) L. ab dem 3. Januar 2000.\n\nA. L. wurde am 21. Juni 1987 in B. als zweites von vier Kindern seiner Eltern \ngeboren. Die Mutter ist 1963, der Vater 1959 geboren; die Eltern waren bei seiner \nGeburt miteinander verheiratet. A. L. wurde sechs Wochen nach der Geburt vom \nJugendamt der Stadt B. im Kinderheim C.-----------weg in B. untergebracht. Mit \nBeschluss vom 28. Juli 1987 entzog das Amtsgericht B. den Eltern das \nPersonensorgerecht und bestellte das Jugendamt der Stadt B. zum Vormund. Zum \n14. Januar 1988 wurde A. L. in einer Pflegstelle in der Stadt T. , der Klägerin, \nuntergebracht. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 16. April 1991 wurde das \nJugendamt der Stadt T. , das mittlerweile die Pflegestelle in ihre Zuständigkeit \nübernommen hatte, zum Vormund bestimmt. Am 1. Juli 1996 wechselte A. L. die \nPflegestelle innerhalb der Stadt T. . Die örtliche Zuständigkeit für diese neue \nPflegestelle wechselte zur Stadt F. , weil die Eltern ihren letzten gewöhnlichen \nAufenthalt in F. hatten. Zum 1. Juli 1998 übernahm die Klägerin den Hilfefall \nwegen der Vorgaben des § 86 Abs. 6 SGB VIII wieder in ihre Zuständigkeit; die Stadt \nF. ersetzte ihr bis zum 2. Januar 2000 die durch die jugendhilferechtliche \nBetreuung entstandenen Kosten der gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege. Ab dem 3. Januar 2000 widerrief die Stadt F. ihr \nKostenanerkenntnis und verwies auf die Zuständigkeit der beklagten Stadt B., in der \nmittlerweile beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.\n\nDie Aufenthaltsverhältnisse der Eltern gestalteten sich nach der Unterbringung \nihres Sohnes A. wie folgt: Bis 1989 lebten beide gemeinsam in B. 1989 zogen sie \ngemeinsam nach F. um. Im Jahr 1994 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Vom \n20. Juni 19990 bis 21. September 1999 befand sich der Vater ohne zeitliche \nUnterbrechung in Haft, davon mehrere Jahre im Maßregelvollzug. Die Strafe \nverbüßte er in verschiedenen nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten, u.a. in \nF. , T1. und I. . Im Oktober 1999 zog die Mutter wieder von F. nach B. \nNach seiner Entlassung aus der Haft lebte der Vater vom 28. September 1999 bis \nEnde November 1999 in einer Pension in N. . Vom 2. Dezember 1999 bis zum 2. \nJanuar 2000 schloss sich ein stationärer Aufenthalt in der Klinik N1. bei \nH. an. Ab dem 3. Januar 2000 wohnte er im E. -C1. -Heim in B., einer \nEinrichtung der Caritas zur Aufnahme von Personen, die der Hilfe zur Überwindung \nbesonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG bedürfen. Zum 1. April 2000 \nwechselte er unter Mitwirkung des E. -C1. -Heims in die angemietete Wohnung \nB2.------------weg 282 in B., die er nach wenigen Wochen ohne Ankündigung und \nAbmeldung wieder verließ. Der Vermieter meldete ihn schließlich zum 2. Mai 2000 \nab. Ab dem 10. Mai 2000 hielt er sich unter der Adresse Q. 1 in X. auf. \nDer weitere Aufenthalt des Kindesvaters ist nicht bekannt.\n\nMit zahlreichen Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte ab März 2000 zur \nKostenerstattung in diesem Jugendhilfefall auf. Seit dem 3. Januar 2000 hätten beide \nElternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in B., so dass die Beklagte nunmehr \nkostenerstattungspflichtig sei. \n\nDies lehnte die Beklagte mehrfach ab; der Vater habe keinen gewöhnlichen \nAufenthalt in B.begründet, da er sich zunächst in einer Obdachlosenunterkunft \naufgehalten habe, in der u.a. besondere Maßnahmen für Alkoholabhängige gemäß \n§ 72 BSHG durchgeführt werden. Dass dort tatsächlich dem Kindesvater Hilfe nach \n§ 72 BSHG gewährt worden sei, bestätige der Umstand, dass die Kosten der \nUnterbringung im E. -C1. -Heim vom Landschaftsverband Rheinland als \nüberörtlichem Sozialhilfeträger in seiner Zuständigkeit für stationäre Hilfen zur \nÜberwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten getragen worden seien. Während \nder Dauer der Unterbringung in einem solchen Heim sei der Einrichtungsort vor \njugendhilferechtlichen Kostenerstattungsbegehren geschützt. Die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes könne auch nicht auf die Anmietung der Wohnung B2.----\n--------weg 282 in B. gestützt werden. Diese habe der Kindesvater auf Initiative des \nE. -C1. -Heimes mit dem Ziel einer eingehenden Nachbetreuung angemietet, so \ndass der besondere Einrichtungsschutz auch die Zeit des Aufenthaltes in der \nangemieteten Wohnung erfasse. Im Übrigen sei der Aufenthalt in dieser Wohnung \nviel zu kurz gewesen, um die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts zu \nbejahen.\n\nDie Klägerin hat am 14. November 2001 Klage erhoben. Sie hält unter \nWiederholung und Vertiefung der Erwägungen der vorgerichtlichen Korrespondenz \ndaran fest, dass die Beklagte im Jugendhilfefall A. L. kostenerstattungspflichtig sei, \nweil beide Eltern seit dem 3. Januar 2000 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. \nhatten. Bei der Mutter stehe dies seit Oktober 1999 unzweifelhaft fest. Auch für den \nVater sei die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in B. zu bejahen. Der \nBegriff des gewöhnlichen Aufenthalts knüpfe an einen Ort an, den eine Person zum \nMittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht habe. Dies sei an Hand subjektiver \nund objektiver Kriterien zu beurteilen. Es komme nicht nur auf den ständigen \nAufenthalt in einem Ort an, sondern darauf dass die maßgebliche Person dort den \nSchwerpunkt der sozialen Beziehungen und den Wunsch habe, sich an einem Ort \nnicht nur vorübergehend zum Wohnen und Schlafen aufzuhalten. Objektiv sei \nfestzuhalten, dass der Vater aus eigenem Antrieb in der Nachhaftzeit nach B. \ngekommen sei und dort im E. -C1. -Heim eine Bleibe gefunden habe. Die dort \ngewährte besondere Hilfe nach § 72 BSHG schließe nicht aus, dass auch bei einem \nlängerem Verbleib in einer solchen Einrichtung an diesem Ort ein gewöhnlicher \nAufenthalt begründet werde. Anschließend habe er sogar eine Wohnung auf dem \nfreien Wohnungsmarkt angemietet, sie bezogen und sich auch unter dieser Adresse \ngemeldet. Allein dieser Umstand spreche dafür, dass er auch subjektiv einen \nlängeren Aufenthalt in B. plante. Dies habe er ferner in einer Erklärung gegenüber \ndem Jugendamt in F. bestätigt. Dass er sich tatsächlich nur über einen zeitlich \neingeschränkten Zeitraum von insgesamt vier Monaten in B. aufgehalten habe, stehe \nder Annahme eines \ngewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Auch Personen, die regelmäßig in \nkürzeren Abständen die Wohnung wechseln, können einen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründen, wenn unter Berücksichtigung der Lebensführung bzw. der \nLebenseinstellung des Einzelnen mit häufigen Umzügen zu rechnen sei. Dass der \nVater nach vier Monaten nach X. verzogen sei, entspreche seiner seit der \nHaftentlassung ungeregelten, unsteten Lebensführung und sei kein Indiz dafür, dass \ner von vorneherein die Absicht gehabt habe, nicht in B. zu bleiben.\nDie Klägerin beantragt,\n\nfestzustellen, dass die Beklagte die Kosten des \nJugendhilfefalls B. L. ab dem 3. Januar 2000 zu erstatten \nhat.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen des \nvorgerichtlichen Schriftverkehrs entgegen. Ihre örtliche Zuständigkeit sei im Jahr \n2000 zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen, weil der Kindesvater keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt B. begründet habe. Während des Aufenthalts \nim E. -C1. -Heim sei sie durch § 89e SGB VIII vor Kostenerstattungsbegehren \ngeschützt. In diesen Fällen bleibe es bei der Zuständigkeit des vor dem Aufnahme in \ndie Einrichtung zuständigen Jugendhilfeträgers. Der Schutz des § 89 e SGB VIII \numfasse auch Hilfen, die dem ambulanten oder teilstationären Bereich zuzurechnen \nseien. Aus der Regierungsbegründung ergebe sich, dass mit dieser Vorschrift auch \nEinrichtungen erfasst seien, die ein betreutes Wohnen ermöglichen, um so einen \numfassenden Schutz der Einrichtungsorte zu gewährleisten. Somit werde auch die \nWohnung B2.------------weg 282 in B. vom Schutz des § 89 e umfasst.\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nverwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig. Die Klägerin kann ihr Begehren insbesondere in der Form \nder Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen. Auch der Übergang von der \nzunächst angekündigten Leistungsklage zur Feststellungsklage ist im Lichte des § 43 \nAbs. 2 VwGO möglich, wenn sich die Feststellung der Höhe des streitigen Kosten-\nerstattungsanspruchs tatsächlich schwierig gestaltet und der Klägerin es deshalb \nnicht möglich war, die Höhe in einer für Gericht und Beklagte prüffähigen Form \nnachzuweisen.\n\nDie Klage ist auch überwiegend und zwar für den Zeitraum ab dem 1. April 2000 \nbis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2004 \nbegründet.\n\nAnspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin ist § 89 a Abs. 1 \nSatz SGB VIII. \n\nNach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer \nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger \nzu erstatten, der zuvor zuständig war oder ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB \nVIII zuständig gewesen wäre. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher bei einer \nPflegeperson und ist sein Aufenthalt bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, \nso wird nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der Jugendhilfeträger zuständig, in dessen \nBereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86 Abs. 6 SGB VIII \nstellt eine Sonderregelung für die Dauerpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII dar und \ndurchbricht den Grundsatz des geltenden Jugendhilferechts, wonach ein \nOrtswechsel des Kindes und Jugendlichen, der durch die Leistung bedingt ist, nicht \nzu einem Zuständigkeitswechsel des Jugendhilfeträgers führt. \n\nDiese tatbestandlichen Voraussetzungen einer örtlichen Zuständigkeit für die \njugendhilferechtliche Leistungserbringung nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII waren \nhier von der Klägerin erfüllt. Denn die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen \nder Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt - ab \ndem 03. Januar 2000 - schon deshalb zu bejahen, weil das Kind A. L. zum \nStichtag länger als zwei Jahre in der Pflegestelle bei den Eheleuten E1. \nuntergebracht war, sein Verbleib bei dieser Pflegefamilie auf Dauer zu erwarten war \nund die Pflegefamilie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt T. hat. \n\nDie Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf Kostenerstattung auch zutreffend gegen \ndie Beklagte als örtlichen Jugendhilfeträger, da letztere ohne Anwendung des § 86 \nAbs. 6 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII führt eine \nÄnderung des für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII \nmaßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts während der Zeit der Gewährung der \nLeistung dazu, dass nach § 89 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger \nkostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich \nzuständig geworden wäre. Denn die Klägerin hat zu Recht berücksichtigt, dass in der \nZeit vom 3. Januar 2000 bis zum 2. Mai 2000 (also während der Gewährung der Hilfe \nzur Erziehung durch die Klägerin) beide Eltern von A. L. einen gewöhnlichen \nAufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet haben. \n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten finden die Regelungen innerhalb des § \n86 SGB VIII, aus der sich zu Beginn einer Leistung die Zuständigkeit eines örtlichen \nTrägers ergibt, auch während der Dauer der Leistung fortwährend Anwendung. \n\nZum Leistungsbegriff im Sinne des § 86 SGB VIII siehe \nBVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, NDV-RD \n2004, S. 102 ff..\n\n§ 86 SGB VIII stellt zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf eine Reihe \nverschiedener Umstände ab und sieht vor, dass sich bei einer Änderung dieser \nUmstände eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit, gegebenenfalls auch \naus einer anderen Regelung innerhalb des § 86 SGB VIII ergeben kann, die unter \nUmständen die Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers begründet. Diese \ngesetzliche Normierung ist Ausdruck des \"Prinzips der dynamischen und \nwandernden Zuständigkeit\",\n\nvgl. hierzu Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder und \nJugendhilferecht § 86, Rd-Nrn. 22 bis 25, 40 bis 43, 48 bis 50; \nWiesner in Wiesner/ Mörsberger/Oberloskamp/Struck SGB VIII, 2. \nAuflage, Vor § 86 Rd.-Nr. 11. \n\nWenn die Rechtmäßigkeit einer wandernden Zuständigkeit während der Dauer \ndes Leistungsbezugs für den Fall des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII \nwahrscheinlich von niemanden in Frage stellen wird, kann für das gesamte in sich \ngeschlossene System der Zuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII \nnichts anderes gelten. Dies führt hier zur Annahme, dass die Regelung des § 86 Abs. \n1 Satz1 SGB VIII auch während des laufenden Hilfebezugs zu berücksichtigen ist. \nNach dieser Vorschrift ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe der \nörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nhaben. Dies gilt auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt erst nach Aufnahme \nder Hilfegewährung begründet wird. Nicht gefordert wird vom Gesetz, dass die Eltern \neinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich \neines Jugendhilfeträgers begründen.\n\nDa beide Eltern sich hier ab dem 3. Januar 2000 bis zum 2. Mai 2000 in B. \nniedergelassen hatten, führt dies zur Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts der \nEltern des Kindes in diesem Zeitraum und der Begründung der örtlichen \nZuständigkeit des Beklagten (ohne Berücksichtigung des § 86 Abs. 6 SGB VIII) im \nSinne des § 89 a Abs. 3 SGB VIII. Wann ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ergibt \nsich aus der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs \nAllgemeiner Teil - SGB I -. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo \ner sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach allgemeiner Auffassung hängt \ndie Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes danach (subjektiv) vom Willen \neiner Person ab, hier den Lebensmittelpunkt zu wählen und (objektiv) davon, ob der \nAusführung dieses Willens keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Die \nBegründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist unabhängig von einer bestimmten \nZeitdauer; sie muss aber einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum erfassen. Bloß \nvorübergehend ist ein Aufenthalt, der von Anfang an nur für kurze Zeit geplant war, \nz.B. ein Besuchsaufenthalt. Nicht nur vorübergehend ist ein Aufenthalt, der bis auf \nWeiteres besteht, also nicht auf Beendigung angelegt sondern zukunftsoffen ist. Ein \ngewöhnlicher Aufenthalt kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch in einer \nEinrichtung begründet werden,\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C \n57.02 - NDV - RD 2004 S. 98 f in dem das Gericht von der \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalt in einem Frauenhaus \nausgeht; andere Beispiele BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - \n5 C 3/00 -, NDV-RD 2002, 21 f = FEVS 53, 201 ff Begründung \neines gewöhnlichen Aufenthalts im Übergangswohnheim; ebenso \nbereits Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, NDV-RD 1999, 73 \nff.. \n\nUnter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, muss der Untersuchung im \nEinzelfall vorbehalten bleiben. Wird aber der gewöhnliche Aufenthalt in einer \nEinrichtung im Sinne des § 89 e SGB VIII begründet, ist der Jugendhilfeträger vor \nKostenerstattungsansprüchen geschützt. Denn nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII wird in \neinem solchen Fall der Kostenerstattungsanspruch vom Jugendhilfeträger unter dem \nGesichtspunkt der \"Schutz der Einrichtungsorte\" abgewendet.\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist zwischen den Parteien nicht zweifelhaft, \ndass die Mutter ab Oktober 1999 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der \nBeklagten hatte. Auch für den Vater wird man dies bejahen müssen. Er hat sich über \neinen Zeitraum von drei Monaten im E. -C1. -Heim und einen weiteren Monat in \nder Wohnung B2.------------weg 282 in B. aufgehalten. Es gibt keinen Hinweis, dass \ner von Anfang an plante, nur vorübergehend in B. zu bleiben. Dagegen spricht \nsowohl die Anmietung der Wohnung als auch die Anmeldung beim \nEinwohnermeldeamt. Eine Wohnung - und schon gar nicht mit einer Vereinbarung \neiner Mindestmietzeit von einem Jahr - wäre nicht angemietet worden, wenn der \nKindesvater zu diesem Zeitpunkt nicht für sich eine Aufenthaltsperspektive in B. \ngesehen hätte. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die \nBetreuung im E. -C1. -Heim und den Vermerken der Sozialarbeiter lässt sich kein \nHinweis erkennen, der von vorne herein für ein Weiterwandern des Kindesvaters \nspricht. Dies spricht dafür, dass der Aufenthalt des Kindesvaters in B. von Anfang an \n(3. Januar 2000) zukunftsoffen war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann \nder Beweiswert der von einem Sachbearbeiter geschriebenen und vom Kindesvater \nunterschriebenen Erklärung bei der Stadt F. vom 21. Mai 2001 über seinen \nAufenthalt in B. offen bleiben.\n\nAuch der Umzug des Vaters nach X. Anfang Mai 2000 gibt zu keiner \nanderen Entscheidung Anlass. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, gibt es \nMenschen, die einen unsteten Lebenswandel führen, also in kürzeren Zeiträumen \nWohnungen und Orte wechseln. Dies schließt nicht aus, dass auch solche Personen \neinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können.\n\nDie Beklagte macht aber zu Recht geltend, dass sie für die Zeit des Aufenthalt im \nE. -C1. -Heim durch § 89 e Abs. 1 SGB VIII vor einem \nKostenerstattungsanspruch geschützt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin \nschützt § 89 e SGB VIII nicht nur Einrichtungen der Jugendhilfe sondern auch \nsonstige Einrichtungen wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm und der \nAufzählung der danach in Betracht kommenden Einrichtungsformen ergibt. Das E. -\nC1. -Heim in B. ist auch eine Einrichtung im Sinne der genannten Vorschrift. Wie \ndem Gericht aus früheren Verfahren bekannt ist, handelt es sich bei dem E. -C1. \n-Heim nicht um eine normale \"städtische Notunterkunft\" (die in der Regel die \nAnforderungen des Einrichtungsbegriffs nicht erfüllen wird), sondern um eine \nEinrichtung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne \ndes § 72 BSHG. Hier werden Suchtkranke, Wohnungslose und Personen nach \nlangjährigen Haftstrafen betreut, um sie beim Wiedereinstieg in das normale \ngesellschaftliche Leben zu unterstützen. Solche Hilfe hat auch der Vater von A. L. \nin diesem Heim erfahren; die Annahme einer Einrichtung im Sinne des § 89e SGB \nVIII wird hier u.a. durch die Kostentragung und die Art der Betreuung des \nKindesvaters nachgewiesen. Während des Aufenthaltes erhielt der Kindesvater \nweder seine Arbeitslosenhilfe, die voll zur Kostentragung eingezogen wurde, noch \nergänzende regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich ein \nTaschengeld. Die Kosten wurden auch nicht von der Beklagten als örtlichen \nSozialhilfeträger sondern vom Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem \nTräger der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG getragen. Die Klage ist deshalb \nwegen des Schutzes eines Einrichtungsortes für den Zeitraum des Aufenthalts des \nKindesvaters im E. -C1. -Heim in B. während der Zeit vom 3. Januar bis zum 31. \nMärz 2000 abzuweisen. \n\nHinsichtlich des Zeitpunkts ab 01. April 2000 greift der Schutz des § 89 e Abs. 1 \nSGB VIII nicht mehr. Es mag sein, dass die Wohnung mit Unterstützung des E. -\nC1. -Heimes angemietet wurde und dort eine Nachbetreuung für den Kindesvater \nvorgesehen war. Aufgrund der langen Haftzeit und der Alkoholprobleme des \nKindesvaters erscheint es glaubhaft, dass auch nach drei Monaten Betreuung im \nHeim nach einer Verselbständigung in eine eigene Wohnung eine weitere \nUnterstützung sinnvoll war. Es gibt jedoch keinen Hinweis aus den Akten, dass die \nBetreuung einen solchen Umfang hatte, dass von einem \"Betreuten Wohnen\" \ngesprochen werden konnte. Diese Nachbetreuung war lediglich ein Angebot an den \nKindesvater, das er annehmen konnte, von dem er aber auch absehen konnte. Auch \nder Mietvertrag spricht für diese Auffassung. Es handelt sich um einen von dem Hilfe-\nsuchenden selbst angemietete Wohnung, d. h. es stand weder das E. -C1. -Heim \nnoch ein sonstiger freier Wohlfahrtsträger als Mieter oder Ausfallbürge in Rede. \nDarüber hinaus stand ihm jetzt wieder die Arbeitslosenhilfe und ergänzende Hilfe \nzum Lebensunterhalt zur Bestreitung seines täglichen Lebens zur Verfügung. Bei \ndieser Sachlage hat dies zur Folge, dass die Beklagte ab dem 1. April 2000 der \nKlägerin zur Kostenerstattung im Jugendhilfefall A. L. verpflichtet ist.\n\nDer Wegzug des Vaters nach X. hat darüber hinaus nach § 86 Abs. 5 SGB \nVIII auf die Zuständigkeit der Beklagten keine Auswirkung. Begründen die Elternteile \nverschiedene gewöhnliche Aufenthalte, bleibt es bei der Zuständigkeitsregelung \nwenn die Personensorge - wie hier - keinem Elternteil zusteht. Es war deshalb \nfestzustellen, dass die Beklagte für die Zeit ab dem 1. April 2000 - mindestens - bis \nzum Termin der mündlichen Verhandlung zur Kostentragung verpflichtet ist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das \njeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Da die Klägerin lediglich \nhinsichtlich des Zeitraums des Aufenthalts im E. -C1. -Heim unterlegen ist, im \nÜbrigen aber obsiegt hat, rechtfertigt sich daraus die vorgenommene \nKostenquotelung. Das vorliegende am 14. November 2001 rechtshängig gewordene \nKostenerstattungsverfahren ist auch noch gerichtskostenfrei, da nach § 194 Abs. 5 \nVwGO die derzeitige Fassung des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nur auf Verfahren \nanzuwenden ist, die ab dem 1. 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